Many legacy and emerging flame retardants (FRs) have adverse human and environmental health effects. This study reports legacy and emerging FRs in children from nine European countries from the HBM4EU aligned studies. Studies from Belgium, Czech Republic, Germany, Denmark, France, Greece, Slovenia, Slovakia, and Norway conducted between 2014 and 2021 provided data on FRs in blood and urine from 2136 children. All samples were collected and analyzed in alignment with the HBM4EU protocols. Ten halogenated FRs were quantified in blood, and four organophosphate flame retardants (OPFR) metabolites quantified in urine. Hexabromocyclododecane (HBCDD) and decabromodiphenyl ethane (DBDPE) were infrequently detected (<16% of samples). BDE-47 was quantified in blood from Greece, France, and Norway, with France (0.36 ng/g lipid) having the highest concentrations. BDE-153 and -209 were detected in <40% of samples. Dechlorane Plus (DP) was quantified in blood from four countries, with notably high median concentrations of 16 ng/g lipid in Slovenian children. OPFR metabolites had a higher detection frequency than other halogenated FRs. Diphenyl phosphate (DPHP) was quantified in 99% of samples across 8 countries at levels ~5 times higher than other OPFR metabolites (highest median in Slovenia of 2.43 ng/g lipid). FR concentrations were associated with lifestyle factors such as cleaning frequency, employment status of the father of the household, and renovation status of the house, among others. The concentrations of BDE-47 in children from this study were similar to or lower than FRs found in adult matrices in previous studies, suggesting lower recent exposure and effectiveness of PBDE restrictions. © 2022 The Authors
Jedes Jahr werden in Deutschland trotz Digitalisierung Millionen von Schulheften verkauft – und nur ein geringer Teil davon wird aus Recyclingpapier hergestellt. Warum die Quote eigentlich höher sein sollte, erklärt Almut Reichart vom Umweltbundesamt. Almut Reichart: Recyclingpapier steht einfach für gelungene Kreislaufwirtschaft: Aus Altpapier kann neues Papier hergestellt werden, was wiederum recycelt wird. Dadurch sparen wir viel Holz, und das entlastet eben die Wälder, die als CO 2 -Speicher dienen können. Und zusätzlich ist die Herstellung von Recyclingpapieren deutlich wasser- und energiesparender gegenüber der Herstellung von neuem Papier. Bei Papier gibt es viele unterschiedliche Qualitäts- und Umweltsiegel. Auf welche sollten Verbraucherinnen und Verbraucher besonders achten? Almut Reichart: Also, hier ist ganz klar an erster Stelle das Umweltzeichen der Bundesregierung, der Blaue Engel, zu nennen, denn er hat die anspruchsvollsten Kriterien in Bezug auf Recyclingpapiere. Schulhefte, Collegeblöcke oder Kopierpapier müssen beim Blauen Engel aus 100 Prozent Altpapier hergestellt werden. Zudem läuft die Herstellung ohne Chlor, halogenierte Bleichmittel oder schwer abbaubare Komplexbildner. Bei anderen Siegeln weiß man eben nicht so genau, wieviel Altpapier im Produkt enthalten ist. Nicht nur bei Schulheften, Malblöcken und Co. kann umweltbewusst gehandelt werden, auch Stifte werden ressourcenschonend hergestellt und mit dem Blauen Engel gekennzeichnet.
Der Präzisionsdrehteile-Hersteller Leipold betreibt in Wolfach seit 2014 eine Teilereinigungsanlage, die vollständig auf gesundheitsschädliche halogenierte Lösungsmittel verzichtet. Die Reinigung der Drehteile von Spänen, Öl und wässrigen Gleitschleifrückständen erfolgt in einer Vakuumkammer. Produktionsrückstände werden in drei aufeinanderfolgenden Reinigungsstufen durch die Kombination von modifizierten Alkoholen und wässrigen Reinigern vollständig entfernt. Durch die abschließende Behandlung mit modifiziertem Alkohol entfällt zudem die energieintensive Trocknung der Drehteile.
Der richtige Fernseher Energieeffiziente und quecksilberfreie Fernseher schonen die Umwelt. Tipps zum Fernseherkauf. Fernsehgeräte gehören – neben Kühl- und Gefriergeräten – zu den größten Stromverbrauchern im Haushalt. Und: je größer der Bildschirm, desto höher der Stromverbrauch. Achten Sie daher beim Kauf eines neuen TV-Geräts auf die Energieverbrauchskennzeichnung und eine moderate Größe. So sparen Sie Geld und schonen die Umwelt. Am Energielabel lassen sich Bildschirmdiagonale, Effizienzklasse und Jahresenergieverbrauch einfach ablesen. Energielabel Seit November 2011 müssen Fernsehgeräte das EU-Energieetikett tragen. Hieran können Sie die effizientesten Geräte einfach identifizieren (Klasse A+ bzw. A++). Zum genaueren Vergleich sollten Sie auch auf den ebenfalls auf dem EU-Energieetikett angegebenen jährlichen Energieverbrauch achten. Fernsehgeräte mit dem „Blauen Engel“ garantieren neben hoher Effizienz und geringem Energieverbrauch auch Quecksilberfreiheit. Entsorgung Außerdem enthalten Fernsehgeräte wertvolle Rohstoffe wie Edel-, Sondermetalle und Seltene Erden, aber auch Schadstoffe (unter anderem Quecksilber und halogenierte Flammschutzmittel). Durch die gesonderte Entsorgung können Wertstoffe wiedergewonnen werden, die Schadstoffe gelangen nicht in die Umwelt. Die Abgabe der Geräte bei kommunalen Sammelstellen ist kostenlos. Manche Kommunen organisieren auch die Abholung, zum Beispiel über die Sperrmüllabfuhr. Auch in großen Geschäften – mit einer Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 Quadratmetern – kann bei jedem Neukauf ein vergleichbares Altgerät kostenlos abgegeben werden.
Fernseher: Bei Kauf und Gebrauch immer Stromverbrauch beachten Wie Sie beim Kauf Ihres Fernsehers auch auf die Umwelt achten Vorsicht Stromfresser! Kaufen Sie einen Fernseher mit niedrigem Stromverbrauch (siehe EU-Label). So groß wie nötig, so klein wie möglich: Je größer der Bildschirm, desto größer die Stromrechnung. Entsorgen Sie Ihr Altgerät sachgerecht bei den kommunalen Sammelstellen oder beim Neukauf über den Händler. Gewusst wie Seit dem Siegeszug von Flachbildschirmen gehören Fernsehgeräte – neben Kühl- und Gefriergeräten – zu den größten Stromverbrauchern im Haushalt. Aus Umweltsicht steht deshalb die Reduktion des Stromverbrauchs beim Fernsehen im Vordergrund. Daneben enthalten Fernsehgeräte wertvolle Rohstoffe wie Edel-, Sondermetalle und Seltene Erden, aber auch Schadstoffe (z.T. Quecksilber, halogenierte Flammschutzmittel). Durch die gesonderte Entsorgung können Wertstoffe wiedergewonnen und die Schadstoffe nicht in die Umwelt gelangen. Sparsame Fernsehgeräte : Flachbildschirme sind sparsamer als gleichgroße Röhrenfernseher. Aber weil die Bildschirme durch die neue Technologie größer geworden sind, steigt auch der Stromverbrauch für die Fernsehgeräte. Denn es gilt: Je größer der Bildschirm, desto höher der Stromverbrauch. Ältere und Geräte mit über einem Meter Bildschirm-Diagonale können bei durchschnittlicher Nutzung einen Stromverbrauch von über 200 kWh im Jahr haben. Damit ließen sich zum Beispiel zwei effiziente Kühlschränke betreiben. Aber auch innerhalb gleicher Größen gibt es noch Verbrauchsunterschiede. So haben LCD-LED-Fernseher technisch bedingt einen geringeren Stromverbrauch als Plasma-Fernseher. Über die Lebenszeit können sich hieraus beträchtliche Unterschiede bei den Stromkosten ergeben (siehe Grafik). Kennzeichnung: Seit 2011 müssen Fernsehgeräte mit dem EU-Energieetikett gekennzeichnet werden. Mit Einführung des neuen EU-Energielabels im Jahr 2021 erfolgt die Einordnung auf Basis des Energieverbrauches bzw. der Energieeffizienz in die Klassen A (geringster Verbrauch) bis G (höchster Verbrauch). Die aktuell effizientesten Geräte sind in der Klassen E oder F zu finden. Vergleichen Sie in Geschäften, in Katalogen oder im Internet mehrere Geräte, ob nicht eines davon eine noch höhere Kennzeichnung trägt. Weiterhin finden Sie auf dem Etikett einen QR-Code, der direkt auf die neue EU-Produktdatenbank (EPREL) verlinkt, wo weitere Informationen über das betreffende Model verfügbar sind. Neu ist die Angabe des Energieverbrauches im HDR Modus sowie die Angabe der Bildauflösung neben der Bilddiagonalen.uf die Chance auf günstige Schnäppchen. Richtig entsorgen: Weitere Informationen zur richtigen Entsorgung Ihres Fernsehers und anderer Elektroaltgeräte finden Sie in unserem UBA-Umwelttipp "Alte Elektrogeräte richtig entsorgen" . Was Sie noch tun und beachten können: Die ideale Größe für komfortables Fernsehen ist abhängig von der Entfernung des Betrachters zum Gerät. Die Bildschirmdiagonale sollte nur halb so groß sein wie die Entfernung zum Gerät, da sonst die Augen überanstrengt werden. Passen Sie nach dem Kauf, wenn nötig, die Helligkeit und das Kontrastverhältnis entsprechend Ihrem Aufstellungsort an. Aktivieren Sie, wenn nicht bereits voreingestellt, die automatische Helligkeitsregelung, die das Bild energiesparend herunter dimmt, wenn es im Raum dunkel ist und das menschliche Auge mit einer geringeren Helligkeit zufrieden ist. Die Integration weiterer Funktionen (z.B. zweiter Empfänger oder Festplatte) kann den Gesamtenergieverbrauch gegenüber mehreren Einzelgeräten senken. Welche Geräte möchten Sie anschließen, welche Signale empfangen? Achten Sie darauf, dass die von Ihnen benötigten Schnittstellen und Tuner bereits an Bord sind. Verzichten sie auf Schnellstartfunktionen und schalten sie, wenn nicht benötigt, W-Lan und Netzwerkfunktionen ab, da diese einen erhöhten Stand-by-Verbrauch verursachen. Kaufen Sie sich einen gebrauchten statt eines neuen Fernsehers: Wenn Sie nicht den technisch letzten Schrei benötigen, bietet die bei Fernsehgeräten hohe Bereitschaft zum Neuka
Phosphor-Rezyklate belasten die Böden deutlich weniger Wird Klärschlamm als Dünger eingesetzt, gelangen neben Schwermetallen und organischen Schadstoffen, auch Arzneimittelrückstände wie Antibiotika auf die Felder. Das schadet Bodenorganismen und fördert die Verbreitung mehrfachresistenter Bakterien in der Umwelt. Eine UBA-Studie zeigt, dass sich Arzneimittelrückstände im Klärschlamm durch technische Phosphorrückgewinnung deutlich vermindern lassen. Die Düngung mit Phosphor-Rezyklaten belastet im Vergleich zum Klärschlamm die Böden deutlich weniger. Das UBA begrüßt, dass ab dem Jahr 2029 grundsätzlich alle Kläranlagenbetreiber zur Phosphorrückgewinnung verpflichtet sind (AbfKlärV 2017). Jedoch ist für kleine Kläranlagen die Verwendung von Klärschlamm als Dünger weiterhin erlaubt. Aus Vorsorgegründen empfiehlt das UBA auch hier einen kompletten Ausstieg aus der bodenbezogenen Klärschlammverwertung. Hintergrund In kommunalen Kläranlagen in Deutschland entstehen jährlich etwa 1,7 Millionen Tonnen Klärschlamm. Knapp ein Drittel der Klärschlämme werden derzeit als Dünger auf Böden ausgebracht (Stand 2017). So gelangen neben dem erwünschten Düngemittel Phosphor auch Schadstoffe, wie Schwermetalle, organische Schadstoffe wie polychlorierte Biphenyle ( PCB ), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs), sowie die hier untersuchten Arzneimittelrückstände auf Böden. Arzneimittel können Bodenorganismen schädigen und über die Aufnahme in Kulturpflanzen in die Nahrungskette gelangen. Ein aktuelles Gutachten der Universität Trier im Auftrag des UBA weist auf die hohe Belastung von Klärschlämmen und Güllen mit Antibiotika-Gemischen hin. Das Ausbringen von Klärschlämmen auf landwirtschaftliche Nutzflächen kann laut Gutachten die Verbreitung von mehrfachresistenten Bakterien in der Umwelt fördern. Die Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen und Klärschlammaschen ist ab dem Jahr 2029 verpflichtend (AbfKlärV). Alle Kläranlagen müssen mit entsprechender Übergangsfrist eine Phosphorrückgewinnung vorsehen, sofern ihr Klärschlamm 20 g oder mehr Phosphor pro kg Trockenmasse enthält. Jedoch ist für kleinere Kläranlagen (≤ 50.000 Einwohnerwerte, EW) wahlweise auch eine bodenbezogene Klärschlammverwertung weiterhin erlaubt. Studienergebnisse Das Fraunhofer-Institut für Umwelt-, Sicherheits-, und Energietechnik UMSICHT prüfte im Auftrag des UBA, ob Phosphor-Rückgewinnung den Eintrag von Arzneimitteln in Böden senken kann. Hierfür wurden verschiedene Phosphor-Rückgewinnungsverfahren aus praktischer Anwendung und Pilotverfahren, die Phosphor entweder aus Klärschlamm, Schlammwasser oder aus der Asche der verbrannten Klärschlämme zurückgewinnen, betrachtet und deren Phosphor- Rezyklate sowie die Schlämme untersucht. Alle Klär- oder Faulschlammproben zeigten eine vergleichbare Ausgangsbelastung an Arzneimittelrückständen. Die höchsten Messwerte wurden für die Fluorchinolon-Antibiotika Ciprofloxacin und Levofloxacin mit jeweils 22.000 μg/kg und 8900 μg/kg Klärschlammasse nachgewiesen. Zudem waren die Wirkstoffe Diclofenac (max. 2100 μg/kg), sowie Carbamazepin und Metoprolol (max. 1100 μg/kg) in allen Klärschlammproben nachweisbar. Alle Phosphor-Rezyklate zeigten deutlich geringere Arzneimittelbelastungen als die Ausgangsklärschlämme. Für eine differenzierte Bewertung der Schadstoffminderung der einzelnen Phosphor-Rückgewinnungstechniken müssen neben Arzneimitteln noch weitere Schadstoffe wie Schwermetalle (Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium und Zink) und organische Schadstoffe wie Halogenverbindungen, PCBs und PAKs untersucht werden. Aus Vorsorgegründen empfiehlt das UBA einen kompletten Ausstieg aus der bodenbezogenen Klärschlammverwertung, bei gleichzeitiger Rückgewinnung der wertvollen Ressource Phosphor. Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass Phosphorrückgewinnungstechnologien das Potenzial haben, die Umweltbelastung durch Arzneimittel zu verringern.
Um die Qualität von Gewässern detailliert beurteilen zu können, treten immer mehr – neben den etablierten und unverzichtbaren Betrachtungen der Kompartimente Wasser und Sedimente/Schwebstoffe – sogen. Biota-Untersuchungen in den Vordergrund. Was ist unter dem Begriff „Biota“ zu verstehen? Bestimmte Schadstoffe haben das Bestreben sich in aquatischen Organismen anzureichern (Bioakkumulation). Durch eine chemische Analyse von Gewebeproben aquatischer Organismen kann nachgewiesen werden, welche der im aquatischen System vorhandenen Schadstoffe besonders bioverfügbar sind. Selbst Schadstoffe, die im Wasser oder im Sediment in nur sehr geringen Konzentrationen vorliegen, können unter bestimmten Bedingungen zu einer hohen Belastung in den Geweben von Lebewesen. Für diese Betrachtungsweise sind Fische ein besonders geeigneter und wichtiger Bioindikator. Biota-Untersuchungen sind inzwischen auch zu einem festen Bestandteil der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) geworden, nämlich durch die Veröffentlichung der EG-Richtlinie 2008/105/EG (Dezember 2008) und insbesondere mit Inkrafttreten der Bundesverordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Juli 2011). Von der Betriebsstelle Hannover-Hildesheim des NLWKN sind in Zusammenarbeit mit den Fischereibiologen der Abteilung Binnenfischerei des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) in den vergangenen Jahren in ausgewählten Gewässern Niedersachsens Fisch-Untersuchungen durchgeführt worden. Diese entsprechen selbstverständlich auch den Anforderungen der EG-WRRL. Bei den Biota-Untersuchungen sind neben den Schwermetallen und Arsen, zinnorganischen Verbindungen, schwerflüchtigen Halogenverbindungen (z.B. Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien) auch bromierte Diphenylether, ausgewählte Arzneimittel und weitere organische Schadstoffe berücksichtigt worden. Die bisher zu diesem Thema veröffentlichten Berichte finden Sie im NLWKN-WebShop bzw. stehen als Download zur Verfügung. (nicht vollständig barrierefrei)
null Weltwassertag 2023: Den Wandel beschleunigen Baden-Württemberg/Karlsruhe. „Wandel beschleunigen, so lautet das Motto des diesjährigen Weltwassertages. Das heißt für mich: Wir müssen alles unternehmen, damit von uns verwendete Chemikalien nicht mehr in den Wasserkreislauf gelangen. Zu viele der von uns in letzten Jahrzehnten freigesetzten Chemikalien finden sich in den Kreisläufen der Erde wieder. Das gilt auch für unser Grundwasser“, so Werner Altkofer, stellvertretender Präsident der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. „Trotz rückläufiger Konzentrationen vieler Grundwasser-Schadstoffe werden die Schwellenwerte der Grundwasserverordnung immer noch nicht flächendeckend unterschritten. Knapp drei Viertel des Trinkwassers wird in Baden-Württemberg aus Grund- und Quellwasser gewonnen. Unser Ziel muss es sein, das wertvolle Gut möglichst frei von Schadstoffen zu halten“, fasst Altkofer die Ergebnisse des nun veröffentlichten Grundwasserberichts für Baden-Württemberg zusammen. Die LUBW überwacht regelmäßig an rund 1.900 Messstellen Qualität und Quantität des Grundwassers in Baden-Württemberg. Die Berichte erscheinen im jährlichen Turnus. Nitrat Seit Beginn der systematischen Messungen im Jahr 1994 haben die mittleren Nitratkonzentrationen im Landesmessnetz Beschaffenheit fast kontinuierlich um rund 22 Prozent abgenommen. Auch an Messstellen in ausgeprägt landwirtschaftlich genutzten Gebieten sinken die mittleren Nitratkonzentrationen seit vielen Jahren. Trotz dieses kontinuierlichen Rückgangs stellt Nitrat die Hauptbelastung im Grundwasser dar. An rund 8 Prozent der Messstellen im Land überschreitet der Nitratgehalt im Berichtsjahr 2021 den Schwellenwert der Grundwasserverordnung von 50 Milligramm pro Liter. Im Berichtsjahr wurde ein leichter Anstieg der Nitratmittelwerte zum Vorjahr beobachtet. Einzelne leichte Anstiege gab es in den letzten 30 Jahren immer wieder. Ursache sind hierfür meist bestimmte Witterungsbedingungen. * Zu dem langfristigen Rückgang der Nitratkonzentrationen trägt unter anderem die Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) bei. Seit dem Jahr 2001 ist die Nitratkonzentration in den hoch belasteten Sanierungsgebieten um rund 16 Prozent zurückgegangen. In den weniger belasteten Problem- bzw. Normalgebieten wurden im gleichen Zeitraum Rückgänge von etwa 12 bzw. 5,3 Prozent beobachtet. ** Die Verordnung verpflichtet Landwirtinnen und Landwirte, in Wasserschutzgebieten die Flächen grundwasserschonend zu bewirtschaften. Die Landesregierung leistet entsprechende Ausgleichszahlungen für die daraus resultierenden wirtschaftlichen Nachteile. Industriechemikalien Industriechemikalien werden überwiegend in den von Siedlung und Industrie beeinflussten Messstellen festgestellt. Für die meisten Stoffe sind die Konzentrationen seit vielen Jahren rückläufig. Der für Grundwasser geltende Schwellenwert von 10 Mikrogramm für die Summe halogenierter Lösemittel wie Tri- und Tetrachlorethen wurde an 3,5 Prozent der untersuchten Messstellen im Berichtsjahr 2021 überschritten. Im Jahr 2001 waren es noch 5,9 Prozent der Messstellen. Nachweisbar sind die Stoffe an rund einem Viertel der untersuchten Messstellen. Schadensfälle im Grundwasser und Altlasten in Böden entstehen hauptsächlich durch unsachgemäßen Umgang mit diesen Stoffen bei metallverarbeitenden Betrieben (Trichlorethen) oder bei chemischen Reinigungen (Tetrachlorethen). Trihalo¬genmethane, wie beispielsweise Chloroform, werden als Desinfektionsmittel verwendet. Monoaromaten wie Benzol und Toluol wurden nur an einzelnen Messstellen gefunden. Die Benzinzusatzstoffe MTBE und ETBE waren an 2,4 bzw. 2,0 Prozent der untersuchten Messstellen messbar. Die Stoffe gelangen meist punktuell ins Grundwasser infolge von Leckagen und Unfällen mit Mineralöl¬verbindungen sowie aus Altablagerungen wie beispielswei¬se Gaswerken. Diffuse Einträge sind beziehungsweise waren vor allem Emissionen aus der Kraftstoffverbrennung, Lösemittelver¬wendung sowie Verdampfung bei Herstellung, Transport und Umfüllen von Kraftstoffen. Der Geringfügigkeitsschwellenwert für Benzol wurde an einer Messstelle überschritten, das entspricht 0,1 Prozent der Messstellen. Die Messstelle liegt direkt an einer Tankstelle und ist Teil des Messnetzes „Emittenten Industrie.“ Die Messstelle dient der Sanierung der dortigen Grundwasserbelastung. Entwicklung der Grundwassermenge Das Jahr 2021 verzeichnete erstmals seit dem Jahr 2013 wieder eine durchschnittliche Niederschlagsmenge. Die Grundwasserverhältnisse lagen daher im Mittel auf höherem Niveau als im vorangegangenen sehr trockenen Jahr 2020. Dennoch bestätigt auch dieser Bericht, dass die Anzahl der Messstellen mit langfristig rückläufiger Tendenz zunimmt. Er zeigt auch, dass im Jahr 2021 ein deutliches Süd-Nord-Gefälle vorhanden war: In der südlichen Landeshälfte und im Oberrheingraben waren leicht überdurchschnittliche, in der nördlichen Landeshälfte hingegen unterdurchschnittliche Grundwasserverhältnisse zu verzeichnen. Bericht: Grundwasser-Überwachungsprogramm – Ergebnisse 2021 Diese und weitere Ergebnisse zu Grundwasserinhaltsstoffen sowie zu den Grundwasservorräten sind detailliert veröffentlicht im Bericht „Grundwasser-Überwachungsprogramm – Ergebnisse 2021“. Er kann im Publikationsdienst der LUBW unter der Webadresse https://pudi.lubw.de/ als PDF-Datei heruntergeladen werden kann. Zur Auswahl stehen hier eine zweiseitige Kurzfassung und ein 47-seitiger Fachbericht. Hintergrundinformation * Nitrat: Jahre mit leichten Anstiegen Der große Trend beim Nitrat geht seit dem Jahr 2001 abwärts. In einzelnen Jahren werden leichte Anstiege im Vergleich zum Vorjahr beobachtet, so auch im Berichtsjahr 2021. Diese Anstiege sind meist auf die Witterungsbedingungen zurückzuführen. In trockenen Jahren mit wenig Sickerwasserbildung und niedrigen Grundwasserständen wird oft mehr Stickstoff im Boden gespeichert. Folgen dann Jahre mit normalen oder erhöhten Niederschlagsmengen, gelangt wieder mehr Sickerwasser in den Boden und das im Boden gespeicherte überschüssige Nitrat wird im Grundwasser gelöst. Auch steigende Grundwasserspiegel lösen zusätzlich Nitrat aus der in den trockenen Jahren ungesättigten Aquiferzone. ** Einstufung von Wasserschutzgebieten anhand von Nitratklassen: Nitratklasse 1: Normalgebiete mit Nitrat ≤ 25 mg/l oder Nitrat zwischen 25 und 35 mg/l ohne ansteigenden Trend Nitratklasse 2: Problemgebiete mit Nitrat ≥ 35 mg/l oder Nitrat ≥ 25 mg/l mit ansteigendem Trend Nitratklasse 3: Sanierungsgebiete mit Nitrat ≥ 50 mg/l oder Nitrat ≥ 40 mg/l mit ansteigendem Trend Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle der LUBW. Telefon: +49(0)721/5600-1387 E-Mail: pressestelle@lubw.bwl.de
39.150000 Zuwiderhandlungen gegen Anlage VI (Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe) und die See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ) 39.150100 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Überschreitens zulässiger Grenzwerte (Stufe I, II oder III) für die Emission von Stickoxiden beim Betrieb von Dieselmotoren lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150110 Überschreiten des zulässigen NOx -Grenzwertes Stufe I Regel 13 Absatz 3 --- J Absatz 2 Nummer 24 --- 5 000 39.150120 Überschreiten des zulässigen NOx-Grenzwertes Stufe II Regel 13 Absatz 4 --- J Absatz 2 Nummer 24 --- 10 000 39.150130 Überschreiten des zulässigen NOx-Grenzwertes Stufe III Regel 13 Absatz 5.1.1 --- J Absatz 2 Nummer 24 --- 20 000 39.150200 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Einleitens von Waschwasser aus Abgasreinigungssystemen auf Seewasserstraßen und in der AFZ lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150200 Einleiten von Waschwasser, welches nicht den Anforderungen entspricht --- 13 Absatz 7 Satz 1 J Absatz 1 Nummer 13 --- --- 39.150200 ,, closed loop "-Betrieb je 1 m 3 --- 13 Absatz 7 Satz 1 J Absatz 1 Nummer 13 --- 10 000 39.150200 ,, open loop "-Betrieb je 1 m 3 --- 13 Absatz 7 Satz 1 J Absatz 1 Nummer 13 --- 500 39.150300 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Verbrennung von Stoffen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150310 Verbrennung von Stoffen außerhalb einer bordseitigen Verbrennungsanlage Regel 16 Absatz 1 --- J Absatz 2 Nummer 28 --- 5 000 39.150320 Verbrennung mindestens eines der folgenden Stoffe: Rückstände von Ladungen nach den Anlagen I, II oder III sowie dazugehörige verunreinigte Verpackungen polychlorierte Biphenyle ( PCB ) Schiffsmüll im Sinne der Anlage V, der mehr als nur Spuren von Schwermetall enthält raffinierte Rohölprodukte, die Halogenverbindungen enthalten Klärschlamm und Ölschlamm, soweit er nicht an Bord des Schiffes entstanden ist Rückstände aus Abgasreinigungssystemen Regel 16 Absatz 2 --- J Absatz 2 Nummer 28 --- 5 000 bis 20 000 39.150330 Verbrennung von Polyvinylchlorid ( PVC ) außerhalb einer bordseitigen Verbrennungsanlage, für die eine IMO -Baumusterzulassung erteilt wurde Regel 16 Absatz 3 --- J Absatz 2 Nummer 28 --- 5 000 bis 20 000 39.150400 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, dafür zu sorgen, dass nur Schiffskraftstoff verfeuert wird, der den nachstehenden Anforderungen gemäß Anlage VI MARPOL entspricht lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150400 Verfeuerung von Schiffskraftstoff, der nicht den Qualitätsanforderungen (Regel 18 Anlage VI MARPOL) und/oder den zulässigen Schwefelgrenzwerten (Regel 14 Anlage VI MARPOL) entspricht: --- 13 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 11 --- --- 39.150400 Anhang 1 (Qualitätsanforderungen nach Regel 18 nicht eingehalten und/oder Schwefelgehalt > 0,15 % --- 13 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 11 --- siehe Anhang 1 1) 39.150400 Schwefelgehalt ≥ 0,12 % bis ≤ 0,15 % --- 13 Absatz 1 Sch SBV Absatz 1 Nummer 11 --- 1 000 1) Das Bußgeld wird errechnet anhand der Dauer des Verstoßes und der Entfernung zur Küste. 39.150500 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, die Fahrt fortzusetzen, obwohl der Schiffskraftstoff mit einem maximalen Schwefelgehalt für die Fahrt in einem ECA sowie auf Seeschifffahrtsstraßen nicht ausreicht lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150500 Fortsetzen der Fahrt --- 13 Absatz 3 Satz 2 Sch SBV Absatz 1 Nummer 12 --- 10 000 39.150600 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, eine Verfahrensbeschreibung über die Brennstoffumstellung mitzuführen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150600 Verfahrensbeschreibung nicht, Regel 14 Absatz 6 Satz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 25 --- 1 000 39.150600 nicht richtig ( z. B. fehlerhafte Angaben zur Dauer etc. ) oder Regel 14 Absatz 6 Satz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 25 --- 250 39.150600 nicht vollständig mitgeführt (z.B. fehlende Angaben des Verantwortlichen an Bord) Regel 14 Absatz 6 Satz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 25 --- 500 39.150700 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, alle nach Regel 14 Absatz 6 Satz 2 geforderten Angaben unverzüglich und vollständig in ein Bordbuch oder elektronisches Tagebuch 2) einzutragen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150710 keine Angaben zum Umstellungsvorgang Hauptmaschine Regel 14 Absatz 6 Satz 2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 26 --- 1 000 39.150720 keine Angaben zum Umstellungsvorgang Hilfsdiesel Regel 14 Absatz 6 Satz 2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 26 --- 500 2) Das elektronische Tagebuch unterliegt den Zulassungsvorraussetzungen des Flaggenstaates. lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150730 Angaben im Bordbuch nicht richtig oder nicht vollständig Regel 14 Absatz 6 Satz 2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 26 --- --- 39.150730 offenbare Unrichtigkeiten Regel 14 Absatz 6 Satz 2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 26 --- 100 39.150730 Angaben zum Umstellungsvorgang Hilfsdiesel Regel 14 Absatz 6 Satz 2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 26 --- 250 39.150730 Angaben zum Umstellungsvorgang Hauptmaschine Regel 14 Absatz 6 Satz 2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 26 --- 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150740 nicht rechtzeitige Eintragung Regel 14 Absatz 6 Satz 2 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 26 --- 250 39.150800 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ein Tagebuch über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zu führen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150810 Tagebuch nicht geführt Regel 12 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. Absatz 7 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 23 --- --- 39.150810 je Monat Regel 12 Absatz 6 Satz 1 i.V.m. Absatz 7 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 23 --- 2 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150820 Angaben im Tagebuch nicht richtig oder nicht vollständig Regel 12 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. Absatz 7 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 23 --- --- 39.150820 nicht vollständig im Einzelfall Regel 12 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. Absatz 7 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 23 55 200 39.150820 nicht vollständig in mehreren Fällen Regel 12 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. Absatz 7 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 23 55 500 39.150820 nicht richtig im Einzelfall Regel 12 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. Absatz 7 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 23 --- 200 39.150820 nicht richtig in mehreren Fällen Regel 12 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. Absatz 7 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 23 --- 500 39.150900 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, einen Plan nach Regel 15 oder Regel 22 mitzuführen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.150910 Plan für den Umgang mit flüchtigen organischen Verbindungen ( VOC ) nicht mitgeführt Regel 15 Absatz 6 Satz 1 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 27 --- 1 000 39.150920 Plan für das Energieeffizienz-Management des Schiffes ( SEEMP ) nicht mitgeführt Regel 22 Absatz 1 Satz 1 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 27 --- 500 39.151000 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, ein Probengefäß des gelieferten ölhaltigen Brennstoffs an Bord aufzubewahren lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151000 Probengefäß nicht oder Regel 18 Absatz 8.1 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 31 --- 1 000 39.151000 nicht für die vorgeschriebene Dauer von 12 Monaten aufbewahrt Regel 18 Absatz 8.1 Satz 2 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 31 --- 500 39.151100 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, Schiffskraftstoff für die Verfeuerung an Bord von Schiffen zu liefern, die den Anforderungen an Qualität und Schwefelgehalt entsprechen. lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151100 Lieferung von Schiffskraftstoff, der nicht den Qualitätsanforderungen entspricht und/oder einen zu hohen Schwefelgehalt aufweist --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 17 --- bis 10 000 39.151200 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, eine Aufzeichnung über den an Bord befindlichen verwendeten ölhaltigen Brennstoff in Form einer Bunkerlieferbescheinigung gemäß Anhang V der Anlage VI zu führen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151210 fehlende Aufzeichnung (Bunkerlieferbescheinigung) 3) Regel 18 Absatz 5 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 29 --- 500 3) Um eine fehlende Aufzeichnung handelt es sich, wenn diese für die Ermittlungen, ob ein Schiff in der ECA regelkonformen Schiffskraftstoff verwendet hat oder verwenden wird, erforderlich, aber nicht vorhanden, nicht oder nicht während der Kontrolle verfügbar ist. Davon zu unterscheiden ist ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht (39.151300). Dieser bezieht sich lediglich auf eine mangelnde Sorgfalt im Umgang mit einer oder mehreren Aufzeichnung(en), die für die Ermittlungen, ob ein Schiff in der ECA regelkonformen Schiffskraftstoff verwendet hat oder verwenden wird, nicht erforderlich ist bzw. sind. lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151220 Aufzeichnung (Bunkerlieferbescheinigung) nicht entsprechend Anhang V der Anlage VI MARPOL geführt:falsche oder fehlende Angabe (Hafen, Datum, Schiffsname, IMO-Nummer, Liefermenge, Bezeichnung des gelieferten Produktes, Dichte): Regel 18 Absatz 5 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 29 --- --- 39.151220 bei einer fehlenden/falschen Angabe Regel 18 Absatz 5 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 29 --- 100 39.151220 bei mehreren fehlenden/falschen Angaben Regel 18 Absatz 5 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 29 --- 200 39.151220 falsche oder fehlende Angabe (Angaben zum Lieferanten, Schwefelgehalt, Unterschrift des Vertreters des Lieferanten, Erklärung des Lieferanten): Regel 18 Absatz 5 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 29 --- --- 39.151220 bei einer fehlenden Angabe Regel 18 Absatz 5 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 29 --- 200 39.151220 bei mehreren fehlenden Angaben Regel 18 Absatz 5 --- Sch TBV Absatz 2 Nummer 29 --- 500 39.151300 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, eine Bunkerlieferbescheinigung richtig und für die Dauer von drei Jahren an Bord aufzubewahren lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151300 Bunkerlieferbescheinigung nicht aufbewahrt, Regel 18 Absatz 6 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 30 --- 1 000 39.151300 nicht so aufbewahrt, dass sie ohne weiteres für eine Überprüfung zu jeder zumutbaren Zeit zur Verfügung steht Regel 18 Absatz 6 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 30 --- 100 39.151300 nicht mindestens 3 Jahre aufbewahrt Regel 18 Absatz 6 --- Sch SBV Absatz 2 Nummer 30 --- 500 39.151400 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, für eine bordseitige Unterstützung beim Ziehen der Probe zu sorgen lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151400 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, für eine bordseitige Unterstützung beim Ziehen der Probe zu sorgen --- 15 Absatz 2 Sch Absatz 1 Nummer 18 --- 1 000 39.151500 Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, eine Bunkerlieferbescheinigung auszustellen oder eine Probe zu übergeben lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151510 keine Bunkerlieferbescheinigung ausgestellt --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- 1 000 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151520 Bunkerlieferbescheinigung nicht entsprechend Anhang V der Anlage VI MARPOL ausgestellt: falsche oder fehlende Angabe (Hafen, Datum, Schiffsname, IMO-Nummer, Liefermenge, Bezeichnung des gelieferten Produktes, Dichte): --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- --- 39.151520 bei einer fehlenden/falschen Angabe --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- 100 39.151520 bei mehreren fehlenden/falschen Angaben --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- 200 39.151520 falsche oder fehlende Angabe (Angaben zum Lieferanten, Schwefelgehalt, Unterschrift des Vertreters des Lieferanten, Erklärung des Lieferanten): --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- --- 39.151520 bei einer fehlenden Angabe --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- 200 39.151520 bei mehreren fehlenden Angaben --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- 500 lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151530 Bunkerlieferbescheinigung nicht rechtzeitig ausgestellt --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- 500 39.151540 keine oder --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- 1 000 39.151540 nicht rechtzeitige Übergabe der während des Bunkervorganges gezogenen Probe --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 14 --- 750 39.151600 Zuwiderhandlungen gegen die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist einer Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151610 Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht aufbewahrt oder --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 15 --- 1 000 39.151610 nicht drei Jahre aufgewahrt --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 15 --- 500 39.151700 Zuwiderhandlungen gegen die Aushändigungspflicht der Bunkerlieferbescheinigung an BSH und Wasserschutzpolizei lfd. Nummer 1 Tatbestand 2 Zuwiderhandlung gegen Anlage VI MARPOL 3 Zuwiderhandlung gegen §§ SeeUmwVerhV 4 Betroffener 5 Ordnungswidrigkeit nach § 28 SeeUmwVerhV 6 Verwar- nungs- geld Euro 7 Geld- buße Euro 8 39.151700 nicht ausgehändigt --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 16 --- 1 000 39.151700 nicht rechtzeitig ausgehändigt --- 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Lieferant oder der für die Lieferung Verantwortliche Absatz 1 Nummer 16 --- 500 Stand: 16. März 2022
Das Recycling von Elektro- und Elektronikschrott zeigt, dass durch effektives Recycling die Abfallvermeidung und Ressourcenschonung gefördert werden kann. Es werden wertvolle Rohstoffe (zum Beispiel Edelmetalle) oder sortenreine Kunststoffe zurückgewonnen. Die Umweltbelastung durch Schadstoffe (zum Beispiel Schwermetalle, Halogenverbindungen und so weiter) wird verringert. Das am 24. Oktober 2015 in Kraft getretene neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vereinfacht die Rückgabe alter Elektro- und Elektronikaltgeräte und fördert dadurch das Recycling der Elektro- und Elektronikgeräte. Das ElektroG setzt die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte ( WEEE ) in nationales Recht um. Ausgediente Elektroaltgeräte stellen eine wichtige Rohstoffquelle für verschiedene Metalle dar. Eine Tonne Handy-Schrott enthält mehr Gold als eine Tonne Gold-Erz. Deshalb ist es so wichtig alle Elektroaltgeräte wieder in den Kreislauf zurückzuführen. Durch ein fachmännisch durchgeführtes Recycling gelingt es, die unterschiedlichen Metalle als Sekundärrohstoffe wieder in der Industrie einzusetzen. Die einzelnen Verfahrensschritte dieses Recylings regelt von der zerstörungsfreien Sammlung, über die Erstbehandlung bis hin zu den unterschiedlichen Rückgewinnungsverfahren der einzelnen Metalle, ebenfalls das Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz. Die einzelnen Schritte rund um die Sammlung und Verwertung von Elektroaltgeräten werden in der Broschüre " Unsere Elektrogeräte - Wertstoffe aus Elektrogeräten " ausführlich beschrieben. Ergänzt wird die Broschüre durch einen informativen Erklärfilm " Unsere Elektrogeräte – Wie aus Schätzen Schrott und wieder Schätze werden ". Das Informationsportal Abfall IPA bietet als Vollzugsunterstützung den Abfallsteckbrief 1602 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten an.
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