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Global Surface Water Explorer: Interaktive Anwendung als Wegweiser für europäische und internationale Politik

Die Europäische Kommission stellte am 12. Dezember 2016 die Anwendung „Global Surface Water Explorer“ offiziell vor. Es handelt sich um eine allgemein zugängliche Online-Anwendung mit interaktiven Karten, die helfen soll, europäische und internationale Strategien zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Wasserwirtschaft zu verbessern. Auf den von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission und Google Earth Engine entwickelten Karten können Veränderungen der Oberflächengewässer der Erde in den letzten 32 Jahren abgelesen werden. Auf den Karten lässt sich eine Zunahme von Oberflächengewässern in ganz Europa verzeichnen, die auf die Errichtung von Staudämmen und Veränderungen in der Bewirtschaftung und Speicherung dieses Wassers zurückgeht. Allerdings sind die Vorkommen in einigen Teilen Asiens erheblich zurückgegangen. Über 70 % der Nettoverluste sind in Kasachstan, Usbekistan, Iran, Afghanistan und Irak zu verzeichnen. Weltweit sind fast 90 000 km² ganz verschwunden und über 72 000 km² sind nur für einige Monate im Jahr vorhanden. Die Karten sind für alle Nutzer kostenlos über die Google Earth Engine-Plattform zugänglich. Dieses Projekt stellt auch einen Beitrag zum Copernicus Global Land Service dar, dem weltweiten Landüberwachungsdienst des Copernicus-Programms, das einen kostenlosen und freien Zugang zum gesamten Datensatz bietet. Die Copernicus-Satelliten Sentinel-1 und Sentinel-2 werden zudem zusätzliche Radar- und optische Satellitenbilder aufnehmen, durch die die Detailtreue und Genauigkeit der in dem Global Surface Water Explorer enthaltenen Informationen zukünftig weiter verbessert werden können.

(LG HAL) Terminvorschau Mai/Juni 2017

Tag         Uhrzeit 30.05.17  08:30 31.05.17  08:30 07.06.17  08:30 09.06.17  08:30 19.06.17  08:30    Raum 141 1 Ks 2/17   Dem im Januar 1987 geborenen Angeklagten wird versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zur Last gelegt. Er soll im Januar 2016 im Zug von Eisleben nach Sangerhausen seine damals seit 6 Monaten von ihm getrennt lebende Ehefrau und deren neuen Lebensgefährten getroffen und beide aus Verärgerung über die Trennung zunächst beschimpft haben. Dann soll er die beiden mit einem Klappmesser bedroht und sie, als sie im Zug die Flucht ergriffen, durch den Zug verfolgt haben. Am Ende des Zuges soll er dann seiner Ehefrau einen Stich in den Rücken versetzt haben, auf deren neuen Lebensgefährten soll er mehrfach eingestochen haben und dabei auf Kopf und Gesicht gezielt haben. Er soll erst aufgehört haben, als er davon ausgegangen sei, dass der erheblich blutende Geschädigte seine Verletzungen nicht überleben werde. Der Angeklagte sei dann etwa 20 Minuten später noch im Zug durch Polizeibeamte festgenommen worden. Die Ehefrau des Angeklagten soll eine lebensbedrohliche, 5 cm lange Verletzung im Schulterbereich mit teilweiser Abtrennung des Rückenmuskels davon getragen haben. Ihr Lebensgefährte soll 33 voneinander abgrenzbare, bis zu 13 cm lange Stich- bzw. Schnittverletzungen an Kopf, Armen, Rumpf und Beinen davongetragen haben, die insbesondere wegen des erheblichen Blutverlustes lebensbedrohlich gewesen seien. Er habe umgehend operativ versorgt werden müssen. Der Angeklagte war im Jahre 2015 mit seiner Frau und seiner Tochter aus Afghanistan eingereist und in der Asylbewerberunterkunft in Eisleben untergebracht. Er hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren und neun Monaten.     Tag         Uhrzeit 30.05.17  09:00 07.06.17  09:00 14.   Raum 96 13 KLs 3/17   Dem im Februar 1978 geborenen Angeklagten aus Bad Dürrenberg wird unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt, außerdem Diebstahl, Urkundenfälschung und Verstöße gegen das Waffengesetz. . Er soll im Januar 2016 bei einer Verkehrskontrolle in Halle im Besitz von Kokain sowie Cannabissamen, außerdem Feinwagen, leeren Klemmtütchen und Bargeld in Höhe von mehr als 3.000,00 Euro angetroffen worden sein, wobei die Staatsanwaltschaft aufgrund der Gesamtumstände davon ausgeht, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Im November 2016 soll der Angeklagte ein Autokennzeichen entwendet und an seinem Pkw Mercedes angebracht haben, den er dann ohne Haftpflichtversicherung im öffentlichen Verkehrsraum genutzt habe. Ende November 2016 habe die Polizei bei einer Durchsuchung einer vom Angeklagten angemieteten Lagerhalle in Leuna verschiedene Betäubungsmittel wie Amphetamine, Kokain  und Crystal vorgefunden, darüber hinaus zahlreiche Waffen wie Wurfsterne und Springmesser sowie Schreckschusspistolen und Munition. Der Angeklagte hat den Besitz der bei der Fahrzeugkontrolle vorgefundenen Drogen eingeräumt, allerdings angegeben, diese seien zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe hat er sich nicht eingelassen. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren.     Tag         Uhrzeit 31.05.17  09:30 01.06.17  09:30 07.06.17  09:30 08.06.17  08:30 21.06.17  09:30 12.07.17  09:30      Raum 169 2b KLs 4/17   Dem im Mai 1988 geborenen Angeklagten wird - teils gefährliche - Körperverletzung in dreizehn Fällen zur Last gelegt, davon zweimal in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch, außerdem Nötigung und Sachbeschädigung. Der Angeklagte soll zwischen Oktober und Dezember 2016 seine damalige Lebensgefährtin in der damals gemeinsam bewohnten Wohnung in Halle wiederholt geschlagen, mit einem Messer und einer Nagelschere verletzt, sexuell missbraucht haben und während dessen brennende Zigaretten auf ihrer Haut ausgedrückt und sie in anderer Weise misshandelt haben. Der im Jahre 2001 aus dem Irak nach Deutschland eingereiste Angeklagte hat sich zu den Vorwürfen nicht eingelassen. Im Falle einer Verurteilung droht eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen zwei und fünfzehn Jahren. Die Geschädigte bezeichnete sich zum Zeitpunkt der Anklageerhebung als mit dem Angeklagten verlobt und machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Der Verwertung ihrer früheren Aussagen gegenüber der Polizei hat sie widersprochen.               Tag         Uhrzeit 01.06.17  08:30 22.06.17  08:30 26.06.17  08:30      Raum 141 1 Ks 4/17   Dem im September 1983 geborenen Angeklagten wird Totschlag zur Last gelegt. Er soll am frühen Morgen des 03.02.2017 einen Mann in dessen Wohnung in Halle durch neun Stiche mit einem Küchenmesser getötet haben. Der Angeklagte hat sich über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, dass er den später Getöteten am 02.02.2017 beim Einkaufen kennengelernt und dann in dessen Wohnung begleitet habe. Dort habe man zusammen Vodka und Bier getrunken. Danach habe er einen alkoholbedingten "Filmriss" gehabt und sich erst am Morgen des 03.02. gegen 05.00 Uhr in seiner Wohnung wiedergefunden. Der Getötete sei am 03.02.2016 gegen Mittag von seiner Mutter aufgefunden worden. Eine Untersuchung des Getöteten habe einen Blutalkoholwert von 3,26 Promille ergeben. Im Falle einer Verurteilung droht dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.             Tag         Uhrzeit 02.06.17  09:00 14.06.17  08:30 04.07.17  09:00 10.07.17  09:00      Raum 187 3 KLs 8/17   Dem im Januar 1985 geborenen Angeklagten wird unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt. Er soll im Dezember 2016 in seiner Wohnung in Eisleben verschiedene Drogen (Tabak-Cannabis-Gemisch, Kokain, MDMA, Metamphetamin, Amphetamin, Marihuana) sowie zwei Feinwaagen aufbewahrt haben, um mit den Betäubungsmitteln zu handeln. Zur Absicherung seiner Geschäfte soll er an verschiedenen Stellen in der Wohnung Schlagstöcke, Elektroimpulsgeräte sowie ein Springmesser griffbereit aufbewahrt haben. Der Angeklagte hat gegenüber dem Haftrichter angegeben, er habe die Betäubungsmittel für den Eigengebrauch aufbewahrt, die Waffen seien nur für seinen Schutz gewesen. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.               Tag         Uhrzeit 12.06.17  09:00 14.06.17  09:00      Raum 123 14 KLs 9/16   Dem im September 1959 geborenen Angeklagten wird sexueller Missbrauch eines Kindes zur Last gelegt. Er soll sich im April 2016 in Halle an einem im Mai 2011 geborenen Mädchen vergangen haben, nachdem er von der Großmutter des Mädchens gebeten worden sei, kurz auf das Kind aufzupassen. Der Angeklagte stellt die Vorwürfe in Abrede. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren.       Tag         Uhrzeit 20.06.17  09:00 22.06.17  09:00 23.06.17  09:00        Raum 123 14 KLs 5/17   Dem am 12.06.1940 geborenen Angeklagten wird sexueller Missbrauch eines Kindes in 18 Fällen zur Last gelegt. Er soll sich zwischen Dezember 2016 und März 2017 in Wormsleben (Mansfelder Land) wiederholt an einem zur Tatzeit 10-jährigen Mädchen vergangen haben, welches sich immer wieder freiwillig mit ihm getroffen habe. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe eingeräumt. Ihm droht eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Impressum:Landgericht HallePressestelleHansering 1306108 Halle (Saale)Tel.: 0345 220-3374Fax: 0345 220-3379Mail: presse.lg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-hal.sachsen-anhalt.de

(LG HAL) Terminvorschau Oktober 2019

Cannabis-Indoor-Plantage in Teuchern Tag, Uhrzeit 14.10.19, 09:00 ; 24.10.19, 08:30 ; 29.10.19, 09:00 ; 08.11.19, 09:00 ; 21.11.19, 09:00 ; 25.11.19, 09:00 ; 02.12.19, 09:00 ; 16.12.19, 09:00 Raum 96 13c KLs 11/19 Dem im September 1976 geborenen Angeklagten werden fünf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie ein Verstoß gegen das Waffengesetz zur Last gelegt. Er soll vor dem 17.04.2018 auf einem Anwesen in Teuchern drei Cannabis-Indoor-Plantagen mit insgesamt knapp 200 Cannabispflanzen betrieben haben. Ferner soll er in dem Anwesen Cannabispaste aufbewahrt und Cannabisblüten getrocknet haben. In einem weiteren Raum des Anwesens soll er verschiedene Munition sowie eine Doppellaufpistole aufbewahrt haben. Der Angeklagte hat sich zu den Vorwürfen im Ermittlungsverfahren nicht konkret eingelassen. Im Falle einer Verurteilung droht eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen einem Jahr und fünfzehn Jahren. Vergewaltigung in Halle Tag, Uhrzeit 15.10.19, 08:30 ; 18.10.19, 08:30 ; 23.10.19, 08:30 Raum 141 5 KLs 17/19 Dem im Mai 1964 geborenen Angeklagten wird Vergewaltigung vorgeworfen. Er soll sich im Januar 2019 an einem ihm seit Jahren bekannten Mann vergangen haben. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass der Verkehr einvernehmlich als Gegenleistung dafür stattgefunden habe, dass er den anderen Mann finanziell unterstütze. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Körperverletzung und Diebstahl in Sangerhausen Tag, Uhrzeit 15.10.19, 09:00 ; 29.10.19, 13:00 ; 06.11.19, 09:30 ; 20.11.19, 10:30 ; 26.11.19, 09:30 ; 17.12.19, 09:30 Raum 187 3 KLs 21/19 Dem im Juli 1984 geborenen Angeklagten werden Sachbeschädigung, Nötigung, Körperverletzung, Diebstahl und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Last gelegt. Er soll im August 2017 in Sangerhausen ein Wahlplakat beschädigt haben. Im September 2018 soll er in Sangerhausen eine Frau in den sog. "Schwitzkasten" genommen haben, um ihr das Mobiltelefon wegzunehmen. Im Juni 2018 soll er jeweils im Zuge von Auseinandersetzungen in Sangerhausen einen Mann geschlagen und einen anderen Mann in den Hals gebissen haben. Im August 2017 soll er aus einem Laden Tabak gestohlen haben. Im Februar 2017 soll er sich gewaltsam seiner Festnahme auf der Grundlage eines Haftbefehls widersetzt haben. Ein psychiatrisches Gutachten ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte wegen einer psychischen Erkrankung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht oder jedenfalls nicht vollständig schuldfähig war, so dass statt einer Strafe auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. Steuerhinterziehung in Halle Tag, Uhrzeit 17.10.19, 09:30 ; 23.10.19, 09:30 ; 24.10.19, 09:30 ; 30.10.19, 09:30 Raum 169 2 KLs 8/17 Dem im Januar 1942 geborenen Angeklagten wird Steuerhinterziehung in 16 Fällen zur Last gelegt. Er soll zwischen 2007 und 2012 in Halle als gewerbetreibender Unternehmer im Bereich Umwelt-Consulting und Projektmanagement tätig gewesen sein und es unterlassen haben, pflichtgemäß Steuererklärungen abzugeben Dadurch hätten Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt rund 300.000,00 Euro nicht festgesetzt werden können. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er davon ausgegangen sei, nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet gewesen zu sein, weil Gegenstand seiner Leistungen ausschließlich im Ausland gelegene Grundstücke gewesen seien, so dass er seiner Meinung nach die so erzielten Einnahmen nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland habe versteuern müssen. Im Falle einer Verurteilung droht eine Gesamtfreiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren. Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung in Halle Tag, Uhrzeit 17.10.19, 09:00 ; 18.10.19, 09:00 ; 24.10.19, 09:00 ; 29.10.19, 09:00 Raum 3 KLs 11/19 Dem im März 1987 geborenen Angeklagten werden Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung in insgesamt sechs Fällen zur Last gelegt. Er soll im Juni 2017 und Juli 2017 als Patient in verschiedenen Krankenhäusern die dortigen Angestellten verbal bedroht und beleidigt und in einem Falle eine andere Patientin geschlagen haben. Die Anklage war zunächst zum Amtsgericht erhoben worden. Da aber möglicherweise wegen einer psychischen Erkrankung des Angeklagten statt oder neben einer Strafe auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt, ist das Verfahren von der Großen Strafkammer übernommen worden. Bestechlichkeit in Mansfeld Tag, Uhrzeit 22.10.19, 09:00 Raum 96 13 KLs 11/19 Mit Urteil vom 16.12.2018 hatte eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Halle den im Dezember 1970 geborenen Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (2 KLs 7/16). Die Kammer hatte es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte im Frühjahr 2009 als Landrat von dem Inhaber eines Küchenstudios mindestens zehn Prozent der Auftragssumme als Gegenleistung dafür gefordert habe, dass er die Kreisverwaltung anweisen werden, den Auftrag zur Sanierung der Kantine des Landratsamte mit einem Volumen von mehr als 200.000,00 Euro an das besagte Küchenstudio zu vergeben. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.07.2019 den Rechtsfolgenausspruch dieses Urteils aufgehoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, den Urteilsgründen sei nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welcher Betrag eigentlich zu Unrecht an den Angeklagten geflossen sein solle, so dass nicht erkennbar sei, ob die ausgesprochene Strafe tat- und schuldangemessen sei. Die weitergehende Revision hat der Bundesgerichtshof verworfen. Die Verurteilung wegen Bestechlichkeit (Schuldspruch) hat damit Bestand und ist rechtskräftig. Eine andere Kammer des Landgerichts Halle muss nunmehr die für die Findung einer tat- und schuldangemessenen Strafe erforderlichen Feststellungen treffen und dann eine neue Strafe festsetzen. Sicherungsverfahren wegen Brandstiftung in Halle Tag, Uhrzeit 22.10.19, 09:30 ; 28.10.19, 09:30 ; 30.10.19, 09:30 ; 05.11.19, 09:30 ; 08.11.19, 09:30 ; 14.11.19, 09:30 Raum 187 3 KLs 17/19 Dem im September 1979 im Irak geborenen Beschuldigten wird Brandstiftung zur Last gelegt. Er soll Anfang April 2019 in der Absicht, seine in der sechsten Etage einer Asylbewerberunterkunft in Halle gelegene Wohnung in Brand zu setzen, im Flur, im Schlafzimmer und in der Küche unter Verwendung von Brandbeschleuniger brennbare Materialien angezündet haben. Trotz des Eingreifens der Feuerwehr sei die Wohnung vollständig ausgebrannt. Der Anklageschrift ist nicht zu entnehmen, dass auch Menschen zu Schaden gekommen wären. Der Angeklagte, der die Vorwürfe abstreitet, soll zum Tatzeitpunkt aufgrund einer psychischen Erkrankung im Zustande der Schuldunfähigkeit gehandelt haben, so dass statt einer Bestrafung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. Abrechnungsbetrug in Mücheln Tag, Uhrzeit 24.10.19, 09:00 ; 07.11.19, 09:00 ; 28.11.19, 09:00 ; 05.12.19, 09:00 ; 12.12.19, 09:00 ; 19.12.19, 09:00 ; 09.01.20, 09:00 ; 16.01.20, 09:00 ; 23.01.20, 09:00 ; 06.02.20, 09:00 ; 20.02.20, 09:00 Raum 96 13 KLs 1/19 Die Angeklagte A.T. ist im November 1963 geboren, ihre Schwester, die Angeklagte, B.T. im September 1969. Den beiden Angeklagten wird gewerbsmäßiger Betrug in 30 Fällen zur Last gelegt. Die Angeklagten betrieben gemeinsam in Mücheln einen Pflegedienst. Zwischen Januar 2013 und Mai 2014 sollen sie in 30 Fällen gegenüber den Krankenkassen Leistungen abgerechnet haben, die entweder gar nicht oder nicht  - wie vorgeschrieben - durch besonders qualifiziertes Pflegepersonal erbracht worden seien. Auf diese Weise soll es zu nicht gerechtfertigten Vergütungszahlungen in Höhe von rund 51.000,00 Euro gekommen sein. Die Angeklagten haben über ihre Verteidiger die Art und Weise der Ermittlungen gerügt, sich aber im übrigen nicht zur Sache eingelassen. Im Falle einer Verurteilung drohen Gesamtfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und fünfzehn Jahren. Betäubungsmittelhandel in Halle Tag, Uhrzeit 24.10.19, 08:30 ; 12.11.19, 08:30 ; 21.11.19, 09:00 Raum 141 5 KLs 19/18 Dem im August 1989 geborenen Angeklagten wird unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt. Er soll am 16.01.2019 in seiner Wohnung in Halle Cannabisblüten,  -blätter und -stängel sowie Haschisch vorrätig gehalten haben, um diese gewinnbringend zu verkaufen. In einem Zimmer der Wohnung sei bei einer Durchsuchung ein Indoor-Aufzuchtzelt mit 30 Setzlingen von Cannabispflanzen gefunden worden. Ferner soll er eine Gasdruckwaffe sowie ein Einhandmesser griffbereit aufbewahrt haben. Der Angeklagte hat eingeräumt, an eine Person Drogen verkauft zu haben. Die Anklage geht indes von einem größeren Kundenkreis aus. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Impressum:Landgericht HallePressestelleHansering 1306108 Halle (Saale)Tel.: 0345 220-3374Fax: 0345 220-3379Mail: presse.lg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-hal.sachsen-anhalt.de

Bericht des Ausländerbeauftragten zur Zuwanderung und Integration in Sachsen-Anhalt: Weniger Zuwanderung trotz besserer Rahmenbedingungen

Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 585/05 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 585/05 Magdeburg, den 6. Dezember 2005 Bericht des Ausländerbeauftragten zur Zuwanderung und Integration in Sachsen-Anhalt: Weniger Zuwanderung trotz besserer Rahmenbedingungen Der Start des neuen Zuwanderungsrechts (seit 1.01.2005 ) ist in Sachsen-Anhalt gelungen. Das betonte der Ausländerbeauftragte der Landesregierung Achim Bürig in seinem heute dem Kabinett vorgelegten Bericht. 47.123 Ausländerinnen und Ausländer leben in Sachsen-Anhalt. Hauptherkunftsländer sind Vietnam (5828 Personen), die Russische Föderation (4167 Personen), die Ukraine (3660 Personen), das ehemalige Jugoslawien (3565 Personen), der Irak (2771 Personen) die Türkei (2448 Personen), Polen (2057 Personen) und China (1913 Personen). Insgesamt zeigt die statistische Entwicklung einen leicht sinkenden Ausländeranteil auf. Der Trend weist knapp unter die Zwei-Prozent Marke. Anders als es der Name vielleicht vermuten lässt, hat das Zuwanderungsgesetz die Signale für eine spürbare Einwanderung nicht gestellt. Hervorzuheben ist jedoch der Anstoß für eine aktive Integrationspolitik, die von diesem Gesetz ausgeht. Insbesondere im Bereich Schule und Kindergarten liegt hier eine große Verantwortung bei den Kommunen und dem Land, da sich der Bund in erster Linie für eine bessere Sprachkompetenz der Erwachsenen einsetzt. Der Ausländerbeauftragte sieht in Sachsen-Anhalt gerade im Bereich der vorschulischen Erziehung in Kindergärten und Kindertagesstätten eine große Chance, da das Kinderförderungsgesetz des Landes den Tageseinrichtungen einen Bildungsauftrag erteilt, in dessen Rahmen auch integrative Maßnahmen wie die sprachliche Förderung fallen. Durch die Landesregierung wurde unter Beteiligung des Ausländerbeauftragten ein Leitbild für Integration und Zuwanderung erarbeitet, das einen Handlungsrahmen für Integrationspolitik auf Landesebene darstellt. Darüber hinaus arbeitet der Ausländerbeauftragte im Bündnis für Zuwanderung und Integration mit zu dem sich eine Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen zusammengefunden haben, um in diesem Rahmen Konzepte und Vorschläge für eine bessere Integration von Migranten in Sachsen-Anhalt zu erarbeiten. Weiterhin brachte das neue Recht Verbesserungen im humanitären Bereich. So hat auch das Land Sachsen-Anhalt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Härtefallkommission zu errichten, wofür sich der Ausländerbeauftragte stark gemacht hatte. Dieses achtköpfige Gremium, in das auch der Ausländerbeauftragte entsandt wurde, kann sich schwieriger aufenthaltsrechtlicher Einzelfälle annehmen und den Innenminister ersuchen, eine Aufenthaltsberechtigung zu erwirken. Eine Verbesserung bringt das neue Recht auch für ausländische Studierende. Diese müssen nicht mehr, wie zuvor, unmittelbar nach Beendigung ihres Studiums ausreisen, sondern haben nun für ein Jahr Gelegenheit, nach einer ihrer erworbenen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu suchen. Rund 4300 ausländische Studierende sind an den Hochschulen des Landes eingeschrieben, die nahezu aus der ganzen Welt stammen. Die größte Gruppe stellen mit ca. 1000 die Chinesen. Im Berichtszeitraum war die Zahl der Asylbewerber weiterhin stark rückläufig: von 2167 im Jahr 2003 über 1484 in 2004 und wahrscheinlich noch weniger im Jahr 2005 (414 Stand zur Jahresmitte). Die Anerkennungsquote lag zwischen 5,8 Prozent in 2003 und 7,3 Prozent bis Mitte 2005. Migration bietet Chancen für eine dynamische Entwicklung des Landes auch im Zeichen einer schrumpfenden Bevölkerung. Von daher ist der leicht rückläufige Trend der Ausländerquote durchaus differenziert zu sehen. Der Bericht des Ausländerbeauftragten der Landesregierung umfasst den Zeitraum von Juli 2003 bis 31. Oktober 2005. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Domplatz 4 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

lu-krie_269-290-Wechselkroete.pdf

||||||||||||||||||||| Berichte 4.3.11 des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Heft WECHSELKRÖTE 4/2015: 269 – 290 Wechselkröte – Bufotes viridis (Laurenti, 1768) Wolf-Rüdiger Grosse und Marcel Seyring 1 ||||||||||||| FFH Artsteckbrief Kennzeichen: Große einheimische Krötenart mit deutlich warziger Haut, Warzen der Oberseite haben meist bräunlichen dornenartigen Höcker in der Mitte; Oberseite dunkelgrünes bis bräunliches Fleckenmus- ter auf weißlich cremefarbenem Untergrund, selte- ner graugrüner Grundton mit verwaschenen Flecken, orange bis rötlich gefärbte Warzen an den Körperflan- ken; hellgraue bis weißlich-gelbe Unterseite, häufig mit dunkelgrauen Flecken (zur Individualerkennung geeignet), breiter wuchtiger Kopf, waagerecht ellip- tische Pupille, zitronengelbe bis grünliche Iris mit schwarzen Sprenkeln; flache, parallel zueinander ver- laufende Ohrdrüsenwülste, unpaare Gelenkhöcker- chen auf der Zehenunterseite. Größe: Kopf-Rumpflänge der ♂♂ 45 – 90 mm und der ♀♀ 55 – 100 mm. Geschlechtsunterschiede/Trachten: ♂♂ kleiner, Oberseite dunkler, Fleckung nicht deutlich kontras- tiert, kräftigere Oberarme, Paarungsschwielen an der Innen- und Oberseite des Daumens und der Fin- ger 2 und 3, Kehlhaut dünn und violett gefärbt, kleine kehlständige Schallblase drei Ruftypen, Ruf der ♂♂ ein kontinuierlich an Lautstärke zunehmendes melo- disches Trillern; ♀♀ deutlich größer und schwerer, haben einen weißlich hellen Grundton der Oberseite mit deutlichem Kontrast zu der grünen Fleckung, rötli- che Warzen an den Flanken. Abb. 1: Wechselkröten im Paarungs- und Laichgewäs- ser (Montage); [Fotos: A. Westermann, K. Kürbis (links oben)]. FFH Habitat: Sandige Flussauen und steppenartige Bör- delandschaften, Pionierart und Kulturfolger, in Rest- wassertümpeln im Umfeld größerer Flüsse, flache Steinbruchgewässer, Fahrspurrinnen sowie Flachwas- serzonen von mittelgroßen Gewässern, Landlebens- raum sonnige Habitate wie Sand- und Kiesgruben, vegetationsarme Brach- und Ruderalflächen, Bahn- dämme und Äcker. Aktivität: Winterruhe (Mitteleuropa) witterungsabhän- gig von Oktober bis Ende März, Fortpflanzungszeit von April bis Juli, entsprechend lange Sommerphase der Adulti, Larven von April bis Juli. Wanderungen/Reviere: Altersabhängig, 1 – 2 km Ausbreitungswanderungen der Juvenes, Wechsel von 0,2 – 1 km im Laichgebiet, Sommerlebensraum Adulte zwischen 1 – 2 km, zwischen den Jahren mehrere Kilo- meter, Aktionsradius Populationen bis 10 km. Fortpflanzung/Entwicklung: ♀ legt je Saison 5.000 – 10.000 (15.000) Eier in zwei Schnüren mit 2 – 4 Reihen nebeneinander liegender Eier von 1,0 – 1,6 mm Durchmesser, mit Gallerthülle 4 – 6 mm, schwarz, unter Wasser am Boden 5 – 10 cm, in war- men Flachwasserbereichen oder im Uferbereich. Embryonalentwicklung kurz, stark temperaturabhän- gig, 2 – 4 Tage (25 °C), Larven beim Schlupf etwa 3 – 5 mm; Länge 30 – 45 mm, Riesenlarven bis 80 mm; Metamorphose nach 8 – 10 Wochen (Ausnahme 4 bis 6 Wochen bei ephemeren Flachgewässern), Metamor- phoslinge 10 – 16 mm, seltener bis 30 mm, an Land ab Juni bis Ende August; Jungtiere zur Überwinterung bis 45 mm lang, Geschlechtsreife mit zwei Jahren, ♂♂ selten bereits mit einem Jahr. Nahrung: Nahrungssuche in der Dämmerung, krab- belnde Insekten, vorwiegend Käfer, Ameisen, Spring- schwänze, auch Schnecken, Regenwürmer, Spinnen, Milben, Asseln. Alter: Bis 12 Jahre (18 Jahre im Terrarium). 269 WECHSELKRÖTE FFH 2Verbreitung und Ökologie 2.1Allgemeine Verbreitung 2.1.1 Areal Das Gesamtverbreitungsgebiet dieser mehr kontinen- tal verbreiteten Steppenart reicht von Deutschland und Italien über Mitteleuropa inklusive größerer Mittel- meerinseln über das gesamte östliche und südöstliche Europa bis zum Ural. Sie ist auch auf Teilen der Ara- bischen Halbinsel verbreitet. Die nördlichsten Vorkom- men finden sich in Schweden und im Baltikum (Gün- ther & Podloucky 1996). Nach der Revision des Bufo viridis-Komplexes durch Stöck et al. (2006, 2009) ist die Wechselkröte (Bufotes viridis) in weiten Teilen Mittel- und Osteuropas verbrei- tet. Die westliche Arealgrenze verläuft entlang einer Linie vom westlichen Nordrhein-Westfalen bis in den Nordosten Lothringens in Frankreich. Östlich reicht das Areal bis nach Kasachstan, südlich über Nordost­ italien bis nach Kreta. Dagegen werden die Wech- selkröten-Vorkommen in Süd-Schweden, Dänemark und Nordostdeutschland (westlicher Ostseeraum mit Ostholstein) möglicherweise einer eigenen Art Bufotes variabilis zugeordnet. Über eine mögliche Mischzone in dieser Region mit Bufotes viridis ist derzeit nichts bekannt. Weit entfernt von diesen Vorkommen ist das Taxon Bufotes variabilis von Griechenland über die Türkei, Zypern bis nach Syrien und in den Libanon verbreitet. Darüber hinaus ist B. variabilis im Irak und im Iran sowie im Kaukasus, Russland und Kasachstan verbreitet. Die auffällig große Verbreitungslücke zwi- schen den nördlichen Vorkommen in Südschweden, Dänemark und Norddeutschland und dem Hauptareal des Taxons könnte auch auf Defiziten im Bereich der Probenahme der wissenschaftlichen Untersuchungen beruhen. 2.1.2 Verbreitung in Deutschland In Deutschland besitzt die Wechselkröte zwei deut- lich getrennte Großverbreitungsgebiete im Osten bzw. Nordosten sowie im Südwesten bzw. Süden. Vor allem der Osten ist lebensraumabhängig noch flächendeckend mit stabilen und großen Vorkommen besiedelt. Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Südwes- ten Deutschlands im Einzugsgebiet des Rheins. Er erstreckt sich von Rastatt entlang des Pfälzer Waldes und des Saar-Nahe-Berglandes bis zur Kölner Bucht. In Baden-Württemberg sind weiterhin Kraichgau, Obere Gäue und Neckargebiet besiedelt. Das dritte Schwerpunktvorkommen im Süden befindet sich in Bayern in der Münchner Schotterebene sowie im Isar- Inn-Gebiet. Im Nordwesten Deutschlands und am Alpenrand fehlt die Wechselkröte völlig. Dazwischen sind mehrere vereinzelte und stark isolierte Standorte bekannt. In Mitteleuropa bilden das östliche Schles- wig-Holstein, Niedersachsen, Thüringen, das Saar- land sowie im weiteren Verlauf das Rheintal die westli- che Verbreitungsgrenze der Wechselkröte. 2.1.3 An Sachsen-Anhalt grenzende Vorkommen Nord- und Nordwestbrandenburg hat nur ganz verein- zelt Vorkommen der Wechselkröte, die keinen Kon- takt zu den auch in Nordost-Sachsen-Anhalt nur ganz vereinzelt auftretenden Populationen haben. Anders dagegen die Vorkommen im Südosten des Landes. Hier finden sich im Bereich des Elbtales und der Mul- deaue direkte Verbindungen zu dem Verbreitungs- schwerpunkt der Wechselkröte in Nordwestsachsen (Zöphel & Steffens 2002). Hauptverbreitungsge- biete sind hier die Dübener und Dahlener Heide, das Leipziger Land (einschließlich der Bergbaufolgeland- schaften rund um Leipzig) und südlich davon die Alten- burg-Zeitzer Lösshügellandschaft. Hier findet sich auch im äußersten östlichen Bereich die größte Dichte der Vorkommen in Thüringen. Sie reichen im Saale- einzugsgebiet bis an den Nordrand des Ostthüringer Schiefergebirges. Wärmegetönte Hanglagen des Kyff- häusers haben in Sachsen-Anhalt und in Thüringen Wechselkrötenvorkommen. Nur wenige Vorkommen zwischen Salzgitter und Helmstedt (Nördliches Harz- vorland) finden sich noch in Niedersachsen (NLWKN 2011) und bilden den Westrand des geschlossenen Areals der Art. Ein Anschluss an die Vorkommen in Sachsen-Anhalt, die allerdings bereits in der kontinen- talen Region liegen, ist gegeben. 2.2 Vorkommen in Sachsen-Anhalt 2.2.1 Verbreitung und Häufigkeit Datengrundlagen In Sachsen-Anhalt liegen von der Wechselkröte 1.701 Datensätze zwischen 1965 und 2014 vor. Seit 2001 wurde sie in 89 MTB nachgewiesen, womit sie mit einer Rasterfrequenz von 43 % zu den durchschnitt- lich verbreiteten Arten zählt (entspricht 192 MTBQ und 26 % Frequenz). Im Vergleich zu den letzten Erhebun- gen (Meyer et al. 2004) ist ein allgemeiner Rückgang Tab. 1: Datengrundlagen zur Wechselkröte in Sachsen-Anhalt. Karte 1: Aktuelle Verbreitung (1990 – 2014) der Wechselkröte in Deutschland (modifiziert nach DGHT e. V. 2014). 270 WECHSELKRÖTE FFH Abb. 2: Altes Weibchen im Sommerlebensraum innerhalb dörflicher Strukturen (Foto: B. Simon). zu verzeichnen. Der Rückgang wiegt umso schwerer, wenn man die gestiegene Bearbeitungsintensität im Rahmen der Grunddatenerfassung berücksichtigt. Historische Verbreitung Das Vorkommen der Wechselkröte im heutigen Sach- sen-Anhalt hat durchaus deutschlandweite Bedeu- tung in der Geschichte der Herpetologie. Die Art fin- det bereits bei Wolterstoff (1888, 1893), Schulze (1891) und Dürigen (1897) ausführliche Würdigung. Bei Letzterem genannt werden die Vorkommen im Nördlichen Harzvorland von Braunschweig, Wolfen- büttel, Schönigen sowie im Ost- und Unterharz im „Badeteich und in einem Graben unterm Regenstein bei Blankenburg“, Ballenstedt (auch Hoffmann 1899), Quenstedt, Quedlinburg sowie an vielen Stellen im öst- lichen Harzvorland. Interessant ist das Vorkommen am alten Kloster in Roßleben, „in dessen Nähe, wie wir aus Rösel’s „Historia ranarum“ ersehen, vor fast andert- halb Jahrhunderten der Hallenser Zoologe Schreber in einem Steinbruch die grüne Kröte für Deutschland entdeckte“ (Roesel 1758 in Dürigen 1897). Die weni- gen anschließend erschienenen Einzelveröffentlichun- gen lieferten Informationen mit mehr lokalem oder regionalem Bezug. So führt Rimrod (1840) die Art in seiner Heimatkunde der Grafschaft Mansfeld und des Oberherzogtums Anhalt-Bernburg und bemerkt ihr Vorkommen bei Hettstedt. Ein weiteres Beispiel dafür ist die ausführliche Beschreibung der Vorkom- men der Art im Hallenser Saaletal auf den Kröllwitzer Höhen, am Trothaer Felsen, am Kröllwitzer Vorwerk in der sandigen Dölauer Heide, bei Seeben, auf dem Petersberg, am Salzigen See bei Teutschenthal und Erdeborn, Seeburg, und selbst in Gärten der Stadt Halle (Wolterstorff 1888). Taschenberg (1909) und Schortmann et al. 1941 bestätigen diese Fund- orte. Wolterstorff (1928) kannte die Art aus der Altmark in Stendal und bei Goldbeck. Buschendorf (1984) und Gassmann (1984) erwähnen noch Vor- kommen bei Zeitz und südlich von Bitterfeld. Auffällig war das damals noch geschlossene Verbreitungsband vom Nordrand des Harzes, dem Nördlichen Harzvor- land, Teilen der Magdeburger Börde bis zur Elbenie- derung bzw. den Kreis Haldensleben. Für den damals zum Bezirk Cottbus gehörigen Kreis Jessen sind nur sehr wenige Vorkommen dokumentiert (Krüger & Jorga 1990). Diese Daten erscheinen dann auch bei Schiemenz & Günther (1994). Aus Nordwest-Sach- sen zwischen Radefeld, Lindenthal und Schkeuditz waren bis in die 1970er Jahre etliche syntope Vorkom- men von Wechsel- und Kreuzkröte bekannt (Grosse 1976, 1977). Die Vorkommen erreichten im Bereich des Schkeuditzer Kreuzes auch das heutige Sachsen-An- halt. In diesen Vorkommen am Rande von Truppen- übungsplätzen, Kiesgruben, Flugplatz Schkeuditz und den Bahnanlagen der Strecke Leipzig-Halle kam es in manchen Jahren, wenn beide Arten gleichzeitig in Paa- rungsstimmung waren und die Wechselkröten entlang der Wanderwege auf die in den Spurrinnen sitzenden Kreuzkröten trafen, zu Fehlverpaarungen, aus denen lebensfähige Bastarde entstanden (meist Wechselkrö- ten ♀ x Kreuzkröten ♂). Mit Krötenbastarden aus dem Freiland und Labor wurde in den 1950er Jahren an der Universität Halle geforscht (Weiss & Ziemann 1959). Schiemenz & Günther (1994) erwähnten das Fehlen der Art in großen Teilen der Altmark und in den Acker- baugebieten rund um Magdeburg. Dicht besiedelt waren das Hallesche Ackerland und weiter in Richtung Nordwestsachsen die Gebiete bis zur Mulde. Allgemein fehlte die Art in den Mittelgebirgen. Für Sachsen-Anhalt wurde eine MTB-Frequenz von 48,8 % (MTBQ-Fre- quenz 23,3 %) ermittelt. Verbreitungsschwerpunkte der Wechselkröte lagen im Mittelteil Sachsen-Anhalts in den dortigen Börden und den Flussauen der mitt- leren Elbe, Mulde und Elster-Luppe-Aue. Weitlückig war das südliche Harzvorland besiedelt, was deutli- che Parallelen zur Verbreitung der Knoblauchkröte im Süden und Osten des Landes ergab. 271

1D - Bilaterale Vereinbarungen

1D - Bilaterale Vereinbarungen RS-Handbuch (05/23) Das Kapitel 1D - Bilaterale Vereinbarungen bietet Informationen zu Abkommen, Verträgen oder Vereinbarungen, die Deutschland mit anderen Staaten im Bereich Kerntechnik und Strahlenschutz getroffen hat. Deutschland hat mit vielen Staaten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit im Bereich Kerntechnik und/ oder Strahlenschutz getroffen. Das Kapitel 1D - Bilaterale Vereinbarungen enthält eine Liste der entsprechenden Staaten und der mit diesen abgeschlossenen Abkommen, Verträge oder Vereinbarungen. Mit folgenden 59 Ländern bestehen bilaterale Vereinbarungen auf dem Gebiet der kerntechnischen Sicherheit und des Strahlenschutzes: Ägypten, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belarus, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Kanada, Kasachstan, Kirgisistan, Korea, Kosovo, Kroatien, Kuweit, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Moldau, Mongolei, Neuseeland, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Pakistan, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Usbekistan und USA . Liste bilaterale Vereinbarungen im Rahmen der Kerntechnik und des Strahlenschutzes (PDF, 532KB, barrierefrei⁄barrierearm)

Zahl der Asylbewerber weiter rückläufig Halbjahresstatistik für Sachsen-Anhalt liegt vor

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 281/07 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 281/07 Magdeburg, den 10. Oktober 2007 Zahl der Asylbewerber weiter rückläufig Halbjahresstatistik für Sachsen-Anhalt liegt vor Die Zahl der Asylbewerber in Sachsen-Anhalt ist im ersten Halbjahr 2007 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 21,7 Prozent zurückgegangen. Nach der jetzt vorliegenden Halbjahresstatistik kamen 274 Asylbewerber nach Sachsen-Anhalt im Vergleich zu 377 Bewerbern im ersten Halbjahr 2006. Sachsen-Anhalt nimmt wie im Vorjahr knapp 3,1 Prozent der nach Deutschland eingereisten Asylbewerber auf. Der größte Anteil der Erstantragsteller kam mit 17,1 Prozent aus Vietnam, gefolgt von Serbien (13,8 Prozent), dem Irak und der Türkei (jeweils 8,7 Prozent). Am 30. Juni 2007 hielten sich im Land insgesamt 693 Asylbewerber auf, ein Jahr zuvor waren es noch 1.042. Zur Jahresmitte lebten darüber hinaus 4.552 geduldete ehemalige Asylbewerber in Sachsen-Anhalt. Im ersten Halbjahr 2007 wurde über 340 Asylanträge entschieden, dabei wurden fünf Antragsteller anerkannt. Im Vorjahreszeitraum waren es fünf von 586 Antragstellern. In 43 Fällen wurde 2007 Abschiebungsschutz gewährt (2006: 98). Von Januar bis Juni 2007 erhielten in Sachsen-Anhalt 219 Flüchtlinge ein Bleiberecht aufgrund des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom November 2006. Bis zum 30. September hat sich diese Zahl noch auf 411 erhöht. Dazu erklärte der Staatssekretär im Innenministerium, Rüdiger Erben (SPD): ¿Klar ist, dass das Asylrecht kein Instrument der Zuwanderung ist, sondern zum Schutz vor politischer Verfolgung dienen soll. Klar ist ebenso, dass wir Möglichkeiten für eine geregelte Zuwanderung im eigenen wirtschaftlichen und demographischen Interesse brauchen.¿ Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verfassungs­schutzrechtlicher Vorschriften und zur Stärkung des Verfassungsschutzes

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 175/05 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 175/05 Magdeburg, den 12. Dezember 2005 Es gilt das gesprochene Wort! Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verfassungs­schutzrechtlicher Vorschriften und zur Stärkung des Verfassungsschutzes TOP 14 der Landtagssitzung am 8./9. Dezember 2005 - Zweite Beratung - Anrede, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgt die Landesregie­rung insbesondere das Ziel, der Verfassungsschutzbehörde zusätzliche Mittel und Instrumente an die Hand zu geben, damit es auch künftig seine schwierigen Aufgaben der Vorfeldaufklä­rung des Terrorismus und gewaltbereiten Inlandsextremismus erfüllen kann. Wenn wir uns die Terroranschläge von London vom 7. Juli und 21. Juli diesen Jahres ansehen und bewerten und darüber hin­aus Schlussfolgerungen aus den Erkenntnissen des 11. Septembers 2001, der Anschläge von Madrid am 11. März 2004 und des Geschehens im Irak, Afghanistan und anderswo ziehen, dann wird deutlich, dass die Strukturen und Strategien des internationalen Terrorismus nicht statisch sind, sondern sich verändern und schnell weiterentwickeln. Terroristen agie­ren konspirativ und verfügen über weit reichende logistische Fähigkeiten. Um mit dieser Bedrohung fertig zu werden, muss der Verfas­sungsschutz mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet sein. Nur so kann er seiner Aufgabe der Vorfeldaufklärung er­folgversprechend nachkommen. Anrede, lassen Sie mich die Eckpunkte des vorliegenden Entwurfs nochmals kurz skizzieren: Der Verfassungsschutz des Landes erhält nach Artikel 1 des Gesetzesentwurfs das Recht, auch solche Bestrebungen zu beobachten, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richten, da sie ein gefährlicher Nährboden für den wachsenden Terrorismus sind. Entspre­chend den Regelungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes des Bundes passt Artikel 1 die Befugnisse des Landesverfassungsschutzes an die des Bundesamtes für Verfassungsschutz an. Es sind danach Auskunftspflichten für Geldinstitute, Luft­verkehrsunternehmen, Postdienstleister, Telekommunikations-dienstleister und Tele­diensteanbieter vorgesehen. Die rechtlichen Hürden bei den neuen Befugnissen sind sehr hoch gesetzt. Entweder müssen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Katalogstraftat nach dem Artikel 10-Gesetz gegeben sein oder aber es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für verfassungsschutzrelevante Schutzgüter vorliegen. Das Anordnungsverfahren sowie die Verarbeitung der erhobenen personenbezoge­nen Daten in Bezug auf Löschung, Kennzeichnung und Übermittlungseinschränkun­gen orientieren sich an den strengen Voraussetzungen des G 10-Verfahrens. Das Verfahren unterliegt der Kontrolle der G 10-Kommission. Die G 10-Kommission ist ein unabhängiges, von der Parlamentarischen Kontrollkommission des Landtages bestelltes Gremium. Damit wird eine sehr hohe parlamentarische Kontrolldichte er­möglicht. Anrede, weiterhin sollen mit dem Gesetzentwurf die Regelungen zur Registereinsicht (siehe § 17 Abs. 4 VerfSchG-LSA) und zu den Auskunfts- und Übermittlungsbefugnissen bzw. zum Einsatz des ¿IMSI-Catchers¿ (siehe § 17a Abs. 5 und 6 VerfSchG-LSA) erweitert werden. Von den entsprechenden Befugnissen soll auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes bzw. zur Beobachtung des gewaltbereiten Inlandsextre­mismus Gebrauch gemacht werden. Anrede, Artikel 2 des Gesetzesentwurfs schafft die erforderliche gesetzliche Grundlage für Sicherheitsüberprüfungen, die aus Gründen des Geheimschutzes oder des vorbeu­genden personellen Sabotageschutzes erforderlich sind. Aufgabe des Geheimschutzes ist es, die materiellen und personellen Voraussetzun­gen dafür zu schaffen, dass Unbefugte keine Kenntnis von Verschlusssachen erhal­ten. Daher soll das Gesetz zum einen den personellen Geheimschutz in öffentlichen Stellen umfassen. Zum anderen soll es die Sicherheitsüberprüfung von Personen in nicht öffentlichen Stellen regeln, die insbesondere an sicherheitsempfindlichen Stel­len von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt werden oder werden sollen. Das Gesetz soll damit die untergesetzlichen Sicherheitsrichtlinien (vom 19. Oktober 1992) ersetzen. Darüber hinaus trifft es Regelungen für den vorbeugenden personellen Sabotage­schutz auf Landesebene. Hierbei geht es um die Sicherung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen und Infrastrukturen, die für das Funktionieren des Ge­meinwesens unverzichtbar sind und die deshalb vor sogenannten Innentätern ge­schützt werden müssen. Mit dem Gesetz wird für die mit einer Sicherheitsüberprüfung verbundenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die verfassungsrechtlich gefor­derte gesetzliche Grundlage geschaffen. Anrede, mit dem Gesetzesvorhaben ist schließlich in Artikel 3 ein neues Landesausführungs­gesetz zum Artikel 10-Gesetz verbunden. Damit werden die Änderungen des Arti­kel 10-Gesetzes des Bundes (Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26. Juni 2001) berücksichtigt und die landesrechtlichen Vorschriften durch die Schaffung eines neuen Stammgesetzes und der Ablösung des bisherigen Ausführungsgesetzes angepasst. Die Kontrollbefugnis der G 10-Kommission, als ein unabhängiges, von der Parla­mentarischen Kontrollkommission des Landtages bestelltes Gremium, erstreckt sich nicht nur wie bisher auf Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaß­nahmen nach dem Artikel 10-Gesetz und auf Mitteilungen an die Betroffenen, son­dern auf den gesamten Prozess der Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten. Das Gesetz sieht u. a. vor, dass die G 10-Kommission dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Einhaltung der Vor­schriften über den Datenschutz zu Vorgängen geben kann, die in der Zuständigkeit der G 10-Kommission liegen. Auf diesem Weg kann die Kommission den Sach­verstand des Landesbeauftragten für den Datenschutz nutzen. Ferner obliegt der G 10-Kommission die Kontrolle der Ausübung der neuen Aus­kunftsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörde nach Artikel 1, da das Verfahren nach den Grundsätzen des G 10-Verfahrens ausgestaltet ist. In intensiven parlamentarischen Beratungen sowohl im Innenausschuss wie auch im Ausschuss für Recht und Verfassung hat der Gesetzentwurf noch inhaltliche Ände­rungen erfahren, die in der nun vorliegenden Beschlussempfehlung dokumentiert sind. An dieser Stelle möchte ich zwei Punkte besonders hervorheben: ¿ Der Gesetzentwurf verzichtet nunmehr dort, wo Regelungen des Bundesrechts in das Landesrecht übertragen werden, auf dynamische Verweisungen. ¿ Bezüglich der Regelungen zum Einsatz des IMSI-Catchers sieht die Beschluss­empfehlung eine Änderung dahingehend vor, dass keine Übermittlung von Zu­fallserkenntnissen beim Einsatz eines IMSI-Catchers an die Strafverfolgungsbe­hörden erfolgt. Darüber hinaus wird der Eingriff in Rechte Dritter auf das unab­dingbare Mindestmaß beschränkt. Die von Dritten erhobenen Daten unterliegen danach einem absoluten Verwertungsverbot und sind zu löschen, sobald die IMSI der Zielperson zweifelsfrei zugeordnet ist. Unabhängig hiervon unterliegen die Maßnahmen zum Einsatz des IMSI-Catchers ebenfalls der Kontrolle der G 10-Kommission, da mit dem IMSI-Catcher Daten er­hoben werden, die dem Schutzbereich des Artikels 10 des Grundgesetzes zuzu­rechnen sind. So wird die G 10-Kommission über die beabsichtigten Maßnahmen vor deren Vollzug unterrichtet. Die G 10- Kommission hat in diesem Zusammenhang die Zulässigkeit und Notwendigkeit des IMSI-Catcher-Einsatzes zu prüfen. Maßnah­men, die die G 10-Kommission für nicht notwendig oder unzulässig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Aufgrund der entsprechenden Anträge der Regie­rungsfraktionen von CDU und FDP sieht die Beschlussempfehlung zudem vor, dass zum 31. Dezember 2008 eine Evaluierung der bis dahin veranlassten ¿IMSI-Catcher-Maßnahmen¿ erfolgt und die Regelungen zu dessen Einsatz automatisch am 30. Juni 2009 enden, sofern der Landtag sich nicht vor Ablauf dieser Frist für eine Verlängerung dieses nachrichtendienstlichen Mittels entscheidet. Nach Artikel 3 des Mantelgesetzentwurfes ist zudem ein neuer Artikel 4 unter der Überschrift ¿Einschränkung von Grundrechten¿ eingefügt werden. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen mit dem Änderungsgesetz verbundene Grundrechtseinschränkungen eigenständig zitiert werden, auch wenn sie im Stammgesetz bereits zitiert sind. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2005 zu Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes in seiner Entscheidung zur präventiven Telekom­munikationsüberwachung in Niedersachsen wird hiermit Rechnung getragen. Im Übrigen wird mit Artikel 4 jeder nur denkbare Grundrechtseingriff erfasst. Anrede, die von den Oppositionsfraktionen in den Beratungen vorgetragenen Bedenken ge­gen die Regelungen bezüglich der geplanten Novellierung zur Speicherung, Verän­derung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen (§ 10 VerfSchG-LSA) sowie die Verlängerung der Löschungsfristen für gespeicherte personenbezo­gene Daten auf 15 Jahre (§ 11 Abs. 3 VerfSchG-LSA) sind nicht begründet. So stellen wir zum Beispiel insbesondere im Bereich des Rechtsextremismus eine zunehmende Verjüngung des Kreises der Täter und der Verdächtigen fest. Wir wis­sen, dass es in der rechtsextremistischen Skinheadszene Jugendliche im Alter von 12 und 13, 14 Jahren gibt, die zum Teil äußerst gewaltbereit sind. Wir haben daraus die Konsequenz gezogen, dass ‑ um nicht unwiederbringliche In­formationslücken entstehen zu lassen ‑ daher auch Erkenntnisse über Jugendliche nach Vollendung des 14. und vor Vollendung des 16. Lebensjahres in amtseigenen Dateien gespeichert werden müssen, um deren Entwicklungsweg vor dem Hinter­grund ¿jugendlicher Serientäter¿ verfolgen zu können. Eine Speicherung dieses Personenkreises in gemeinsamen Dateien der Verfas­sungsschutzbehörden von Bund und Ländern ist demnach unzulässig. Auch die Verlängerung der Speicherdauer von 10 auf 15 Jahre ist inhaltlich notwen­dig. Mit der Änderung soll die Möglichkeit, Schläfer aufzuspüren, verbessert und die Gefahr von Informationsverlusten verringert werden. Die Arbeit der Verfassungs­schutzbehörde ist gerade darauf angelegt, über längere Zeiträume Entwicklungen zu beobachten. Phasen, in denen Gruppierungen nicht aktiv sind, sind nicht ungewöhn­lich. Hat eine Gruppierung bereits ihre Gewaltbereitschaft dokumentiert, muss sie im Auge behalten werden, auch wenn keine erkennbaren Aktivitäten entfaltet werden. Anrede, lassen Sie mich kurz auf den vorliegenden Änderungsantrag der SPD-Fraktion ein­gehen. Sie tragen damit abermals Dinge vor, die bereits Gegenstand der Aus­schussberatungen waren und dort nach intensiver Erörterung keine Mehrheit gefun­den haben. In den Ausschussberatungen sind die möglichen Auswirkungen der in der jüngsten Vergangenheit zur strafprozessualen und Fragen der polizeilichen Gefahrenabwehr ergangenen Bundesverfassungsgerichtsurteile auf die Befugnisse der Verfassungs­schutzbehörde ausführlich diskutiert worden. Wenn Sie in Ihrem Änderungsantrag nochmals fordern, dass zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung auch außerhalb der Wohnung bei allen verdeckten Maßnahmen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ohne Abstriche und ohne Unterscheidung des jeweiligen Rechtsgebietes umzusetzen sind, kann ich Ihnen nur ¿ wie bereits in den Aus­schussberatungen ¿ sagen: Sie vermengen in unzulässiger Weise die unterschiedli­chen Rechtsgebiete Strassprozessrecht und Gefahrenabwehrrecht und versuchen dann für den Verfassungsschutz Regelungsbedarf abzuleiten. Dabei übersehen Sie, dass der Verfassungsschutz weder eine Strafverfolgungsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung noch eine Gefahrenabwehrbehörde im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist. Gleichwohl werden wir sehr sorgfältig ¿ ohne in Aktionismus zu verfallen ¿ einen et­waigen Regelungsbedarf im Verbund der Verfassungsschutzbehörden prüfen. Die Leiter der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern haben sich bereits darauf verständigt, zu den Fragen der Wohnraumüberwachung und des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel eine Abstimmung herbeizuführen. Dabei wird von besonderem Interesse sein, welche Haltung der Bund zu den Fragen eines möglichen Regelungsbedarfes einnehmen wird, da die Länder und der Bund auf Grund ihrer Zusammenarbeitsverpflichtung möglichst einheitliche rechtliche Grundlagen benötigen. Erst dann ist zu entscheiden, ob und ggf. welcher Novellie­rungsbedarf besteht. Anrede, den Herausforderungen des internationalen Terrorismus sowie des Extremismus können wir nur begegnen, wenn der für die Vorfeldaufklärung zuständige Verfas­sungsschutz in die Lage versetzt wird, Erkenntnisse über Strukturen und Strategien von Terroristen und Extremisten zu gewinnen. Hierzu ist eine ständige Anpassung seiner rechtlichen Grundlagen notwendig. Der vorliegende Gesetzentwurf wird den neuen sicherheitspolitischen Herausforderungen gerecht. Ich bitte Sie deshalb um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetzesvorhaben. Impressum: Verantwortlich: Dr. Matthias Schuppe Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5516/5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: Pressestelle@mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Innenminister Klaus Jeziorsky warnt vor "Nigeria-Briefen"

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 002/04 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 002/04 Magdeburg, den 11. Januar 2004 Innenminister Klaus Jeziorsky warnt vor "Nigeria-Briefen" Dreiste Lockangebote der so genannten "Nigeria-Connection" verursachen bundesweit Schäden in Millionenhöhe Neues Merkblatt der Polizei informiert über Vorauszahlungsbetrug Angesichts des erheblichen Betrugsrisikos warnt Innenminister Klaus Jeziorsky vor neuen Lockangeboten durch so genannte "Nigeria-Briefe", die auf dem "normalen Postweg", aber auch über Internet versandt werden. So erfinden die Täter für eine alte Betrugsmasche ständig neue Geschichten. "Derzeit hoch im Kurs", so Jeziorsky, "stehen scheinbar lukrative Geschäftsofferten, bei denen es zum Beispiel unter Hinweis auf den Krieg im Irak um das Freisetzen von Geldquellen der ehemaligen Gewaltherrscher geht." Dabei würden die Täter ihre betrügerischen Praktiken immer mehr verfeinern und sich zunehmend moderner Kommunikationsmedien wie z.B. des Internets bedienen. Auf Knopfdruck würden so millionenfach Betrugsbriefe in alle Welt versandt. Jeziorsky: "Bundesweit, so auch in Sachsen-Anhalt, fallen immer wieder Bürger auf diese massenhaft versandten Briefe, Faxe und nunmehr auch auf E-Mails mit zwielichtigen "Angeboten" herein und verlieren dabei ihr mühselig erspartes Geld. Schadenssummen in fünf- und sechsstelliger Höhe sind leider keine Seltenheit. Als Lohn für die geforderte, meist finanzielle Unterstützung, um an die Geldreserven zu kommen, versprechen die Täter riesige Geldsummen von zumeist mehreren Millionen Dollar. Von diesen Lockangeboten geblendet, fallen immer wieder Opfer auf die Masche der Betrüger herein." Damit es gar nicht erst so weit kommt, rät Jeziorsky: Antworten Sie nie auf derartige Schreiben und nehmen Sie keinerlei Kontakte auf. übermitteln Sie keine persönlichen Daten wie Kontonummer, Bankverbindung oder Firmenadresse. Diese Informationen können zu Verfälschungen und Betrügereien genutzt werden. In Zweifelsfällen, oder wenn Sie gar Zahlungen geleistet haben, wenden Sie sich an Ihre örtliche Polizeidienststelle. Nach dem Motto "Gefahr bekannt - Gefahr gebannt" hat die Polizei jetzt ein Merkblatt aufgelegt mit Tipps zum Schutz gegen Vorauszahlungsbetrug bei so genannten "Nigeria-Briefen", um den Betrügern die Grundlage für ihre kriminellen Machenschaften zu entziehen. Das Merkblatt "Nigeria-Briefe" ist auf jeder Polizeidienststelle erhältlich und lässt sich darüber hinaus unter https://www.polizei.propk.de auch aus dem Internet herunterladen. Impressum: Verantwortlich: Dr. Matthias Schuppe Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516/5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Innenminister Jeziorsky: Einsatzmaßnahmen der Polizei des Landes aus Anlass des Irak-Krieges

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 057/03 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 057/03 Magdeburg, den 20. März 2003 Innenminister Jeziorsky: Einsatzmaßnahmen der Polizei des Landes aus Anlass des Irak-Krieges Bereits im Februar 2003 hat nach Mitteilung von Innenminister Jeziorsky das Innenministerium die Polizeibehörden und -einrichtungen per Erlass aufgefordert, Vorbereitungsmaßnahmen für den Fall eines möglichen Irak-Krieges zu treffen. Hierzu gehörten unter anderem die Auflistung möglicher gefährdeter und zu schützender Objekte, Vorbereitungen für zu erwartende Demonstrationen und Aufruf von Besonderen Aufbauorganisationen. Im Landeskriminalamt sei bereits seit drei Wochen eine Stelle eingerichtet worden, die alle Informationen aus dem Bundesgebiet und dem Land sammelt und aufbereitet an die Polizeibehörden und das Ministerium des Innern weiterleitet. Mit Bekanntgabe des Ultimatums des amerikanischen Präsidenten am 18.03.2003 (MEZ 02.00 Uhr) wurden die Schutzmaßnahmen an den amerikanischen Einrichtungen im Land Sachsen-Anhalt erhöht. Derzeit werden umfangreiche Schutzmaßnahmen an insgesamt 21 amerikanischen Einrichtungen durchgeführt. Darüber hinaus wurden die Aufklärungsmaßnahmen der Polizei zielgerichtet verstärkt (linke und rechte Szene-Treffpunkte, Vereine und Einrichtungen von extremistisch motivierten Ausländern) und eine deutliche Erhöhung der sichtbaren Präsenz im öffentlichen Raum durchgeführt. Die organisatorischen Vorbereitungen seien sowohl im Ministerium als auch in den Polizeidirektionen und Polizeieinrichtungen getroffen worden, um im Falle des Beginns der Kampfhandlungen im Irak schnellstmöglich auf Lageveränderungen im Land reagieren zu können. Mit dem Beginn der Kampfhandlungen am 20.03. um 4:15 MEZ sei ein Meldekopf im Ministerium des Innern eingerichtet worden, der unter anderem die Aufgabe der Koordination der Kräfte im Land übernehme. Die Polizeibehörden haben Führungsstäbe eingerichtet und halten Kräfte zum Schutz von Versammlungen sowie zur Begleitung von demonstrativen Aktionen vor. Darüber hinaus ist eine Vielzahl von Polizeibeamtinnen und -beamten für Schutzmaßnahmen an gefährdeten Objekten und für erhöhte Präsenzaufgaben eingesetzt (jüdische, israelische, US-amerikanische und britische Einrichtungen pp.). Die Landesbereitschaftspolizei halte täglich vier Einsatzzüge von 08:00 - bis 20:00 Uhr bereit, welche den Polizeibehörden je nach Lage unterstellt werden können. In der Nachtzeit werde von der Landesbereitschaftspolizei eine Einsatzhundertschaft bereitgehalten. Je nach Verlauf der Kriegshandlungen und der Entwicklung der Lage im Land würden die zur Verfügung stehenden Kräfte der Polizei verteilt und auch die bereits bestehenden Schutzmaßnahmen für amerikanische und andere Einrichtungen der Lage angepasst. Dabei stimmt sich Sachsen-Anhalt eng mit den Bundesbehörden und anderen Ländern ab. Zur Erhöhung des für Einsatzmaßnahmen zur Verfügung stehenden Personals können und werden je nach Eskalation der Lage sowohl die geplanten und laufenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen an der Fachhochschule der Polizei als auch die nicht unmittelbar zu den Kernaufgaben der Sicherheit zählenden Aufgaben der Polizei eingestellt, um die dadurch freigesetzten Kräfte zur Durchführung von wichtigen anderen polizeilichen Einsatzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Kampfhandlungen im Irak zur Verfügung zu haben. Darüber hinaus werden die Polizeibehörden ihren Dienstbetrieb bedarfsweise auf 12-Stunden-Dienste umstellen, um so ebenfalls mehr Personal freizusetzen. Jeziorsky: "Die Polizei des Landes ist auf mögliche Gefahrenlagen, soweit es möglich ist, vorbereitet. Sie steht mit erhöhter Präsenz als Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung." Impressum: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

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