An der JLU bearbeitete Einzelprojekte: Privatrechtliche Haftung fuer Umweltschaeden.
Ziel des Vorhabens ist eine Risikoanalyse für die geothermale Energieerzeugung in Deutschland. Die Risikoanalyse schließt sowohl rechtliche, ökologische als auch technische Aspekte ein. In der ersten 1-jährigen Projektphase werden die zu betrachtenden Schutzgüter, Prozesse und Wirkfaktoren identifiziert und die Werkzeuge und Daten für die Analyse dokumentiert. In der zweiten, zwei Jahre andauernden Projektphase wird auf dieser Grundlage eine quantitative, probabilistische Risikoanalyse für die geothermale Energieerzeugung durchgeführt. Als Ergebnis der Studie werden technische Risiken und Umweltrisiken quantifiziert und Hinweise zur Vermeidung oder Verminderung gegeben. Besonderes Augenmerk wird auf die Bewertung der radioaktiven Belastung durch die Geothermie gelegt. Hinzu kommt die Erstellung des Rechtsrahmens für die geothermische Energieerzeugung sowie der haftungsrechtlichen Tatbestände für die hiermit verbundenen Umweltrisiken.
Am 18. November 2017 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf des Antarktis-Haftungsgesetzes. Mit diesem Gesetz setzt die Bundesrepublik Deutschland den sogenannten Haftungsannex zum internationalen Antarktis-Umweltschutzprotokoll in innerstaatliches Recht um. In Kraft treten werden die Regel in Deutschlandaber erst, wenn alle beteiligten Staaten den Beschluss ratifiziert haben. Mit dem Antarktis-Haftungsgesetz sollen Notfälle vermieden werden, die die Umwelt in der Antarktis gefährden beziehungsweise sollen die Auswirkungen solcher Notfälle auf die antarktische Umwelt beschränkt werden. Dieses Ziel wird durch Regelungen in drei Bereichen erreicht. Zum einen gibt es eine Art Pflichtenheft für in der Antarktis tätige Organisationen oder Unternehmen, um umweltgefährdende Notfälle zu vermeiden. Daneben gibt es nun die Pflicht, bei umweltgefährdenden Notfällen Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um Umweltschäden zu verhindern oder einzudämmen. Schließlich regelt das Gesetz die Haftung für den Fall, dass eine Organisation oder ein Unternehmen keine Gegenmaßnahmen ergreift. Werden von dritter Seite Aufräumarbeiten durchgeführt, muss der Verursacher die hierfür entstandenen Kosten bis zu den gesetzlich normierten Höchstgrenzen ersetzen. Selbst wenn von niemandem Aufräumarbeiten durchgeführt werden, müssen fiktive Aufräumkosten an einen internationalen Fonds geleistet werden, der seinerseits Aufräumarbeiten in der Antarktis finanziert.
Insbesondere aufgrund des demographischen Wandels und der sinkenden finanziellen Ressourcen der öffentlichen Hand ist ein wirtschaftlicher Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs gerade im ländlichen Raum vielmals kaum noch möglich. Vor diesem Hintergrund soll im vorliegenden Projekt untersucht werden, wie in ländlich geprägten Regionen das Potential für die gemeinsame Nutzung privater Mobilitätsressourcen und die Vernetzung dieser mit den öffentlichen Mobilitätsressourcen verbessert werden kann. Durch das Vorläuferprojekt Mobilfalt hat der Nordhessische VerkehrsVerbund (NVV) seit April 2013 in drei nordhessischen Pilotregionen ein Angebot etabliert, in dem private Mitfahrgelegenheiten mit dem ÖPNV verknüpft werden. Hierbei wird der klassische Linienbusverkehr in der Region durch private Mitfahrangebote, sogenannte Mobilfalt-Fahrten ergänzt. Das Projekt Geteilte und vernetzte Mobilitätsdienstleistungen (GetMobil) - Initialisierung, Implementierung, Wirkung und Propagierung unter besonderer Berücksichtigung des ländlichen Raums untersucht nun, welche Hemmnisse und Anforderungen aus Nutzersicht an dieses Mobilitätskonzept gestellt werden. Hieraus sollen dann konkrete Maßnahmen abgeleitet und durch den NVV für Mobilfalt umgesetzt werden. Teilweise wird eine Erprobung der entwickelten Maßnahmen in sogenannten Realexperimenten schon während des Projektes erfolgen, um das tatsächliche Potential zur Verbesserung des Mobilfaltangebots abzuschätzen. Das Fachgebiet für Öffentliches Recht, insb. Umwelt- und Technikrecht untersucht im Rahmen von GetMobil die rechtlichen Implikationen von Ride-Sharing Angeboten im Allgemeinen und im Besonderen in Bezug auf die Verknüpfung von privatem und öffentlichem Angebot. Hierbei werden insbesondere planungsrechtliche, straßen- und verkehrsrechtliche, gesellschafts- und gewerberechtliche, vertrags- und haftungsrechtliche sowie telemedien- und datenschutzrechtliche Fragestellungen untersucht.
Ziel der Untersuchung ist die Herausarbeitung und Abgrenzung der strafrechtlichen Verantwortung sowohl des Inhabers als auch der Mitarbeiter eines Unternehmens für die in den Betrieben oder aus den Betriebe heraus begangenen Umweltstraftaten.
Infolge der sich seit Beginn der 90er Jahre stetig verschaerfende gesetzlichen Regelungen stellt sich im Rahmen des betrieblichen Risikomanagements die Aufgabe der Bewaeltigung teilweise neu zu bewertender Haftungsrisiken. Gemaess Paragraph 1 des ProdHaftG haftet der Hersteller fuer Rechtsgutverletzungen infolge der Fehlerhaftigkeit eines Produkts. Das UmweltHG buerdet dagegen in Paragraph 1 dem Anlageninhaber die Haftung auf, sofern von einer im Anhang 1 des UmweltHG genannten Anlage eine Umweltwirkung ausgeht, die eine Rechtsgutverletzung bewirkt. Unter Einbeziehung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden Strategien zur erfolgreichen Bewaeltigung von Produkt- und Umwelthaftungsrisiken im Rahmen des Risikomanagements aufgezeigt.
Ein sensibleres Umweltbewusstsein der Gesellschaft, ausgedrueckt durch restriktivere Umweltgesetzgebung, Neugestaltung von Haftungsgesetzen und nicht zuletzt durch den zunehmenden Markterfolg umweltvertraeglicher Produkte, zwingt Unternehmen zu einer Neuausrichtung der betrieblichen Umweltpolitik. Die Produktion muss daher zukuenftig genauso wie die Entwicklung und Konstruktion umweltrelevante Daten in die Planungsablaeufe einbeziehen und kann dadurch auch einen Beitrag zur Reduzierung von Umweltbelastungen leisten. In diesem Zusammenhang reicht es aber nicht, nur die waehrend des Produktionsprozesses anfallenden Emissionen zu betrachten. Vielmehr ist das Modell eines ganzheitlichen Produktlebenszyklus anzulegen, das die Grundlage fuer die Einbeziehung der umweltrelevanten Aktivitaeten im Herstellungsprozess bildet. Das Forschungsvorhaben beschaeftigt sich mit der Erstellung eines allgemeinen Konzeptes und eines uebertragbaren Anforderungskataloges fuer die Einbeziehung von umweltrelevanten Daten und Ablaeufen in ein PPS-System. Dazu werden diese in ihren komplexen Zusammenhaengen und Wechselwirkungen zu den bestehenden Inhalten der PPS analysiert und modelliert. Dabei wurde die Integration von Umweltdaten und Verfahrensablaeufen des Umweltmanagement in ein DV-gestuetztes System aus anwendungsorientierter Sicht angestrebt. Des weiteren wurde anhand einer beispielhaften Realisierung die prinzipielle Umsetzbarkeit gezeigt. Hierzu diente in der Phase der Erstellung des Anforderungskataloges und des Softwareprototyps ein Modellbetrieb als Beispiel, der zur begleitenden Verifizierung der erarbeiteten Loesungsschritte herangezogen wird.
Es ist das Ziel des geplanten soziologischen Forschungsvorhabens, die Frage zu beantworten, welche Verhaltensaenderungen dieses Gesetz bei den davon betroffenen Industrie- und Versicherungsunternehmen ausloest. Das spezifische Erkenntnisinteresse des Vorhabens ist dabei auf die Untersuchung der Leistungsfaehigkeit des neuen Umwelthaftungsrechts in seiner praeventiven Funktion gerichtet. Die im Zentrum der Untersuchung stehende Frage lautet, ob und inwieweit das neue Umwelthaftungsgesetz, mediatisiert ueber die Risikopolitik der Haftpflichtversicherer, den industriellen Anlagenbetreibern effektive Anreize zur Risikovorsorge und Reduktion von Umweltbelastungen vermittelt und in diesem Sinne neben der Schadensausgleichsfunktion auch eine praeventive Funktion erfuellt. Der Versicherungswirtschaft kommt in diesem Zusammenhang eine Zentralposition zu. Das UmweltHG formuliert fuer die Betreiber bzw. Inhaber von besonders umweltgefaehrdenden Industrieanlagen eine Verpflichtung, zur Sicherung des bestehenden Haftungsrisikos eine Deckungsvorsorge zu treffen. Praktisch laeuft diese Regelung darauf hinaus, das Haftungsrisiko durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung abzudecken. Mit der Versicherung geht das Haftungsrisiko vom potentiellen Schaediger auf den Versicherer ueber. Als Folge dieses Risikotransfers ergibt sich eine Abschwaechung der moeglichen Praeventivwirkungen des neuen Umwelthaftungsrechts: durch die (Teil-)Externalisierung unternehmensinterner Risiken entfaellt fuer die Anlagenbetreiber nicht nur ein wichtiges Motiv fuer vorbeugende Massnahmen zur Schadensvermeidung; es tritt hinzu, dass die Versicherungsnehmer durch die Uebertragung des Haftungsrisikos auf den Versicherer zu bewusster Unterlassung von Schutzmassnahmen und zum fahrlaessigen Umgang mit Risiken verleitet werden koennen ('moral hazard').
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