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Pumpversuchsauswertung in Kluft- und Karstgrundwasserleitern

Als Fortsetzung des Arbeitsblattes Pumpversuche in Porengrundwasserleitern (Herausgeber Min. fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Umwelt Baden-Wuerttemberg) soll ein entsprechendes Arbeitsblatt fuer die o.g. Grundwasserleiter erarbeitet werden. Dazu wertet das Geologische Landesamt alle verfuegbaren Pumpversuche nach den verschiedensten Verfahren aus.

IS GK 100 DS - Informationssystem Geologische Karte von Nordrhein-Westfalen 1:100.000 - Datensatz

Der Datensatz zum Informationssystem Geologische Karte von Nordrhein-Westfalen 1:100.000 [IS GK 100] stellt geologische Fachdaten über Alter, Beschaffenheit und Verbreitung der Gesteine zur Verfügung. Das Kartenwerk enthält eine flächendeckende, blattschnittfreie und durch neue Kartiererkenntnisse in regelmäßigen Abständen aktualisierte Karte. Es ist eine wichtige Planungsgrundlage bei großräumigen Nutzungsvorhaben der Landesplanung: Rohstoffgewinnung, Baugrundsicherung, Grundwassererschließung oder Ausweisung von Naturschutzgebieten. Verfügbare Kartenthemen: Geologische Oberflächenkarte bis 2 Meter Tiefe (Deckschichten), Geologische Karte in 2 Meter Tiefe (Hauptschichten) und Verlauf der Verwerfungen (Tektonik).

Untersuchung neu erkannter Stoerfaktoren und ihrer Auswirkungen auf die 14C-Grundwasseraltersbestimmung

Aenderungen der 14C-Grundwasseralter zeigen sich bei stark genutzten Aquifer. Es soll versucht werden, aus isotopen- und hydrochemischen Daten zu einer quantitativen Aussage ueber optimale Nutzungen von Grundwasservorkommen zu kommen.

Grundwasser in Nordafrika

Da die Grundwasservorraete der Nordsahara besonders in Libyen verstaerkt als Nutzwasser herangezogen werden, muss die Frage der Ausschoepfbarkeit dieser Vorraete und die eventuelle derzeitige Ergaenzung geprueft werden. Es wird die hydrogeologische Struktur dieses Gebiets untersucht und Altersbestimmungen des Wassers mit Hilfe des Kohlenstoff-14 vorgenommen.

Mehr als verschüttete Täler: Dienen Tunneltäler als bevorzugte Fließwege für frisches Grundwasser in der Nordsee?

Die stetig wachsende Bevölkerung führt zu einem steigenden Bedarf an Frischwasser und die Entnahme von Grundwasser ist eine der wichtigsten Quellen diesen Bedarf zu decken. Engpässe in der Frischwasserversorgung haben die Suche Nachweis von frischem Grundwasser unter dem heutigen Meeresboden angetrieben. Die Rolle glazialer Strukturen, welche während der Vergletscherungen entstanden sind, ist jedoch im Hinblick auf das Vorkommen frischen Grundwassers noch wenig bekannt. Insbesondere sogenannte Tunneltäler (TT), welche sich unter den Eisschilden bildeten, könnten von besonderer Relevanz sein. Ihre Ausmaße (bis zu 5 km breit, 400 m tief, 100te km lang) spiegeln die gewaltigen Schmelzwassermengen wider, die den Untergrund unter den Eisschilden durchspülten. Ihre Entstehung und Füllung resultierte in stark durchlässigen Sanden und Kiesen im unteren Teil und feinkörnigen Ablagerungen im oberen Teil dieser Strukturen. Diese Konfiguration begünstigt eine Rolle als bevorzugte Fließwege für offshore Grundwasser. Zur Untersuchung des Potenzials von TT als bevorzugte Fließwege für offshore frisches Grundwasser (OFG), verfolgt dieses Projekt folgende Ziele: (O1) Durch die Kombination von elektromagnetischen und seismischen Daten wollen wir ein strukturgebundenes Widerstandsmodell für mehrere TT erstellen; (O2) Wir wollen die Salzgehaltswerte für verschiedene Architekturen und Tiefen von TT abschätzen; (O3) Aufbauend auf den ersten beiden Zielen wollen wir die Ergebnisse für das gesamte Arbeitsgebiet in ein detailliertes lithologisches 3D-Modell extrapolieren. Die sich daraus ergebende Salzgehaltsverteilung im Untergrund wird dazu beitragen, die Ober- und Untergrenzen des Volumens frischen Grundwassers abzugrenzen und die Grundlage für ein detailliertes Grundwassermodell schaffen. Folgende Schritte sind dazu nötig: (S1) Kartierung und Charakterisierung der räumlichen Heterogenität von TT anhand vorhandener seismischer Daten; (S2) Erstellung eines lithologischen Modells für den Untergrund zwischen Amrum und Helgoland von 0 bis 400 m Tiefe; (S3) Identifizierung vielversprechender Standorte und Durchführung von CSEM-Messungen (Controlled Source Electromagnetic) zur Untersuchung der Verteilung des elektrischen Widerstands im Untergrund (TT); (S4) Kombination von Widerstandsmessungen mit Mehrkanal-Seismikdaten (MCS) zur Ableitung des Salzgehalts der Porenflüssigkeit; (S5) Extrapolation der Ergebnisse für das gesamte lithologische Modell. Tunneltäler existieren in ehemals vergletscherten Regionen weltweit. Gelingt uns der Nachweis von OFG in Tunneltälern, hätte dies erhebliche Implikationen für bisher unbekannte Süßwasserverteilungen und hydrologische Systeme. Die uns zur Verfügung stehenden Daten bieten eine einzigartige Möglichkeit zur Integration von CSEM- und seismischen Messungen bei begrenztem Aufwand. Die Ergebnisse des Projekts werden einen neuen Blick auf offshore Gletscherlandschaften und ihre Rolle im pleistozänen Wasserkreislauf erlauben.

Entwicklung eines Grossvertikalfilterbrunnens zur kostenguestigen Erschrotung von Grundwasser

Theoretische Untersuchungen; Modelluntersuchungen; Auswertung von Messergebnissen nach jedem erfolgten Bau eines Grossvertikalfilterbrunnens; Grundwassererschliessung, Sperrbrunnen, Versickerungsbrunnen.

re:PM: Entfernungs- und Abbau-Plattformen für persistente und mobile organische Verbindungen in der Trinkwasseraufbereitung (Deutsch-Israelische Wassertechnologie-Kooperation)

Zuständigkeiten im Bereich Umwelt

Die Aufgaben im Umweltschutz sind sehr vielfältig und komplex. Hier möchten wir Ihnen die Suche nach einer Ansprechpartnerin oder einem Ansprechpartner erleichtern, so dass Sie schnell Auskünfte und Beratungen für Ihr Anliegen zu den nachfolgenden Themenbereichen erhalten: Atomaufsicht / Oberste Strahlenschutzbehörde / Strahlenmessstelle Bodenschutz Elektromagnetische Felder und Licht Geologie und Grundwasser Industrie und Gewerbe Kreislaufwirtschaft Lärm Luft Wasserbehörde Wasserrecht und Wasserwirtschaft

Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren zur vorübergehenden Entnahme von Grundwasser im Zuge der Herstellung einer Trennkanalisation im Rahmen der Erschließung des Wohngebietes „Masch“ in der Stadt Halle (Westfalen) Grundwasser abzusenken

Die Unverfehrt Straßen- und Tiefbau GmbH, Remseder Str. 20, 49196 Bad Laer, plant im Zuge der Herstellung einer Trennkanalisation im Rahmen der Erschließung des Wohngebietes „Masch“ in der Stadt Halle (Westfalen) Grundwasser abzusenken. Insgesamt ist eine Grundwasserentnahme von maximal 161.236 m³ über einen Zeitraum von ca. fünf Monaten geplant. Aufgrund der Tiefenlage der Rohrleitungen, die in offener Bauweise hergestellt werden sollen, ist es erforderlich das anstehende Grundwasser bauzeitlich abzusenken. Das entnommene Wasser wird über einen Schacht in das Gewässer „Kleiner Bach“ eingeleitet.

Managementplan FFH0005LSA Jeetze südlich Beetzendorf - Massnahmetabelle

Maßnahmentabelle FFH 005 (DE 3232-302) Behandlungsgrundsätze FFH-Gebiet kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i. S. d. Kapitels 3 § 18 Absatz 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen. Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias es ist untersagt Luftverunreinigungen i.S.d. BlmSchG zu verursachen es ist untersagt Lärm zu verursachen, insbesondere durch das Befahren mit Quads oder anderen Motorsportgeräten, das Befahren von Wasserflächen mit Wassermotorrädern, die Nutzung von motorbetriebenen Luftsport- oder anderen ferngesteuerten Geräten wie Modellboote oder Drohnen, die Nutzung von Tonwiedergabegeräten mit Lautsprechern oder Verstärkern oder die Anwendung pyrotechnischer Artikel, gesamtes FFH-Gebiet es ist untersagt bauliche Anlagen i. S. d. § 2 Absatz 1 BauO LSA, Straßen, Schienenwege, Ver- und Entsorgungsleitungen, Wege oder Plätze zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn sie im Einzelfall keiner Genehmigung nach BauGB oder anderer Rechtsvorschriften [3] bedürfen ; eine Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 bzw. ein Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 kann erteilt bzw. hergestellt werden für Rückbau-, Beseitigungs-, Instandsetzungs-, Verbesserungs-, Erneuerungs- und Ersatzneubaumaßnahmen; darüber hinaus für die Errichtung, von touristischer Infrastruktur und Anlagen zur Umweltüberwachung sowie für die Erweiterung bestehender Straßen, Schienenwege, Ver- und Entsorgungsleitungen, Wege sowie Plätze es ist untersagt Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen oder auf andere Weise zu verändern, Deponien oder Zwischenlager zu errichten oder Erdaufschlüsse anzulegen, Mineralien und sonstige Bodenschätze zu suchen, zu gewinnen oder sich anzueignen sowie untertägig Stoffe abzulagern es ist untersagt Handlungen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder zu einer Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen können es ist untersagt Handlungen durchzuführen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder zu einer Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen könnenzusätzlichen Anstau des des Grundwassers zur Folge haben können Grundwassers zur Folge haben können es ist untersagt Abfälle i. S. d. abfallrechtlichen Normen zu lagern, zwischenzulagern, auf- oder auszubringen es ist untersagt Gewässerbetten zu verbauen, zu befestigen oder zu begradigen es ist untersagt 9. LRT, Baumgruppen oder Bäume mit einem (mittleren) Brusthöhendurchmesser (BHD) von mehr als 35 cm zu beseitigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung führen können; Vorgaben der §§ 13 bis 15 sowie 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG, der §§ 21 Absatz 1 und 22 Absatz 1 NatSchG LSA sowie weitergehende Bestimmungen des Gehölzschutzes bleiben unberührt es ist untersagt Organismen gebietsfremder Arten auszubringen oder anzusiedeln es ist untersagt Schilder zu Werbezwecken ohne Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 aufzustellen oder anzubringen Von den Vorgaben des § 6 freigestellt ist die Ausübung der ordnungsgemäßen, natur- und landschaftsverträglichen Jagd, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Dabei sind die folgenden Schutzbestimmungen zu beachten. 1. nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd; eine Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 bzw. ein Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 kann erteilt bzw. hergestellt werden für die Beizjagd in Offenlandbereichen, 2. ohne Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August, 3. ohne Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September; ausgenommen sind landwirtschaftliche Flächen, die mit Maiskulturen bestellt sind, 4. Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle. Es ist untersagt, Wildäcker oder Wildwiesen innerhalb von LRT neu anzulegen oder Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT neu anzulegen oder bestehende zu erweitern; eine Erlaubnis i. S. d. § 18 Absatz 2 kann erteilt werden für die Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT, soweit ein zwingendes jagdliches Erfordernis vorliegt. Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias Von den Vorgaben des § 6 freigestellt ist die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen durch die gemäß WG LSA22 zuständigen Unterhaltungspflichtigen, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Dabei sind die folgenden Schutzbestimmungen zu beachten. Freistellung gemäß Absatz 1, jedoch 1. ohne Verbau, Befestigung oder Begradigung von Gewässerbetten; Maßnahmen zur Ufersicherung sind nach Einvernehmensherstellung i. S. d. § 18 Absatz 3 möglich, 2. ohne Durchführung von Handlungen, die den Wasserhaushalt beeinträchtigen, d. h. über die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses hinaus insbesondere eine Wasserstandssenkung oder -anhebung, eine Entwässerung, einen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers oder eine zusätzliche Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers zur Folge haben können, 3. grundsätzlich unter Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, einseitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-) Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist; Abweichungen sind zu dokumentieren, 4. ohne Räumung mittels Graben-, Scheibenrad- oder Trommelfräse, 5. Sohlkrautung außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis 31. Oktober nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1, 6. ohne Beseitigung von Höhlen- oder Horstbäumen, 7. unter Beschränkung der Unterhaltung naturnaher oder natürlicher Mittelgebirgsbäche des Fließgewässertyps 5 auf die Freihaltung von Rohrdurchlässen und die Beseitigung von Abflusshindernissen In den FFH-Gebieten gilt neben den Vorgaben des Absatzes 2: 1. ab dem Jahr 2021 Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mähkorb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm); zur Beseitigung von Röhricht und Gehölzaufwuchs sowie an Gräben ohne FFH-LRT kann ein Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 hergestellt werden für den Einsatz von Schlegelmähern, -häckslern oder -mulchern mit verstellbarem Häckselwerk oder von Kreisel- oder Scheibenmähern mit einstellbarer Mindestschnitthöhe; Vorgaben der §§ 30 Absatz 2 und 39 Absatz 5 BNatSchG sowie des § 22 Absatz 1 NatSchG LSA bleiben unberührt, 2. Entkrautung regelmäßig mit einem Mindestabstand von ca. 10 cm zum Gewässergrund, 3. Entnahme von Totholz nur, soweit eine Gefahr von Verklausung oder des Abtreibens besteht oder zur Beseitigung eines erheblichen Abflusshindernisses, 4. (Grund-)Räumung außerhalb der Zeit vom 15. August bis 15. November nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1; Ausführung stromaufwärts und ohne Vertiefung der Gewässersohle, 5. Sedimententnahmen oder weitere Maßnahmen regelmäßig derart, dass ufernahe Flachwasserbuchten erhalten bleiben oder sich ausbilden können. gesamtes FFH-Gebiet Die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern sowie von wasserwirtschaftlichen Anlagen auf Basis von Gewässerunterhaltungsrahmen- oder Gewässerunterhaltungsplänen ist von den Absätzen 2 bis 4 sowie § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage freigestellt. Für die genannten Pläne ist das Einvernehmen i. S. d. § 18 Absatz 3 herzustellen; bis zur Einvernehmensherstellung sind die Vorgaben dieser Verordnung zu beachten. Abweichungen von den Plänen sind möglich nach Einvernehmensherstellung im Rahmen von Gewässerschauen oder nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1. Freigestellt in Natura-2000-Gebieten ist die ordnungsgemäße Landwirtschaft unter den folgenden Vorgaben: 1. Ohne Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts (insbesondere bzgl. Grundwasserstand und Oberflächenwasserabfluss), 2. ohne Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise, 3. ohne Ausbringung von Düngemitteln bzw. von Pflanzenschutzmitteln im Nahbereich oberirdischer Gewässer, 4. ohne Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten oder Lebensraum-elementen wie Einzelbäumen > 35 cm BHD, Feldraine, Findlinge, Lesestein¬haufen oder Trockenmauern. Für Dauergrünlandflächen gilt darüber hinaus: 1. Kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten, 2. kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, 3. keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März, 4. keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat, 5. keine Düngung über die Nährstoffabfuhr hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar und Jahr; freigestellt ist die Phosphor- und Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C, 6. in FFH-Gebieten auf LRT-Flächen i. d. R. keine Zufütterung bei Beweidung; keine Nach- oder Einsaat (in besonderen Fällen auf Antrag mit gebietseigenem Saatgut oder Regiosaatgut) Behandlungsgrundsätze für FFH-LRT Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Ziel-LRT Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers, • Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, ein¬seitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-)Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungs¬gemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist; • Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mäh-korb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm); 3260 • Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf → das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel sowie für die fließenden bzw. periodisch fließenden günstige Strömungs¬verhältnisse), → den Nährstoffhaushalt, → den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), → das Lichtregime, → die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie → die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes; Für alle Offenland-LRT: unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C; 6510 Speziell für den LRT 6510: nach Bedarf entsprechend einer vorherigen Bedarfsanalyse; Allgemein zur forstwirtschaftlichen Behandlung in FFH-Gebieten: Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten; Für Wald-LRT entsprechend den Vorgaben zu ökologischen Erfordernissen und erforder-lichen Lebensraumbestandteilen: 9160 Überflutungsereignisse), auf das Bestandsinnenklima, auf den Nährstoffhaushalt, auf das Bestandesinnenklima, auf das Lichtregime und auf den Humus-zustand; unter Anwendung folgender forstlicher Maßnahmen: Vorgaben der gebietsbezogenen Anlage der N2000-LVO LSA für das FFH-Gebiet 0005: Allgemein zur forstwirtschaftlichen Behandlung in FFH-Gebieten: Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten; Für Wald-LRT entsprechend den Vorgaben zu ökologischen Erfordernissen und erforder-lichen Lebensraumbestandteilen: stattfindende Überflutungsereignisse), auf das Bestandsinnenklima, auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT nährstoffärmerer Bodenverhältnisse: hier LRT 9190), auf das Bestandesinnenklima, auf das Lichtregime und auf den Humus-zustand; 91E0* unter Anwendung folgender forstlicher Maßnahmen: Vorgaben der gebietsbezogenen Anlage der N2000-LVO LSA für das FFH-Gebiet 0005:

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