Der Datensatz enthält die aktuellen Restriktionszonen der Afrikanischen Schweinepest im Hoheitsgebiet des Freistaates Sachsen in Umsetzung der Verordung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) und deren Folgeverordnungen.
Das Shape beinhaltet die Abgrenzungen der von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB-Liste) aufgenommenen Gebiete FFH-Gebiete. (Entscheidungen der Kommission vom 12. und 13. November 2007 veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 15.1.2008) Die im Maßstab 1:5.000 vorliegenden Abgrenzungen stellen sinngemäße Übertragungen der offiziellen Abgrenzung der gemeldeten Gebiete (Meldung Deutschland an die EC) auf die Topografien der Deutschen Grundkarte 1:5.000 dar. In Schleswig-Holstein sind alle Vogelschutzgebiete und Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB oder englisch:SCI) nach nationalem Recht (NSG, LSG oder Europäische Vogelschutzgebiete, soweit nicht als NSG oder LSG ausgewiesen, gem. § 4 LNatSchG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 24 Abs. 1 LNatSchG und den förmlich bekannt gemachten gebietsspezifischen Erhaltungszielen) zu Besonderen Schutzgebieten (SPA bzw. SAC) erklärt worden. Dementsprechend sind alle Vogelschutzgebiete und alle FFH- Gebiete in Schleswig-Holstein als Besonderes Schutzgebiet (SPA oder SAC) zu bezeichnen. Im Rahmen einer rechtlichen Sicherung der Einzel-Gebiete im Sinne § 32 Abs.2 und 3 BNatSchG i.V. mit § 23 Abs. 1 LNatSchG werden diese Abgrenzungen abschließend und rechtsverbindlich bearbeitet. Im Norden des FFH-Gebietes NTP S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete (0916-391) reicht das Gebiet bis an das Hoheitsgebiet Dänemarks. Der Verlauf der Hoheitsgebietsgrenze im marinen Bereich (insbesondere nordwestlich von Sylt) ist zwischen beiden Staaten bislang noch nicht verbindlich kartografisch festgelegt.
Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Bestandsaufnahme gemäß Artikel 5 Wasserrahmenrichtlinie, RL 2000/60/EG Der Begriff des „Wasserkörpers“ wird im Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaus- haltsgesetz - WHG) § 3 Begriffsbestimmungen definiert: „Wasserkörper: einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdi- schen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abge- grenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper)“. Ihre Bestandsaufnahme ist im Rahmen der durch die Europäische Wasserrahmenrichtlinie vorge- schriebenen Analysen und Überprüfungen wichtig. Durch die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000) soll die Wasserpolitik innerhalb der EU in Hinblick auf eine nachhaltige Wassernutzung vereinheitlicht werden. Im Artikel 5 der WRRL heißt es: „Merkmale der Flussgebietseinheit, Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten und wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung (1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass für jede Flussgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit - eine Analyse ihrer Merkmale, - eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und - eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und III durchgeführt und spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abge- schlossen werden. WD 8 - 3000 - 044/16 (26.05.2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Bestandsaufnahme gemäß Artikel 5 Wasserrahmenrichtlinie, RL 2000/60/EG (2) Die Analysen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 werden spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und 1 gegebenenfalls aktualisiert.“ Im Jahr 2012 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) 2 eine Zwischenbilanz zur Umsetzung der Maßnahmenprogramme veröffentlicht. Hierin wird auf die Zwischenberichte aller Bundesländer verwiesen; die Berichte von Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein finden sich in den nachfolgend angegebenen Internetressourcen: Mecklenburg-Vorpommern: http://www.wrrl-mv.de//doku/oeffentlicher_zwischenbericht_2012_11_01.pdf (Zwischenbericht 2012 zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie in Mecklenburg-Vorpommern) Schleswig-Holstein: www.wasser.schleswig-holstein.de => Wasserwirtschaft, Meeres- und Küstenschutz => EG-Was- serrahmenrichtlinie => Zwischenbilanz 2012 - Ende der Bearbeitung - 1 Im Internet abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-con- tent/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32000L0060&from=DE [zuletzt abgerufen am 26. Mai 2016]. 2 Im Internet abrufbar unter: http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Pools/Broschueren/wasserrah- menrichtlinie_zwischenbilanz_bf.pdf [zuletzt abgerufen am 26. Mai 2016]. Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)
Das Shape beinhaltet die Abgrenzungen der von der Europäischen Kommisson in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB-Liste) aufgenommenen Gebiete - FFH-Gebiete. (Entscheidung der Kommisssion vom 12. und 13. November 2007 veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 15.1.2008). Stand: Meldung Juni 2006 (letzte Korrektur: Februar 2012) Bemerkungen: 1. In Schleswig-Holstein sind alle Vogelschutzgebiete und Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB oder englisch:SCI) nach nationalem Recht (NSG, LSG oder Europäische Vogelschutzgebiete, soweit nicht als NSG oder LSG ausgewiesen, gem. § 4 LNatSchG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 24 Abs. 1 LNatSchG und den förmlich bekannt gemachten gebietsspezifischen Erhaltungszielen) zu Besonderen Schutzgebieten (SPA bzw. SAC) erklärt worden. Dementsprechend sind alle FFH- Gebiete in Schleswig-Holstein als Besonderes Schutzgebiet (SAC) zu bezeichnen. 2. Das Gebiet 0916-391 Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete reicht im Norden bis an das Hoheitsgebiet Dänemarks. Der Verlauf der Hoheitsgebietsgrenze im marinen Bereich (insbesondere nordwestl. von Sylt) ist zwischen beiden Staaten bislang noch nicht verbindlich kartografisch festgelegt.
SPA = "Special protection area" entspricht dem deutschen Begriff "Europäisches Vogelschutzgebiet" der EU Vogelschutz- richtlinie vom 02. Mai 1979. FFH = Fauna - Flora - Habitat Richtlinie der EU vom 21. Mai 1992. Zusammen bilden SPA und FFH die rechtlichen Grundlagen für das euroäische Schutzgebietssystem "NATURA 2000". Hiermit verpflichten sich die Mitgliedsstaaten zur Erhaltung dieses europäischen Naturerbes und zur Umsetzung des Schutzes in nationales Recht. Gebiet 0916-491 "Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete": In Norden reicht das Gebiet bis an das Hoheitsgebiet Dänemarks. Der Verlauf der Hoheitsgebietsgrenze im marinen Bereich (insbesondere nordwestlich von Sylt) ist zwischen beiden Staaten bislang noch nicht verbindlich kartografisch festgelegt. Gebiet 0916-391 "Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete": In Norden reicht das Gebiet bis an das Hoheitsgebiet Dänemarks. Der Verlauf der Hoheitsgebietsgrenze im marinen Bereich (insbesondere nordwestlich von Sylt) ist zwischen beiden Staaten bislang noch nicht verbindlich kartografisch festgelegt. Die vorliegenden Daten entsprechen den Darstellungen des Landschaftsrahmenplans-SH 2019. Unter Umständen sind mittlerweile aktuellere Datensätze verfügbar.
Anlage 2 - Artikel 6 (Ausnahmen) der Richtlinie 2008/68/ EG Artikel 6 (Ausnahmen) der Richtlinie 2008/68/EG (Richtlinie Binnenland) vom 24. September 2008 ( ABl. L 260 vom 30. September 2008, Seite 13) (1) Die Mitgliedstaaten können bei den auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Beförderungen die Verwendung anderer als der in den Anhängen vorgesehenen Sprachen gestatten. (2) Sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 für die Beförderung kleiner Mengen bestimmter gefährlicher Güter in ihren Hoheitsgebieten beantragen, wobei die Beförderungsbedingungen jedoch nicht strenger sein dürfen als die in den Anhängen festgelegten Bedingungen; hiervon ausgenommen sind Stoffe mit mittlerer oder hoher Radioaktivität. Sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist, können die Mitgliedstaaten ferner Ausnahmen von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet beantragen für: die örtlich begrenzte Beförderung über geringe Entfernungen oder die örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird. Die Kommission prüft in jedem Einzelfall, ob die Bedingungen der Buchstaben a und b erfüllt sind, und befindet nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren darüber, ob die Ausnahme genehmigt und zum Verzeichnis innerstaatlicher Ausnahmen in Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 oder Anhang III Abschnitt III.3 hinzugefügt wird. (3) Die in Absatz 2 genannten Ausnahmen gelten ab dem Datum ihrer Genehmigung für einen in der Genehmigungsentscheidung festzulegenden Zeitraum von höchstens sechs Jahren. Für die geltenden Ausnahmen gemäß Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 gilt der 30. Juni 2009 als Datum der Genehmigung. Falls in einer Ausnahmegenehmigung nicht anders angegeben, gilt sie für einen Zeitraum von sechs Jahren. Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden. (4) Beantragt ein Mitgliedstaat die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung, so überprüft die Kommission die betreffende Ausnahme. Wurde keine den Gegenstand der Ausnahme betreffende Änderung von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 oder Anhang III Abschnitt III.1 angenommen, verlängert die Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren die Genehmigung um einen in der Genehmigungsentscheidung festzulegenden weiteren Zeitraum von höchstens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung. Wurde eine den Gegenstand der Ausnahmeregelung betreffende Änderung von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 angenommen, so kann die Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren: die Ausnahme für veraltet erklären und aus dem betreffenden Anhang streichen; den Anwendungsbereich der Genehmigung begrenzen und den betreffenden Anhang entsprechend ändern; die Genehmigung um einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Jahren ab dem in der Genehmigung über die Entscheidung festzulegenden Datum der Genehmigung verlängern. (5) Jeder Mitgliedstaat kann ausnahmsweise, und sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist, Einzelgenehmigungen erteilen für gemäß dieser Richtlinie untersagte Transportvorgänge gefährlicher Güter auf seinem Hoheitsgebiet oder für die Durchführung dieser Transportvorgänge unter anderen als den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen, sofern diese Transportvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind. Stand: 29. August 2023
Die im Maßstab 1:5.000 vorliegenden Abgrenzungen stellen sinngemäße Übertragungen der offiziellen Abgrenzung der gemeldeten Gebiete (Meldung Deutschland an die EC) auf die Topografien der Deutschen Grundkarte 1:5.000 dar. Die Grenzverläufe im marinen Bereich der Nord- und Ostsee sind unverändert aus dem offiziellen Meldemaßstab 1:25.000 übernommen worden. In Schleswig-Holstein sind alle Vogelschutzgebiete und Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB oder englisch:SCI) nach nationalem Recht (NSG, LSG oder Europäische Vogelschutzgebiete, soweit nicht als NSG oder LSG ausgewiesen, gem. § 4 LNatSchG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 24 Abs. 1 LNatSchG und den förmlich bekannt gemachten gebietsspezifischen Erhaltungszielen) zu Besonderen Schutzgebieten (SPA bzw. SAC) erklärt worden. Dementsprechend sind alle Vogelschutzgebiete und alle FFH- Gebiete in Schleswig-Holstein als Besonderes Schutzgebiet (SPA oder SAC) zu bezeichnen. Im Rahmen einer rechtlichen Sicherung der Einzel-Gebiete im Sinne § 32 Abs.2 und 3 BNatSchG i.V. mit § 23 Abs. 1 LNatSchG werden diese Abgrenzungen abschließend und rechtsverbindlich bearbeitet. Vogelschutzgebiet 0916-491 "Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete": Im Norden reicht das Gebiet bis an das Hoheitsgebiet Dänemarks. Der Verlauf der Hoheitsgebietsgrenze im marinen Bereich (insbesondere nordwestlich von Sylt) ist zwischen beiden Staaten bislang noch nicht verbindlich kartografisch festgelegt. Stand: Dezember 2008 (letzte techn. Anpassung: 10.04.2012)
Der Naturschutzsektor befindet sich bei waldbezogenen Themen im "Hoheitsgebiet" des Forstsektors, der seit Jahrzehnten die waldpolitischen Prozesse prägt. Die mit dem Forstsektor konkurrierenden Interessen des Naturschutzsektors werden nur selten in diesem Politikfeld berücksichtigt. In diesem Beitrag wird ein möglicher waldpolitischer Wandel zugunsten des Naturschutzes in einen kausalen Zusammenhang mit Politikfenstern gebracht. Gemäß der Theorie des Multiple-Streams-Ansatzes und der Theorie der Politiksektoren wird angenommen, dass Krisen und Regierungswechsel einen Politikwandel begünstigen, der von Politiksektoren für ihre Interessen genutzt wird. Dies führt zu einer Berücksichtigung der Interessen in den politischen Ergebnissen, sog. Policy-Outputs. In der Wald(naturschutz)politik konnten in den letzten Jahren zwei Politikfenster beobachtet werden: der Regierungswechsel 2021 und die Etablierung der narrativen Verwendung der "waldbezogenen Klimakrise" in der Waldpolitik. Mithilfe vergleichender und qualitativer Analysen von sechs waldpolitischen Policy-Outputs konnte festgestellt werden, dass der Regierungswechsel einen naturschutzorientierten Politikwandel eingeleitet hat, der insbesondere durch die Regierungsbeteiligung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Leitung beider waldrelevanter Ministerien durch Parteimitglieder der Grünen zustande kam. Für die waldbezogene Klimakrise konnte ebenfalls nachgewiesen werden, dass diese vom Naturschutzsektor erfolgreich als Politikfenster für einen waldpolitischen Wandel genutzt wurde, wobei hier eine positive Verstärkung durch die grüne Regierungsarbeit zu beobachten war. Ein durch regulative Maßnahmen langfristig anhaltender Politikwandel zu Gunsten des Naturschutzsektors fand jedoch nicht statt.
Radon-Vorsorgegebiete In Radon -Vorsorgegebieten gelten gemäß Strahlenschutzgesetz seit 2021 Regelungen zum Schutz vor Radon , die über die bundesweit gültigen Vorschriften an anderen Orten hinausgehen. Das Strahlenschutzgesetz verpflichtete die Bundesländer, Gebiete als Radon -Vorsorgegebiete auszuweisen, in denen in vielen Gebäuden eine hohe Konzentration von Radon zu erwarten ist. Um die bisherige Datengrundlage zu verbessern, können die Bundesländer Messprogramme durchführen, bevor sie die Gebiete bestimmten. Bei der Auswertung der Messdaten können sie sich unter anderem vom BfS unterstützen lassen. In Radon -Vorsorgegebieten sieht der Gesetzgeber einen besonderen Schutz vor Radon vor. Reichert sich Radon in Innenräumen von Häusern an, kann es Lungenkrebs verursachen . Das Strahlenschutzgesetz verpflichtete die Bundesländer, bis Ende 2020 erstmalig festzulegen (nach bestimmten Kriterien, die unter anderem auch in der Strahlenschutzverordnung geregelt sind), welche Gebiete das sind. Radon-Vorsorgegebiete Besonderen Handlungsbedarf beim Schutz vor Radon sieht der Gesetzgeber für Gebiete, in denen in vielen Gebäuden eine hohe Radon -Konzentration zu erwarten ist. Das sind Gebiete, in denen in Gebäuden der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter in der Raumluft überdurchschnittlich häufig überschritten wird. Sie werden Radon -Vorsorgegebiete genannt. Die Bundesländer waren verpflichtet, bis Ende 2020 Radon-Vorsorgegebiete zu ermitteln und festzulegen. Welche Gebiete das genau sind, bestimmten die Bundesländer erstmalig bis Ende 2020. Seit dann, spätestens aber seitb dem 1. Januar 2021, gelten in Radon -Vorsorgegebieten besondere Anforderungen an den Schutz vor Radon für Neubauten und am Arbeitsplatz . Erhöhte Radon -Werte in Gebäuden können auch außerhalb von Radon -Vorsorgegebieten vorkommen. Der Schutz vor Radon ist daher auch in Regionen wichtig, die nicht Radon -Vorsorgegebiet sind. Kriterien für Radon-Vorsorgegebiete Die Überschreitung des Referenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter in der Raumluft gilt gemäß Strahlenschutzverordnung als "überdurchschnittlich häufig", wenn sie auf mindestens 75 Prozent der Fläche einer Verwaltungseinheit in mindestens 10 Prozent der Gebäude zu erwarten ist. Eine Verwaltungseinheit kann zum Beispiel eine Stadt, ein Kreis oder eine Gemeinde sein. Welche Verwaltungseinheiten für die Festlegung der Radon -Vorsorgegebiete gewählt werden, entscheidet jedes Bundesland für sich. Bundesländer legten Radon-Vorsorgegebiete fest Gemäß § 121 des Strahlenschutzgesetzes sind die Bundesländer dafür verantwortlich, die Radon -Vorsorgegebiete zu ermitteln und festzulegen sowie dies mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen. Dabei mussten sie nicht bei null anfangen: Wo viel Radon vorkommt, ist bekannt, denn beim Bund und den Bundesländern liegen Messdaten aus Häusern und dem Boden sowie geologische Informationen vor. Die Herausforderung liegt im Detail: Die Bundesländer müssen feststellen, wo genau die Kriterien für ein Radon -Vorsorgegebiet erfüllt sind. Details sind in § 153 der Strahlenschutzverordnung geregelt. Messdaten und Prognosen Weil nicht für jedes Gebäude Radon -Messdaten existieren, müssen die Bundesländer Prognosen darüber erstellen, wie häufig der Referenzwert in den Gebäuden in einer bereits bestehenden Verwaltungseinheit (zum Beispiel einer Stadt, einem Kreis oder einer Gemeinde) wahrscheinlich überschritten wird. Geeignete Daten für die Prognosen sind laut Strahlenschutzverordnung "insbesondere geologische Daten, Messdaten der Radon-222 - Aktivitätskonzentration in der Bodenluft, Messdaten der Bodenpermeabilität, Messdaten zur Radon-222 - Aktivitätskonzentration in Aufenthaltsräumen oder an Arbeitsplätzen sowie Fernerkundungsdaten." Festlegung basiert auf wissenschaftlichen Grundlagen Um die Radon -Vorsorgegebiete zu ermitteln und festzulegen, müssen die Bundesländer eine wissenschaftlich basierte Methode verwenden. Die Strahlenschutzverordnung schreibt aber keine konkrete Methode vor. Die Bundesländer haben dadurch den Entscheidungsspielraum, eine Vorgehensweise zu wählen, die zu den lokalen Gegebenheiten vor Ort passt. Entscheidend ist, dass die Vorgehensweise der Bundesländer eine wissenschaftliche Grundlage hat und geeignet ist, die Häufigkeit der Überschreitungen des Referenzwertes der Radon -Konzentration in Innenräumen zu schätzen. Wenn sich ein Bundesland dazu entschied, keine Radon -Vorsorgegebiete in seinem Hoheitsgebiet festzulegen, muss es auch diese Entscheidung auf einer wissenschaftlichen Grundlage treffen. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, um abzuschätzen, wo Radon in welcher Höhe in Gebäuden auftreten kann: Vom Radon-Vorkommen in der Bodenluft und der Gasdurchlässigkeit des Bodens auf die mögliche Radon -Konzentration in Häusern schließen oder von Messwerten der Radon-Konzentration in Innenräumen auf die Überschreitungshäufigkeit zu schließen. Diese Variante erfordert jedoch eine sehr große Anzahl von Messungen. BfS unterstützte mit Prognosedaten Die Bundesländer können sich vom Bund dabei unterstützen lassen, Radon -Vorsorgegebiete zu ermitteln. Sie müssen diese Unterstützung aber nicht in Anspruch nehmen. Zum Beispiel können die Bundesländer zusätzliche, vom Bund finanzierte Radon -Messungen in Gebäuden und in der Bodenluft durchführen und diese Daten an das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) schicken. Zusammen mit Daten zu Radon in Innenräumen und der Bodenluft , die beim BfS bereits vorliegen, erstellte das BfS für die Bundesländer hieraus eine Prognose, wo mit welcher Häufigkeit Überschreitungen des Referenzwertes in Gebäuden zu erwarten sind. Anschließend aktualisierte das BfS auch seine im Internet veröffentlichte Prognosekarte des Radon-Potenzials . Das Radon -Potenzial gibt an, wie stark Radon aus dem Boden entweichen und potenziell in Innenräume von Häusern gelangen kann. Aufgrund von Radon -Messdaten aus dem Boden und aus Gebäuden sowie Informationen über die Bodenbeschaffenheit errechnete das BfS für alle Flächen, mit welcher Wahrscheinlichkeit man in Aufenthaltsräumen Radon -Konzentrationen über dem Referenzwert finden würde - unabhängig davon, ob auf der Fläche tatsächlich in Deutschland übliche Wohnhäuser stehen oder nicht. Die Prognose des BfS richtet sich dabei nicht in allen Fällen nach Verwaltungseinheiten, sondern ist in einem Raster über Deutschland verteilt. Mit dieser Prognose unterstützte das BfS die Bundesländer dabei, die Gebiete auszuweisen, in denen in vielen Gebäuden eine hohe Radon -Konzentration zu erwarten ist. Diese Gebiete liegen hauptsächlich in den Mittelgebirgen und im Alpenvorland – also dort, wo hohe Anteile von uranhaltigem Gestein im Boden enthalten sind. Radon entsteht beim radioaktiven Zerfall von Uran . Unterschiede zwischen BfS -Prognose und Festlegung der Radon-Vorsorgegebiete Die Bundesländer können die Prognose des BfS für die Ausweisung der Radon -Vorsorgegebiete direkt übernehmen oder sie um weitere Informationen ergänzen, die das BfS für eine bundesweite Prognose nicht berücksichtigen kann. Das können etwa kleinräumige geologische Besonderheiten oder das Wissen über Bergbauaktivitäten im jeweiligen Bundesland sein. Unterschiede zwischen der BfS -Prognose und den Gebietsfestlegungen der Bundesländer treten somit auf. Sie können daher rühren, dass das BfS -Raster und die Verwaltungseinheiten in den Bundesländern nicht deckungsgleich sind, und dass lokale Besonderheiten, die von den Bundesländern in ihre Entscheidung einbezogen werden, in der bundesweiten Prognose des BfS nicht berücksichtigt sind. Bundesländer informierten über ihre Entscheidung Alle Bundesländer, die Radon -Vorsorgegebiete festlegten, mussten ihre Entscheidung bis Ende 2020 in ihren jeweiligen Amtsblättern veröffentlichen. Das ist die Voraussetzung dafür, dass die im Strahlenschutzgesetz vorgesehenen besonderen Regelungen zum Schutz vor Radon in diesen Gebieten in Kraft treten konnte. Gemäß § 121 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes ist die Festlegung der Radon -Vorsorgegebiete mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen. So können die Vorsorgegebiete angepasst werden, wenn neue Erkenntnisse vorliegen. Schutz vor Radon auch außerhalb von Radon-Vorsorgegebieten sinnvoll Auch außerhalb der Radon -Vorsorgegebiete sollte man freiwillig die Radon-Konzentration in Gebäuden messen (lassen). Besonders in benachbarten Gebieten von Radon -Vorsorgegebieten können erhöhte Radon -Werte in Gebäuden verhältnismäßig oft vorkommen, auch wenn die Kriterien zur Ausweisung des Gebietes als " Radon -Vorsorgegebiet" nicht erfüllt werden. Nur Messungen können zeigen, ob die Konzentration von Radon in einem Gebäude Schutzmaßnahmen erfordert. Zuständige Ministerien der Bundesländer Zuständig für die Festlegung der Radon -Vorsorgegebiete in den einzelnen Bundesländern sind die jeweiligen Landesministerien – diese sind (Stand 31. Dezember 2020): Zuständige Landesministerien Bundesland Ministerium Informationen zu Radon-Vorsorgegebieten Baden-Württemberg Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Radonvorsorgegebiete in Baden-Württemberg Bayern Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Pressemitteilung: Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge als Radon-Vorsorgegebiet festgelegt Berlin Berliner Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Brandenburg Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) des Landes Brandenburg Bremen Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft Hamburg Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Hessen Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Pressemitteilung: Radonvorsorgegebiete im Harz ausgewiesen NLWKN : Radonvorsorgegebiete in Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Pressemitteilung: Keine Ausweisung von Radonvorsorgegebieten in Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz Saarland Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz im Saarland Pressemitteilung: Ausweisung von Radonvorsorgegebieten aktuell nicht notwendig Sachsen Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Pressemitteilung: Sachsen informiert über Radon-Vorsorgegebiete Sachsen-Anhalt Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Sachsen-Anhalt Radon: Land weist Vorsorgegebiete zum Schutz der Gesundheit aus Schleswig-Holstein Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur Pressemitteilung: In Schleswig-Holstein muss kein Radon-Vorsorgegebiet ausgewiesen werden Thüringen Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz Pressemitteilung: TLUBN weist Radonvorsorgegebiete aus Stand: 04.07.2025 Ionisierende Strahlung Häufige Fragen Was ist Radon? Wie breitet sich Radon aus und wie gelangt es in Häuser? Welche Radon-Konzentrationen treten in Häusern auf? Alle Fragen
Die Gentechnik ist ein moderner und zukunftsträchtiger, zugleich aber auch kontrovers diskutierter Zweig der Biotechnologie. In Deutschland setzt das Gentechnikgesetz (GenTG) den rechtlichen Rahmen für die Anwendung solcher gentechnischer Verfahren in Forschungs- und gewerblichen Einrichtungen. Als Technologie-Gesetz erfüllt es gemäß § 1 sowohl Schutz- und Präventionszwecke als auch Förderzwecke. Das Gesetz regelt das Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in gentechnischen Anlagen, die gezielte Freisetzung von GVO in die Umwelt sowie das Inverkehrbringen von GVO (Abgabe von GVO – Produkten an Dritte, z. B. den Anbau von gentechnisch veränderten Kulturpflanzen). Das Landesamt für Umweltschutz (LAU) in Halle ist Fachbehörde des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU). Die Mitarbeiter des Gentechnischen Überwachungslabors des LAU stehen dem Ministerium sowie den zuständigen Behörden als Ansprechpartner in fachlichen Fragen für den Bereich Gentechniksicherheit zur Verfügung. Im Land Sachsen-Anhalt existieren spezifische Zuständigkeiten nach Gentechnik-Recht. Die fachliche Federführung liegt hierbei beim Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten (MWL) mit Sitz in Magdeburg. Es ist Mitglied der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG: www.blag-gentechnik.de/ ). Als Vollzugsbehörde ist das Landesverwaltungsamt (LVwA) in Halle für die Anzeige, Anmeldung und Genehmigung gentechnischer Anlagen und Arbeiten sowie für deren Überwachung und die Überwachung von Freisetzungen und des Inverkehrbringens im Rahmen des GenTG zuständig. Für die experimentelle gentechnische Überwachung, die das LAU im Auftrag des LVwA ausübt, steht in der Reilstraße eine moderne gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe S2 zur Verfügung. In enger Zusammenarbeit mit dem LVwA werden planmäßige und anlassbezogene Probenahmen aus gentechnischen Anlagen, aus Freisetzungsflächen und ggf. aus der Umwelt durchgeführt. Molekular- und mikrobiologisch analysiert und bewertet werden im Gentechnik-Labor des LAU die verschiedensten Probenmatrizes. Nachweise gentechnischer Veränderungen erfolgen z. B. in Viren, Bakterien, Pflanzen, Tieren und menschlichen Zellkulturen. Aber auch konventionelles Saatgut, Wischproben von Laboroberflächen sowie Boden-, Wasser- und Luftproben werden bei Bedarf untersucht. Probenahme von Organismen und Oberflächenproben sowie von Umweltmatrizes Überprüfung der Betreiberangaben zu Organismen und gentechnischen Veränderungen Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen in gentechnischen Anlagen, z.B. des Containments (Arbeiten mit GVO im geschlossenen System) Analyse von konventionellem Saatgut auf GVO-Anteile Erarbeitung einer Amtlichen Sammlung von Untersuchungsmethoden für die Überwachung nach §28b GenTG beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Nukleinsäure-Extraktion (DNA/RNA) Qualitative und quantitative PCR-Verfahren (real-time PCR; digitale PCR) Zellkultur Mikrobiologische Verfahren ELISA weitere molekularbiologische sowie mikrobiologische und biochemische Verfahren Gen-Datenbankanalysen Seit 2005 ist die GVO-Saatgutanalytik im LAU nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 akkreditiert. P. Guertler, S. Pallarz, A. Belter, K. N. Eckermann, L. Grohmann (05/2023): Detection of commercialized plant products derived from new genomic techniques (NGT) - Practical examples and current perspectives. In: Food Control 152 (2023) 109869; https://doi.org/10.1016/j.foodcont.2023.109869 M. M. Voorhuijzen, T. W. Prins, A. Belter, J. Bendiek, C. Brünen-Nieweler, J. P. van Dijk, O. Goerlich, E. J. Kok, B. Pickel, I. M.J. Scholtens, A. Stolz, L. Grohmann (07/2020): Molecular characterization and event-specific real-time PCR detection of two dissimilar groups of genetically modified petunia (Petunia x hybrida) sold on the market. In: Frontiers in Plant Science, Vol.11, Artikel 1047. doi: 10.3389/fpls.2020.01047 L. Grohmann; A. Belter; B. Speck; O. Goerlich; P. Guertler; A. Angers-Loustau; A. Patak (11/2016): Screening for six GM soybean lines by an event-specific multiplex PCR method: Collaborative trial validation of a novel approach for GMO detection. In: Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; doi: 10.1007/s00003-016-1056-y VDI (diverse Autoren) (05/2016): Gentechnische Arbeiten in geschlossenen Systemen - Leitfaden zur technischen und analytischen Prüfung von Sicherheitsmaßnahmen. In: VDI-6300-1 ( www.vdi.de/6300-1 ) R. Hochegger, N. Bassani, A. Belter, D. Villa sowie 13 weitere Autoren (01/2016): Report of the Working Group “Seed Testing” of the European Network of GMO Laboratories (ENGL). In: Technical Report; doi: 10.2788/418326 ; Report number: JRC99835, Affiliation: European Union Reference Laboratory for Genetically Modified Food and Feed A. Belter (01/2016): Long-Term Monitoring of Field Trial Sites with Genetically Modified Oilseed Rape (Brassica napus L.) in Saxony-Anhalt, Germany. Fifteen Years Persistence to Date but No Spatial Dispersion. In: Genes 2016, 7 (1), 3; doi: 10.3390/genes7010003 L. Grohmann, A. Belter, B. Speck, K. Westphal, G. Näumann, N. Hess, J. Bendiek (12/2014): Collaborative trial validation of a testing plan for detection of low level presence of genetically modified seeds. In: Seed Science & Technol., 42, 414-432; https://doi.org/10.15258/sst.2014.42.3.08 A. Belter, L.Grohmann (01/2011): Gentechniküberwachung - Neuer Band der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren. In: GIT Labor-Fachzeitschrift 01/2011 Gentechnik- Gesetz ( GenTG ) in der jeweils aktuellen Fassung EU-Richtlinie 2009/41/EC über die Verwendung von gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (contained use) EU-Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt "Opt-Out"-Richtlinie 2015/412/EU zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeiten, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen Allgemeine Informationen zur Gentechnik: www.transgen.de Letzte Aktualisierung: 08.01.2025
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|---|---|
| Boden | 69 |
| Lebewesen und Lebensräume | 84 |
| Luft | 657 |
| Mensch und Umwelt | 708 |
| Wasser | 667 |
| Weitere | 708 |