Der Molkenmarkt, als einst historisches Zentrum Berlins, ist gegenwärtig nur noch schwer erkennbar. Wo heute überdimensionierte Straßen und Parkplatzflächen den Raum prägen, standen einst zahlreiche geschichtsträchtige Häuser in unmittelbarer Nähe des ältesten Marktplatzes der Stadt. Durch Zerstörung und Umgestaltung verlor der Molkenmarkt seine Bedeutung als lebendiges Stadtquartier und die heutigen historischen Bauten, wie das Rote Rathaus und die Parochialkirche, stehen beziehungslos zueinander im Stadtgrundriss. Durch den am 14.09.2016 festgesetzten Bebauungsplan (B-Plan) 1-14 (PDF, 5.7 MB) wurde die Grundlage geschaffen, eine städtebauliche Neustrukturierung vorzunehmen und den Molkenmarkt in Annäherung an seinen historischen Grundriss für die Menschen zurückzugewinnen. Der Fokus dafür liegt in der Umverlegung der Grunerstraße in den Verlauf der Gustav-Böß-Straße und den damit verbundenen Änderungen der angrenzenden Straßenverläufe. Gleichzeitig wird durch die Maßnahme neuer Raum zur innerstädtischen Bebauung aus ungenutzten Arealen geschaffen. Die im Lageplan dargestellte Bebauung stammt aus der Bebauungsplanstudie aus dem Jahr 2009 und wird derzeit durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen weiterbearbeitet. Projekte im Städtebau (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen): Molkenmarkt Weitere Informationen zu Projekten im Stadtzentrum (Stadtwerkstatt) Die Straßenbaumaßnahme wird in zwei Bereiche unterteilt. Zum einen in den “Umbau Mühlendamm/Molkenmarkt/Grunerstraße (Hauptstraßenzug) von Mühlendammbrücke bis Littenstraße einschließlich den Anschlüssen Spandauer Straße bis Stralauer Straße” und zum anderen in den “Umbau der Quartiersstraßen im Klosterviertel (Bereich Molkenmarkt/Klosterviertel)”. Zunächst ist der neue Hauptstraßenzug als Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B1 zu errichten. Erst nach der Verkehrsfreigabe der neuen Straße stehen die ehemaligen Straßenflächen für Hochbauaktivitäten zur Verfügung. Aktuell ruht die Planung für die Hochbaumaßnahmen und damit für die Quartiersstraßen mit dem Ziel einer ökologischen Neuausrichtung der Planungsinhalte im Kontext der Schaffung eines ökologischen Musterquartiers Klosterviertel. Es ist vorgesehen, sowohl die Stadtgesellschaft als auch verschiedene Behörden in den Prozess einzubeziehen. Ein Baubeginn ist aus diesem Grund derzeit nicht absehbar. Das Vorhaben Verkehrsführung Der Bau Voruntersuchungen Im Rahmen der Bebauungsplanbearbeitung wurde bereits eine Umweltprüfung vorgenommen, die im B-Plan 1-14 (PDF, 5.7 MB) in Kapitel II – Umweltbericht – vollständig eingearbeitet ist. In dieser werden unter anderem die Schwerpunkte des Schallschutzes, der Schadstoffbelastung und der Vegetationsflächen behandelt. Relevante Ergebnisse sind zum einen die schallschutztechnischen Anforderungen, die durch ergänzende Maßnahmen an Bestandsgebäuden im Einflussbereich der Hauptverkehrsstraßen erreicht werden sollen, als auch die Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an der zukünftigen Gebäudeecke Molkenmarkt/Grunerstraße. Außerdem kommt es während der Baumaßnahme zu erheblichen Änderungen und Verlust von Vegetationsflächen. Diese werden im Zuge des Baus entlang der neuen Straßenzüge durch Ersatzpflanzungen und neue Grünflächen ausgeglichen. Insgesamt werden ca. 140 Straßenbäume neu gepflanzt. Die neuen Verkehrsführungen wurden unter Berücksichtigung der Strategien des „Stadtentwicklungsplans Verkehr und den Verkehrsprognosedaten des Landes Berlin 2025“ geplant. Die verkehrliche Leistungsfähigkeit wurde durch Gutachten im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans 1-14 nachgewiesen. Der neue Hauptstraßenzug als Teil der Bundesstraße 1, im Lageplan als Mühlendamm, Molkenmarkt und Grunerstraße (neu) bezeichnet, wird auch in Zukunft stark befahren sein. Daher werden die Querschnitte und die Gestaltung weiterhin die Charakteristika einer großstädtischen Hauptstraße aufweisen. Es erfolgt eine drei streifige Ausbildung der Fahrbahnen je Fahrtrichtung mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. Durch die Umverlegung der Grunerstraße in den Verlauf der Gustav-Böß-Straße, werden Kreuzungspunkte neu strukturiert. Der bisherige überdimensionierte Verkehrsknoten Grunerstraße – Stralauer Straße – Spandauer Straße – Mühlendamm wird zukünftig durch eine Kurve, d.h. den Molkenmarkt verbunden und intelligent mittels Lichtsignalanlagen (LSA) geregelt. So soll für alle Verkehrsteilnehmer ein zügiger Verkehrsfluss sichergestellt werden. Im Jahre 2015 wurde die Planung auf Grund neuer Randbedingungen angepasst. Hauptaugenmerk lag dabei auf der Verbesserung der Radwegführung, die im Wesentlichen bereits den Kriterien des 2018 erlassenen Mobilitätsgesetzes entspricht. Für Fußgänger und Radfahrende werden attraktive Räume im Straßenland geschaffen und deren Verkehrssicherheit erhöht. Unter anderem werden zusätzliche Querungsmöglichkeiten getrennt für Fußgänger und Radfahrende angeordnet, Bushaltestellen werden barrierefrei ausgebaut und Radwege werden in komfortabler Asphaltbauweise ausgebaut. Von der Mühlendammbrücke kommend wird der Radverkehr auf einem 2 m breiten Radweg auf Gehwegniveau geführt. Dieser Radweg wird vor der Stralauer Straße auf 2 × 2 m erweitert, um für den geradeausfahrenden und den rechtsabbiegenden Radfahrenden jeweils eine separate Aufstellfläche zu schaffen. Die Signalisierung wird entsprechend angepasst. In Richtung Mühlendammbrücke wird ein 4,75 m, d.h. überbreiter Bussonderfahrstreifen markiert, der gleichzeitig den Radverkehr integriert. Hält der Bus in der Bushaltestelle, kann der Radfahrende sicher den Bus überholen. Entgegen der bisherigen Planung stehen dem motorisierten Individualverkehr hier zwei statt drei Fahrstreifen zur Verfügung, allerdings ist durch die Änderung an der LSA nunmehr die Abbiegebeziehung vom Molkenmarkt in Richtung Stralauer Straße möglich. Die Planaktualisierung, Lageplan Unterlage 5.1, Blatt 1, Stand März 2020, steht als Download zur Verfügung. Durch die Baumaßnahme werden die bisherigen Parkmöglichkeiten am Roten Rathaus entfallen. Alternativ stehen Parkplätze im Parkhaus an der Grunerstraße bzw. in der Tiefgarage unter der Alexanderstraße zur Verfügung. Entsprechend der historischen Bedeutung des Areals und der gewünschten gestalterischen Aufwertung des gemäß den B-Planfestsetzungen geplanten Stadtquartiers werden hochwertige Materialien verbaut, welche zudem wesentlich robuster und dauerhaft haltbarer sind. Im Straßenzug Mühlendamm-Molkenmarkt-Grunerstraße werden die Anlagen der Straßenbeleuchtung grundlegend mit LED-Leuchtmitteln neu konzipiert. Dabei wird das bestehende Beleuchtungskonzept im Umfeld des Alexanderplatzes mit Typ Urbi 3-Leuchten aufgegriffen und doppelarmige Leuchten, teils mit einer zusätzlichen Gehwegausleuchtung, errichtet. Die Gehwege werden mit vergüteten, geschliffenen Berliner Platten mit typischen Bischofsmützen im Diagonalverband ausgestattet. Die Fahrbahnen werden mit Natursteinborden aus Granit eingefasst. Im Bereich des Molkenmarktes entstehen attraktiv gestaltete Platzflächen mit Baum- und Bankstandorten, die zum Verweilen einladen. Die Befestigung greift die Thematik der Alten Münze auf: Natursteine werden kreisrund in Anlehnung an Münzen gepflastert. Die artenreichen Baumpflanzungen mit Amberbäumen, Gleditschien, Ulmen, roter Feldahorn und Japanischen Schnurbäumen erfolgen in einem hochwertigen Pflanzsubstrat. Daran schließt ein mit Blähton angereicherter Boden an, der Wasser speichern kann und somit auch im Innenstadtbereich gute Wachstumsbedingungen schafft. Die Baumscheiben entlang der Grunerstraße und im Bereich der Bushaltestelle Stralauer Straße werden mit einer wasser- und luftdurchlässigen gebundenen Abdeckung versehen, welche betretbar und leicht zu reinigen ist. Hochwertige Strauchpflanzungen erfolgen in Grünbeeten zwischen Gehweg und Radweg in der Innenkurve des Molkenmarktes direkt neben dem Nikolaiviertel. Zum Schutz dieser Flächen wird ein ca. 25 cm hohes Rabattengitter etabliert. Die Mittelstreifen werden mit Rasen begrünt, um neben Versickerungspotentialen auch optisch und naturräumlich einen Akzent zu setzen. Ausreichend stabile Fahrradabstellmöglichkeiten – Typ Kreuzberger Bügel – werden angeboten. Im Bereich des Mühlendamms und im neuen Straßenabschnitt Molkenmarkt wird zwischen den Fahrtrichtungen eine Trasse für eine zukünftige Straßenbahnlinie freigehalten Die BVG Berliner Verkehrsbetriebe wird hierfür ein gesondertes Planfeststellungsverfahren durchführen. Die Vorbereitungen für das Planfeststellungsverfahren laufen. Während der gesamten Planung wurde eine enge Zusammenarbeit mit tangierenden Behörden, Versorgungsunternehmen, Stiftungen und künftigen Bauherren angestrebt. Vor allem das Landesdenkmalamt (LDA) wurde für die archäologischen Erkundungen einbezogen. Auf diese Weise konnten die Grabungen der historischen Überreste mit dem Straßenbau vereint werden. Die erforderlichen passiven schallschutztechnischen Maßnahmen an Bestandsgebäuden können auf Kosten des Vorhabenträgers (Land Berlin) von den Grundstückseigentümern vorgenommen werden. Die Kostenerstattung wird vertraglich mit den einzelnen Eigentümern geregelt. Der Molkenmarkt gilt als ältester Markt Berlins. Über ihn verläuft die achthundert Jahre alte Verkehrsader, die über den ältesten Spreeübergang des Mühlendamms hinweg die mittelalterliche Doppelstadt Cölln-Berlin verband. Ziel der Untersuchung ist es, die Entwicklung dieser Keimzelle Berlins von der Stadtgründung vor ca. 800 Jahren zu ergründen. Für die künftigen Straßenbereiche bedeutet dies eine bauvorgreifende bzw. baubegleitende Erkundung in Verantwortung des Landesdenkmalamtes (LDA). Im archäologisch bedeutsamsten Bereich des Alten Berlin kam und kommt es zu großflächigen archäologischen Grabungen des LDA, die so im Vorfeld nicht bekannt bzw. erwartet waren. Im Rahmen dieses komplexen Gesamtvorhabens gilt es, den großflächigen Neubau der Grunerstraße, die Um- und Neuverlegung der gesamten unterirdischen Infrastruktur der geplanten Straßen und Wohnquartiere sowie die angemessene archäologische Dokumentation der im Boden erhaltenen historischen Zeugnisse des mittelalterlichen Stadtkerns von Berlin vor ihrer Zerstörung in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund besteht die besondere Aufgabe der Verantwortlichen für den Straßenbau, zusammen mit den vor Ort baubegleitend tätigen LDA zu entscheiden, welche historischen Relikte im Boden verbleiben können. Demzufolge werden nur diejenigen Mauerreste zurückgebaut, die einem sicheren, dauerhaften und standfesten Straßenbau entgegenstehen. Parallel zu den Tätigkeiten im Straßenbereich finden umfangreiche Ausgrabungen des Landesdenkmalamtes innerhalb der künftigen Wohnquartiere am Molkenmarkt und Klosterviertel statt. Siehe hierzu Führungen über die archäologischen Ausgrabungen am Molkenmarkt auf der Webseite des Landesdenkmalamts Berlin. Ab 2020 folgte die Ausgrabung im Areal südlich des Roten Rathauses, d.h. zwischen Gustav-Böß-Straße und der bisherigen Grunerstraße, der als Parkplatz diente, auf einer Fläche von über 6.000 m². Hier befanden sich bereits 30 cm unter der Straßenoberkante erste Relikte alter Bebauungen. Die vollständig ausgegrabenen Mauern, die mit Trümmerschutt verfüllt waren, sind Zeitzeugen des ehemaligen Elektrizitätswerkes und der Umspannstation Spandauer Straße. Das Elektrizitätswerk war im Untergrund in seiner baulichen Struktur unerwartet gut erhalten. Darüber hinaus wurde die gut erhaltene mittelalterliche Nordmauer des Blankenfeldehauses freigelegt. Diese ist von besonderem archäologischem Wert und wird daher als Zeitzeuge unter dem Straßenaufbau weitestgehend erhalten. Im Baufeld der StraIauer Str. wurde ein gut erhaltener Bohlendamm aus dem 12. Jahrhundert, also etwa der Gründungszeit von Berlin, aufgefunden. Dieser musste vorsichtig freigelegt und Teile davon aufwendig geborgen werden. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt, nach eingehenden Untersuchungen, in ein Museum verbracht. Die Straßenbauausführung erfolgt in mehreren Bauphasen. Der Durchgangsverkehr sowie der Quell- und Zielverkehr im Gebiet sind während der Bauausführung gewährleistet. Im Hauptstraßenzug stehen während der Baumaßnahmen zwei Spuren je Fahrtrichtung mit 3,00 m Breite dem motorisierten Individualverkehr zur Verfügung. Beidseitig wird ein mindestens ein 1,50 m breiter Gehweg für Fußgänger angeboten und Querungs-möglichkeiten vorgesehen. Radfahrende erhalten eine ausreichende Breite von mindestens 1,50 m pro Richtung.
Die Ortsgemeinde Harthausen unterliegt einer stetigen Nachfrage nach Baugrundstücken für eine Wohnbebauung. Dieser Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken möchte die Ortsgemeinde in einem für die Gemeinde sinnvollen und verträglichen Maß nachkommen, indem vorzugsweise die bestehenden Potenziale zur Nachverdichtung und Innenentwicklung innerhalb der bestehenden Ortslage in Anspruch genommen werden, bevor weitere Bauflächen im Außenbereich erschlossen werden. Ein privater Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung eines Einfamilienhauses im rückwärtigen Bereich der Heiligensteiner Straße in Harthausen. Die Erschließung soll über eine bestehende private Zufahrt erfolgen. Die betreffende Fläche befindet sich im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Allerdings fügt sich die geplante Bebauung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung. Die Planungsabsicht des Grundstückseigentümers entspricht grundsätzlich der oben dargestellten Zielsetzung der Ortsgemeinde, vorrangig bestehende innerörtliche Baulandpotenziale für die weitere bauliche Entwicklung zu nutzen. Die Ortsgemeinde sieht daher die städtebauliche Erforderlichkeit für die Aufstellung eines Bebauungsplans, da nur so die vorhandene innerörtliche Baulandreserve nutzbar gemacht werden kann. Eine Einbeziehung der bislang unbebauten Nachbargrundstücke wurde geprüft, scheitert jedoch am fehlenden Eigentümerinteresse. Das Anwesen Heiligensteiner Straße 6a wird aufgrund der gemeinsamen Zufahrt mit in den Bebauungsplan einbezogen. Wesentliches Ziel der Ortsgemeinde bei der Planung ist somit die Schaffung einer zusätzlichen Baufläche für eine Wohnnutzung durch die Nutzung eines bestehenden Baulandpotenzials innerhalb der bestehenden Ortslage. Die Aufstellung des Bebauungsplans dient der Innenentwicklung und erfolgt daher im beschleunigten Verfahren gemäß §13a BauGB. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung und auf die Erstellung eines Umweltberichts verzichtet. Weiterhin wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und einer frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Transparenzpflichtige Unterlagen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zum 3. Bewirtschaftungszeitraum. Maßnahmenprogramme (Mittelrhein, Mosel-Saar, Niederrhein), Umwelterklärungen (Mittelrhein, Mosel-Saar, Niederrhein), Umweltberichte (Mittelrhein, Mosel-Saar, Niederrhein), Annahmeerklärung der Maßnahmenprogramme durch die SGD Nord
Landesweite Karten der PM10-Konzentration als Interpolation der Meßergebnisse der LÜN-Hintergrundstationen. Hiermit können grobe Aussagen zu PM10-Konzentrationen für Orte gemacht werden an denen keine Meßstation steht. Für jedes Kalenderjahr wird eine eigene Karte bereitgestellt. Durch die jährliche Fortschreibung können zeitliche Entwicklungen in räumlichen Bezug gestellt werden. Die Karten der jeweiligen Jahre sind Bestandteil des Umweltberichtes des Landes Niedersachsen und werden jährlich fortgeschrieben. Meßwerte von ausserhalb Niedersachsens werden mit einbezogen.
Mit dem Net-Zero Industry Act (NZIA) hat die Europäische Union einen neuen industriepolitischen Rahmen geschaffen, um die Produktion strategisch relevanter Netto-Null-Technologien innerhalb Europas signifikant zu steigern und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten sowie deren technologische Souveränität zu stärken. Gemäß Artikel 17 NZIA können die Mitgliedstaaten beschließen, Beschleunigungstäler für die Produktion solcher Netto-Null-Technologien (Net Zero Valleys) anzuerkennen. Die Anerkennung eines Net Zero Valleys ist dabei nicht gleichzusetzen mit konventionellen Beschlüssen der Raum- oder Bauleitplanung, sondern dient insbesondere der strategischen Bildung regionaler Cluster, um industrielle Ansiedlungs- oder Ausbauvorhaben zur Fertigung von Netto-Null-Technologien an besonders geeigneten Standorten zu bündeln. Als Netto-Null-Technologien gelten die in Artikel 4 NZIA abschließend genannten Technologien, sofern sie als fertige Produkte (Endprodukte) oder als spezielle Bauteile und Maschinen eingesetzt werden, die über-wiegend für die Herstellung entsprechender Netto-Null-Technologieprodukte benötigt werden. Damit umfasst der Begriff insbesondere die industrielle Produktion von zentralen Komponenten und Anlagen, die für die Umsetzung der Energiewende erforderlich sind. Dazu zählen beispielsweise Bauteile und Systeme für den Ausbau erneuerbarer Energien, für Energiespeicherlösungen sowie für den Netzausbau. Ziel ist es, die industrielle Wertschöpfung entlang dieser technologischen Lieferketten gezielt in Europa zu stärken und aus-zubauen. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Anerkennung von Net Zero Valleys bei den Bundesländern. Unter Federführung des Amtes für regionale Landesentwicklung Weser-Ems wurde gemeinsam mit dem Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg, den Landkreisen Emsland, Leer, Aurich, Wittmund, Friesland, Wesermarsch, Cuxhaven und Stade, den kreisfreien Städten Emden, Wilhelmshaven und Oldenburg, der Stadt Cuxhaven sowie der Hansestadt Stade und den regionalen Industrie- und Handelskammern ein Antrag auf Anerkennung der Region als Net Zero Valley „NetZero Nordwest Deutschlands“ erarbeitet. Der Antrag wurde am 11. Juni 2025 bei der Niedersächsischen Staatskanzlei eingereicht. Die Valley-Region verfügt laut Antragstellung über rund 6.340 Hektar Potenzialflächen, 155 Netto-Null-Projekte und ein Investitionsvolumen von ca. 35 Milliarden Euro. Schwerpunkte sollen gesetzt werden auf der Produktion von Wasserstofftechnologien, Batterie- und Energiespeichertechnologien, Technologien für On- und Offshore-Windenergie, Solartechnologien, Stromnetztechnologien sowie von weiteren Technologien, die für die Dekarbonisierung der Industrie benötigt werden. Der Antrag wurde nach seiner Einreichung durch die zuständigen Stellen der Niedersächsischen Landesregierung fachlich geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Net Zero Valley gemäß Artikel 17 NZIA erfüllt sind. Insbesondere weist das Vorhaben eine klare räumliche Abgrenzung, eine konsistente technologische Schwerpunktsetzung sowie einen tragfähigen Maßnahmenplan zur Steigerung der Standortattraktivität und zur Beschleunigung von Genehmigungs- und Investitionsprozessen auf. Gemäß den Vorgaben des NZIA unterliegt die Anerkennung eines Net Zero Valleys zudem der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) nach der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1). Eine entsprechende SUP wurde von der Niedersächsischen Staatskanzlei unter Beteiligung der betroffenen Behörden sowie der Öffentlichkeit durchgeführt. Diese diente dazu, mögliche Umweltauswirkungen der Anerkennung auf strategischer Ebene frühzeitig zu bewerten und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Der aus der SUP resultierende Umweltbericht stellt keine Genehmigungsgrundlage für konkrete Einzelprojekte innerhalb des Net-Zero Valleys dar und beinhaltet keine flächenscharfe Prüfung einzelner Standorte. Vielmehr fungiert der Umweltbericht als strategischer Rahmen sowie als praxisorientierte Arbeitshilfe für nachgelagerte Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Ergebnis kommt die SUP zu dem Schluss, dass die mit der Umsetzung des Net Zero Valleys verbundenen Umweltauswirkungen bei Einhaltung der vorgesehenen Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf ein vertretbares Maß begrenzt werden können und dem Plan für das Net-Zero Valley dementsprechend auch aus naturschutzfachlicher Sicht zugestimmt werden kann. Auf Grundlage der durchgeführten Prüfung sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung hat die Niedersächsische Landesregierung mit Beschluss vom 21. April.2026 die Anerkennung des Net Zero Valleys „NetZero Nordwest Deutschlands“ gemäß Artikel 17 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2024/1735 beschlossen. Die für die Beschlussfassung entscheidungserheblichen Unterlagen werden im Rahmen des UVP-Portals der Länder veröffentlicht und können hier nachfolgend eingesehen werden.
Das Umweltprüfungsportal des Bundes (kurz: UVP-Portal Bund) wird vom Umweltbundesamt betrieben. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu Vorhaben erhält die Öffentlichkeit Zugang zu Unterlagen aus den einzelnen Zulassungsverfahren (z.B. UVP-Berichte, Fachgutachten, Zulassungsbescheide). Die einzelnen Vorhaben sind im Portal kurz beschrieben, verortet und mit Kontaktdaten der Behörden versehen. Die Daten zu den einzelnen Vorhaben werden von den Zulassungsbehörden des Bundes bereitgestellt. Darüber hinaus finden sich im Portal Informationen zu allen „negativen Vorprüfungen“ der Bundesbehörden (Entscheidungen keine UVP durchzuführen mangels Umweltauswirkungen) und zunehmend zu Strategischen Umweltprüfungen für Pläne/Programme des Bundes. Das UVP-Portal Bund bietet auch einen Zugang zum UVP-Portal der deutschen Bundesländer (Länder-Verbund-Portal) und zu den UVP-Portalen anderer Staaten und internationaler Organisationen.
Die Bundeswehr verfuegt ueber ein Umweltschutz-Konzept und eine Teilkonzeption fuer Wehrmaterial, in denen umweltrelevante Rahmenbedingungen fuer die Beschaffung und den Betrieb von Wehrmaterial beschrieben sind. Eine Teilkonzeption fuer Nicht-Wehrmaterial (z. B. Bekleidung) ist (noch) nicht vorhanden. Nach der VOL(/A) muss dem wirtschaftlichsten Angebot der Zuschlag erteilt werden. Die Umweltvertraeglichkeit eines Produktes zaehlt jedoch als Qualitaetskriterium. Somit darf ein Produkt beschafft werden, das zwar in der Anschaffung teurer ist, dessen Mehrpreis aber durch geringere, umweltrelevante Kosten wie beispielsweise Energie-, Wasser-, Materialverbrauch und Entsorgungskosten kompensiert wird. Eine Auswahl der Produzenten nach oekologischen Kriterien ist jedoch nicht moeglich, da die (Umwelt-)Qualitaet des Herstellers nicht in direktem Zusammenhang mit der UmweItqualitaet des Produktes gesehen wird. Darueber hinaus werden die Einflussmoeglichkeiten der Bundeswehr bzw. des BWB auch durch das Diskriminierungsverbot der europaeischen Vergaberichtlinien auf das Produkt und seine Anwendung beschraenkt. Es spricht u. E. jedoch nichts dagegen, bei Preisgleichheit dem umweltfreundlicheren Hersteller den Zuschlag zu erteilen. Transparente und glaubwuerdige (Betriebs-)Oekobilanzen, Umweltberichte, Oeko-Controlling und die Teilnahme am EG-Oeko-Audit (voraussichtlich ab 1995) koennten u. E. als Auswahlkriterium fuer einen Lieferanten bzw. Hersteller dienen.
Der Umweltbericht sowie die Bezugsunterlagen (ÖPNV-Bedarfsplan und NVP 2026–2028) stehen vom 18. März 2026 bis zum 18. April 2026 auf dieser Internetseite zur Verfügung. Äußerungen zum Umweltbericht sind bis zum 18. Mai 2026 möglich. Weitere Informationen zur Beteiligung und Unterlagen zum Download Was ist ein Nahverkehrsplan? Das Land Berlin ist als “Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr” dafür verantwortlich, im Rahmen der Daseinsvorsorge ein ausreichendes Angebot bei Bus und Bahn sicherzustellen. Um vor dem Hintergrund der sich verändernden Mobilitätsbedürfnisse weiterhin ein attraktives und angemessenes ÖPNV-Angebot gewährleisten zu können, wird dieses Angebot vom Aufgabenträger im Nahverkehrsplan (NVP) festgelegt. Der NVP ist ein gesetzlich vorgesehenes Planungsinstrument. Er setzt für ganz Berlin die Standards und Vorgaben für Umfang und Qualität der Leistungen von S-Bahn, U-Bahn, Straßenbahn, Bus, Fähre und Regionalverkehr fest und bildet damit die Grundlage für die ÖPNV-Angebotsplanung. Darüber hinaus enthält der NVP Zielvorgaben, Prüfaufträge und konkrete Maßnahmenvorschläge, die dazu beitragen sollen, den ÖPNV in Berlin noch attraktiver zu gestalten. Dies ist notwendig, um seinen Anteil am Gesamtverkehr weiter zu erhöhen und somit im Sinne des Mobilitätsgesetzes die Stadt vom Pkw-Verkehr zu entlasten. Der Nahverkehrsplan für 2019–2023 wurde vom Berliner Senat am 26. Februar 2019 beschlossen. Sie finden die Unterlagen dazu unter Downloads . Was steht im Nahverkehrsplan? Ein Schwerpunkt des NVP besteht darin, (Mindest-)Anforderungen für das ÖPNV-Angebot in Berlin festzulegen. Dies bedeutet aber nicht nur eine Bewahrung des derzeitigen Angebotes, sondern auch dem gezielten Ausbau der Angebote, um den Anteil der mit dem ÖPNV zurückgelegten Fahrten im Verhältnis zum MIV deutlich zu steigern. So enthält der NVP z.B. verbindliche Vorgaben und Standards zu: Erschließung (Haltestellendichte, Wege zur Haltestelle, Taktdichte, Betriebszeiten, Fahrtzeiten und Umsteigehäufigkeit) Qualität (Sicherheit, Pünktlichkeit, Umweltstandards, Barrierefreiheit) Integration des Verkehrsangebots (Zusammenwirken von Schiene und Bus, mit dem Brandenburger Umland, mit dem Fahrradverkehr) Darauf aufbauend benennt der Nahverkehrsplan konkrete Maßnahmen, mit denen diese Anforderungen erfüllt werden sollen und das Angebot künftig verbessert werden kann. Schwerpunkte der Angebotsplanung für die nächsten Jahre sind: Ausbau des 10-Minuten-Netzes, das mehr als 90 Prozent der Berliner Bevölkerung tagsüber einen 10-Minuten-Takt garantiert – auch abseits des S- und U-Bahnnetzes Taktverdichtungen bei allen Verkehrsmitteln und Einsatz größerer Fahrzeuge, sofern es die Infrastruktur zulässt Weiterentwicklung des erfolgreichen Metro- und Expressbusnetzes Erschließung neuer Wohngebiete Ausbau des Stadt-Umland-Verkehrs durch Angebotsverdichtungen Erprobung und Entwicklung neuer On-Demand-Angebote zur Schließung von Bedienungslücken Darüber hinaus beleuchtet der im Februar beschlossene Nahverkehrsplan 2019-2023 erstmals auch einen langfristigen Zeithorizont bis zum Jahr 2035 . Hierbei trifft er Aussagen zu langfristigen Infrastrukturmaßnahmen und Fahrzeugbeschaffungen, mit denen das Nahverkehrsnetz des Landes Berlin langfristig nachhaltig weiterentwickelt werden soll. Dazu zählen: Ausbau des Straßenbahnnetzes zur Umstellung überlasteter Buslinien sowie zur Erschließung von Neubauquartieren Ausbau des Regional und S-Bahnnetzes zur Verbesserung der Stadt-Umland-Beziehungen Erprobung neuer Antriebstechnicken und Umstellung der Busflotte auf lokal emissionsfreie Antriebe bis zum Jahr 2030 Basis für diese Betrachtungen bildet eine genaue Abschätzung der zu erwartenden Nachfrage, die sowohl die Auswirkungen der Bevölkerungsentwicklung als auch die sich aus dem Mobilitätsgesetz ergebenden Ziele zur Erhöhung des Modal-Splits berücksichtigt. Eine Analyse der zu erwartenden Wirkungen und Kosten der Maßnahmen sowie eine Bewertung, inwieweit diese geeignet sind, zur Erreichung der Berliner ÖPNV-Ziele beizutragen, runden den Plan ab. Wen verpflichtet der Nahverkehrsplan? Der NVP ist für den Senat selbst unmittelbar verbindlich. Alle Berliner Behörden müssen die Standards und Vorgaben des NVP bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. Dies gilt vor allem für die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt in ihrer Funktion als ÖPNV-Aufgabenträger. Sie muss bei der Bestellung der Verkehrsleistungen aufgrund der bestehenden Verkehrsverträge sowie beim Abschluss neuer Verkehrsverträge die NVP-Vorgaben umsetzen. Auch bei der Erteilung von Liniengenehmigungen durch die Genehmigungsbehörde ist der NVP zu beachten. Genehmigungsbehörden sind je nach Verkehrsträger in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sowie die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Diese sind zuständig z.B. für die Genehmigung von Anträgen der BVG und anderer Verkehrsunternehmen auf Änderung, Neuerrichtung oder Kürzung von Straßenbahn- und Buslinien. Der NVP ist zudem eine politische Selbstverpflichtung des Landes Berlin, die Rahmenbedingungen für ein effizientes und attraktives ÖPNV-Angebot zu schaffen. Dies ist von der für den Nahverkehr zuständigen Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ebenso zu beachten, wie von den Straßenbaulastträger und der Abteilung Verkehrsmanagement. Der Nahverkehrsplan 2019-2023 wurde am 26. Februar 2019 vom Berliner Senat beschlossen. Er bildet für die Dauer seiner Laufzeit die Grundlage für die Angebotsgestaltung im Berliner ÖPNV und stellt durch seine Aussagen zu Investitionsbedürfnissen über seine Laufzeit hinaus die Weichen für die zukünftige Berliner Nahverkehrsplanung bis Mitte der 2030er Jahre. Wie funktioniert das Zusammenspiel zwischen Nahverkehrsplan und Verkehrsverträgen? Große Bedeutung erlangt der Nahverkehrsplans als Grundlage für die mit den Verkehrsunternehmen S-Bahn und BVG langfristig abgeschlossenen Verkehrsverträge . Diese enthalten Regelungen, die es erlauben, die Verkehrsleistungen an geänderte Vorgaben und Qualitätsstandards des NVP anzupassen. Der Aufgabenträger setzt den NVP um, indem er von seinem vertraglichen Recht Gebrauch macht, Verkehrsleistungen zu bestellen und konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung des ÖPNV-Angebots zu machen. Dadurch kann flexibel auf eine Änderung der Rahmenbedingungen reagiert werden. Dies ist aufgrund der langen Laufzeiten der Verkehrsverträge notwendig. Ferner sind alle Verkehrsleistungen in den Verkehrsverträgen mit “Preisschildern” versehen. Soweit also aufgrund geänderter Vorgaben des Nahverkehrsplans Verkehrsleistungen vom Aufgabenträger ab- oder hinzubestellt werden müssen (beispielsweise für eine Taktverdichtung oder Linienausweitung), können die dadurch entstehenden Kosten bereits während der Planung ermittelt werden.
Der Braunkohlenausschuss hat in seiner 176. Sitzung am 26.09.2025 die öffentliche Auslegung des Braunkohlenplans „Braunkohlenplan Garzweiler II für das aufgrund des vereinbarten Kohleausstiegs geänderte Tagebauvorhaben Garzweiler II einschließlich der im Bereich Frimmersdorf erfolgten Anpassungen“ auf der Grundlage des Vorentwurfes (Stand: September 2025) einschließlich der zeichnerischen Festlegung (Stand: September 2025) beschlossen und die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln beauftragt, die Beteiligung gemäß § 9 Abs. 2 ROG durchzuführen (vgl. Sitzungsvorlage BKA 0863). Einordnung des Verfahrens Als Anschlussplanung an den Tagebau Frimmersdorf wurde der Braunkohlenplan Garzweiler II am 31.05.1995 durch das damalige Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Auf einer Fläche von etwa 48 km² sah dieser für eine sichere Energieversorgung vorrangig den Abbau von Braunkohle vor. Der Tagebau entwickelte sich im Geltungsbereich von Garzweiler II ab 2006, die Auskohlung der Lagerstätte war bis 2044 vorgesehen. Am 03.03.2017 stellte der Braunkohlenausschuss auf Grundlage der Leitentscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen von 2016 die wesentliche Änderung der Grundannahmen fest und leitete ein Braunkohlenplanänderungsverfahren ein. Nachdem das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) für den Tagebau Garzweiler II zunächst eine Beendigung der Kohlegewinnung im Jahr 2038 vorsah, verständigten sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und die RWE Power AG am 04.10.2022 auf einen vorgezogenen Kohleausstieg im Jahr 2030. Vor diesem Hintergrund fasste der Braunkohlenausschuss am 25.11.2022 den Beschluss, die bisherigen Arbeiten zur Anpassung des Braunkohlenplanes Garzweiler II an die Leitentscheidungen 2016 und 2021 einzustellen und das Änderungsverfahren neu zu starten. Der Braunkohlenausschuss beauftrage die Regionalplanungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, wie die sich für den räumlichen Bereich des Braunkohlenplanes Frimmersdorf ergebenden Änderungen für die Wiedernutzbarmachung planerisch und möglichst in einem Verfahren bearbeitet werden können. Auch fasste der Braunkohlenausschuss am 25.11.2022 den Beschluss, die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW in einem Verfahren durchzuführen. Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohlenausstiegs im Rheinischen Revier vom 19.12.2022 erfolgten Änderungen des KVBG, u.a. im Hinblick auf § 48 Abs. 1 KVBG: Die energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung werden für den Tagebau Garzweiler II nunmehr in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2021 festgestellt. Ein Erhalt der Ortschaften des dritten Umsiedlungsabschnittes (Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather Hof, Roitzerhof, Weyerhof)), jeweils mit einem angemessenen Abstand, soll bei der weiteren Tagebauführung sichergestellt werden. Am 17.03.2023 beschloss der Braunkohlenausschuss, die Änderung des Braunkohlenplans Garzweiler II und des Braunkohlenplans Frimmersdorf in einem gemeinsamen Verfahren durch die Änderung des Braunkohlenplans „Garzweiler II und seine Erweiterung um die Änderung der Wiedernutzbarmachung im Bereich des Braunkohlenplanes Frimmersdorf“ durchzuführen. Auf der Grundlage von überschlägigen Umweltangaben der Bergbautreibenden (RWE Power AG) wurden im September 2023 die betroffenen Öffentlichen Stellen frühzeitig unterrichtet und ein Scoping durchgeführt. Die Bergbautreibende wurde am 18.03.2024 über den Rahmen des Untersuchungsumfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung unterrichtet. Am 19.09.2023 wurde die Leitentscheidung 2023 des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und damit wesentliche landesplanerische Vorgaben für den Tagebau Garzweiler II vorgegeben. So gilt es insbesondere, die Flächeninanspruchnahme auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dabei soll die zukünftige Abbaugrenze zu den Erkelenzer Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Ober- und Unterwestrich sowie Berverath den Feldhöfen Eggeratherhof, Roitzerhof und Weyerhof sowie den Ortschaften Mönchengladbach-Wanlo und Titz-Jackerath einen Abstand von mindestens 400 m und zur Ortschaft Erkelenz-Holzweiler einen Abstand von 500 m einhalten. Die Rekultivierung soll insgesamt hochwertig und flächenschonend erfolgen und dabei die regionale Wasserversorgung gesichert und die Entwicklung eines naturnahen Gewässers sichergestellt werden. Die Leitentscheidung 2023 schreibt darüber hinaus ein vorzeitiges und sozialverträgliches Ende der Umsiedlungen der fünf Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Berverath sowie der Holzweiler Höfe vor. Es gilt, die fünf Ortschaften zu Dörfern der Zukunft zu entwickeln. Die vorgenannten landesplanerische Vorgaben werden mit dem vorliegenden Änderungsverfahren umgesetzt. Nach Beauftragung eines ergänzenden Massengutachtens im November 2023 legte die Bergbautreibende am 18.01.2024 eine aktualisierte Vorhabenbeschreibung vor, auf deren Grundlage mit Beschluss vom 15.03.2024 die Regionalplanungsbehörde mit der Erarbeitung eines Vorentwurfs beauftragt wurde. Aufbau des Braunkohlenplans Der Vorentwurf legt - nach einem einführenden Kapitel 0 - in Kapitel 1 und in der zeichnerischen Festlegung Ziele für die räumliche und zeitliche Ausdehnung der Abbaumaßnahmen fest. Die Kapitel 2 bis 8 erläutern die Themen rund um den Wasserhaushalt, den Naturhaushalt, die Emissionen, Kultur und sonstige Sachgüter, Umsiedlung, Verkehr und die Grundzüge der Oberflächengestaltung einschließlich der Anpassungen im Bereich des Braunkohlenplans Frimmersdorf. Kapitel 9 stellt die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich Umweltprüfung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 LPlG NRW in einem gemeinsamen Verfahren dar und enthält damit die Inhalte des Umweltberichts i.S.v. § 8 Abs. 1 ROG. Abschließend folgt in Kapitel 10 die Sozialverträglichkeitsprüfung des hiesigen Braunkohlenplanänderungsverfahrens. Neben der zeichnerischen und verbindlichen Festlegung des Braunkohlenplans Garzweiler II sind in vier informatorischen Erläuterungskarten die zukünftigen Nutzungsschwerpunkte, mögliche Zwischennutzungen, der Vergleich zwischen den Abbaugrenzen und den Sicherheitslinien des aktuell rechtsverbindlichen Braunkohlenplans von 1995 und der nunmehr im vorliegenden Änderungsverfahren geplanten Abbaugrenzen und Sicherheitslinien sowie der Bestand als auch die Planung der überörtlichen Straßen im Abbaugebiet dargestellt. Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltprüfung Bei dem zu ändernden Braunkohlenplan handelt es sich um einen Raumordnungsplan (§ 2 Abs. 1 LPlG NRW). Für die Änderung eines Raumordnungsplans ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5, Nr. 1.5 UVPG eine Strategische Umweltprüfung (Umweltprüfung) durchzuführen. Die Umweltprüfung wird gemäß § 48 S. 1 UVPG nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) durchgeführt. Die Anforderungen an die Umweltprüfung ergeben sich insbesondere aus den §§ 8 ff. i.V.m. § 7 Abs. 7 ROG sowie den §§ 27 ff. i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 LPlG NRW. Des Weiteren erfordert die Änderung des Vorhabens Tagebau Garzweiler II unter Be-rücksichtigung der §§ 52 Abs. 2c, 2a, 2b, 57c BBergG in Verbindung mit § 1 Nr. 1b) bb) und cc) UVP-V Bergbau sowie § 27 Abs. 1 LPlG NRW eine vorhabenbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 7 Abs. 3 S. 1 UVPG und bestätigt durch Bezirksregierung Köln sowie Beschlüsse BKA v. 25.11.2022 (165. Sitzung) und v. 17.03.2023 (166. Sitzung)). Die verfahrensrechtlichen Anforderungen ergeben sich insoweit aus den §§ 4 ff. UVPG. Der Braunkohlenausschuss hat in seiner 165. Sitzung am 25.11.2022 beschlossen, dass die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 27 Abs. 1 LPlG in einem gemeinsamen Verfahren durchzuführen sind. Sowohl die Umweltprüfung als auch die Umweltverträglichkeitsprüfung sind unselbständige Teile des Braunkohlenplanänderungsverfahrens (§ 27 Abs. 1 LPlG i.V.m. §§ 4, 33 UVPG). Die Anforderungen an das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführende Beteiligungsverfahren ergeben sich aus den §§ 18 ff. UVPG. Diese Anforderungen reichen teilweise weiter als die Anforderungen an eine Umweltprüfung nach § 48 S. 1 UVPG i.V.m. § 9 ROG. Insbesondere sind für die Umweltverträglichkeitsprüfung längere Äußerungsfristen und die Durchführung eines Erörterungstermins vorgesehen. Für das vom Braunkohlenausschuss beschlossene gemeinsame Verfahren werden vorliegend vorsorglich jeweils die strengeren Anforderungen herangezogen, um so eine möglichst umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung zu gewährleisten. UVP-Bericht, Angaben zur Umweltprüfung, entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen und zweckdienliche Unterlagen Die RWE Power AG hat einen UVP-Bericht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 UVPG vorgelegt, der zugleich Angaben enthält, die von der Bezirksregierung im Rahmen der Erstellung des Umweltberichts gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 UVPG, § 8 Abs. 1 S. 1 ROG herangezogen werden können (kombinierter UP/UVP-Bericht). Darüber hinaus hat die RWE Power AG u.a. die folgenden Fachunterlagen, teils mit weiteren Anlagen, vorgelegt: • Fachbeitrag Natur & Landschaft • Artenschutz terrestrisch • Artenschutz aquatisch • FFH Venloer Scholle • FFH schollenübergreifend • Klimaökologische Bewertung • Archäologischer Fachbeitrag (Abbaubereich) • Bau- und Bodendenkmale im Untersuchungsgebiet (Wasser) • Lärmprognose • Staubniederschlagsmessungen • Standsicherheitsnachweis • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie • Übersicht Grundwasserentnehmer • Grundwassermodell – Bericht 2024 • Prognose zur Grundwassergüte im Kippen-Abstrombereich • Prognose zur limnologischen Entwicklung des Tagbebausees • Übersicht zu den Oberflächengewässern • Transparenzvereinbarung • Jahresbericht Bergschäden 2023 • Absichtserklärung Ersatzpachtland 1992 • Gewährleistungsvereinbarung Neulandböden Öffentliche Auslegung / Veröffentlichung Der Entwurf des Braunkohlenplans einschließlich der zeichnerischen Festlegung und einschließlich der Angaben zum Umweltbericht i.S.v. § 8 Abs. 1 ROG, der von der Bergbautreibenden (RWE Power AG) vorgelegte kombinierte UP/UVP-Bericht mit den Angaben der Bergbautreibenden (RWE Power AG) zur Umweltprüfung einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung und die vorgelegten vorstehend aufgeführten Fachunterlagen können im Zeitraum vom 27.10.2025 bis einschließlich 19.12.2025 über die nachfolgende Internetadresse eingesehen und heruntergeladen werden: https://url.nrw/braunkohlenplanverfahren Auch liegen die Unterlagen im o.g. Zeitraum bei der Bezirksregierung Köln Raum W1.04.140 Scheidtweilerstr. 4 50933 Köln Dezernat 32 – Regionalentwicklung, Braunkohle Montag bis Donnerstag 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr öffentlich aus. Für die Einsichtnahme vor Ort wird um telefonische oder schriftliche Anmeldung unter der 0221/147-3395 (Frau Bartsch) oder -3066 (Herr Wigger) oder braunkohlenplanung@bezreg-koeln.nrw.de gebeten. Hinweis: Die Unterlagen werden auch von denjenigen Gemeinden nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften zugänglich gemacht, die unten unter „Weitere wichtige Informationen“ unter Nr. 6 genannt sind. Zusätzlich werden die Unterlagen in der vorgenannten Auslegungsfrist in Papierform nach § 27b Abs. 1 VwVfG in folgenden Gemeinden und Städten ausgelegt: Bedburg, Erkelenz, Jüchen, Mönchengladbach, Titz und Viersen. Einzelheiten zur Auslegung – insbes. zum konkreten Ort und zu den Zeiten der Einsehung – sind bitte den Bekanntmachungen dieser Gemeinden und Städte zu entnehmen.“ Äußerungen Äußerungen (Einwendungen oder Stellungnahmen) zum Plan/Vorhaben können vom 27. Oktober 2025 bis einschließlich zum 19. Januar 2026 • elektronisch über das Beteiligungsportal „Beteiligung NRW“ unter dem folgenden Link: https://beteiligung.nrw.de/k/1016837 (Die Stellungnahme sollte möglichst in das Inhaltsfeld eingetragen und nicht als PDF hochgeladen werden. Dies erleichtert die technische Weiterverarbeitung erheblich.), • per Mail an die E-Mail braunkohlenplanung@bezreg-koeln.nrw.de, (Stellungnahme bevorzugt als Text und nicht als Anhang im pdf Format.) • per Post an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32, 50606 Köln, • per Fax der Bezirksregierung Köln: 0221/147-2905, • oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 32, Dienstgebäude Scheidtweilerstraße 4, 50933 Köln (mit der Bitte um telefonische oder schriftliche Anmeldung unter den o.g. Kontaktdaten) vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen über das Portal „Beteiligung NRW“ erfolgen sollen; deren Stellungnahmen können in begründeten Fällen schriftlich vorgebracht werden. Einwendungen und Stellungnahmen sollten unter Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Einwendenden / Stellungnehmenden abgegeben werden. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücknummer und die Gemarkungen der betroffenen Grundstücke anzugeben. Eine gesonderte Benachrichtigung über den Eingang der Einwendungen und Stellungnahmen erfolgt nicht. Die fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen und Abgabe von Einwendungen / Stellungnahmen, Teilnahme an einem Erörterungstermin (bzw. Onlinekonsultation, Video- oder Telefonkonferenz) oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet. Weitere wichtige Informationen 1. Bei der Abgabe von Einwendungen oder Stellungnahmen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens persönliche Daten erhoben. Alle persönlichen Daten werden von der Bezirksregierung Köln in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. 2. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen werden an die Bergbautreibende weitergeleitet und in einem Termin erörtert, der noch bekannt gemacht werden wird (Erörterungstermin). Diejenigen Personen, die Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben bzw. – bei gleichförmigen Einwendungen oder Stellungnahmen – deren Vertreter oder Bevollmächtigte werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solche Benachrichtigungen vorzunehmen sind, sollen diejenigen, die Einwendungen oder Stellungnahmen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Bei Ausbleiben von Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne diese verhandelt werden. Anstelle eines Erörterungstermins kann eine Online-Konsultation oder mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten eine Video- oder Telefonkonferenz nach § 27c VwVfG durchgeführt werden. Auch in diesen Fällen wird der Termin vorab bekannt gemacht. 3. Die Träger öffentlicher Belange werden gesondert beteiligt. Auch deren Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen. 4. Nach Feststellung durch den Braunkohlenausschuss bedürfen die Braunkohlenpläne der Genehmigung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtages. Zur Herstellung des Benehmens leitet die Landesregierung den Entwurf der Genehmigung dem Landtag mit einem Bericht über das Genehmigungsverfahren zu (§ 29 Abs. 1 S. 1 und S. 2 LPlG NRW). 5. Es erfolgt auch eine elektronische öffentliche Auslegung der Planunterlagen in den folgenden Gemeinden und Städten: Hückelhoven, Erkelenz, Titz, Wassenberg, Wegberg, Mönchengladbach, Bedburg, Bergheim, Jüchen, Grevenbroich, Rommerskirchen, Dormagen, Neuss, Korschenbroich, Kaarst, Niederkrüchten, Schwalmtal, Viersen, Brüggen, Willich, Nettetal, Meerbusch. Die dortigen Auslegungen werden ebenfalls vorher nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen bekannt gemacht. Im Rahmen der dortigen Beteiligung können bei den Gemeinden und Städten ebenfalls Einwendungen erhoben und Stellungnahmen vorgelegt werden. Eine mehrfache Äußerung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr werden alle fristgerecht entweder bei der Bezirksregierung oder bei den genannten Gemeinden und Städten eingehenden Einwendungen und Stellungnahmen in die Abwägung durch den Braunkohlenausschuss einbezogen. 6. Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, bei den oben genannten Stellen (Beteiligungsportal „Beteiligung NRW“, Bezirksregierung Köln, Gemeinden) innerhalb der oben unter „Äußerungen“ genannten Frist vorzubringen sind. Bei Fragen zu den Möglichkeiten der Beteiligung, wenden Sie sich bitte an die Regionalplanungsbehörde telefonisch unter der 0221/147-3395 (Frau Bartsch) oder -3066 (Herr Wigger), unter der E-Mail an braunkohlenplanung@bezreg-koeln.nrw.de oder schriftlich an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32, 50606 Köln. gez. Wigger
Das Umweltkernindikatorensystem des UBA bildet in 10 Themen, gegliedert nach Umweltschutzgütern und Handlungsfeldern, Schlüsselindikatoren ab und fasst die Bewertungen in einem Umweltmonitor zusammen. Systemische Zusammenhänge zwischen den Themen lassen sich zwar argumentativ beschreiben (DPSIR Kette). Das Indikatorensystem bildet jedoch derzeit keine analytischen Beziehungen oder Abhängigkeiten zwischen der Entwicklung der Indikatoren ab. Auch fehlt es an abbildbaren Zusammenhängen zwischen Umweltzustand, Umweltkosten und Lebensqualität sowie gesamtwirtschaftlicher Wohlfahrt. Diese sollen in dem Vorhaben erarbeitet werden. In dem Vorhaben soll ein wissenschaftliches Konzept für ein systemisches Indikatorensystem entwickelt und für ausgewählte Themen (z.B. Lebensqualität/Wohlfahrt, Treibhausgasneutralität) ausgearbeitet und mit Indikatoren befüllt werden Des Weiteren ist ein Konzept für eine interaktive spielerische Aufbereitung für den Internetauftritt zu entwickeln.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 1070 |
| Europa | 14 |
| Kommune | 7 |
| Land | 807 |
| Weitere | 590 |
| Wissenschaft | 350 |
| Zivilgesellschaft | 13 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 2090 |
| Ereignis | 8 |
| Förderprogramm | 220 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 96 |
| Umweltprüfung | 212 |
| unbekannt | 66 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 316 |
| Offen | 2348 |
| Unbekannt | 29 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 2675 |
| Englisch | 43 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 6 |
| Bild | 11 |
| Datei | 13 |
| Dokument | 2177 |
| Keine | 220 |
| Unbekannt | 6 |
| Webdienst | 2097 |
| Webseite | 2416 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 1069 |
| Lebewesen und Lebensräume | 1775 |
| Luft | 608 |
| Mensch und Umwelt | 2676 |
| Wasser | 2366 |
| Weitere | 2693 |