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Grundwasserentnahmen für die landwirtschaftliche Feldberegnung im Landkreis Celle; wasserrechtliche Erlaubnisanträge durch 16 Beregnungsverbände

Im Landkreis Celle einschließlich der Stadt Celle ist die landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung aufgrund der natürlichen Standortvoraussetzungen (Klima und Boden) an die Voraussetzung einer gut strukturierten Feldberegnung gebunden. In den Jahren 1991 und 1993 wurden wasserrechtliche Erlaubnisse für die Feldberegnung im Kreis- und Stadtgebiet Celle erlassen, die bis zum 31.12.2009 befristet waren. Auf der Grundlage dieser Erlaubnisse konnten bis zu 80 mm pro Jahr beziehungsweise in Summe bis zu 18,46 Millionen m³ pro Jahr verregnet werden. Seit 2010 wurden für die Feldberegnung wiederholt Übergangserlaubnisse mit kurzer Laufzeit (ein bis zwei Jahren) und reduzierter Entnahmemenge erteilt. Im Dezember 2025 reichten sechzehn Beregnungsverbände (Ahnsbeck, Beedenbostel, Ber-gen, Bonstorf, Eldingen, Eldingen Süd, Eschede, Flotwedel, Hambühren-Wietze, Hermanns-burg-Müden, Höfer, Hohne, Langlingen, Neu-Lutterloh, Wathlingen und Winsen/Aller) Anträge auf Erteilung langfristiger Erlaubnisse gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Förderung von Grundwasser zu Beregnungszwecken ein. Zwei weitere Beregnungsverbände (Celle-Nord und Celle-Süd) reichten entsprechende Anträge bei der Stadt Celle ein. Die Förderung soll aus insgesamt 2.563 Brunnen mit einer maximalen Entnahmemenge von ca. 31,9 Millionen m³ pro Jahr erfolgen. Die Anzahl der Brunnen und die beantragte maximale Entnahmemenge verteilt sich auf die Gebiete der Beregnungsverbände und somit auch auf die Einzelanträge wie folgt: BV Ahnsbeck: 123 Brunnen, 2.181.105 m³; BV Beedenbostel: 25 Brunnen, 600.976 m³; BV Bergen: 146 Brunnen, 3.574.920 m³; BV Bonstorf: 16 Brunnen, 337.504 m³; BV Celle-Nord: 159 Brunnen, 2.440.800 m³; BV Celle-Süd: 157 Brunnen, 902.928 m³; BV Eldingen: 35 Brunnen, 1.121.643 m³; BV Eldingen-Süd: 48 Brunnen, 1.525.203 m³; BV Eschede: 158 Brunnen, 3.136.329 m³; BV Flotwedel: 471 Brunnen, 3.006.384 m³; BV Hambühren-Wietze: 93 Brunnen, 969.864 m³; BV Hermannsburg-Müden: 162 Brunnen, 3.004.232 m³; BV Höfer: 53 Brunnen, 1.373.931 m³; BV Hohne: 114 Brunnen, 1.489.488 m³; BV Langlingen: 285 Brunnen, 1.812.152 m³; BV Neu-Lutterloh: 7 Brunnen, 120.968 m³; BV Wathlingen: 285 Brunnen, 2.367.440 m³; BV Winsen/Aller: 226 Brunnen, 1.941.840 m³. Es wurde festgestellt, dass für die beantragten Grundwasserentnahmen UVP-Pflicht besteht, da es sich um kumulierende Vorhaben i. S. v. § 10 Abs. 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) handelt, welche zusammen den Leistungswert nach Anlage 1 Nr. 13.3.1 UVPG übersteigen. Zuständig für die Durchführung der Verfahren zur Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnisse einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfungen sind der Landkreis und die Stadt Celle als Untere Wasserbehörden. Der Stadt und dem Landkreis wurden im Zuge der Antragstellung folgende Unterlagen vorgelegt: 1. Erläuterungsbericht, 2. Modelldokumentation, 3. Hydrogeologisches Fachgutachten, 4. Umweltverträglichkeitsstudie (entspricht dem UVP-Bericht gemäß § 16 Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz), 5. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, 6. Artenschutzbeitrag, 7. Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, 8. Landschaftspflegerischer Begleitplan, 9. Boden-kundliches Gutachten, 10. Beweissicherungskonzept, 11. Anlagen und Karten. Für die beim Landkreis gestellten Anträge erfolgt die Auslegung der Antragsunterlagen einschließlich aller Gutachten, Pläne und sonstigen Nachweise durch Veröffentlichung im Internet, siehe http://www.landkreis-celle.de/feldberegnung, und durch digitale Bereitstellung der Unterlagen in den u. g. Rathäusern der kreisangehörigen Gemeinden. Die Auslegung findet statt vom 20.02.2026 bis zum 20.03.2026. In dieser Zeit können die Unterlagen in folgenden Rathäusern mittels bereitgestellter Bildschirmgeräte (stationärer PC, Leseterminal, Laptop o. ä.) während der jeweiligen Öffnungszeiten eingesehen werden: Stadt Bergen: Deichend 3-7, 29303 Bergen, Raum 13; Stadt Celle: Am Französischen Garten 1, 29221 Celle, Raum 259; Gemeinde Eschede: Am Glockenkolk 1, 29348 Eschede, Raum 29; Gemeinde Faßberg: Große Horststr. 40-44, 29328 Faßberg, Raum 18; Gemeinde Hambühren: Versonstr. 7, 29313 Hambühren (Gemeindebücherei); Gemfr. Bezirk Lohheide: Kirchweg 8, 29303 Lohheide (Besprechungsraum); Gemeinde Südheide, Rathaus Hermannsburg: Am Markt 3, 29320 Südheide, Raum 0.11; Gemeinde Südheide, Rathaus Unterlüß: Urwaldschneise 1, 29345 Unterlüß, Raum 1; Gemeinde Wietze: Neue Mitte 1-3, 29323 Wietze, Raum 57; Gemeinde Winsen/Aller: Am Amtshof 7, 29308 Winsen/Aller, Raum 0.04; Samtgemeinde Flotwedel: Am Alten Bahnhof 3, 29342 Wienhausen, Raum 52; Samtgemeinde Lachendorf: Oppershäuser Str. 1, 29331 Lachendorf, Raum 302-304; Samtgemeinde Wathlingen: Am Schmiedeberg 1, 29339 Wathlingen, Raum 20. Jede Person, deren Belange durch die beim Landkreis Celle beantragten Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 UVPG innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Einwendungen können schriftlich, per E-Mail an Feldberegnungsverfahren@lkcelle.de oder zur Niederschrift beim Landkreis Celle (Trift 27, 29221 Celle) oder bei jeder auslegenden Kommune erhoben werden. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können innerhalb dieser Frist Stellungnahmen abgeben. Mit Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Einwendungen wegen nachteiliger Wirkung der Benutzung können später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden. Einwendungen müssen den Namen und die vollständige Anschrift der Einwenderin / des Einwenders enthalten und unterschrieben sein. Es wird dabei ebenso vorausgesetzt, dass aus ihnen zumindest der geltend gemachte Belang sowie die Art der befürchteten Beeinträchtigung hervorgehen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt, wenn Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 VwVfG). Sollten fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden, findet nach Ablauf der Auslegungsfrist ein Erörterungstermin statt, dessen Zeitpunkt zu gegebener Zeit ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter), sowie Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen der späteren Entscheidung über die Einwendungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zur Bearbeitung der Einwendungen werden die erforderlichen personenbezogenen Daten der einwendenden Person(en) verarbeitet (§ 88 WHG, Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 3 Nds. Datenschutzgesetz). Durch Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die verfahrensführende Behörde entschieden.

Grundwasserentnahmen für die landwirtschaftliche Feldberegnung in der Stadt Celle; wasserrechtliche Erlaubnisanträge durch 2 Beregnungsverbände

Im Landkreis Celle einschließlich der Stadt Celle ist die landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung aufgrund der natürlichen Standortvoraussetzungen (Klima und Boden) an die Voraussetzung einer gut strukturierten Feldberegnung gebunden. In den Jahren 1991 und 1993 wurden wasserrechtliche Erlaubnisse für die Feldberegnung im Kreis- und Stadtgebiet Celle erlassen, die bis zum 31.12.2009 befristet waren. Auf der Grundlage dieser Erlaubnisse konnten bis zu 80 mm pro Jahr beziehungsweise in Summe bis zu 18,46 Millionen m³ pro Jahr verregnet werden. Seit 2010 wurden für die Feldberegnung wiederholt Übergangserlaubnisse mit kurzer Laufzeit (ein bis zwei Jahren) und reduzierter Entnahmemenge erteilt. Im Dezember 2025 reichten sechzehn Beregnungsverbände des Landkreises Celle Anträge auf Erteilung langfristiger Erlaubnisse gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Förderung von Grundwasser zu Beregnungszwecken ein. Zwei Beregnungsverbände (Celle-Nord und Celle-Süd) reichten entsprechende Anträge bei der Stadt Celle ein. Die Förderung soll aus insgesamt 2.563 Brunnen mit einer maximalen Entnahmemenge von ca. 31,9 Millionen m³ pro Jahr erfolgen. Die Anzahl der Brunnen und die beantragte maximale Entnahmemenge verteilt sich auf die Gebiete der Beregnungsverbände und somit auch auf die Einzelanträge wie folgt: BV Ahnsbeck: 123 Brunnen; 2.181.105 m³ BV Beedenbostel: 25 Brunnen; 600.976 m³ BV Bergen: 146 Brunnen; 3.574.920 m³ BV Bonstorf: 16 Brunnen; 337.504 m³ BV Celle-Nord: 159 Brunnen; 2.440.800 m³ BV Celle-Süd: 157 Brunnen; 902.928 m³ BV Eldingen: 35 Brunnen; 1.121.643 m³ BV Eldingen-Süd: 48 Brunnen; 1.525.203 m³ BV Eschede: 158 Brunnen; 3.136.329 m³ BV Flotwedel: 471 Brunnen; 3.006.384 m³ BV Hambühren-Wietze: 93 Brunnen; 969.864 m³ BV Hermannsburg-Müden: 162 Brunnen; 3.004.232 m³ BV Höfer: 53 Brunnen; 1.373.931 m³ BV Hohne: 114 Brunnen; 1.489.488 m³ BV Langlingen: 285 Brunnen; 1.812.152 m³ BV Neu-Lutterloh: 7 Brunnen; 120.968 m³ BV Wathlingen: 285 Brunnen; 2.367.440 m³ BV Winsen/Aller: 226 Brunnen; 1.941.840 m³. Es wurde festgestellt, dass für die beantragten Grundwasserentnahmen UVP-Pflicht besteht, da es sich um kumulierende Vorhaben i. S. v. § 10 Abs. 4 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) handelt, welche zusammen den Leistungswert nach Anlage 1 Nr. 13.3.1 UVPG übersteigen. Zuständig für die Durchführung der Verfahren zur Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnisse einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfungen sind der Landkreis und die Stadt Celle als Untere Wasserbehörden. Der Stadt und dem Landkreis wurden im Zuge der Antragstellung folgende Unterlagen vorgelegt: 1. Erläuterungsbericht, 2. Modelldokumentation, 3. Hydrogeologisches Fachgutachten, 4. Umweltverträglichkeitsstudie (entspricht dem UVP-Bericht gemäß § 16 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz), 5. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, 6. Artenschutzbeitrag, 7. Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, 8. Landschaftspflegerischer Begleitplan, 9. Bodenkundliches Gutachten, 10. Beweissicherungskonzept, 11. Anlagen und Karten. Für die bei der Stadt Celle gestellten Anträge erfolgt die Auslegung der Antragsunterlagen einschließlich aller Gutachten, Pläne und sonstigen Nachweise durch Veröffentlichung im Internet unter http://www.celle.de/feldberegnung und durch digitale Bereitstellung im Rathaus der Stadt Celle, Am Französischen Garten 1, 29221 Celle, Raum 259. Die Auslegung findet statt vom 20.02.2026 bis zum 20.03.2026. In dieser Zeit können die Unterlagen mittels bereitgestellter Bildschirmgeräte (stationärer PC) während der jeweiligen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jede Person, deren Belange durch die bei der Stadt Celle beantragten Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 UVPG innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Einwendungen können schriftlich, per E-Mail an Feldberegnung@celle.de oder zur Niederschrift bei der Stadt Celle, Am Französischen Garten 1, 29221 Celle, erhoben werden. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können innerhalb dieser Frist Stellungnahmen abgeben. Mit Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Einwendungen wegen nachteiliger Wirkung der Benutzung können später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden. Einwendungen müssen den Namen und die vollständige Anschrift der Einwenderin / des Einwenders enthalten und unterschrieben sein. Es wird dabei ebenso vorausgesetzt, dass aus ihnen zumindest der geltend gemachte Belang sowie die Art der befürchteten Beeinträchtigung hervorgehen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt, wenn Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 VwVfG). Sollten fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden, findet nach Ablauf der Auslegungsfrist ein Erörterungstermin statt, dessen Zeitpunkt zu gegebener Zeit ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter), sowie Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen der späteren Entscheidung über die Einwendungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zur Bearbeitung der Einwendungen werden die erforderlichen personenbezogenen Daten der einwendenden Person(en) verarbeitet (§ 88 WHG, Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 3 Nds. Datenschutzgesetz). Durch Einsichtnahme in die Unterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die verfahrensführende Behörde entschieden.

Pilotprojekt Wasserrückhaltemanagement in der Region Celle - Erprobung kooperativer Ansätze der Wasserrückhaltung zur Stärkung des Landschaftswasserhaushalts im Klimawandel am Beispiel der Region Celle

Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Seit 2018 haben sich in der Region Celle die Auswirkungen des Klimawandels auf die Grundwasserneubildung und Grundwasserstände deutlich gezeigt. Grundwasserabhängige Biotope (Fließgewässer und Landökosysteme) sind in eine extreme Stresssituation geraten. Damit hat sich die Konkurrenzsituation mit Grundwassernutzern und hier insbesondere auch mit der Feldberegnung zugespitzt. Um diese Konkurrenzsituation zu entschärfen, wollen die Flächennutzer und Bewirtschafter in diesem Projekt gestalterisch behutsam im Sinne eines nachhaltigen Managements eingreifen. Immer dort, wo es konfliktfrei möglich ist, soll das anfallende Oberflächenwasser vor Ort zurückgehalten und möglichst dem Grundwasser zugeführt werden. Durch die Rückhaltung von Wasser in sommertrockenen Gräben soll der Oberflächenabfluss reduziert, die Grundwasserneubildung erhöht und der Grundwasserstand ausgeglichener werden. Zudem sollen die Phasen von Grundwasser-Tiefstständen verkürzt werden mit den sich daraus ergebenen positiven Effekten für Feuchtbiotope, Basisabfluss in Fließgewässern etc. sowie für weitere Grundwassernutzer. Damit wird einerseits der Landschaftswasserhaushalt gestützt und andererseits der für Grundwasserentnahmen verfügbare Vorrat erhöht. Durch das Pilotprojekt sollen die konkreten örtlichen Zusammenhänge der Wasserhaushaltskomponenten (Oberflächenabfluss, Grundwasserneubildung, Verdunstung) transparent gemacht und deutlich dargestellt werden. Es wird aufgezeigt, wie mit einfachen technischen Mitteln den Änderungen, die sich aus dem Klimawandel ergeben, entgegengesteuert werden kann. Geplant sind dafür eine Vielzahl von kleinen und kleinsten Maßnahmen in den örtlichen Grabensystemen. Diese verhältnismäßig kleinen Maßnahmen werden durch ein Monitoring (hydrogeologisch, hydrologisch, bodenkundlich, naturschutzfachlich) begleitet, in dem an jeder Maßnahme regelmäßig qualitativ deren Wirksamkeit - individuell an die jeweilige Situation angepasst - überprüft werden soll. An ausgewählten Maßnahmen finden zusätzlich Grundwasser- und Oberflächenwasserstandsmessungen statt, um die Effekte auch quantitativ einschätzen zu können. - Aus Betroffenen Beteiligte machen!?. Dieser Ansatz bedeutet, dass Landwirte ein Teil der vorgeschlagenen Lösungsstrategie für die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels sind. Das Pilotprojekt soll Landwirten eine Möglichkeit geben, aktiv am Lösungsweg mit zu wirken. Vorgesehen ist es, an landwirtschaftlichen Entwässerungsgräben (Gräben 3. Ordnung, die in den letzten Jahren sommertrockenfallend waren) Staustufen zu installieren, um dadurch einen Wasser-rückhalt und weitergehend auch die Versickerung des Niederschlagswassers ins Grundwasser zu ermöglichen. Als technische Maßnahmen sind geplant: - temporäres Setzen und Betreiben von kleinen Stauanlagen (z. B. einfache Holzbohlenwehre) in Gräben ? i. d. R. in den Wintermonaten und abhängig von der Flächenbewirtschaftung auch darüber hinaus (bis zu ganzjährig) und ggf. Veränderung der Stauhöhe oder - Reduzieren der Unterhaltung (komplett oder in Teilen) in Gräben oder - Anheben von Grabensohlen oder - Rückbau (vollständig oder in Teilen) von Gräben.

wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme aus der Grundwassermessstell P-6 am Wasserwerk in Hachmühlen

Der Wasserbeschaffungsverband Mühlenbachtal hat für die Grundwasserentnahme aus der Grundwassermessstelle P-6 zur Errichtung einer Zusatzförderung von Trinkwasser für die Wassergewinnungsanlage des Horizontalfilterbrunnens am Wasserwerk Im Rahr, Gemarkung Hachmühlen, Flur 3, Flurstück 72/1 beantragt.

Nickel-Hintergrundwerte im Grundwasser von Niedersachsen 1 : 500.000

Die natürliche Grundwasserbeschaffenheit ist maßgeblich durch die Wechselwirkung zwischen Grundwasser und der durchströmten Gesteinsmatrix geprägt. In Deutschland sind die Grundwässer jedoch durch anthropogene Handlungen wie z.B. Ackerbau, Rodung und Maßnahmen zur Grundwasserentnahme ubiquitär überprägt. Einflüsse einer Jahrhunderte alten Kulturlandschaft können dennoch als natürlich betrachtet werden (Funkel et al. 2004). Zur Erfüllung der Aufgaben aus der EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) wurden für die hydrogeologischen Teilräume Niedersachsens (Elbracht et al., 2016) Hintergrundwerte u.a. für gelöstes Nickel im Grundwasser ermittelt. Die Hintergrundwerte von gelöstem Nickel umfassen die Gehalte, welche sich unter natürlichen Bedingungen durch den Kontakt des Grundwassers mit der umgebenden Gesteinsmatrix des Grundwasserleiters sowie in Kontakt mit einer Jahrhunderte alten Kulturlandschaft einstellen. Die Karte zeigt farblich differenziert Klassen der Nickel-Hintergrundwerte der hydrogeologischen Teilräume Niedersachsens. Durch das Auswählen eines Teilraumes gelangt man zu weiterführenden Informationen (z.B. Probenanzahl, zusammengefasste Teilräume, etc.). Informationen zu den Daten: Die genutzten Grundwasseranalysen stammen aus der Datenbank des Niedersächsischen Bodeninformationssystems (NIBIS). Hintergrundwerte sind definiert als das 90.-Perzentil der Normalpopulation der geogenen Konzentration des analysierten Parameters. Zur Bestimmung der Hintergrundwerte wurde die jeweils aktuellste Analyse einer Grundwassermessstelle verwendet. Bei zu geringer Probenzahl (n < 10) wurden, soweit möglich, lithologisch ähnliche Teilräume zu einem gemeinsamen Hintergrundwert zusammengefasst. Die Ermittlung der Hintergrundwerte folgte dem Verfahren zur statistischen Auswertung der Daten mittels Wahrscheinlichkeitsnetz der Staatlichen Geologischen Dienste (Wagner et al., 2011). Quellen: ELBRACHT, J., MEYER, R. & REUTTER, E. (2016): Hydrogeologische Räume und Teilräume in Niedersachsen. – GeoBerichte 3, LBEG, Hannover. DOI: 10.48476/geober_3_2016. Funkel R., Voigt H.-J., Wendland F., Hannappel S. (2004): Die natürliche ubiquitär überprägte Grundwasserbeschaffenheit in Deutschland, Forschungszentrum Jülich GmbH (47), ISBN: 3-89336-353-X. WAGNER, B., WALTER, T., HIMMELSBACH, T., CLOS, P., BEER, A., BUDZIAK, D., DREHER, T., FRITSCHE, H.-G., HÜBSCHMANN, M., MARCZINEK, S., PETERS, A., POESER, H., SCHUSTER, H., STEINEL, A., WAGNER, F. & WIRSING, G. (2011): Hydrogeochemische Hintergrundwerte der Grundwässer Deutschlands als Web Map Service. – Grundwasser 16(3): 155-162; Springer, Berlin / Heidelberg.

Hydrogeologische Übersichtskarte von Niedersachsen 1 : 500 000 - Entnahmebedingungen in grundwasserführenden Gesteinen

Zur Beurteilung der Grundwasserleiter werden die Entnahmebedingungen (Entnahmepotenziale) abgeschätzt. Damit ist die Brunnenergiebigkeit beziehungsweise die Wirtschaftlichkeit von Grundwasserentnahmen gemeint, wobei ein ausreichendes Grundwasserdargebot vorausgesetzt wird. Ungünstige Entnahmebedingungen liegen bei geringmächtigen beziehungsweise schlecht durchlässigen Grundwasserleitern vor, gute Bedingungen bei entsprechend größerer Mächtigkeit beziehungsweise besserer Durchlässigkeit. Als Maß wird im Lockergestein die Transmissivität (Produkt aus Durchlässigkeitsbeiwert und Mächtigkeit) verwendet. Im Rahmen der Darstellungsmöglichkeiten wird nur die Gesamt-Transmissivität berücksichtigt, auch wenn zwei oder mehrere getrennte Grundwasserleiter ausgebildet sind. Für eine flächenhafte Aussage liegen nicht genügend Transmissivitätsbestimmungen aus hydraulischen Untersuchungen vor, deshalb wird eine Abschätzung auf Grund von Schichtenverzeichnissen der zahlreichen Aufschluss- und Brunnenbohrungen vorgenommen. Dabei wurden für die petrographischen Hauptbestandteile Standard-Durchlässigkeitsbeiwerte (kf-Werte) zugrunde gelegt, die durch die Auswertung einer größeren Anzahl von Pumpversuchen ermittelt wurden. Für die Grundwasservorkommen im Festgestein werden Brunnenergiebigkeiten zur vergleichenden Abschätzung herangezogen. Die in Niedersachsen vorkommenden Gesteine werden in vier Klassen eingeteilt die kennzeichnen, wie gut die Bedingungen für die Entnahme von Grundwasser sind. Sehr gute Entnahmebedingungen entsprechen Transmissivitäten von über 100 m²/h. Sie herrschen überall dort, wo sehr mächtige, gut grundwasserleitende Schichtpakete vorhanden sind. Diese Verhältnisse sind in Niedersachsen in den Räumen Lüneburg und Aurich gegeben, wo quartäre und tertiäre überwiegend sandige Grundwasserleiter einen mächtigen Leiterkomplex bilden, der im Bereich von quartären Rinnensystemen noch vertieft und mit grobem Sedimentmaterial verfüllt ist. In diesen Gebieten können sehr große Grundwassermengen auf Dauer bei relativ geringer Absenkung gefördert werden, weil auch die entsprechende Nachlieferung aus der Grundwasserneubildung gewährleistet ist. Gute Entnahmebedingungen liegen bei Transmissivitäten zwischen 20 und 100 m²/h vor. Derartige Verhältnisse bestehen überall im Verbreitungsgebiet der quartären glazifluviatilen Lockergesteine in Norddeutschland einschließlich der Schotterfüllungen der Flusstäler der größeren Flüsse. Auch im Festgestein können in regional eng begrenzten, stark zerklüfteten und verkarsteten Zonen, durchaus gute Entnahmebedingungen herrschen (z.B. Pöhlder Becken). Grundwasserleiter dieser Kategorie sind zur Entnahme größerer Grundwassermengen potenziell geeignet. Ungünstige Entnahmebedingungen liegen vor bei Transmissivitäten unter 20 m²/h. Im Lockergestein werden diese Verhältnisse hauptsächlich dort angetroffen, wo geringmächtige quartäre Sedimente über tonigen Tertiärschichten liegen oder aber im Randbereich zum Festgestein. In den Festgesteinsgebieten sind die Entnahmebedingungen häufig ungünstig. Die Grundwasserleiter dieser Gruppe sind als Brunnenstandorte für größere Grundwasserentnahmen in der Regel nicht geeignet. Stark wechselnde Entnahmebedingungen liegen in Gebieten vor, in denen keine einheitliche Charakteristik der Entnahmebedingungen festzustellen ist, zum Bespiel im Bereich von Stauchendmoränen und teilweise auch im Festgestein.

Formulare im Bereich Wasser und Geologie

Seite 1: Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten Amalgamabscheider Brauchwasseraufbereitungsanlagen Fettabscheider Seite 2: Bauvorhaben in Wasserschutzgebieten Grundwasserentnahme / -benutzung UVP-Vorprüfungen Allgemeines Seite 1 Technische Hinweise Hilfe und Tipps zum Ausfüllen und Speichern der Formulare Hinweise zum Datenschutz Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten

Wasserbuch Hamburg

Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. In das jeweilige Wasserbuch sind nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 98 ff. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) insbesondere einzutragen: - Erlaubnisse und Bewilligungen - alte Rechte und Befugnisse - Wasserschutzgebiete - Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete - Entscheidungen über die Unterhaltung, den Ausbau und den Hochwasserschutz In die Wasserbücher werden die über den Gemeingebrauch hinausgehenden, von den zuständigen Wasserbehörden durch Verwaltungsakte übertragenen Nutzungsrechte an oberirdischen Gewässern sowie am Grundwasser eingetragen. Die Eintragungen beinhalten die Art der Nutzung (z.B. Grundwasserförderung, Herstellen eines Steges) sowie Angaben zum Umfang der Nutzung (z.B. erlaubte Fördermengen, Größe des Steges). Der Datenbestand ist nicht tagesaktuell. Das Wasserbuch dient dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und diejenigen Urkunden auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist deshalb jedem gestattet. Entsprechend der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft gibt es in Hamburg zwei Dienststellen, die separat für ihren Zuständigkeitsbereich das Wasserbuch führen und dort Eintragungen ganz bestimmter Rechtsverhältnisse vornehmen. Die Wasserbücher dieser Dienststellen haben folgende Inhalte: * Wasserbuch der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA/W2) Die Abteilung Abwasserwirtschaft (W2) der BUKEA, führt das Wasserbuch für Erlaubnisse nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in Gewässer bzw. für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für folgende Gewässer: Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete, Elbe sowie alle Hafengewässer, Este, Dove-Elbe unterhalb der Tatenberger Schleuse, Untere Bille und ihre Kanäle, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal sowie Schiffsgraben. Die Stammdaten aller Erlaubnisse sind vollständig in einer Datenbank erfasst; seit etwa Ende 1999 werden die kompletten Wasserbuchblatt-Inhalte von Neueintragungen und von Änderungen parallel in dieser Datenbank geführt. Das Wasserbuch enthält Daten über: - das Grundwasser (Ausnahme: Neuwerk), - Gewässer II. Ordnung (Ausnahme: Neuwerk) sowie - Gewässer I. Ordnung (Ausnahmen: Neuwerk/ Elbe/ Hafengewässer/ Erlaubnisse zum Einleiten oder Entnehmen nach § 8 WHG), - Regelungen über die Unterhaltung und den Ausbau oberirdischer Gewässer sowie - Regelungen und Entscheidungen über das Errichten und Verändern von staatlichen Hochwasserschutzanlagen und die Zulassung von Rohrleitungen in Deichen und Dämmen. * Wasserbuch der Hamburg Port Authority (HPA) Das Wasserbuch der HPA/213 - beinhaltet u.a. wasserrechtliche Genehmigungen über die Nutzung und den Ausbau der Gewässer Elbe, Hafengewässer, Este, Alten Süderelbe, Überschwemmungsgebiete der Elbe und Vorland der Alten Süderelbe sowie deichrechtliche Genehmigungen für die privaten Hochwasserschutzanlagen (Polder) und Nutzungen auf Neuwerk.

Wasserschutzgebiete Hamburg

Daten zu den Hamburger Wasserschutzgebieten (WSG). Dargestellt werden die Schutzzonen II und III zur Veröffentlichung im Internet. Neben den nach §51 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und §27 HWaG (Hamburgisches Wassergesetz) festgesetzten Wasserschutzgebieten, werden auch die geplanten WSG gezeigt. Die Daten werden als WMS-Darstellungsdienst und als WFS-Downloaddienst bereitgestellt.

Wasserschutzgebiete (Landkreis Göttingen)

Rechtsgrundlage: Nach § 91 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in Verbindung mit § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) können Wasserschutzgebiete (WSG) im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung bzw. zum Wohl der Allgemeinheit festgesetzt werden, um das Grundwasser im Gewinnungs- bzw. Einzugsgebiet einer Grundwasserentnahme vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Flächen aller ausgewiesenen Wasserschutzgebiete im Kreisgebiet mit Schutzzonen von I bis III. Schutzzone I = Brunnen, Schutzzone II = nähere Umgebung um den Brunnen, Schutzzone III = weitere Schutzzone. Um den Schutz des Grundwassers/Trinkwassers zu garantieren, sieht die jeweilige Verordnung in den einzelnen Schutzzonen Einschränkungen der Nutzung (z.B. Ausbringen von Dünge- und Spritzmitteln, Materiallagerung, Bebauung) vor. WSG "Adelebsen", "Alte Riefensbeek", "Bad Sachsa", "Barbis", "Blümer Berg, Klus, Mielenhausen", "Bramwald", "Bühren", "Dankelshausen", "Eisdorf", "Friedland-Reckershausen", "Gelliehausen", "Gronespring", "Hattorf", "Hettensen", "Kleinalmerode", "Lenglern", "Lonau", "Magdeburger Stollen", "Moosgrund", "Nieste", "Oberode", "Reiffenhausen", "Reinhausen", "Renshausen", "Sattenhausen", "Scheden", "Sieber", "Sösetalsperre", "Stegemühle", "Steinatal", "Tiefenbrunn", "Uschlag", "Weendespring", "Witzenhausen", "Wulften", "Ziegenhagen", "Zorge".

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