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Einwohnerdichte 1994

Die Einwohnerdichte gibt Auskunft darüber, wieviele Einwohner auf einem Hektar Fläche zusammenleben. Verglichen mit anderen deutschen und europäischen Großstädten liegt die Einwohnerdichte Berlins mit 37 Einwohnern pro Hektar (Ew/ha) bezogen auf das gesamte Stadtgebiet im mittleren Bereich. In Hamburg leben durchschnittlich 43 % weniger Einwohner auf einem Hektar Fläche. In Paris leben aber fast dreimal so viele Menschen auf der entsprechenden Fläche (vgl. Abb. 1). Bezogen auf das Innenstadtgebiet liegt die Einwohnerdichte mit 127 Ew/ha überdurchschnittlich hoch. Nur die Pariser Innenstadt ist mit 199 Einwohnern auf gleicher Fläche noch wesentlich dichter bewohnt. Die vorliegende Karte stellt die Einwohnerdichte auf der Ebene eines statistischen Blocks dar (vgl. Methode). Hohe Siedlungsdichte verursacht starke Umweltbelastungen, z.B. Lärmbelastungen durch den Straßenverkehr oder Luftbelastungen durch Heizungsanlagen. Als Ausgleich sind die Bewohner auf wenige, meist kleinere öffentliche Grünflächen angewiesen, die sehr stark frequentiert, oft übernutzt und dementsprechend laut sind. Private Grünflächen sind nur in eingeschränktem Maß vorhanden. Trotzdem sind einige dicht besiedelte Gebiete Berlins attraktive Wohngegenden, z.B. die gründerzeitliche Blockbebauung, vor allem dann, wenn zu großzügig dimensionierten Wohnungen eine gute Infrastruktur mit Geschäften, Gaststätten, kulturellen Einrichtungen, Dienstleistungsbetrieben und einem gut ausgebauten öffentlichen Verkehrssystem hinzukommt. Hier findet lebhaftes städtisches Leben statt, das viele Menschen in den reinen Wohngebieten am Stadtrand mit relativ niedriger Einwohnerdichte, hohem Freiflächenanteil und geringerer Luft- und Lärmbelastung vermissen. In den Innenstadtbezirken Mitte, Tiergarten, Wedding, Prenzlauer Berg, Friedrichshain und Kreuzberg erreichte die Einwohnerdichte 1910 mit 311 Ew/ha ihren höchsten Wert. Heute hat sich die Zahl der Einwohner mit 114 pro Hektar auf ein Drittel reduziert (vgl. Abb. 2). *Für die Jahre 1871 und 1900 lag die Einwohnerzahl der Innenstadtbezirke nur als Gesamtwert vor. Im Zeitraum zwischen 1949 und 1975 waren für die östlichen Stadtbezirke keine Einwohnerdaten auf Bezirksebene vorhanden. Deshalb konnte für die Innenstadtbezirke für diese Jahre keine Einwohnerdichte berechnet werden. Dagegen stieg in den Außenbezirken die Einwohnerzahl abgesehen vom allgemeinen kriegsbedingten Rückgang 1945 kontinuierlich an. Tempelhof hatte 1993 sogar eine höhere durchschnittliche Einwohnerdichte als Kreuzberg. Bis zum Jahr 2010 wird mit einem weiteren Anstieg der Bevölkerung um bis zu 300 000 Einwohner gerechnet. Der benötigte Wohnraum soll zu 90 % durch Verdichtung der vorhandenen Baustruktur, wie Aufstockung vorhandener Gebäude, Dachgeschoßausbau, Baulückenschließung, Verdichtung von Gebieten der offenen Bauweise, Ergänzung von Nachkriegsbauten etc., geschaffen werden. Niedrige Einwohnerdichtewerte ergeben sich nicht nur durch einen hohen Grün- und Freiflächenanteil und geringen Bebauungsgrad, sondern können auch auf einem hohen Anteil gewerblicher Nutzung, von Handels- und Dienstleistungsbetrieben oder Gemeinbedarfseinrichtungen etc. beruhen, da auch deren Grundstücksfläche in die Berechnung der Einwohnerdichte einfließt. Die detaillierte und aktuelle Verteilung der Einwohnerdichte dient verschiedenen Fachplanungen als Planungsgrundlage, z.B. der Stadtplanung zur Ermittlung der Versorgung mit Infrastruktureinrichtungen (Schulen, Geschäfte, Spielplätze) oder der Landschaftsplanung für die Analyse der Versorgung mit wohnungsnahen Grünanlagen (vgl. Karte 06.05, SenStadtUmTech 1996a). Ihre Kenntnis erlaubt aber auch Rückschlüsse auf Umweltbelastungen, so z.B. bei der Berechnung von Emissionen von Lösungs- und Reinigungsmitteln der Privathaushalte oder zur Ermittlung der Kohlendioxidbelastung (vgl. Karte 03.08, SenStadtUm 1994b).

Bebauungsplan Wilstorf 3 1. Änderung Hamburg

Die Verordnung über den Bebauungsplan Wilstorf 3 vom 26. Oktober 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 189) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Wilstorf 3" wird der Verordnung hinzugefügt. 2. In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt: 3.1 Für die mit "A" bezeichnete Fläche wird Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Freizeitbad" und der Grundflächenzahl 0,2 festgesetzt; maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479). Es ist innerhalb der schraffiert dargestellten Fläche der Bau eines kombinierten Hallen- und Freibades mit Gastronomieeinrichtimg zulässig. Die Bebauung muß einen Abstand von mindestens 40 m zur Uferlinie des Außenmühlenteichs einhalten und darf eine Gebäudehöhe von 22 m über Normalnull (NN) nicht überschreiten. Für die zum Gotthelfweg gerichtete südöstliche Gebäudeseite ist eine Traufhöhe von maximal 19 m über NN und zum Außenmühlenteich hin eine Traufhöhe von maximal 17,5 m über NN einzuhalten. 3.1.1 Mindestens 30 vom Hundert der Dachflächen von Gebäuden sind zu begrünen. 3.1.2 Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m anzulegen. 3.1.3 Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80cm in Im Höhe über dem Erdboden sind zu erhalten, sofern dadurch die Durchführung zulässiger Bauvorhaben nicht unzumutbar erschwert wird. Für die infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigenden Bäume sind auf der Fläche des Sondergebiets Ersatzpflanzungen vorzunehmen. 3.1.4 Im Kronenbereich von zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäumen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen unzulässig. 3.1.5 Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gewege sowie Stellplätze in wasser- und luft-durchlässigem Aufbau herzustellen, soweit ein Grundwasserflurabstand von mindestens 2 m ein-gehalten wird; die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig. Fährwege und Stellplatzflächen mit einem Grundwasserflurabstand von weniger als 2 m sind zu versiegeln. 3.1.6 Das von Stellplätzen abfließende Niederschlagswasser ist vor Einleitung in den Außenmühlenteich durch geeignete technische und biologische Maßnahmen vorzuklären. 3.1.7 Das Ufer des Außenmühlenteiches soll naturnah gestaltet und mit standortgerechten Röhrichtpflanen, Erlen und Weiden ausgebildet werden. Der am Ufer vorhandene Gehölzbestand soll erhalten und vor dem Ufer eine Röhrichtzone von mindestens 3,5 m Breite angelegt werden. 3.2 Auf den mit "A", "B", "C" und "D" bezeichneten Flächen sind für Anpflanzungen einheimische standortgprechte Laubgehölze zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm in Im Höhe über dem Erdboden aufweisen. Schwarzerlen müssen mindestens eine Höhe von 2 m aufweisen. 3.3 Entlang der Südostgrenzen der mit "B" und "C" bezeichneten Flächen sind zu den Kleingärten und den Wohngebieten Anpflanzungen von mindestens 5 m Breite mit dichtwachsenden Bäumen und Sträuchern vorzunehmen. 3.4 Die mit "B" bezeichnete Fläche wird als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. 3.5 Die mit "C" bezeichnete Fläche wird als Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit dem Zusatz ¿Parkplatz" festgesetzt. 3.6 Die mit "D" bezeichneten Flächen werden als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" festgesetzt. 3.7 Die mit "E" bezeichnete Wasserfläche wird nachrichtlich entsprechend der festgelegten Uferlinie übernommen.

BORIS - SLS, Bodenrichtwerte Saarlouis, Kreis Saarlouis

Der Bodenrichtwert (§ 196 Absatz 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück). Er wird von den Gutachterausschüssen aus der Kaufpreissammlung regelmäßig ermittelt und veröffentlicht. Das Landesamt für Vermessung Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) geht mit der Bereitstellung von Bodenrichtwerten im Internet einen wichtigen Schritt zur Transparenz auf dem Immobilienmarkt. Über das Geoportal des Saarlandes können sich jetzt Bürgerinnen und Bürger sowie sonstige Institutionen ab sofort einen schnellen und kostenlosen Überblick zum Preisniveau von Bauflächen oder land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Flächen verschaffen. Die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte wurde möglich, durch die Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Saarlandes beim LVGL.

Bebauungsplan Lohbrügge 68 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Lohbrügge 68 vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 354), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 504), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte Anlage zur Verordnung über die Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 68 wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: 2.1 Der bisherige Text wird Nummer 1. 2.2 Es werden folgende Nummern 2 bis 2.5 angefügt: "2. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung gilt: 2.1 Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind im Gewerbegebiet unzulässig. Nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind nur auf der mit "(V)" bezeichneten Fläche zulässig. 2.2 Im Gewerbegebiet sind mit Ausnahme auf der mit "(B)" bezeichneten Fläche Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 2.3 Im Gewerbegebiet sind auf der mit "(B)" bezeichneten Fläche Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, bis zu einer Geschossfläche von insgesamt 400 m2 zulässig. Die Grundstücksfläche, die von diesen Betrieben genutzt wird, ist durch Hecken in einer Höhe von mindestens 2,00 m allseitig einzufassen. Die Hecken können für erforderliche Grundstückszufahrten in einer Breite von 5 m durchbrochen werden. 2.4 Im Gewerbegebiet und auf den Versorgungsflächen sind Werbeanlagen nur für Betriebe an der Stätte der Leistung zulässig. Die Werbeanlagen dürfen die auf den jeweiligen Grundstücken vorhandene maximale Traufhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen mit Wechsellicht sind unzulässig. 2.5 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551)."

Bebauungsplan Hausbruch 10 1. Änderung Hamburg

Die Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 10 vom 15. Juli 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 163) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 10" wird der Verordnung hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3 In dem in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Neuwiedenthaler Straße - Baben Brandheid - Jungfernmühle - August-Somann-Weg werden die Festsetzungen für die zwei von der Straße Baben Brandheid abzweigenden rückwärtigen öffentlichen Erschließungsstraßen mit jeweils 8 m Breite und Kehrenkopf aufgehoben. Die ausgewiesenen Straßenverkehrsflächen der Straße Jungfernmühle sowie im Einmündungsbereich der Straßen Jungfernmühle/August- Somann-Weg werden auf die Grenzen der Flurstücke 693 (neu: 3984), 694, 714, 715, 716, 720 (neu: 3799 und 3800) der Gemarkung Neugraben - mit Ausnahme der Eckabschrägung im südöstlichen Bereich des Flurstückes 720 - reduziert. Die aufgehobenen Straßenverkehrsflächen werden als nicht überbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen. Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sollen gemeinsame Grundstückszufahrten angelegt werden."

Steimeler Straße 1. Änderung

Zusätzliche Ausweisung einer überbaubaren Grundstücksfläche.

Bodenrichtwerte Sachsen-Anhalt

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert bezogen auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche des Bodenrichtwertgrundstücks. Die Bodenrichtwerte werden in Sachsen-Anhalt flächendeckend zum Stichtag 01. Januar eines jeden zweiten Jahres für Bauland sowie für land- und forstwirtschaftliche Flächen ermittelt und veröffentlicht. Die Bodenrichtwerte sind als Datensätze, Dienste und als Präsentationsausgaben verfügbar.

Bebauungspläne (WMS Dienst)

Wiedergabe der Geltungsbereiche aller rechtskräftigen und im Verfahren befindlichen Bebauungspläne mit Angaben zu qualifizierter/einfacher Bebauungsplan und zum Verfahrensstand im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden. Bebauungspläne enthalten die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung für jedes einzelne Flurstück (auch "Grundstück" genannt) in seinem Geltungsbereich. Zu den wichtigsten Festsetzungen eines Bebauungsplans gehören die Bestimmung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sowie die Festsetzung über die tatsächlich bebaubaren Grundstücksflächen. Zudem können beispielsweise Flächen für Verkehrsnutzung oder Landwirtschaft festgelegt werden.

Bebauungspläne (WFS Dienst)

Wiedergabe der Geltungsbereiche aller rechtskräftigen und im Verfahren befindlichen Bebauungspläne mit Angaben zu qualifizierter/einfacher Bebauungsplan und zum Verfahrensstand im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden. Bebauungspläne enthalten die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung für jedes einzelne Flurstück (auch "Grundstück" genannt) in seinem Geltungsbereich. Zu den wichtigsten Festsetzungen eines Bebauungsplans gehören die Bestimmung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sowie die Festsetzung über die tatsächlich bebaubaren Grundstücksflächen. Zudem können beispielsweise Flächen für Verkehrsnutzung oder Landwirtschaft festgelegt werden.

Im Gründchen 5. Änderung

Anpassung von Verkehrsflächen. Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche.

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