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Planfeststellungsverfahren: Planänderung zur Hochwasserrückhaltung Waldsee, Altrip, Neuhofen

I. Ausgangslage Mit Schreiben vom 31.01.2002 (Az.: 07.01.90) beantragte das Land Rheinland-Pfalz, den Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen in den Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen, Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis, festzustellen. Den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd am 20.06.2006 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) erlassen. Auf Teilflächen der Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen soll eine Hochwasserrück-haltung errichtet werden. Das Vorhaben grenzt linksrheinisch zwischen Rheinkilometer 411,2 und 412,7 nördlich vom Campingplatz „Auf der Au“ zwischen Rhein und dem Badesee Schlicht. In seinem östlichen Teil soll auf einer Fläche von rd. 45 ha durch eine Deichrückverlegung eine ungesteuerte Rückhaltung realisiert werden. Westlich daran anschließend soll ein gesteuerter Rückhalteraum auf ca. 237 ha entstehen. Er wird vom neuen Rheinhauptdeich auf einer Länge von rd. 8,54 km umschlossen werden. Statistisch gesehen ist ein Retentions-einsatz dreimal pro Jahrhundert zu erwarten; zweimal während der Vegetationsruhe und einmal während der Vegetationszeit. Als weitere wasserwirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen im Rahmen des Vorhabens sind Flutmulden, ein Graben und Schöpfwerke vorgesehen. Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sind im Bereich des Rückhalteraumes geplant. Das Vorhaben wird seit mehreren Jahren einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Mit Urteil vom 13.12.2007 (4 K 1219/06.NW) hatte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße drei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen. Die klägerischen Berufungen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.02.2009 (1 A 10722/08.OVG) zurückgewiesen. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der drei Kläger setze der erkennende 7. Revisionssenat das Verfahren mit Beschluss vom 10.01.2012 (BVerwG 7 C 20.11) aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der für die Klageabweisung maßgeblichen Verfahrensvorschriften mit unionsrechtlichen Richtlinienvorgaben zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteil vom 07.11.2013 (Rs. C-72/12, „Altrip“) stellte der Gerichtshof fest, dass das ent-scheidungserhebliche nationale Verfahrensrecht nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Daraufhin hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.02.2009 mit Urteil vom 22.10.2015 (BVerwG 7 C 15.13) auf. Die Sache wurde außerdem zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dort ist der Rechtsstreit derzeit in einem erneuten Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 1 A 10043/16.OVG anhängig. In seinem Revisionsurteil vom 22.10.2015 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das aufgehobene Berufungsurteil hinsichtlich der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Standortauswahl nicht gegen Bundesrecht verstößt (vgl. Rn. 54 ff.). Allerdings liegen nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, auf die das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil vom Oktober 2015 gestützt hat, Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG nahe. Um die Hochwasserrückhaltung am Standort Wald-see/Altrip/Neuhofen auf eine in formeller Hinsicht rechtssichere Grundlage zu stellen, sollen in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren etwaige Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung geheilt werden. Die Ergebnisse des ergänzenden Verfahrens werden im Rahmen einer neuen ergebnisoffenen Abwägung berücksichtigt. Hierzu hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Bescheid vom 14.10.2016 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im erneuten Berufungsverfahren (Az.: 1 A 10043/16.OVG) anhängigen Verwaltungsrechtsstreits ausgesetzt, um ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung durchzuführen. Bis zu dessen Abschluss hat der mit der Sache befasste 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts auf Antrag des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG am 12.12.2016 die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschlossen. II. Antrag vom 30.08.2018 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, hat zur Heilung etwaiger Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG eine erneute Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt und einen Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der Rahmenbedingungen ist darüber hinaus insbesondere eine Neubewertung der Artenschutzverträglichkeit, der Natura-2000-Verträglichkeit, der wasserwirtschaftlichen Verträglichkeit und der naturschutzrechtlichen Eingriffe erfolgt. Daraus resultierend wurden zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen in Natur und Landschaft bzw. von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete und unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen aus dem o.g. Planfeststellungsbeschluss die Vorhabenbestandteile und die technische Planung im Wesentlichen wie folgt angepasst (s. auch Karte 1): Verschiebung der Deichtrasse im Bereich der Rheinuferstraße nach Süden - Verschiebung der Deichtrasse im Bereich des Schulgutweihers nach Norden - Belassen einer vom Heldbock besiedelten Eiche - Bau von Leiteinrichtungen und Unterquerungshilfen in der Kreisstraße K13 - Festlegung von Baunebenflächen nach den Belangen des Naturschutzes - Belassen eines Abschnittes des derzeitigen Rheinhauptdeiches - Verzicht auf Restwasserentleerung über den Neuhofener Altrhein - Weitere Maßnahmen zur Binnenentwässerung, Grundwasserhaltung und Restwasserentleerung - Naturschutzfachliche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen - Kohärenzsicherungsmaßnahmen - Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung bzw. Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft Die wesentlichen Änderungen am planfestgestellten Vorhaben resultierten insbesondere aus einer kleinflächigen Anpassungen der Deichfläche, der Pumpleistungen der Schöpfwerke sowie der Restwasserentleerung. Um die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem gesetzlichen Artenschutz, Natura 2000-Habitatschutz und der Eingriffsregelung zu gewährleisten, wurden außerdem Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen neu geplant. Zusätzliche Maßnahmenflächen befinden sich „Im Sand“ und südlich des Neuhofener Altrheins (Gemeinde Neuhofen), in der „Jägerwiese“, im „Speyerer Riedwald“, auf der „Horreninsel“ (Gemeinde Altrip) und „Im Wörth“ (Gemeinde Waldsee) sowie im FFH-Gebiet „Baumholder und Preußische Berge“ auf Gemarkung Kör-born und Pfeffelbach (Landkreis Kusel). Insoweit hatte das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, mit Schreiben vom 30.08.2018 beantragt, den mit Beschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 20.06.2006 festgestellten Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen zu ändern. Die dem Antrag zugrundeliegenden Planunterlagen wurden im Herbst 2018 ausgelegt und den betroffenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III. Antrag vom 09.06.2023 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Aufgrund der im Rahmen des Anhörungsverfahrens 2018 eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen, die auch weiterhin im Verfahren berücksichtigt werden, wurden die Um-weltberichte nochmals aktualisiert und die Antragsunterlagen um eine Alternativenprüfung erweitert. An der technischen Planung haben sich dabei im Vergleich zum 2018 eingeleiteten Ergänzungsverfahren keine weiteren Änderungen ergeben. Alle gegenüber der Ursprungs-planung aktualisierten technischen Maßnahmen gehen somit weiterhin aus der Karte 1 (Stand 2018) hervor. Mit Schreiben vom 09.06.2023 hat das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz, die in Bezug auf die landschaftspflegerischen Maßnahmen aktualisierten Planunterlagen erneut vorgelegt und die Feststellung der Planänderung beantragt. Eine Übersicht aller gegenüber der Ursprungsplanung aktualisierten landespflegerischen Maßnahmen kann der Karte 2 entnommen werden. Wegen der Einzelheiten der Planänderung wird auf die ausliegenden Planunterlagen verwiesen. Zum besseren Verständnis wurden die gegenüber dem 2018 begonnenen Verfahren unveränderten Antragsbestandteile belassen und erneut beigefügt, so dass die Antragsunterlagen 2023 für das ergänzende Planfeststellungsverfahren das Vorhaben in sich geschlossen im Vergleich zur Ursprungsplanung beschreiben.

Zu erwartender höchster Grundwasserstand (zeHGW) 2022

Die Höhe der Grundwasseroberfläche bzw. der Grundwasserdruckfläche ist für verschiedene wasserwirtschaftliche, ökologische und bautechnische Fragestellungen von Bedeutung. Insbesondere gilt das für ihren Maximalwert, den höchsten Wert, den der Grundwasserstand erreichen kann, der vor allem für die Bemessung von Bauwerken benötigt wird. Als Planungsgrundlage für die Auslegung einer Abdichtung des Bauwerks gegen „drückendes“ Wasser oder für die Bemessung der Gründung ist dieser Wert unabdingbar. Meist wird dieser Maximalwert anhand langjähriger Grundwasserstandsbeobachtungen ermittelt. Zurzeit werden im Berliner Stadtgebiet an rund 2000 Grundwassermessstellen Grundwasserstände (Standrohrspiegelhöhen) gemessen und in Form von Grundwasserstandsganglinien dargestellt (Beispiel s. Abbildung 1). Der Maximalwert einer solchen Ganglinie wird als höchster Grundwasserstand , abgekürzt HGW , bezeichnet. Der HGW ist damit also ein in der Vergangenheit gemessener Wert. Grundwasserstandsganglinien dreier Messstellen im Urstromtal: Der höchste Grundwasserstand (HGW) wurde zu unterschiedlichen Zeiten gemessen: Mst. 137: 1975, Mst. 5476: 2002 und Mst. 8979: 2011. Wenn an dem Ort, für den der höchste Grundwasserstand benötigt wird, keine Grundwassermessstelle mit hinreichend langer Beobachtungsdauer vorhanden ist, kann dieser Wert aus den höchsten Grundwasserständen benachbarter Messstellen durch Interpolation näherungsweise bestimmt werden. Ein solcher interpolierter Wert wird gleichfalls als HGW bezeichnet. Für viele Fragestellungen ist die Kenntnis eines höchsten, in der Vergangenheit eingetretenen Grundwasserstands zwar sehr hilfreich, aber nicht in allen Fällen voll befriedigend bzw. ausreichend. Soll der HGW beispielweise zur Bemessung einer Bauwerksabdichtung gegen drückendes Wasser benutzt werden, so muss dieser in der Vergangenheit beobachtete Wert selbstverständlich einer sein, der auch in Zukunft, d.h. innerhalb der Nutzungsdauer des Bauwerks, nicht überschritten wird und nur in extrem nassen Situationen auftreten kann. Wenn der beobachtete Grundwasserstandsgang im Wesentlichen durch natürliche Ursachen bedingt ist (jahreszeitlich unterschiedliche Grundwasserneubildung, Wechsel von niederschlagsarmen mit niederschlagsreichen Jahren) kann davon ausgegangen werden, dass er sich zukünftig ähnlich verhält. Das gilt auch im Fall anthropogener Eingriffe mit Auswirkungen auf die Grundwasseroberfläche, sofern diese dauerhaft sind, sich also in Zukunft nicht ändern werden. In weiten Teilen Berlins herrschen bereits seit Langem keine natürlichen Grundwasserverhältnisse mehr. Durch dauerhafte wie zeitlich begrenzte Eingriffe in den Grundwasserhaushalt ist die Höhe der Grundwasseroberfläche künstlich beeinflusst . Zu den dauerhaften Maßnahmen zählen: die Regenwasserkanalisation, die eine Verminderung der Grundwasserneubildung und damit eine Absenkung des Grundwasserstands zur Folge hat; die dezentrale Regenwasserverbringung über Versickerungsanlagen, wodurch die Grundwasseroberfläche in Abhängigkeit von den Niederschlagsereignissen örtlich angehoben werden kann; Dränagen und Gräben, mit denen der Grundwasserstand gebietsweise gezielt abgesenkt wurde; wasserbauliche Maßnahmen (Stauhaltungen, Ufereinfassungen, Gewässerbegradigungen), die sowohl zu einer Anhebung wie zu einer Absenkung des Grundwasserstandes führen können; in das Grundwasser hineinreichende Bauwerke, mit der Auswirkung eines Aufstaus des Grundwassers in Anstromrichtung bzw. einer Absenkung in Abstromrichtung. Zu den zeitlich begrenzten Maßnahmen bzw. denjenigen, die in ihrem Ausmaß stark variieren können, gehören: Grundwasserentnahmen für die öffentliche und private Wasserversorgung sowie zum Zweck der Wasserfreihaltung von Baugruben oder zur Altlastensanierung, die zur Absenkung der Grundwasseroberfläche führen; Grundwasseranreicherungen zur Erhöhung des Grundwasserdargebots für die öffentliche Wasserversorgung, die in der Umgebung der Anreicherungsanlagen den Grundwasserstand anheben; Reinfiltration von gehobenem Grundwasser, z.B. im Rahmen von Grundwasserhaltungsmaßnahmen für Bauzwecke, wodurch – meist örtlich begrenzt – ebenfalls die Grundwasseroberfläche angehoben wird. Durch diese Vielzahl möglicher künstlicher Maßnahmen mit Auswirkungen auf das Grundwasser wird deutlich, dass es im Einzelfall selbst für Fachleute mitunter schwierig zu beurteilen ist, ob und in welchem Ausmaß ein beobachteter (= gemessener) höchster Grundwasserstand (HGW) anthropogen beeinflusst ist und in wieweit ein solcher Wert auch für in die Zukunft gerichtete Fragestellungen verwendet werden kann. Um die Qualität des HGW-Wertes weiter zu erhöhen und sie für den Nutzer leichter verfügbar zu machen, ist eine Karte entwickelt worden, die den „ zu erwartenden höchsten Grundwasserstand “, abgekürzt „ zeHGW “, direkt angibt. Dieser ist folgendermaßen definiert: Der zu erwartende höchste Grundwasserstand (zeHGW) ist derjenige, der sich witterungsbedingt maximal einstellen kann. Er kann nach extremen Feuchtperioden auftreten, sofern der Grundwasserstand in der Umgebung durch künstliche Eingriffe weder abgesenkt noch aufgehöht wird. Nach dieser Definition handelt es sich um einen Grundwasserstand, der nach gegenwärtigem Wissenstand unter den folgenden geohydraulischen Randbedingungen nach sehr starken Niederschlagsereignissen nicht überschritten wird: einerseits den natürlichen Randbedingungen (z.B. Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes) und andererseits den dauerhaft künstlich veränderten Randbedingungen (z.B. Stauhaltungen der Fließgewässer, s.o.). Höhere Grundwasserstände als der zeHGW können grundsätzlich zwar auftreten, aber nur in Folge weiterer künstlicher Eingriffe. Solche Eingriffe (z.B. Einleitungen in das Grundwasser) sind langfristig natürlich nicht vorhersehbar. Sie brauchen aber auch für die meisten Fragen insofern nicht berücksichtigt zu werden, als sie in jedem Fall einer wasserbehördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen. Sinngemäß entspricht die Definition des zu erwartenden höchsten Grundwasserstands damit der Definition des „Bemessungsgrundwasserstands“ für Bauwerksabdichtungen gemäß BWK-Regelwerk, Merkblatt BWK-M8 (2009; BWK Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau e.V.). Der Begriff Bemessungsgrundwasserstand wird hier zu Gunsten des Begriffs zu erwartender höchster Grundwasserstand jedoch nicht verwendet, da die zeHGW-Karte auch für andere Fragen neben der nach einer erforderlichen Bauwerksabdichtung zur Verfügung gestellt wird. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Festlegung von Bemessungsgrundwasserständen für Baumaßnahmen im Grundsatz dem Bauherrn bzw. seinem Fachplaner oder -gutachter obliegt. Da dies für den Einzelnen wegen der übergreifenden komplexen, durch den Menschen stark beeinflussten Grundwasserverhältnisse in Berlin allein auf der Grundlage von Grundwasseruntersuchungen am Ort der Baumaßnahme und dem engeren Umfeld mitunter nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand möglich ist, stellt das Land Berlin Informationen zum Grundwasserstand für den Bürger zur Verfügung. Die Arbeitsgruppe Landesgeologie der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz gibt seit Jahrzehnten Auskünfte zum Grundwasser, damit auch zum höchsten Grundwasserstand (HGW), der von Fachleuten auf der Basis der vorliegenden Grundwasserstandsdaten ermittelt wird. Da der HGW entsprechend seiner Definition (s.o.) kein unbeeinflusster Grundwassersstand sein muss, wird angestrebt, für das gesamte Stadtgebiet eine Karte des zeHGW zu entwickeln, der für in die Zukunft gerichtete Fragestellungen (z.B. Bauwerksabdichtung) aussagekräftiger ist. Der Zugriff auf die Karte über das Internet erlaubt es dem Nutzer, den zeHGW für den gewünschten Standort abzulesen. Bisherige Wartezeiten, die durch die schriftliche Anfrage entstanden, entfallen dadurch. Die zeHGW-Karte ist für vier Gebiete Berlins verfügbar (s. Abbildung 2). Geologisch gesehen handelt es sich um das Gebiet des Berliner Urstromtals und das Gebiet des Panketals . Beide sind dadurch gekennzeichnet, dass ihr Untergrund oberflächennah ganz überwiegend durch gut wasserleitende Sande, aufgebaut ist und sich die Grundwasseroberfläche im Allgemeinen nur in geringer Tiefe (Grundwasserflurabstand wenige Meter, stellenweise auch weniger als einem Meter) befindet (SenStadtUm). Des Weiteren wurde die zeHGW-Karte für die südlich des Urstromtals anschließenden Bereiche der Teltow-Hochfläche und der westlich der Havel gelegenen Nauener Platte entwickelt. Im östlichen Teil ist die Hochfläche von relativ mächtigem Geschiebemergel bzw. Geschiebelehm der Grundmoräne bedeckt, die z. T. auch für gespannte Grundwasserverhältnisse verantwortlich sind, im westlichen Teil sind überwiegend mächtige Sandabfolgen vorhanden. Im Bereich der Nauener Platte sind Geschiebemergel und Schmelzwassersande gleichermaßen verbreitet. Kennzeichnend für das Gebiet südlich des Urstromtales ist, dass die Grundwasseroberfläche in einer Tiefe von meist deutlich größer 10 m, im Grunewald und auf der Wannseehalbinsel teilweise auch größer 20 m anzutreffen ist. Geringe Flurabstände finden sich dagegen entlang der oberirdischen Gewässer z. B. Havel, Grunewaldseen, aber auch im Gebiet um das Rudower Fließ, im südlichen Bereich von Lichtenrade und auf den ehemaligen Rieselfeldern Karolinenhöhe. Aktuell wurde die zeHGW-Karte für den nördlich des Urstromtales und südöstlich des Panketals angrenzenden Teil der Barnim-Hochfläche ergänzt. In diesem Bereich bestimmen die ausgedehnten Geschiebemergelkomplexe der weichsel- und saalekaltzeitlichen Grundmoränen, die zumeist mit Schmelzwassersanden wechsellagern, die hydrogeologischen Verhältnisse maßgeblich. Der Grundwasserleiter ist in diesem Bereich i. A. bedeckt und in weiten Teilen gespannt, z. T. auch artesisch, das hydraulische Gefälle ist vergleichsweise hoch. Der Grundwasserflurabstand kann mehrere zehner Meter erreichen. Da über den Grundmoränensedimenten häufig Decksande abgelagert sind, ist das Vorkommen von Schichtenwasser verbreitet. Für alle Gebiete, in denen z.T. methodisch unterschiedlich vorgegangen wurde, wird hier eine Karte der Grundwasserhöhen mit der Bezeichnung „Zu erwartender höchster Grundwasserstand (zeHGW)“ veröffentlicht.

Grundwasserbenutzung beim BV "Neubau eines Hostels, Brückenstraße 16, 10179 Berlin Mitte, OT Mitte

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine temporäre Grundwasserabsenkung zur Herstellung einer Baugrube mit einer Fläche von ca. 600 m². Insgesamt werden innerhalb von 120 Tagen ca. 265.000 m³ Grundwasser entnommen und vorzugsweise in die Stadtspree abgeleitet. Alle Forderungen aus gesetzlichen Regelungen zur Behandlung von evtl. Bodenverunreinigungen und Verbringen des Bodenaushubs werden eingehalten. Es werden nur nach § 48 WHG grundwasserverträgliche Stoffe in das Grundwasser eingebracht. Die gesetzlichen Regelungen des Lärmschutzes werden eingehalten. Für die Baugrube und die Grundwasserhaltung wird ein Qualitätssicherungs- und Havariekonzept erstellt. Das Vorhaben befindet sich im innerstädtischen dicht besiedelten Bereich. Schutzgebiete sind im Vorhabensgebiet nicht vorhanden.

BV Ankersetzung Dock 1+2, Südschnellweg, Döhren, Hannover

Wasserrechtliche Erlaubnisse für eine temporäre Grundwasserförderung und –absenkung und Einleitung in ein Oberflächengewässer II. Ordnung (Leine) Süd-schnellweg, B 3, Gemarkung Döhren, Flur 1, Flurstück 28/10. Auf dem genannten Grundstück ist der Neubau des Südschnellweges (Trogstrecke) geplant. Für die statische Absicherung der Teilbauten Dock 1 und Dock 2 der geplanten Unterführung ist eine Ankersetzung notwendig. Um die erforderliche Maßnahme durchführen zu können, ist eine Grundwasserabsenkung notwendig. Dazu ist eine temporäre geschlossene Grundwasserhaltung mittels Vakuumspülfilter bzw. ein Zutage fördern von Grundwasser mit einhergehende Grundwasserspiegelabsenkung bei einem Absenk-ziel von 1,80 m geplant. Nach einer Aufreinigung soll das geförderte Grundwasser in die Leine eingeleitet werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist nicht erfor-derlich, denn die nach § 7 Abs. 1 S. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) in Verbindung mit der laufenden Nummer 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG durchzuführende UVP-Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 des UVPG u. a. durch ein umfangreiches Grundwassermonitoring, Einleitung des geförderten und aufgereinigten Grundwassers in ein Oberflächengewässer sowie Schutzmaßnahmen der zu schützenden Güter (Bspw. Gehölz und Vegetation) nicht zu erwarten sind.

Grundstück: Waldstraße und Am Flöth, 30629 Hannover Gemarkung: Misburg, Flur 9, Flurstücke 1/1, 1/2, 19/3

Für das Bauvorhaben ist der Betrieb einer temporären, geschlossenen Grundwasserhaltung mittels Vakuumspülfilter bzw. ein Zutage fördern von Grundwasser mit einer einhergehenden Grundwasserspiegelabsenkung in einer Gesamtmenge von 42868,00 m³ erforderlich. Der Absenktrichter kann bis in das Landschaftsschutzgebiet (LSG-H19) reichen. Die geplante Wiedereinleitung des aufbereiteten Grundwassers ist über den Regenwasserkanal in den Wietzegraben vorgesehen.

Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb von Rohrleitungen zur Anbindung der Bezugsstation Pfuhl an die bestehenden Erdgas-Fernleitungen der bayernets GmbH (UA 06) und der terranets bw GmbH (SWB 3) durch die terranets bw GmbH

Die terranets bw GmbH (Vorhabenträgerin) betreibt ein Gastransportsystem und versorgt dabei u. a. große Teile Baden-Württembergs. Über mehrere Übergabe- und Bezugsstationen, u. a. in Neu-Ulm („Station Steinhäule“), ist die Vorhabenträgerin an das Gastransportnetz der bayernets GmbH und damit auch an die großen Erdgasspeicher in Südbayern und Österreich angebunden. In Zusammenarbeit mit der bayernets GmbH möchte die Vorhabenträgerin die Kapazitäten des Erdgas-Transportes von Bayern nach Baden-Württemberg erhöhen und nahe der bestehenden Bezugs- und Übergabestation Steinhäule eine weitere, neue Bezugs- und Übergabestation („Station Pfuhl“) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 545 der Gemarkung Pfuhl, Stadt Neu-Ulm, errichten. Zu diesem Zweck beantragt die Vorhabenträgerin im vorliegenden Verfahren die Errichtung und den Betrieb von zwei Anschlussleitungen, die die neue Station Pfuhl an das bestehende Erdgas-Fernleitungsnetz anbinden: Eingangsseitig wird die Station Pfuhl an die Fernleitung Ulm – Augsburg (UA 06) der bayernets GmbH angeschlossen. Die hierfür zu errichtende Anschlussleitung ist insgesamt ca. 135 Meter lang, hat einen Durchmesser von DN 400 und liegt auf dem Grundstück Fl.-Nr. 545 der Gemarkung Pfuhl. Ausgangsseitig erfolgt der Anschluss der Station Pfuhl an die SWB 3-Gasleitung der terranets bw GmbH. Hierfür wird eine ca. 440 Meter lange Leitung mit einem Durchmesser von 500 DN errichtet. Diese Anschlussleitung verläuft – weitgehend in Parallelführung zu anderen Leitungen – über die Grundstücke Fl.-Nr. 545 der Gemarkung Pfuhl und Fl.-Nrn. 1752/6, 1784 und 1782/10 der Gemarkung Neu-Ulm. Der maximal zulässige Betriebsdruck (MOP) für beide Anschlussleitungen beträgt 80 bar. Die beiden verfahrensgegenständlichen Anschlussleitungen werden unterirdisch mit einer Erdüberdeckung von mindestens 1,0 Meter verlegt. Mitverlegt werden jeweils die notwendigen Steuer- und Betriebskabel. Die Kennzeichnung des Leitungsverlaufs erfolgt durch Schilderpfähle oder Markierungssteine. Die Vorhabenträgerin rüstet die Anschlussleitung an ihr Netz auf den ersten 100 Metern stationsausgangsseitig mit einem kathodischen Korrosionsschutz aus. Die neu verlegten Rohre werden vor der Inbetriebnahme einer Wasserdruckprüfung unterzogen. Das für die Druckprüfung erforderliche Wasser wird aus dem Trinkwassernetz der Stadtwerke Ulm / Neu-Ulm Netze GmbH mittels eines Hydranten entnommen; eine Wasserentnahme aus dem Grundwasser oder aus Oberflächengewässern ist daher nicht erforderlich. Nach der Druckprüfung wird das Wassers in die Kanalisation der Stadt Neu-Ulm eingeleitet. Die Zufahrt zum Bauvorhaben wird über den Fischerholzweg und über das Grundstück Fl.-Nr. 1782/10, Gemarkung Neu-Ulm, sichergestellt. Für die Bauarbeiten werden neben denjenigen Grundstücken, auf denen sich die Leitungen und Schutzstreifen befinden, auch Fl.-Nrn. 1785 und 1752/5, Gemarkung Neu-Ulm, und Fl.-Nr. 546, Gemarkung Pfuhl, herangezogen. Die Arbeitsstreifen sind maximal 23,5 m breit. Während der Bauzeit ist keine Grundwasserhaltung mit Absenkung des Grundwasserspiegels im Trassenbereich vorgesehen. Anfallendes Niederschlagswasser wird mit Hilfe von Tauchpumpen abgepumpt und über Schläuche in angelegte Versickerungsmulden im umliegenden Gelände verteilt. Die Sickerungsmul-den beanspruchen einzeln und zusammen weniger als 1.000 m2 Fläche. Die Wiederverfüllung des Rohrgrabens erfolgt gemäß der vorhandenen Bodenschichtung und dem vorgefundenen Verdichtungsgrad. Zum Schutz der Rohre wird im Bereich der Rohrzone ein Flüssigboden vergossen. Bei Bedarf erfolgt eine nachträgliche Bodenlockerung. Die Vorhabenträgerin schätzt die Bauzeit für das Vorhaben auf ca. 20 Wochen. Bauzeitlich wer-den ca. 1 ha unbefestigte Flächen in Anspruch genommen. Ein Schutzstreifen von insgesamt 10,0 Meter bzw. im Bereich der Parallelführung von insgesamt 12,5 Meter Breite (Gesamtfläche ca. 4.500 m2) muss für Tätigkeiten an den Leitungen jederzeit ungehindert zugänglich bleiben. Deswegen dürfen dort u. a. keine bauliche Anlagen errichtet werden und der Schutzstreifen muss dauerhaft bestockungsfrei bleiben (keine tiefwurzelnden Gehölze). Dieser Schutzstreifen liegt auf den Grundstücken Fl.-Nr. 545 der Gemarkung Pfuhl sowie auf Fl.-Nrn. 1752/6, 1784 und 1782/10 der Gemarkung Neu-Ulm. Ca. monatlich wird die Trasse vom Hubschrauber aus kontrolliert; hierfür wird in nicht bewirtschafteten Bereichen der unmittelbare Leitungsbereich regelmäßig von Bewuchs freigeschnitten. Die (bereits durch die Stadt Neu-Ulm erteilte) Genehmigung des Neubaus der Bezugs- und Übergabestation Pfuhl ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5. Planänderung für die Netzanbindung DolWin4 der Offshore-Plattform DolWin delta

Im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses wurde auf Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Planunterlagen sowie des seinerzeitigen Planungsstandes vorgesehen, dass im Bereich südlich der Insel Norderney die Austrittspunkte der Kabelschutzrohre, resultierend aus den HDD-Bauaktivitäten der Vorhaben BalWin1 und BalWin2, durch die eingesetzte Kabelverlegebarge nicht direkt angefahren werden können. Folglich ist der Abschnitt zwischen dem Endpunkt der durch die Kabelverlegebarge herstellbaren Kabeltrasse und den Austrittspunkten der Kabelschutzrohre in offener Bauweise zu installieren. Die eingeschränkte Erreichbarkeit der Kabelschutzrohrenden im Norderneyer Inselwatt mit der Kabelverlegebarge ergibt sich aus bauzeitlich-logistischen sowie bautechnischen Restriktionen. Abweichend von der ursprünglich beantragten halbgeschlossenen Verlegeweise mittels Vibroschwert ist daher eine Ausführung in offener Bauweise erforderlich. Für die Durchführung der Wattkabelinstallation ist der Einsatz einer sogenannten „Flat Top Barge“ erforderlich, von welcher aus mittels Wattbaggern die HDD-Austrittspunkte angesteuert und für den späteren Kabeleinzug vorbereitet werden. Darüber hinaus dient die Barge als Bereitstellungsfläche für weiteres im Rahmen der Kabelinstallation benötigtes Gerät und Material.Ergänzend ist auf der im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Baustelleneinrichtungsfläche „Am Leuchtturm“ die Einrichtung einer Grundwasserhaltung erforderlich, um die planfestgestellten Muffengruben ordnungsgemäß herstellen zu können.

Negative Vorprüfung hinsichtlich der Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung – Antrag auf Grundwasserentnahme zwecks Grundwasserabsenkung; Baumaßnahme: 23570 Lübeck-Travemünde, B-Plan Neue Teutendorfer Siedlung

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine temporäre Grundwasserabsenkung zur Herstellung von Baugruben im Rahmen einer Baumaßnahme am Standort „23570 Lübeck-Travemünde, B-Plan 32.61.00 Neue Teutendorfer Siedlung / Am Dreilingsberg; hier: Erschließungsarbeiten Kanalbau“ mit einem jährlichen Volumen von 5.000 m³ bis < 100.000 m³. Die Trockenhaltung der Baugruben erfolgt durch eine geschlossene Wasserhaltung. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Grundwasserhaltung eingestellt, so dass sich wieder natürliche Grundwasserverhältnisse entwickeln können.

BV: Bahldamm 1, Bissendorf, Wedemark

Wasserrechtliche Erlaubnisse für eine temporäre Grundwasserförderung und -absenkung sowie für eine Versickerung und Einleitung des geförderten Grundwassers in ein Oberflächengewässer, 30900 Wedemark, Bahldamm 1, Gemarkung Bissendorf, Flur 6, Flurstücke 18/4, 15/0, 16/0, 17/1, 398/1. Für das geplante Bauvorhaben (Neubau eines Nachklärbeckens) ist der Betrieb einer temporären Grundwasserhaltung mittels Bestandsdrainagen bzw. ein Zutagefördern von Grundwasser mit einhergehender Grundwasserspiegelabsenkung mit einem Absenkziel von 2,15 m geplant. Nach einer Aufreinigung soll das geförderte Grundwasser nach einer Aufreinigung mittels Versickerung im angrenzenden Biotop dem Grundwasser wieder zugeführt sowie im naheliegenden Johannisgraben eingeleitet werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist nicht erforderlich, denn die nach § 7 Abs. 1 S. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) in Verbindung mit der laufenden Nummer 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG durchzuführende UVP-Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 des UVPG u. a. durch ein umfangreiches Grundwassermonitoring, Versickerung des geförderten und aufgereinigten Grundwassers sowie Schutzmaßnahmen der zu schützenden Güter (Bspw. Fischfauna oder Naturschutz) nicht zu erwarten sind.

Grundwasserbenutzungen beim BV „Umbau des Flughafenterminals A und des Servicegebäudes A2 des ehemaligen Flughafen Tegel für den Betrieb der Berliner Hochschule für Technik“ Flughafen Tegel 1 in 13405 Berlin

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen (SenStadtBW) plant auf dem Grundstück Flughafen Tegel 1, 13405 Berlin-Reinickendorf den Umbau bzw. die Erweiterung des bestehenden Terminalgebäudes A und des Servicegebäudes A2 für die Nutzung der Berliner Hochschule für Technik (BHT). Die Gründungsebenen der geplanten Neubebauung liegen teilweise innerhalb des Grundwasser, so dass Wasserhaltungsmaßnahmen notwendig sind. Er-gänzend sind Unterfangungen der Bestandsfundamente im Düsenstrahlverfahren geplant, die bis unter den Grundwasserspiegel reichen. Beantragt ist eine temporäre Grundwasserentnahme für einen Zeitraum von 3 Jahren (März 2026 – März 2029) mit einer Gesamtfördermenge von ca. 1.500.000 m³ Grundwasser. Dies entspricht einer Grundwasserförderung von ca. 500.000 m³/a. Das zutagegeförderte Grundwasser soll je nach Qualität in den S-Kanal der BWB oder in den Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal (BSK) abgeleitet werden. Die erforderliche Mindest-Einleitqualität muss den Anforderungen des „Merkblatt Grundwasserbenutzungen bei Baumaßnahmen und Eigenwasserversorgungsanlagen im Land Berlin“ (SenUVK – 2018) entsprechen. Es ist der Einsatz einer Enteisenung und einer Grundwasserreinigungsanlage geplant. Alle Forderungen aus gesetzlichen Regelungen zur Behandlung von evtl. Bodenverunreinigungen und Verbringen des Bodenaushubs werden eingehalten. Es werden nur nach § 48 WHG grundwasserverträgliche Stoffe in das Grundwasser eingebracht. Die gesetzlichen Regelungen des Lärmschutzes werden eingehalten. Für die Baugrube und die Grundwasserhaltung wird ein Qualitätssicherungs- und Havariekonzept erstellt. Schutzgebiete sind im Vorhabensgebiet nicht vorhanden.

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