s/gutekriterien/Gütekriterien/gi
Die Karte zeigt das Pflanzenverfügbare Bodenwasser für den 30-jährigen Zeitraum 1991-2020. Das Pflanzenverfügbaren Bodenwassers (Wpfl) beschreibt die Wassermenge, die ein Boden für Pflanzen bereitstellen kann. Es stellt somit ein wichtiges Qualitätskriterium für die Bodenfruchtbarkeit dar. Der Kennwert setzt sich aus der Nutzbaren Feldkapazität im effektiven Wurzelraum und der Menge des kapillaren Aufstieges aus dem Grundwasser zusammen. Das Wpfl ist abhängig von der Textur, der Lagerungsdichte, dem Humusgehalt, der Schichtung und der Nutzung des Bodens sowie vom Grundwasserstand.
Dieses Forschungsprojekt des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) bündelt und bewertet den sozialwissenschaftlichen Forschungsstand des BfS zur EMF-Risikokommunikation von 2005 bis 2025. Ziel ist es, zentrale Erkenntnisse zusammenzuführen, gesellschaftlich einzuordnen und Handlungsempfehlungen für die zukünftige Kommunikationspraxis und Forschung abzuleiten. Grundlage bilden 30 BfS-Studien (zu hochfrequenten, niederfrequenten und beiden Frequenzbereichen), die methodisch und qualitativ anhand eines Bewertungsrasters und Qualitätskriterien analysiert werden. Die Studien zeigen methodisch ein breites Spektrum, das von rein quantitativen und qualitativen Designs bis Mixed-Methods-Ansätzen reicht. Qualitativ wurden die Studien überwiegend positiv bewertet, insbesondere bezüglich der angewendeten Methoden und Ressortforschungsrelevanz. Verbesserungen können teilweise im Bereich der Forschungstransparenz vorgenommen werden. Die Identifikation zukünftiger Forschungsfelder ergibt eine Priorisierung der Forschung zu Wissenschafts- und Risikokommunikation (z. B. im Bereich Science Literacy), flankiert von Maßnahmen zur Befähigung von Multiplikator*innen und zur Analyse des öffentlichen Diskurses rund um EMF. Weiterhin relevant bleiben außerdem Fehl- und Desinformationen im Bereich EMF sowie die Forschung zur Risikowahrnehmung und den Informationsbedürfnissen der Bevölkerung. Die Auswertung mündet in zehn praktischen Handlungsempfehlungen: (1) BfS als glaubwürdige Präsenz etablieren, (2) Breite Aufklärung, aber nah am Alltag der Menschen, (3) Science Literacy berücksichtigen, (4) Wissenschaft als Prozess darstellen, (5) Informationsbedürfnisse erkennen und Aktivitäten effizient koordinieren, (6) Multiplikator*innen befähigen, (7) zielgruppengerecht schulen, (8) Informationsmaterial und Internetartikel zugänglich gestalten, (9) Intuitive Benutzerführung beachten, und (10) Positive Social-Media-Agenda verfolgen.
Die zuständige Behörde bestimmt Dritte für die Wahrnehmung von Tätigkeiten gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Vor der Bestimmung prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Bestimmung erfolgt ist, darf die Person oder das Unternehmen die Aufgabe ohne separate Genehmigung oder Anzeige ausüben. Die Bestimmungen nach Strahlenschutzgesetz sind Verwaltungsakte gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die oberste Landesbehörde im Strahlenschutz ist für die Bestimmung von Sachverständigen im Land Berlin zuständig. Sie bestimmt Einzelpersonen oder Organisationen als Sachverständige für folgende Tätigkeiten, die in § 172 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 StrlSchG festgelegt sind: Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (§ 19 Absatz 3 StrlSchG, § 88 Absatz 2 und Absatz 5 StrlSchV), Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität (§ 56 Absatz 2 StrlSchG), Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie (§ 88 Absatz 1 und Absatz 5 StrlSchV) sowie Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten (nach §§ 25 Absatz 4, 89 Absatz 1 und 3 StrlSchV). In den §§ 177 bis 182 StrlSchV ist festgelegt, welche Anforderungen für die Bestimmung von Sachverständigen gelten. Personen, die diese Tätigkeit wahrnehmen möchten, müssen im Wesentlichen nachweisen, dass sie zuverlässig, unabhängig, fachlich qualifiziert und qualitätsgesichert arbeiten. Je nach Umfang der Prüfung müssen auch Nachweise über die erforderliche technische und organisatorische Ausstattung erbracht werden. Die notwendigen Formulare und weitere Informationen sind unter Vordrucke zu finden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bestimmung erteilt – befristet für maximal 5 Jahre. Während dieser Zeit kann der Umfang der Bestimmung auf Antrag erweitert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Wenn die Bestimmung nach Ablauf der 5 Jahre aufrechterhalten werden soll, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sachverständigenorganisationen können die Bestimmung für mehrere prüfende Personen beantragen. Wenn Einzelsachverständige oder prüfende Personen von Sachverständigenorganisationen in einem Bundesland bestimmt werden, gilt diese Bestimmung bundesweit. Sind die Sachverständigen jedoch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bestimmenden Behörden tätig, müssen sie dies der zuständigen Behörde vor Ort zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit mitteilen. Hierzu muss eine Kopie des Bestimmungsbescheids übermittelt werden. In Deutschland werden Personen, die in ihrem Beruf ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, dosimetrisch überwacht. Diese Kontrollen werden von nachgewiesenermaßen qualifizierten Messstellen durchgeführt. Die Anforderungen, die eine solche Messstelle erfüllen muss, sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 169 Absatz 2 StrlSchG). Aktuell gibt es in Deutschland vier Messstellen, welche die äußere berufliche Exposition ermitteln (Personendosismessstellen). Zu diesen gehört die Personendosismessstelle Berlin . Dazu kommen etwa 20 Messstellen, welche die inneren Expositionen bei Tätigkeiten überwachen (Inkorporationsmessstellen). Das Bundesamt für Strahlenschutz führt eine Liste der Inkorporationsmessstellen unter Behördlich bestimmte Messstellen . Informationen zur Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Berlin finden Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) unter Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen . In der Nuklearmedizin, der Röntgendiagnostik und in der Strahlentherapie werden ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen angewandt. Ärztliche und zahnärztliche Stellen überprüfen, ob hierbei die strahlenschutzrechtlichen Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Durch Prüfung aller notwenigen Dokumente und Nachweise wird sichergestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen und Behandlungen Erfordernisse und Qualitätsstandards unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft und Technik eingehalten und dokumentiert werden, die rechtfertigende Indikation gegeben ist, die Bilddarstellungs-, Bildbearbeitungs- und Auswertemethoden die aktuellen Anforderungen erfüllen sowie die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin beachtet werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterbreiten weiterhin Verbesserungsvorschläge zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung und überprüfen, ob diese umgesetzt wurden. Dadurch soll das eigentliche Ziel der Strahlenanwendung sicher erreicht und gleichzeitig die Strahlenbelastung für die untersuchten Personen minimiert werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind bei den entsprechenden Ärztekammern angesiedelt. Jedes Bundesland bestimmt gemäß § 128 StrlSchV für seinen Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stellen. Dabei prüft die Behörde, ob keine Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit bestehen, die erforderliche personelle, technische und organisatorische Ausstattung zur Verfügung steht, das Personal der Stelle über die nötige Qualifikation und Erfahrung verfügt, die Arbeitsweise und Durchführung der Prüfungen eine ordnungsgemäße Durchführung erwarten lassen und den Anforderungen der medizinischen Wissenschaft entsprechen sowie angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Prüfungen vorhanden sind. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen berichten jährlich über ihre Tätigkeit gegenüber der bestimmenden Behörde. Die Zahnärztliche Stelle Röntgen wurde für das Land Berlin dauerhaft bestimmt. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link: Zahnärztliche Stelle Röntgen . Die Ärztekammer Berlin hat zum 31.05.2026 die Trägerschaft der „Ärztlichen Stelle Qualitätssicherung Strahlenschutz Berlin“ (ÄSQSB) beendet. Bis zur rechtswirksamen Bestimmung eines Nachfolgeträgers übernimmt die oberste Strahlenschutzbehörde des Landes Berlin kommissarisch die Aufgaben der Geschäftsstelle der Ärztlichen Stelle Berlin. Ihre Anfragen, Mitteilungen und sonstigen Anliegen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ärztlichen Stelle sind deshalb vorübergehend an die nachstehende E-Mail-Adresse der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu übermitteln: strahlenschutz@senmvku.berlin.de . Antrag auf Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten nach § 12 Strahlenschutzgesetz sowie Anzeige der Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Strahlenschutzgesetz richten Sie bitte an die folgende E-Mail-Adresse des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin strahlenschutz@lagetsi.berlin.de . Wer ionisierende Strahlung erzeugen oder radioaktive Stoffe einsetzen will, muss dies genehmigen lassen (§§ 10 und 12 Strahlenschutzgesetz). Diese Genehmigungspflicht gilt in den Bereichen Medizin, Technik, Industrie sowie Forschung und Entwicklung für den Betrieb und für den Aufbau von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, den Einsatz von ionisierender Strahlung in Bestrahlungsgeräten und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Wenn die Schwellen gemäß §§ 17 und 19 StrlSchG nicht überschritten werden, ist keine Genehmigung erforderlich, sondern es genügt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Die Beschäftigung von Fremdpersonal in Strahlenschutzbereichen nach § 25 StrlSchG sowie die Beförderung radioaktiver Stoffe ab bestimmten Aktivitäten unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials sind gemäß § 27 StrlSchG ebenfalls genehmigungspflichtig. In Berlin ist in solchen Fällen das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Es überprüft, ob die Vorrausetzungen für die Anzeigen und Genehmigungen erfüllt sind und überwacht, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Weitere ausführliche Informationen zu den Anzeige- und Genehmigungsverfahren finden Sie auf der Website des LAGetSi unter Strahlenschutz – Formulare Die Beförderung radioaktiver Stoffe wird unterschieden in Kernbrennstofftransporte und in den Transport von sonstigen radioaktiver Stoffe. Die Beförderung von Kernbrennstoffen umfasst den Transport von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung, genehmigter Anlagen zur Aufbewahrung, Herstellung, Be- und Verarbeitung, Spaltung oder Aufarbeitung von Kernbrennstoffen. Sie ist ein streng regulierter Prozess, der spezielle Transportbehälter und strenge Sicherheitsstandards erfordert. Transporte erfolgen typischerweise per Bahn, Straße oder Schiff, unter Einhaltung internationaler Vorschriften und enger Überwachung durch Regulierungsbehörden. Für die Beförderung von Kernbrennstoffen ist eine Genehmigung erforderlich. Sie wird dem Antragsteller erteilt, wenn bestimmte Kriterien wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Beteiligten, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter, Schutzmaßnahmen gegen Störungen, und Nachweis der Nichtverfügbarkeit von nahen Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente erfüllt sind. Genehmigungen für Kernbrennstoffbeförderungen werden vom zuständigen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilt. Falls erforderlich, führt die Polizei Berlin Transportbegleitungsmaßnahmen sowie straßenverkehrsrechtliche Überprüfungen durch. Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe umfasst den Transport radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Wegen und bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen, die unter § 28 StrlSchG spezifiziert werden, kann eine Beförderung auch genehmigungsfrei erfolgen. Die Genehmigung für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn Zuverlässigkeit, Fachkunde im Strahlenschutz, angemessenes Personal und Schutzmaßnahmen gewährleistet sind. Die Einhaltung der Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter ist verpflichtend. Es muss außerdem Vorsorge für Schadensersatzverpflichtungen getroffen werden, und der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) muss sichergestellt sein. Die Wahl der Beförderungsart darf die Bevölkerung nicht gefährden. In Berlin ist das Referat III A Strahlenschutz des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) als obere Strahlenschutzbehörde zuständig für die Erteilung von Beförderungsgenehmigungen sowie für die Aufsicht über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen.
Der Anteil an Ziegel in einem RC-Baustoff ist nach den TL RC-ToB 95 begrenzt. Die Trennung in hart- und weichgebrannte Ziegel - auch in Mischung mit weiteren Baustoffkomponenten z. B. Mörtel und Putz - sowie auch die Höhe der Grenzwerte sind noch nicht ausreichend abgesichert. Mit dieser Forschungsarbeit soll geklärt werden, inwieweit sich höhere Anteile an Ziegelbruch auf die Qualität einer ToB auswirken. In Laborversuchen werden getrennt die Eigenschaften der hart- und weichgebrannten Ziegel und auch des Mörtels und Putzes im Hinblick auf den Frostwiderstand, die Schlagfestigkeit sowie die Porosität ermittelt. In RC-Gemischen werden die Auswirkungen unterschiedlicher Anteile der Ziegel bzw. des Mörtel/Putzes, insbesondere die Frostempfindlichkeit, das Tragverhalten sowie die Wasserdurchlässigkeit untersucht. Im Rahmen der Arbeit sollen auch die bisherigen praktischen Erfahrungen mit ziegelreichen RC-Baustoffen erfasst werden. Als Ergebnis sind ggf. Vorschläge für modifizierte Anforderungen an die stoffliche Zusammenstellung für RC-Baustoffe zu erarbeiten.
Im Rahmen der Umsetzung der Wasserrahmenrichtline (WRRL) haben sich bereits im Bewirtschaftungsplan 2009 Saprobiedefzite in einer Reihe von Wasserkörpern in der Oberrheinebene gezeigt. Trotz umgesetzter Maßnahmen wie der Betriebsstabilisierung und - optimierung bei Kläranlagen und z.T. auch bei der Mischwasserbehandlung konnten die Defizite nicht behoben werden. Das Projekt zielt daher auf ein umfassendes Monitoring in den relevanten Wasserkörpern im Oberrheingraben. Hier stehen die Auswirkungen der Mischwasserentlastungen, von Sedimentqualität, diffusen Einträgen und weiteren aquatischen Güteparametern im Vordergrund. Die gesamtheitliche Auswertung der erhobenen Daten soll Aufschlussüber die Faktoren, welche zu dem Verfehlen der UQN der WRRL führen, geben.
Das Qualitätskriterium für die Müllverbrennung, bzw. für die Ablagerung der Schlacke aus der Thermischen Abfallbehandlung ist der Glühverlust. Im FG Abfalltechnik besteht die begründete Vermutung, dass die Müllverbrennung verändert werden kann, wenn als Qualitätskriterium für eine Ablagerung der Schlacke nicht mehr der Glühverlust verwendet wird, sondern die für die mechanisch-biologisch behandelten Abfälle zu Grunde gelegten Größen Atmungsaktivität und Gasbildungsrate herangezogen werden und dabei in jedem Fall immer noch eine ausreichende Inertisierung erreicht wird. Um dies zu untersuchen soll die in die Müllverbrennung eingesetzte Abfallmenge durch Kurzverbrennungen vergrößert werden. Eine Kurzverbrennung kann durch die Verstärkung der Feuerraumbelastung, sowie die Verkürzung die Verweilzeit des Abfalls im Feuerraum erreicht werden. Den Zuordnungskriterien für Deponien für mechanisch-biologisch vorbehandelten Abfälle liegt der Ansatz zugrunde, dass beim biologischen Teilprozess der MBA der biologisch abbaubare Kohlenstoff weitestgehend abgebaut wird, so dass sich der verbleibende Abfall bei der Ablagerung auf einer Deponie trotz des Vorhandenseins von kohlenstoffhaltigen Bestandteilen inert verhält. Wenn bei der Verbrennung in Müllverbrennungsanlagen der biologisch abbaubare Kohlenstoffanteil als leicht flüchtiger Anteil zuerst und schnell abgebaut wird, sollte trotz des oben beschriebenen erhöhten Mülldurchsatzes (Kurzverbrennung), die Atmungsaktivität und die Gasbildungsrate für die Schlacke, eingehalten werden können. Es muss überprüft werden, ob der bei der Kurzverbrennung verbleibende fixe Kohlenstoff biologisch nicht abbaubar ist und dadurch die Atmungsaktivität und die Gasbildungsrate nicht erhöht. Die Auswirkungen der Kurzverbrennung auf den Ausbrand sollen in Versuchen in der Technikumsverbrennungsanlage des FG Abfalltechnik durchgeführt werden. Die Kurzverbrennungen sollen durch zum einen die Erhöhung der Rostbelastung und zum anderen die Reduzierung der Verweilzeit umgesetzt werden. Zur Beurteilung des Ausbrandes wird von den Schlacken die Atmungsaktivität und die Gasbildungsrate und zum Vergleich der Glühverlust bestimmt. Die bei den Versuchen gewonnenen Ergebnisse sollen zeigen, dass eine Erhöhung der Mülldurchsatzleistung erreicht und dennoch ein ausreichender Ausbrand unter den Gesichtspunkten der Atmungsaktivität und der Gasbildungsrate gewährleistet werden kann. Unter diesen Bedingungen könnten die Durchsätze in den Müllverbrennungsanlagen vergrößert werden und dadurch eine Möglichkeit, das ab dem 01.06.2005 erwartete Kapazitätsdefizit an Abfallbehandlungsanlagen zu vermindern oder gar auszugleichen, gegeben werden.
<p> <p>Mit der Richtlinie (EU) 2026/805 (EU-Water Package) hat die EU am 20. April 2026 ihre Vorschriften zum Schutz von Oberflächen- und Grundwasser aktualisiert und damit Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Grundwasserrichtlinie (GWRL) und Richtlinie über Umweltqualitätsnormen (UQN-RL) als Herzstück des europäischen Gewässerschutzes an wissenschaftliche Erkenntnisse und neue Herausforderungen angepasst.</p> </p><p>Mit der Richtlinie (EU) 2026/805 (EU-Water Package) hat die EU am 20. April 2026 ihre Vorschriften zum Schutz von Oberflächen- und Grundwasser aktualisiert und damit Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Grundwasserrichtlinie (GWRL) und Richtlinie über Umweltqualitätsnormen (UQN-RL) als Herzstück des europäischen Gewässerschutzes an wissenschaftliche Erkenntnisse und neue Herausforderungen angepasst.</p><p> Hintergrund <p>Sauberes Wasser ist eine unverzichtbare Grundlage für die menschliche Gesundheit, funktionierende Ökosysteme und eine sichere Trinkwasserversorgung. Trotz erheblicher Fortschritte beim Gewässerschutz in den vergangenen Jahrzehnten stehen Europas Gewässer weiterhin unter Druck. Nach <a href="https://www.eea.europa.eu/en/analysis/publications/europes-state-of-water-2024">Angaben der Europäischen Umweltagentur</a> erreichen viele Oberflächengewässer und Grundwasserkörper in der EU nicht die vorgeschriebenen Umweltziele. </p> <p>Die Europäische Kommission hatte deshalb die bestehenden Regelungen überprüft und festgestellt, dass die Richtlinien wirksam sind und zu einem hohen Schutzniveau für Gewässer beitragen. Gleichzeitig wurde deutlich, dass neue Schadstoffe und aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse stärker berücksichtigt werden müssen, um die Ziele der europäischen Wasserpolitik zu erreichen. Die Reform ist Teil des Europäischen Green Deals und unterstützt das Ziel der Europäischen Union, Umweltverschmutzung bis 2050 weitgehend zu vermeiden („<a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/zero-pollution-action-plan_en">Zero Pollution Ambition</a>“).</p> <p>Die langsamen Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinien auch auf eine schleppende Umsetzung zurückzuführen sind, was zum Teil dem Mangel an ausreichenden finanziellen Mitteln und der unzureichenden Einbeziehung von Umweltzielen in die sektorspezifischen Rechtsvorschriften geschuldet ist.</p> <p>Die größten Belastungen für Oberflächengewässer sind Einträge von Chemikalien aus der Landwirtschaft, Industrie und über die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/atmosphaere">Atmosphäre</a>, sowie hydromorphologische Veränderungen durch Eingriffe wie Ent- und Bewässerung, Wasserkraftnutzung, Hochwasserschutz, Schifffahrt oder Wasserentnahmen für die Trinkwasserversorgung. Die größten Belastungen für Grundwasserkörper sind diffuse landwirtschaftliche Einträge, zum Beispiel durch <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pestizide">Pestizide</a> und Düngemittel und die Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung, für die Landwirtschaft, für die industrielle Nutzung und für andere Zwecke.</p> <p>Das EU-Water Package aktualisiert die Schadstofflisten für Grundwasser und Oberflächenwasser mit neuen Stoffen und streicht nicht mehr relevante Stoffe. Für viele Stoffe gelten künftig strengere Umweltqualitätsnormen. Erstmals werden Vorschriften eingeführt, mit denen das kumulative Risiko kombinierter Stoffe berücksichtigt wird. Die neuen Stoffe müssen nun in die Bewirtschaftungsplanung aufgenommen werden.</p> <p>Angepasst wird auch das Verschlechterungsverbot in Artikel 4 WRRL. Hier fließt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit ein (<a href="https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document?source=document&text=&docid=165446&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1">EUGH, Entscheidung RS. C-461/13 vom 01.07.2015</a>), wonach vorübergehende Verschlechterungen einer oder mehrerer Qualitätskomponenten eines Wasserkörpers, anhand derer der Gewässerzustand bewertet wird, unter bestimmten Bedingungen zukünftig zulässig sind, wenn sie durch ein neues oder geändertes Projekt verursacht werden. Dies gilt auch für die Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers durch die Verlagerung von Wasser oder Sedimenten durch menschliche Tätigkeiten, sofern sich die Gesamtbelastung nicht erhöht.</p> <p>Angesichts der Zunahme extremer Überschwemmungen und lang andauernder Dürren sowie erheblicher grenzübergreifender Verschmutzungsereignisse, sollen die Mitgliedstaaten nach dem neuen Art. 12 WRRL andere potenziell betroffene Mitgliedstaaten unverzüglich über solche Ereignisse informieren und zusammenzuarbeiten, um die Auswirkungen abzumildern. </p> </p><p> Oberflächengewässer <p>Für Oberflächengewässer wird ein Grenzwert für die Summe 25 per- und polyfluorierter Chemikalien (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pfas">PFAS</a>) einschließlich der Trifluoressigsäure (TFA) sowie Qualitätsnormen für bestimmte Arzneistoffe und Bisphenol-A festgelegt. Außerdem gilt ein Grenzwert für die Summe aktiver Substanzen der gelisteten <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pestizide">Pestizide</a>.</p> <p>Flussgebietsspezifische Schadstoffe mit EU-weiter Relevanz, werden nicht wie bisher für die Bewertung des ökologischen Zustands berücksichtigt, sondern in die chemische Zustandsbewertung integriert. Damit sollen die Überwachung, die Zustandsbewertung und die öffentliche Berichterstattung einfacher, einheitlicher und transparenter werden.</p> <p>In Oberflächengewässern wird auch das kumulative Risiko von östrogenhaltigen Arzneimitteln durch eine auf zwei Jahre begrenzte wirkungsbasierte Überwachung bewertet und mit klassischen Analysen verglichen. Anschließend bewertet die EU-Kommission diese Methoden als mögliche ergänzende oder alternative Screening-Instrumente.</p> <p>Die Zwischenberichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmenprogramme, die sich als nicht wirksam erwiesen haben, werden abgeschafft. Dies ermöglicht den Mitgliedstaaten eine vereinfachte Berichterstattung. </p> <p>Darüber hinaus wird auch die Bestandsaufnahme gemäß Artikel 5 der UQN-RL vereinfacht und mit den Datenströmen an das Industrieemissionsportal gemäß der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02010L0075-20240804">Richtlinie 2010/75/EU</a> und der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401244">Verordnung (EU) 2024/1244</a> zusammengeführt.</p> </p><p> Grundwasser <p>Zu <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pfas">PFAS</a> im Grundwasser wird auf Parameterwerte nach der EU-Trinkwasserrichtlinie für die Summe von 20 PFAS verwiesen und Qualitätsnormen für die Summe von vier besonders problematischen PFAS aufgenommen. Auch für bestimmte Arzneistoffe werden Qualitätsnormen vorgeschrieben. </p> <p>Für das Grundwasser wird es – wie bereits für die Oberflächengewässer – künftig eine verpflichtende Beobachtungsliste geben. Ziel beider Beobachtungslisten ist es, koordiniert Informationen über potenziell bedenkliche Stoffe in der aquatischen Umwelt zu sammeln, die bislang unzureichend dokumentiert waren und für die es noch keine standardisierten Analysemethoden gibt. Die Beobachtungliste erstellt die Kommission alle drei Jahre. Die Beobachtungsliste enthält maximal fünf Stoffe, Stoffgruppen oder Verschmutzungsindikatoren sowie die möglichen Analysemethoden.</p> <p>Mikroplastik und antimikrobiell resistente Krankheitserreger stellen eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit dar. Da mehr Überwachungsdaten zur Festlegung von Umweltqualitätsnormen in Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern erforderlich sind, werden Mikroplastik und antimikrobiell resistente Krankheitserreger auf die Beobachtungslisten aufgenommen und passende Monitoringmethoden eingeführt.</p> </p><p> Überwachung und Berichterstattung <p>Die aktualisierte Richtlinie erweitert die Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung. Neue Überwachungsmethoden sowie eine harmonisierte Berichterstattung sollen die Bewertung der Gewässer und die Transparenz in der gesamten EU verbessern. Dafür können die EU-Mitgliedstaaten auch Fernerkundung und Erdbeobachtungstechnologien nutzen. Zudem werden Überwachungsdaten häufiger der Öffentlichkeit und der Europäischen Umweltagentur zugänglich gemacht. Die Bewirtschaftungspläne müssen die Mitgliedstaaten wie bisher alle sechs Jahre überprüfen und aktualisieren. </p> <p>Die angepasste WRRL verpflichtet die Kommission zu prüfen, wie die Gewässerüberwachung künftig noch besser unterstützt werden kann. Dazu gehören unter anderem Überlegungen zu einer freiwilligen gemeinsamen EU-Überwachungseinrichtung sowie zu einer erweiterten Herstellerverantwortung, durch die Hersteller bestimmter schadstoffhaltiger Produkte an den Kosten der Gewässerüberwachung beteiligt werden könnten. </p> <p>Die Europäische Kommission wird zudem ermächtigt, Durchführungsrechtsakte für technische Spezifikationen zur Analyse und Überwachung des Gewässerstatus, Festlegung von Formaten zur Berichterstattung und Fortschrittsindikatoren zu erlassen.</p> </p><p> Fristen <p>Mit der Reform legen die Gesetzgeber auch Fristen fest, innerhalb derer die neuen Anforderungen erfüllt werden müssen. Oberflächengewässer sollen bis zum 22.12.2033 einen guten chemischen Zustand erreichen – dies umfasst Stoffe, für die die Umweltqualitätsnormen aktualisiert wurden. Für Stoffe, für die erstmals Umweltqualitätsnormen vorgeschrieben sind, gilt eine Frist bis zum 22.12.2039. Eine Verlängerung dieser Fristen für neu gelistete Stoffe ist unter bestimmten Bedingungen möglich und endet spätestens, wenn der Bewirtschaftungsplan für das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/einzugsgebiet">Einzugsgebiet</a> aktualisiert wird – also 2045. Als Ausnahme gilt, wenn sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen lassen.</p> <p>Das Water Package muss bis 21.12.2027 in deutsches Recht umgesetzt werden. Dazu werden Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz ((<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/"><strong>WHG</strong></a>), der Oberflächengewässerverordnung ( <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ogewv_2016/"><strong>OGewV</strong></a>) und der Grundwasserverordnung (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/grwv_2010/"><strong>GrwV</strong></a>) erforderlich sein.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>
Fachliche Beschreibung: Darstellung der Badegewässer und ihrer Überwachungsmessstellen im Internet. Organisatorische Rahmenbedingungen: Die EG-Badegewässerrichtlinie (2006/7/EG vom 15. Februar 2006) gibt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung hinsichtlich der Qualität der Badegewässer sowie die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität vor. Zur rechtlichen Umsetzung dieser EG-Richtlinie hat die Stadt Hamburg am 26. Februar 2008 die "Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer" erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Qualitätskriterien und Grenzwerte festgelegt, die während der Badesaison regelmäßig überwacht werden. Die Untersuchungsergebnisse der Badegewässer sind gegenüber der EU-Kommission berichtspflichtig und werden jährlich von dort abgefordert. Die Ergebnisse aller in der EU ausgewiesenen Badegewässer werden auf den Internetseiten der Europäischen Umweltagentur (EEA) veröffentlicht. Die Überwachungsergebnisse der in Hamburg ausgewiesenen Badegewässer werden während der Badesaison kontinuierlich im Internet veröffentlicht. (s. Verweise) Die Daten werden auch hier als WMS-Darstellungsdienst und WFS-Downloaddienst bereitgestellt.
Die Trave ist ein Fluss, der bei Travemünde in die Ostsee mündet. Er dient als Zufahrt für Seeschiffe zu den Häfen der Hansestadt Lübeck. Der Datensatz enthält, in 8 Teilgebiete aufgeteilt, ein aus Vermessungsdaten abgeleitetes, hochauflösendes Höhenmodell (Digitales Geländemodell, DGM) des Gewässerbettes der Untertrave von Travemünde bis Lübeck und des anschließenden Nahbereichs der Lübecker Bucht, sowie der Kanaltrave bis Lübeck-Moisling. Das Geländemodell wurde aus verfügbaren Peildaten (Echolotungen) des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, des Wasserstraßen- und Schiffahrtsamtes Ostsee und der Lübeck Port Authority nach folgenden Kriterien interpoliert: - bessere Information ersetzt ggf. Information mit schlechterer räumlicher Auflösung oder Qualität - neuere Information ersetzt ältere Information gleichwertiger Qualität Die Daten mit räumlich gröberer Auflösung wurden zunächst chronologisch aufsteigend gerastert und anschließend mittels Triangulation und Glättung interpoliert. Danach wurden die hochauflösenden, flächendeckenden Datensätze ebenfalls chronologisch aufsteigend aufgeprägt. Der Zeitraum der eingeflossenen Echolotdaten umfasst die Jahre 1991 bis 2023.
An 1.097 Messstellen im Grundwasser wurden für den Parameter Nitrat Trendbetrachtungen für den Zeitraum 2016 bis 2021 durchgeführt. In den Karten zum Thema Grundwasser ist ein Trend angegeben, wenn das Ergebnis statistisch signifikant ist, und der Mittelwert der gemessenen Konzentrationen an der Messstelle > 5 mg/l beträgt. Für Messstellen mit einem mittleren Nitratwert Für Grundwasser sind Auswertungen zum Parameter Nitrat enthalten. Der Schwellenwert von 50 mg/l ist die vorgegebene Qualitätsnorm für Grundwasser (Grundwasserverordnung) und entspricht dem Grenzwert für Trinkwasser nach der Trinkwasserverordnung. Landwirtschaftlich geringfügig beeinflusstes Grundwasser weist Nitratgehalte unter 10 mg/l auf. In landwirtschaftlich intensiv genutzten Regionen können Konzentrationen weit über 50 mg/l auftreten.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 2924 |
| Europa | 1 |
| Kommune | 18 |
| Land | 326 |
| Schutzgebiete | 1 |
| Weitere | 44 |
| Wirtschaft | 10 |
| Wissenschaft | 412 |
| Zivilgesellschaft | 84 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 133 |
| Ereignis | 2 |
| Förderprogramm | 1184 |
| Gesetzestext | 1624 |
| Text | 176 |
| Umweltprüfung | 17 |
| unbekannt | 73 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 1995 |
| Offen | 1204 |
| Unbekannt | 10 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 3161 |
| Englisch | 192 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 20 |
| Bild | 35 |
| Datei | 10 |
| Dokument | 147 |
| Keine | 2657 |
| Unbekannt | 4 |
| Webseite | 468 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 1064 |
| Lebewesen und Lebensräume | 1438 |
| Luft | 794 |
| Mensch und Umwelt | 2662 |
| Wasser | 936 |
| Weitere | 3209 |