Der vorliegende Bericht bietet eine systematische Aufarbeitung der Thematik „Umweltbezogene Aussagen über Produkte“. Dabei wird das bestehende Spannungsfeld von vertrauenswürdiger Umweltinformation bis hin zu sogenanntem Greenwashing beleuchtet und nach verschiedenen Ausprägungen und Typen kategorisiert.Anhand von Verbraucherstudien werden die möglichen Auswirkungen von umweltbezogenen Aussagen auf Verbraucher*innen analysiert.Gegenstand der Studie ist auch eine Analyse zum Stand des Rechts und des Instrumentariums zur Sanktionierung bzw. Vorbeugung von Greenwashing. Die Umsetzung der EmCo-Richtlinie und der Green Claims-Richtlinie bringen strengere Vorgaben für die Darstellung verlässlicher, vergleichbarer, begründeter und nachprüfbarer Informationen zu den Umwelteigenschaften von Produkten und Unternehmen mit sich.Die Studie gibt Empfehlungen bezüglich der politisch-rechtlichen Weiterentwicklung des Verbraucherschutzes in Bezug auf Umweltaussagen, sowie Hinweise für Unternehmen und Verbraucher*innen.
Grundsatzfragen im grenzüberschreitenden Verbraucherschutz nun höchstrichterlich geklärt Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Umweltbundesamt (UBA) im Einsatz gegen irreführendes Greenwashing Recht gegeben. Mit seinem Beschluss vom 20. Februar 2025 bestätigte der BGH die Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts Dessau-Roßlau. Dieses hatte allgemeine und vergleichende Anpreisungen einer strengen Kontrolle unterworfen. Informationen über Angebote zur CO2-Kompensation müssen aussagekräftig und transparent sein. Zugleich überprüfte und bestätigte der BGH erstmals die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von EU-Verbraucherschutzbehörden. UBA-Präsident Dirk Messner sagt zum BGH-Beschluss: „Für das Gelingen der Verkehrswende ist es wichtig, dass Verbraucher*innen ihre Mobilitätsentscheidungen anhand seriöser Informationen treffen können. Dass der BGH die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt, hat Signalwirkung für Werbung mit Umweltaussagen weit über die Verkehrsbranche hinaus. Wenn Unternehmen mit Nachhaltigkeitsversprechen werben, müssen die Verbraucher*innen sich darauf verlassen können, dass diese auch stimmen. Die jüngste Entscheidung stärkt zudem die Kooperation zwischen den EU-Mitgliedstaaten erheblich. Der BGH legt an die Arbeit der Verbraucherschutzbehörden vernünftige und praxisgerechte Maßstäbe an. Das ist eine gute Grundlage für unsere weitere Arbeit.“ Die Entscheidung ist der Schlusspunkt eines Verfahrens, welches das Umweltbundesamt ( UBA ) gegen ein deutsches Fernbusunternehmen geführt hat. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war, dass die zuständige belgische Behörde das UBA ersucht hatte, gegen irreführende Umweltaussagen des Unternehmens vorzugehen. Daraufhin hatte das UBA dem Unternehmen bereits im Januar 2023 untersagt, gegenüber Verbraucher*innen in Belgien mit der Aussage zu werben, Fernbusse seien die umweltfreundlichsten Verkehrsmittel. Das UBA beanstandete auch die CO 2 -Kompensation, die das Unternehmen den Reisenden als Zusatzleistung anbot. Der Fernbusanbieter gab hierfür zwar den Preis an, verschleierte jedoch die Menge des zu kompensierenden CO 2 -Ausstoßes. Nachdem der BGH bereits 2024 strenge Anforderungen an Werbung mit Labels wie „klimaneutral“ gestellt hatte, stärkt das Gericht mit seiner jüngsten Entscheidung erneut eine klare, an der Perspektive der Verbraucher*innen orientierte Linie. Die Untersagungsverfügung des UBA war die erste, die die Behörde im Rahmen der EU-internen Zusammenarbeit von Verbraucherschutzbehörden erlassen hatte und die gerichtlich überprüft wurde. In erster Instanz vor dem Landgericht Dessau-Roßlau war das UBA erfolgreich; das Landgericht hatte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Dieser hat nun mit der Entscheidung des I. Zivilsenates (Aktenzeichen I ZB 26/24) alle Angriffe gegen das Verfahren zurückgewiesen und damit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zum Schutz europäischer Verbraucher*innen gestärkt. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Werbliche Behauptungen zum Umweltschutz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken . Irreführend sind hiernach insbesondere allgemeine und ungenaue Umweltbehauptungen, die sich nicht auf konkrete Produktmerkmale beziehen. Sie täuschen darüber hinweg, dass in der Regel nur einzelne Teilaspekte eines Produkts einen Umweltnutzen aufweisen. Mit der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel („Empowering Consumers Directive“) hat die Europäische Union den Rechtsrahmen für die Werbung mit Umweltversprechen weiter verschärft. Diese Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis zum März 2026 in nationales Recht umsetzen. Das UBA ist für die grenzüberschreitende Durchsetzung der kollektiven Interessen von Verbraucher*innen zuständig. Die Befugnisse der Behörde ergeben sich unmittelbar aus der europäischen CPC-Verordnung 2017/2394 . Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt ein nationales Gesetz (EU-VSchDG). Das UBA hat jedoch keine Befugnisse zur Durchsetzung individueller Ansprüche einzelner Verbraucher*innen. Ziel ist vielmehr, Missstände und Verstöße von europaweit tätigen Unternehmen aufzudecken und abzustellen. Hiervon profitieren alle Verbraucher*innen.
Zalando entfernt irreführende Umweltbehauptungen von Website Das europäische Verbraucherschutz-Netzwerk CPC (Consumer Protection Cooperation) hat unter Co-Leitung des Umweltbundesamtes (UBA) die Beseitigung von irreführenden Umweltbehauptungen („Green Claims“) auf den europäischen Webseiten von Zalando bewirkt. So hat das Unternehmen unter anderem sein Banner „Nachhaltigkeit“ bei Produktabbildungen entfernt, da dieses eine unzulässige Behauptung eines uneingeschränkten Umweltvorteils darstellte. UBA -Präsident Dirk Messner: „Das wachsende Umweltbewusstsein führt dazu, dass Verbraucher*innen nachhaltigere Kaufentscheidungen treffen wollen. Um diese Entwicklung wirtschaftlich zu nutzen, versuchen immer mehr Unternehmen, sich mit gezielten Marketing-Maßnahmen ein umweltfreundliches Image zu geben. Durch dieses Greenwashing werden bestimmte Umweltvorteile im Zusammenhang mit dem Kauf von Produkten suggeriert, obwohl diese Vorteile gar nicht vorhanden oder zumindest nicht ausreichend nachgewiesen sind. Verbraucher*innen werden hier in die Irre geführt. Umso wichtiger ist es, dass ein Marktführer wie Zalando nun zugesagt hat, zukünftig klare und konkrete Informationen für Verbraucher*innen bereitzustellen.“ „Green Claims“ sind Umweltaussagen, bei denen bestimmte Umweltvorteile Verbraucher*innen gegenüber kommuniziert werden. Nach europäischem Recht müssen solche Behauptungen wahr sein und dürfen keine falschen Informationen enthalten. Zudem müssen die Informationen verständlich, genau und eindeutig formuliert werden. Ist dies nicht der Fall, kann eine verbotene Irreführung von Verbraucher*innen im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vorliegen. Im April 2022 hatte das europäische Behördennetzwerk CPC eine koordinierte Aktion gegen Zalando eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt verwendete Zalando in seinen Online-Shops auf Produktbildern unter anderem Nachhaltigkeitskennzeichnungen. Hierbei handelte es sich um grüne Banner, auf denen in weißer Schrift das Wort „Nachhaltigkeit“ geschrieben stand. Dies stellt die unzulässige Behauptung eines uneingeschränkten Umweltvorteils dar. Aufgrund des Dialogs im Rahmen der koordinierten Aktion erklärte sich das Unternehmen bereit, diese Banner zu entfernen. An deren Stelle führte Zalando kleine bildhafte Darstellungen mit umweltbezogenen Symbolen – beispielsweise Blättern oder einem Baum – ein. Diese sogenannten Icons wurden von den Behörden des CPC Netzwerks jedoch ebenfalls als nicht hinreichend erläutert und damit irreführend angesehen. Zalando hat sich nun bereit erklärt, auch diese Icons bis spätestens zum 15. April 2024 vollständig zu entfernen. Darüber hinaus hat das Unternehmen weitere Zusagen abgegeben. So sollen insbesondere der Begriff „Nachhaltigkeit“ oder andere Begriffe, die auf einen ökologischen und/oder ethischen Nutzen hinweisen, nicht mehr ohne eine Erläuterung in unmittelbarer Nähe zu einer solchen Behauptung verwendet werden. Zudem wird es klare Informationen über die spezifische Zusammensetzung eines Produkts geben, sobald mit der Verwendung vermeintlich umweltfreundlicher Materialien geworben wird. So soll in Zukunft stets der prozentuale Anteil des beworbenen Materials am gesamten Produkt angegeben werden. Im Übrigen wird Zalando seine Nachhaltigkeitsseite überarbeiten, um ausführlichere und besser verständliche Informationen für Verbraucher*innen bereitzustellen. Über die erfolgten Umsetzungsmaßnahmen wird Zalando einen Bericht vorlegen, auf dessen Grundlage das CPC-Netzwerk überprüfen wird, ob das Unternehmen seine Zusagen eingehalten hat. Werbliche Behauptungen zum Umweltschutz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken . Problematisch – und zumeist irreführend – sind insbesondere ungenaue und allgemeine Umweltbehauptungen, bei denen der (angebliche) Umweltvorteil weder angegeben noch nachgewiesen wird. Solche vagen Umweltbehauptungen können nicht nur ausdrücklich, sondern auch in Form von Symbolen, Bildern oder Illustrationen getroffen werden. Auf EU-Ebene befinden sich derzeit zwei Richtlinienvorschläge der Europäischen Kommission im Gesetzgebungsverfahren: die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel („Empowering Consumers Directive“) und die Richtlinie über Umweltaussagen („Green Claims Directive“). Durch diese Richtlinien sollen die Instrumente zur Unterbindung des Greenwashing geschärft und es Verbraucher*innen damit erleichtert werden, nachhaltige Kaufentscheidungen zu treffen. Die „Empowering Consumers Directive“ ist voraussichtlich ab 2026 anwendbar. Das UBA setzt sich grenzüberschreitend für die kollektiven Interessen von Verbraucher*innen ein. Dabei werden jedoch keine individuellen Ansprüche einzelner Verbraucher*innen durchgesetzt. Diese profitieren vielmehr als Allgemeinheit davon, dass Missstände und Verstöße von europaweit tätigen Unternehmen aufgedeckt und abgestellt werden.