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Hongkong startet Zerstörung von illegalem Elfenbein

Die Regierung Hongkongs plant insgesamt 28 Tonnen von konfisziertem Elfenbein zu vernichten. Der Auftakt wurde am 15. Mai 2014 mit der Verbrennung eines Teilbestands von Stoßzähnen und Schnitzereien gemacht. Insgesamt handelt es sich um die größte Menge an konfisziertem Elfenbein, die weltweit zerstört wird. Hongkong gilt als Drehkreuz für den internationalen Elfenbeinschmuggel und bedient mit lokalen Märkten zugleich die enorme illegale Nachfrage vom chinesischen Festland.

Kommission schlägt strengere Vorschriften für das Abwracken von Schiffen vor

Die Europäische Kommission hat am 23. März 2012 Vorschriften vorgeschlagen, mit denen gewährleistet werden soll, dass europäische Schiffe künftig nur in Anlagen abgewrackt werden, die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten und nach umweltverträglichen Methoden arbeiten. Die neuen Vorschriften (in Form einer Verordnung) sehen eine Besichtigungs-, Zertifizierungs- und Zulassungsregelung für große Handelsseeschiffe vor, die unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaates fahren, und decken den gesamten Lebenszyklus dieser Schiffe (von Bau über Betrieb bis hin zum Abwracken) ab. Die Regelung baut auf dem Übereinkommen von Hongkong über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen auf, das 2009 angenommen wurde. Der Vorschlag hat zum Ziel, das Übereinkommen schnell umzusetzen, ohne seine Ratifizierung und sein Inkrafttreten abzuwarten, denn dieser Prozess wird mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Um das formelle Inkrafttreten des Hongkong-Übereinkommens zu beschleunigen, hat die Kommission heute auch einen Beschlussentwurf vorgelegt, mit dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Model Output Statistics for CHEK LAP KOK (HONGKONG NEW INT. AIRPORT) (45007)

DWD’s fully automatic MOSMIX product optimizes and interprets the forecast calculations of the NWP models ICON (DWD) and IFS (ECMWF), combines these and calculates statistically optimized weather forecasts in terms of point forecasts (PFCs). Thus, statistically corrected, updated forecasts for the next ten days are calculated for about 5400 locations around the world. Most forecasting locations are spread over Germany and Europe. MOSMIX forecasts (PFCs) include nearly all common meteorological parameters measured by weather stations. For further information please refer to: [in German: https://www.dwd.de/DE/leistungen/met_verfahren_mosmix/met_verfahren_mosmix.html ] [in English: https://www.dwd.de/EN/ourservices/met_application_mosmix/met_application_mosmix.html ]

Qualität des oberflächennahen Grundwassers 1991

Berliner Wasserwerke 1984: Bericht über das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: Entwicklung von Methoden zur Aufrechterhaltung der natürlichen Versickerung von Wasser, unveröffentlicht. BMUNR/UBA (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit / Umweltbundesamt) (Hrsg.) 1992: Vorläufige Arbeitskarte und Text: Qualität des oberflächennahen Grundwassers, F&E-Vorhaben 109 02 043 “Ökologische Ressourcenplanung Berlin und Umland – Planungsgrundlagen”, unveröffentlicht. Brühl, H., Brose, F. 1989: Geochemische Untersuchungen oberflächennaher Lockergesteine und Grundwässer im Stadtgebiet von Berlin (West) unter besonderer Berücksichtigung von Schadstoffverteilungen, 2. Zwischenbericht, im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, unveröffentlicht. Brühl, H., Brose, F., Gallier, A. 1991: Geochemische Untersuchungen oberflächennaher Lockergesteine und Grundwässer im Stadtgebiet von Berlin (West) unter besonderer Berücksichtigung von Schadstoffverteilungen, Kurzfassung des Forschungsvorhabens, im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, unveröffentlicht. Hässelbarth, U. 1982: Ohne Trinkwasser keine Stadt, in: Wissenschaftsmagazin der TU-Berlin, 2, Bd.2, Berlin, S. 96-98. Kannenberg, M. 1992: Geostatistische Auswertung ausgewählter Grundwasserbeschaffenheitsparameter, im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, unveröffentlicht. Kloos, R. 1986: Das Grundwasser in Berlin, Hrsg.: Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz, Berlin. Mattheß, G. 1990: Die Beschaffenheit des Grundwassers, 2. Auflage, Berlin und Stuttgart. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1992: Gewässerkundlicher Jahresbericht für Berlin und Umland, Abflußjahr 1991, Berlin. Stan, H.-J. 1990: Pestiziduntersuchungen im Berliner Grundwasser 1990, Abschlußbericht, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, unveröffentlicht. Stan, H.-J. 1991: Pestiziduntersuchungen im Berliner Grundwasser 1991, Abschlußbericht, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, unveröffentlicht. Voigt, H.-J. 1990: Hydrogeochemie – eine Einführung in die Beschaffenheitsentwicklung des Grundwassers, Berlin, Heidelberg, New York, London, Paris, Tokyo, Hongkong. EG-Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 15. Juli 1980, Amtsblatt EG Nr. L 229/11. EG-Richtlinie über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung vom 16. Juni 1975, Amtsblatt EG Nr. L 194/34. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), in der Fassung vom 23. September 1986, GVBl. S. 1606. Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) vom 5. Dezember 1990, BGBl.I, S. 2612.

BfS-01-13-StrlSchVcf13.pdf

Bundesamt für Strahlenschutz Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen BfS 01/13 StrlSchV Vom 13. November 2013 Gemäß den §§ 25 bis 27 und der Anlage V der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung-StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, ber. 2002 I S.1459), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), wird die Bauart der folgenden Vorrichtung zugelassen: Vorrichtung:Gasdetektor Typ/Firmenbezeichnung:GD-70D_TEOS, GD-70DNT_TEOS und GD-70DPOE_TEOS jeweils mit Sensor SSU-1925 Inhaber der Zulassung:RKI Analytical Instruments GmbH Daimlerstrasse 12 61352 Bad Homburg v.d.H. Hersteller der Vorrichtung:Riken Keiki Co.,Ltd. 2-7-6 Azusawa Itabashi Tokyo 174-8744, JAPAN Zugelassene Verwendung:Die Vorrichtung ist für den gewerblichen Einsatz als Gasdetektor im Inneren von Gebäuden zugelassen. Befristung der Zulassung:13. November 2023 Technische Angaben: Strahler und Halterung Eingefügter radioaktiver Stoff: Am-241 max. Aktivität: 37 kBq (2 Strahlerfolien je 18,5 kBq) Produktcode: AMMK2812 ISO-Klassifikation: C 64444 Strahlerhersteller: QSA Global Limited China Resources Bldg. 26 Harbour Road, Wanchai, Hong Kong Salzgitter, den 13. November 2013 Z 5-57501/2-2012-002-N Bundesamt für Strahlenschutz Im Auftrag Czarwinski

Assessing spatial associations between thermal stress and mortality in Hong Kong: A small-area ecological study

Aims<BR>Physiological equivalent temperature (PET) is a widely used index to assess thermal comfort of the human body. Evidence on how thermal stress-related health effects vary with small geographical areas is limited. The objectives of this study are (i) to explore whether there were significant patterns of geographical clustering of thermal stress as measured by PET and mortality and (ii) to assess the association between PET and mortality in small geographical areas.<BR>Methods<BR>A small area ecological cross-sectional study was conducted at tertiary planning units (TPUs) level. Age-standardized mortality rates (ASMR) and monthly deaths at TPUs level for 2006 were calculated for cause-specific diseases. A PET map with 100 m Ž 100 m resolution for the same period was derived from Hong Kong Urban Climatic Analysis Map data and the annual and monthly averages of PET for each TPU were computed. Global Moran's I and local indicator of spatial association (LISA) analyses were performed. A generalized linear mixed model was used to model monthly deaths against PET adjusted for socio-economic deprivation.<BR>Results<BR>We found positive spatial autocorrelation between PET and ASMR. There were spatial correlations between PET and ASMR, particularly in the north of Hong Kong Island, most parts of Kowloon, and across New Territories. A 1 ˚C change in PET was associated with an excess risk (%) of 2.99 (95% CI: 0.50-5.48) for all natural causes, 4.75 (1.14-8.36) for cardiovascular, 7.39 (4.64-10.10) for respiratory diseases in the cool season, and 4.31 (0.12 to 8.50) for cardiovascular diseases in the warm season.<BR>Conclusions<BR>Variations between TPUs in PET had an important influence on cause-specific mortality, especially in the cool season. PET may have an impact on the health of socio-economically deprived population groups. Our results suggest that targeting policy interventions at high-risk areas may be a feasible option for reducing PET-related mortality.<BR>Quelle: http://www.sciencedirect.com

?Geschäftsführerbetrug (CEO-Fraud)? auch in Sachsen-Anhalt beliebte Betrugsmasche - Das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt informiert über das Vorgehen der Kriminellen und wie man sich schützen kann

800x600 CEO-Fraud - Was steckt dahinter? Bei dieser Betrugsmasche, die sehr häufig mittelständische Unternehmen auch in Sachsen-Anhalt betrifft, erwecken gut organisierte kriminelle Banden in einer E-Mail den Anschein, als sei der Vorstand oder Geschäftsführer der Absender. Sie deuten die Übernahme eines Unternehmens an, die natürlich streng geheim bleiben müsse. Ziel ist es, einen Mitarbeiter des Rechnungswesens über Aufträge aus der Geschäftsführung zu täuschen und so zu beeinflussen, dass er einen hohen Geldbetrag ins Ausland überweist, vorzugsweise auf Konten in China und osteuropäische Staaten.   So geschehen 2016 im nördlichen Sachsen-Anhalt. Ein seit vielen Jahren in Sachsen Anhalt erfolgreich im produzierenden Gewerbe tätiges Unternehmen wurde um eine 6-stellige Summe gebracht. Die Firma glänzt mit einem umfangreichen Internetauftritt, aus dem hervorgeht: -       Jahresumsatz im oberen zweistelligem Millionenbereich -       Standorte des Unternehmens im In- und Ausland -       für alle Standorte die Erreichbarkeiten der Geschäftsführer und verantwortlicher Mitarbeiter (Telefon / E- Mail), wie z.B. die der Buchhaltung -       Grußwort eines Geschäftsführers mit eingescannter Unterschrift. Alles in Allem eine sehr professionelle und umfangreiche Außendarstellung. Dies wurde dem Unternehmen scheinbar zum Verhängnis.   Was war passiert? Eine Buchhalterin des Unternehmens erhielt eine dienstliche E-Mail, die scheinbar vom Geschäftsführer stammte und in der er ihr mitteilte, dass er allein sie dazu ausgewählt habe, bei einem streng geheimen Unternehmenskauf mitzuwirken. Er verlange absolute Diskretion. Alle Kommunikation dürfe ausschließlich per Mail erfolgen. Die zu veranlassende Zahlung sollte an den Besitzer einer Beratungsfirma, gehen. Dazu übersandte der angebliche Geschäftsführer ihr dessen E-Mail Kontaktdaten sowie eine von ihm genehmigte Rechnung über 400.000 ?. In der Kopfzeile dieser beglaubigten Rechnung waren die Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ersichtlich. Der angebliche Eigentümer der Beratungsfirma schickte ihr auf ihre E-Mail Anfrage umgehend die Daten eines Kontos in der Tschechischen Republik.   Bevor sie die Zahlung veranlasste bat sie, wie intern vorgesehen, den vermeintlichen Geschäftsführer zuvor um eine schriftliche Bestätigung eines weiteren Geschäftsführers des Unternehmens, welche sie ebenfalls sofort per E-Mail als PDF Dokument erhielt. Daraufhin hat sie die Zahlung veranlasst. Der gesamte Geschäftsablauf erweckte bei ihr keinen Verdacht, da sich das Unternehmen kurz zuvor in Tschechien engagiert hatte.   Wie flog der Betrug auf? Von dem angeblichen Berater erhielt die Buchhalterin eine Bestätigung über den Zahlungseingang der 400.000 ?. Diese E-Mail erhielt sie auf ihr Diensthandy und hat diese Nachricht mittels des dort vorhandenen E-Mailkontakts an den Geschäftsführer weitergeleitet. Der tatsächliche Geschäftsführer kannte diesen gesamten Geschäftsvorgang natürlich nicht. Das Geld allerdings war vom Konto in der Tschechischen Republik sofort auf ein Konto in Hongkong weitergeleitet worden.   Warum funktioniert die Masche? Da nunmehr der ?richtige? Geschäftsführer die E-Mail erhalten hatte, wurde klar, dass die zuvor verwendete E-Mailadresse nicht ordnungsgemäß war. Aufgefallen war dies jedoch nicht, weil die ?gefälschte E-Mailadresse? nur marginal vom Original abwich (meist nur ein Punkt, Unterstrich oder Buchstabe). Dies hätte vermieden werden können, wenn die Buchhalterin die E-Mail Adresse ihres Chefs händisch in das System eingegeben hätte und nicht die Funktion ?antworten? genutzt hätte. Die Polizei rät deshalb Unternehmen, ihren Internetauftritt kritisch zu betrachten, weil sich die Kriminellen dort zuerst die wichtigsten Informationen für ihre Betrugsmasche holen. Selbst wenn eine große Transparenz für den Kunden gewünscht ist, sollte man kritisch überdenken, ob die vollständigen Daten der verantwortlichen Mitarbeiter, wie z.B. die vollständige E-Mailanschrift, direkte Telefondurchwahlen oder gar die Unterschriften von Geschäftsführern, z.B. im Grußwort der Homepage, veröffentlicht werden sollten. Hierfür nutzen die Täter aber auch Informationen aus verschiedenen anderen Quellen wie Zeitungen, Handelsregister, Webseiten, Werbungen, sozialen Netzwerken und Karriereportalen. Abgerundet wird die Anbahnung durch einen telefonischen Kontakt einer Rechtsanwaltskanzlei oder eines Vermittlers, der über gefälschte Telefonanschlüsse, dafür mit klangvollem Namen und einem akademischen Titel vor dem Nachnamen, dem ganzen Treiben nicht nur einen seriösen Anstrich geben, sondern auch aufkommende Zweifel zerstreuen soll. Schließlich wird auch Eile vorgetäuscht und zeitlich Druck ausgeübt, wofür beispielsweise eventuelle Vertragsstrafen oder Druck der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Argumente angeführt werden.   Wie schützt man sich nun? Zu Recht stellen sich Unternehmen die Frage nach einem wirksamen Schutz. Um einen Schaden zu verhindern, sollten Unternehmer Ihre Mitarbeiter sensibilisieren, dass Manipulationen nicht nur schriftlich oder per Telefon, sondern auch online möglich sind. Innerhalb des Unternehmens muss es klare Abwesenheitsregelungen, Kontrollmechanismen, aber auch eindeutige Regelungen zur Übermittlung sensibler Daten an Dritte geben. Hausinterne Telefondurchwahlen, persönliche E-Mail-Adressen, Informationen über Zahlungsberechtigte usw. sollten hausintern bleiben. Die Belegschaft  muss auch wissen, dass die Kriminellen sich gut vorbereiten und in den sozialen Medien gezielt Kontakt zu Unternehmensmitarbeitern der mittleren Ebene aufnehmen, um ungeahnt von diesen Informationen zum Unternehmen, zu Abläufen, Zuständigkeiten usw. herauszulocken. Geschäftsleitung und Mitarbeiter sollten über die tatsächlichen Aufgaben der BaFin Bescheid wissen und sich nicht davon beeindrucken lassen, wenn die BaFin oder zukünftig auch andere mögliche Institutionen ins Spiel gebracht werden.   ?Drücken Sie nicht auf den Button Antworten. Niemals.?   Sollte ein Auftrag oder eine Bitte einzelne Mitarbeiter erreichen, die vom Gewohnten abweichen oder Zweifel in Ihnen wecken: Beantworten Sie die E-Mail, indem Sie die E-Mail-Adresse händisch eingeben oder aus dem Adressbuch auswählen. Natürlich sind auch persönliche Gespräche oder Telefonanrufe geeignet. Aber keinesfalls sollte man mit den durchaus sympathischen Funktionen ?Weiterleiten?, ?Antworten? usw. kommunizieren. Diese Antworten führen geradewegs zum Betrüger, der mit einer gefälschten E-Mail sehr geschickt den Anschein erweckt, als wende sich der Geschäftsführer an seinen Mitarbeiter. Eher ungewöhnliche Anweisungen der Art »Ich bitte Sie, mich in dieser Angelegenheit weder persönlich noch telefonisch zu kontaktieren.« oder »Die ganze Angelegenheit muss bis zum Abschluss absolut vertraulich bleiben.« sollten niemanden davon abbringen, bewährte Informationswege, ein Vier-Augen-Prinzip oder sonstige bestehende Regelungen anzuwenden. Obgleich wir alle gefühlt viel zu wenig für unsere Arbeit gelobt werden, sollte man auch bei nachfolgendem Satz kühlen Kopf bewahren: »Aufgrund Ihrer Diskretion und bisher einwandfreien Arbeit in unserem Unternehmen möchte ich Ihnen die Verantwortung für dieses Projekt übertragen.«   Falls Sie doch Opfer werden Wer Opfer eines Geschäftsführerbetruges geworden ist, sollte schnellstmöglich Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Die Bearbeitungszuständigkeit obliegt dem Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt (Hotline: 0391/250-2244, außerhalb der normalen Geschäftszeit: 0391/250-1030). Gemeinsam mit der Bank und der Industrie- und Handelskammer kann man versuchen, sofort den Transfer des überwiesenen Betrages zu stoppen. Die IHK kann auch über ihre Kontakte zu Auslandshandelskammern der deutschen Botschaft im Land der Empfängerbank weiterhelfen (Tel.: 0391/5693-139). Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman","serif";} Impressum:Landeskriminalamt Sachsen-AnhaltPressestelleLübecker Str. 53-63 39124 Magdeburg Tel: (0391) 250-2020 Fax: (0391) 250-111-3276Mail: presse.lka@polizei.sachsen-anhalt.de

Polizeimeldungen Polizeirevier Altmarkkreis Salzwedel (PK)

Zwei Lkw in Flammen 20.04.2016, 23:50 Uhr, Gardelegen: Gegen 23:56 Uhr wurde ein Brand in der Stendaler Chaussee gemeldet. Vor Ort wurde festgestellt, das sich auf dem Firmengelände abgestellter Lkw MAN (Kipper offener Kasten) und ein daneben stehender Lkw Scania (Kippmulde) der Firma Bau-Wolf in Vollbrand befanden. Trotz zeitnaher Löscharbeiten der Wehr Gardelegen (vier Fahrzeuge und 18 Kameraden) entstand ein Sachschaden von ca. 300.000 Euro. Der Brandort wurde beschlagnahmt. Eine technische Ursache wird nach aktuellem Ermittlungsstand ausgeschlossen. Auf Grund des bei den Löscharbeiten entstandenen Schaumteppichs konnte die Arbeit durch den Kriminaltechniker am Brandort am 21.04.2016 noch nicht abgeschlossen werden. Der Tatort bleibt daher bis auf weiteres beschlagnahmt. Zeugen, die Hinweise geben können, melden sich bitte im Revierkommissariat Gardelegen ("03907 7240). Unfallflucht auf der B 71 20.04.2016, 11:55 Uhr, Salzwedel: Der Fahrer (42) eines Pkw VW Passatbefuhr die Ernst-Thälmann-Straße in Richtung Magdeburg. Im Kreuzungsbereich Ernst-Thälmann-Straße und Arendseerstraße wurden Fahrbahnmarkierungsarbeiten auf der rechten Spur, in Richtung Magdeburg, durchgeführt. Der Fahrer des Pkw musste sich hinter der Markierungsmaschine nach links einordnen. Hierbei kam es zur seitlichen Berührung mit einem Lkw MAN, mit UE-Kennzeichen, der die linke Spur befuhr. Der Lkw entfernte sich vom Unfallort. Zeugen, die Hinweise geben können, melden sich bitte im Polizeirevier Altmarkkreis Salzwedel ("03901 848-0). Wildunfall 20.04.2016, 22:50 Uhr, K 1119: Der Fahrer (25) eines Pkw Seat befuhr die K 1119 von Jübar in Richtung Bornsen, als plötzlich ein Reh die Fahrbahn überquerte. Trotz eingeleiteter Gefahrenbremsung kam es zum Zusammenstoß. Dabei entstand Sachschaden von ca. 1.500 Euro. Das Wild verendete an der Unfallstelle. Skoda landet im Straßengraben 21.04.2016, 08:30 Uhr, L 12: Der Fahrer (74) eines Pkw Skoda befuhr die L 12 von Kahrstädt in Richtung Dolchau. In einer Linkskurve kam das Fahrzeug nach rechts von der Fahrbahn ab. Der rechte Außenspiegel streifte einen Baum am rechten Grabenrand. Nach ca. 180 Metern kam der Pkw zum Stehen. Der Fahrer stand unter Schock und wurde zur weiteren ärztlichen Versorgung in das AKK Gardelegen gebracht. Entstand Sachschaden am Pkw und am Graben. Blitzer-Marathon 21.04.2016, Altmarkkreis Salzwedel: In der Zeit von 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr waren Beamte an sechs Messstellen im Landkreis aktiv. Auf Grund der langfristigen Öffentlichkeitsarbeit wurden in Letzlingen (07:00 Uhr bis 08:30 Uhr), in Stappenbeck (12:30 Uhr bis 14:00 Uhr) und in Brietz (09:00 Uhr bis 12:00 Uhr) keine relevanten Geschwindigkeitsverstöße festgestellt. Das sah an anderen Messstellen wie folgt aus: Fleetmark (Grundschule), Kallehner Straße (30 km/h) von 06:30 Uhr bis 08:30 Uhr, zwei Verwarngelder (jeweils 45 km/h) B 190, Abzweig Ritze (70km/h) von 06:30 Uhr bis 13:00 Uhr, fünf Verwarngelder und drei Bußgeldanzeigen, schnellster Pkw 101 km/h, schnellster Lkw 80 km/h Kunrau (Grundschule), Neuferchauer Straße (50 km/), von 11:45 Uhr bis 11:58 Uhr, ein Pkw mit 65 km/h Bargeld und Tablet entwendet 21.04.2016, 12:34 Uhr, Salzwedel: Unbekannte Täter drangen in eine Wohnung in der Karl-Marx-Straße 27 ein. Aus der Wohnung wurden eine dreistellige Eurosumme und ein Tablet der Marke "Odys" entwendet. Der Diebstahl wurde um 12:34 Uhr bemerkt. Zeugen, die Hinweise geben können, melden sich bitte im Polizeirevier Altmarkkreis Salzwedel ("03901 848-0). Einbrecher in Ritzleben 21.04.2016, 07:30 Uhr, Ritzleben: Unbekannte Täter drangen in der Nacht vom 20.04.2016 zum 21.04.2016 in eine Werkhalle des Biohofes, Ritzleben 1, ein. Aus der Werkhalle wurde diverses Werkzeug entwendet. Zeugen, die Hinweise geben können, melden sich bitte im Polizeirevier Altmarkkreis Salzwedel ("03901 848-0). Warnbaken in Frischbeton gesteckt 20.04.2016, 20:04 Uhr, Miesterhorst: Unbekannte Täter machten sich an der Baustelle in der Buschstraße zu schaffen. Teile der Absperrung (Warnbaken), Steine und weitere Gegenstände wurden in den noch frischen Beton an der Brücke über den Wilhelmskanal gesteckt. Zeugen, die Hinweise geben können, melden sich bitte im Revierkommissariat Gardelegen ("03907 7240). Mit CEO-Betrugsmasche gescheitert 20.04.2016, 10:08 Uhr, Gardelegen: Anzeigenerstatter und Zeugin erscheinen im RK Gardelegen und geben folgenden Sachverhalt zu Protokoll: Die für eine Gardelegener Firma tätige Zeugin, erhielt einen Anruf von einem Mann (klare akzentfreie deutsche Stimme) aus Berlin. Dieser stellte sich als Rechtsanwalt vor und gab an, er würde im Auftrage des Geschäftsführers anrufen. Es ginge um eine streng vertrauliche Angelegenheit. Dazu übergab die Zeugin die dienstliche email-Adresse. Da sie aber schon zu diesem Zeitpunkt starke Zweifel bekam, informierte sie den Geschäftsführer. Dieser gab an, dass er kein Mandat an einen Rechtswalt in Berlin vergeben hätte. In der Folge gingen in der Firma emails ein, die den Eindruck erwecken sollten, dass sie vom Geschäftsführer versandt wurden. In diesen wurde gefordert, eine siebenstellige Eurosumme auf ein Konto in Hongkong zu überweisen. Die Polizei verweist darauf, dass diese Betrugsmasche unter den Oberbegriff Social Enginering fällt. Die Täter verschaffen sich zunächst über öffentliche Quellen Informationen von Struktur, Geschäftsabläufen und Mitarbeitern. Mit diesen Infos ausgestattet, wissen die Täter wen sie kontaktieren müssen. Dies erfolgt per Anruf oder/und email. Entweder gibt man sich als hochrangiger Mitarbeiter der Firma oder der Muttergesellschaft aus, um Druck ausüben zu können. Möglich ist auch ein Auftritt als Anwalt, der die Firmenführung vertritt. Der nächste Schritt wäre die Überweisung einer erheblichen Geldsumme auf fast ausschließlich ausländische Konten. Um sich vor solchen Angriffen zu schützen, sollte man im Unternehmen für klare und transparente Regeln sorgen. Das betrifft zum Beispiel Höchstgrenzen für Überweisungen. Zudem sollten interne Abläufe vertraulich gehalten werden und nicht nach au0en gelangen. Impressum:Polizeiinspektion StendalPolizeirevier Altmarkkreis Salzwedel Große Pagenbergstr. 10 29410 Salzwedel Tel: (03901) 848 198 Fax: (03901) 848 210 Mail: bpa.prev-saw@polizei.sachsen-anhalt.de

中国地理数据基础设施 – GDI in der Volksrepublik China

Anfang letzten Jahres bekam die Kontaktstelle GDI-LSA Verstärkung durch einen neuen Kollegen. Herr Lin Lu, geboren in China, lebt bereits seit mehreren Jahren in Deutschland und ist in der Vergangenheit im wissenschaftlichen Bereich der Umweltüberwachung, Fernerkundung und GIS sowohl in China als auch Deutschland tätig gewesen. Daher sind wir erfreut, dass Herr Lu in dieser Ausgabe des Newsletters einen kurzen Einblick in die GDI seiner Heimat China (Abb. 1) gibt. Viel Spaß beim Lesen … (A. Buch, Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg) China ist in den letzten Jahren eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften der Welt. Administrativ und politisch ist die Volksrepublik China in 34 Verwaltungseinheiten, also 23 Provinzen, 5 autonome Regionen, 4 regierungsunmittelbare Städte und 2 Sonderverwaltungszonen (Hongkong und Macau), untergliedert [Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgliederung_der_Volksrepublik_China , 14.02.2023]. Abb. 1 zeigt die Lage der Provinzen und Regionen sowie die für die Geoinformation zuständigen Behörden in China. Die blaue Linie stellt die „Hu-Linie“ dar, auch Heihe-Tengchong-Linie genannt, die von Demograf Hu Huanyong 1935 in eine Karte von China eingezeichnet wurde. Die „Hu-Linie“ veranschaulicht den Unterschied in der Bevölkerungsverteilung Chinas (westlich der Linie leben ca. 6 % und östlich ca. 94 % der Bevölkerung, Stand 2015) und teilt die Landesfläche in zwei etwa gleich große Teile auf [Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Heihe-Tengchong-Linie , 14.02.2023]. Bis Ende der 80er Jahre stand in China noch keine überregionale Plattform für die Bereitstellung bzw. den Austausch geografischer Informationen bereit. Erst durch die Gründung des National Geomatics Center of China (NGCC) in den 90er Jahren hat sich Chinas GDI weiterentwickelt. Heute erfolgt das Management von Geobasis- und Geofachdaten vorrangig auf nationaler Ebene durch das NGCC und auf provinzieller Ebene durch die einzelnen Geomatics Center. Letztere sind für die Erhebung und Bereitstellung von Geoinformationen auf provinzieller Ebene zuständig und fungieren als Dokumentations- und Beratungsstelle über ihr Geoportal gegenüber der Öffentlichkeit. Als Beispiel dafür kann man auf der „Tianjin Platform for Common GeoSpatial Information Services“ die Geodaten auf Provinzebene downloaden, abfragen und visualisieren (Abb. 2). Außerdem ist die China Association for Geospatial Information Society (CAGIS) für die Festlegung und Überprüfung von Richtlinien und Standards im Bereich der GDI zuständig und unterstützt die erweiterte Rahmenvereinbarung zum gegenseitigen und regionsübergreifenden Austausch von Geodaten. Abb. 3 stellt die Organisationsstruktur der GDI in China dar. Das NGCC ist als zentrale Institution für das Erstellen und den Bezug von Geodaten auf nationaler Ebene verantwortlich. Basierend auf den im Folgenden beschriebenen drei Datenbankebenen ist das NGCC für Beratungs- und Dienstleistungen rund um die Themen Geodaten und Geoinformatik für die Öffentlichkeit zuständig. National Basic Geographic Database Diese Datenbank beinhaltet die geotopographischen Basisdaten Chinas und besteht aus den folgenden vier Datenbeständen Orthophotos Digitalem Oberflächenmodell Digitalem Landschaftsmodell und dem Digitalen Höhenmodell. Geographical National Conditions Database In der Geographical National Conditions Database sind vorwiegend Datensätze zur Beschreibung von Nutzungsarten des Bodens gespeichert, die in acht Themen sowie 86 Unterkategorien untergliedert sind. Diese acht Themen untergliedern sich in Anbauflächen, Wälder und Wiesen, Bebauungsflächen, Verkehrsnetze, Brachen, Tagebau (z. B. Bergbau), Bauwerke (z. B. Brücken, Dämme, Tunnel, Denkmäler) und Gewässer. Beispielhaft zeigen die Abb. 4 die Waldverteilungen im Südosten und die Abb. 5 die Bodennutzungstypen im Nordosten Chinas, die beide im NGCC-Geoportal bereitgestellt wurden. Remote Sensing Image Database In der Remote Sensing Image Database werden Satellitenaufnahmen mit einer höheren Auflösung als 50 cm und Luftbilder mit mehr als 20 cm gespeichert. Damit wird eine Fläche von rund 7 Millionen km², also das rd. 20fache der Fläche Deutschlands und rd. 73 % der Gesamtfläche Chinas, abgedeckt. (L. Lu, Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg)

F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung

F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr 2501 Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung ( IOPP -Zeugnis), die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe ( IAPP -Zeugnis), die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut, die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser ( ISPP -Zeugnis), bis zu fünf Monaten 65 2052 Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung § 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV i. V. m. § 1 Absatz 2 Abschnitt A. II. Anlage SchSG i. V. m. MARPOL Anlagen I, II, IV, V, VI 778 2503 Erteilung des Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH -Zeugnis) nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( BCH-Code ) (BCH-Zeugnis) § 9 Absatz 1, 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. II. Nummer 16 SchSV MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) nach Zeitaufwand 2553 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 i. V. m. Abschnitt 1.5.4 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code ) (IBC-Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 9 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/10 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2554 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut ( IGC -Zeugnis) § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 10 SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/3 i. V. m. Regel I/12 nach Zeitaufwand 2557 Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Regel 14 i. V. m. Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 1973/78 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 und 4 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 ( BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 14 und Anhang 4 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 119 2558 Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes für Ölverschmutzungen ( SOPEP ) nach MARPOL Anlage I Regel 37 oder des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen durch schädliche flüssige Stoffe ( SMPEP ) nach MARPOL Anlage II Regel 17 bzw. des bordeigenen Notfallplanes für Meeresverschmutzungen nach MARPOL Anlage I Regel 37 Absatz 3 und Anlage II Regel 17 Absatz 3 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem MARPOL-Gesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II Seite 2546), in der jeweils gültigen Fassung) i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 37 der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 17 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens bzw. Regel 37 Absatz 3 der Anlage I und Regel 17 Absatz 3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens 65 2580 Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser nach MARPOL Anlage IV Regel 11 Absatz 1.1 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. II. SchSG i. V. m. dem § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 11 Absatz 1.1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens 131 2590 Befreiung von MARPOL Anlage VI Regel 3 Absatz 2 § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m Regel 3 Absatz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2591 Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 der See-Umweltverhaltensverordnung § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G i. V. m. den Verordnungen über Änderungen Internationaler Vorschriften über Umweltschutz im Seeverkehr i. V. m. Regel 4 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens nach Zeitaufwand 2600 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens vor Indienststellung des Schiffes § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 718 2601 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung nach Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkomens für vorhandene Schiffe § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 592 2602 Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage des Ballastwasser-Übereinkommens 119 2603 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans nach § 19 Absatz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung § 19 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. BallastWG und der Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel B-1 der Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen 131 2604 Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommens § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. IX. SchSG i. V. m. § 5 Absatz 1, 4 SchSV i. V. m. dem BallastWG und den Ballastwasser-Änderungsverordnungen i. V. m. Regel E-1 Absatz 10 Anlage zum Ballastwasser-Übereinkommen nach Zeitaufwand 2605 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erstbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 855 2606 Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erneuerungsbesichtigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2325 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 418 2607 Verlängerung der Geltungsdauer der Inventarbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2608 Erteilung der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2321 der Kommission vom 19. Dezember 2016 i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV 538 2609 Verlängerung der Geltungsdauer der Recyclingfähigkeitsbescheinigung nach § 24 Absatz 2 der See-Umweltverhaltensverordnung Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV 131 2610 Genehmigungen und Prüfungen nach der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 und/oder nach dem Übereinkommen von Hongkong nach Abschnitt 4a, § 23 Absatz 1 SeeUmwVerhV i. V. m. der Verordnung (EU) Nummer 1257/2013 oder dem Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen nach Zeitaufwand Stand: 01. Oktober 2024

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