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Überschwemmungsgebiete (Region Chemnitz)

Arbeitskarten gemäß Artikel 1 Punkt 6 a Abs. 3 "Gesetz zur Erleichterung des Wiederaufbaus und zur Verbesserung des Hochwasserschutzes"

Hochwasser in Berlin

Aktuelle Hochwasserinformation Was ist Hochwasser? Hochwassersituation in Berlin Hochwasservorsorge Maßnahmen Ihre Vorsorgemaßnahmen Über die Hochwassersituation in Spree und Havel können Sie sich auf den Seiten des Landes Brandenburg informieren. Hochwasserschutz Hochwasserinformationen im Wasserportal Berlin Nach Gesetz ist Hochwasser „(…) eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer (…). Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.“ Hochwasser kann somit auch durch Starkregen verursacht werden. Fachlich wird zwischen Überflutungen (pluviale Hochwasser) und Überschwemmungen (fluviale Hochwasser) unterschieden. Überflutungen (pluviale Ereignisse) entstehen, wenn Starkregen vor allem in urbanen Gebieten zu einer schnellen Wasseransammlung führt. Dies kann die Kapazitäten des Kanalsystems und der Entwässerungsinfrastruktur überschreiten und zu Überflutungen führen, die auch abseits von Flüssen und Bächen auftreten. Abweichend von der gesetzlichen Definition umfasst die Definition der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA-A 118) Überflutungen auch Situationen, in denen Wasser aus einem Entwässerungssystem austritt und dadurch Schäden oder erhebliche Funktionsstörungen verursacht. Diese Art der Überflutung betrifft vor allem städtische Gebiete, in denen ein hoher Versiegelungsgrad (vgl. Umweltatlaskarte Versiegelung ) eine natürliche Versickerung des Wassers behindert. Mehr Information zum Thema Überflutung und Starkregen finden Sie im Umweltatlas . Überschwemmungen (fluviale Ereignisse) entstehen, wenn Flüsse aufgrund anhaltender Niederschläge, Starkregenereignisse oder Schneeschmelze überlastet sind und über die Ufer treten. Eine detaillierte Beschreibung zu Hochwasser und Überschwemmungen findet sich im Umweltatlas . Mehr Information zum Thema Überflutung und Starkregen In Berlin können Hochwasser durch starke oder langanhaltende Niederschläge entstehen. Je nach Regenereignis unterscheiden sich die Hochwasserwellen. Starkniederschläge sind häufig in den Sommermonaten als Folge von Gewitterfronten zu beobachten. Sie weisen die größten Niederschlagintensitäten auf, sind räumlich begrenzt und haben eine relativ kurze Dauer. Starkniederschläge sind Hauptursache für schnell ansteigende Hochwasserwellen, wie z.B. an der Panke, können aber auch berlinweit zu Überflutungen führen. Durch den hohen Versiegelungsgrad in der Stadt wird die Bildung eines derartigen Hochwassers deutlich beschleunigt. Durch hohe Niederschläge ausgelöste Flusshochwasser ereigneten sich zum Beispiel am 30.07.2011 an der Erpe in Berlin-Köpenick, in der Nacht vom 21. zum 22.08.2012 sowie am 27.07.2016 an der Panke – Land unter an der Panke . Langanhaltende Niederschläge in größeren Einzugsgebietsflächen sind Hauptursache für Hochwasser am Tegeler Fließ, der Müggelspree und Havel. Derartige Hochwasserwellen laufen in den betroffenen Gewässern deutlich flacher ab, halten sich aber relativ länger. Hochwasservorsorge ist eine gesellschaftliche Gemeinschaftsaufgabe. Der Schlüssel zur Begrenzung von Hochwasserschäden liegt im Zusammenwirken von staatlicher Vorsorge und eigenverantwortlichem Handeln des Einzelnen. Deshalb fordert das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG), neben zentralen Maßnahmen zum Hochwasserschutz, jeden Einzelnen auf sich und sein Eigentum vor Hochwasserfolgen zu schützen: Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. (§ 5 (2) WHG (2009)) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zum vorbeugenden und technischen Hochwasserschutz umzusetzen, wenn diese wirtschaftlich geboten bzw. vertretbar und räumlich integrierbar sind. Einem Hochwasser kann durch Wasserrückhalt (Retention) in der Aue vorgebeugt werden. Die Potenziale für den vorbeugenden Hochwasserschutz hängen von verfügbaren Retentionsräumen ab. Die größtmögliche Speicherwirkung von Hochwasserwellen erreichen ausgedehnte Überflutungsauen. Solche Auenbereiche sind jedoch im urbanen Raum nahezu unwiderruflich überformt bzw. werden intensiv genutzt. Deshalb ist es wesentlich, den Wasserrückhalt in der verbleibenden Fläche zu verbessern und vorhandene Rückhalteräume optimal zu nutzen. Auch zentrales und dezentrales Regenwassermanagement sowie verbesserte Prognose- und Frühwarnsysteme sind wichtige Bausteine. Dort, wo es wirtschaftlich geboten und räumlich umsetzbar ist, können technische Maßnahmen zum Hochwasserschutz (z.B. Bau von Deichen) einen wesentlichen Beitrag zur Minimierung von regionalen Hochwasserschäden leisten. In Berlin werden Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes im Rahmen der Gewässerentwicklungskonzepte (GEK) geplant und umgesetzt (vergleiche z.B. GEK Panke ). Maßnahmen zur Entschärfung der Hochwassersituation, die zugleich auch die Ökologie eines Gewässers fördern, sind z.B. Aufweitungen des Gewässerbettes, Rückhalt in der Aue durch Remäandrierungen. Im urbanen Raum sind diese Möglichkeiten aufgrund der vorhandenen Nutzungen jedoch begrenzt. Für einen nachhaltigen Hochwasserschutz in Berlin ist letztendlich auch eine aktive Zusammenarbeit zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg erforderlich. Durch den hohen Versiegelungsgrad wird der Oberflächenabfluss stark beschleunigt, so dass die Reaktionszeiten bei der Entstehung von Hochwasser infolge lokaler Starkregenereignisse gering sind. Deshalb sind vor allem dauerhaft wirkende Schutzmaßnahmen im Rahmen der Eigenvorsorge gemäß § 5 (2) WHG in Risikogebieten sinnvoll. Hierzu gehört insbesondere der Schutz von Gebäudeöffnungen gegen eindringendes Wasser (hochgezogene Kellerschächte, Abdichtung von Türen und Fenstern, druckdichte Fenster). Weitere Informationen finden Sie in der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (PDF, 23.1 MB) . Überprüfen Sie zusätzlich, ob Schäden durch Überschwemmungen von Ihrer Gebäude- bzw. Hausratversicherung abgedeckt sind. Anbieter einer sogenannten Elementarschadens­versicherung finden Sie auf den Seiten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft .

Katrin Eder: „Das Landeswassergesetz verbessert den Hochwasserschutz und hilft den Kommunen“

Novelle beschlossen – Randstreifen an Gewässern sollen vor Verklausungen schützen – Überschwemmungsgebiete gesetzlich verankert – Bürgerinnen und Bürger erhalten mehr Informationen über die Wasserversorgung „Das Landeswassergesetz sorgt für mehr Hochwasserschutz. Das ist wichtig, weil durch den fortschreitenden Klimawandel Hochwasser- und Starkregenereignisse wahrscheinlicher werden. Die Katastrophe im Ahrtal hat uns deutlich gemacht, wie dringend wir unsere Schutzsysteme weiterentwickeln müssen. Mit der Novelle setzt die Landesregierung nun wichtige Vorschläge aus der Enquete-Kommission des Landtags um. Es ist ein Gesetz, das Menschen schützt und zugleich die enormen Folgekosten von Hochwasserereignissen senkt. Damit entlastet die Novelle die rheinland-pfälzischen Kommunen. Zusätzlich wird das Management bei Wasserknappheit verbessert“, erklärte Umwelt- und Klimaschutzministerin Katrin Eder. Die Novelle des Landeswassergesetzes wurde in zweiter Lesung vom rheinland-pfälzischen Landtag beschlossen. Künftig gilt mit Blick auf die Gewässerrandstreifen: Es müssen mindestens fünf Meter Abstand zum Gewässer freigehalten werden. In diesen Randstreifen ist die Errichtung baulicher Anlagen und auch die Lagerung von Holz, Containern oder ähnlichen abschwemmbaren Gegenständen zukünftig grundsätzlich unzulässig, damit es nicht zu Verklausungen kommt – und beispielsweise Schwemmgut Durchflüsse an Brücken blockiert. Bereits rechtmäßig bestehende Bauwerke genießen Bestandsschutz. Bei der Ahrtalkatastrophe hatten verklausungsbedingte Rückstaus, Brückeneinstürze und in der Folge Schwallwellen verheerende Folgen. Genau hier setzt das Gesetz an. Ein weiterer wichtiger Schritt: Überschwemmungsgebiete müssen künftig nicht mehr durch ein separates und langwieriges Verordnungsgebungsverfahren festgesetzt werden. Stattdessen werden sie auf Grundlage der Hochwassergefahrenkarten verbindlich definiert. So soll Verwaltungsaufwand reduziert und jahrelange Verzögerungen verhindert werden. Damit werden die rheinland-pfälzischen Kommunen entlastet und haben schneller Planungssicherheit. Die Novelle greift zudem das Thema Wasserknappheit auf. Öffentliche Wasserversorger werden verpflichtet, die Bevölkerung transparent über die Versorgungssituation zu informieren, damit diese über reduzierte Verfügbarkeiten von Wasser Kenntnis erlangt und ihr Nutzungsverhalten danach ausrichten kann. Das kann unter anderem über Wasserampeln geschehen. Ergänzend wird dargestellt, dass die Träger der Wasserversorgung bei Wasserknappheit geeignete Maßnahmen wie die Einschränkung bestimmter Nutzungen ergreifen müssen. „Die Novelle des Landeswassergesetzes zieht Lehren aus der Vergangenheit, ist aber auch ein Zukunftsgesetz. Sie schafft ein Stück Vorsorge für die Auswirkungen des Klimawandels. Wir dürfen nicht nachlassen, uns auf veränderte Umwelt- und Lebensbedingungen einzustellen und zugleich daran zu arbeiten, dass diese nicht so drastisch wie befürchtet ausfallen“, betonte Umwelt- und Klimaschutzministerin Katrin Eder.

Lausitzer Neiße, Görlitz, Herstellung Hochwasserschutz im Be-reich B99 und Damm LMBV - Fluss-km 159+400 bis 162+200 (Bereich A)

Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Spree/Neiße, Am Staudamm 1, 02625 Bautzen, hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 26. Februar 2025 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Errichtung der Spundwand auf einer Länge von 1.436 m am Arbeitsdamm der LMBV im Abschnitt von Deutsch-Ossig bis oberhalb der Mündung des Ableiters aus dem Berzdorfer See dient dem Schutz bestehender überregionaler Infrastruktur vor Hochwasserereignissen der Lausitzer Neiße mit einer Wiederholzeitspanne von 100 Jahren. Das Vorhaben Lausitzer Neiße, Görlitz, Herstellung Hochwasserschutz im Bereich B99 und Damm LMBV - Fluss-km 159+400 bis 162+200 (Bereich A) fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen, die im Ergebnis negativ ausfiel.

Lausitzer Neiße, Görlitz, Herstellung Hochwasserschutz im Bereich B99 und Damm LMBV - Fluss-km 163+000 bis 166+100 (Bereich B)

Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Spree/Neiße, Am Staudamm 1, 02625 Bautzen, hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 26. Februar 2025 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Geländeprofilierung auf einer Länge von circa 240 m am Arbeitsdamm der LMBV im Abschnitt zwischen den Ortslagen Görlitz-Weinhübel und Görlitz-Hagenwerder dient dem Schutz bestehender überregionaler Infrastruktur vor Hochwasserereignissen der Lausitzer Neiße mit einer Wiederholzeitspanne von 100 Jahren. Das Vorhaben Lausitzer Neiße, Görlitz, Herstellung Hochwasserschutz im Bereich B99 und Damm LMBV - Fluss-km 163+000 bis 166+100 (Bereich B) fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen, welche im Ergebnis negativ ausfiel.

Stellungnahme von Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft zu Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)

- die Stellungnahme von Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft im Rahmen der Verbändebeteiligung zu "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)" Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Dokumente gebührenfrei und ohne Drittbeteiligung bereits veröffentlicht wurden und bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung des Dokuments, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.

Katrin Eder: „Neues Landeswassergesetz bietet mehr Hochwasserschutz und Entlastung für Kommunen“

Klimaschutzministerin Katrin Eder stellt Eckpunkte der Gesetzesnovelle vor – Überschwemmungsgebiete werden gesetzlich verankert, Randstreifen an Gewässern sollen vor Verklausungen schützen – Bürgerinnen und Bürger werden über aktuelle Wasserversorgung informiert „Damit wir auch künftig besser am und mit dem Wasser leben können, haben wir ein neues Landeswassergesetz auf den Weg gebracht. Dieses ist in aller erster Linie ein Hochwasserschutzgesetz. Mit dem Gesetz setzen wir einen Eckpfeiler, um uns zum einen vor dem menschlichen Leid, aber auch, um uns vor den finanziellen Auswirkungen von Hochwasser besser zu schützen und gleichzeitig die Qualität unserer Gewässer zu verbessern“, so Klimaschutzministerin Katrin Eder am heutigen Freitag bei der Vorstellung der Eckpunkte einer Novelle des Landeswassergesetzes. Der Gesetzentwurf wurde am Dienstag vom Ministerrat in zweiter Lesung beschlossen und im Anschluss dem Landtag zugeleitet. Am kommenden Donnerstag wird sich das Parlament erstmals mit dem Gesetz befassen. „Wir alle wissen, dass der Klimawandel voranschreitet – und damit auch die Wahrscheinlichkeit steigt, dass uns künftig mehr Hochwasser- und Starkregenereignisse ereilen werden. Wir nehmen den Hochwasserschutz und die Hochwasservorsorge ernst. Die Hochwasserkatastrophe im Ahrtal hat uns vor Augen geführt, dass wir unsere Schutzmaßnahmen dringend weiter anpassen und verbessern müssen. Deshalb ist dieses Gesetz auch ein Enquete-Kommissions-Erfüllungsgesetz. In der Novelle gehen wir auf die im Wasserrecht umsetzbaren Vorschläge ein und setzen diese gesetzlich um“, so Katrin Eder. Gewässerrandstreifen schützen vor Verklausungen Eine wesentliche Forderung der Enquete-Kommission lautete, „verschärfende gesetzliche Regelungen zur Eindämmung der Ablagerung von abschwemmbaren Gegenständen und Materialien in Gewässernähe und der Schaffung von Flächen zum natürlichen Treibgutrückhalt“ zu schaffen. Dies wird nun mit gesetzlich verbindlichen Randstreifen umgesetzt. Konkret bedeutet dies: In einem Abstand von fünf Metern zu Gewässern dürfen grundsätzlich keine Baugenehmigungen erteilt werden. Alles, was dort schon steht und wofür schon eine Genehmigung erteilt wurde, darf aufgrund des Bestandsschutzes so bleiben. Zusätzlich darf hier nichts gelagert werden, auch nicht zwischenzeitlich. Holzpolter, Container und ähnliches müssen also einen Abstand von mindestens fünf Metern zum Gewässer haben. Alles, was in Ufernähe liegt, kann leicht vom Wasser mitgerissen werden und damit für Verklausungen sorgen, also für verstopfte Brückendurchlässe und damit den Abfluss von Wasser behindern. Der Gewässerrandstreifen erlaubt es außerdem dem Wasser, sich Raum zu suchen und sich auszubreiten. Das verringert die Strömungsgeschwindigkeit, das Wasser verliert an Wucht. Verklausungen führten bei der Ahrtalkatastrophe zu verheerenden Folgen: Das Wasser stieg dadurch deutlich höher an und breitete sich in der Fläche aus. Auf Grund des hohen Wasserdrucks wurden viele Brücken zerstört und es sind Schwallwellen entstanden. Auch das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes sieht fünf Meter breite Randstreifen vor, erlaubt den Ländern aber eigene Regelungen. Mit dem umfassenden Ablagerungsverbot und dem auch innerorts geltenden Bauverbot im 5-Meter-Korridor schafft Rheinland-Pfalz gegenüber dem Bundesrecht jedoch zusätzliche Sicherheit. Überschwemmungsgebiete müssen nicht mehr durch Verordnungsverfahren festgesetzt werden Zudem werden Hochwassergefahrenkarten nun unmittelbar als Überschwemmungsgebiete gesetzlich ausgewiesen. Das hat den Vorteil, dass dies nicht mehr per Verordnung erfolgen muss. Ein Verordnungsverfahren ist ein langwieriger Verwaltungsakt. Zieht sich das Verfahren unter Umständen über Jahre hin, hat dies zur Folge, dass die Karten der rechtlich verbindlichen Überschwemmungsgebiete nicht mehr mit den alle sechs Jahre zu überprüfenden und gegebenenfalls zu aktualisierenden Hochwassergefahrenkarten übereinstimmen. Diese Unklarheit soll damit zukünftig vermieden werden. Es bleibt aber dabei, dass das HQ100-Szenario Grundlage für die Überschwemmungsgebiete ist, wie dies das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes vorschreibt. So sorgen wir schnell für Klarheit für Menschen, Verwaltung und Unternehmen, ob sie in Gefahrenbereichen liegen und welche Maßgaben für sie gelten. Wasserversorger müssen Bevölkerung über Versorgungssituation informieren Auch das Thema Wasserknappheit adressiert die Gesetzesnovelle. Es unterstreicht die Verpflichtung der Wasserversorger einerseits Maßnahmen bei Wasserknappheit zu ergreifen, etwa das Befüllen von Pools zu untersagen. Andererseits sieht es vor, die Bürgerinnen und Bürger über die aktuelle Versorgungssituation über die Verfügbarkeit von Wasser zu informieren. Dies kann beispielsweise über eine Wasserampel geschehen. „Neben vielen anderen wichtigen Maßnahmen, die wir umsetzen, wie etwa dem Sieben-Punkte-Plan oder dem Zukunftsplan Wasser, ist dies nun eine wichtige juristische Verankerung zum Schutz von Mensch und Natur in Rheinland-Pfalz“, so die Klimaschutzministerin.

Lausitzer Neiße, Krauschwitz OT Klein Priebus – Deicherweiterung und Neubau mit Anschluss an ausreichend hohes Gelände

Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Spree/Neiße, Am Staudamm 1, 02625 Bautzen hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 einen Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung des Vorhabens gestellt. Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes für die Ortslage Klein Priebus sind folgende bauliche Maßnahmen zur Planfeststellung beantragt: - Deicherhöhung durch Stahlspundwandbekronung, beholmt, mit Schutzziel HQ100 - Hochwasserschutz durch Erhöhung Straße „Am Damm“, mit Schutzziel HQ100 - Neubau Hochwasserschutzanlage mit Winkelstützelementen aus Beton, mit Schutzziel HQ100 - Hochufer mit ausreichender Höhe - Neubau Hochwasserschutzanlage aus Stahlspundwandelementen, beholmt, mit Schutzziel HQ100 Das Vorhaben Lausitzer Neiße, Krauschwitz OT Klein Priebus – Deicherweiterung und Neubau mit Anschluss an ausreichend hohes Gelände“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen, die im Ergebnis negativ ausfiel.

Umweltministerkonferenz will Hochwasserschutzmaßnahmen beschleunigen und finanziell besser aufstellen

Dreiklang aus Klimaschutz, Klimawandelfolgenanpassung und Naturschutz soll als Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz verankert werden / Hochwasserschutz soll als Projekt von „überragendem öffentlichen Interesse“ eingestuft werden, um Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und der -senator der Länder haben sich am heutigen Freitag auf der 103. Umweltministerkonferenz (UMK) in Bad Neuenahr-Ahrweiler für einen Turbo in Sachen Hochwasserschutz ausgesprochen. Dazu wurden mehrere Beschlüsse gefasst: Die UMK forderte, dass trotz der anstehenden Bundestagswahl eine ambitionierte Novelle des Hochwasserschutzgesetzes zügig verabschiedet wird. Diese hat das Ziel, vorzusorgen und das Land und seine Infrastruktur besser gegen Hochwasserereignisse zu wappnen. Es beinhaltet zum Beispiel eine bessere Starkregenvorsorge durch die Länder und klarere Anforderungen an Infrastruktur wie etwa Brücken. Hochwasserschutz soll als „Projekt von überragendem öffentlichen Interesse“ eingestuft werden. Diese Einstufung würde dazu führen, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren schneller umgesetzt werden können. Hierzu erklärte die rheinland-pfälzische Umweltministerin und Vorsitzende der Umweltministerkonferenz (UMK) Katrin Eder: „Die Bilder aus dem Jahr 2021 von der verheerenden Flutkatastrophe im Ahrtal werden wir auch noch nach Jahren nicht vergessen. Und zu diesen Bildern aus dem Ahrtal kommen immer mehr, die sich ähneln –  vom Pfingsthochwasser, Bilder aus Valencia, aus Polen und weltweit. Mit ihnen schwingt unermessliches menschliches Leid, aber auch die Frage nach der Gestaltung unserer Umwelt sowie die Finanzierung zur Behebung von Schäden und zur Schadensvorbeuge durch Klimafolgenanpassungs-Maßnahmen. Die Umweltministerkonferenz zeigt, dass man sich hier über Parteigrenzen hinweg einig ist, dass wir hier entscheidende Schritte unternehmen können, um schneller handeln zu können und für eine bessere Finanzierung von Klimaschutz, Klimaanpassung und Naturschutz zu sorgen.“ Im Grundgesetz soll es außerdem eine neue Gemeinschaftsaufgabe geben, die es dem Bund erlaubt, Kommunen beim Klimaschutz, der Klimaanpassung und dem Naturschutz auch direkt zu fördern. Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und der -senator der Länder einigten sich darauf, schnellstmöglich konkrete Textbausteine für einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Grundgesetzes vorzulegen. Bereits im Juni bei der 102. Umweltministerkonferenz in Bad Dürkheim gab es seitens der UMK einen Auftrag an das Bundesumweltministerium zu prüfen, ob eine entsprechende Grundgesetzänderung juristisch möglich ist. Das Ergebnis lautete: ja. „Durch die Grundgesetz-Änderung bekommen natürliche Anpassungen an die Folgen des Klimawandels mehr Gewicht. Zum Schutz vor Hochwasser können damit nicht nur technische Maßnahmen wie Hochwasserschutzmauern, sondern auch natürliche Maßnahmen besser gefördert werden. Renaturierte Flüsse und Auen sorgen beispielsweise dafür, die Fließgeschwindigkeit von Gewässern zu reduzieren und geben dem Gewässer mehr Raum“, so Eder. Bundesumweltministerin Steffi Lemke zog ein positives Fazit der Umweltministerkonferenz: „Wir haben uns bei dieser Umweltministerkonferenz in Bad Neuenahr-Ahrweiler vor Ort ein Bild von der Situation im Ahrtal machen können. Der Wille und die Kraft der Bürgerinnen und Bürger, die hier beim Aufbau Unglaubliches geleistet haben, haben mich tief beeindruckt. Aber auch drei Jahre nach der Flutkatastrophe sind die Zerstörungen noch überall sichtbar. Starkregen und Fluten werden durch die Klimakrise häufiger. Wir müssen Vorsorge betreiben und den Hochwasserschutz in Deutschland verbessern. Aus diesem Grund habe ich im Herbst das Hochwasserschutzgesetz III vorgelegt. Es stärkt und ergänzt den aktuellen Rechtsrahmen, um Schäden zu vermeiden und unsere Häuser, Brücken und Straßen besser gegen Hochwasser zu wappnen. Das Gesetz kann und sollte dann in der neuen Legislaturperiode schnell mit breiter Unterstützung in Kabinett und Bundestag beschlossen werden. Die Natur ist bei der Vorsorge unsere wichtigste Verbündete, sie hilft uns, uns vor den Folgen der Klimakrise zu schützen. Gesunde Wälder und Moore oder intakte Flussauen können mehr CO2 dauerhaft binden und mehr Wasser speichern. Mit dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz, für das bis 2028 über 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung stehen, tun wir genau das: Wir stärken die Natur, damit sie uns schützt. Deshalb freut es mich besonders, dass die UMK einstimmig das Signal sendet, dass dieses wichtige Programm verstetigt werden muss.“ UMK diskutierte die EU-Wiederherstellungsverordnung Um eine ausreichende Finanzierung ging es auch bei der Erstellung nationaler Wiederherstellungspläne, die das im Juni verabschiedetet EU-Restoration-Law für alle EU-Mitgliedsaaten vorsieht. Die UMK betont  ausdrücklich die Bedeutung der EU-Verordnung und das damit verbundene Ziel bis 2030 auf 20 Prozent der EU Land- und Meeresfläche für den Klima- und Artenschutz wichtige Ökosysteme wieder in einen guten Zustand versetzt werden sollen. Um dies umzusetzen, braucht es entsprechend Personal und Geld. Daher forderte die UMK den Bund auf, entsprechende Mittel bereitzustellen. Dazu sei auch eine Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) zugunsten dieser Zielerreichung nötig. Umweltministerkonferenz fordert scharfes UN-Plastikabkommen Nicht nur der Klimawandel und dessen Auswirkungen, auch das Thema Müll nahm Raum auf der UMK ein. Dazu bekam der Bund Rückenwind von den Umweltministerinnen, -ministern, -senatorinnen und dem -senator der Länder für ein schärferes UN-Plastikabkommen, das derzeit in Südkorea verhandelt wird. Bundesumweltministerin Steffi Lemke sagte dazu: „Plastikmüll ist ein riesiges Problem, für die Natur und unsere Meere, aber auch für uns Menschen. Wir alle kennen die Bilder von Lebewesen im Meer, die elendig an Plastikmüll verenden, Mikroplastik findet sich in den entlegensten Regionen der Welt. Die Plastikvermüllung muss gestoppt werden. Leider erleben wir bei der Konferenz in Korea derzeit den Versuch, mehrerer Erdöl fördernder Staaten, ein wirksames Abkommen zu blockieren. Das deutsche Verhandlungsteam und ich setzen uns für ein möglichst umfassendes, verpflichtendes, globales UN-Abkommen gegen Plastikmüll ein. Das oberste Ziel ist, dass wir weltweit weniger Plastik produzieren, nutzen und wegwerfen. Wir brauchen konkrete Reduktionsziele und Zieljahre, ebenso einen wirksamen Überprüfungs- und Revisionsmechanismus, damit die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen auch bewertet werden und das Abkommen falls nötig angepasst werden kann. Auch die Hersteller von Plastik tragen hier Verantwortung.“ . EU soll Green Deal fortentwickeln Dazu soll auch der European Green Deal fortentwickelt werden, lautet eine gemein-same Forderung auf der UMK. Insbesondere auch der von der Europäischen Kommission vorgesehene „Deal für eine saubere Industrie“ kann darüber hinaus aus Sicht der Umweltministerkonferenz – je nach Ausgestaltung – einen wichtigen Beitrag zum Ziel der Klimaneutralität der EU bis spätestens 2050 leisten. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag sollte sobald wie möglich vorgelegt werden. Oliver Krischer, Umweltminister in Nordrhein-Westfahlen sagte: „Das ist eine zentrale Aufgabe für die neu gewählte EU-Kommission. Die Aufgabenpalette ist breit: Wir brauchen mehr europäische Gelder für klimaschonende Technologien, mehr Tempo bei der Klimaanpassung und zukunftssichere Regelungen beispielsweise für die Kreislaufwirtschaft. Unser Ziel ist eine klimaneutrale Industrie. Das ist für ein Land wie Nordrhein-Westfalen entscheidend für eine gelingende Transformation.“ Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz verfolgte die UMK auch beim Tagesordnungspunkt „Baustoffrecycling ausbauen, Deponieraum schaffen, Baukosten senken“. Hier beschlossen die Länder unter anderem vereinfachte Vergabeverfahren, digitale Plattformen zur Bewertung von Recyclingbaustoffen und einheitliche rechtliche Standards. „Weniger Bürokratie, mehr pragmatische Lösungen im Bauwesen“, forderte Hessens Umweltminister Ingmar Jung und sagte: „Die Akzeptanz von Recyclingbaustoffen muss wachsen, denn sie können eine Schlüsselrolle beim Ressourcenschutz spielen, werden jedoch durch komplizierte Regularien ausgebremst.“ Unbürokratisch und praxistauglich sollen sogenannte mineralische Ersatzbaustoffe unter bestimmten Vorrausetzungen nicht mehr als Abfall deklariert werden. Ziel ist es, dass mehr Baustoffe wiederverwendet werden können. UMK diskutierte Umgang mit dem Wolf Hessens Umweltminister Ingmar Jung begrüßte die Entscheidung, den Schutzstatus des Wolfs auf EU-Ebene anzupassen. „Unser Ziel ist eine realistische Regulierung. Es geht nicht um Ausrottung, sondern um ein ausgewogenes Miteinander von Wolf, Weidetierhaltung und Kulturlandschaft“, erklärte Jung. Bund und Länder haben bei der UMK in Bad Neuenahr-Ahrweiler vereinbart, wie es konkret nach der Herabstufung des Schutzstatus‘ in der Berner Konvention weitergeht. Dazu sagte auch Dr. Till Backhaus aus Mecklenburg-Vorpommern: „Es freut mich, dass wir nach harten Verhandlungen heute in der UMK den einvernehmlichen Beschluss gefasst haben, die nationale Umsetzung eines aktiven Wolfsmanagements schon jetzt vorzubereiten. Wir können es uns nämlich nicht leisten, erst abzuwarten, wie die EU nach der Herabstufung des Schutzstatus des Wolfs in der Berner Konvention vorgeht. Um den langwierigen Prozess der erforderlichen Rechtsanpassungen auf europäischer und nationaler Ebene zu beschleunigen, ist es unverzichtbar, ins Handeln zu kommen und schon jetzt die nötigen Schritte auch auf nationaler Ebene vorzubereiten. Den Menschen im ländlichen Raum und den Weidetierhaltern wäre eine weitere Verzögerung, bevor wir in ein rechtssicheres und artenschutzgerechtes Wolfmanagement eintreten können, nicht zu vermitteln. Hieran hängt auch ein gutes Stück politischer Glaubwürdigkeit" Die nächste Amtschef- und Umweltministerkonferenz der Länder findet im Saarland statt, die Reihenfolge ist alphabetisch. Hintergrund Verankerung einer Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz: Bislang gibt es zwei Gemeinschaftsaufgaben im Grundgesetz. Die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in ganz Deutschland, was die regionalen Wirtschaftsstrukturen stärken soll (regionale Wirtschaftsförderung) und die Aufgabe, die Agrarstruktur und den Küstenschutz zu stärken (GAK). Werden der Naturschutz, der Klimaschutz und die Klimafolgenanpassung als Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz verankert, würde das für eine dauerhafte Finanzierung in diesen Bereichen sorgen. Denn bislang gibt es folgendes Problem: Der Bund kann Kommunen nicht direkt fördern – egal, ob es um Regenrückhaltebecken, eine Flussrenaturierung, um einen Deich oder um die Kühlung von Innenstädten mit mehr Grün geht. Andere Förderungen über das Land oder über die EU beinhalten in der Regel einen gewissen Eigenanteil. Ist die Kommune aber eher finanzschwach, ist mitunter schon der Eigenanteil zu hoch, den sie aufbringen müsste. Dem Bund ist es nicht erlaubt, finanzschwache Kommunen direkt zu fördern. Das zweite Problem ist: Förderprogramme sind immer zeitlich begrenzt. Damit ist es kaum planbar, ob es Nachfolge-Programme gibt und was sie künftig fördern. Denn oftmals ist es mit einer einzelnen Investition nicht getan, Deiche müssen in Stand gehalten werden oder Regenrückhaltebecken saniert werden, wenn sie in die Jahre gekommen sind.

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Informationsveranstaltung am 18. November 2024 „Starkregenrisikomanagement – eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung“ Einordnung und Verhältnis von Starkregen- und Hochwasserrisikomanagement 18. November 2024 Dipl. Ing. Sven Schulz Referatsleiter Hochwasserschutz, Gewässer- und Anlagenunterhaltung, EU-Hochwasser- Risikomanagement- Richtlinie Inhalt • Einleitung • Hochwasserrisikomanagement • Wo stehen wir ? • Starkregenrisiko und Handlungsschwerpunkte • Starkregenrisikomanagement KLIMA III • Hochwasserschutzgesetz III • Zusammenfassung / Ausblick 18. November 2024 Informationsveranstaltung „Starkregenrisikomanagement – eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung“ 1 Ergebnisse des 2. Zyklus der Umsetzung der HWRM- RL VORLÄUFIGE BEWERTUNG DES HOCHWASSERRISIKOS HOCHWASSERGEFAHREN- UND RISIKOKARTEN Hochwasserrisikomanagement- plan Ca. 17 % der Landesfläche 2018: 64 Gewässer mit einer Gesamtlänge von 1.848 km 2024: 65 Gewässer mit einer Gesamtlänge von 1.855 km 18. November 2024 * OHNE Hochwasserschutzanlagen HQ200* 2019: Überschwemmungsfläc hen mit einer Fläche von ca. 3.500 km² Informationsveranstaltung „Starkregenrisikomanagement – eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung“ 2021: Über 1000 Quelle: LHW Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes 2

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