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EU-Parlament stimmt für Verbot der Schleppnetzfischerei unter 800 Metern Tiefe

Das EU-Parlament stimmte am 13. Dezember 2016 in zweiter Lesung einer neuen Verordnung zu, durch die die Schleppnetzfischerei unter 800 Metern Tiefe ab dem Jahr 2017 verboten ist. Die Verordnung verbietet Tiefseefischerei unter 800 Metern Tiefe, hat gesonderte Vorschriften für besonders empfindliche Meereszonen unter 400 Metern Tiefe und enthält die Möglichkeit für strengere Kontrollen auf See und Vorschriften für transparentere Datensammlungen.

Vorschlag der EU-Kommission zur Regelung der Tiefseefischerei

Am 19. Juli 2012 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Neuregelung der Tiefseefischerei vor. Danach soll der Einsatz von Grundschleppnetzen und Stellnetzen ab 1000 Meter Wassertiefe in sämtlichen EU-Gewässern und der Hohen See des Nordost-Atlantik untersagt werden. Für bestimmte Fischereien soll das Verbot bereits ab 500 Meter Tiefe gelten. Der Kommissionsvorschlag bezieht sich auf 50 kommerziell genutzte Fischarten und sieht eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor.

Neue Regelungen für EU-Tiefseefischerei

Am 30. Juni 2016 einigten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission auf Kernpositionen für eine neue Verordnung zur Tiefseefischerei. Damit soll unter anderem die Schleppnetzfischerei unter 800 Metern verboten werden. Neben dem Verbot von Bodenschleppnetzen wurden weitere, dringend notwendige Reformen für den Fischerei-Sektor beschlossen. So sind Stellnetze und Kiemennetze in Regionen unterhalb von 600 Meter zukünftig verboten. Für bisher nicht befischte Gebiete ist eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich, bevor eine Fangerlaubnis für Tiefseefische erteilt wird. Außerdem müssen zukünftig auf 20 Prozent der Ausfahrten von Tiefseefischern innerhalb der EU-Gewässer und auf der Hohen See Beobachter eingesetzt werden. Bei Kontakt mit Tiefseekorallen, -schwämmen und anderen empfindlichen Tiefsee-Ökosystemen muss der Fang abgebrochen und anderswo fortgesetzt werden.

Fortbildungsveranstaltung zu Müll im Meer an der Fischereischule Rendsburg

Kurzbeschreibung Eintägige Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Meeresmüll werden einmal im Jahr mit dem 2. Jahrgang der Fischereischule für Küstenfischerei und kleine Hochseefischerei im SH-Wattenmeer und im Multimar Wattforum, Tönning durchgeführt. Ergebnisse Siehe Website

§ 1

§ 1 (1) Bewerber um eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen über See (Überseelotse) oder auf einer Seeschifffahrtsstraße die nicht zu den Revieren gehört, müssen die Voraussetzungen des § 12 des Gesetzes über das Seelotswesen erfüllen. (2) Für die nachstehend aufgeführten Fahrtgebiete reichen folgende Anforderungen an den Grad des Befähigungszeugnisses aus: für die Fahrt über die Watten zwischen Ems, Jade, Weser und Elbe, zwischen Varel und Wilhelmshaven, sowie auf den Zufahrten zu den Ostfriesischen Inseln mit Ausnahme von Borkum und zu den Häfen der ostfriesischen Küste das Befähigungszeugnis AKü oder BKü ; für die Fahrt auf der Lesum, Hunte, Oste, Schwinge, Este, Lühe, Stör, Krückau, Pinnau, Hever, Eider, zwischen der schleswig-holsteinischen Westküste und Helgoland, auf der Schlei, dem Fehmarnsund sowie auf den Zufahrten zu den Häfen Heiligenhafen, Orth/Fehmarn, Burgstaaken/Fehmarn und Neustadt das Befähigungszeugnis AK oder BK-- Kapitän in der Kleinen Hochseefischerei . (3) In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen. Stand: 01. September 1978

Abschnitt 4 - Berufsausbildung an Bord

Abschnitt 4 - Berufsausbildung an Bord § 81 Vertrag über die Berufsausbildung über einen Beruf an Bord § 82 Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord § 83 Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei § 84 Vergütungsanspruch § 85 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung § 86 Probezeit § 87 Beendigung § 88 Kündigung § 89 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung § 90 Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder § 91 Zuständige Stelle § 92 Rechtsverordnungen Stand: 25. April 2013

§ 83 Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei

§ 83 Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei Erfolgt die Berufsausbildung auf einem Fahrzeug der kleinen Hochseefischerei oder Küstenfischerei, gelten anstelle der §§ 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes die §§ 81 und 82; die übrigen Vorschriften dieses Abschnittes sind nicht anzuwenden. Auf den Berufsausbildungsvertrag sind die Vorschriften der anderen Abschnitte dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Vertrages und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt. Stand: 25. April 2013

Anlage 1 - Abkürzungen

Anlage 1 - Abkürzungen (zu § 2) Für Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, Gesamtschiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst, in der Gefahrenabwehr und für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet: 1. Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge NWO = Nautischer Wachoffizier NEO = Erster Offizier NK = Kapitän NWO 500 = Nautischer Wachoffizier küstennahe Fahrt BRZ 500 NK 500 = Kapitän küstennahe Fahrt BRZ 500 NK 100 = Kapitän nationale Fahrt BRZ 100 MWB = Wachbefähigung Brücke NVM = Vollmatrose Deck 2. Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen BKW = Nautischer Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei BGW = Nautischer Wachoffizier in der Hochseefischerei BKü = Kapitän in der Küstenfischerei BK = Kapitän in der Kleinen Küstenfischerei BG = Kapitän in der Großen Hochseefischerei 3. Seefunkdienst GOC = Allgemeines Betriebszeugnis für GMDSS -Funker ROC = Beschränkt gültiges Betriegszeugnis für GMDSS-Funker 4. Gesamtschiffsbetrieb GSM = Schiffsmechaniker 5. Technischer Schiffsdienst TWO = Technischer Wachoffizier TZO = Zweiter technischer Schiffsoffizier TLM = Leiter der Maschinenanlage TSM = Schiffsmaschinist TWB = Wachbefähigung Maschine TVM = Vollmatrose Maschine 6. Elektrotechnischer Schiffsdienst ETO = Elektrotechnischer Schiffsoffizier ESE = Schiffselektriker 7. Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr SGA = Sicherheitsgrundausbildung SÜB = Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SBB-Berechtigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und schnellen Bereitschaftsbooten = Führen von schnellen Bereitschaftsbooten SLB = Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen Befähigungsnachweis Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff = Grundausbildung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff SSO = Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff 8. Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen ÖL-CHEM-B = Tankergrundausbildung Öl- und Chemikalientankschiffe GAS-G = Tankergrundausbildung Flüssiggastankschiffe ÖL-F = Fortbildung Öltankschiffe CHEM-F = Fortbildung Chemikalientankschiffe GAS-F = Fortbildung Flüssiggastankschiffe IGF-G = Grundausbildung flüssiggasbetriebene Schiffe IGF-F = Fortbildung flüssiggasbetriebene Schiffe PLR-G = Grundausbildung Schiffe in Polargewässern PLR-F = Fortbildung Schiffe in Polargewässern Stand: 20. April 2024

§ 9a Gewährleistung eines sicheren Wachdienstes

§ 9a Gewährleistung eines sicheren Wachdienstes (1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sorgen, dass alle zum Wachdienst eingeteilten Besatzungsmitglieder die im Internationalen Übereinkommen vom 07. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( BGBl. 1982 II Seite 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung ( STCW -Übereinkommen) enthaltenen Vorschriften, Grundsätze und Anleitung kennen und beachten, damit sichergestellt ist, dass jederzeit in einer den herrschenden Umständen und Verhältnissen angemessenen Weise sicher und ohne zeitliche Unterbrechung Wachen gegangen werden. (2) Ferner hat der Kapitän insbesondere sicherzustellen, dass unter seiner allgemeinen Weisungsbefugnis die Brückenwache gehenden Schiffsoffiziere während ihrer Wache auf der Brücke oder in einem unmittelbar damit verbundenen Raum, wie dem Kartenraum oder dem Brückenfahrstand, körperlich anwesend sind und die sichere Führung des Schiffes wahrnehmen, die Offiziere des technischen Bereichs unter der Weisungsbefugnis des Leiters der Maschinenanlage zum Aufsuchen des Maschinenraums unmittelbar zur Verfügung und in Bereitschaft stehen und bei Bedarf während ihres jeweiligen Verantwortlichkeitszeitraums im Maschinenraum körperlich anwesend sind, jederzeit, während das Schiff vor Anker liegt oder festgemacht hat, aus Sicherheitsgründen zweckmäßige und wirksame Wachen gegangen werden und, soweit das Schiff gefährliche Ladung befördert, bei der Durchführung der Wachen Art, Menge, Verpackung und Stauung der gefährlichen Ladung sowie etwaige besondere Umstände, die an Bord oder in der Umgebung des Schiffes auf dem Wasser oder an Land herrschen, in vollem Umfang berücksichtigt werden und aus Gründen der Gefahrenabwehr zweckmäßige und wirksame Wachen gegangen werden. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei und in der Kleinen Hochseefischerei. Stand: 01. Juli 2016

§ 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse

§ 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse (1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier BGW hat der Bewerber nachzuweisen eine Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens 24 Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei oder den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker, Matrose oder Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei sowie eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei. Ferner hat der Bewerber den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 5 an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzuweisen. (2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier BKW und zum Kapitän BKü hat der Bewerber den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker, Matrose oder Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei sowie eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei sowie im Falle des Erwerbs des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BKW den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zwei Halbjahren und des Erwerbs des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung mit einer Dauer von mindestens einem halben Halbjahr nach den Anforderungen der Anlage 5 an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzuweisen. (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän BG hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von 24 Monaten in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier in der Großen Hochseefischerei nachzuweisen. (4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän BK hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von 24 Monaten in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei nachzuweisen. Stand: 31. Juli 2021

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