Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Produktions- und Industrieanlagen SEVESO Daten bereit.:Dieser Layer visualisiert die saarl. Produktions- und Industrieanlagen zum Thema Großhandel mit festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und verwandten Produkten. Die Datengrundlage erfüllt die INSPIRE Datenspezifikation.
Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Produktions- und Industrieanlagen SEVESO Daten bereit.:Dieser Layer visualisiert die saarl. Produktions- und Industrieanlagen zum Thema Großhandel mit chemischen Produkten. Die Datengrundlage erfüllt die INSPIRE Datenspezifikation.
Das Projekt "Forum Solarpraxis" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Bundesstiftung Umwelt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Unternehmensvereinigung Solarwirtschaft e.V. (UVS).Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Die Entwicklung von Markt und Finanzierung, Marketing und Verkauf sind für den Geschäftserfolg von Solarunternehmen entscheidend. Das 3. Forum Solarpraxis bietet konktrete Hilfestellungen zu diesen Themenfeldern und wendet sich an Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter aus Controlling, Marketing und Vertrieb von Solartechnikherstellern, Großhändler, Berater, Analysten, Geldgeber, Unternehmensbe-ratungen, Fachpresse und Politik. Das 3. Forum Solarpraxis bietet zudem eine Kooperationsbörse zwischen Solarbranche und Finanzwelt. Für die beiden Hauptzielgruppen des Forums ergeben sich folgende Einzelziele und Nutzen: Analysten, Banken, Versicherungen, Unternehmensberatungen, Wirtschaftprüfer und Rechtsanwälte Solide Daten zu Beratung und Bewertung, Bewertung von Marketing- und Vertriebskonzepten, Be-schreibung neuer Geschäftsfelder für Finanzierung und Versicherung, Darstellung von Marktperspektiven Solartechnikhersteller- und Vertreiber, Großhandel Elektro, SHK, Dachdecker, Marketing und Vertriebsmitarbeiter/-leiter, Inhaber: Erfolgkonzepte am Markt, Einschätzung des Marktes, Möglichkeiten neue Finanzierung- und Förderideen kennen zu lernen, Technische Entwicklungen (Chancen) für Marketing und Vertrieb rechtzeitig erkennen Fazit: Wird nach Auswertung der Veranstaltung nachgereicht.
Das Projekt "OEKOPROFIT" wird/wurde ausgeführt durch: Technische Universität Graz, Institut für Grundlagen der Verfahrenstechnik und Anlagentechnik.OeKOPROFIT startete 1991 gleichzeitig mit PREPARE als regionales Projekt der Stadt Graz in einer Zusammenarbeit mit dem Institut fuer Verfahrenstechnik der Technischen Universitaet Graz. Trotz einer aehnlichen Zielsetzung wurde fuer die Zielgruppe 'Klein- und mittelbetriebliche Unternehmungen' (KMU) eine geringfuegig andere Strategie gewaehlt. So wird unter OeKOPROFIT auf eine vollstaendige Input / Output-Analyse verzichtet und man beschraenkt sich auf eine Bilanzierung und Bewertung der wesentlichen Stoffe. Grosser Wert wird aber auf das Prinzip der Vermeidung gelegt, indem alle relevanten auftretenden Abfaelle und Emissionen von Symptom zur Quelle hin verfolgt und auf Vermeidungsmoeglichkeiten hin untersucht werden. Im ersten Projektjahr nahmen fuenf Betriebe an OeKOPROFIT teil, wobei vier eine finanzielle Unterstuetzung ihres Projektes durch die Stadt Graz erfuhren. Dies waren drei Druckereien und ein KFZ-Reparatur- und Handelsbetrieb: - Druckwerk (Kleindruckerei, Offsetdruck); - Salis und Braunstein (KFZ-Reparatur und Handel); - Steirische Landesdruckerei (mittelgrosse Druckerei, Offset und Hochdruck); - Alfred Wall AG (Verpackungsdruckerei); - J. Hornig (Grosshandel und Kaffeeroesterei; finanzierte von Beginn an das Projekt eigenstaendig). Nach zwei Jahren und eindrucksvollen Ergebnissen steht der Erfolg des Projektes eindeutig fest. So wurden in den Betrieben zahlreiche Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen und Abfaellen getroffen, konnten hoehere Anteile an Recyclingmengen erzielt werden und konnte vor allem die Gefaehrlichkeit der Abfaelle vielfach durch Ersatz von gefaehrlichen Materialien vermindert werden. Diese Ergebnisse sind ausfuehrlich in einem Endbericht dargestellt (Heitzinger, 1992). Das Motto 'Umweltschutz aus Eigennutz', unter welchem dieses Projekt lief, hat sich eindeutig bestaetigt: - 24 Prozent der vorgeschlagenen Massnahmen rechnen sich unter 1 Jahr, - 30 Prozent der vorgeschlagenen Massnahmen unter 2 Jahren, - 15 Prozent der vorgeschlagenen Massnahmen sind kostenneutral, - 31 Prozent der vorgeschlagenen Massnahmen haben Mehrkosten verursacht. Nach dem ersten Projektjahr wurden mit den Betrieben mehr als 50 Vorschlaege erarbeitet, wie die Abfall- und Emissionsmengen verringert werden koennten. 50 Prozent der vorgeschlagenen Massnahmen haben sich damit als wirtschaftlich erwiesen und wurden grossteils auch umgesetzt. Gleichzeitig hat die Idee eines kooperativen Umweltschutzes zwischen Verwaltung, Betrieben und Forschung ein starkes internationales Echo hervorgerufen. Durch die Vorstellung der Methode und der Ergebnisse in mehreren Staaten durch die Projektbeteiligten und durch die Uebernahme der Ergebnisse als mustergueltige Fallbeispiele in die Umweltschutzprogramme des United Nations Environmental Program, des EUREKA Forschungsprogrammes PREPARE, der amerikanischen Umweltbehoerde (US-EPA) und einige internationale Ausbildungslehrgaenge wurde das Projekt international sehr bekannt.
Rohstoffe, Energie und Kosten sparen [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] DAS SAGEN GEFÖRDERTE BETRIEBE: „Als Hersteller von natürlich wirksamen Arzneimitteln ist uns ein schonender Umgang mit der Umwelt schon immer wichtig gewesen. Der EffCheck hat uns hierbei geholfen!“ Stephanie Schmitz, Prokuristin bei Hevert- Arzneimittel GmbH & Co. KG „Es ist erstaunlich, wie schnell die Maßnahmen aus dem EffCheck umgesetzt werden konnten!“ Martin Pfaffmann, Inhaber Martin Pfaffmann Wein-Gelee Spezialitäten „Dank des EffChecks haben wir zahlreiche versteckte Potenziale aufgedeckt!“ Sascha Stein, Betriebsingenieur der Polymer-Chemie GmbH Ein starkes Team Bei der Durchführung eines EffChecks in Ihrem Unternehmen steht Ihnen ein starkes Team zur Seite. Der EffCheck ist ein Projekt des Effizienznetzes® Rheinland-Pfalz www.effnet.rlp.de und eine Initiative des: Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität www.mkuem.rlp.de MIT RESSOURCEN EFFIZIENZ FÜR EIN BESSERES KLIMA Rohstoffe, Energie und Kosten sparen Der EffCheck – ein Förderprogramm zur Steigerung der Ressourceneffizienz mit drei Varianten Kontakt und herausgebende Institution 1. EffCheck Ressourceneffizienz RESSOURCENEFFIZIENZ Rheinland-Pfalz Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Telefon: 06131 6033-1309 oder -1321 E-Mail: effcheck@lfu.rlp.de www.effcheck.rlp.de Bildnachweis: Titelbild: ACO Guss GmbH, Kaiserslautern Andreas Stihl AG & Co. KG, pixabay; JOMO GV-Partner Großhandel GmbH & Co. KG, Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Bad Kreuznach, Kreisverwaltung Neuwied/MBA Linkenbach, LfU 6. Auflage: 3.000 Expl. © März 2024 Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Rheinland-Pfalz herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch Wahlbewerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von sechs Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet wer- den. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstan- den werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden. 2. EffCheck Industrie 4.0 INDUSTRIE 4.0 Rheinland-Pfalz 3. EffCheck Ecodesign ECODESIGN Rheinland-Pfalz www.effcheck.rlp.de Beratungsförderungsprogramm für private und kommunale Betriebe in Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz MIT DEM EFFCHECK IN VIER SCHRITTEN ZUM ERFOLG Der EffCheck bietet Ihnen die Möglichkeit mit Hilfe eines externen Beratungsunternehmens Ein- sparpotentiale in Ihrem Betrieb aufzudecken und dabei das Klima zu schützen. Mit einem bewährten Verfahren werden in einem Kooperationsprojekt zwischen Ihrem Betrieb, dem externen Beratungsunternehmen und dem Land Rheinland-Pfalz Ressourceneffizienz- und Kostenein- sparpotentiale erarbeitet. 4. Abschlussbericht/Maßnahmenplan Das Beratungsunternehmen erstellt einen schrift- lichen Bericht mit den herausgearbeiteten Potentialen. Der EffCheck 1. Initialgespräch Unverbindliche und kostenlose Vorstellung des Eff- Checks sowie erste Abschätzung von Verbesserungs- potentialen auf Wunsch bei Ihnen vor Ort. 2. Makroanalyse Aufnahme und Erstellung einer Ist-Bewertung (z. B. Visualisierung von Produktionsabläufen, Erfas- sung von Material- und Energieflüssen). Weiterhin werden unterschiedliche Ressourceneffizienz-Ansätze herausgearbeitet, bewertet und auf ihre technische Realisierbarkeit überprüft. 3. Mikroanalyse Anhand von ökonomischen und ökologischen Daten wird eine detaillierte Datenbasis für zwei bis drei Erfolg versprechende Ressourceneffizienz- maßnamen ermittelt. Die Projektbegleitung erfolgt durch das Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) Mit der Realisierung der EffCheck-Maßnahmen können Sie die Ressourceneffizienz Ihres Unter- nehmens optimieren. Wir unterstützen Ihren Betrieb auf dem Weg zur Klimaneutralität. oder die Schritt 4 Maßnahmenplan Schritt 3 Mikroanalyse Schritt 2 Makroanalyse Schritt 1 Initialgespräch Projektbegleitung Das Land RLP übernimmt 80 % der Beratungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 8.000 €. Die Ergebnisse des EffChecks können in Absprache mit Ihrem Unternehmen als Best-Practice-Beispiele in Form von Präsentationsblättern veröffentlicht werden. SAM Sonderabfall-Management- Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH. Während des gesamten EffChecks stehen Ihnen Fachleute des LfU und der SAM aus dem Bereich der Ressourceneffizienz hilfreich zur Seite. Diese sind in ständigem Kontakt mit dem Beratungsunternehmen Ihrer Wahl und gewährleisten so eine pragmatische und praxisnahe Durchführung des EffChecks mit qua- litativ hochwertigen und konkreten Ergebnissen. Beratungsunternehmen Sie wählen das Beratungsunternehmen Ihres Vertrau- ens frei aus. Wir unterstützen Sie gerne bei der Aus- wahl eines qualifizierten Beratungsunternehmens. EffCheck ■■ Zielgruppe: Private und kommunale rheinland- pfälzische Betriebe, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen ■■ Freie Auswahl des Beratungsunternehmens durch Ihren Betrieb ■■ Übernahme von bis zu 80 % der Beratungs kosten (max. 8.000 € insgesamt) ■■ Finanziert durch das Land Rheinland-Pfalz ■■ Ein Projekt des Effizienznetzes Rheinland-Pfalz ■■ Durchführung in Anlehnung an die Richtlinie VDI 4075 Blatt 1
In einem globalisierten Wettbewerb zählen die Offenheit, sich ausländische Absatzmärkte zu erschließen, und die zunehmende Außenwirtschaftsorientierung von Unternehmen zu den wichtigsten Voraussetzungen für eine langfristig erfolgreiche Entwicklung. Mit dem Außenwirtschaftskonzept schafft Sachsen-Anhalt die Rahmenbedingungen und ein positives Umfeld für die außenwirtschaftlichen Aktivitäten im Land. Dazu werden insbesondere auch die Chancen der neuen EU-Strukturfondsperiode 2014–2020 nachhaltig genutzt, um Förderinstrumente noch zielgenauer anzuwenden. Ausrichter der Veranstaltung sind das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt in Kooperation mit den Handwerkskammern, den Industrie- und Handelskammern, der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt sowie dem Landesverband Großhandel Außenhandel Dienstleistungen Sachsen-Anhalt e.V. Über die Außenwirtschaftstage Die Außenwirtschaftstage Sachsen-Anhalt haben das Ziel, Einblick in die vom Land innerhalb des Außenwirtschaftskonzeptes zur Verfügung gestellten Instrumente im Rahmen der EU-Förderperiode 2014–2020 zu geben, und beleuchtet den Gesamtkontext der Fördermaßnahmen. Die Erfolge sachsen-anhaltischer Unternehmen im Bezug auf die Herausforderungen und Erfahrungen in ihrem Auslandsgeschäft geben einen unmittelbaren Einblick in die Praxis und bieten die Gelegenheit, andere Unternehmen für das Auslandsgeschäft zu sensibilisieren und zu motivieren.
www.magdeburg.ihk.de Industrie- und Handelskammer Magdeburg www.halle.ihk.de Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau www.hwk-magdeburg.de Handwerkskammer Magdeburg www.hwkhalle.de Handwerkskammer Halle www.ing-net.de Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt st.enterprise-europe-germany.de Enterprise Europe Network Sachsen-Anhalt www.avw-sachsen-anhalt.de Allgemeiner Arbeitgeberverband der Wirtschaft für Sachsen-Anhalt www.aw-sa.de Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände Sachsen-Anhalt e. V. (AWSA) www.nordostchemie.de Arbeitgeberverband Nordostchemie e.V. www.adk-verband.de Arbeitgeberverband der Deutschen Kautschukindustrie (ADK) e.V. www.bgv-vdz.de Baugewerbe-Verband Sachsen-Anhalt www.bauindustrie-ssa.de Bauindustrieverband Sachsen/Sachsen-Anhalt e.V www.freie-berufe-sachsen-anhalt.de Landesverband der Freien Berufe Sachsen-Anhalt e.V www.lvga-s-a.de Landesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Sachsen-Anhalt e.V. www.lvme.org Landesverband Metall-, Elektroindustrie und industrienaher Dienstleistungen Sachsen-Anhalt e. V. www.vme.org Verband der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt e. V. www.vitm.org Verband der IT- und Multimediaindustrie Sachsen-Anhalt e. V. www.adk-verband.de Arbeitgeberverband der Deutschen Kautschukindustrie (ADK) e.V. www.bgv-vdz.de Baugewerbe-Verband Sachsen-Anhalt www.bauindustrie-ssa.de Bauindustrieverband Sachsen/Sachsen-Anhalt e.V www.freie-berufe-sachsen-anhalt.de Landesverband der Freien Berufe Sachsen-Anhalt e.V. www.lvga-s-a.de Landesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Sachsen-Anhalt e.V. www.vks-kalisalz.de VKS - Verband der Kali- und Salzindustrie e. V. www.vdi.de Verein Deutscher Ingenieure e. V., Landesvertretung Sachsen-Anhalt www.vdew-online.de Verband der Ernährungswirtschaft Niedersachsen/Bremen/Sachsen-Anhalt e.V.
Antrag auf Errichtung und Betrieb eines Sprengstofflagers Nr. Nr. 9.3.2 V Anhang 1 der 4. BImSchV i.V.m. Stoffliste Nr. 30 Spalte 3, Anhang 2 der 4. BImSchV
Mit Beschluss vom 22. März 2021 hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in einem Normenkontrollverfahren den Eilantrag abgelehnt, die im Rahmen von § 7 Abs. 4 i. V. m. Abs. 9 der „Zehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt“ vom 7. März 2021 (im Folgenden: 10. SARS-CoV-2-EindV) angeordnete beschränkte Öffnung von Ladengeschäften unter engen Voraussetzungen vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragstellerin betreibt einen Elektronikfachmarkt. Seit dem 16. Dezember 2020 musste sie aufgrund der von der Landesregierung erlassenen 9. SARS-CoV-2-EindV ihr Geschäft für den Publikumsverkehr schließen. Die Geltungsdauer der maßgeblichen Verordnungsbestimmungen wurde dreimal verlängert, zuletzt an sich bis zum 10. März 2021. Mit dem Inkrafttreten der 10. SARS-CoV-2-EindV ist der Antragstellerin nunmehr (bereits) seit dem 8. März 2021 gestattet, ihren Markt für Kunden zu öffnen, die aber vorab einen Termin vereinbart haben müssen, wobei die zugelassene Anzahl der Kunden, die sich zeitgleich im Markt der Antragstellerin aufhalten dürfen, im Vergleich zu den nicht unter das grundsätzliche Öffnungsverbot fallenden Ladengeschäften deutlich geringer ist. Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren nach Inkrafttreten der 10. SARS-CoV-2-EindV weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, die sie nach wie vor treffenden Öffnungsbeschränkungen stellten einen nicht mehr gerechtfertigten, weil unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) dar. Außerdem sei der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. So fehle es an einem sachlichen Grund für die Bevorzugung einzelner Wirtschaftssparten, namentlich der Friseur- und Fußpflegegeschäfte, Buchläden, Blumenläden, Gärtnereien sowie Garten- und Baumärkte, die bereits seit dem 1. März 2021 bzw. im Fall der Buchläden bereits seit letztem Jahr wieder öffnen dürften. Gleiches gelte im Hinblick darauf, dass Geschäfte mit Mischsortiment, die überwiegend Waren der Grundversorgung anböten, auch sämtliche nicht privilegierten Randsortimente wie etwa Elektronikartikel, die von ihr - der Antragstellerin - hauptsächlich verkauft würden, verkaufen dürften. Hierin liege eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der Fachgeschäfte, denen keine bzw. eine Öffnung nur unter den Geschäftsbetrieb erheblich einschränkenden Voraussetzungen gestattet sei. Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat hierfür im Wesentlichen ausgeführt: Die in § 7 Abs. 1 der 10. SARS-CoV-2-EindV angeordnete Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften jeder Art und die Bestimmungen in Abs. 4 zu den Voraussetzungen, unter denen zumindest eine beschränkte Öffnung gestattet ist, stellten notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar. Der Verordnungsgeber habe bei seiner Entscheidung davon ausgehen dürfen, dass die Corona-Pandemie gegenwärtig eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründe, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern zur Vermeidung eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung mit Blick auf die diesbezüglich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates gebiete. Die mit der 10. SARS-CoV-2-EindV ergriffenen Maßnahmen zielten auf die Verhinderung der (weiteren) Verbreitung der COVID-19-Krankheit und seien insbesondere - wie in § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG vorgesehen - am Schutz von Leben und Gesundheit und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet. Eventuelle, von der Antragstellerin angemahnte Versäumnisse der exekutiven Entscheidungsträger in der Vergangenheit schlössen die Legitimität staatlichen Handelns bei einer Sachlage, die nach der gesetzlichen Ermächtigung die Ergreifung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht nur rechtfertige, sondern bei Überschreiten des Schwellenwertes von 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen erfordere, gerade nicht aus. Rechtlich entscheidend sei, dass die Eingriffsvoraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung vorliegen. Die mit der von der Antragstellerin angegriffenen Regelung verbundenen Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit und die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie seien nach summarischer Prüfung voraussichtlich geeignet und erforderlich, um die legitimen Ziele zu erreichen, zum Schutz von Leben und Gesundheit die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu sichern. Die Maßnahme leiste jedenfalls einen Beitrag zu der vom Verordnungsgeber bezweckten befristeten erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt. Kontaktreduzierungen seien grundsätzlich geeignet, einem Anstieg der Zahl der Neuinfektionen entgegenzuwirken. Gerade bei einem diffusen Infektionsgeschehen und den dementsprechend erheblichen Unsicherheiten in Bezug auf die weiteren Entwicklungen und die Frage, mit welchen Maßnahmen einer weiteren Verbreitung des neuartigen Coronavirus bestmöglich entgegengetreten werden kann, sei dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zuzugestehen, der vorliegend nicht überschritten sei. Der Verordnungsgeber dürfe in der gegebenen Situation umfassend angelegte Maßnahmen zur Kontaktreduzierung, d. h. auch in Bereichen, die für sich allein betrachtet eher nur ein niedriges Infektionsrisiko aufweisen, weiterhin für erforderlich halten. Annähernd vergleichbar effektive, für die durch § 7 Abs. 1 und 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV betroffenen Grundrechte weniger eingriffsintensive Handlungsalternativen zur Reduzierung von Kontakten drängten sich jedenfalls nicht in einer Weise auf, dass allein diese in Frage kämen. Es sei in Ansehung der dem Verordnungsgeber bei der Ergreifung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des gegenwärtigen Infektionsgeschehens eingeräumten Einschätzungsprärogative voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber bei der Entscheidung, welche Lebensbereiche zum Zweck des Gesundheitsschutzes vordringlich geschlossen werden müssten, von der Priorität der Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens und des Bildungsbereichs leiten lasse und auch in diesen Bereichen bestehende Infektionsgefahren in einem gewissen Umfang in Kauf nehme. Es stelle keine unangemessene Grundrechtseinschränkung dar, wenn der Verordnungsgeber bestehende Schutzmaßnahmen mit Bedacht und auch nur schrittweise aufhebt, um den erreichten Rückgang des Infektionsgeschehens zu sichern und fortzuführen und damit die Voraussetzungen für eine weitere Aufhebung oder Lockerung freiheitsbeschränkender Maßnahmen zu schaffen. § 7 Abs. 1 und 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV verstießen nach summarischer Prüfung auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Erwägung des Verordnungsgebers, bei den in den Blick genommenen Lockerungsschritten Blumenläden, Gärtnereien sowie Garten- und Baumärkte vor anderen Teilen des Einzelhandels, wie z. B. Elektronikmärkten, zu öffnen, sei jedenfalls sachlich nicht unvertretbar. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig. Die vorliegend maßgeblichen Regelungen in § 7 Abs. 1 bis 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV lauten: § 7 Ladengeschäfte, Wochenmärkte, Dienstleistungen der Körperpflege 1. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art. 2. Von der Schließungsverfügung nach Absatz 1 ausgenommen sind der Einzelhandel für Lebensmittel, die Wochenmärkte und Direktvermarkter für Lebensmittel, Blumen und Pflanzen, der Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe, der Online-Handel, die Abhol- und Lieferdienste, die Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, die Apotheken, die Sanitätshäuser, die Drogerien, die Optiker, die Hörgeräteakustiker, die Tankstellen, die Kfz-Werkstätten, Kfz-Teileverkaufsstellen, die Fahrradwerkstätten, die Fahrradläden, die Banken und Sparkassen, die Poststellen, die Reinigungen, die Waschsalons, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, die Buchhandlungen, die Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Garten- und Baumärkte sowie der Großhandel, wenn die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Besucher haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für gastronomische Angebote der in Satz 1 genannten Einrichtungen gilt § 6 entsprechend. 3. Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Absatz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Absatz 1 für die gesamte Verkaufsstelle. 4. Abweichend von Absatz 1 dürfen Ladengeschäfte für vorab vereinbarte Termine öffnen, wenn sich und die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Halten sich Kunden aus mehr als einem Hausstand zeitgleich in dem Ladengeschäft auf, ist die Bemessung der Kundenzahl nach Satz 1 Nr. 2 unzulässig. Die Vergabe von Terminen darf nur auf elektronischem oder fernmündlichem Weg vorab erfolgen. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 4 zu führen. Besucher haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für gastronomische Angebote gilt § 6 entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die nach Absatz 2 von der Schließungsverfügung des Absatzes 1 ausgenommenen Ladengeschäfte. 5. [...] OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2021 – 3 R 22/21 Impressum: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7089 Fax: 0391 606-7029 Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.ovg.sachsen-anhalt.de
Im vorliegenden Gutachten sind die drei Warenströme von Fleisch und Fleischprodukten, Milch und Milchprodukten, sowie Eier und Eiprodukten in Deutschland dargestellt. Die dazu verfügbaren Daten wurden mit Hilfe einer systematischen Recherche nach Art eines Scoping Reviews zusammengetragen. Die Warenströme wurden weitestgehend aus den Wertschöpfungsketten abgeleitet, sie betrachten sowohl die Mengen an tierischen Lebensmitteln als auch die dafür gehaltenen Anzahlen von Tieren. Die Warenströme umfassen die Stufen Primärproduktion, Agrarhandel, Verarbeitung, Verfügbar zum Verbrauch, Verzehrbar, Vermarktung (Großhandel, Einzelhandel, Außer-Haus-Verpflegung) und Verbrauch einschließlich des Verzehrs. Zur Darstellung der Warenströme über Zahlen in Tabellen und visuell in Sankey-Plots wurden die Mengenangaben auf einheitliche Bezugsmaße z.B. Nutzungsgrade des Ausgangsproduktes und pro-Kopf-und-Jahr-Angaben umgerechnet. Im Vergleich zu aktuellen Mengen und Tierzahlen wurden die potenziellen Auswirkungen eines Verzehrs nach den Empfehlungen der Planet Health Diet auf die Warenströme abgeschätzt. Quelle: Forschungsbericht
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