An der JLU bearbeitete Einzelprojekte: Privatrechtliche Haftung fuer Umweltschaeden.
Am 18. November 2017 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf des Antarktis-Haftungsgesetzes. Mit diesem Gesetz setzt die Bundesrepublik Deutschland den sogenannten Haftungsannex zum internationalen Antarktis-Umweltschutzprotokoll in innerstaatliches Recht um. In Kraft treten werden die Regel in Deutschlandaber erst, wenn alle beteiligten Staaten den Beschluss ratifiziert haben. Mit dem Antarktis-Haftungsgesetz sollen Notfälle vermieden werden, die die Umwelt in der Antarktis gefährden beziehungsweise sollen die Auswirkungen solcher Notfälle auf die antarktische Umwelt beschränkt werden. Dieses Ziel wird durch Regelungen in drei Bereichen erreicht. Zum einen gibt es eine Art Pflichtenheft für in der Antarktis tätige Organisationen oder Unternehmen, um umweltgefährdende Notfälle zu vermeiden. Daneben gibt es nun die Pflicht, bei umweltgefährdenden Notfällen Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um Umweltschäden zu verhindern oder einzudämmen. Schließlich regelt das Gesetz die Haftung für den Fall, dass eine Organisation oder ein Unternehmen keine Gegenmaßnahmen ergreift. Werden von dritter Seite Aufräumarbeiten durchgeführt, muss der Verursacher die hierfür entstandenen Kosten bis zu den gesetzlich normierten Höchstgrenzen ersetzen. Selbst wenn von niemandem Aufräumarbeiten durchgeführt werden, müssen fiktive Aufräumkosten an einen internationalen Fonds geleistet werden, der seinerseits Aufräumarbeiten in der Antarktis finanziert.
Insbesondere aufgrund des demographischen Wandels und der sinkenden finanziellen Ressourcen der öffentlichen Hand ist ein wirtschaftlicher Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs gerade im ländlichen Raum vielmals kaum noch möglich. Vor diesem Hintergrund soll im vorliegenden Projekt untersucht werden, wie in ländlich geprägten Regionen das Potential für die gemeinsame Nutzung privater Mobilitätsressourcen und die Vernetzung dieser mit den öffentlichen Mobilitätsressourcen verbessert werden kann. Durch das Vorläuferprojekt Mobilfalt hat der Nordhessische VerkehrsVerbund (NVV) seit April 2013 in drei nordhessischen Pilotregionen ein Angebot etabliert, in dem private Mitfahrgelegenheiten mit dem ÖPNV verknüpft werden. Hierbei wird der klassische Linienbusverkehr in der Region durch private Mitfahrangebote, sogenannte Mobilfalt-Fahrten ergänzt. Das Projekt Geteilte und vernetzte Mobilitätsdienstleistungen (GetMobil) - Initialisierung, Implementierung, Wirkung und Propagierung unter besonderer Berücksichtigung des ländlichen Raums untersucht nun, welche Hemmnisse und Anforderungen aus Nutzersicht an dieses Mobilitätskonzept gestellt werden. Hieraus sollen dann konkrete Maßnahmen abgeleitet und durch den NVV für Mobilfalt umgesetzt werden. Teilweise wird eine Erprobung der entwickelten Maßnahmen in sogenannten Realexperimenten schon während des Projektes erfolgen, um das tatsächliche Potential zur Verbesserung des Mobilfaltangebots abzuschätzen. Das Fachgebiet für Öffentliches Recht, insb. Umwelt- und Technikrecht untersucht im Rahmen von GetMobil die rechtlichen Implikationen von Ride-Sharing Angeboten im Allgemeinen und im Besonderen in Bezug auf die Verknüpfung von privatem und öffentlichem Angebot. Hierbei werden insbesondere planungsrechtliche, straßen- und verkehrsrechtliche, gesellschafts- und gewerberechtliche, vertrags- und haftungsrechtliche sowie telemedien- und datenschutzrechtliche Fragestellungen untersucht.
Untersuchung des Umwelthaftungsrechts aus oekonomischer Perspektive und Vergleich mit anderen umweltpolitischen Instrumenten.
Das internationale Haftungsrecht ist ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung internationaler Verpflichtungen. Indem es Rechtsverstoesse mit einer Schadensersatzpflicht sanktioniert, bietet es a) einen Anreiz, sich rechtmaessig zu verhalten und stellt b) fuer den Fall eines Verstosses die Entschaedigung des Opfers sicher. Dieses Instrument wird verstaerkt fuer den internationalen Umweltschutz fruchtbar gemacht. Angesichts nicht weniger Abkommen in diesem Bereich werden fundierte Informationen zu bestehenden Regelungen und Regelungsluecken benoetigt. Ausserdem sind die Erfahrungen bei der Umsetzung und dem Vollzug der jetzigen Regelungen nutzbar zu machen. Deshalb sind existierende und in der Entwicklung befindliche Haftungsuebereinkommen insbesondere auf folgendes hin zu untersuchen: Anwendungsbereich, primaeres Haftungsregime (Haftung des Schaedigers), sekundaeres Haftungsregime (Zahlungspflicht von Versicherern, Fonds u.ae.), Verfahrensregeln, Umsetzung und Vollzug. Ferner sind das Gewohnheitsrecht und die sonstige Staatenpraxis (z.B. Resolutionen, Guidelines, Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, Nichtzahlung trotz Zahlungspflicht) zu untersuchen. Vor- und Nachteile einzelner Regelungen, Regelungsdefizite, Doppelregelungen, widerspruechliche Regelungen und Umsetzungs- und Vollzugsdefizite sind zu schildern, auszuwerten und Empfehlungen zu entwickeln.
Ziel des Vorhabens ist eine Risikoanalyse für die geothermale Energieerzeugung in Deutschland. Die Risikoanalyse schließt sowohl rechtliche, ökologische als auch technische Aspekte ein. In der ersten 1-jährigen Projektphase werden die zu betrachtenden Schutzgüter, Prozesse und Wirkfaktoren identifiziert und die Werkzeuge und Daten für die Analyse dokumentiert. In der zweiten, zwei Jahre andauernden Projektphase wird auf dieser Grundlage eine quantitative, probabilistische Risikoanalyse für die geothermale Energieerzeugung durchgeführt. Als Ergebnis der Studie werden technische Risiken und Umweltrisiken quantifiziert und Hinweise zur Vermeidung oder Verminderung gegeben. Besonderes Augenmerk wird auf die Bewertung der radioaktiven Belastung durch die Geothermie gelegt. Hinzu kommt die Erstellung des Rechtsrahmens für die geothermische Energieerzeugung sowie der haftungsrechtlichen Tatbestände für die hiermit verbundenen Umweltrisiken.
Ziel der Untersuchung ist die Herausarbeitung und Abgrenzung der strafrechtlichen Verantwortung sowohl des Inhabers als auch der Mitarbeiter eines Unternehmens für die in den Betrieben oder aus den Betriebe heraus begangenen Umweltstraftaten.
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