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Baulandsteuer und zoniertes Satzungsrecht

Zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und zur Förderung der Innenentwicklung werden auch steuerliche Optionen diskutiert, um unbebaute, aber baureife Grundstücke zu mobilisieren. Das Gutachten untersucht in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Baulandsteuer und, ob diese geeignet ist, bodenpolitische Ziele zu erreichen. Es stellt hierfür die aktuelle Grundsteuersystematik und deren Reformbedarf dar. Es erläutert ferner die genauen Ziele und Ausgestaltungsmöglichkeiten einer Baulandsteuer im Rahmen der Grundsteuer und diskutiert die Wirkungen und Beiträge zum schonenderen Umgang mit Grund und Boden. Abschließend werden Empfehlungen abgegeben. Veröffentlicht in Texte | 25/2018.

Neue Baugebiete: Gewinn oder Verlust?

... möchten immer mehr Verwaltungsmitarbeiter/innen und Kommunalpolitiker/innen vor Ort wissen, wenn sie im Rahmen ihrer Planung die Weichen für die zukünftige Gemeindeentwicklung stellen. Jedem Projekt der Siedlungsentwicklung wie zum Beispiel der Bau von Wohnungen oder die Bereitstellung von Gewerbebauflächen geht in der Kommune eine Planung voraus. Verschiedene Faktoren beeinflussen Planungen und Entscheidungen über deren Umsetzung. Der Nutzen eine neuen Baugebiete wird in den Gemeinden in der Regel nicht ausschließlich am wirtschaftlichen Ertrag gemessen. Mittel- und langfristige Folgekosten derartiger Entscheidungen im Rahmen der Gemeinde- oder Stadtentwicklung rücken aber zunehmend in das Blickfeld der zuständigen Verwaltungen und Kommunalpolitiker vor Ort. Daher ist die Kenntnis der Kosten und des finanziellen Nutzens baulicher Entwicklungen eine wichtige Voraussetzung für eine fundierte Planungs- und Umsetzungsentscheidung. Welche Kosten sollten betrachtet werden? Wohn- und Gewerbegebiete verursachen Folgekosten in fünf wichtigen Bereichen. Zu denken ist an die Kosten der Erstellung und der langfristigen Unterhaltung der technischen Infrastruktur der Erschließung von Bauflächen wie zum Beispiel Wohnstraßen. Weiterhin werden häufig Einrichtungen der sozialen Infrastruktur wie Kindergärten oder Schulen neu errichtet oder ausgebaut. Häufig sind im Zusammenhang mit neuen Wohngebieten auch neue Grünflächen zu erstellen. In vielen Fällen erfordert die Anbindung neuen Wohn- und Gewerbegebiete auch Anlagen der äußeren Erschließung in Form von Straßen oder Kreuzungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs z.B. durch Straßenbahn oder Bus. Und schließlich ist in vielen Fällen auch der Bau von Lärmschutzanlagen erforderlich. Bei der erstmaligen Herstellung von Anlagen der inneren Erschließung (Straßen, Wege), öffentlichen Grünanlagen, Lärmschutzanlagen und Straßenbeleuchtung tragen die Kommunen in der Regel einen Anteil von 10 %. Häufig werden die Kosten der erstmaligen Herstellung von Infrastrukturen (Straßen, Kanäle, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Grünanlagen etc.) entweder im Rahmen städtebaulicher Verträge auf den Investor abgewälzt oder im Rahmen der Erschließungsbeiträge refinanziert. Jedoch die mittel- und langfristigen Kosten für Betrieb, Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von technischen und sozialen Infrastrukturen eines Wohn- oder Gewerbegebietes tragen hauptsächlich die Kommunen, bei technischen Infrastrukturen teilweise auch die Anlieger. Die Herstellungskosten für Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmeleitungen liegen in der Regel bei den Versorgungsunternehmen. Recht unterschiedlich können die kommunalen Kosten für den Grunderwerb sein, wenn Kommunen eine aktive Baulandpolitik betreiben, um das Flächengeschehen in der Gemeinde aktiv zu steuern. Diese sind abhängig vom jeweils eingesetzten Baulandmodell, das einen kommunalen Zwischenerwerb des zu entwickelnden Baulands beinhalten kann. Mehreinnahmen infolge neuer Baugebiet und neuer Einwohner ziehen auch wieder Mehrausgaben nach sich wie z.B. die Kreisumlage bei kreisangehörigen Gemeinden und die Umlage an Amt, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde, Zweckverband usw. Welche Einnahmen sind von einem neuen Baugebiet zu erwarten? Im Zusammenhang mit neuen Baugebieten können die Kommunen mit einer Reihe von Einnahmen rechnen. Hierzu zählen u.a. die Grundsteuer, der Anteil an der Einkommensteuer, die Gewerbesteuer nach Abzug der Umlage, der Kommunalanteil an der Umsatzsteuer, ggf. erhöhte Zuweisungen aus dem landesspezifischen kommunalen Finanzausgleich und - sofern erhoben - die Konzessionsabgabe der Versorger. Hinzu kommen ggf.  auch landesspezifisch geregelte Beteiligungen der Kommunen an anderen Steuern wie z.B. der Grunderwerbsteuer. Wodurch werden die Kosten und Einnahmen beeinflusst? Die Topografie des Geländes, die Form der Erschließungsnetze und die Grundstückseinteilung beeinflussen die Kosten der inneren Erschließung. Die Erschließungseffizienz beschreibt das Verhältnis des Kosten- und Flächenaufwands für die innere und äußere Erschließung zum Nettobauland. Diese Aufwände sind z.B. bei Ein- und Zweifamilienhausgebieten höher als im mehrgeschossigen Wohnungsbau. Der demografische Wandel und Schrumpfungsprozesse in den Gemeinden beeinflussen mittel- und langfristig den wirtschaftlichen Betrieb von Erschließungsanlagen der technischen und sozialen Infrastruktur. Einer sich reduzierende Bevölkerungszahl und Leerstände wirken sich aus auf die festen und laufenden Kosten für den Betrieb z.B. von Wasser- und Abwasserleitung oder Kindergärten und Schulen. Daher sollte unbedingt eine vorausschauende Betrachtung für die kommenden Jahrzehnte angestellt werden, inwiefern neben den Belastungen des Gemeindehaushalts auch mit steigenden Pro-Kopf-Kosten für die privaten Haushalte und Unternehmen zu rechnen ist. Sind Infrastrukturen auf lange Sicht nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben, müssen sie angepasst werden. Während technische, insbesondere netzgebundene Infrastrukturen mit langfristigen Folgekosten nur mit großem Aufwand an demografische Entwicklungen angepasst werden können, sind Einrichtungen der sozialen Infrastruktur grundsätzlich leichter anpassungsfähig. Allerdings wird die vielerorts notwendige Schließung von Kindergärten oder Schulen von den Bürgerinnen und Bürgern in der Regel nicht akzeptiert. Auch der Faktor Zeit ist zu beachten. Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben der Siedlungsentwicklung entstehen zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten. Während Grunderwerbs-, Planungs- und Erschließungskosten in einer frühen Projektphase anfallen, fließen Einnahmen unter anderem aus der Grundsteuer, aus dem kommunalen Finanzausgleich bzw. anteilige Einkommensteuer erst einige Jahre nach dem Beginn der Besiedlung neuer Wohn- oder Gewerbeflächen. Dabei hängt die Höhe dieser Einnahmen ab von der Aufsiedlungsgeschwindigkeit und letztendlich von der tatsächlich erreichten Belegung von Baugebieten. Gewerbesteuereinnahmen wiederum sind sowohl von Art, Struktur und Branche der jeweiligen Unternehmen als auch von konjunkturellen Einflüssen abhängig. Sie können starken Schwankungen unterliegen. Praxiserprobte Kostenrechner helfen Ihnen, die langfristigen finanziellen Auswirkungen von Siedlungsentwicklungen bereits in der Planungsphase zu berücksichtigen. Im Projekt „Stadtlabore für Deutschland: Leerstand und Ansiedlung“ hat das IFH KÖLN zusammen mit 14 deutschen Modellstädten unterschiedlicher Größe eine digitale Plattform für proaktives Ansiedlungsmanagement in Innenstädten erarbeitet. Die Bundesregierung möchte den täglichen Anstieg der Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen (SuV) bis zum Jahr 2030 auf unter 30 ha senken. Dieses Ziel sieht die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie vor Im Land Berlin gibt es zahlreiche Flächen, die dauerhaft nicht mehr genutzt und somit entsiegelt werden könnten, um dem Naturhaushalt wieder uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Die Wirtschaft in Deutschland wächst – und damit auch die Fläche, die für die Industrie- und Gewerbeentwicklung benötigt wird. Mit den richtigen Strategien sind wirtschaftliches Wachstum und Flächensparen vereinbar. In Youngstown, einer Stadt im US-Bundesstaat Ohio, schrumpfte die Bevölkerung um fast 50 %. Die Stadt hat sich dem Problem gestellt.

Bodenrichtwerte für Grundsteuerzwecke Saarland

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lage Wert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück). Die Bodenrichtwerte werden von den zuständigen Gutachterausschüssen ermittelt. Teilweise wurden speziell für Zwecke der Grundsteuer Werte abgeleitet (dies betrifft insbesondere Flächen mit Sondernutzungen im Außenbereich). Diese abgeleiteten Werte haben nur für die Ermittlung der Grundsteuerwerte Gültigkeit. (Bodenrichtwerte für Grundsteuerzwecke Stand, 1.1.2022).

Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland (BORIS-D)

BORIS-D ist ein gemeinschaftliches Webportal mehrerer Bundesländer, das Informationen über die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte beschlossenen Bodenrichtwerte länderübergreifend einheitlich, webbasiert und leicht zugänglich für die breite Öffentlichkeit bereitstellt. Es enthält Bodenrichtwertinformationen der am Projekt beteiligten Bundesländer in einer vom jeweiligen Bundesland festgelegten Informationstiefe. Je nach länderspezifischer Ausprägung beinhaltet BORIS-D also folgende Bereitstellungsvarianten: Umringe der Bodenrichtwertzonen Umringe der Bodenrichtwertzone sowie Wert Umringe der Bodenrichtwertzone sowie Wert und beschreibende Merkmale. Auch die Informationstiefe der beschreibenden Merkmale ist länderspezifisch unterschiedlich ausgeprägt. Des Weiteren kann für solche Bundesländer, die dies freigegeben haben, eine Druckausgabe (aufbereitete Druckdatei zu einem ausgewählten Bodenrichtwert) abgerufen werden. Soweit verfügbar, können die Bodenrichtwerte und die beschreibenden Merkmale durch Klicken mit der linken Maustaste in die Bodenrichtwertzone abgerufen werden. Es wird ein modales Fenster geöffnet, das die freigegebenen beschreibenden Merkmale enthält. In diesem Fenster kann (ebenfalls, soweit freigegeben), die Druckausgabe als .pdf-Dokument erzeugt werden. Darin werden Umring der Bodenrichtwertzone und Bodenrichtwert auf einem entsprechenden Kartenauszug des amtlichen Vermessungswesens abgebildet und die freigegebenen beschreibenden Merkmale aufgelistet. Außerdem sind Zugangsdaten für weitergehende Informationen beim jeweils zuständigen Gutachterausschuss enthalten. Alle Daten auf BORIS-D können gemäß den Nutzungsbedingungen von "Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0" (dl-de/by-2-0) völlig kostenfrei genutzt werden. Sie können den Lizenztext unter www.govdata.de/dl-de/by-2-0 einsehen. Die Lizenz bezieht auch den Ausdruck der Bodenrichtwerte mit ihren beschreibbaren Merkmalen (die Druckausgabe) mit ein, soweit dieser verfügbar ist.

Liegenschaftsverwaltungs- und Informationssystem des Landesbetriebes Forst Brandenburg

LIVIS ist ein Liegenschaftsverwaltungs- und Informationssystem, welches als Nachweis des Immobilienvermögens und der Flächennutzung des Landesbetriebes Forst Brandenburg dient. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit das Waldverzeichnis und das Jagdkataster (beides in Arbeit) aus diesem Datenbestand abzuleiten. Außerdem ermöglicht dieses Informationssystem die konkrete Nachweisführung für die flächenbezogenen Abgaben (z.B. Grundsteuern, Wasser- und Bodenverbandsabgaben).

Statistik - Hebesätze der Gemeinden

Rund die Hälfte des gesamten Steueraufkommens der Kommunen wird allein aus der Gewerbesteuer erzielt (52,9 Milliarden Euro in 2017). Die interaktive Karte zeigt u.a., dass der Hebesatz der Gewerbesteuer in Großstädten in der Regel höher liegt, als im Umland. Der höchste Hebesatz wurde 2017 - wie auch in den Vorjahren - mit 900 % in der lediglich zehn Einwohner zählenden Gemeinde Dierfeld im westlichen Rheinland-Pfalz festgelegt. Der Mindesthebesatz von 200 % galt in 5 Gemeinden. Das Aufkommen aus den beiden Grundsteuern A und B betrug 2017 zusammen 14,0 Mrd. Euro. Für die Grundsteuer A wurden von den rund 11 000 Gemeinden Hebesätze von 0 bis 1 900 % festgelegt. Der maximale Hebesatz bei der Grundsteuer B betrug 960 %. Die interaktive Karte zeigt, wie sich die Höhe der Realsteuer-Hebesätze 2017 regional unterscheidet. Zu den Realsteuern zählen die Gewerbe­steuer, die Grund­steuer A sowie die Grund­steuer B. Die Höhe des Aufkommens daraus wird wesentlich durch die Hebesätze bestimmt, die jede Gemeinde selbst festlegen kann.

Preispläne 1936 der Stadt Bremerhaven

Um die Wirtschafts- und Lohnpolitik durch die zunehmende Inflation nicht zu gefährden, führten die Nationalsozialisten 1936 einen Preis-Stopp u. a. auch für den Grund und Boden ein. Mit dieser Regelung wurden die Preise von 1936 festgehalten, so dass der Grundstückshandel der marktwirtschaftlichen Systematik entzogen wurde. Jeder Kaufvertrag musste nunmehr bei den Gemeinden vorgelegt werden. Diese sogenannte "Preis-Stopp" - Behörde entschied dann in jedem Einzelfall über die Zulassung des Kaufvertrages. Der Preis-Stopp brachte im Augenblick Hilfe, aber der Stopp ließ sich nicht halten und wurde vielfach umgangen. Ohne zusätzliches Schwarzgeld bekam man bald keinen Boden mehr. Dennoch wurde die Verordnung bis 1960 nur schrittweise und nicht vollends zurückgenommen. Erst mit der Einführung des Bundesbaugesetzes (BBauG) am 23. Juni 1960 wurde der Preis-Stopp gänzlich aufgehoben. Der gewollte Wegfall der Preisbindung für Grundstücke ließ ein heftiges, von Spekulationen getragenes Ansteigen der Grundstückspreise befürchten. Zur Preisdämpfung führte der Gesetzgeber deshalb eine Baulandsteuer ein; das war eine erhöhte Grundsteuer für liegengebliebenes Bauland ( Baulücken etc. ). Außerdem wollte der Gesetzgeber dem "unbedarften" Marktteilnehmer die Chance geben sich objektiv über das Marktgeschehen und das Preisniveau zu unterrichten. Der Begriff der "Transparenz auf dem Immobilienmarkt" war geboren. Konsequent umgesetzt wurde dieser Gedanke der Markttransparenz durch die Aufnahme von Vorschriften zu einer amtlichen Werteermittlung in das im Entstehen begriffene Bundesbaugesetz. Institutionen sollten geschaffen werden, die einerseits den Immobilienmarkt beobachten und Grundlagendaten wie Bodenrichtwerte ermitteln, andererseits auch in bestimmten Fällen selbst Wertgutachten erstellen sollen. Gleichzeitig wurde diesen die Schaffung von Kaufpreissammlungen übertragen, die sich bald als wesentlichstes Informationsmedium herausstellen sollten.

Mögliche Auswirkungen der Grundsteuerreform für die Landwirtschaft

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bemessung der Grundsteuer vom 10. April 2018, Auswirkungen auf Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A); Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Landwirtschaft und Weinbau

Übersichtskarte Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen der Stadt Bremerhaven

Eigentümer von Grundbesitz sind seit dem 01.01.2005 zur Entrichtung von Hochwasserschutzbeiträgen verpflichtet. Gleiches gilt für Eigentum nach dem Erbbaurecht. Eigentum, das von der Grundsteuer befreit ist, unterliegt ebenfalls dem Hochwasserschutzbeitrag. Darstellung der Zonen HWF pflichtig oder HWF befreit.

Baulandsteuer und zoniertes Satzungsrecht

Zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und zur Förderung der Innenentwicklung werden auch steuerliche Optionen diskutiert, um unbebaute, aber baureife Grundstücke zu mobilisieren. Das Gutachten untersucht in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Baulandsteuer und, ob diese geeignet ist, bodenpolitische Ziele zu erreichen. Es stellt hierfür die aktuelle Grundsteuersystematik und deren Reformbedarf dar. Es erläutert ferner die genauen Ziele und Ausgestaltungsmöglichkeiten einer Baulandsteuer im Rahmen der Grundsteuer und diskutiert die Wirkungen und Beiträge zum schonenderen Umgang mit Grund und Boden. Abschließend werden Empfehlungen abgegeben.

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