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Establishment of Teak plantations for high-value timber production in Ghana

Background and Objectives: The project area is located in the Ashanti Region of Ghana / West Africa in the transition zone of the moist semideciduous forest and tropical savannah zone. Main land use in this region is subsistence agriculture with large fallow areas. As an alternative land-use, forest plantations are under development by the Ghanaian wood processing company DuPaul Wood Treatment Ltd. Labourers from the surrounding villages are employed as permanent or casual plantation workers. Within three forest plantation projects of approximately 6,000 ha, DuPaul offers an area of 164 ha (referred to as Papasi Plantation) - which is mainly planted with Teak (Tectona grandis) - for research purposes. In return, the company expects consultations to improve the management for sustainable timber and pole production with exotic and native tree species. Results: In a first research approach, the Papasi Plantation was assessed in terms of vegetation classification, timber resources (in qualitative and quantitative terms) and soil and site conditions. A permanent sampling plot system was established to enable long-term monitoring of stand dynamics including observation of stand response to silvicultural treatments. Site conditions are ideally suited for Teak and some stands show exceptionally good growth performances. However, poor weed management and a lack of fire control and silvicultural management led to high mortality and poor growth performance of some stands, resulting in relative low overall growth averages. In a second step, a social baseline study was carried out in the surrounding villages and identified landowner conflicts between some villagers and DuPaul, which could be one reason for the fire damages. However, the study also revealed a general interest for collaboration in agroforestry on DuPaul land on both sides. Thirdly, a silvicultural management concept was elaborated and an improved integration of the rural population into DuPaul's forest plantation projects is already initiated. If landowner conflicts can be solved, the development of forest plantations can contribute significantly to the economic income of rural households while environmental benefits provide long-term opportunities for sustainable development of the region. Funding: GTZ supported PPP-Measure, Foundation

Liegenschaftsverwaltungs- und Informationssystem des Landesbetriebes Forst Brandenburg (LIVIS)

LIVIS ist ein Liegenschaftsverwaltungs- und Informationssystem, welches dem Nachweis des immobilen Anlagevermögens sowie der Objekt- und Flächennutzung des Landesbetriebes Forst Brandenburg dient. Flächenbezogene Abgaben wie Grundsteuern und Wasser- und Bodenverbandsabgaben können auf Flurstücksbasis nachgewiesen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Waldverzeichnis aus diesem Datenbestand abzuleiten.

Bodenrichtwerte für Grundsteuerzwecke 2024 Saarland

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lage Wert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück). Die Bodenrichtwerte werden von den zuständigen Gutachterausschüssen ermittelt. Teilweise wurden speziell für Zwecke der Grundsteuer Werte abgeleitet (dies betrifft insbesondere Flächen mit Sondernutzungen im Außenbereich). Diese abgeleiteten Werte haben nur für die Ermittlung der Grundsteuerwerte Gültigkeit. (Bodenrichtwerte für Grundsteuerzwecke Stand, 1.1.2022).

Bodenrichtwerte für Grundsteuerzwecke 2022 Saarland

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lage Wert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück). Die Bodenrichtwerte werden von den zuständigen Gutachterausschüssen ermittelt. Teilweise wurden speziell für Zwecke der Grundsteuer Werte abgeleitet (dies betrifft insbesondere Flächen mit Sondernutzungen im Außenbereich). Diese abgeleiteten Werte haben nur für die Ermittlung der Grundsteuerwerte Gültigkeit. (Bodenrichtwerte für Grundsteuerzwecke Stand, 1.1.2022).

Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland (BORIS-D)

BORIS-D ist ein gemeinschaftliches Webportal mehrerer Bundesländer, das Informationen über die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte beschlossenen Bodenrichtwerte länderübergreifend einheitlich, webbasiert und leicht zugänglich für die breite Öffentlichkeit bereitstellt. Es enthält Bodenrichtwertinformationen der am Projekt beteiligten Bundesländer in einer vom jeweiligen Bundesland festgelegten Informationstiefe. Je nach länderspezifischer Ausprägung beinhaltet BORIS-D also folgende Bereitstellungsvarianten: Umringe der Bodenrichtwertzonen Umringe der Bodenrichtwertzone sowie Wert Umringe der Bodenrichtwertzone sowie Wert und beschreibende Merkmale. Auch die Informationstiefe der beschreibenden Merkmale ist länderspezifisch unterschiedlich ausgeprägt. Des Weiteren kann für solche Bundesländer, die dies freigegeben haben, eine Druckausgabe (aufbereitete Druckdatei zu einem ausgewählten Bodenrichtwert) abgerufen werden. Soweit verfügbar, können die Bodenrichtwerte und die beschreibenden Merkmale durch Klicken mit der linken Maustaste in die Bodenrichtwertzone abgerufen werden. Es wird ein modales Fenster geöffnet, das die freigegebenen beschreibenden Merkmale enthält. In diesem Fenster kann (ebenfalls, soweit freigegeben), die Druckausgabe als .pdf-Dokument erzeugt werden. Darin werden Umring der Bodenrichtwertzone und Bodenrichtwert auf einem entsprechenden Kartenauszug des amtlichen Vermessungswesens abgebildet und die freigegebenen beschreibenden Merkmale aufgelistet. Außerdem sind Zugangsdaten für weitergehende Informationen beim jeweils zuständigen Gutachterausschuss enthalten. Alle Daten auf BORIS-D können gemäß den Nutzungsbedingungen von "Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0" (dl-de/by-2-0) völlig kostenfrei genutzt werden. Sie können den Lizenztext unter www.govdata.de/dl-de/by-2-0 einsehen. Die Lizenz bezieht auch den Ausdruck der Bodenrichtwerte mit ihren beschreibbaren Merkmalen (die Druckausgabe) mit ein, soweit dieser verfügbar ist.

LSA VERM

43 Frank Reichert Die Gründung der Königlichen Generalkommission der Provinz Sachsen zu Stendal vor 200 Jahren LSA VERM 1/2022 Die Gründung der Königlichen Generalkommission der Provinz Sachsen zu Stendal vor 200 Jahren und ihr erster Direktor Friedrich von Bismarck (1771-1847) Von Frank Reichert, Dessau-Roßlau Zusammenfassung Zur Ausführung der vielfältigen Aufgaben im Zusammenhang mit den preußischen Agrarreformen wurde am 10. Juli 1821 die Generalkommission Stendal errichtet.Ausgehend von den Rechtsgrundlagen, die den Rahmen für die Tätigkeit und die Organisation der Generalkommissionen bildeten, widmet sich der Beitrag der Gründungsgeschichte der für die preußische Provinz Sachsen zuständigen Auseinandersetzungsbehörde. 1 Einleitung Von besonderer Bedeutung für die Katastereinrichtung in den östlichen Provinzen Katastereinrichtung Preußens waren die im Rahmen der Separationen im 19. Jahrhundert entstandenen und Separationskarten großmaßstäbigen Karten. Als das „Gesetz, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer“ vom 21. Mai 1861 [GS, S. 253] ein einheitliches Grundsteuerkataster für die gesamte Monarchie anordnete, zwang der knappe Vorlauf bis zum Inkrafttreten am 1. Januar1865 regelrecht dazu, anstelle einer Neuaufnahme auf sämtliche vorhan- denen Spezialkarten zurückzugreifen. Noch heute bilden die vor 1865 aufgenomme- nen Separationskarten eine bedeutsame Grundlage unseres Liegenschaftskatasters, so dass deren Entstehungsumstände eine nähere Betrachtung verdienen. Zur Durchführung der Separation bestanden in den einzelnen preußischen Provinzen Königliche Generalkommissionen. Neben der Anleitung der von ihnen vor Ort be- schäftigten Spezialkommissare und Separationsgeometer waren sie zur Herausgabe von Grundsätzen zur Anfertigung der Separationskarten und Rezesse zuständig [Stichling 1937, S. 20]. In Fachkreisen weithin bekannt ist die „Geschäfts-Instruction für die Special-Commissarien und Feldmesser im Ressort der Königlich-Preußischen General-Commission zu Merseburg“, die 1856 vom Präsidenten der Generalkom- mission Emil von Reibnitz (* Erfurt 15. April 1805; † Merseburg 16. Dezember 1868) herausgegeben wurde. Daher ist zumindest hierzulande jedem Katasterpraktiker die Generalkommission zu Merseburg ein Begriff. Weitaus weniger im Bewusstsein ist dagegen deren unmittelbare Vorgängereinrichtung. Abb. 1: Merseburger Instruktion, 1.Aufl. 1856 Wäre die „Merseburger Instruktion“ nur ein paar Jahre eher erschienen – sie müsste Generalkommissionen als „Stendaler Instruktion“ bezeichnet werden. Denn in Stendal war die Generalkom- Merseburg und Stendal mission der Provinz Sachsen seit 1821 ursprünglich ansässig. Erst aufgrund des sich mehr und mehr im südlichen Teil der Provinz abspielenden Separationsgeschäfts wur- de sie zum 1. Oktober 1853 [MBliV, S. 237] zunächst teilweise und dann mit Erlass vom 7. August 1865 [GS, S. 940] gänzlich nach Merseburg verlagert. Dort wirkte die Generalkommission 68 weitere Jahre lang; seit der Umbenennung durch das „Gesetz über Landeskulturbehörden“ vom 3. Juni 1919 [GS, S. 101] als Landeskulturamt Mer- seburg. Die Eingliederung in die allgemeine Provinzialverwaltung mittels Verordnung vom 17. März 1933 [GS, S. 43] beendete ihre behördliche Selbständigkeit, während die bestehen bleibenden landeskulturellen und agrarstrukturellen Aufgaben unter wech- Abb. 2: Siegelmarke um 1880 selnden Strukturen bis in die Gegenwart fortgeführt werden [Rakow 1995]. LSA VERM 1/2022 Frank Reichert Die Gründung der Königlichen Generalkommission der Provinz Sachsen zu Stendal vor 200 Jahren 44 Traditionen Absehbar war das anfangs nicht. 1846 hatte der langjährige Präsident von Reibnitz anlässlich des 25-jährigen Bestehens noch geglaubt, dass die Generalkommission Stendal „nimmermehr aber ein 50jähriges feiern könne“ und noch bei der dann doch stattfindenden 50-Jahrfeier war der spätere Präsident Otto Gabler (* Ansbach 6. Juni 1815; † Merseburg 3. September 1891) überzeugt, dass die mittlerweile nach Merseburg verlegte Generalkommission „nicht noch 25 Jahre bestehen werde“ [Gabler 1873]. Gabler schloss seine Festrede mit dem frommen Wunsch, dass man seiner Behörde, wenn sie „dereinst nicht mehr besteht, … ein ehrendes Andenken“ bewahren möge. 150 Jahre später ist dieses Andenken weithin verblasst. Und des- halb soll im Folgenden der Entstehungsgeschichte der Stendaler Generalkommission nachgespürt werden, gerade noch rechtzeitig zu dem im Juli 2022 zu Ende gehenden 200. Jubiläumsjahr. 2 Die preußische Agrargesetzgebung bis 1817 Separation Mit dem „amtspreußischen“ Sammelbegriff der von den Generalkommissionen be- arbeiteten „Separationen“ verbinden sich zwei eng verzahnte unterschiedliche agrarpolitische Maßnahmen. Auf der einen Seite sorgte die sogenannte „Gemein- heitsteilung“, auf der anderen Seite die „Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse“ für tiefgreifende und nachhaltige Veränderungen der Agrarstruktur. 2.1 Gemeinheitsteilungen Die in Preußen seit den 1760-er Jahren systematisch geförderte Gemeinheitsteilung bezweckte die Aufhebung gemeinschaftlicher Nutzungsrechte an einem landwirt- schaftlichen Grundstück durch Verteilung unter die einzelnen Nutzungsberechtigten. Dabei spielte es keine Rolle, ob es sich um Grundstücke im kollektiven Eigentum (Allmende) oder lediglich um wechselseitige Nutzungsberechtigungen insbesondere zur Weide oder Hutung handelte (Servituten). Abb. 3: Frontispiz des Allgemeinen Landrechts Bis zur eingehenden Neuregelung in der Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 [GS, S. 53] enthielt das Allgemeine Landrecht von 1794 dafür die materi- ellen Rechtsgrundlagen. Das Verfahrensrecht war in der Allgemeinen Gerichtsordnung von 1793/1795 niedergelegt. Danach sollte die „gemeinschaftlich ausgeübte Benut- zung der Grundstücke … zum Besten der allgemeinen Landescultur, so viel als mög- lich“ aufgehoben werden (§ 311 ff. I 17 ALR). Und schon damals war für die Aufhebung der „schädlichen Gemeinheiten“ eine Vermessung und Bonitierung erforderlich (§ 20 I 43 AGO), damit „die Separation auf die leichteste, schicklichste, und sämmtli- chen Interessenten vortheilhafteste Art regulirt werden könne“ (§ 25 I 43 AGO). 2.2 Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse Bauernbefreiung Einen entscheidenden Impuls für den Fortgang der Separationen im Preußischen Staat setzte die sogenannte „Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse“ im Zuge der Bauernbefreiung Anfang des 19. Jahrhunderts. Oktoberedikt über Erster Schritt dieses Reformwerks war das als Oktoberedikt bekannte „Edict den die Bauernbefreiung erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums so wie die per- sönlichen Verhältnisse der Land-Bewohner betreffend“ vom 9. Oktober 1807 [GS, S. 170]. Mit dem Ziel der Rechtsgleichheit aller Staatsbürger hob es nicht nur die ständischen Schranken beim Erwerb von Grundeigentum auf (§ 1), sondern be- 45 Frank Reichert Die Gründung der Königlichen Generalkommission der Provinz Sachsen zu Stendal vor 200 Jahren LSA VERM 1/2022 seitigte vor allem die Erbuntertänigkeit. Die Bauern gewannen die persönliche Frei- heit für alle Entscheidungen bezüglich ihres Wohnsitzes, ihrer Berufswahl, Heirat usw. und auch der Gesindezwangsdienst entfiel. Bei erblichen Bauerngütern erfolgte die entschädigungslose Aufhebung der personenrechtlichen Bindung an den Grund- herrn mit Inkrafttreten des Edikts (§ 11), bei Gutsuntertanen mit dem Martinitag 1810 (§ 12). Die auf dem Besitz eines Grundstücks lastenden Feudalrenten in Form von Frondiensten und Grundabgaben blieben hingegen vorläufig bestehen. Ungeachtet der eben errungenen persönlichen Freiheit war der bäuerliche Landbe- sitz noch immer lehnsrechtlich definiert. Die Bauern besaßen zumeist nur ein vom Feudalherrn verliehenes Nutzungsrecht, für das im Gegenzug Frondienste sowie Geld- und Naturalabgaben zu leisten waren. Art und Umfang der bäuerlichen Leis- tungen hingen dabei vom vielfältig abgestuften Besitzrecht ab, das vom eigentums- ähnlichen Recht bis hin zu reinen Zeitpachtverhältnissen reichen konnte [Schissler 1978, S. 91]. Das beste Besitzrecht besaßen die Erbzinsbauern, denen ein nur mit Abb. 4: Oktoberedikt dem Erbzins belastetes Eigentum zustand (§ 680 ff. I 18 ALR). Die zahlenmäßig stärkste Gruppe der sogenannten Lassbauern verfügte dagegen über keine Eigen- Feudale Besitzrechte tumsrechte (§ 626 ff. I 21 ALR). Als die eigentlichen Gutsbauern waren sie erbun- tertänig und stark mit Diensten belastet (§ 87 ff. II 7 ALR). Dazwischen standen die Erbpachtbauern mit einem „immerwährenden“ Nutzungsrecht (§ 187 ff. I 21 ALR). Mit dem Edikt vom 14. September 1811, „die Regulierung der gutsherrlichen und Regulierungsedikt bäuerlichen Verhältnisse betreffend“ [GS, S. 281] und der dazu ergangenen Deklara- tion vom 29. Mai 1816 [GS, S. 154] sollte nun für die große Gruppe der Lassbauern die Umwandlung der von ihnen bewirtschafteten Besitzungen in freies Privateigen- tum erfolgen, stets unter der Prämisse, dass die Bauern ihren Gutsherrn für die Auf- hebung der auf den Grundstücken ruhenden feudalen Lasten entschädigten. Abgelei- tet wurde dieser Grundsatz aus den §§ 74 und 75 der Einleitung des ALR, wonach wohlerworbene Rechte nur gegen Entschädigung entzogen werden konnten [Ipsen 2021, S. 24]. Zur Verfahrensvereinfachung sah das Regulierungsedikt dazu pau- schale Grundabtretungen für die Abgeltung der gutsherrlichen Rechte vor: Erbliche Lassbauern sollten ein Drittel, nichterbliche die Hälfte ihres Lands abtreten (§§ 10, 37). Unangetastet bleiben sollte aber in jedem Fall die Hofstelle (§ 16). Auch war statt einer Entschädigung in Land eine Ablösung in Kapital oder Rente möglich (§ 12). 2.3 Förderung der Landeskultur Einen weiteren Baustein der Agrarreformgesetzgebung bildete das ebenfalls am Änderung der 14. September 1811 erlassene „Edikt zur Beförderung der Land-Cultur“ [GS, S. 300]. Flurverfassung Mit ihm sollten weitere Hindernisse beseitigt werden, die der Verbesserung der Lan- deskultur entgegenstanden. Zielsetzung war die Aufhebung aller öffentlich-rechtli- chen Beschränkungen des Grundeigentums. Auch wenn dies nicht ausdrücklich er- wähnt wird, führten die mit dem Edikt eingeräumten absoluten Verfügungsrechte der Grundbesitzer über ihre Grundstücke (§ 1) letztlich zur Aufhebung des altherge- brachten Flurzwangs, der es bisher erfordert hatte, dass alle Parzellen eines Feldes gleichzeitig mit einer Frucht bestellt sowie Brach- und Stoppelweidezeiten eingehal- ten wurden [Rakow 2003, S. 16]. Des Weiteren sah das Landeskulturedikt vor, dass der „dritte Theil der Ackerlände- Anregung der rei“ von gemeinschaftlicher Hutung befreit werden sollte (§ 10), während die übrigen Separation zwei Drittel der Feldmark bis zu einer Gemeinheitsteilung, auf die speziell hingewie- sen wurde (§ 16), weiterhin zur gemeinsamen Weide genutzt werden durften (§ 17).

Der niedersächsische Weg zur Reduktion des Flächenverbrauchs

Im Mai 2020 wurde mit dem „Niedersächsischen Weg“ eine Vereinbarung zum Natur-, Arten- und Gewässerschutz zwischen der Landesregierung, Umweltverbänden und Landwirtschaft unterzeichnet. Ein Ziel dabei ist die Flächenversiegelung in Niedersachsen bis 2030 auf unter drei Hektar am Tag zu reduzieren und spätestens im Jahr 2050 „Netto Null“ zu erreichen. Parallel zur Reduzierung der Versiegelung soll, wie es die niedersächsische Nachhaltigkeitsstrategie formuliert, die Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen (SuV) auf täglich unter vier Hektar bis 2030 reduziert werden, um im Jahr 2050 einen Flächenverbrauch von netto Null zu erreichen. Diese Ziele wurden in das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz aufgenommen. Nun veröffentlichten die Vertragspartner des Niedersächsischen Wegs Eckpunkte zur Umsetzung der Flächensparziele. Das Eckpunktepapier ist Ergebnis einer Arbeitsgruppe der Vertragspartner, weiteren Verwaltungseinheiten der Raumordnung und Landesentwicklung, kommunalen Spitzenverbänden und Fachbehörden. Konkret werden zehn Maßnahmen zur Umsetzung vorgeschlagen. Die Landesregierung soll danach als Vorbild der Gemeinschaftsaufgabe „Flächensparen“ vorangehen. Hierzu zählt auch, die Ziele auf landeseigenen Flächen beispielhaft umzusetzen. Auch soll das Thema Flächensparen in der Breite kommuniziert werden. Die Arbeitsgruppe empfiehlt, einen Transformationspfad mit Zwischenzielen für die Zeit zwischen 2030 bis 2050 festzulegen. Diese Ziele sollten auf regionaler und lokaler Ebene konkretisiert werden. Das bedeutet beispielsweise, dass sich regionale Raumordnungsprogramme und Flächennutzungspläne an den Zielen ausrichten und dementsprechend anzupassen sind. Das Eckpunktepapier betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung regionaler Kooperationen und eines kommunalen Flächenmanagements. Dazu sollten den Kommunen Instrumente zum Flächenmanagement kostenlos bereitgestellt werden. Damit soll auch das Ziel einer vorrangigen Innenentwicklung gestärkt werden. Hierfür sollen mehr finanzielle Mittel des Landes bereitgestellt und ökonomische Fehlanreize abgebaut werden. Das betrifft die Kohärenz förderpolitischer Ziele, aber auch komplexe und die Landeskompetenz überschreitende Themen wie die Grundsteuer oder die Pendlerpauschale. Eine weitere Empfehlung betrifft die Anwendung von Werkzeugen zur Berechnung von Infrastrukturfolgekosten. Parallel zur Reduzierung der Versiegelung soll, wie es die niedersächsische Nachhaltigkeitsstrategie formuliert, die Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen (SuV) auf täglich unter vier Hektar bis 2030 reduziert werden, um im Jahr 2050 einen Flächenverbrauch von netto Null zu erreichen. Diese Ziele wurden in das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz aufgenommen. Nun veröffentlichten die Vertragspartner des Niedersächsischen Wegs Eckpunkte zur Umsetzung der Flächensparziele. Das Eckpunktepapier ist Ergebnis einer Arbeitsgruppe der Vertragspartner, weiteren Verwaltungseinheiten der Raumordnung und Landesentwicklung, kommunalen Spitzenverbänden und Fachbehörden. Konkret werden zehn Maßnahmen zur Umsetzung vorgeschlagen. Die Landesregierung soll danach als Vorbild der Gemeinschaftsaufgabe „Flächensparen“ vorangehen. Hierzu zählt auch, die Ziele auf landeseigenen Flächen beispielhaft umzusetzen. Auch soll das Thema Flächensparen in der Breite kommuniziert werden. Die Arbeitsgruppe empfiehlt, einen Transformationspfad mit Zwischenzielen für die Zeit zwischen 2030 bis 2050 festzulegen. Diese Ziele sollten auf regionaler und lokaler Ebene konkretisiert werden. Das bedeutet beispielsweise, dass sich regionale Raumordnungsprogramme und Flächennutzungspläne an den Zielen ausrichten und dementsprechend anzupassen sind. Das Eckpunktepapier betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung regionaler Kooperationen und eines kommunalen Flächenmanagements. Dazu sollten den Kommunen Instrumente zum Flächenmanagement kostenlos bereitgestellt werden. Damit soll auch das Ziel einer vorrangigen Innenentwicklung gestärkt werden. Hierfür sollen mehr finanzielle Mittel des Landes bereitgestellt und ökonomische Fehlanreize abgebaut werden. Das betrifft die Kohärenz förderpolitischer Ziele, aber auch komplexe und die Landeskompetenz überschreitende Themen wie die Grundsteuer oder die Pendlerpauschale. Eine weitere Empfehlung betrifft die Anwendung von Werkzeugen zur Berechnung von Infrastrukturfolgekosten. www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/pi-67-flachenverbrauch-211804.html www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/pi-67-flachenverbrauch-211804.html

Baulandsteuer und zoniertes Satzungsrecht

Zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und zur Förderung der Innenentwicklung werden auch steuerliche Optionen diskutiert, um unbebaute, aber baureife Grundstücke zu mobilisieren. Das Gutachten untersucht in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Baulandsteuer und, ob diese geeignet ist, bodenpolitische Ziele zu erreichen. Es stellt hierfür die aktuelle Grundsteuersystematik und deren Reformbedarf dar. Es erläutert ferner die genauen Ziele und Ausgestaltungsmöglichkeiten einer Baulandsteuer im Rahmen der Grundsteuer und diskutiert die Wirkungen und Beiträge zum schonenderen Umgang mit Grund und Boden. Abschließend werden Empfehlungen abgegeben. Veröffentlicht in Texte | 25/2018.

Eckpunkte einer Grundsteuer-Reform

Am 1.2.2019 haben Bund und Länder Eckpunkte für einen Kompromiss einer Grundsteuer-Reform ausgehandelt. Dieser läuft auf eine Kombination einer Besteuerung von Flächen und Wert der Grundstücke und Gebäude hinaus. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu die folgenden Eckpunkte veröffentlicht: Bei Wohngrundstücken wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage an die aus dem Mikrozensus des Statistisches Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten (Mieten aus dem Mikrozensus, nach Mietstufen gestaffelt) angeknüpft. Anstelle der durchschnittlichen Nettokaltmiete wird die tatsächlich vereinbarte Nettokaltmiete angesetzt, wenn der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete überlasst, die bis zu 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt. Überlässt der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete, die über 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt, ist die um 30 Prozent geminderte durchschnittliche Nettokaltmiete anzusetzen. Das Baujahr ist für die Ermittlung des Grundstückswerts ein notwendiger Bewertungsparameter. Für Gebäude, die vor 1948 erbaut wurden, genügt aus Vereinfachungsgründen in der Erklärung die Angabe „Gebäude erbaut vor 1948“. Ausgangspunkt für die Bewertung von Grund- und Boden sind die Bodenrichtwerte. Die Finanzverwaltung kann ergänzende Vorgaben zur Bestimmung der Bodenrichtwertzonen (Größe) machen, § 196 Abs. 1 BauGB. Die Gutachterausschüsse können Bodenrichtwertzonen zu noch größeren Zonen (Lagen) zusammenfassen. Für Kommunen, deren mittleres Bodenwertniveau unter dem Landesdurchschnitt Wohnen liegt, kann optional das für die Kommune jeweils ermittelte „mittlere Bodenwertniveau“ als „Ortsdurchschnittswert“ angesetzt werden (De-minimis-Regelung). Soweit für gemischt genutzte Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke weder tatsächlich vereinbarte Mieten vorliegen noch ortsübliche Mieten ermittelt werden können, ist anstelle des Ertragswertverfahrens ein gegenüber dem geltenden Recht vereinfachtes Sachwertverfahren anzuwenden (statt über 30 Angaben sind dann nur 8 erforderlich). Die Reform wird aufkommensneutral gestaltet. Die Steuermesszahl für die Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts unter Berücksichtigung der Punkte 1 bis 4 beträgt bei konstanten Hebesätzen nach erster grober Schätzung 0,325 ‰. Die Steuermesszahl wird nach Grundstücksarten differenziert. Für die jeweiligen Grundstücksarten wird die Steuermesszahl regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst. Für die Grundsteuer A für die Land- und Forstwirtschaft wird ein Ertragswertverfahren, gemäß dem Gesetzentwurf des Bundesrats (BR-Drs. 515/16) eingeführt. Die Kommunen erhalten die Option, eine Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke zu erheben. Es wird eine Lösung hinsichtlich der Auswirkungen für den Länderfinanzausgleich erarbeitet. Das Gesamtsteueraufkommen aus der Grundsteuer in Höhe von etwa 14 Milliarden Euro soll neutral bleiben. Erwartet wird, dass die Kommunen mittels des individuellen Hebesatzes und der Steuermesszahl dafür sorgen, dass die Mehrbelastungen insbesondere für Mieter in den Großstädten nicht erheblich zunehmen. Im Zuge der vom Gesetzgeber geforderten Reform der Grundsteuer wurden in den zurückliegenden Jahren zahlreiche Reformmodelle diskutiert, in welchen Boden und Gebäude wertabhängig oder wertunabhängig bzw. kombiniert wertabhängig und wertunabhängig in die Steuerbemessung einfließen. Eine alleinige Bemessung der Grundsteuer nach der Grundstücksfläche in Form einer Bodenwertsteuer, die unter anderem vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. Umweltverbänden und dem vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.V. mitgetragen wird, konnte sich offenbar nicht durchsetzen. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu die folgenden Eckpunkte veröffentlicht: Das Gesamtsteueraufkommen aus der Grundsteuer in Höhe von etwa 14 Milliarden Euro soll neutral bleiben. Erwartet wird, dass die Kommunen mittels des individuellen Hebesatzes und der Steuermesszahl dafür sorgen, dass die Mehrbelastungen insbesondere für Mieter in den Großstädten nicht erheblich zunehmen. Im Zuge der vom Gesetzgeber geforderten Reform der Grundsteuer wurden in den zurückliegenden Jahren zahlreiche Reformmodelle diskutiert, in welchen Boden und Gebäude wertabhängig oder wertunabhängig bzw. kombiniert wertabhängig und wertunabhängig in die Steuerbemessung einfließen. Eine alleinige Bemessung der Grundsteuer nach der Grundstücksfläche in Form einer Bodenwertsteuer, die unter anderem vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. Umweltverbänden und dem vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.V. mitgetragen wird, konnte sich offenbar nicht durchsetzen. Bundesministerium der Finanzen: Fortschritte bei der Reform der Grundsteuer Bundesministerium der Finanzen: Fortschritte bei der Reform der Grundsteuer

Gutachten: Grundsteuerreform kann den Flächenverbrauch senken

<p>Gutachten: Grundsteuerreform kann den Flächenverbrauch senken</p><p>Baureife Grundstücke in den Innenstädten werden oft unbebaut liegengelassen, weil auf steigende Baulandpreise spekuliert wird. Das erhöht den Druck, Flächen außerhalb der Ortslagen zu bebauen. Würde die Grundsteuer so reformiert, dass sie sich allein nach dem Bodenwert richtet, wäre dies ein Anreiz, innerstädtische Grundstücke mit ihren hohen Bodenwerten schneller zu bebauen, so ein Gutachten.</p><p>Die Bemessung der Grundsteuer nach dem Bodenwert würde die Innenentwicklung fördern und wäre ein Gewinn für die Umwelt. Denn durch das „Bauen auf der grünen Wiese“ wird die Landschaft zersiedelt, der Flächenverbrauch erhöht sich – auch durch die notwendige Erschließung, etwa mit neuen Straßen – und der Verkehr nimmt durch das Pendeln in die Innenstädte zu.</p><p>Das vom Institut der Deutschen Wirtschaft angefertigte Gutachten stellt die aktuelle Grundsteuersystematik sowie deren Reformbedarf dar. Außerdem erläutert es Ziele und Ausgestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Grundsteuerreform. Es ist Teil des ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠-Forschungsvorhabens „Innovative Instrumente zum Flächensparen und zur Förderung der Innenentwicklung: Kommunaler Praxistest, Schlussfolgerungen für Akteure in Bund, Ländern, Regionen und Gemeinden &amp; Kommunikation der Ergebnisse“, bearbeitet vom Deutschen Institut für Urbanistik in Kooperation mit dem Institut Raum und Energie. Die Veröffentlichung des Abschlussberichtes dieses Projektes wird in der zweiten Jahreshälfte 2018 erfolgen.</p>

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