Jüngst hat die EU hat ein Gesetz zur Einführung eines Grenzausgleichsmechanismus erlassen. Dieses Gesetz wirft einige Fragen hinsichtlich der praktischen und rechtlichen Durchführbarkeit auf, einschließlich möglicher rechtlicher Herausforderungen im Hinblick auf das internationale Handelsrecht. Ein wichtiger Aspekt des CBAM sind effektive Vorgaben für die Überwachung und Berichterstattung (MRV) von Emissionen aus Importen. Diese müssen scheinbar widersprüchlichen Zielen gerecht werden: Einerseits sollte ein MRV-Mechanismus für ein CBAM genauso zuverlässig und genau sein wie im europäischen ETS. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Importeure für eingeführte Produkte weniger Emissionen deklarieren, als tatsächlich in ihnen enthalten ist. Dies würde den Importprodukten Wettbewerbsvorteile verschaffen, was das Risiko von Carbon Leakage - der Verlagerung emissions-intensiver Produktion in weniger stark regulierte Länder -, das durch den CBAM gerade eingedämmt werden soll, noch verschärfen könnte. Solche Argumente könnten für die Übertragung der europäischen MRV-Regeln auf den CBAM sprechen. Andererseits gibt es starke Argumente für die Anwendung trans- oder internationaler Standards: Die Ausweitung von EU-Standards auf Importe könnte auf Widerstand stoßen, der auf mangelnder politischer Legitimität beruht, und bringt zumindest prima facie höhere WTO-rechtliche Risiken mit sich. Die vorliegende Studie analysiert diesen Sachverhalt im Detail und entwickelt so eine grundsätzliche Perspektive für eine Lösung, die beide Ziele im Auge behält. Quelle: Forschungsbericht
BGE BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Bericht der Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH zum Public Corporate Governance Kodex des Bundes für das Berichtsjahr 2016 Unternehmensstruktur Die Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) wurde im Juli 2016 gegründet. Der Geschäftssitz der Gesellschaft ist Peine. Alleinige Gesellschafterin ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Gegenstand des Unternehmens ist die Erfüllung der Aufgaben der kerntechnischen Entsorgung nach dem AtG und dem StandAG als Unternehmen des Bundes sowohl als Vorhabenträger im Hinblick auf die Einrichtung von Anlagen zur Endlagerung sowie als Erfüllungsgehilfen nach § 9a Abs. 3 Satz 2 AtG. Organe der BGE sind die Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat, welcher sich derzeit in der Konstituierung befindet. Inhaltlich werden Aufgaben und Funktion des Aufsichtsrats bis zum Abschluss der Konstituierung durch die Gesellschafterversammlung wahrgenommen. Gesellschafterversammlung In den Gesellschafterversammlungen wird der Bund als alleiniger Gesellschafter durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Referat Z II 2 „Beteiligungsverwaltung, Wirtschaftlichkeit im Programmhaushalt, Kontrollstelle ESF/EFRE" vertreten. Der Gesellschafter ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zur ausschließlichen Zuständigkeit überwiesen sind. Hierzu zählen insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses oder Bilanzgewinns, die Feststellung des Wirtschaftsplans einschließlich der Nachträge und Änderungen, die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates, die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, die Bestellung von Prokuristinnen und Prokuristen sowie der Widerruf der Prokura, die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung, die Wahl und Bestellung der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers und die Entscheidung über Satzungsänderungen. Geschäftsführung Die Gesellschaft wird durch eine aus drei Mitgliedern bestehenden gleichberechtigten Geschäftsführung in gemeinschaftlicher Verantwortung geführt, die jeweils einem Ressort eigenverantwortlich vorstehen. Frau Ursula Heinen-Esser ist seit Oktober 2016 Vorsitzende der Geschäftsführung. Seit Juli 2016 sind Herr Dr. Ewold Seeba gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz Gründungsgeschäftsführer der BGE. Die Bezüge der Geschäftsführung im Berichtsjahr 2016 umfassen die festen Gehaltszahlungen einschließlich der Nebenleistungen. Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile werden nicht gezahlt. Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Postadresse: Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Ursula Heinen-Esser (Vors.), Dr. Ewold Seeba, Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz Kontoverbindung: Braunschweiger Privatbank - IBAN DE89269910668082499000, BIC GENODEF1WOB E-Mail-Adresse: poststelle@bge.de BGE Geschäftsführer/inBezüge in 2016 in T€ Frau Ursula Heinen-Esser65,2 BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG Herr Dr. Ewold Seeba6,1 Herr Prof. Dr. Hans-Albert LennartzErhielt in 2016 keine Geschäftsführervergütung unmittelbar von Seiten der BGE Gesamtbetrag 71,3 Aufsichtsrat Die Berichterstattung der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat erfolgt entsprechend § 90 AktG. Darüber hinaus sind für Geschäfte von grundlegender Bedeutung Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrates im Gesellschaftsvertrag der Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH festgelegt. Dabei handelt es sich insbesondere um Entscheidungen und Maßnahmen, die zu einer erheblichen Veränderung der Geschäftstätigkeit im Rahmen des Gesellschaftsvertrages oder zu einer grundlegenden Veränderung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder der Risikostruktur des Unternehmens führen können. Da sich der Aufsichtsrat in der Konstituierung befindet, sind entsprechende Entscheidungen bis zum Abschluss der Konstituierung der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Transparenz Für die Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH mit ihrem Aufgabenfeld des sicheren Baus und Betriebs von Endlagern für radioaktive Abfallstoffe sowie der Vorhabenträgerschaft im Rahmen der Standortauswahl für ein Endlager für Wärme entwickelnde Abfallstoffe, stellt die transparente Unternehmensführung ein zentrales Anliegen dar. Aus diesem Grund werden auf der Internetseite der Gesellschaft alle relevanten Informationen zum Unternehmen veröffentlicht. Zudem wird eine umfangreiche und ausführliche Öffentlichkeitsarbeit zu den einzelnen Projekten in allen Medien sichergestellt. Rechnungslegung und Abschlussprüfung Die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erfolgt durch die Geschäftsführung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft N. Treuhand GmbH & Co. KG ist zum Abschlussprüfer mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.04.2017 für das Geschäftsjahr 2016 bestellt worden. Die Prüfung erstreckt sich dabei auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz. Entsprechenserklärung gemäß Public Corporate Governance Kodex (Ziff. 1.4 / 6.1) Im Gesellschaftsvertrag der Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH hat sich die Gesellschaft verpflichtet, den Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK) in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen und jährlich einen Corporate Governance Bericht zu veröffentlichen. Daher folgt für das Berichtsjahr 2016 die Entsprechenserklärung gemäß Ziff. 1.4 / 6.1 PCGK durch die Geschäftsführung der Bundes-Gesellschaft für Endlagerung mbH. Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Postadresse: Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Ursula Heinen-Esser (Vors.), Dr. Ewold Seeba, Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz Kontoverbindung: Braunschweiger Privatbank - IBAN DE89269910668082499000, BIC GENODEF1WOB E-Mail-Adresse: poststelle@bge.de 2 BGE BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG „Den von der Bundesregierung am 1. Juli 2009 verabschiedeten Empfehlungen zum Public Corporate Governance Kodex des Bundes wird mit Abweichungen entsprochen." Folgende Abweichungen liegen vor: Der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr soll innerhalb der ersten sechs Monate des laufenden Geschäftsjahres der Gesellschafterversammlung vorgelegt werden. Die Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts für das Geschäftsjahr 2016 erfolgt aufgrund der Gründungssituation erst im Rahmen der Gesellschafterversammlung im August 2017. Die im Kapitel 3 des PCGK festgelegten Regelungen zum Zusammenwirken von Geschäftsleitung und Überwachungsorgan sowie die in Kapitel 5 dargestellten Festlegungen zur Tätigkeit des Überwachungsorgans können derzeit, da sich der Aufsichtsrat noch in der Konstitution befindet, nicht vollständig umgesetzt werden. Die gesellschaftsvertraglichen und gesetzlichen Pflichten des Aufsichtsrates werden bis zum Abschluss der Konstituierung durch die Gesellschafterversammlung wahrgenommen. Peine, August 2017 Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Postadresse: Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter Sitz der Gesellschaft: Peine, eingetragen beim Handelsregister AG Hildesheim (HRB 204918) Geschäftsführung: Ursula Heinen-Esser (Vors.), Dr. Ewold Seeba, Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz Kontoverbindung: Braunschweiger Privatbank - IBAN DE89269910668082499000, BIC GENODEF1WOB E-Mail-Adresse: poststelle@bge.de 3
§ 77 Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Stand: 25. April 2013
§ 26 Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Binnengewässern finden die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs Anwendung. Stand: 01. Juli 1998
§ 27 (1) Auf den Vertrag über die Vermietung eines Binnenschiffs sind die §§ 553 bis 556 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) Auf den Vertrag über die Überlassung eines Binnenschiffs mit Besatzung auf Zeit zum Zwecke der Beförderung von Gütern oder Personen oder der Erbringung anderer vereinbarter Leistungen durch denjenigen, der das Schiff zur Verfügung stellt, sind die §§ 557 bis 569 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Stand: 25. April 2013
§ 116 (1) Die wegen der Beiträge zur großen Haverei auf den Ladungsgütern haftenden Pfandrechte gehen den im § 442 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Pfandrechten vor. Unter den ersteren Pfandrechten hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt; Forderungen, welche aus Anlass desselben Notfalls entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden. (2) In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften des § 115 entsprechende Anwendung. Stand: 25. April 2013
§ 78 (1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Schiffers vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem Zweck auf Anordnung des Schiffers Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so werden die hierdurch entstandenen Schäden und Aufwendungen von den Beteiligten gemeinschaftlich getragen. Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des Havereifalls Eigentümer des Schiffes, des Treibstoffs oder eines zur Ladung gehörenden Frachtstücks oder der Inhaber der Frachtforderung ist. (2) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre Forderungen auf die vom Eigentümer des Schiffes sowie vom Inhaber der Frachtforderung zu entrichtenden Beiträge die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff (§§ 102 bis 115). (3) Auf die Große Haverei sind die §§ 589 bis 592, 594 und 595 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für die Verteilung auf die Gegenstände abzustellen ist, die einem Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind. Stand: 25. April 2013
§ 93 Bergung (1) Auf die Rechte und Pflichten des nicht von einem Seeschiff aus tätigen Bergers, der einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe leistet, sowie auf die Rechte und Pflichten der sonstigen an den Bergungsmaßnahmen beteiligten Personen finden die §§ 574 bis 584, 585 Absatz 2 und 3, §§ 586 und 587, 606 Nummer 3 in Verbindung mit § 607 Absatz 7 und § 618 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche entsprechende Anwendung. (2) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn, auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat nach § 102 Nummer 3 für seine Forderung die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem geborgenen Schiff. Stand: 25. April 2013
Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen SeeAufgG Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489) Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489) geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258), Artikel 3 des Gesetzes über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften- Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2190), Artikel 146 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)*) vom 20. November 2019 (BGBl. I Seite 1626), Artikel 2 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), Artikel 337 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 7 des Gesetzes zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuches vom 16. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3079), Artikel 35 des Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146), Artikel 4 Nummer 123 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 2 der Zwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4717), Artikel 2 der Einundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 21. Juli 2022 (BGBl. I Seite 1374), Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2752), Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. März 2023 (BGBl. I Nummer 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 09. April 2024 (BGBl. I Nummer 126). Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) §1 §2 §3 § 3a § 3b § 3c § 3d § 3e §4 §5 § 5a §6 §7 § 7a §8 § 8a §9 § 9a § 9b (aufgehoben) § 9c § 9d § 9e § 9f § 9g § 10 (aufgehoben) § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 (aufgehoben) § 17 (aufgehoben) § 17a § 18 (aufgehoben) § 19 § 20 § 21 § 22 § 22a (aufgehoben) § 22b § 23 Anlage Download Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2017 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 89; L 127 vom 23.05.2018, Seite 9). Stand: 20. April 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
§ 5 Der Haftungsbeschränkung nach § 4 unterliegen nicht Ansprüche aus Bergung einschließlich Ansprüchen auf Sondervergütung im Sinne von § 578 des Handelsgesetzbuchs sowie Ansprüche auf Beitragsleistung zur großen Haverei; Ansprüche gegen denjenigen, der nach einem anwendbaren internationalen Übereinkommen oder nach dem Atomgesetz für nukleare Schäden haftet; Ansprüche von Bediensteten des Schiffseigners, deren Aufgaben mit dem Schiffsbetrieb oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen zusammenhängen, sowie Ansprüche ihrer Erben, Angehörigen oder sonstiger zur Geltendmachung solcher Ansprüche berechtigter Personen, wenn der Dienstvertrag deutschem Recht unterliegt, oder wenn er ausländischem Recht unterliegt, nach welchem die Haftung für diese Ansprüche nicht global beschränkt werden kann; Ansprüche nach § 89 Wasserhaushaltsgesetz; Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung. Stand: 01. Juli 2019
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Bund | 28 |
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Type | Count |
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Förderprogramm | 13 |
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Deutsch | 34 |
Englisch | 4 |
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