s/grubenwaesser/Grubenwasser/gi
Geochemische Fixierung von Schadstoffen in Speichermineralen. Untersuchung der Bildungsbedingungen und Struktur von Erdalkalisilikaten, die als Speichermineral geeignet sein koennen: Synthese und Strukturmodell, das die Ableitung thermodynamischer Daten erlaubt. Ermittlung der Mineralneubildungen bei Verwitterung schadstoffhaltiger Rueckstaende zur Identifikation potentieller Speicherminerale fuer Schadstoffe: Zeitrafferexperimente der Verwitterung von Hochtemperatur-Muellverbrennungsschlacken und Untersuchung der Mineralneubildungen aus schwefelhaltigen Rueckstaenden. Untersuchung der Verwendung von Natriumkarbonatsodalith als technische Base zur Inertisierung.
Information: Aussetzen der gesteuerten Absenkung des Wasserstandes Stauhaltung Spandau Niedrigwassersituation und wasserwirtschaftliche Maßnahmen 2022 in der Stauhaltung Spandau Niedrigwasserereignisse werden durch zu geringe Niederschläge und/oder erhöhte Temperaturen verursacht, in dessen Folge die Wasservorräte in Seen, Flüssen und im Grundwasser reduziert werden. Einen aktuellen Überblick der Niedrigwassersituation im Land Berlin geben folgende auf aktuellen Messdaten basierenden Karten: Karte der Wasserstände der Oberflächengewässer Karte der Durchflüsse der Oberflächengewässer Karte der Bodenfeuchte Karte der Grundwasserstände Der Begriff Niedrigwasser wird definiert als ein Zustand in einem Gewässer oder Grundwasserkörper, bei dem der Wasserstand oder der Durchfluss einen bestimmten Wert (Schwellenwert) erreicht oder unterschritten hat. In Berlin werden die Wasserstände in Havel, Spree und Dahme (Gewässer 1. Ordnung) durch die Wehre gesteuert und sind daher nicht aussagekräftig zur Bewertung der aktuellen Niedrigwassersituation. Die Durchflüsse und Wasserstände in den Berliner Gewässern sind zum einen durch den Niederschlag und die Verdunstung in Berlin und den Einzugsgebeiten bestimmt, zum anderen aber auch erheblich antropogen überprägt. Das Wasserdargebot der Havel, Spree und Dahme für Berlin und somit die Durchflussverhältnisse in Berlin werden durch die Bewirtschaftung der Talsperren, Speicher und Flussstauhaltungen beeinflusst. Speicher können die Wasserführung durch Wasserabgabe in Niedrigwasserzeiten aufhöhen. Zusätzlich haben der Braunkohlebergbau sowie der Spreewald einen erheblichen Einfluss auf die Durchflüsse. Sümpfungswässer aus dem Bergbau tragen zu einer Erhöhung des Abflussniveaus bei. Der Spreewald ist ein bedeutender Wasserverbraucher, mit erheblichen Verdunstungsverlusten im Sommer. Entnahmen aus Oberflächen- oder Grundwasser haben einen zusätzlichen Einfluss, insbesondere in Niedrigwasserzeiten. Es ist zu erwarten, dass sich in den kommenden Jahren die Niedrigwasserproblematik durch den Klimawandel, den stetigen Rückgang der Einleitung von Sümpfungswasser aus der Braunkohleförderung in die Spree und den Strukturwandel in der Region verschärfen wird. Aufgrund des Klimawandels werden Niedrigwasserereignisse zukünftig wahrscheinlich öfter auftreten, länger andauern und intensiver werden. Erschwerend kommt hinzu, dass im Zuge des Braunkohletagebaus in der Lausitz der Wasserhaushalt erheblich gestört wurde, in dessen Folge ein Milliarden Kubikmeter großes Grundwasserdefizit entstand. Auch wenn die Trinkwasserversorgung durch die jetzige Situation nicht gefährdet ist, wirft sie ein Schlaglicht auf die Herausforderungen, vor denen Berlin steht. Berlin bereitet sich darauf vor und arbeitet an einem Masterplan Wasser . Temperaturen und Niederschläge Standardisierter Niederschlagsindex (SPI) – Deutscher Wetterdienst Klimakarten – Deutscher Wetterdienst Dürremonitor und Bodenfeuchte Dürremonitor – Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung Bodenfeuchteviewer – Deutscher Wetterdienst Bodenfeuchte (Stationsgrafik) – Deutscher Wetterdienst Durchflüsse und Wasserstände PEGELONLINE – Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung Durchflüsse im Spree- und Havelgebiet – Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Spree-Havel (bund.de) Pegel Brandenburg Die hier bereitgestellten Berichte beschreiben die Dürre- und Niedrigwasserereignisse der jüngsten Vergangenheit. Informationsplattform Undine zu Extremereignissen im Elbegebiet
Die RAG AG (Im Welterbe 10, 45141 Essen) hat am 11.04.2025 für den Weiterbetrieb der oben genannten Zentralen Wasserhaltung einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit UVP-Bericht nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 2 und 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gestellt. Betroffen von dem Vorhaben sind die Stadt Bergkamen, die Stadt Datteln, die Stadt Dorsten, die Stadt Haltern am See, die Gemeinde Hünxe, die Stadt Lünen, die Stadt Marl, die Stadt Olfen, die Gemeinde Schermbeck, die Stadt Selm, die Stadt Waltrop, die Stadt Werne und die Stadt Wesel. Die RAG AG betreibt seit ca. 30 Jahren die Zentrale Wasserhaltung Haus Aden im Gewässereinzugsgebiet der Lippe. Bis zur endgültigen Einstellung der Gewinnung von Steinkohle im Ruhrrevier zum 31.12.2018 hatte diese eine dienende Funktion für die Sicherheit des Gewinnungsbetriebs in den bis dahin aktiven Steinkohlenbergwerken. Mit der Beendigung der Gewinnung von Steinkohle ist dieser Zweck zwar entfallen, jedoch ist der Weiterbetrieb zum Schutze der Tagesoberfläche und zum Schutze der für die Trink- und Brauchwasserversorgung nutzbaren Grundwasserhorizonte als Teil der Ewigkeitslasten des beendeten Steinkohlenbergbaus im Ruhrrevier dauerhaft erforderlich, um den Anstieg des Grubenwasserpegels in der aufgegebenen Steinkohlen-Lagerstätte auf ein unkritisches Maß zu begrenzen und dort zu halten. Dies geht einher mit einer geänderten Betriebsweise durch teilweise Anpassung des Annahmeniveaus des Grubenwassers sowie Umstellung auf die Technik der Brunnenwasserhaltung. Aus diesem Grunde war der Pumpbetrieb temporär unterbrochen worden und soll ab Erreichen eines Grubenwasserpegels bei -600 m NHN mit der Förderung einer Teilmenge wiederaufgenommen werden. Bei späterem Erreichen des neuen vorgesehenen optimierten Annahmeniveaus soll im Bereich von -450 m NHN bis -400 m NHN unterhalb des maximalen Annahmeniveaus bei – 380 m NHN mit der Förderung der Gesamtmenge fortgesetzt werden. Mit dem o. a. Antrag stellt die RAG AG daher auf den Weiterbetrieb der oben genannten Zentralen Wasserhaltung zur Anpassung an die zukünftige dauerhafte Aufgabe ab. Die RAG AG beantragt das Heben von jährlich max. 14,9 Mio. m3 Grubenwasser am Standort der Zentralen Wasserhaltung Haus Aden und die Einleitung dieses Wassers in die Lippe bei Fluss-km 101,4 auf dem Gebiet der Stadt Bergkamen. Die beantragte Jahreshebe- und Einleitmenge unterschreitet die bisher zugelassenen Höchstmengen, die zu Zeiten des aktiven Steinkohlebergbaus bis zur temporären Unterbrechung des Pumpbetriebs am 25.09.2019 bei einem Grubenwasserannahmeniveau von -940 m NHN zutage gefördert und eingeleitet wurden. Dieser Antrag der RAG AG dient der Wiederaufnahme und langfristigen Sicherung der Grubenwasserhaltung auf dem oben beschrieben neuen Annahmeniveau. Die Anhebung des Grubenwasserannahmeniveaus selbst sowie der Umbau des Wasserhaltungsstandorts zur Brunnenwasserhaltung sind nicht Gegenstand dieses Antrags der RAG AG. Diese sind durch bergrechtliche Betriebspläne zugelassen worden bzw. befinden sich für das Grubenwasserannahmeniveau oberhalb von -600 m NHN in einem bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren. Sie wurden teilweise bereits umgesetzt bzw. befinden sich in der Umsetzung. Die Entnahme von Grundwasser (hier Grubenwasser aus den stillgelegten Grubengebäuden des ehemaligen Bergwerks) sowie dessen Einleitung in ein Oberflächengewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG. Zuständig für das Verfahren ist gemäß § 19 Abs. 2 WHG die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde. Die RAG AG hat daher für den an die zukünftige dauerhafte Aufgabe angepassten Weiterbetrieb der oben genannten Zentralen Wasserhaltung einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG gestellt. Gemäß §§ 6 und 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.3.1, Spalte 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich, wenn die Entnahme von Grundwasser ein Volumen von 10 Mio. m³ je Jahr erreicht oder überschreitet. Dies ist bei der Zentralen Wasserhaltung Haus Aden der Fall.
Die Deutsche Flussspat GmbH (DFG), 75177 Pforzheim, beabsichtigt den Gewinnungsbetrieb des Bergwerkes „Grube Käfersteige“ im Stadtkreis Pforzheim auf der Gemarkung Würm wiederaufzunehmen. Bei der Grube handelt es sich um ein ehemaliges Fluss- und Schwerspat-Bergwerk, welches 1999 fachgerecht verschlossen und aus der Bergaufsicht entlassen wurde. (1) Mit Antrag vom 09.09.2025 auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans sieht die DFG zunächst Arbeiten vor, die der Beurteilung dienen, inwieweit die Wiederaufnahme des Gewinnungsbetriebes grundsätzlich möglich ist. Hierzu sind zunächst die Sümpfung und Sicherung des Grubengebäudes geplant. Im Anschluss sollen durch Erkundungsmaßnahmen und einen Probebetrieb, die veranschlagten Ressourcenabschätzungen bestätigt und die Wirtschaftlichkeit eines zukünftigen Grubenbetriebes untersucht werden. Neben untertägigen Arbeiten ist auch die Einrichtung von Betriebsflächen und Betriebsanlagen über Tage vorgesehen. Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans bedarf nach § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Der Antrag auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans schließt folgende Anträge mit ein: a) Straßensondernutzung für die L 572 (Würmtalstraße) nach § 16 Straßengesetz b) Antrag auf Erteilung der befristeten Waldumwandlung gemäß § 11 Landeswaldgesetz c) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 3 Bundnaturschutzgesetz (BNatSchG) d) Anträge auf Erteilung naturschutzrechtlicher Befreiungen und Ausnahmen: - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Bürgermeisteramtes Pforzheim über das Landschaftsschutzgebiet (LGS) für den Stadtkreis Pforzheim vom 12. Dezember 1994 gemäß § 7 der LSG-Verordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord vom 16. Dezember 2003 gemäß § 6 der Naturparkverordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von den Verboten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG Auf Antrag der DFG nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens liegen folgende entscheidungserhebliche Berichte zum Vorhaben vor: Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Schwingungstechnisches Gutachten, Schalltechnische Untersuchungen, Immissionsprognose Luft und Wasserdampf, Senkungsprognose, Eingriffs- und Ausgleichsbewertung, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Natura 2000-Erheblichkeitsvorprüfungen, Hydrogeologischer und Hydrologischer Fachbeitrag, Gewässerökologische Untersuchungsberichte, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, UVP-Bericht. (2) Die für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen werden aufgrund der fehlenden Konzentrationswirkung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans nicht von der Planfeststellung erfasst und daher mit Schreiben der DFG vom 12.09.2025 gesondert beantragt. Beantragt wird die Erteilung der a) wasserrechtlichen Erlaubnis zum Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten des Grubenwassers und des zulaufenden Grundwassers aus der Sümpfung und der Wasserhaltung der Grube Käfersteige. b) wasserrechtlichen Genehmigung für den Bau- und Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage der Grubenwässer aus der Grube Käfersteige und der anfallenden Oberflächenwässer im Bereich Würmtalrampe. c) wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von aufbereitetem Grubenwasser und auf-bereitetem Oberflächenwasser in das Gewässer „Würm“. Des Weiteren ist nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 UVPG für das Zutagefördern von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³/a Grundwasser im Zuge der Sümpfung und Trockenhaltung des Grubengebäudes eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Die Prüfung der Umweltauswirkungen erfolgt im Wege der Umweltverträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsverfahrens zur Erteilung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans. Für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan sowie für die wasserrechtlichen Zulassungen wird ein Geltungszeitraum von 15 Jahren beantragt. Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Landesbergdirektion, ist zuständige Zulassungsbehörde für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan und für die wasserrechtlichen Zulassungen.
Mit Schreiben vom 12.03.2025 hat die LE-B die ergänzten Antragsunterlagen für die wasserrechtliche Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit dem Tagebau Jänschwalde 2023 – 2044 beim LBGR eingereicht. Antragsgegenstand ist das Entnehmen und Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser in einer Höhe von max. 121 Mio. m³/a (229 m³/min), das Einleiten des gehobenen Grundwassers in die Tranitz, Malxe, Neiße und Eilenzfließ sowie in das Grabensystem der Jänschwalder Laßzinswiesen und das Absenken und Umleiten von Grundwasser im Zusammenhang mit der Dichtwand. Die Gewässerbenutzungen dienen der Wiedernutzbarmachung der Bergbaufolgelandschaft des Tagebaues Jänschwalde. Demnach ist für die Wiedernutzbarmachung der Bergbaufolgelandschaft ein Zeitraum bis voraussichtlich 2044 angesetzt. Aus insbesondere geotechnischen Gründen ist während der Zeit der Wiedernutzbarmachung einschließlich der Flutung der Bergbaufolgeseen auch nach Ablauf der zeitlichen Befristung der derzeit gültigen Wasserrechtlichen Erlaubnis die Entnahme von Grundwasser, Fortleitung und Einleitung von Grubenwässern bei gleichzeitiger kontinuierlicher Reduzierung der Fördermengen notwendig. Da bislang keine behördliche Entscheidung über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis getroffen werden konnte, wurde zur Gewährleistung der geotechnischen Sicherheit des Tagebaues Jänschwalde am 20.12.2022 sowie am 12.12.2024 gemäß § 71 Abs. 1 und 3 Bundesberggesetz (BBergG) die Gewässerbenutzung seit dem 01.01.2023 angeordnet. Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt dazu im Amt Peitz in der Zeit vom 05. Juni bis einschließlich 04. Juli 2025 die öffentliche Auslegung der ergänzten Antragsunterlagen. Die Bekanntmachung dazu erfolgt im Amtsblatt im Amt Peitz am 28.05.2025.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 188 |
| Kommune | 1 |
| Land | 43 |
| Wirtschaft | 1 |
| Wissenschaft | 43 |
| Zivilgesellschaft | 6 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 89 |
| Text | 104 |
| Umweltprüfung | 24 |
| unbekannt | 8 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 48 |
| Offen | 98 |
| Unbekannt | 80 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 223 |
| Englisch | 8 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 85 |
| Datei | 5 |
| Dokument | 109 |
| Keine | 72 |
| Webseite | 43 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 194 |
| Lebewesen und Lebensräume | 213 |
| Luft | 159 |
| Mensch und Umwelt | 226 |
| Wasser | 226 |
| Weitere | 220 |