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Wildbiene des Jahres 2016 ist die Bunte Hummel

Der Arbeitskreis Wildbienen-Kataster gemeinsam mit dem Staatlichen Museum für Naturkunde Stuttgart, der Landesanstalt für Bienenkunde sowie den Imkerverbänden Badens und Württembergs machen mit der Wildbiene des Jahres auf das Schicksal einer Art aufmerksam, deren Lebensweise besonders spannend und die auch für Laien gut zu erkennen ist. 2016 wurde die Bunte Hummel bzw. Waldhummel (Bombus sylvarum) zur Wildbiene des Jahres gewählt. Die Bunte Hummel verdeutlicht stellvertretend für alle Wildbienen, wie problematisch heute die Lebensumstände für Insekten sind, die auf ein reiches Blütenangebot in der Landschaft angewiesen sind.

USA: Hummel auf Liste bedrohter Tiere

Die US-Naturschutzbehörde Fish and Wildlife Service (USFWS ) sezte am 11. Januar 2017 zum ersten Mal eine Bienenart vom Festland auf die Liste der bedrohten Tiere. Die früher in Nordamerika weitverbreitete Rostbraungefleckte Hummel (Bombus affinis) verschwand inzwischen aus 87 Prozent ihres ursprünglichen Verbreitungsgebiets und droht auszusterben. Die von der USFWS verhängte Massnahme tritt im Februar 2017 in Kraft. Nach Angaben des USFWS war die Hummelart in den 90er Jahren noch in 28 Bundesstaaten weitverbreitet. Inzwischen sei sie nur noch in 13 Bundesstaaten und einer Provinz anzutreffen, und das auch nur in verstreuten Populationen. Nach Angaben von Experten sind diese Hummeln aber wichtig, weil sie für die Agrarwirtschaft wichtiges Gemüse und Früchte bestäuben. Für ihren massiven Rückgang sind verschiedene Faktoren verantwortlich, darunter der zunehmende Verlust des Lebensraums, Krankheiten und Parasiten, der Einsatz von Pestiziden, der Klimawandel sowie die extrem kleinen Hummel-Populationen. Ihre Auflistung als vom Aussterben bedrohte Tierart ermögliche es, rasch Partner und Mittel zu mobilisieren, um das Verschwinden der Hummelart zu stoppen, erklärte der für den Mittelwesten zuständige USFWS-Regionalleiter Tom Melius. 2016 hatten die USA bereits sieben Bienenarten aus Hawaii auf die Liste der bedrohten Tiere gesetzt.

Klimawandel ist mitverantwortlich für den starken Rückgang an Hummelarten in Europa und Nordamerika

Der Klimawandel verringert die Lebensräume von Hummeln, das schlussfolgert ein internationales Forscherteam nach der Auswertung von Langzeitdaten aus Europa und Nordamerika. Die Südgrenze der Verbreitung der meisten Hummelarten habe sich auf beiden Kontinenten innerhalb eines Jahrhunderts bis zu 300 Kilometer nach Norden verschoben, die Nordgrenze dagegen nicht, schreibt das Forscherteam in der Ausgabe vom 10. Juli 2015 des Fachblattes Science. Eigenen Angaben zufolge wurden die Auswirkungen des Klimawandels auf die Verbreitungsgrenzen bisher noch nie in diesem Umfang auf zwei Kontinenten untersucht. An der Studie, die von der Universität Ottawa in Kanada geleitet wurde, war auch das Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung (UFZ) maßgeblich beteiligt. Für ihre Studie werteten sie rund 423.000 Beobachtungen von insgesamt 67 Europäischen und Nordamerikanischen Hummelarten aus, die seit dem Jahr 1901 gemacht wurden. Dabei wurden die Unterschiede in den nördlichen und südlichen Ausbreitungsgrenzen der einzelnen Arten, die höchste und kälteste Temperatur des Verbreitungsgebietes sowie die durchschnittliche Höhe über dem Meeresspiegel bestimmt. Anschließend verglich das Team die Daten von 1901 bis 1974 mit drei Zeiträumen in den elf Jahren danach und bestimmte die Trends der Hummelarten. Zusätzlich wurde die Wirkung von Landnutzungs-Faktoren (z.B. Pestizideinsatz) einbezogen. „Im Gegensatz zu anderen Tiergruppen hat es keine Veränderungen bei den nördlichen Verbreitungsgrenzen von Hummeln in Europa oder Nordamerika gegeben. Obwohl sich deren Lebensräume mit rund +2,5 Grad Celsius deutlich erwärmt haben, haben es die Hummeln nicht geschafft, mit der Erwärmung mitzuziehen“, erklärt Dr. Oliver Schweiger vom UFZ, der die Studie mit verfasst hat. Damit wird klar, dass auch Hummeln nicht mit dem Tempo des Klimawandels mithalten können. Da sie zu den wichtigsten Bestäubern gehören, könnte das gravierende Auswirkungen auf den Ertrag von Agrargütern haben.

Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern

(Tierseuchenerreger-Verordnung) TierSeuchErV 1. Was regelt diese Verordnung und für wen gilt sie? Die Rechtsgrundlagen der TierSeuchErV sind das Tierseuchengesetz (abgelöst durch das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)) sowie das Bundes-Seuchengesetz (abgelöst durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Die TierSeuchErV bestimmt den Begriff des Tierseuchenerregers, wie er in dieser Verordnung zu verwenden ist, stellt Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern unter den Grundsatz der Erlaubnispflicht, schafft Möglichkeiten für erlaubnisfreie Tätigkeiten, führt Gründe auf, aufgrund derer eine Erlaubnis zu versagen ist, regelt Anzeigepflichten, räumt der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum ein, um Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern zu verbieten oder zu beschränken, nennt Bedingungen, unter denen Tierseuchenerreger abgegeben werden dürfen, bestimmt Aufzeichnungspflichten und listet ordnungswidrige Tatbestände. Sie gilt für jeden, der mit Tierseuchenerregern arbeiten oder diese erwerben oder abgeben will. 2. Was ist ein Tierseuchenerreger? Für die Zwecke der TierSeuchErV wird der Begriff des Tierseuchenerregers folgendermaßen definiert (§ 1 TierSeuchErV): Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern anzeigepflichtiger Tierseuchen und anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten (Tierseuchenerreger). Drei Tatbestandsmerkmale sind also wichtig dafür, dass ein Tierseuchenerreger unter die Begriffsdefinition der TierSeuchErV fällt: Der Erreger oder ein Teil davon sind vermehrungsfähig und er verursacht eine anzeigepflichtige Tierseuche oder er verursacht eine auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbare Krankheit. Haustiere (§ 2 Nr. 3 TierGesG): vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich der Bienen und Hummeln, sowie, wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild), ausgenommen Fische 3. Tierseuchenerreger: ja oder nein? Einstufung Tierseuchenerreger zu § 1 Nr. 1 TierSeuchErV sind aus der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der jeweils geltenden Fassung abzuleiten. Diese sowie alle anderen Erreger sind in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) enthalten. In den verschiedenen TRBAs werden Erreger hinsichtlich ihrer Einstufung in Risikogruppen und ihrer Pathogenität für Mensch und Tier aufgeführt. Ein Tierseuchenerreger zeichnet sich durch die Kennzeichnungen t, t2, t3, t4, ht, Z, n, n+ und n2 aus. Informationen finden Sie auch bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin . 4. Grundsatz der Erlaubnispflicht (§ 2 Abs. 1 TierSeuchErV) Das Arbeiten mit oder das Erwerben oder Abgeben von Tierseuchenerregern stellen Tätigkeiten dar, die der Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedürfen. Beim Arbeiten mit Tierseuchenerregern ist es unerheblich, ob diese Arbeiten in vivo oder in vitro durchgeführt werden; beide Varianten fallen unter die TierSeuchErV. Auch das Lagern von Tierseuchenerregern ist in den genannten Tätigkeiten eingeschlossen. Auf Arbeiten mit Tierseuchenerregern wird in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c in nicht abschließender Listung eingegangen (Versuche, mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten, Fortzüchtungen). Arbeiten mit Tierseuchenerregern umfassen insbesondere Arbeiten zu Forschungszwecken und für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen. Die Erlaubnispflicht gilt grundsätzlich für jeden, der Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern durchführen möchte. 5. Wer unterliegt der Anzeigepflicht für Erlaubnis-freie Tätigkeiten? Es gibt jedoch Ausnahmen von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht, die in § 3 TierSeuchErV niedergeschrieben sind. Die Erleichterungen gelten überwiegend für Personen, die eine Approbation als Tierarzt oder Arzt besitzen. Umstand Tätigkeit Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln einschl. Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Untersuchung von zum Schwimmen oder Baden genutztem Wasser Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl bakteriologische Fleischuntersuchung in tierärztlich geleiteten amtlichen Untersuchungsstellen nach mind. dreimonatiger Ausbildung Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Tierärzte und Ärzte im Rahmen ihrer Praxis diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen, bei denen es um Tierseuchenerreger gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV geht (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung stehende Tierkliniken und Krankenhäuser in ihrem Arbeitsbereich diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen, bei denen es um Tierseuchenerreger gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV geht (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben folgende unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung stehende Einrichtungen, deren Aufgabe das Arbeiten mit Tierseuchenerregern bedarf: staatliche oder kommunale Veterinärämter Veterinäruntersuchungsämter Medizinaluntersuchungsämter Hygiene-Institute Gesundheitsämter Tiergesundheitsämter öffentliche Forschungsinstitute Laboratorien Arbeiten mit Tierseuchenerregern gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben Tätigkeit unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers gebunden an Erlaubnis des Erlaubnisinhabers Tätigkeit unter Aufsicht einer Person, die keiner Erlaubnis bedarf gebunden an Tätigkeiten, für die die Aufsicht führende Person keiner Erlaubnis bedarf Abgabe von Tierseuchenerregern oder tierseuchenerregerhaltigem Material an Personen oder Einrichtungen mit Erlaubnis oder, die erlaubnisfrei arbeiten dürfen, zur Untersuchung Zweckbestimmung: Untersuchung Empfänger: muss entsprechende Erlaubnis besitzen oder erlaubnisfrei arbeiten dürfen Zulassung nach MKS-Verordnung entsprechend MKS-Verordnung 6. Aufgabe des LANUV im Hinblick auf die TierSeuchErV: Das LANUV ist gem. § 15 der Verordnung über Zuständigkeiten im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW) zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, die Entgegennahme einer Anzeige nach § 5, die Entgegennahme einer Anzeige nach § 6 und das Untersagen, Beschränken oder Verbieten von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 TierSeuchErV. Die Zuständigkeit für die Überwachung der Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern liegt bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Veterinäramt). 7. Wie ist der Antrag auf Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern zu stellen? Der Antrag erfolgt formlos beim LANUV. Mit ihm oder im Nachgang sind weitere Unterlagen (s.u.) einzureichen, die das LANUV zur Prüfung der Voraussetzungen benötigt. Der Antrag ist zu richten an: Tiergesundheit(at)lanuv.nrw.de oder per Post an Landesamt für Natur Umwelt und Verbraucherschutz NRW, 40208 Düsseldorf. Aufgrund der erfolgten Umstellung auf elektronische Aktenführung wird die Nutzung des Funktionspostfachs begrüßt. Digital eingereichte Anträge erreichen die zuständigen Dezernentinnen und Sachbearbeitenden i.d.R. zügiger. Die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig. Bitte teilen Sie direkt den Empfänger des Gebührenbescheids mit. 8. Wie läuft das Antragsverfahren? Sofern Sie dem Antrag bereits alle erforderlichen Unterlagen beigefügt haben, werden der Antrag sowie die Unterlagen geprüft. Sind die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollumfänglich beigefügt, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen. Die erforderlichen Unterlagen sind: 1. Qualifikationsnachweis : abschließende Auflistung! Durch Kopie einer in Deutschland gültigen Approbation als Tierärztin/ Tierarzt, Ärztin/ Arzt oder Apothekerin/ Apotheker oder des in Deutschland gültigen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Diplom oder Master) der Biologie oder Lebensmittelchemie. Bei Namensänderung ist ein entsprechender Nachweis darüber einzureichen. 2. Tätigkeitsnachweis : Drei Jahre Erfahrung im Umgang mit Tierseuchenerregern sind durch entsprechende Bescheinigung mindestens zu belegen. 3. Mitarbeiterliste aller Beschäftigten, die mit Tierseuchenerregern arbeiten sollen 4. Organigramm mit Vertreterregelung Die Arbeiten müssen unter der Aufsicht des oder der Erlaubnisinhabenden stattfinden. Dies bedeutet, dass diese Person anwesend sein muss. Bei Abwesenheit des/ der Erlaubnisinhabenden (Urlaub, Krankheit o.ä.) müssen somit die Tätigkeiten ruhen, sofern nicht eine Vertretung benannt ist, die über eine eigene Erlaubnis verfügt. Aus diesem Grund ist die Beantragung der Erlaubnis für mindestens zwei Personen zu empfehlen. 5. Erregerverzeichnis , das alle Tierseuchenerreger enthält, mit denen gearbeitet oder die erworben oder abgegeben werden sollen: Bitte verwenden Sie eines der bereitgestellten Mustererregerverzeichnisse, um die Prüfung zu erleichtern. Zelllinien müssen nicht aufgeführt werden. 6. Gefährdungsbeurteilung : Beispielhaft für einen Tierseuchenerreger aus dem beigefügten Erregerverzeichnis z.B. nach dem Muster der TRBA 450 7. Bauplan der Räumlichkeiten mit Kennzeichnung der für die Erlaubnis relevanten Räumlichkeiten mit Raumbezeichnungen (z.B. R 001 o.ä.) entweder mit Bemaßungen oder maßstabsgetreu 8. Verzeichnis , welche Arbeiten in welchen Labore n (mit Raumzuordnung s.o.) durchgeführt werden mit Erläuterungen über bauseits vorhandene Schutzvorrichtungen Sollte es sich um eine Projektarbeit handeln, bitte eine Projektbeschreibung mitschicken und einen Zeitplan mit Fristen und Auflagen. 9. Desinfektionspläne 10. Hygienepläne 11. Erste Hilfe-Pläne 12. Notfallpläne 13. Abfallkonzepte 14. Vektorenkonzept (Schadnager, Insekten) 15. ggf. Ihre Genehmigung nach Infektionsschutzgesetz (jeweils zuständiges Gesundheits-/ Ordnungsamt) 16. ggf. Genehmigung nach Gentechnikgesetz (jeweils zuständige Bezirksregierung) Sind alle erforderlichen Unterlagen eingegangen und geprüft, werden Ihnen Termine für die Begehung der Räumlichkeiten vorgeschlagen. In der Regel wird das LANUV durch zwei Personen vertreten. Auch die für die Überwachung des Labors zuständige Veterinärbehörde wird zur Begehung eingeladen. Die Begehung läuft folgendermaßen ab: Eingangsbesprechung mit Vorstellung des Anliegens inkl. der Beteiligten und der Einrichtung (gerne in Form einer kurzen Präsentation) Begehung behördeninterne Besprechung Abschlussbesprechung Im Nachgang der Begehung wird der vorläufige Inspektionsbericht der Begehung erstellt und Ihnen zur Durchsicht übermittelt. Im Anschluss erhalten Sie den Inspektionsbericht ggf. mit Nachforderungen. Die Erlaubnis wird ausgestellt, sobald eventuelle Nachforderungen abgearbeitet sind. Die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig. Nach Erteilung der Erlaubnis erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Grundlagen für die Erhebung der Verwaltungsgebühr sind die §§ 2 und 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührentarif (Tarifstelle 23.4.2.1). Die Höhe des Gebührenbescheids wird durch den erforderlichen Zeitaufwand bestimmt. Die Dauer zwischen Antragseingang und Erlaubniserteilung ist entscheidend durch Sie zu beeinflussen, indem Sie Unterlagen vollständig einreichen und Nachfragen zeitnah beantworten. 9. Wann sind Räume oder Einrichtungen geeignet? Als Kriterien für die Eignung von Räumen und Einrichtungen werden die Vorgaben der BioStoffV, TRBA 100 sowie 120 und 260 herangezogen, wie es die Einstufung der verwendeten Tierseuchenerreger erfordert. 10. Welche Anzeigepflichten gibt es? Zu unterscheiden ist zwischen der Pflicht zur Anzeige gem. § 5 TierSeuchErV für Erlaubnisinhaber und gem. § 6 TierSeuchErV für Erlaubnis-freie Tätigkeiten. Gemäß § 5 TierSeuchErV hat der Inhaber einer Erlaubnis gegenüber dem LANUV folgende Anzeigepflichten: Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen Wechsel eines Vertretungsberechtigten im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft Gemäß § 6 TierSeuchErV hat jemand, der für seine Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern keiner Erlaubnis bedarf, gegenüber dem LANUV folgende Anzeigepflichten: zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit: Art und Umfang der Tätigkeit innerhalb von zwei Wochen: Änderung in Art oder Umfang der Tätigkeit 11. Wie kann der Anzeigepflicht nachgekommen werden? Anzeigen nimmt das LANUV formlos unter dem Funktionspostfach Tiergesundheit(at)lanuv.nrw.de entgegen oder auf dem Postweg an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 40208 Düsseldorf Aufgrund der erfolgten Umstellung auf elektronische Aktenführung wird die Nutzung des Funktionspostfachs begrüßt. Digital eingereichte Anzeigen erreichen die zuständigen Dezernentinnen und Sachbearbeitenden i.d.R. zügiger. 12. Ich will Tierseuchenerreger einführen. An wen muss ich mich wenden? Die Bestimmungen zur Einfuhr von Tierseuchenerregern richten sich nach der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV). Die Zuständigkeit liegt bei der obersten Landesbehörde: Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Ihre Anliegen bezüglich der Einfuhr von Tierseuchenerregern bringen Sie bitte dort vor: Tierseuchenerreger(at)mlv.nrw.de .

Blühende Vielfalt am Wegesrand - Praxis-Leitfaden für artenreiche Weg- und Feldraine

Zum Idealbild unserer durch Äcker und Wiesen geprägten Kulturlandschaft gehören bunte Wiesenblumen, Schmetterlinge, Hummeln, Bienen und unsere heimischen Singvögel. Leider hat sich vielerorts die Wirklichkeit sehr weit von diesem Ideal entfernt. Keine andere Lebensgemeinschaft ist in unserem Land stärker bedroht als die der Agrarlandschaft. Das Ziel des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt der Vereinten Nationen von 1992, den Artenschwund bis zum Jahr 2010 zu stoppen, wurde gerade hier deutlich verfehlt. Angesichts dieser bereits in den ersten Jahren des neuen Jahrtausends sich abzeichnenden Entwicklung beschloss im Jahre 2007 das Bundeskabinett die „Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt“. Darin wird das Ziel formuliert, dass in agrarisch genutzten Gebieten der Anteil naturnaher Landschaftselemente mindestens fünf Prozent betragen und dass ab 2015 die Artenvielfalt wieder zunehmen soll. Bereits 2008 verpflichteten sich die Deutschen Bundesländer dazu, diese Strategie durch eigene Landesprogramme und -projekte zu unterstützen. So hat das nordrhein-westfälische Kabinett am 20. Januar 2015 die Biodiversitätsstrategie NRW verabschiedet. Der vorliegende Praxisleitfaden für artenreiche Weg- und Feldraine ist ein zentraler Baustein zur Umsetzung dieser Strategie in der Agrarlandschaft. Biotop- und Artenschutz kann sich nicht nur auf Schutzgebiete beschränken, sondern muss in einem Mindestmaß auch in der „Normallandschaft“ umgesetzt werden, weil unsere heimische Pflanzen- und Tierwelt in Schutzgebieten allein nicht überlebensfähig ist.  Der Leitfaden beschränkt sich nicht auf die Analyse von Gefährdungsursachen und Potenzialen, sondern macht konkrete Vorschläge, was man tun kann. Er will nicht nur Fachleute ansprechen, sondern jedermann anregen, sich einzusetzen für die Artenvielfalt direkt vor seiner Haustür. Neben der vorliegenden Broschüre bietet das LANUV in einem ergänzenden Fachinformationssystem im Internet eine Fülle weiterführender Informationen und Arbeitsmaterialien an, die kontinuierlich ergänzt und aktualisiert werden. Für die Erhaltung der biologischen Vielfalt unserer heimischen Kulturlandschaft sind wir alle verantwortlich. Sie erfordert unser aller Engagement. Info 28 | LANUV 2020 LANUV 2020 Arbeitsblatt 5 | LANUV 2008

Tierische Schaderreger: Apfelwickler / Obstmade

Der Apfelwickler ist ein bedeutender Schädling am Apfel, da er nicht nur durch das Anstechen der Frucht und die nachfolgende Fraßtätigkeit der Larven schädigt, sondern so auch Eintrittspforten für andere Schaderreger, wie u.a. Monilia Fruchtfäule schafft. Geeignete Gegenmaßnahmen sind nur erfolgreich, wenn sie zum richtigen Zeitpunkt erfolgen. Dazu gilt es die Flugzeiten des Schmetterlings zu ermitteln. Die Überwachung des Flugverlaufes erfolgt seit 2005 mit Hilfe von Pheromonfallen in Gärten an unterschiedlichen Standorten im Stadtgebiet. Der Einfluss der jeweiligen Witterung im Flugzeitraum ist für ein mehr oder weniger starkes Auftreten des Wicklers und somit für die Schädigung der Frucht verantwortlich. Lebensweise Gegenmaßnahmen Monitoring Flugverlauf Lockstoff-Fallen (Pheromonfallen) dienen nur zur “Flugüberwachung” bzw. Ermittlung der Flugdichte und damit der Schwellenwerte für die Bekämpfung. Eigene Erfahrungen zeigen, dass bei 10 gefangenen Faltern in der Woche bzw. stark ansteigenden Fangzahlen Gegenmaßnahmen empfehlenswert sind. Raupenfanggürtel (Ringe aus Wellpappe) können ab Ende Juli als ergänzende Maßnahme an den Stämmen angebracht werden. Sie bieten den abwandernden Raupen künstliche Verstecke. Um einen Schlupf der Wickler auch aus diesen Fanggürteln zu verhindern, sollten sie noch vor dem Winter von den Bäumen entfernt werden, spätestens jedoch im zeitigen Frühjahr noch vor dem Gehölzaustrieb. Der Einsatz von Leimringen zur Reduktion der Apfelwicklerpopulation ist ungeeignet . Auch der Einsatz von nützlichen Trichogramma-Schlupfwespen ist möglich. In der Praxis haben sich allerdings keine auffälligen Effekte bei der Reduzierung des Apfelwicklers gezeigt. Wer dennoch diesen Einsatz plant, sollte in jedem Fall im Vorfeld auf die Verwendung chemischer Präparate am Baum verzichten. Eine Anwendung von Nematoden (biologischer Pflanzenschutz) im Herbst findet vorwiegend im Profi-Apfelanbau statt. Bei der Bekämpfung haben sich vor allem die Apfelwickler-Granulosevirus-Präparate bewährt. Diese wirken als reine Fraßgifte über den Verdauungstrakt der Larven. Die Mittel haben nur eine Wirkungsdauer von etwa 6 bis 8 Sonnentagen. Danach ist der Wirkstoff abgebaut und eine erneute Behandlung sollte erfolgen. Besonders gut wirken sie, wenn der Spritzbrühe geringe Mengen Zucker beigemischt werden. Ein negativer Einfluss auf eine Reihe von Nützlingen, wie z.B. auf Florfliegen, Erzwespen, Spinnen und nützliche Wanzen, kann bei sachgerechter Anwendung beider Wirkstoffe ausgeschlossen werden. Bienen und Hummeln werden ebenfalls nicht geschädigt. Die Apfelwickler sind wärmeliebende Schmetterlinge und der Flugverlauf ist stark abhängig vom Wetter des jeweiligen Jahres. Die höchsten Fangzahlen wurden in dem sehr warmen und trockenen Jahr 2006 ermittelt. Im Vergleich der Mittelwerte 2005 bis 2023 liegt das Jahr 2023 mit 89 Faltern pro Falle wieder im oberen Bereich und hat das Niveau von 2010 und 2011 erreicht. Auch lässt sich die Erklärung den warmen Sommertemperaturen finden. Nachdem in den letzten beiden Jahren geringe Befallszahlen bei den wöchentlichen Leerungen der Fallen im starken Widerspruch zu einem sehr starken Befall an den Äpfeln standen, gaben die Fangzahlen im Jahr 2023 zu den Befallssymptomen ein stimmiges Bild ab. In den Pheromonfallen wurden aufgrund der warmen Witterung ab der 3. Woche im Mai verstärkt die 1. Apfelwicklergeneration gefangen. Anfang/Mitte Juli entwickelte sich die 2. Generation, die den höchsten Anstieg seit Beginn unseres Schaderregermonitorings im Jahr 2005 hatte. Der lange Flug endete in der 3. Woche im August und war erklärbar durch die warmen Tages- und Nachttemperaturen.

Dein schönstes Sommerfoto

Ein Lernangebot für Kinder. Eure Sommerfotos Ich erkunde das Meer. Foto: Nico, 6 Jahre. Sonnenuntergang auf dem Stoppelfeld. Foto von Theo, 7 Jahre. Schmetterling auf Sommerflieder. Foto von Sabrina. Ein Feld voller Bienenfreund. Foto von Vincent, 10 Jahre. Blumenwiese in der Eifel. Foto von Florentine, 12 Jahre. Strand von Byron Bay in Australien. Foto von Juliane. Frei herumlaufende Kühe in Österreich. Foto von Jamie. Riesiger Sandkasten bei Rubjerg Knude in Dänemark. Foto von Simon. Eine Hummel mit Blütenpollen auf einer Sonnenblumenblüte. Foto von Sabrina. Der Fliederbusch in unserem Garten in der Abendsonne. Foto von Anne Sophie.

Pflanzliste für Brummer-Leckerlis

Ein Lernangebot für Kinder. Wenn in eurem Garten noch ein bisschen Platz ist, dann füll doch die Lücken mit ein paar besonderen Leckerlies für Bienen, Hummeln, Schmetterlinge und Co. Diese Pflanzen stehen bei den Krabbeltieren hoch im Kurs:

UBA begrüßt Verbot von Neonikotinoiden im Freiland

UBA begrüßt Verbot von Neonikotinoiden im Freiland Drei besonders wirksame Insektizide dürfen nicht mehr im Freiland eingesetzt werden, dafür haben die EU-Staaten am 27.04.2018 in Brüssel gestimmt. Das UBA begrüßt die Entscheidung. Die Gefahr der Wirkstoffe für die Artenvielfalt wurde bereits im Februar von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bestätigt. Der Einsatz der Insektizide Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam als Granulat und Saatgut-Beizmittel schädigt bei einer Anwendung im Freiland Hummeln und Wildbienen. Das bestätigte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrer Risikobewertung vom 28.02.2018. Auch die Anwendungen bei Zuckerrübe und Wintergetreide wurden als schädlich eingestuft. Neonikotinoide sind synthetisch hergestellte Insektizide, die die Weiterleitung von Nervenreizen stören. Sie werden unter anderem dafür eingesetzt, als Beizmittel Saatgut vor dem Befall von Schadinsekten zu schützen, können aber auch als Granulat in Böden ausgestreut werden. Aufgrund der ungewöhnlich hohen Giftigkeit der Wirkstoffe für Insekten und andere Gliedertiere drohen besonders schwerwiegende und nachhaltige Schäden am Naturhaushalt. Dies liegt auch daran, dass diese Stoffe in der Umwelt lange verweilen und sich in Pflanzen, Boden und Wasser weit ausbreiten. Bereits 2013 wurden einige Saatgutanwendungen in der EU verboten, zum Beispiel für Mais, Getreide und Raps. Anfang 2017 hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten einen Vorschlag zum Verbot der Freilandanwendung der Wirkstoffe Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam zur Diskussion vorgelegt. Im April 2018 haben die EU-Staaten dem Vorschlag zugestimmt. Das ⁠ UBA ⁠ begrüßt das Freilandverbot, insbesondere vor dem Hintergrund des in Deutschland nachgewiesenen Insektensterbens. Es gibt zahlreiche Studien, die darauf hinweisen, dass diese Wirkstoffe einen Anteil daran haben.

Gärten der Welt

Der Park hat innerhalb des weiträumigen Naherholungsgebiets Wuhletal eine wichtige Funktion für den Biotopverbund und die biologische Vielfalt. Die Gärten der Welt waren zusammen mit dem Kienbergpark Austragungsort der Internationalen Gartenausstellung (IGA) Berlin 2017 und wurden dafür auf 43 Hektar erweitert. In diesem Zusammenhang wurden auch Maßnahmen umgesetzt, die die biologische Vielfalt im Park weiter fördern und insbesondere Bestäubern, darunter Wildbienen und Bienen zu Gute kommen: einige Wiesen wurden mit gebietsheimischen Saatgut eingesät. Das neue Besucherzentrum erhielt ein Gründach. Mit ihrer Vielzahl an Themengärten und Gartenkabinetten sind die Gärten der Welt eine ganz besondere Attraktion unter den Berliner Parkanlagen. Der Park stellt nicht nur Gärten verschiedener Kulturen vor, die unsere heutige Gartenwelt nachhaltig geprägt haben, sondern auch zeitgenössische Gartenkunst. Den Besuchern bietet er viele Möglichkeiten des Aufenthalts wie Ruhe, Naturbeobachtung, Spiel und kulturelle Angebote. Er ist eintrittspflichtig. Gärten der Welt Bild: PhilK / fotolia.com Lebensraum Dach In dicht bebauten Gebieten entsteht wohnumfeldnahes Grün durch die naturnahe Begrünung von Hinterhöfen, Fassaden und Dächern. Eine Vielzahl an Tier- und Pflanzenarten kann auf diese Weise gefördert werden. Gleichzeitig ist die Dachbegrünung ein wichtiger Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel. Lebensraum Dach Weitere Informationen Bild: nataba / fotolia.com Bienen und Wildbienen Einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der Pflanzenvielfalt leisten die Bienen. Neben den Honigbienen sind es vor allem die Wildbienen, zu denen auch die Hummeln gehören, ohne deren unermüdliche Bestäubungsarbeit ein großer Teil der Pflanzen Berlins in ihrer Existenz bedroht wäre. Bienen und Wildbienen Weitere Informationen Bild: christiane65 / fotolia.com Gebietsheimische Pflanzen Es ist die Bestrebung Berlins, die gebietseigene genetische Vielfalt zu erhalten. Denn der industriellen Pflanzen- und Saatgutproduktion fehlt häufig der Bezug zu regionalen Bedingungen. Die gebietseigene genetische Vielfalt kann dadurch verloren gehen und heimische Arten können verdrängt werden. Gebietsheimische Pflanzen Weitere Informationen Bild: Justus Meißner / Stiftung Naturschutz Berlin Wiesenmahd Einen großen Anteil des Berliner Stadtgrüns bilden die öffentlichen Grünanlagen. Um diese langfristig zu erhalten, bedarf es einer angepassten Pflege. Viele Grünanlagen müssen aufgrund ihrer Nutzung oder auch der historischen oder kulturellen Bedeutung intensiv gepflegt werden. Wiesenmahd Weitere Informationen

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