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Tautropfen-Warnsystem für bienenschonende Nachteinsätze im Pflanzenschutz, Teilprojekt B

Pflanzliche Erzeugung

Die Aufgaben des Bereiches Pflanzliche Erzeugung umfassen: - die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften landwirtschaftlicher Fachgesetze und Verordnungen, - die Konkretisierung der Guten fachlichen Praxis, die Boden und Pflanze betreffen, - die Wechselwirkungen zwischen Landbewirtschaftung und Umwelt (wissenschaftliche Begleitung von Agrarumweltprogrammen, Agrarumweltmonitoring), - Landnutzungssysteme, für die die Wechselwirkungen mit der Umwelt eine besondere Rolle spielen (FFH. Natur- und Hochwasserschutz), sowie - die Entwicklung moderner Strategien zum Schutz der Kulturpflanzen und Pflanzenerzeugnisse von Schadorganismen sowie die Entwicklung optimierter Produktionsverfahren. Die Umsetzung dieser Aufgaben schließt eine problemorientierte Forschung zur Entwicklung und Förderung der Landbewirtschaftung und Landschaftspflege ein, die auf eine nachhaltige Landwirtschaft nach den Prinzipien des Integrierten und Ökologischen Pflanzenbaus sowie der Landwirtschaft mit besonderen Umweltleistungen ausgerichtet ist. - Ableitung von Agrar-Umwelt-Indikatoren zur Bewertung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung - Versuche und Demonstrationen zum Anbau nachwachsender Rohstoffe und Erschließung neuer Anwendungsfelder für deren Verwertung - Erprobung und Umsetzung von bodenschonenden und erosionsmindernden Bodenbearbeitungsverfahren und Bewirtschaftungsstrategien Die Umsetzung der Forschungs- und Untersuchungsergebnisse erfolgt durch die Erarbeitung von Arbeitshilfen zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Praxis, von Stellungsnahmen für die Politik sowie die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Regelwerken auf Länder- und Bundesebene.

Tautropfen-Warnsystem für bienenschonende Nachteinsätze im Pflanzenschutz, Teilprojekt A

So gut sind Agrarförder- und Ordnungsrecht aufeinander abgestimmt

<p>So gut sind Agrarförder- und Ordnungsrecht aufeinander abgestimmt</p><p>Das Thünen-Institut und das Umweltbundesamt (UBA) haben in einem gemeinsamen Projekt Teile des agrarischen Förder- und Ordnungsrechtes miteinander verglichen. Gezeigt werden sollte, wie gut Agrarförderrecht und Ordnungsrecht aufeinander abgestimmt sind und was geschehen würde, wenn das Förderrecht nicht mehr flächendeckend angewendet wird. Sinkt dadurch das Umweltschutzniveau?</p><p>Häufig wird laut darüber nachgedacht, die Direktzahlungen an die Landwirtschaft auslaufen zu lassen. Damit wären bestimmte Förderauflagen zum Umwelt- und Naturschutz nicht mehr relevant. Auch entfalten die Förderauflagen nur dann Wirkung, wenn landwirtschaftliche Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen sich entscheiden, eine Förderung zu beantragen. Unabhängig von eventuell geltenden Förderauflagen ist in jedem Fall das Ordnungsrecht einzuhalten. Doch wie ambitioniert ist das Ordnungsrecht im Vergleich zum Förderrecht in Hinblick auf Umweltbelange? Das haben Thünen-Institut und Umweltbundesamt aktuell in einem gemeinsamen Projekt untersucht.</p><p>Hintergrund des gemeinsamen Projektes von Thünen-Institut und ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠ waren die häufig formulierten Überlegungen, die Direktzahlungen an die Landwirtschaft „auslaufen“ zu lassen. Damit wären bestimmte Förderauflagen zum Umwelt- und Naturschutz nicht mehr relevant. Auch entfalten die Förderauflagen nur dann eine Wirkung, wenn landwirtschaftliche Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen sich entscheiden, eine Förderung zu beantragen. Unabhängig von eventuell geltenden Förderauflagen ist auf jeden Fall das Ordnungsrecht einzuhalten. Doch wie ambitioniert ist das Ordnungsrecht im Vergleich zum Förderrecht in Hinblick auf Umweltbelange?</p><p>Dafür wurden die Standards&nbsp;für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) – 1 &nbsp;(Erhaltung von Grünland), 2 (Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren), 4 (Schaffung von Pufferstreifen an Wasserläufen) und 5 (Bodenbearbeitung zur Begrenzung ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=Erosion#alphabar">Erosion</a>⁠) – näher betrachtet. Für diese liegen ordnungsrechtliche Regelungen auf Bundes- und Länderebene vor. In dieser Untersuchung nicht betrachtet wurden die GLÖZ-Standards 3 (Abbrennen von Stoppelfeldern), 6 (Bodenbedeckung in sensiblen Zeiten) und 7 (Fruchtwechsel). Der GLÖZ-Standard 3 ist in Deutschland für die landwirtschaftliche Praxis nicht relevant, da Stoppelfelder ohnehin nicht abgebrannt werden. Für die GLÖZ-Standards&nbsp;6 und 7 liegen keine ordnungsrechtlichen Regelungen bzw. nur Regeln auf Bundesebene vor. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurden bisher diejenigen GLÖZ-Standards, die vorwiegend den Schutz der biologischen Vielfalt und Landschaft adressieren (GLÖZ-Standards&nbsp;8 und 9). Für diese steht ein solcher Vergleich noch aus.</p><p><strong>Ambitionsniveau von Förder- und Ordnungsrecht ist je nach Gegenstand sehr unterschiedlich</strong></p><p>Vergleicht man die GLÖZ-Standards mit dem einschlägigen Ordnungsrecht, so sind die Anforderungen, die zum Schutz der Umwelt in &nbsp;den GLÖZ-Standards 2 (Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren) und 5 (Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion) formuliert wurden, deutlich höher als im Ordnungsrecht. Es entstehen also Regelungslücken, sollten die GLÖZ-Standards nicht mehr eingehalten werden (müssen). In Bezug auf den GLÖZ-Standard 1 (Schutz von Dauergrünland) ergibt sich ein differenziertes Bild: Die Umwandlung einer Dauergrünlandfläche in eine andere Nutzung ist im Ordnungsrecht als Eingriff definiert und entsprechend reglementiert.</p><p>Die Erneuerung oder Verbesserung einer Grasnarbe (Narbenerneuerungen) fallen in der Normallandschaft, also außerhalb von erosionsgefährdeten Hängen, Überschwemmungsgebieten, Standorten mit hohem Grundwasserstand und Moorstandorten, unter das Landwirtschaftsprivileg und sind ordnungsrechtlich meist erlaubt. Das Landwirtschaftsprivileg nimmt die landwirtschaftliche Bodennutzung von der ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=Eingriffsregelung#alphabar">Eingriffsregelung</a>⁠ des Bundesnaturschutzgesetzes aus, sofern die Grundsätze der guten fachlichen Praxis (gfP) angewendet werden.</p><p>Die Regelungen des Ordnungsrechtes zu ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/g?tag=Gewsserrandstreifen#alphabar">Gewässerrandstreifen</a>⁠ formulieren im Vergleich zum GLÖZ-Standard&nbsp;4 (Schaffung von Pufferstreifen an Wasserläufen) in der Regel ein sogenanntes ambitioniertes Umweltschutzniveau. Daher ist nicht davon auszugehen, dass das Schutzniveau sinken würde, wenn die förderrechtlichen Bestimmungen zu Pufferstreifen wegfielen.</p><p><strong>Inkongruenzen und mangelnde Abstimmung zwischen Förder- und Ordnungsrecht</strong></p><p>Zwischen Förder- und Ordnungsrecht sowie zwischen verschiedenen ordnungsrechtlichen Regelungsbereichen bestehen eine Reihe von Inkongruenzen. Zudem ist die Abstimmung der Regelungen teilweise mangelhaft. Auch unterscheiden sich die Regelungen der Länder teils stark. Die Inkonsistenzen, die mangelhafte Abstimmung und die deutlichen Unterschiede zwischen den Ländern reduzieren die Übersichtlichkeit und somit die Anwendung in der Praxis. Ferner machen sie eine vergleichende Bewertung unterschiedlicher Länderregelungen fast unmöglich und stellen eine Herausforderung dar, wenn bundesweite Förderprogramme auf das entsprechende Ordnungsrecht abgestimmt werden müssen. Die unterschiedlichen Regelungen (Inhalte, Kontrollen, Sanktionen und bürokratische Anforderungen) führen somit zu einer „Wettbewerbsverzerrung“ zwischen den Bundesländern.</p><p>Vor diesem Hintergrund geben die Autorinnen und Autoren Empfehlungen, wie das Ordnungsrecht angepasst werden könnte. So schlagen sie vor, dass im Ordnungsrecht die Fünf-Jahresregelung zur Definition von Dauergrünland in eine Stichtagsregelung überführt wird, wie dies im Förderrecht bereits weitestgehend erfolgt ist. In Bezug auf den Schutz von Feuchtgebieten und Mooren vor Entwässerungen sollte im Rahmen des Ordnungsrechtes die Genehmigungspraxis von Eingriffen eingeschränkt werden. Hinsichtlich des Erosionsschutzes sollte das Ordnungsrecht um die mögliche Umsetzung vorbeugender Maßnahmen erweitert werden.</p><p>Die Studie<a href="https://www.thuenen.de/media/publikationen/thuenen-workingpaper/ThuenenWorkingPaper_272.pdf">„Vergleich der Regelungen der GLÖZ-Standards und des Ordnungsrechtes in Deutschland – Mögliche Regelungslücken bei einer nicht mehr flächendeckenden Anwendung bzw. Wegfall der GLÖZ-Standards?“</a>ist über die Website des Thünen-Instituts abrufbar.</p><p><strong>Hintergrund zur Methodik</strong></p><p>Für die Studie wurden Gesetze, Verordnungen sowie gerichtliche Auslegungen bezüglich der in den GLÖZ-Standards 1, 2, 4 und 5 thematisierten Aspekte sowohl des Förder- als auch des Ordnungsrechtes zusammengestellt und ausgewertet. Berücksichtigt wurde der Stand der Regelungen bis Ende 2023. Dabei wurde sowohl die Bundes- als auch Landesebene berücksichtigt. Die Ergebnisse sind in zwei Veröffentlichungen, die unabhängig voneinander gelesen werden können, dargestellt. Der erste Text stellt die förder- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen sehr detailliert aus juristischer Perspektive dar und geht dabei auch auf länderspezifische Regelungen ein (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/vergleich-der-aus-den-gloez-1-gloez-2-gloez-4-gloez">„Vergleich der aus den GLÖZ 1, GLÖZ 2, GLÖZ 4 und GLÖZ 5 resultierenden Umweltschutzanforderungen mit dem geltenden Ordnungsrecht“</a>).</p><p>Der zweite Text basiert auf dem ersten, fasst diesen teils zusammen und betrachtet die Aspekte verstärkt aus einer agrar- und umweltschutzfachlichen Perspektive. Des Weiteren werden eine Reihe von Handlungsempfehlungen formuliert (<a href="https://www.thuenen.de/media/publikationen/thuenen-workingpaper/ThuenenWorkingPaper_272.pdf">„Vergleich der Regelungen der GLÖZ-Standards und des Ordnungsrechtes in Deutschland – Mögliche Regelungslücken bei einer nicht mehr flächendeckenden Anwendung bzw. Wegfall der GLÖZ-Standards?“</a>).</p>

Dienstleistungsgartenbau / Grünes Blatt Berlin

Die Gesunderhaltung von Pflanzenbeständen erfordert vielfältige Kenntnisse über Pflanzen, Pflanzenbestände und deren Standortansprüche, auf die Pflanzenart abgestimmte Pflegemaßnahmen, parasitäre oder nichtparasitäre Schadursachen und entsprechenden Gegenmaßnahmen. Eine der häufigsten Schadursachen liegt in einer nicht dem Standort angepassten Pflanzenauswahl. Kümmernde Pflanzen oder Pflanzenbestände sind die Folge und Schadorganismen treten als Sekundärschädlinge auf. Diese können ggf. mit geeigneten Maßnahmen reduziert werden, aber die Ursache für das Auftreten der Schädlinge und Krankheiten ist damit nicht beseitigt. Die Aufwendungen um solche Pflanzenbestände gesund und visuell ansprechend zu erhalten sind groß. Dazu sind nicht nur häufige und regelmäßige Kontrollgänge notwendig sondern auch besondere Pflegemaßnahmen, u.a. Einsatz von Bodenhilfsstoffen, speziellen Nährstoffen, Wässerung von Hand nach Überprüfung der Bodenfeuchtigkeit, speziellen Schnittmaßnahmen, Hygienemaßnahmen zur Senkung des Infektionsrisikos. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann im Einzelfall zur Reduktion eines Schadorganismus beitragen, wird jedoch die grundsätzliche Ursache der Schwächung und somit Anfälligkeit nicht beseitigen. Im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes sind jedoch alle nichtchemischen Maßnahmen vorzuziehen. Hinweise zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Grünes Blatt Berlin Zur Bestellung: Pflanzenschutz-Ratgeber Garten- und Landschaftsbau Bei der Bekämpfung von Schadorganismen ist nach den Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes ( § 2 Pflanzenschutzgesetz ) zu handeln. IPS (Integrierter Pflanzenschutz) ist eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird. Zur guten fachlichen Praxis gehört die Berücksichtigung des IPS. Ist die Entscheidung zur Anwendung einer Pflanzenschutzmaßnahme gefallen, so sind die Rechtsvorschriften zum Pflanzenschutz zu beachten. Gärtner, Garten- u. Landschaftsbaufirmen, Dienstleister etc., die für Dritte Pflanzenschutzmittel ausbringen, müssen diese Tätigkeit dem jeweiligen Pflanzenschutzamt / Pflanzenschutzdienst in dem Bundesland anzeigen, in dem der Betriebssitz liegt. Zusätzlich dazu in dem Bundesland, in dem die Anwendung stattfinden soll. Antrag und Information zum Anzeigeverfahren in Berlin Wer Pflanzenschutzmittel gewerblich für Dritte anwendet, muss im Pflanzenschutz sachkundig sein. Sachkundige, die Pflanzenschutzmittel anwenden, bestellen, über deren Anwendung beraten und in der Ausbildung tätig sind müssen alle drei Jahre eine entsprechend anerkannte Sachkundefortbildung besuchen. Sachkundeverordnung Sachkundenachweis beantragen Pflanzenschutzmittel dürfen nur auf den in der Zulassung festgelegten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten und Anwendungsbestimmungen angewendet werden. Zusätzlich gibt es auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind weitere Anwendungseinschränkungen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) veröffentlich auf der Seite zugelassene Pflanzenschutzmittel eine Liste (unter Links und Dokumente) mit Genehmigungen für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Hausgärten durch Dienstleister ist zu beachten, dass nur Präparate, die für den nichtberuflichen Anwender (früher zulässig im Haus- und Kleingartenbereich) zugelassen sind, angewendet werden dürfen (PflaSchG §12.3). Frühzeitiges Erkennen von Schaderregern ermöglicht in den meisten Fällen rechtzeitiges Einleiten von Gegenmaßnahmen. Wertvolle Pflanzenbestände können dadurch vor dauerhaften Schäden geschützt werden. Dabei sind aktuelle, fachliche Informationen hilfreich. Gärtner, Baumpfleger und Dienstleister aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau und deren Auftraggeber werden durch das regelmäßig aktualisierte Grüne Blatt Berlin in ihrer Arbeit unterstützt. Diese Informationen können Sie auch als Newsletter erhalten. Zur Registrierung des Newsletters “Grünes Blatt Berlin”

FSC Walddialoge für das Waldmanagement der Zukunft

Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §  1 Zweck §  2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen §  3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz §  4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln §  5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln §  6 Pflanzenschutzmaßnahmen §  7 (weggefallen) §  8 Anordnungen der zuständigen Behörden Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater §  9 Persönliche Anforderungen § 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung § 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten Abschnitt 4 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 14 Verbote § 15 Beseitigungspflicht § 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten § 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind § 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen § 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 20 Versuchszwecke § 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 22 Weitergehende Länderbefugnisse Abschnitt 5 Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln § 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 25 Ausfuhr § 26 Getrennte Lagerung § 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln Abschnitt 6 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren § 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln § 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen § 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung § 31 Kennzeichnung § 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln § 34 Beteiligungen § 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels § 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung § 37 Neue Erkenntnisse § 38 Verlängerung der Zulassung § 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung § 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren Abschnitt 7 Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren § 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten § 42 Zusatzstoffe § 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen § 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe § 45 Pflanzenstärkungsmittel Abschnitt 8 Parallelhandel § 46 Genehmigung für den Parallelhandel § 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel § 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel § 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel § 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel § 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf Abschnitt 9 Pflanzenschutzgeräte § 52 Prüfung § 53 Betriebsanleitung Abschnitt 10 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten § 54 Entschädigung § 55 Forderungsübergang § 56 Gebühren und Auslagen Abschnitt 11 Behörden, Überwachung § 57 Julius Kühn-Institut § 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit § 59 Durchführung in den Ländern § 60 Behördliche Anordnungen § 61 Mitwirkung von Zolldienststellen § 62 Befugte Zollstellen Abschnitt 12 Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung § 63 Auskunftspflicht § 64 Meldepflicht § 65 Geheimhaltung § 66 Übermittlung von Daten § 67 Außenverkehr Abschnitt 13 Straf- und Bußgeldvorschriften § 68 Bußgeldvorschriften § 69 Strafvorschriften Abschnitt 14 Schlussbestimmungen § 70 Unberührtheitsklausel § 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus § 72 Eilverordnungen § 73 (weggefallen) § 74 Übergangsvorschriften

Kompetente Beratung für Tierhalter Wie kann ich meine Tiere vor dem Wolf schützen? Wie sieht der wolfsabweisende Mindestschutz in Sachsen-Anhalt aus? Warum sollte ich den wolfsabweisenden Mindestschutz einhalten? Kann ich finanzielle Unterstützung für die Prävention beantragen? Wie erhalte ich eine Stellungnahme für meinen Förderantrag?

Um vom Wolf verursachte Schäden in der privaten und erwerbsmäßigen Tierhaltung zu vermeiden bzw. zu minimieren, bietet das Wolfskompetenzzentrum Iden eine ausführliche Herdenschutzberatung für Tierhalterinnen und -halter an. Diese schließt die einzelfallkonkrete Bewertung vor Ort ebenso ein, wie das Ausloten von möglichen Herdenschutzmaßnahmen und finanziellen Fördermöglichkeiten. Informationen zur finanziellen Förderung von Herdenschutzmaßnahmen finden Sie auf den Seiten des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (kurz: ALFF Anhalt) . Das WZI bietet für alle Tierhalterinnen und -halter in Sachsen-Anhalt individuelle und kostenlose Herdenschutzberatungen an. Dabei wird bei einem Termin vor Ort mit dem Besitzer erörtert, was im Einzelfall unternommen werden kann, um das Risiko eines Übergriffes zu minimieren. Anschließend erhält der Tierhalter oder die -halterin ein Beratungsprotokoll und Informationsmaterial zum Herdenschutz. Schafen und Ziegen In Sachsen-Anhalt ist ein wolfsabweisender Mindestschutz für Schafe, Ziegen und Gehegewild definiert. Für die Haltung von Schafen und Ziegen ist der Mindestschutz in Form eines 90 cm hohen Elektronetzes oder einer 5-litzigen Drahtzäunung mit Litzenabständen von maximal 20 cm zum Boden bzw. zueinander vorgesehen. Die Zäunung muss allseitig geschlossen und mit einer empfohlenen Spannung von 5.000 Volt (mindestens 3000 Volt) und einer Impulsenergie von 1,5 Joule auf der gesamten Zaunlänge versorgt sein. Gehegewild Für Gehegewild ist der wolfsabweisende Mindestschutz in Form eines elektrischen oder mechanischen Untergrabschutzes definiert. Dieser wird in Form von zwei empfohlenen stromführenden Litzen mit 20 cm und 40 cm Bodenabstand (mindestens aber eine Litze in 20 cm Höhe) außen an dem Festzaun errichtet. Die Stromlitzen sollten eine Spannung von 5.000 Volt (mindestens 3000 Volt) und eine Entladeenergie von 1,5 Joule auf der gesamten Länge aufweisen. Sie werden mit Langstielisolatoren außen an den Zaunpfählen angebracht. Alternativ kann das Gatter auch mit einem mechanischen Untergrabschutz versehen werden. Dazu muss das Knotengeflecht entweder 40 cm tief senkrecht in den Boden eingegraben, oder mindestens einen Meter nach außen ausgelegt und mit Erdankern versehen werden. So kann ein Untergraben durch Beutegreifer verhindert werden. Rinder- und Pferdehaltung Für die Rinder- und Pferdehaltung ist derzeit kein wolfsabweisender Mindestschutz definiert. Die Einhaltung der guten fachlichen Praxis (BZL-Empfehlungen „Sichere Weidezäune“) ist als Voraussetzung für eine Entschädigung im ganzen Bundesland festgelegt. Weitere Empfehlungen Weitere Informationen und Empfehlungen können dem "Leitfaden Elektrozäune - Herdenschutz gegen den Wolf" (VDE SPEC 90006 V1.0) entnommen werden. Allgemeine, technische Hinweise zu "Errichtung und Betrieb von Elektrozaunanlagen für Tiere" sind in der DIN VDE 0131 zu finden. Im Schadensfall hat der Tierhalter oder die -halterin innerhalb der ausgewiesenen Gebietskulisse die Möglichkeit auf eine finanzielle Entschädigung, wenn sie den wolfsabweisenden Mindestschutz eingehalten haben. Außerhalb des anerkannten Ausbreitungsgebietes kann eine Entschädigung auch ohne die Einhaltung des Mindestschutzes erfolgen. Für alle Tierhaltungen ist die Einhaltung der guten fachlichen Praxis (BZL-Empfehlungen „Sichere Weidezäune“) als Voraussetzung für eine Entschädigung im ganzen Bundesland festgelegt. Die zuständige Stelle für die Beantragung und Bewilligung von Förderungen für Schutzmaßnahmen vor dem Wolf ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (kurz: ALFF Anhalt) . "Zuwendungsempfänger sind: a) Betriebsinhaber als natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen im Land Sachsen-Anhalt, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften, b) Landwirte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 ausüben." (Merkblatt 04/0224 Förderung von Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf in Sachsen-Anhalt) Wolfsabweisende Zäune für Rinder, Hauspferde und Hausesel bis 1 Jahr sind förderfähig. Hierzu bedarf es einer fachlichen Stellungnahme des Wolfskompetenzzentrum (WZI) Iden, welche dem Antrag beizufügen ist. (Merkblatt 04/0224 Förderung von Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf in Sachsen-Anhalt) Um eine solche Stellungnahme für Ihren Antrag zu erhalten, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WZI. Diese werden mit Ihnen in einem vor Ort Termin, ähnlich wie bei einer Herdenschutzberatung, kostenlos die individuellen Möglichkeiten durchsprechen und zeitnah eine fachliche Stellungnahme schreiben. Selbstverständlich kann auch eine Herdenschutzberatung zum gleichen Termin in Anspruch genommen werden. Letzte Aktualisierung: 15.01.2025

Berliner Regenwasseragentur

Das Land Berlin und die Berliner Wasserbetriebe haben im Mai 2018 gemeinsam die Berliner Regenwasseragentur gegründet. Sie ist bei den Berliner Wasserbetrieben angesiedelt und soll die Berliner Verwaltung, Planer und Bürger bei der Umsetzung dezentraler Lösungen für einen neuen Umgang mit Regenwasser unterstützen. Ein wirkungsvolles und nachhaltiges Regenwassermanagement ist ein strategischer Kernbestandteil für die Zukunftsfähigkeit der wachsenden Stadt Berlin, die neben der rasanten baulichen Verdichtung auch die neuen Herausforderungen durch den Klimawandel wie zunehmende Starkregenereignisse und Hitzewellen bewältigen muss. Es bedarf gerade bei der Umsetzung von Neubauvorhaben, aber auch im Bereich der Bestandsquartiere einer größeren Sensibilisierung für diese Aufgabenstellung sowie integrierter Lösungsansätze im Hinblick auf die vielfältigen Nutzungsanforderungen an zunehmend knappe Flächenressourcen. Dies entscheidend voranzubringen, ist Ziel und Zweck der Regenwasseragentur. Mit einem nachhaltigen Regenwassermanagement soll der natürliche Wasserhaushalt erhalten bzw. gefördert werden. Es gilt, den Versiegelungsgrad zu minimieren, Regenwasser im Gebiet zurückzuhalten und zu bewirtschaften, um so Regenwassereinleitungen in die vorhandene Kanalisation zu verringern. Hierfür sollen semi- und dezentralen Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung, die auf Retention, Verdunstung, Versickerung und Nutzung von Regenwasser abzielen, gefördert werden. Der strategische Ansatz der Berliner Regenwasseragentur ist, eine kreative, möglichst breite, wirkungsvolle und proaktive Plattform für Menschen und Organisationen aufzubauen. Die breite Palette der zur Verfügung stehenden technischen, stadtgestalterischen und miteinander kombinierbaren Maßnahmen will sie bei Planern, Bauherren, Behörden, Berlinerinnen und Berlinern populär machen und die Akteure vernetzen. Sie stellt Informationsgrundlagen bereit, sensibilisiert für die Zukunftsthemen der Stadt und organisiert den Erfahrungsaustausch. Ziele und Kernaufgaben der Regenwasseragentur: Sensibilisierung der Stadtgesellschaft für die Notwendigkeit eines Regenwassermanagements Unterstützung des Landes Berlin bei der Realisierung eines 1000-Grüne-Dächer Programms und der Abkoppelung von Gebäude- und Grundstücksflächen von der Mischwasserkanalisation Information und Animation der betroffenen und konkret handelnden Akteure, Unterstützung bei der Implementierung des Regenwassermanagements in laufende Planungsprozesse Technische Beratung zu den Möglichkeiten und Effekten dezentraler Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage einer guten fachlichen Praxis, Regelwerken und gesetzlichen Grundlagen unter Berücksichtigung von räumlichen Informationen Information über Kosten, Wirtschaftlichkeit, Finanzierung und Förderprogramme Übergreifende Beratung zu fachlichen Zusammenhängen von Regenwassermanagement, Gewässerschutz, Klimaanpassung, Biodiversität und Naturhaushalt

Überwachung und Kontrolle

Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass die Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes berücksichtigt werden müssen. Der Integrierte Pflanzenschutz stellt ein ganzheitliches, langfristig angelegtes Pflanzenschutzsystem dar. Er verfolgt das Ziel, den ökologischen, ökonomischen und sozialen Anforderungen gleichermaßen gerecht zu werden. Ziel ist es außerdem, die Risiken, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und den Naturhaushalt entstehen können, zu verringern. Daher regeln zahlreiche nationale und europäische Gesetze und Verordnungen den Pflanzenschutz. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird von den Mitarbeitenden des Pflanzenschutzamtes überwacht und kontrolliert. Zu den weiteren Aufgaben zählen im Einzelnen: Die Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau Die Überwachung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenstärkungsmitteln und deren innergemeinschaftliches Verbringen Die Durchführung des Verfahrens zur Erlangung der Sachkunde im Pflanzenschutz Die Durchführung von Genehmigungsverfahren: Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden; Für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten; Die Durchführung von Anzeigeverfahren: Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln; Für die Beratung über den Pflanzenschutz und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere Die Überwachung der sich im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Sachkundenachweis Für die berufliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Beratung zum Pflanzenschutz sowie für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln müssen Personen nach EU-Recht sachkundig sein. Der Sachkundenachweis im Scheckkartenformat muss beim Pflanzenschutzamt beantragt werden. Weitere Informationen Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Abgabe von Pflanzenschutzmitteln Pflanzenschutzmittel dürfen ausschließlich von sachkundigem Personal ausgehändigt werden. Vorab ist eine ausgiebige Beratung des Kunden zwingend notwendig. Die gewerbliche Abgabe von Pflanzenschutzmitteln muss in Berlin dem Pflanzenschutzamt angezeigt werden. Die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen wird überwacht und regelmäßig kontrolliert. Weitere Informationen Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dadurch werden negative Einflüsse auf die Gesundheit von Mensch, Tier sowie schädliche Auswirkungen auf die Umwelt verhindert. Des Weiteren finden Sie Hinweise zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Weitere Informationen Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Pflanzenschutzmittel in Haus- und Kleingarten Für die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen stehen diverse Pflanzenschutzmittel zur Verfügung. Auch eine Reihe von Pflanzenschutzmitteln für nichtberufliche Anwender ist auf dem Markt erhältlich. Über einen Link vom BVL können Sie den aktuellen Stand der Zulassungen abrufen. Weitere Informationen Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Privater Einkauf von Pflanzenschutzmitteln Im Internet werden oftmals illegal Pflanzenschutzmittel verkauft, für die in Deutschland keine Zulassung besteht. Auch werden oft die gesetzlichen Bestimmungen wie etwa zur Sachkunde im Pflanzenschutz nicht beachtet. Dies kann – wie auch die Verwendung eines so erworbenen Pflanzenschutzmittels – eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Weitere Informationen Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Grundstoffe im Pflanzenschutz Die Anwendung von Grundstoffen im Pflanzenschutz ist äußerst nützlich. Berufliche und private Anwender erhalten hier unter anderem eine aktuelle Übersicht der genehmigten und nicht genehmigten Stoffe. Weitere Informationen Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Bundesweites Pflanzenschutz-Kontrollprogramm Das europäische und nationale Pflanzenschutzrecht enthält umfangreiche Bestimmungen zum Verkehr und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, deren Einhaltung von den Pflanzenschutzdiensten der Länder kontrolliert werden. Weitere Informationen

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