§ 79a Abs. 4 EEG 2017 weist dem UBA die Aufgabe zu, ein Regionalnachweisregister (RNR) aufzubauen und zu führen. Dieses funktioniert vergleichbar mit dem bereits im UBA betriebenen Herkunftsnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energien (HKNR) nach § 79 EEG 2017. Die Prozesse sind derart ähnlich, dass der Gesetzgeber bereits vorgibt, dass das RNR und das HKNR in einer elektronischen Datenbank betrieben werden dürfen (§ 79a Abs. 4 S. 2 EEG 2017). Dies senkt - so der Gesetzgeber - die Bürokratiekosten für die künftigen Nutzer des RNR. Das UBA ist auch aus Gründen der Sparsamkeit des Behördenhandelns aufgerufen, die bereits entwickelten Prozesse des HKNR möglichst weitgehend mit zu nutzen (Bundestags-Drucksache 18/8860, S. 6: 'Diese Kosten (= für Einrichtung und Führung des RNR) können durch die möglichst weitgehende Nutzung der bereits vorhandenen Software für das Herkunftsnachweisregister nach § 79 EEG 2016 auf ein Minimum reduziert werden.').
Auf der Basis einer theoretischen Beschreibung und der vorhandenen Software des HKNR und den Vorarbeiten des Projekts FKZ 37EV16 135 2 'Ad hoc-Beratung bei der Umsetzung einer regionalen Grünstromkennzeichnung in Deutschland: Teilvorhaben 2: - Spezifizierung' soll dieses Projekt das Konzept des RNR im Detail ausarbeiten und einen bereits lauffähigen Prototyp für das RNR erstellen.