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Grundwassermessstelle Gräben Süd (Messstellen-Nr.: 37404700)

Die Grundwasser-Messstelle mit Messstellen-ID 37404700 wird vom Landesamt für Umwelt Brandenburg betrieben, in Zuständigkeit des Standorts LfU Potsdam_S. Sie befindet sich in Gräben Süd (ca. 1,2 km südwestl. Gräben, Waldweg zur Sandgrube). Die Messstation gehört zum Beschaffenheitsmessnetz. Die Messstellenart ist Beobachtungsrohr. Nummer des Bohrloches: Hy Gräb 1/2001. Der Grundwasserleiter wird beschrieben als: GWLK 2 (weitgehend bedeckt). Der Zustand des Grundwassers wird beschrieben als: frei. Der zugehörige Grundwasserkörper ist: DEGB_DEBB_HAV_BP_1. Der Messzyklus ist 4 x monatlich. Die Anlage wurde im Jahr 2001 erbaut. Ein Schichtverzeichnis liegt vor. Das Höhenprofil in diesem System ist: Messpunkthöhe: 99.76 m Geländehöhe: 98.80 m Filteroberkante: 68.7 m Filterunterkante: 66.7 m Sohle (letzte Einmessung): 66.71 m Sohle bei Ausbau: 66.7 m Die Messstelle wurde im Höhensystem NHN92 eingemessen.

Bebauungsplan 412

Vollständiger Titel: Bebauungsplan 412 - für das Gebiet östlich des Landernweges, südlich des Grabens, Flurstück 60, ca. 430 m östlich parallel zur Hochspannungsleitung am Landernweg sowie nördlich des Röhrweges

INSPIRE SH Bodenbedeckungsvektor InVeKoS

Der Datensatz beinhaltet aus dem InVeKoS Verfahren abgeleitete Datensätze Schleswig-Holsteins für das INSPIRE Thema Annex II Bodenbedeckungsvektor (Land Cover Vektor). Die Daten werden vom Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz Schleswig-Holstein bereitgestellt und für die Anforderungen der INSPIRE-Richtlinie durch die GDI-SH aufbereitet.

WFS Gräben und Mähflächen der Straßenunterhaltung – MR Hamburg-Mitte

Web Feature Service (WFS) zum Thema Gräben und Mähflächen der Straßenunterhaltung – MR Hamburg-Mitte. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.

Sanierungsrahmenplan Tagebaubereich Delitzsch-Südwest/Breitenfeld

Titel: Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan für den stillgelegten Tagebaubereich Delitzsch-Südwest/Breitenfeld Planungsstand: verbindlicher Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan seit 02.12.1999 Inhalt: * Die bergbauliche Sanierung mit Tagebaugroßgeräten und mobiler Erdbautechnik zur Gestaltung standsicherer und für die Flutung vorbereiteter Restlochböschungen ist weitestgehend abgeschlossen. Sowohl im Tagebaubereich Delitzsch-Südwest (DSW) als auch im Tagebaubereich Breitenfeld (BRF) konzentrieren sich die laufenden Sanierungsarbeiten auf die Wiederherstellung eines weitgehend nachsorgefreien Gebietswasserhaushalts mit der Flutung der Restlöcher, die Grunderschließung (Wegebau), die Sanierung von Oberflächengewässern (Lober) und den Rückbau vorhandener bergbaulicher Anlagen (Tagesanlagen DSW). * Die Maßnahmen zur Landschaftsgestaltung sind zu großen Teilen beendet und werden mit der Grobgestaltung und Erschließung der im Plangebiet ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Erholung in den Bereichen DSW und BRF abgeschlossen. Am Werbeliner See wurden und werden asphaltierte Rad- und Wanderwege zur Grunderschließung des zukünftigen Sees hergestellt. * Im Zuge der Restlochflutung entstehen der Werbeliner See, der Zwochauer See, der Grabschützer See (DSW) und der Schladitzer See (BRF), wobei mit dem Werbeliner See das größte Gewässer entsteht (4,4 km²). Die Flutung des Werbeliner Sees erfolgt seit Dezember 1998 (Einleitung von Luppewasser) und ist nahezu abgeschlossen. Die zur Verbesserung der Wasserqualität über eine bestehende Rohrleitung vorgesehene Fremdflutung des Zwochauer Sees mit Wasser aus dem Schladitzer See wurde aus naturschutzfachlichen Versagungsgründen nicht begonnen. Die Flutung der übrigen Restlöcher erfolgt durch den natürlichen Grundwasserwiederanstieg. Die Vorflutgestaltung beider Tagebaubereiche schließt die Anbindung des Werbeliner und des Schladitzer Sees ein. Die Maßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern konzentrieren sich auf die Rückverlegung des Lobers, die naturnahe Umgestaltung des Haynaer Ableiters und die Wiederherstellung von Ostergraben und Freirodaer Graben. * Die im nördlichen Bereich der Kippe DSW sowie auf den an die Bereiche DSW und BRF angrenzenden unverritzten Flächen etablierte Landwirtschaft wird fortgeführt. Durch den verstärkten Flurholzanbau sollen diese Flächen jedoch strukturiert und landeskulturell aufgewertet werden. Prioritäre Handlungsfelder der Forstwirtschaft bestehen in der Beseitigung von Pflanzausfällen (Nachpflanzungen) und in der Pflege (Verbissschutz, Bekämpfung von Kleinnagern) der in den letzten Jahren im Rahmen der bergbaulichen Wiedernutzbarmachung angepflanzten Bestände. * Die Entwicklung von Natur und Landschaft schließt das gezielte Belassen von Sukzessionsflächen (Beschränkungen für die öffentliche Nutzung) ein. Als besonders wertvoll für diese Vorgänge gilt das Umfeld des Grabschützer Sees. Große Teile des Plangebiets sind Bestandteil des SPA-Gebiets DE 4439-452 "Agrarraum und Bergbaufolgelandschaft bei Delitzsch". * Freizeit und Erholung sollen sich am Nordostufer des Werbeliner Sees (Bootshafen, Fischereistützpunkt) und am Südostufer des Schladitzer Sees (Schladitzer Bucht, Hayna) sowie für den örtlichen Bedarf südlich der Ortslage Wolteritz konzentrieren. Im Bereich der Schladitzer Bucht konnte nach erfolgter verkehrstechnischer Anbindung die Nachnutzung durch das Engagement eines privaten Investors (all-on-sea) bereits vorzeitig beginnen. Schwerpunkt der weiteren Arbeit sind die medientechnische Erschließung des Standorts und die Erweiterung der Parkplatzkapazitäten. Am Südufer des Zwochauer Sees ist ein Badestrand vorprofiliert worden. * Der bestehende und in das überregionale Projekt "Straße der Braunkohle" eingebundene Aussichts- und Informationspunkt (Schaufelradbagger SRs 6300) soll über das Rad- und Wanderwegenetz an das Sanierungsgebiet DSW angebunden werden. Im Rahmen von erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wird der ehemalige Montageplatz Breitenfeld umgestaltet. * Die infrastrukturellen Maßnahmen sind auf die Herstellung regional vernetzter Rad- und Wanderwege (Schwerpunkt Radweg Leipzig-A 14-Schladitzer See), die Anbindung der Erholungsbereiche DSW und BRF an das vorhandene lokale Verkehrsnetz sowie die Herstellung der erforderlichen Parkmöglichkeiten ausgerichtet. Mit der Fertigstellung eines Parkplatzes (nordöstlich der Ortslage Zwochau) wurden die Voraussetzungen für die Nachnutzung bereits geschaffen (Badestrand am Zwochauer See, Naturlehrpfad am Grabschützer See). * Die Gewerbefläche im Bereich BRF ist fast vollständig belegt. Im Bereich DSW wird die Entwicklung und Ansiedlung fortgeführt. Im Bereich der ehemaligen Tagesanlagen DSW wird eine vorhandene Kieshalde aufbereitet und vermarket. Der am Südufer des Restlochs DSW im Rahmen der Wiedernutzbarmachung begonnene Einbau bergbaufremder, nicht kontaminierter Erdstoffe wird fortgeführt.

Regionale Blau-Grüne Infrastruktur in Stadtregionen - Entwicklung und Umsetzung Blau-Grüner Infrastruktur im Großraum Braunschweig Im Antrag der Projektleitung integriertes, Teilprojekt: Starkregen- und Überflutungsvorsorge für den südlichen Teil Nordsteimkes in Wolfsburg

Küstenschutzbauwerke in Schleswig-Holstein (Ostsee, Stand: 2017)

Küstenschutzbauwerke an der Ostseeküste Schleswig-Holsteins, wie z. B. Buhnen, Dalben und Deiche, Graben, Lahnungen, Priele oder Wege. Es handelt sich um Daten aus terrestrischer und photogrammetrischer Vermessung sowie Digitalisierung anhand von digitalen Orthofotos. | Datenqualitätsangaben: Kontrolle der verwendeten Instrumente und Methoden | Prüfung: Prüfung der Daten auf Vollständigkeit | Dateninhalt (Bild): Prüfung der Daten auf Vollständigkeit

Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 2 WHG, EDEKA Nordbayern Bau- und Objektgesellschaft mbH, Az.: 43-6413 Gewässerausbau eines namenlosen Grabens zur Röslau auf dem EDEKA-Logistikzentrum in Marktredwitz

A. Sachverhalt Die Firma EDEKA Nordbayern Bau- und Objektgesellschaft mbH (Edekastraße 3, 97228 Rottendorf) hat eine Genehmigung nach § 67 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 68 WHG für den Gewässerausbau eines namenlosen Grabens auf dem Grundstück des neu errichteten EDEKA-Logistikzentrum in Marktredwitz (Fl.-Nr. 100 Gmkg. Thölau, Stadt Marktredwitz) beantragt. Der Gewässerausbau ist ökologisch orientiert und soll eine schadlose Einleitung des gesammelten Schichten- und Niederschlagswasser aus den Regenrückhaltebecken in die Röslau sicherstellen sowie die Verschlechterung des ökologischen Zustandes des Grabens trotz der befestigten Einleit-stellen des Regenrückhaltebeckens verhindern. Dabei soll der Graben an den Einleitstellen durch minimale ingenieurbiologische Eingriffe befestigt, an weiteren Stellen eine Befestigung im gleichen Zuge rückgebaut und eine naturnahe Gewässerentwicklung gefördert sowie die vorhandenen, schmalen Verrohrungen rückgebaut oder durch besser eingebundene Durchlässe ersetzt werden. B. Anwendbare Vorschriften Gemäß § 5 UVPG wird auf Grundlage der Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen geprüft, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht. Der naturnahe Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern, soweit es sich nicht um Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, die von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste sind, stellt nach Nr. 13.18.2 Spalte 2 Buchstabe S der Anlage 1 zum UVPG ein Vorhaben dar, für das eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 i. V. m. § 5 UVPG vorgesehen ist. Für Neuvorhaben ist gemäß § 7 UVPG die Vorprüfung durchzuführen. Gemäß § 7 Absatz 2 UVPG wird die standortbezogene Vorprüfung als zweistufige überschlägige Prüfung gemäß der unter 3. genannten Prüfungskriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht dann, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung wird berücksichtigt, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standortes oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Anhand der Antragsunterlagen und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurde die Vorprüfung nach § 7 UVPG vom Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge durchgeführt. C. Prüfungskriterien und Ergebnis der standortbezogenen Prüfung des Einzelfalls Die standortbezogene Vorprüfung wird nach § 7 Absatz 2 UVPG als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe wird geprüft, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. 1. Merkmale des Standorts/Vorhabens bzgl. Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG (1. Stufe) In der ersten Stufe der überschlägigen standortbezogenen Prüfung im Einzelfall wird geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Folgende Gebiete, sowie Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien) sind zu berücksichtigen: 1.1 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien) 1.1.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Natura 2000-Gebiet. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet ist das Eger- und Röslautal und befindet sich in über 2000 Meter Entfernung. Relevante Auswirkungen sind aufgrund der Entfernung auszuschließen. 1.1.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Naturschutzgebiet. In der näheren Umgebung befinden sich ebenfalls keine Naturschutzgebiete. 1.1.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Nationalpark ausgewiesen. 1.1.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Biosphärenreservat ausgewiesen. Die Ausbaustrecke endet kurz oberhalb des Landschaftsschutzgebietes „Fichtelgebirge“. Es werden keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet durch die Maßnahme verursacht, da es durch die Renaturierung zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation kommt. 1.1.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist ein Naturdenkmal vorhan-den. 1.1.6 Geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnatur-schutzgesetzes Weder im direkten noch im weiteren Umfeld des Vorhabens ist sind rechtsverbindlich fest-gesetzte geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden. 1.1.7 Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes Im Bereich des zu ertüchtigten Bachlaufs befinden sich zwar Gehölze und Bäume, allerdings sind diese alle von der Baumaßnahme ausgenommen und werden erhalten oder werden durch Ersatzpflanzungen ausgeglichen. Die Maßnahme hat somit auch keine Auswirkungen auf die vorhandenen Gehölze. 1.1.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes Die Anlage befindet sich nicht in einem Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet oder Risikogebiet. Das Überschwemmungsgebiet der Röslau befindet sich in der Nähe, wo der namenlose Graben in die Röslau mündet. Die Ausbaustrecke endet bereits vor der Einmündung. 1.1.9 Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltquali-tätsnormen bereits überschritten sind Gebiete, in denen Umweltqualitätsnormen überschritten sind, befinden sich nicht in der Umgebung. 1.1.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes Das Vorhaben liegt nicht in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte und stellt ebenfalls keinen zentralen Ort nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Raumordnungsgesetz dar. 1.1.11 In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind Es befindet sich keins der o. g. Schutzgüter auf dem betroffenen Grundstück. 1.2 Prüfungsergebnis bzgl. der Kriterien gemäß Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG (1. Stufe) In der ersten Stufe der überschlägigen standortbezogenen Prüfung im Einzelfall wurde fest-gestellt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Die zweite Prüfungsstufe gemäß § 7 Absatz 2 UVPG kann daher entfallen. 2. Gesamtergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG i. V. m. § 5 UVPG hat nach überschlägiger einstufiger Prüfung unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 UVPG ergeben, dass durch das beantragte Vorhaben keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG, § 7 Abs. 3 UVPG). Das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt zu machen.

Analyse des dezentralen Wasserrückhalts und der Grundwasseranreicherung durch integrierte Steuerung des regionalen Grabensystems, Analyse des dezentralen Wasserrückhalts und der Grundwasseranreicherung durch integrierte Steuerung des regionalen Grabensystems

Gewässer II Eimsbüttel Hamburg

Der Datensatz zeigt den Verlauf der Gewässer zweiter Ordnung im Bezirk Eimsbüttel. Neben Kanälen sind Flüsse und Gräben bis hin zu kleinen Bächen verortet. Deren jeweilige Bezeichnung kann im Datensatz nachgelesen werden.

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