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Überschwemmungsgebiete (Region Chemnitz)

Arbeitskarten gemäß Artikel 1 Punkt 6 a Abs. 3 "Gesetz zur Erleichterung des Wiederaufbaus und zur Verbesserung des Hochwasserschutzes"

Lausitzer Neiße, Krauschwitz OT Klein Priebus – Deicherweiterung und Neubau mit Anschluss an ausreichend hohes Gelände

Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Spree/Neiße, Am Staudamm 1, 02625 Bautzen hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 einen Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung des Vorhabens gestellt. Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes für die Ortslage Klein Priebus sind folgende bauliche Maßnahmen zur Planfeststellung beantragt: - Deicherhöhung durch Stahlspundwandbekronung, beholmt, mit Schutzziel HQ100 - Hochwasserschutz durch Erhöhung Straße „Am Damm“, mit Schutzziel HQ100 - Neubau Hochwasserschutzanlage mit Winkelstützelementen aus Beton, mit Schutzziel HQ100 - Hochufer mit ausreichender Höhe - Neubau Hochwasserschutzanlage aus Stahlspundwandelementen, beholmt, mit Schutzziel HQ100 Das Vorhaben Lausitzer Neiße, Krauschwitz OT Klein Priebus – Deicherweiterung und Neubau mit Anschluss an ausreichend hohes Gelände“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen, die im Ergebnis negativ ausfiel.

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Informationsveranstaltung am 18. November 2024 „Starkregenrisikomanagement – eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung“ Einordnung und Verhältnis von Starkregen- und Hochwasserrisikomanagement 18. November 2024 Dipl. Ing. Sven Schulz Referatsleiter Hochwasserschutz, Gewässer- und Anlagenunterhaltung, EU-Hochwasser- Risikomanagement- Richtlinie Inhalt • Einleitung • Hochwasserrisikomanagement • Wo stehen wir ? • Starkregenrisiko und Handlungsschwerpunkte • Starkregenrisikomanagement KLIMA III • Hochwasserschutzgesetz III • Zusammenfassung / Ausblick 18. November 2024 Informationsveranstaltung „Starkregenrisikomanagement – eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung“ 1 Ergebnisse des 2. Zyklus der Umsetzung der HWRM- RL VORLÄUFIGE BEWERTUNG DES HOCHWASSERRISIKOS HOCHWASSERGEFAHREN- UND RISIKOKARTEN Hochwasserrisikomanagement- plan Ca. 17 % der Landesfläche 2018: 64 Gewässer mit einer Gesamtlänge von 1.848 km 2024: 65 Gewässer mit einer Gesamtlänge von 1.855 km 18. November 2024 * OHNE Hochwasserschutzanlagen HQ200* 2019: Überschwemmungsfläc hen mit einer Fläche von ca. 3.500 km² Informationsveranstaltung „Starkregenrisikomanagement – eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung“ 2021: Über 1000 Quelle: LHW Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes 2

Lausitzer Neiße, Görlitz, Herstellung Hochwasserschutz im Be-reich B99 und Damm LMBV - Fluss-km 159+400 bis 162+200 (Bereich A)

Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Spree/Neiße, Am Staudamm 1, 02625 Bautzen, hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 26. Februar 2025 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Errichtung der Spundwand auf einer Länge von 1.436 m am Arbeitsdamm der LMBV im Abschnitt von Deutsch-Ossig bis oberhalb der Mündung des Ableiters aus dem Berzdorfer See dient dem Schutz bestehender überregionaler Infrastruktur vor Hochwasserereignissen der Lausitzer Neiße mit einer Wiederholzeitspanne von 100 Jahren. Das Vorhaben Lausitzer Neiße, Görlitz, Herstellung Hochwasserschutz im Bereich B99 und Damm LMBV - Fluss-km 159+400 bis 162+200 (Bereich A) fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen, die im Ergebnis negativ ausfiel.

Lausitzer Neiße, Görlitz, Herstellung Hochwasserschutz im Bereich B99 und Damm LMBV - Fluss-km 163+000 bis 166+100 (Bereich B)

Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Spree/Neiße, Am Staudamm 1, 02625 Bautzen, hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 26. Februar 2025 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Geländeprofilierung auf einer Länge von circa 240 m am Arbeitsdamm der LMBV im Abschnitt zwischen den Ortslagen Görlitz-Weinhübel und Görlitz-Hagenwerder dient dem Schutz bestehender überregionaler Infrastruktur vor Hochwasserereignissen der Lausitzer Neiße mit einer Wiederholzeitspanne von 100 Jahren. Das Vorhaben Lausitzer Neiße, Görlitz, Herstellung Hochwasserschutz im Bereich B99 und Damm LMBV - Fluss-km 163+000 bis 166+100 (Bereich B) fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen, welche im Ergebnis negativ ausfiel.

Stellungnahme von Bund Umwelt und Naturschutz zu Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)

- die Stellungnahme von Bund Umwelt und Naturschutz im Rahmen der Verbändebeteiligung zu "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)" Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Dokumente gebührenfrei und ohne Drittbeteiligung bereits veröffentlicht wurden und bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung des Dokuments, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.

Stellungnahme von Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft zu Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)

- die Stellungnahme von Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft im Rahmen der Verbändebeteiligung zu "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)" Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Dokumente gebührenfrei und ohne Drittbeteiligung bereits veröffentlicht wurden und bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung des Dokuments, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.

Stellungnahme von ADAC – Touristischer Service, Wassertouristik und Sportschifffahrt zu Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes

- die Stellungnahme von ADAC – Touristischer Service, Wassertouristik und Sportschifffahrt im Rahmen der Verbändebeteiligung zu "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)" Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Dokumente gebührenfrei und ohne Drittbeteiligung bereits veröffentlicht wurden und bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung des Dokuments, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.

Katrin Eder: „Neues Landeswassergesetz bietet mehr Hochwasserschutz und Entlastung für Kommunen“

Klimaschutzministerin Katrin Eder stellt Eckpunkte der Gesetzesnovelle vor – Überschwemmungsgebiete werden gesetzlich verankert, Randstreifen an Gewässern sollen vor Verklausungen schützen – Bürgerinnen und Bürger werden über aktuelle Wasserversorgung informiert „Damit wir auch künftig besser am und mit dem Wasser leben können, haben wir ein neues Landeswassergesetz auf den Weg gebracht. Dieses ist in aller erster Linie ein Hochwasserschutzgesetz. Mit dem Gesetz setzen wir einen Eckpfeiler, um uns zum einen vor dem menschlichen Leid, aber auch, um uns vor den finanziellen Auswirkungen von Hochwasser besser zu schützen und gleichzeitig die Qualität unserer Gewässer zu verbessern“, so Klimaschutzministerin Katrin Eder am heutigen Freitag bei der Vorstellung der Eckpunkte einer Novelle des Landeswassergesetzes. Der Gesetzentwurf wurde am Dienstag vom Ministerrat in zweiter Lesung beschlossen und im Anschluss dem Landtag zugeleitet. Am kommenden Donnerstag wird sich das Parlament erstmals mit dem Gesetz befassen. „Wir alle wissen, dass der Klimawandel voranschreitet – und damit auch die Wahrscheinlichkeit steigt, dass uns künftig mehr Hochwasser- und Starkregenereignisse ereilen werden. Wir nehmen den Hochwasserschutz und die Hochwasservorsorge ernst. Die Hochwasserkatastrophe im Ahrtal hat uns vor Augen geführt, dass wir unsere Schutzmaßnahmen dringend weiter anpassen und verbessern müssen. Deshalb ist dieses Gesetz auch ein Enquete-Kommissions-Erfüllungsgesetz. In der Novelle gehen wir auf die im Wasserrecht umsetzbaren Vorschläge ein und setzen diese gesetzlich um“, so Katrin Eder. Gewässerrandstreifen schützen vor Verklausungen Eine wesentliche Forderung der Enquete-Kommission lautete, „verschärfende gesetzliche Regelungen zur Eindämmung der Ablagerung von abschwemmbaren Gegenständen und Materialien in Gewässernähe und der Schaffung von Flächen zum natürlichen Treibgutrückhalt“ zu schaffen. Dies wird nun mit gesetzlich verbindlichen Randstreifen umgesetzt. Konkret bedeutet dies: In einem Abstand von fünf Metern zu Gewässern dürfen grundsätzlich keine Baugenehmigungen erteilt werden. Alles, was dort schon steht und wofür schon eine Genehmigung erteilt wurde, darf aufgrund des Bestandsschutzes so bleiben. Zusätzlich darf hier nichts gelagert werden, auch nicht zwischenzeitlich. Holzpolter, Container und ähnliches müssen also einen Abstand von mindestens fünf Metern zum Gewässer haben. Alles, was in Ufernähe liegt, kann leicht vom Wasser mitgerissen werden und damit für Verklausungen sorgen, also für verstopfte Brückendurchlässe und damit den Abfluss von Wasser behindern. Der Gewässerrandstreifen erlaubt es außerdem dem Wasser, sich Raum zu suchen und sich auszubreiten. Das verringert die Strömungsgeschwindigkeit, das Wasser verliert an Wucht. Verklausungen führten bei der Ahrtalkatastrophe zu verheerenden Folgen: Das Wasser stieg dadurch deutlich höher an und breitete sich in der Fläche aus. Auf Grund des hohen Wasserdrucks wurden viele Brücken zerstört und es sind Schwallwellen entstanden. Auch das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes sieht fünf Meter breite Randstreifen vor, erlaubt den Ländern aber eigene Regelungen. Mit dem umfassenden Ablagerungsverbot und dem auch innerorts geltenden Bauverbot im 5-Meter-Korridor schafft Rheinland-Pfalz gegenüber dem Bundesrecht jedoch zusätzliche Sicherheit. Überschwemmungsgebiete müssen nicht mehr durch Verordnungsverfahren festgesetzt werden Zudem werden Hochwassergefahrenkarten nun unmittelbar als Überschwemmungsgebiete gesetzlich ausgewiesen. Das hat den Vorteil, dass dies nicht mehr per Verordnung erfolgen muss. Ein Verordnungsverfahren ist ein langwieriger Verwaltungsakt. Zieht sich das Verfahren unter Umständen über Jahre hin, hat dies zur Folge, dass die Karten der rechtlich verbindlichen Überschwemmungsgebiete nicht mehr mit den alle sechs Jahre zu überprüfenden und gegebenenfalls zu aktualisierenden Hochwassergefahrenkarten übereinstimmen. Diese Unklarheit soll damit zukünftig vermieden werden. Es bleibt aber dabei, dass das HQ100-Szenario Grundlage für die Überschwemmungsgebiete ist, wie dies das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes vorschreibt. So sorgen wir schnell für Klarheit für Menschen, Verwaltung und Unternehmen, ob sie in Gefahrenbereichen liegen und welche Maßgaben für sie gelten. Wasserversorger müssen Bevölkerung über Versorgungssituation informieren Auch das Thema Wasserknappheit adressiert die Gesetzesnovelle. Es unterstreicht die Verpflichtung der Wasserversorger einerseits Maßnahmen bei Wasserknappheit zu ergreifen, etwa das Befüllen von Pools zu untersagen. Andererseits sieht es vor, die Bürgerinnen und Bürger über die aktuelle Versorgungssituation über die Verfügbarkeit von Wasser zu informieren. Dies kann beispielsweise über eine Wasserampel geschehen. „Neben vielen anderen wichtigen Maßnahmen, die wir umsetzen, wie etwa dem Sieben-Punkte-Plan oder dem Zukunftsplan Wasser, ist dies nun eine wichtige juristische Verankerung zum Schutz von Mensch und Natur in Rheinland-Pfalz“, so die Klimaschutzministerin.

Hochwasser in Berlin

Aktuelle Hochwasserinformation Was ist Hochwasser? Hochwassersituation in Berlin Hochwasservorsorge Maßnahmen Ihre Vorsorgemaßnahmen Über die Hochwassersituation in Spree und Havel können Sie sich auf den Seiten des Landes Brandenburg informieren. Hochwasserschutz Hochwasserinformationen im Wasserportal Berlin Nach Gesetz ist Hochwasser „(…) eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer (…). Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.“ Hochwasser kann somit auch durch Starkregen verursacht werden. Fachlich wird zwischen Überflutungen (pluviale Hochwasser) und Überschwemmungen (fluviale Hochwasser) unterschieden. Überflutungen (pluviale Ereignisse) entstehen, wenn Starkregen vor allem in urbanen Gebieten zu einer schnellen Wasseransammlung führt. Dies kann die Kapazitäten des Kanalsystems und der Entwässerungsinfrastruktur überschreiten und zu Überflutungen führen, die auch abseits von Flüssen und Bächen auftreten. Abweichend von der gesetzlichen Definition umfasst die Definition der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA-A 118) Überflutungen auch Situationen, in denen Wasser aus einem Entwässerungssystem austritt und dadurch Schäden oder erhebliche Funktionsstörungen verursacht. Diese Art der Überflutung betrifft vor allem städtische Gebiete, in denen ein hoher Versiegelungsgrad (vgl. Umweltatlaskarte Versiegelung ) eine natürliche Versickerung des Wassers behindert. Mehr Information zum Thema Überflutung und Starkregen finden Sie im Umweltatlas . Überschwemmungen (fluviale Ereignisse) entstehen, wenn Flüsse aufgrund anhaltender Niederschläge, Starkregenereignisse oder Schneeschmelze überlastet sind und über die Ufer treten. Eine detaillierte Beschreibung zu Hochwasser und Überschwemmungen findet sich im Umweltatlas . Mehr Information zum Thema Überflutung und Starkregen In Berlin können Hochwasser durch starke oder langanhaltende Niederschläge entstehen. Je nach Regenereignis unterscheiden sich die Hochwasserwellen. Starkniederschläge sind häufig in den Sommermonaten als Folge von Gewitterfronten zu beobachten. Sie weisen die größten Niederschlagintensitäten auf, sind räumlich begrenzt und haben eine relativ kurze Dauer. Starkniederschläge sind Hauptursache für schnell ansteigende Hochwasserwellen, wie z.B. an der Panke, können aber auch berlinweit zu Überflutungen führen. Durch den hohen Versiegelungsgrad in der Stadt wird die Bildung eines derartigen Hochwassers deutlich beschleunigt. Durch hohe Niederschläge ausgelöste Flusshochwasser ereigneten sich zum Beispiel am 30.07.2011 an der Erpe in Berlin-Köpenick, in der Nacht vom 21. zum 22.08.2012 sowie am 27.07.2016 an der Panke – Land unter an der Panke . Langanhaltende Niederschläge in größeren Einzugsgebietsflächen sind Hauptursache für Hochwasser am Tegeler Fließ, der Müggelspree und Havel. Derartige Hochwasserwellen laufen in den betroffenen Gewässern deutlich flacher ab, halten sich aber relativ länger. Hochwasservorsorge ist eine gesellschaftliche Gemeinschaftsaufgabe. Der Schlüssel zur Begrenzung von Hochwasserschäden liegt im Zusammenwirken von staatlicher Vorsorge und eigenverantwortlichem Handeln des Einzelnen. Deshalb fordert das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG), neben zentralen Maßnahmen zum Hochwasserschutz, jeden Einzelnen auf sich und sein Eigentum vor Hochwasserfolgen zu schützen: Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. (§ 5 (2) WHG (2009)) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zum vorbeugenden und technischen Hochwasserschutz umzusetzen, wenn diese wirtschaftlich geboten bzw. vertretbar und räumlich integrierbar sind. Einem Hochwasser kann durch Wasserrückhalt (Retention) in der Aue vorgebeugt werden. Die Potenziale für den vorbeugenden Hochwasserschutz hängen von verfügbaren Retentionsräumen ab. Die größtmögliche Speicherwirkung von Hochwasserwellen erreichen ausgedehnte Überflutungsauen. Solche Auenbereiche sind jedoch im urbanen Raum nahezu unwiderruflich überformt bzw. werden intensiv genutzt. Deshalb ist es wesentlich, den Wasserrückhalt in der verbleibenden Fläche zu verbessern und vorhandene Rückhalteräume optimal zu nutzen. Auch zentrales und dezentrales Regenwassermanagement sowie verbesserte Prognose- und Frühwarnsysteme sind wichtige Bausteine. Dort, wo es wirtschaftlich geboten und räumlich umsetzbar ist, können technische Maßnahmen zum Hochwasserschutz (z.B. Bau von Deichen) einen wesentlichen Beitrag zur Minimierung von regionalen Hochwasserschäden leisten. In Berlin werden Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes im Rahmen der Gewässerentwicklungskonzepte (GEK) geplant und umgesetzt (vgl. z.B. GEK Panke ). Maßnahmen zur Entschärfung der Hochwassersituation, die zugleich auch die Ökologie eines Gewässers fördern, sind z.B. Aufweitungen des Gewässerbettes, Rückhalt in der Aue durch Remäandrierungen. Im urbanen Raum sind diese Möglichkeiten aufgrund der vorhandenen Nutzungen jedoch begrenzt. Für einen nachhaltigen Hochwasserschutz in Berlin ist letztendlich auch eine aktive Zusammenarbeit zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg erforderlich. Durch den hohen Versiegelungsgrad wird der Oberflächenabfluss stark beschleunigt, so dass die Reaktionszeiten bei der Entstehung von Hochwasser infolge lokaler Starkregenereignisse gering sind. Deshalb sind vor allem dauerhaft wirkende Schutzmaßnahmen im Rahmen der Eigenvorsorge gemäß § 5 (2) WHG in Risikogebieten sinnvoll. Hierzu gehört insbesondere der Schutz von Gebäudeöffnungen gegen eindringendes Wasser (hochgezogene Kellerschächte, Abdichtung von Türen und Fenstern, druckdichte Fenster). Weitere Informationen finden Sie in der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat . Überprüfen Sie zusätzlich, ob Schäden durch Überschwemmungen von Ihrer Gebäude- bzw. Hausratversicherung abgedeckt sind. Anbieter einer sogenannten Elementarschadens­versicherung finden Sie auf den Seiten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft .

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