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Ecodesign oder Greenwashing? Herausforderungen für die Unternehmens- und Verbraucherkommunikation

Immer mehr Unternehmen bewerben ihre Produkte und Dienstleistungen mit Begriffen wie klimaneutral', ' klimafreundlich' 'nachhaltig'. Materialbezeichnungen wie 'Meeresplastik', 'Recyclat', 'Naturkosmetik' oder 'kompostierbar' stehen auf vielen Verpackungen. Doch was steckt wirklich dahinter? Auch die Anzahl der Unternehmensinitiativen für Klimaschutz wird immer unübersichtlicher. Neben dem Labeldschungel tut sich für Verbraucher*innen ein noch undurchsichtiges Dickicht an Begrifflichkeiten und Initativen auf. Aber auch auf Seiten der Unternehmen gibt es vielfach mangelndes Wissen bei der Verwendung der Begriffe, wie Erfahrungen aus dem Bundespreis Ecodesign zeigen. Viele der verwendeten Begriffe sind nicht rechtlich geschützt und die Zielsetzung der Initiativen nicht transparent, sie suggerieren den Verbraucher*innen aber einen Konsum mit gutem Gewissen. Ziel des Vorhabens ist es anknüpfend an die Arbeiten der Green Claims Initiative, der Initiative 'Empowering the Consumers for the Green Transition' und der Verbraucherzentralen konkrete Hilfestellungen für die Unternehmens- und Verbraucherkommunikation (unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Kommission zum Nutzung von 'Environmental Footprint methods' 12/21) zur Vermeidung von Greenwashing zu erarbeiten. Im Rahmen des Vorhabens sollen zunächst unter Berücksichtigung der bestehenden Normung zur Produktkennzeichnung (u.a. ISO 14020ff, bes. 14021), die am häufigsten verwendeten Begriffe und Unternehmensinitiativen systematisch aufbereitet sowie auf deren Umweltrelevanz geprüft werden. Die Ergebnisse sollen durch Verbraucherbefragungen und Gesprächen mit Unternehmensvertreterinnen abgeglichen werden, um Wissenslücken und Unterstützungsbedarf, sowie Nachbesserungsbedarf im Bereich der Normung zu identifizieren. Daraus sollen konkrete Handlungsempfehlungen für die Unternehmens- und Verbraucherkommunikation sowie ein Maßnahmenpaket für die Politik und Normung entwickelt werden.

UBA aktuell - Nr.: 3/2024

Willkommen zur neuen "UBA aktuell"-Ausgabe, Maßnahmen für eine gesunde Umwelt zeigen Wirkung, aber es gibt noch viel zu tun – so lassen sich die Ergebnisse des Umweltmonitors 2024 zusammenfassen, der den Zustand der Umwelt in Deutschland bewertet. Lesen Sie mehr dazu in dieser Newsletter-Ausgabe. Außerdem geht es unter anderem darum, wie Wärmepumpen auch in Bestandsgebäuden effizient und klimafreundlich heizen können, wie sich die deutschen Klimaziele auch im Verkehrssektor erreichen lassen, wie die EU gegen Greenwashing vorgeht und wie es um die Luftqualität in Deutschland steht. Und nicht zuletzt: Der Countdown läuft für unser Jubiläumsfest am 15. Juni in Dessau . Kommen Sie gerne vorbei, erfahren Sie an über 50 Infoständen und Mitmach-Aktionen für Groß und Klein mehr über unsere Arbeit und kommen Sie mit uns ins Gespräch! Interessante Lektüre wünscht Ihre Pressestelle des Umweltbundesamtes Zustand der Umwelt: Fortschritte bei Luft & Klima, große Defizite bei Wasser & Straßenlärm Flusslandschaft Quelle: Eugeny Moskvitin / Fotolia.com Wie steht es um den Schutz der Umwelt und den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland? Der Umweltmonitor 2024 des Umweltbundesamtes zieht erneut eine gemischte Bilanz. Bei der Luftqualität etwa sieht es aktuell gut aus: Der gemittelte Index der fünf wichtigsten Luftschadstoffe ging zwischen den Jahren 2005 und 2022 um gut ein Drittel zurück. Auch beim Treibhausgasausstoß war zuletzt der stärkste Rückgang seit 1990 zu verzeichnen und der Ausbau der erneuerbaren Energien geht voran. Dennoch gibt es in beiden Bereich Handlungsbedarf, um die Ziele der nächsten Jahre zu erreichen. Besonders deutliche Defizite zeigen sich beim Wasser: Hier leuchten alle drei Indikatoren rot. So wird etwa der Grenzwert für Nitrat im Grundwasser seit 2008 jedes Jahr an circa jeder sechsten Messstelle überschritten, vor allem wegen hoher Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft. Auch der Blick auf Kunststoffmüll in der Nordsee ist ernüchternd: Nach wie vor gelangen große Mengen Müll in die Meere, wo Kunststoffe nur sehr langsam abgebaut werden. Und die Gesundheit der Bevölkerung wird immer noch belastet, zum Beispiel durch Verkehrslärm. Alle Daten und deren Bewertung finden Sie in der neuen Broschüre „Umweltmonitor 2024“. Sie interessieren sich für die Geschichte des Umweltschutzes der letzten fünf Jahrzehnte? Dann besuchen Sie auch unsere Jubiläumsseite. "Brauchen natürlich keine Fahrverbote" UBA-Präsident Prof. Dirk Messner weist den Vorschlag von Verkehrsminister Wissing zurück, das Autofahren zur Einhaltung der Klimaziele einzuschränken. Ein Tempolimit würde mehr helfen – und die Abschaffung des Dienstwagenprivilegs. Beitrag im SPIEGEL. Wie steht es um den Bach in Ihrer Nähe? Die großen Flüsse in Deutschland werden regelmäßig überprüft. Über die kleinen Bäche allerdings gibt es bisher nur wenige Daten. Eine neue ARD-Mitmachaktion will das ändern. UBA-Expertin Jeanette Völker zum Zustand der Flüsse in Deutschland. Weiche Wäsche ohne Weichspüler Flauschige Wäsche ohne den Einsatz von umweltbelastendem Weichspüler. Ist das möglich? Im Internet kursieren zahlreiche Tipps. Denn Weichspüler verspricht zwar angenehm weiche und duftende Wäsche, jedoch belasten die enthaltenen Chemikalien, Tenside und Farbstoffe die Umwelt. UBA-Experte Marcus Gast im Gespräch bei "Die Ratgeber" (hr-fernsehen). UBA-Zahl des Monats Mai 2024 Quelle: UBA

Valide Umweltaussage oder Greenwashing?

Der vorliegende Bericht bietet eine systematische Aufarbeitung der Thematik „Umweltbezogene Aussagen über Produkte“. Dabei wird das bestehende Spannungsfeld von vertrauenswürdiger Umweltinformation bis hin zu sogenanntem Greenwashing beleuchtet und nach verschiedenen Ausprägungen und Typen kategorisiert. Anhand von Verbraucherstudien werden die möglichen Auswirkungen von umweltbezogenen Aussagen auf Verbraucher*innen analysiert. Gegenstand der Studie ist auch eine Analyse zum Stand des Rechts und des Instrumentariums zur Sanktionierung bzw. Vorbeugung von Greenwashing. Die Umsetzung der EmCo-Richtlinie und der Green Claims-Richtlinie bringen strengere Vorgaben für die Darstellung verlässlicher, vergleichbarer, begründeter und nachprüfbarer Informationen zu den Umwelteigenschaften von Produkten und Unternehmen mit sich. Die Studie gibt Empfehlungen bezüglich der politisch-rechtlichen Weiterentwicklung des Verbraucherschutzes in Bezug auf Umweltaussagen, sowie Hinweise für Unternehmen und Verbraucher*innen. Veröffentlicht in Texte | 27/2025.

Verbraucherschutz und Durchsetzung im Umweltbundesamt

<p>Verbraucherschutz und Durchsetzung im Umweltbundesamt</p><p>Mit Wechsel des Verbraucherschutzes ins Bundesumweltministerium 2021 wurde die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt angesiedelt. Sie setzt keine individuellen Verbraucheransprüche durch, sondern wird bei innereuropäisch grenzüberschreitenden Sachverhalten aktiv, wenn die Rechte vieler Verbraucher*innen durch ein Unternehmen verletzt oder gefährdet sind.</p><p><p><strong>Genereller Hinweis:</strong></p><p><strong>Die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt ist kein direkter Ansprechpartner für Verbraucher*innen. Unten finden Sie Hinweise, an wen Sie sich wenden können.</strong></p><p><strong>Aktueller Hinweis:</strong></p><p><strong>Aus dem<a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/2196306/2345476/cdff731d8650c3ea9281853dedf46d2c/2025-05-06-organisationserlass-data.pdf?download=1">Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025</a>ergibt sich, dass dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a>⁠, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter anderem die Zuständigkeiten für den Verbraucherschutz und die Verbraucherrechtsdurchsetzung übertragen werden.</strong></p><p><strong>Dieser Erlass hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt. Sofern sich die Zuständigkeiten zukünftig ändern sollten, wird diese Webseite aktualisiert werden.</strong></p></p><p><strong>Genereller Hinweis:</strong></p><p><strong>Die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt ist kein direkter Ansprechpartner für Verbraucher*innen. Unten finden Sie Hinweise, an wen Sie sich wenden können.</strong></p><p><strong>Aktueller Hinweis:</strong></p><p><strong>Aus dem<a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/2196306/2345476/cdff731d8650c3ea9281853dedf46d2c/2025-05-06-organisationserlass-data.pdf?download=1">Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025</a>ergibt sich, dass dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a>⁠, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter anderem die Zuständigkeiten für den Verbraucherschutz und die Verbraucherrechtsdurchsetzung übertragen werden.</strong></p><p><strong>Dieser Erlass hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im Umweltbundesamt. Sofern sich die Zuständigkeiten zukünftig ändern sollten, wird diese Webseite aktualisiert werden.</strong></p><p>Zuständigkeiten von „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ im UBA und Rechtsgrundlagen</p><p>In Deutschland erfolgt die Rechtsdurchsetzung wirtschaftlichen Verbraucherschutzrechts regelmäßig nicht auf behördlichem, sondern auf zivilrechtlichem Wege. Verbraucher*innen setzen ihre Rechte entweder selbst durch und/oder Verbraucherschutzverbände oder Konkurrenten gehen gegen die „schwarzen Schafe“ mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vor.</p><p>Darüber hinaus setzt das ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠ im Rahmen des europäischen Behördennetzwerks „Consumer Protection Cooperation“ (kurz: „CPC“) grenzüberschreitend die<strong>kollektiven</strong>wirtschaftlichen Interessen von Verbraucher*innen durch.</p><p>Grundlage der Zusammenarbeit ist die<a href="https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2017/2394/oj">Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017</a>über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, die sogenannte CPC-Verordnung. Durch diese wurden Strukturen der Zusammenarbeit geschaffen, die in den Mitgliedstaaten die Benennung zuständiger Behörden sowie einer zentralen Verbindungsstelle vorsehen.</p><p>Zentrale Verbindungsstelle ist in Deutschland das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BMUV#alphabar">BMUV</a>⁠). Als eine von mehreren zuständigen Behörden wurde das Umweltbundesamt (UBA) benannt, mit der Folge, dass hier die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ eingerichtet wurde.</p><p>Die CPC-Verordnung zielt auf eine effektive Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden in den EU-Mitgliedstaaten sowie den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen ab. Bei Verstößen gegen „Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ (= alle im Anhang der CPC-Verordnung aufgeführten Verordnungen und Richtlinien) ergreift die zuständige Behörde alle erforderlichen und verhältnismäßigen Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen. Für die überwiegende Zahl der aufgeführten Verordnungen und Richtlinien ist das UBA zuständig.</p><p>Neben dem UBA sind im CPC-Netzwerk folgende weitere deutsche Behörden im Rahmen ihrer Aufgabengebiete tätig: das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich aus dem<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/vschdg">Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates</a>über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EU-VSchDG).</p><p>Wie setzt die Organisationseinheit „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ die Verbraucherrechte europäischer Bürger*innen durch?</p><p>In die Zuständigkeit des ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠ fallen beispielsweise Verstöße gegen Rechtsakte, die Unternehmen unlautere Geschäftspraktiken – wie irreführende Nachhaltigkeitsaussagen – verbieten. Bei einem Verstoß oder einem dahingehenden Verdacht werden Auskunfts- oder Durchsetzungsersuchen mithilfe einer EU-Datenbank, dem Binnenmarkt-Informationssystem „IMI“ (kurz für Internal Market Information System), in beide Richtungen gestellt: Das UBA wird auf Ersuchen seiner ausländischen Partnerbehörden tätig oder ersucht umgekehrt diese Behörden darum, die Rechte deutscher Verbraucher*innen zu schützen.</p><p>Abhängig vom konkreten Sachverhalt kann das UBA die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Daten oder Dokumente verlangen und ggf. auch Durchsuchungen vornehmen sowie die Einstellung von Verstößen durch die*den Unternehmer*in schriftlich anordnen und ggf. Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen. Es ist aber grundsätzlich auch befugt, die Kooperation mit betroffenen Unternehmen zu suchen und mit ihnen über Zusagen zu verhandeln, wie ein Verstoß gegen Verbraucherrechte behoben werden könnte. Schließlich kann das UBA, statt selbst vorzugehen, auch einen Dritten – Verbraucher- oder Unternehmerverband – damit beauftragen, zivilrechtlich auf das Abstellen der Verstöße hinzuwirken und dies ggf. im Wege einer Unterlassungsklage durchzusetzen.</p><p>Neben der Bearbeitung von Einzelfällen, die auch ein- und ausgehende Warnmeldungen umfassen, beteiligt sich das UBA auf der Grundlage der CPC-Verordnung außerdem an sogenannten „Sweeps“. Das sind stichprobenartige Marktüberprüfungen, ob Angebote, die Unternehmen ihren Kundinnen*Kunden machen, den gesetzlich vorgegebenen Kriterien genügen.</p><p><p><strong>Ein Fallbeispiel</strong></p><p>Sarah Vaasen aus Berlin sind nachhaltige Produkte wichtig. Daher bestellt sie eine Hose bei einem französischen Online-Händler, der auf seiner Internetseite – wie sich später herausstellen wird fälschlicherweise – mit dem Slogan „Europas umweltfreundlichste Modemarke“ wirbt. Ein Fernsehbeitrag zum Thema „Greenwashing“ macht sie jedoch stutzig. „Greenwashing“ sind PR-Methoden, die darauf zielen, einem Unternehmen ein umweltfreundliches Image zu verleihen, ohne dass es dafür eine hinreichende Grundlage gibt. Sie schaut sich daraufhin die Internetseite des Online-Händlers noch einmal genauer an, findet jedoch keine weiterführenden Informationen zu dessen Nachhaltigkeitsaussage. Verärgert wendet sich Sarah Vaasen an ihre örtliche Verbraucherzentrale. Dort stellt man fest, dass sie nicht die Einzige ist, die sich über den Online-Händler beschwert. Die daraufhin von der Verbraucherzentrale involvierte Organisationseinheit im UBA „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ setzt sich jetzt mit ihrer französischen Partnerbehörde in Verbindung, um die Rechte der Verbraucher*innen grenzüberschreitend durchzusetzen. Nachdem die französische Partnerbehörde dem Online- Händler Gelegenheit zur Schilderung seiner Sicht gegeben hat, erkennt dieser an, dass er unrechtmäßig gehandelt hat, und entfernt den Slogan von seiner Internetseite.</p></p><p><strong>Ein Fallbeispiel</strong></p><p>Sarah Vaasen aus Berlin sind nachhaltige Produkte wichtig. Daher bestellt sie eine Hose bei einem französischen Online-Händler, der auf seiner Internetseite – wie sich später herausstellen wird fälschlicherweise – mit dem Slogan „Europas umweltfreundlichste Modemarke“ wirbt. Ein Fernsehbeitrag zum Thema „Greenwashing“ macht sie jedoch stutzig. „Greenwashing“ sind PR-Methoden, die darauf zielen, einem Unternehmen ein umweltfreundliches Image zu verleihen, ohne dass es dafür eine hinreichende Grundlage gibt. Sie schaut sich daraufhin die Internetseite des Online-Händlers noch einmal genauer an, findet jedoch keine weiterführenden Informationen zu dessen Nachhaltigkeitsaussage. Verärgert wendet sich Sarah Vaasen an ihre örtliche Verbraucherzentrale. Dort stellt man fest, dass sie nicht die Einzige ist, die sich über den Online-Händler beschwert. Die daraufhin von der Verbraucherzentrale involvierte Organisationseinheit im UBA „VS – Verbraucherschutz und Durchsetzung“ setzt sich jetzt mit ihrer französischen Partnerbehörde in Verbindung, um die Rechte der Verbraucher*innen grenzüberschreitend durchzusetzen. Nachdem die französische Partnerbehörde dem Online- Händler Gelegenheit zur Schilderung seiner Sicht gegeben hat, erkennt dieser an, dass er unrechtmäßig gehandelt hat, und entfernt den Slogan von seiner Internetseite.</p><p>Die so genannten „Green Claims“ sind aber nur ein denkbares Handlungsfeld. Dark Patterns, Subscription Traps und unklare AGB sind ebenfalls zu nennen.</p><p>Wohin können sich Verbraucher*innen wenden?</p><p>Verbraucher*innen können sich bei Streitigkeiten mit Unternehmen mit Sitz in Deutschland bei einer<a href="https://www.verbraucherzentrale.de/">Verbraucherzentrale</a>oder der<a href="https://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/hinweise/">Wettbewerbszentrale</a>über den vermuteten Verstoß informieren oder dort eine Beschwerde einreichen.</p><p>Für individuelle Streitigkeiten mit Unternehmen aus dem EU-Ausland ist darüber hinaus das<a href="https://www.evz.de/fragen-beschwerden.html">Europäische Verbraucherzentrum Deutschland</a>mit Sitz in Kehl zuständig.</p><p>Außerdem können Verbraucher*innen sich an die rechtsberatenden Berufe oder<a href="https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Verbraucherstreitbeilegung/Verbraucherschlichtungsstellen/Uebersicht_node.html">Verbraucherschlichtungsstellen</a>wenden.</p><p>Das ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠ und die Organisationseinheit „Verbraucherschutz und Durchsetzung“ sind keine Beschwerdestellen.</p><p>Wie erfährt das UBA von Rechtsverstößen?</p><p>In der Regel erhält das ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠ vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland die Anregung, ein Verfahren einzuleiten, wenn dort eine Vielzahl von Beschwerden gegen ein Unternehmen vorliegen.</p><p>Weitere Ersuchen können sich aus den jährlich stattfindenden „Sweeps“ im CPC-Netzwerk (siehe oben) ergeben, bei denen zu einem bestimmten Thema Marktstichproben durch das UBA vorgenommen werden.</p>

Umweltbewusst leben - Nr.: 3/2025

Willkommen zur neuen Newsletter-Ausgabe "Umweltbewusst leben"! Wer sich im Alltag nachhaltig verhalten möchte, sollte sich davor hüten, jedes Umweltverprechen aus der Werbung zu glauben. Doch wie kann man sich vor irreführenden Umweltaussagen, dem sogenannten Greenwashing, schützen? In dieser Ausgabe unseres Newsletters „Umweltbewusst leben“ zeigen wir Ihnen, wie Sie Greenwashing erkennen und warum Transparenz bei Nachhaltigkeitsversprechen entscheidend ist. Außerdem erfahren Sie, warum das Umweltbundesamt gegen Werbung für Fernbusreisen geklagt hat und welche Bedeutung das Urteil für Verbraucher*innen hat. Und für alle, die mit Holz heizen: Unser neuer Erklärfilm gibt wertvolle Tipps, wie sich die Umweltbelastung durch Kaminöfen reduzieren lässt. Interessante Lektüre wünscht Ihr UBA-Team der Presse-und Öffentlichkeitsarbeit

EU Sustainable Finance Framework - Konsistenz und Ambition sicherstellen

a) Ausgangslage: Das Sustainable Finance (SF) Framework der Europäischen Kommmission ist komplex und entwickelt sich sehr dynamisch. Die Anforderungen von Taxonomie, SFDR, CSRD, Benchmark Verordnung, etc. müssen möglichst optimal ineinandergreifen und ein hohes Ambitionsniveau haben, damit Real- und Finanzwirtschaft effektiv zur Erreichung der EU Umweltziele beitragen. Dies ist bisher nur eingeschränkt der Fall, was die Akzeptanz und Erfüllung der Vorgaben beschränkt und den Markt daran hindert, die Potentiale des Framework auszuschöpfen. Ziel/Forschungsfrage: Analyse von Inkonsistenzen und Ambitionslücken im EU Sustainable Finance Framework und Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Auflösung bzw. Schließung. Methodik: Die Arbeiten erfolgen primär konzeptionell auf Basis der bestehenden gesetzlichen Regelungen, beziehen aber auch Erkenntnisse aus empirischen Studien zu Regulierungslücken, Finanzströmen und Fehlanreizen (einschl. Greenwashing) mit ein. b) beratungsorientierte Publikationen (kurze thematisch fokussierte Forschungsberichte und Policy-Paper, siehe IV)

Valide Umweltaussage oder Greenwashing?

Der vorliegende Bericht bietet eine systematische Aufarbeitung der Thematik „Umweltbezogene Aussagen über Produkte“. Dabei wird das bestehende Spannungsfeld von vertrauenswürdiger Umweltinformation bis hin zu sogenanntem Greenwashing beleuchtet und nach verschiedenen Ausprägungen und Typen kategorisiert.Anhand von Verbraucherstudien werden die möglichen Auswirkungen von umweltbezogenen Aussagen auf Verbraucher*innen analysiert.Gegenstand der Studie ist auch eine Analyse zum Stand des Rechts und des Instrumentariums zur Sanktionierung bzw. Vorbeugung von Greenwashing. Die Umsetzung der EmCo-Richtlinie und der Green Claims-Richtlinie bringen strengere Vorgaben für die Darstellung verlässlicher, vergleichbarer, begründeter und nachprüfbarer Informationen zu den Umwelteigenschaften von Produkten und Unternehmen mit sich.Die Studie gibt Empfehlungen bezüglich der politisch-rechtlichen Weiterentwicklung des Verbraucherschutzes in Bezug auf Umweltaussagen, sowie Hinweise für Unternehmen und Verbraucher*innen.

Transformation zu einer zirkulären Bauwirtschaft als Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung

Die Kommission Nachhaltiges Bauen (KNBau) legt anlässlich der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie eine Vision für eine zirkuläre Bauwirtschaft vor. Sie empfiehlt ausdifferenzierte Definitionen für Verwertungswege, um Greenwashing zu reduzieren und zeigt Möglichkeiten, wie die Zirkularität von Bauprodukten in einem Label ausgewiesen werden kann. Zahlreiche Maßnahmenvorschläge skizzieren die Transformation zu einer Bauwirtschaft in planetaren Grenzen. Die Kreislaufwirtschaft ist demnach nur der materialbezogene Teil einer ganzheitlichen Zirkularwirtschaft. Die KNBau adressiert politisch Entscheidungstragende, bereitet das kreislaufgerechte Bauen aber auch für Planende ganzheitlich auf. Veröffentlicht in Position.

KI-unterstützte Analyse von Nachhaltigkeitsberichten zur Bewertung der Klimaneutralität von Unternehmen

KI-unterstützte Analyse von Nachhaltigkeitsberichten zur Bewertung der Klimaneutralität von Unternehmen, KI-unterstützte Analyse von Nachhaltigkeitsberichten zur Bewertung der Klimaneutralität von Unternehmen

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