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Model Output Statistics for CHEK LAP KOK (HONGKONG NEW INT. AIRPORT) (45007)

DWD’s fully automatic MOSMIX product optimizes and interprets the forecast calculations of the NWP models ICON (DWD) and IFS (ECMWF), combines these and calculates statistically optimized weather forecasts in terms of point forecasts (PFCs). Thus, statistically corrected, updated forecasts for the next ten days are calculated for about 5400 locations around the world. Most forecasting locations are spread over Germany and Europe. MOSMIX forecasts (PFCs) include nearly all common meteorological parameters measured by weather stations. For further information please refer to: [in German: https://www.dwd.de/DE/leistungen/met_verfahren_mosmix/met_verfahren_mosmix.html ] [in English: https://www.dwd.de/EN/ourservices/met_application_mosmix/met_application_mosmix.html ]

Transmetallierung mit Organozinn-Verbindungen

Das Projekt "Transmetallierung mit Organozinn-Verbindungen" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Wuppertal, Fachgruppe Chemie und Biologie, Arbeitsgruppe Anorganische Chemie.Eine neue Transmetallierungsreaktion zum Transfer von aromatischen Resten auf ein Gold-Atom unter sehr milden Bedingungen wurde entwickelt. Mit dieser Methode gelang es zwei Gold-Atome in die 1,8-Positionen eines Naphthalinrings einzuführen. Aufgrund des kurzen Gold-Gold Abstands ist die Verbindung stark lumineszierend. Detaillierte Untersuchungen dieser Lumineszenz wurden vom Kooperationspartner in Hong Kong durchgeführt.

F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung

F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 2501 Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung ( IOPP -Zeugnis), die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ( IAPP -Zeugnis), die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut, die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser ( ISPP -Zeugnis), bis zu fünf Monaten 65 2052 Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung § 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV i. V. m. § 1 Absatz 2 Abschnitt A. II. Anlage SchSG i. V. m. MARPOL Anlagen I, II, IV, V, VI 778 2503 Erteilung des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH -Zeugnis) nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH-Code ) (BCH-Zeugnis) § 9 Absatz 1, 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16 SchSV MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) nach Zeitaufwand 2553 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.5.4 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code ) (IBC-Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 9 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/10 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2554 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC -Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 10 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/3 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2557 Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Regel 14 i. V. m. Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 1973/78 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 und 4 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 ( BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 14 und Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 119 2558 Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes für Ölverschmutzungen ( SOPEP ) nach MARPOL Anlage I Regel 37 oder des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe ( SMPEP ) nach MARPOL Anlage II Regel 17 bzw. des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen nach MARPOL Anlage I Regel 37 Absatz 3 und Anlage II Regel 17 Absatz 3 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 37 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 17 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 37 Absatz 3 der Anlage I und Regel 17 Absatz 3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 65 2580 Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 11 Absatz 1.1 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. dem § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 11 Absatz 1.1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens 131 2590 Befreiung von MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 2 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m Regel 3 Absatz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2591 Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 der See-Umweltverhaltensverordnung § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 4 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2600 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens vor Indienststellung des Schiffes § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 718 2601 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkomens für vorhandene Schiffe § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 592 2602 Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 119 2603 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans nach § 19 Absatz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung § 19 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. BallastWG und der Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel B-1 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen 131 2604 Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommens § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. IX. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1, 4 SchSV i. V. m. dem BallastWG und den Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel E-1 Absatz 10 Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen nach Zeitaufwand 2605 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erstbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 855 2606 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erneuerungsbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 418 2607 Verlängerung der Geltungsdauer der Inventarbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2608 Erteilung der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2321 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 538 2609 Verlängerung der Geltungsdauer der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2610 Genehmigungen und Prüfungen nach der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 und/oder nach dem Übereinkommen von Hongkong nach Abschnitt 4a, § 23 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 oder dem Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen nach Zeitaufwand Stand: 01. Oktober 2024

Qualität des oberflächennahen Grundwassers 1991

Berliner Wasserwerke 1984: Bericht über das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: Entwicklung von Methoden zur Aufrechterhaltung der natürlichen Versickerung von Wasser, unveröffentlicht. BMUNR/UBA (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit / Umweltbundesamt) (Hrsg.) 1992: Vorläufige Arbeitskarte und Text: Qualität des oberflächennahen Grundwassers, F&E-Vorhaben 109 02 043 “Ökologische Ressourcenplanung Berlin und Umland – Planungsgrundlagen”, unveröffentlicht. Brühl, H., Brose, F. 1989: Geochemische Untersuchungen oberflächennaher Lockergesteine und Grundwässer im Stadtgebiet von Berlin (West) unter besonderer Berücksichtigung von Schadstoffverteilungen, 2. Zwischenbericht, im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, unveröffentlicht. Brühl, H., Brose, F., Gallier, A. 1991: Geochemische Untersuchungen oberflächennaher Lockergesteine und Grundwässer im Stadtgebiet von Berlin (West) unter besonderer Berücksichtigung von Schadstoffverteilungen, Kurzfassung des Forschungsvorhabens, im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, unveröffentlicht. Hässelbarth, U. 1982: Ohne Trinkwasser keine Stadt, in: Wissenschaftsmagazin der TU-Berlin, 2, Bd.2, Berlin, S. 96-98. Kannenberg, M. 1992: Geostatistische Auswertung ausgewählter Grundwasserbeschaffenheitsparameter, im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, unveröffentlicht. Kloos, R. 1986: Das Grundwasser in Berlin, Hrsg.: Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Berlin. Mattheß, G. 1990: Die Beschaffenheit des Grundwassers, 2. Auflage, Berlin und Stuttgart. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1992: Gewässerkundlicher Jahresbericht für Berlin und Umland, Abflußjahr 1991, Berlin. Stan, H.-J. 1990: Pestiziduntersuchungen im Berliner Grundwasser 1990, Abschlußbericht, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, unveröffentlicht. Stan, H.-J. 1991: Pestiziduntersuchungen im Berliner Grundwasser 1991, Abschlußbericht, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, unveröffentlicht. Voigt, H.-J. 1990: Hydrogeochemie – eine Einführung in die Beschaffenheitsentwicklung des Grundwassers, Berlin, Heidelberg, New York, London, Paris, Tokyo, Hongkong. EG-Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 15. Juli 1980, Amtsblatt EG Nr. L 229/11. EG-Richtlinie über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung vom 16. Juni 1975, Amtsblatt EG Nr. L 194/34. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), in der Fassung vom 23. September 1986, GVBl. S. 1606. Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) vom 5. Dezember 1990, BGBl.I, S. 2612.

H2020-EU.3.5. - Societal Challenges - Climate action, Environment, Resource Efficiency and Raw Materials - (H2020-EU.3.5. - Gesellschaftliche Herausforderungen - Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe), Urban Nature Labs (UNALAB)

Das Projekt "H2020-EU.3.5. - Societal Challenges - Climate action, Environment, Resource Efficiency and Raw Materials - (H2020-EU.3.5. - Gesellschaftliche Herausforderungen - Klimaschutz, Umwelt, Ressourceneffizienz und Rohstoffe), Urban Nature Labs (UNALAB)" wird/wurde ausgeführt durch: Teknologian Tutkimuskeskus VTT Oy.

Hongkong startet Zerstörung von illegalem Elfenbein

Die Regierung Hongkongs plant insgesamt 28 Tonnen von konfisziertem Elfenbein zu vernichten. Der Auftakt wurde am 15. Mai 2014 mit der Verbrennung eines Teilbestands von Stoßzähnen und Schnitzereien gemacht. Insgesamt handelt es sich um die größte Menge an konfisziertem Elfenbein, die weltweit zerstört wird. Hongkong gilt als Drehkreuz für den internationalen Elfenbeinschmuggel und bedient mit lokalen Märkten zugleich die enorme illegale Nachfrage vom chinesischen Festland.

?Geschäftsführerbetrug (CEO-Fraud)? auch in Sachsen-Anhalt beliebte Betrugsmasche - Das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt informiert über das Vorgehen der Kriminellen und wie man sich schützen kann

800x600 CEO-Fraud - Was steckt dahinter? Bei dieser Betrugsmasche, die sehr häufig mittelständische Unternehmen auch in Sachsen-Anhalt betrifft, erwecken gut organisierte kriminelle Banden in einer E-Mail den Anschein, als sei der Vorstand oder Geschäftsführer der Absender. Sie deuten die Übernahme eines Unternehmens an, die natürlich streng geheim bleiben müsse. Ziel ist es, einen Mitarbeiter des Rechnungswesens über Aufträge aus der Geschäftsführung zu täuschen und so zu beeinflussen, dass er einen hohen Geldbetrag ins Ausland überweist, vorzugsweise auf Konten in China und osteuropäische Staaten.   So geschehen 2016 im nördlichen Sachsen-Anhalt. Ein seit vielen Jahren in Sachsen Anhalt erfolgreich im produzierenden Gewerbe tätiges Unternehmen wurde um eine 6-stellige Summe gebracht. Die Firma glänzt mit einem umfangreichen Internetauftritt, aus dem hervorgeht: -       Jahresumsatz im oberen zweistelligem Millionenbereich -       Standorte des Unternehmens im In- und Ausland -       für alle Standorte die Erreichbarkeiten der Geschäftsführer und verantwortlicher Mitarbeiter (Telefon / E- Mail), wie z.B. die der Buchhaltung -       Grußwort eines Geschäftsführers mit eingescannter Unterschrift. Alles in Allem eine sehr professionelle und umfangreiche Außendarstellung. Dies wurde dem Unternehmen scheinbar zum Verhängnis.   Was war passiert? Eine Buchhalterin des Unternehmens erhielt eine dienstliche E-Mail, die scheinbar vom Geschäftsführer stammte und in der er ihr mitteilte, dass er allein sie dazu ausgewählt habe, bei einem streng geheimen Unternehmenskauf mitzuwirken. Er verlange absolute Diskretion. Alle Kommunikation dürfe ausschließlich per Mail erfolgen. Die zu veranlassende Zahlung sollte an den Besitzer einer Beratungsfirma, gehen. Dazu übersandte der angebliche Geschäftsführer ihr dessen E-Mail Kontaktdaten sowie eine von ihm genehmigte Rechnung über 400.000 ?. In der Kopfzeile dieser beglaubigten Rechnung waren die Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ersichtlich. Der angebliche Eigentümer der Beratungsfirma schickte ihr auf ihre E-Mail Anfrage umgehend die Daten eines Kontos in der Tschechischen Republik.   Bevor sie die Zahlung veranlasste bat sie, wie intern vorgesehen, den vermeintlichen Geschäftsführer zuvor um eine schriftliche Bestätigung eines weiteren Geschäftsführers des Unternehmens, welche sie ebenfalls sofort per E-Mail als PDF Dokument erhielt. Daraufhin hat sie die Zahlung veranlasst. Der gesamte Geschäftsablauf erweckte bei ihr keinen Verdacht, da sich das Unternehmen kurz zuvor in Tschechien engagiert hatte.   Wie flog der Betrug auf? Von dem angeblichen Berater erhielt die Buchhalterin eine Bestätigung über den Zahlungseingang der 400.000 ?. Diese E-Mail erhielt sie auf ihr Diensthandy und hat diese Nachricht mittels des dort vorhandenen E-Mailkontakts an den Geschäftsführer weitergeleitet. Der tatsächliche Geschäftsführer kannte diesen gesamten Geschäftsvorgang natürlich nicht. Das Geld allerdings war vom Konto in der Tschechischen Republik sofort auf ein Konto in Hongkong weitergeleitet worden.   Warum funktioniert die Masche? Da nunmehr der ?richtige? Geschäftsführer die E-Mail erhalten hatte, wurde klar, dass die zuvor verwendete E-Mailadresse nicht ordnungsgemäß war. Aufgefallen war dies jedoch nicht, weil die ?gefälschte E-Mailadresse? nur marginal vom Original abwich (meist nur ein Punkt, Unterstrich oder Buchstabe). Dies hätte vermieden werden können, wenn die Buchhalterin die E-Mail Adresse ihres Chefs händisch in das System eingegeben hätte und nicht die Funktion ?antworten? genutzt hätte. Die Polizei rät deshalb Unternehmen, ihren Internetauftritt kritisch zu betrachten, weil sich die Kriminellen dort zuerst die wichtigsten Informationen für ihre Betrugsmasche holen. Selbst wenn eine große Transparenz für den Kunden gewünscht ist, sollte man kritisch überdenken, ob die vollständigen Daten der verantwortlichen Mitarbeiter, wie z.B. die vollständige E-Mailanschrift, direkte Telefondurchwahlen oder gar die Unterschriften von Geschäftsführern, z.B. im Grußwort der Homepage, veröffentlicht werden sollten. Hierfür nutzen die Täter aber auch Informationen aus verschiedenen anderen Quellen wie Zeitungen, Handelsregister, Webseiten, Werbungen, sozialen Netzwerken und Karriereportalen. Abgerundet wird die Anbahnung durch einen telefonischen Kontakt einer Rechtsanwaltskanzlei oder eines Vermittlers, der über gefälschte Telefonanschlüsse, dafür mit klangvollem Namen und einem akademischen Titel vor dem Nachnamen, dem ganzen Treiben nicht nur einen seriösen Anstrich geben, sondern auch aufkommende Zweifel zerstreuen soll. Schließlich wird auch Eile vorgetäuscht und zeitlich Druck ausgeübt, wofür beispielsweise eventuelle Vertragsstrafen oder Druck der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Argumente angeführt werden.   Wie schützt man sich nun? Zu Recht stellen sich Unternehmen die Frage nach einem wirksamen Schutz. Um einen Schaden zu verhindern, sollten Unternehmer Ihre Mitarbeiter sensibilisieren, dass Manipulationen nicht nur schriftlich oder per Telefon, sondern auch online möglich sind. Innerhalb des Unternehmens muss es klare Abwesenheitsregelungen, Kontrollmechanismen, aber auch eindeutige Regelungen zur Übermittlung sensibler Daten an Dritte geben. Hausinterne Telefondurchwahlen, persönliche E-Mail-Adressen, Informationen über Zahlungsberechtigte usw. sollten hausintern bleiben. Die Belegschaft  muss auch wissen, dass die Kriminellen sich gut vorbereiten und in den sozialen Medien gezielt Kontakt zu Unternehmensmitarbeitern der mittleren Ebene aufnehmen, um ungeahnt von diesen Informationen zum Unternehmen, zu Abläufen, Zuständigkeiten usw. herauszulocken. Geschäftsleitung und Mitarbeiter sollten über die tatsächlichen Aufgaben der BaFin Bescheid wissen und sich nicht davon beeindrucken lassen, wenn die BaFin oder zukünftig auch andere mögliche Institutionen ins Spiel gebracht werden.   ?Drücken Sie nicht auf den Button Antworten. Niemals.?   Sollte ein Auftrag oder eine Bitte einzelne Mitarbeiter erreichen, die vom Gewohnten abweichen oder Zweifel in Ihnen wecken: Beantworten Sie die E-Mail, indem Sie die E-Mail-Adresse händisch eingeben oder aus dem Adressbuch auswählen. Natürlich sind auch persönliche Gespräche oder Telefonanrufe geeignet. Aber keinesfalls sollte man mit den durchaus sympathischen Funktionen ?Weiterleiten?, ?Antworten? usw. kommunizieren. Diese Antworten führen geradewegs zum Betrüger, der mit einer gefälschten E-Mail sehr geschickt den Anschein erweckt, als wende sich der Geschäftsführer an seinen Mitarbeiter. Eher ungewöhnliche Anweisungen der Art »Ich bitte Sie, mich in dieser Angelegenheit weder persönlich noch telefonisch zu kontaktieren.« oder »Die ganze Angelegenheit muss bis zum Abschluss absolut vertraulich bleiben.« sollten niemanden davon abbringen, bewährte Informationswege, ein Vier-Augen-Prinzip oder sonstige bestehende Regelungen anzuwenden. Obgleich wir alle gefühlt viel zu wenig für unsere Arbeit gelobt werden, sollte man auch bei nachfolgendem Satz kühlen Kopf bewahren: »Aufgrund Ihrer Diskretion und bisher einwandfreien Arbeit in unserem Unternehmen möchte ich Ihnen die Verantwortung für dieses Projekt übertragen.«   Falls Sie doch Opfer werden Wer Opfer eines Geschäftsführerbetruges geworden ist, sollte schnellstmöglich Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Die Bearbeitungszuständigkeit obliegt dem Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt (Hotline: 0391/250-2244, außerhalb der normalen Geschäftszeit: 0391/250-1030). Gemeinsam mit der Bank und der Industrie- und Handelskammer kann man versuchen, sofort den Transfer des überwiesenen Betrages zu stoppen. Die IHK kann auch über ihre Kontakte zu Auslandshandelskammern der deutschen Botschaft im Land der Empfängerbank weiterhelfen (Tel.: 0391/5693-139). 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Urban Climate Study of Bucharest/Romania

Das Projekt "Urban Climate Study of Bucharest/Romania" wird/wurde gefördert durch: Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der Wissenschaftlichen Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Basel, Institut für Meteorologie, Klimatologie und Fernerkundung.This proposal for a joint Romanian-Swiss Research Project (RSRP) is based on the expertise of two different research areas of the partner universities: it combines boundary layer meteorology meas-urements, numerical modelling and remote sensing on the Swiss side (Department for Environmental Sciences - Meteorology, Climatology and Remote Sensing (MCR Lab) University Basel) and regional development, civil engineering as well as Geographic Information System (GIS) and spatial data analysis of satellite data on the Romanian side (Urban Engineering and Regional Development Department, Technical University of Civil Engineering Bucharest). From this starting point the proposed project offers unique possibilities by integrating basic research on the urban climate and air pollution of the Bucharest region, analysis of time series of spatially distributed data from satellites, the application of the results for urban and regional planning, and the transfer and implementation of methodologies and spatially distributed data for local planning authorities. The main topics are 1.) to investigate how the Romanian Revolution in 1989 has changed the envi-ron mental situation and the urban climate in Bucharest over the last 30 - 40 years by means of satellite data analysis, 2.) to study the on-going meteorological processes by direct measurements of radiation and heat fluxes at 3 - 4 micrometeorological flux towers within the city area covering different types of land cover. This type of data like heat and CO2 fluxes has partly never been measured in Bucharest. 3.) A method widely used in many western countries like Switzerland, Germany or in East Asia (Japan, Hong Kong) how to transfer the results of complex meteorological measurements and data into information required and used by local and regional planning authorities. This has never been carried out in Romania and the technique will be implemented at the University Bucharest. 4.) Using numerical urban climate models like ENVI-met potential urban planning scenarios will be simulated to improve urban climate, human comfort, air pollution and health. For the radiation and heat flux measurements the maintenance of 3 - 4 flux towers is foreseen. Discussion on adequate locations is on-going but the final decision can only be made after a visit of the local situation at the beginning of the project. The flux towers will be equipped with state-of-the-art instruments for radiation measurements and ultra-sonic anemometers for turbulence measurements using the eddy-correlation method. CO2 fluxes at the flux tower locations will be measured by an open-gas analyser. Particulate matter (PM10) is planned to be collected by a passive sampling device developed and used by the German Weather Service. (...)

Kommission schlägt strengere Vorschriften für das Abwracken von Schiffen vor

Die Europäische Kommission hat am 23. März 2012 Vorschriften vorgeschlagen, mit denen gewährleistet werden soll, dass europäische Schiffe künftig nur in Anlagen abgewrackt werden, die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten und nach umweltverträglichen Methoden arbeiten. Die neuen Vorschriften (in Form einer Verordnung) sehen eine Besichtigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsregelung für große Handelsseeschiffe vor, die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaates fahren, und decken den gesamten Lebenszyklus dieser Schiffe (von Bau über Betrieb bis hin zum Abwracken) ab. Die Regelung baut auf dem Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen auf, das 2009 angenommen wurde. Der Vorschlag hat zum Ziel, das Übereinkommen schnell umzusetzen, ohne seine Ratifizierung und sein Inkrafttreten abzuwarten, denn dieser Prozess wird mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Um das formelle Inkrafttreten des Hongkong-Übereinkommens zu beschleunigen, hat die Kommission heute auch einen Beschlussentwurf vorgelegt, mit dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Polizeimeldungen Polizeirevier Altmarkkreis Salzwedel (PK)

Zwei Lkw in Flammen 20.04.2016, 23:50 Uhr, Gardelegen: Gegen 23:56 Uhr wurde ein Brand in der Stendaler Chaussee gemeldet. Vor Ort wurde festgestellt, das sich auf dem Firmengelände abgestellter Lkw MAN (Kipper offener Kasten) und ein daneben stehender Lkw Scania (Kippmulde) der Firma Bau-Wolf in Vollbrand befanden. Trotz zeitnaher Löscharbeiten der Wehr Gardelegen (vier Fahrzeuge und 18 Kameraden) entstand ein Sachschaden von ca. 300.000 Euro. Der Brandort wurde beschlagnahmt. Eine technische Ursache wird nach aktuellem Ermittlungsstand ausgeschlossen. Auf Grund des bei den Löscharbeiten entstandenen Schaumteppichs konnte die Arbeit durch den Kriminaltechniker am Brandort am 21.04.2016 noch nicht abgeschlossen werden. Der Tatort bleibt daher bis auf weiteres beschlagnahmt. Zeugen, die Hinweise geben können, melden sich bitte im Revierkommissariat Gardelegen ("03907 7240). Unfallflucht auf der B 71 20.04.2016, 11:55 Uhr, Salzwedel: Der Fahrer (42) eines Pkw VW Passatbefuhr die Ernst-Thälmann-Straße in Richtung Magdeburg. Im Kreuzungsbereich Ernst-Thälmann-Straße und Arendseerstraße wurden Fahrbahnmarkierungsarbeiten auf der rechten Spur, in Richtung Magdeburg, durchgeführt. Der Fahrer des Pkw musste sich hinter der Markierungsmaschine nach links einordnen. Hierbei kam es zur seitlichen Berührung mit einem Lkw MAN, mit UE-Kennzeichen, der die linke Spur befuhr. Der Lkw entfernte sich vom Unfallort. Zeugen, die Hinweise geben können, melden sich bitte im Polizeirevier Altmarkkreis Salzwedel ("03901 848-0). Wildunfall 20.04.2016, 22:50 Uhr, K 1119: Der Fahrer (25) eines Pkw Seat befuhr die K 1119 von Jübar in Richtung Bornsen, als plötzlich ein Reh die Fahrbahn überquerte. Trotz eingeleiteter Gefahrenbremsung kam es zum Zusammenstoß. Dabei entstand Sachschaden von ca. 1.500 Euro. Das Wild verendete an der Unfallstelle. Skoda landet im Straßengraben 21.04.2016, 08:30 Uhr, L 12: Der Fahrer (74) eines Pkw Skoda befuhr die L 12 von Kahrstädt in Richtung Dolchau. In einer Linkskurve kam das Fahrzeug nach rechts von der Fahrbahn ab. Der rechte Außenspiegel streifte einen Baum am rechten Grabenrand. Nach ca. 180 Metern kam der Pkw zum Stehen. Der Fahrer stand unter Schock und wurde zur weiteren ärztlichen Versorgung in das AKK Gardelegen gebracht. Entstand Sachschaden am Pkw und am Graben. Blitzer-Marathon 21.04.2016, Altmarkkreis Salzwedel: In der Zeit von 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr waren Beamte an sechs Messstellen im Landkreis aktiv. Auf Grund der langfristigen Öffentlichkeitsarbeit wurden in Letzlingen (07:00 Uhr bis 08:30 Uhr), in Stappenbeck (12:30 Uhr bis 14:00 Uhr) und in Brietz (09:00 Uhr bis 12:00 Uhr) keine relevanten Geschwindigkeitsverstöße festgestellt. Das sah an anderen Messstellen wie folgt aus: Fleetmark (Grundschule), Kallehner Straße (30 km/h) von 06:30 Uhr bis 08:30 Uhr, zwei Verwarngelder (jeweils 45 km/h) B 190, Abzweig Ritze (70km/h) von 06:30 Uhr bis 13:00 Uhr, fünf Verwarngelder und drei Bußgeldanzeigen, schnellster Pkw 101 km/h, schnellster Lkw 80 km/h Kunrau (Grundschule), Neuferchauer Straße (50 km/), von 11:45 Uhr bis 11:58 Uhr, ein Pkw mit 65 km/h Bargeld und Tablet entwendet 21.04.2016, 12:34 Uhr, Salzwedel: Unbekannte Täter drangen in eine Wohnung in der Karl-Marx-Straße 27 ein. Aus der Wohnung wurden eine dreistellige Eurosumme und ein Tablet der Marke "Odys" entwendet. Der Diebstahl wurde um 12:34 Uhr bemerkt. Zeugen, die Hinweise geben können, melden sich bitte im Polizeirevier Altmarkkreis Salzwedel ("03901 848-0). Einbrecher in Ritzleben 21.04.2016, 07:30 Uhr, Ritzleben: Unbekannte Täter drangen in der Nacht vom 20.04.2016 zum 21.04.2016 in eine Werkhalle des Biohofes, Ritzleben 1, ein. Aus der Werkhalle wurde diverses Werkzeug entwendet. Zeugen, die Hinweise geben können, melden sich bitte im Polizeirevier Altmarkkreis Salzwedel ("03901 848-0). Warnbaken in Frischbeton gesteckt 20.04.2016, 20:04 Uhr, Miesterhorst: Unbekannte Täter machten sich an der Baustelle in der Buschstraße zu schaffen. Teile der Absperrung (Warnbaken), Steine und weitere Gegenstände wurden in den noch frischen Beton an der Brücke über den Wilhelmskanal gesteckt. Zeugen, die Hinweise geben können, melden sich bitte im Revierkommissariat Gardelegen ("03907 7240). Mit CEO-Betrugsmasche gescheitert 20.04.2016, 10:08 Uhr, Gardelegen: Anzeigenerstatter und Zeugin erscheinen im RK Gardelegen und geben folgenden Sachverhalt zu Protokoll: Die für eine Gardelegener Firma tätige Zeugin, erhielt einen Anruf von einem Mann (klare akzentfreie deutsche Stimme) aus Berlin. Dieser stellte sich als Rechtsanwalt vor und gab an, er würde im Auftrage des Geschäftsführers anrufen. Es ginge um eine streng vertrauliche Angelegenheit. Dazu übergab die Zeugin die dienstliche email-Adresse. Da sie aber schon zu diesem Zeitpunkt starke Zweifel bekam, informierte sie den Geschäftsführer. Dieser gab an, dass er kein Mandat an einen Rechtswalt in Berlin vergeben hätte. In der Folge gingen in der Firma emails ein, die den Eindruck erwecken sollten, dass sie vom Geschäftsführer versandt wurden. In diesen wurde gefordert, eine siebenstellige Eurosumme auf ein Konto in Hongkong zu überweisen. Die Polizei verweist darauf, dass diese Betrugsmasche unter den Oberbegriff Social Enginering fällt. Die Täter verschaffen sich zunächst über öffentliche Quellen Informationen von Struktur, Geschäftsabläufen und Mitarbeitern. Mit diesen Infos ausgestattet, wissen die Täter wen sie kontaktieren müssen. Dies erfolgt per Anruf oder/und email. Entweder gibt man sich als hochrangiger Mitarbeiter der Firma oder der Muttergesellschaft aus, um Druck ausüben zu können. Möglich ist auch ein Auftritt als Anwalt, der die Firmenführung vertritt. Der nächste Schritt wäre die Überweisung einer erheblichen Geldsumme auf fast ausschließlich ausländische Konten. Um sich vor solchen Angriffen zu schützen, sollte man im Unternehmen für klare und transparente Regeln sorgen. Das betrifft zum Beispiel Höchstgrenzen für Überweisungen. Zudem sollten interne Abläufe vertraulich gehalten werden und nicht nach au0en gelangen. Impressum:Polizeiinspektion StendalPolizeirevier Altmarkkreis Salzwedel Große Pagenbergstr. 10 29410 Salzwedel Tel: (03901) 848 198 Fax: (03901) 848 210 Mail: bpa.prev-saw@polizei.sachsen-anhalt.de

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