Stellenausschreibung Nr. 46/2024 Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt am Standort Wittenberg einen Mitarbeiter als Chemiker / Biologen / Naturwissenschaftler (m/w/d) als Sachbearbeitung Probenahme / LIMS Diese Stelle ist unbefristet und in Vollzeit zu besetzen. Die Beobachtung des Zustandes der Umwelt ist eine unerlässliche Voraussetzung für sinnvol- les Handeln im Umweltschutz. Die genaue Kenntnis und Bewertung des Zustandes der Ge- wässer in Sachsen-Anhalt ist die Grundvoraussetzung für Entscheidungen, ob und welche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt erforderlich sind. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft unterhält aus diesen Gründen leistungsfähige Laboratorien, die chemische und laborbiologische Untersuchungen in ver- schiedenen Umweltmatrices durchführen. Diese Untersuchungen beinhalten die Entnahme von Proben, die Bestimmung von physikalischen, anorganischen, organischen und mikrobio- logischen Kenngrößen in den Medien Oberflächen- und Grundwasser, Abwasser, Sedimente und Schwebstoffe sowohl in hohen Belastungsniveaus als auch im Bereich der Spurenkon- zentration sowie die Auswertung und Erfassung der Daten. Hierfür stehen moderne Labore und Analysentechnik sowie ein kompetentes Mitarbeiterteam zur Verfügung. Ihre zukünftigen Aufgabenschwerpunkte: Mitarbeit bei leitenden und administrativen Tätigkeiten für die Sachgruppe Probenahme/ LIMS am Laborstandort Wittenberg. Dies beinhaltet u.a. folgende Aufgaben: Unterstützung der Organisation des Probenahmebetriebes im Rahmen des Gewäs- serüberwachungsprogramms Sachsen-Anhalt (GÜSA) Mitarbeit bei der Organisation und der Datenerhebung bzw. -bearbeitung der behördli- chen Abwassereinleitkontrolle Erstellen von Probenahmeplänen Arbeiten mit dem Laborinformations- und Managementsystems (LIMS) Blomesystem Umsetzung und aktive Mitarbeit am Qualitätsmanagementsystem im Arbeitsbereich Kontrolle der Umsetzung von Arbeitssicherheitsmaßnahmen im Arbeitsbereich Mitarbeit bei administrativen Vorgängen zur Aufrechterhaltung des Probenahmebetrie- bes (u.a. Beteiligung bei Ausschreibungen zur Beschaffung neuer Probenahmetechnik) Ihr Anforderungsprofil: mindestens ein abgeschlossenes Studium (Diplom (FH)/Bachelor) in naturwissenschaft- licher Fachrichtung, vorzugsweise Chemie Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Umweltanalytik, vorzugsweise Wasseranalytik Erfahrungen im Umgang mit Laborinformations- und managementsystemen, Arbeiten mit Datenbanken Kenntnisse über geltende DIN-, EN-, ISO-Normen zur Probenahme und Untersuchung von Wasser und Abwasser sicherer Umgang mit der Office-Standardsoftware Folgende Kenntnisse sind wünschenswert: Erfahrungen bei der Probenahme von Wasserproben Erfahrungen im Umgang mit Qualitätsmanagementsystemen nach ISO 17025 Führerschein (Klasse B) und die Bereitschaft zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen Mobilitätsbereitschaft (Reisetätigkeit) innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt Wir setzen außerdem voraus, dass Sie: eine selbstständige und strukturierte Arbeitsweise besitzen, gute organisatorische Fähigkeiten aufweisen, über eine gute schriftliche und mündliche Ausdrucksweise verfügen, eigenständig arbeiten können, flexibel und teamfähig sind, sich engagieren, Eigeninitiative mitbringen und verantwortungsbewusst handeln. Was wir Ihnen bieten können: betriebliche Altersvorsorge (VBL) vermögenswirksame Leistungen gleitende Arbeitszeit individuelle Fortbildungsmöglichkeiten Gewährung einer Jahressonderzahlung 30 Tage Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr alternierende Telearbeit und mobile Arbeit. Die Einstellung erfolgt bei Vorliegen der personalrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraus- setzungen, nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzungen in der Entgeltgruppe11. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach dem TV-L 40 Stunden bzw. den beam- tenrechtlichen Regelungen 40 Stunden. Eine Aufgabenübertragung auf Bedienstete (m/w/d) des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Verstärkungsmitteln. Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Personen werden bei gleicher Eig- nung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des SGB IX bevorzugt berücksich- tigt. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswe- sen (ZAB) unter www.kmk.org/zab. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (u. a. Zeugnisse, Referenzen, Beschäftigungsnach- weise, ggf. den Nachweis der erforderlichen Deutschen Sprachkenntnisse mindestens auf Ni- veau B2) senden Sie bis zum 12.10.2024 unter Angabe der Ausschreibungsnummer 46/2024 an den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Sachgebiet Personal/Organisation Otto-von-Guericke-Str. 5 39104 Magdeburg oder per E-Mail an: Bewerbung@lhw.mlu.sachsen-anhalt.de (ausschließlich PDF-Dateien) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bewerberdaten unter Beachtung der daten- schutzrechtlichen Bestimmungen für den Zweck der Auswahl gespeichert und anschließend gelöscht werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. Telefonische Rückfragen richten Sie bitte an Frau von Eyss (Sachgebietsleiterin Personal/ Or- ganisation) unter Telefon-Nr. 0391/581-1452 oder an Herrn Rau (Sachbearbeiter Personal/ Organisation) unter Telefon-Nr. 0391/581-1229). Weitere Informationen über den Landesbetrieb finden Sie unter www.lhw.sachsen-anhalt.de
Stellenausschreibung Nr. 46/2024 Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt am Standort Wittenberg einen Mitarbeiter als Chemiker / Biologen / Naturwissenschaftler (m/w/d) als Sachbearbeitung Probenahme / LIMS Diese Stelle ist unbefristet und in Vollzeit zu besetzen. Die Beobachtung des Zustandes der Umwelt ist eine unerlässliche Voraussetzung für sinnvol- les Handeln im Umweltschutz. Die genaue Kenntnis und Bewertung des Zustandes der Ge- wässer in Sachsen-Anhalt ist die Grundvoraussetzung für Entscheidungen, ob und welche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt erforderlich sind. Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft unterhält aus diesen Gründen leistungsfähige Laboratorien, die chemische und laborbiologische Untersuchungen in ver- schiedenen Umweltmatrices durchführen. Diese Untersuchungen beinhalten die Entnahme von Proben, die Bestimmung von physikalischen, anorganischen, organischen und mikrobio- logischen Kenngrößen in den Medien Oberflächen- und Grundwasser, Abwasser, Sedimente und Schwebstoffe sowohl in hohen Belastungsniveaus als auch im Bereich der Spurenkon- zentration sowie die Auswertung und Erfassung der Daten. Hierfür stehen moderne Labore und Analysentechnik sowie ein kompetentes Mitarbeiterteam zur Verfügung. Ihre zukünftigen Aufgabenschwerpunkte: Mitarbeit bei leitenden und administrativen Tätigkeiten für die Sachgruppe Probenahme/ LIMS am Laborstandort Wittenberg. Dies beinhaltet u.a. folgende Aufgaben: Unterstützung der Organisation des Probenahmebetriebes im Rahmen des Gewäs- serüberwachungsprogramms Sachsen-Anhalt (GÜSA) Mitarbeit bei der Organisation und der Datenerhebung bzw. -bearbeitung der behördli- chen Abwassereinleitkontrolle Erstellen von Probenahmeplänen Arbeiten mit dem Laborinformations- und Managementsystems (LIMS) Blomesystem Umsetzung und aktive Mitarbeit am Qualitätsmanagementsystem im Arbeitsbereich Kontrolle der Umsetzung von Arbeitssicherheitsmaßnahmen im Arbeitsbereich Mitarbeit bei administrativen Vorgängen zur Aufrechterhaltung des Probenahmebetrie- bes (u.a. Beteiligung bei Ausschreibungen zur Beschaffung neuer Probenahmetechnik) Ihr Anforderungsprofil: mindestens ein abgeschlossenes Studium (Diplom (FH)/Bachelor) in naturwissenschaft- licher Fachrichtung, vorzugsweise Chemie Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Umweltanalytik, vorzugsweise Wasseranalytik Erfahrungen im Umgang mit Laborinformations- und managementsystemen, Arbeiten mit Datenbanken Kenntnisse über geltende DIN-, EN-, ISO-Normen zur Probenahme und Untersuchung von Wasser und Abwasser sicherer Umgang mit der Office-Standardsoftware Folgende Kenntnisse sind wünschenswert: Erfahrungen bei der Probenahme von Wasserproben Erfahrungen im Umgang mit Qualitätsmanagementsystemen nach ISO 17025 Führerschein (Klasse B) und die Bereitschaft zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen Mobilitätsbereitschaft (Reisetätigkeit) innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt Wir setzen außerdem voraus, dass Sie: eine selbstständige und strukturierte Arbeitsweise besitzen, gute organisatorische Fähigkeiten aufweisen, über eine gute schriftliche und mündliche Ausdrucksweise verfügen, eigenständig arbeiten können, flexibel und teamfähig sind, sich engagieren, Eigeninitiative mitbringen und verantwortungsbewusst handeln. Was wir Ihnen bieten können: betriebliche Altersvorsorge (VBL) vermögenswirksame Leistungen gleitende Arbeitszeit individuelle Fortbildungsmöglichkeiten Gewährung einer Jahressonderzahlung 30 Tage Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr alternierende Telearbeit und mobile Arbeit. Die Einstellung erfolgt bei Vorliegen der personalrechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraus- setzungen, nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bei Erfüllung der tariflichen, persönlichen und sonstigen Voraussetzungen in der Entgeltgruppe11. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach dem TV-L 40 Stunden bzw. den beam- tenrechtlichen Regelungen 40 Stunden. Eine Aufgabenübertragung auf Bedienstete (m/w/d) des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Verstärkungsmitteln. Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Personen werden bei gleicher Eig- nung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des SGB IX bevorzugt berücksich- tigt. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen. Bei im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen bitten wir um Übersendung entsprechender Nachweise über die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswe- sen (ZAB) unter www.kmk.org/zab. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (u. a. Zeugnisse, Referenzen, Beschäftigungsnach- weise, ggf. den Nachweis der erforderlichen Deutschen Sprachkenntnisse mindestens auf Ni- veau B2) senden Sie bis zum 28.09.2024 unter Angabe der Ausschreibungsnummer 46/2024 an den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Sachgebiet Personal/Organisation Otto-von-Guericke-Str. 5 39104 Magdeburg oder per E-Mail an: Bewerbung@lhw.mlu.sachsen-anhalt.de (ausschließlich PDF-Dateien) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bewerberdaten unter Beachtung der daten- schutzrechtlichen Bestimmungen für den Zweck der Auswahl gespeichert und anschließend gelöscht werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Internetseite. Telefonische Rückfragen richten Sie bitte an Frau von Eyss (Sachgebietsleiterin Personal/ Or- ganisation) unter Telefon-Nr. 0391/581-1452 oder an Herrn Rau (Sachbearbeiter Personal/ Organisation) unter Telefon-Nr. 0391/581-1229). Weitere Informationen über den Landesbetrieb finden Sie unter www.lhw.sachsen-anhalt.de
In late 2023, the International Standard Organization (ISO) published a new standard on carbon neutrality: ISO 14068-1. It provides terminology, principles and requirements for GHG-neutral organizations and products, agreed by international experts. However, it contains significant shortcomings as it allows GHG-neutrality claims to be made using high fossil based GHG emissions and environment-damaging GHG removal methods . In a factsheet, the German Environment Agency (UBA) describes the new carbon neutrality standard and concludes: Credible GHG-neutrality claims must go beyond the standard. Above all, companies must consequently reduce their GHG emissions.
Technische Prozesse, so auch die Papierproduktion, werden ständig effizienter. Rohstoffe wie Holz und Altpapier werden immer knapper. Entsprechend stellt sich die Frage, ob grafische und Hygienepapiere aus Altpapier noch immer umweltverträglicher sind als Produkte aus Primärzellstoff. Die neue Ökobilanz für graphische Papiere und Hygienepapiere zeigt: In fast allen betrachteten Kategorien hat Recyclingpapier Vorteile und ist somit nach wie vor erste Wahl. Besonders die Mitbetrachtung der Auswirkungen auf die Wälder zeigt die Notwendigkeit des hochwertigen Papierrecyclings. Auf Basis einer Marktanalyse wurden zunächst die Papiere auf dem deutschen Markt gruppiert und anschließend ökobilanziell bewertet. Die in der Studie verwendete Methoden stehen im Einklang mit den ISO-Normen für Ökobilanzen ISO 14040 und ISO 14044. Durchschnittlich spart die Produktion von Recyclingpapier 78 Prozent Wasser, 68 Prozent Energie und 15 Prozent CO 2 -Emissionen. Neu ist die Diskussion qualitativer Aspekte wie Biodiversität , Landnutzungswandel und Kohlenstoffspeicherung in Wäldern. Hier zeigt die aktualisierte Ökobilanz, dass die Verwendung von Recyclingpapier einen wichtigen Beitrag leistet, um dem Verlust der biologischen Vielfalt, dem Risiko von Landnutzungsänderungen und dem Klimawandel entgegenzuwirken. Da Altpapierimporte überwiegend aus Europa kommen, sind die Auswirkungen von Transportwegen meistens geringer als bei Frischfaserimporten. Die Ergebnisse des Vorhabens unterstützten die Politik des BMUV , über die Anforderungen des Blauen Engels die Nutzung von Recyclingpapier zu fördern. Darüber hinaus wurde eine Datengrundlage geschaffen, die auch auf europäischer Ebene für die Förderung von Recyclingpapier zum Beispiel durch das EU-Ecolabel genutzt werden kann. Die Berichte sind auch in englischer Sprache verfasst und können so auch international eingesetzt werden. Zwar ist das Papierrecycling in Deutschland schon sehr weit entwickelt, dennoch gibt es weitere Potentiale es zu verbessern. Die Getrennterfassung und Recycling von sauberen Altpapierströmen (z.B. Papierhandtüchern), die optimierte Sortierung von gemischtem Altpapier, Anforderungen an eine recyclinggerechte Produktgestaltung ohne kritische Inhaltsstoffe sind als mögliche Ansatzpunkte zu nennen. Diese Veröffentlichung richtet sich an alle Akteure der Papierkette, im Beschaffungswesen und den privaten Endverbrauchern. Veröffentlicht in Texte | 123/2022.
Unmanned Aircraft Systems (UAS) are used for a variety of purposes. Especially the industrial or professional use of unmanned aircraft (UA) will lead to an increasing number of possible applications. The steadily rising number of UA raises the question of noise impact on the society from these vehicles. For the first time, an EU regulation provides a uniform noise rating for UA. It involves the introduction of a label for the guaranteed sound power level. This level is to be determined via EN ISO 3744:2010 by means of an enveloping surface method. Manufacturers are required to document the guaranteed sound power level as part of their CE marking. In addition, the EU regulation specifies a maximum permissible sound power level. The permitted level depends on the weight of the UA. Therefore, the German Environment Agency has started with acoustic investigations of UA. Various small multicopter) were used for the measurements in accordance with the EU regulation. This paper presents the results of the measurements and shows whether the requirements of the EU regulation are complied with. The challenges for users of the applicable measurement standard are also highlighted.
Normen und Regeln – Defizite bei Anpassung an den Klimawandel In Normen und Regeln ist für viele Bereiche der Wirtschaft und Gesellschaft festgeschrieben, wie einzelne Dinge funktionieren sollen und beschaffen sein müssen. Dadurch soll Sicherheit sowie Kompatibilität gewährleistet werden. Die Klimawandelanpassung sollte dringend in solche Vorgaben Eingang finden. Eine Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes hat gezeigt, dass hier noch Nachholbedarf besteht. Standards in Deutschland Etwa 34.000 DIN und mehr als 20.000 ISO Normen sowie technische Regeln von Institutionen und Verbänden setzen in Deutschland Standards für Technik, Bauten, Produkte und Arbeitsprozesse. Wenn es nötig ist, beispielsweise im Zuge technischer Entwicklungen, werden diese Richtlinien überarbeitet oder sogar neu erstellt. Mit dem voranschreitenden Klimawandel müsste auch die Anpassung an seine Folgen, die fast alle Bereiche der Gesellschaft und der Infrastruktur betreffen, Eingang in Normen und Standards finden . Ebenso müsste deren Anwendung forciert werden, da Normen per se nicht verbindlich, sondern in ihrer Anwendung freiwillig sind, es sei denn sie finden Erwähnung in einem Gesetz. Die Studie „Adaptation Standard: Analyse bestehender Normen auf Anpassungsbedarfe bezüglich Folgen des Klimawandels“ im Auftrag des Umweltbundesamtes ( UBA ) hat deshalb untersucht, inwieweit die Folgen des Klimawandels in den Regelwerken bereits berücksichtigt werden. Das Resultat zeigt: Nur in 11 der 34.000 DIN-Normen findet das Thema bisher direkte Erwähnung und dann auch eher unverbindlich. Rechtsverbindlich ist laut der Studie keine dieser Normen. Das Problem ist zwar erkannt, wird aber noch selten in konkrete Umsetzung übertragen. Dabei wäre dies enorm wichtig, um in vielen Bereichen Sicherheit zu gewährleisten und langfristige Resilienz zu erreichen. Ein Büro- oder Wohnkomplex, der heute gebaut wird, sollte beispielsweise in verschiedenen Aspekten von den Materialien bis zur Begrünung darauf ausgerichtet sein, dass Mensch und Gebäude künftig häufiger auftretende Wetterextreme wie etwa Hitze oder Starkregen schadlos überstehen. Im Ergebnis sieht die Studie deshalb unter anderem die Notwendigkeit, Klimafolgen und die Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen stärker in den jeweiligen Arbeitsbereichen als Stand der Technik zu etablieren. Zudem sollten Normungsgremien mit dem Einbezug von Klimadaten in ihre Arbeit vertrauter gemacht werden. Die Autoren der Studie sehen es außerdem als wichtig an, dass normende Organisationen dem Thema Klimaanpassung mehr strategische Priorität einräumen und durch Vorgaben an die Gremien die Sensibilitäten geschärft wird und eine Berücksichtigung begünstigt werden muss. Richtlinien werden teilweise erst alle 10 bis 15 Jahre überarbeitet Die Gremien, in denen die Regeln und Normen festgelegt werden, bestehen aus Fachleuten aus den dementsprechenden Bereichen, in der Regel aus der Wirtschaft. Die Arbeit an den Vorgaben leisten sie nicht häufig. „Nehmen wir die Planung für Versickerungsanlagen. Das Arbeitsblatt wurde 2006 veröffentlicht, dem voraus gehen ungefähr noch einmal fünf Jahre Prozess in der Arbeitsgruppe. Festgeschrieben wurde, was die Mehrheit der Ingenieure damals sowieso schon gemacht hat, was bedeutet: Auch das war schon 10 bis 15 Jahre Usus. Das heißt: Das Wissen, was heute in dem Arbeitsblatt steht, ist 30 Jahre alt“, erklärt Prof. Dr. Heiko Sieker, der die Studie mit durchgeführt hat und als Ingenieur u.a. auf alles, was mit Regenwasser zusammenhängt, spezialisiert ist. Parallel zu diesen Zeitverläufen konnte durch „Adaptation Standard“ auch festgestellt werden, dass gerade Normen, die die Klimaanpassung und den Klimawandel aufgreifen müssten, um Folgekosten zu vermeiden, dies noch nicht tun. Dr. Wiebke Meister, Seniorprojektmanagerin beim Deutschen Institut für Normung (DIN) für den Normenausschuss Grundlagen des Umweltschutzes (NAGUS) und die Koordinierungsstelle Umweltschutz (DIN-KU), engagiert sich seit langem für die Einbindung der Klimafolgen in Normen und stößt dabei an Grenzen: „Wir arbeiten strategisch für die Wirtschaft und versuchen, relevante und aktuelle Themen in den Normungsgremien zu verankern. Bezüglich der Folgen des Klimawandels reden wir über einen Zustand, den wir noch nicht in allen Ausmaßen kennen. Es entspricht aber nicht dem Prinzip der Normung, sich auf ungesicherte Daten zu beziehen. Wie schaffe ich da Rechtssicherheit? Da muss die Normung neue Ansätze finden, die sowohl Rechtssicherheit auf der einen als auch Projektionen auf der anderen Seite erlauben. Das verursacht bei den Betroffenen verständlicherweise Zögern und Kopfschmerzen.“ Darum würde sie sich mehr Rückmeldung aus und Austausch mit den Gremien wünschen, um sie bei ihren Bedarfen zu unterstützen und Hürden gemeinsam zu überwinden. Dass etwas getan werden muss, sei den meisten bewusst, allein das anzugehen falle jedoch schwer. „Adaptation Standard“ zeigt ähnliche Probleme in anderen europäischen Ländern wie etwa den Niederlanden oder Schweden, in denen auch nur von einem sehr geringen Integrationsgrad von Klimafolgen und Klimaanpassung in Normen gesprochen werden kann. Um das Thema stärker in die Normungsprozesse zu integrieren, sieht die Studie politischen Willen und politisches Engagement als einen ausschlaggebenden Faktor. Nur so ließen sich Gesetzgebungen und Handlungsrahmen schaffen, die die Dringlichkeit der Klimaanpassung verdeutlichen und Grundlage von Maßnahmen seien können. Darüber hinaus regt „Adaptation Standard“ dazu an, die Integration der Klimaanpassung in Normen mit einer von allen Akteuren getragenen Gesamtstrategie zu verknüpfen. Dies sei vor allem für eine effektive Umsetzung wichtig und könnte auch dazu beitragen die Akzeptanz als auch das Bewusstsein bei den involvierten Akteuren zu stärken. Erste Ansätze bei ISO und DWA Dr. Wiebke Meister hat die Entstehung der ISO-Norm 14091 „Anpassung an den Klimawandel – Vulnerabilität , Auswirkungen und Risikobewertung“ eine der ersten Normen der Internationalen Normungsorganisation (ISO) im Zusammenhang mit dem Klimawandel begleitet. Dieser Norm ging die ISO-Norm 14090 „Anpassung an die Folgen des Klimawandels – Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien“ voran, die neben Städten und Gemeinden besonders Unternehmen Handlungsempfehlungen nahelegt. Das Problem: Es werden keine Daten darüber erhoben, wer sie inwieweit anwendet. Dadurch ließen sich jedoch künftige Normen und Regeln differenzierter und zielgerichteter ausgestalten. „Das ist prinzipiell schwierig hinsichtlich von Normen: Es wird nicht systematisch erfasst, wer sie benutzt und welche Erfahrungen er damit macht. Auch zur ISO 14090 und ISO 14091 gibt es bisher kaum Rückmeldungen aus der Wirtschaft, doch das wäre wichtig, um so anwendungsfreundlich wie möglich zu agieren und zu lernen wo Nachbesserungsbedarf besteht“, erklärt Meister. Ein zweites Beispiel für die Verankerung der Klimaanpassung in wichtigen Vorgaben, ist die „Klimakennung DWA-Regelwerk“, die die „Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.“ (DWA) als zentrale Maßnahme ihrer Klimastrategie in diesem Jahr veröffentlicht hat. Mit der „Klimakennung“ geht die DWA einen entscheidenden Schritt, ihr eigenes Regelwerk klimagerechter zu gestalten. Das DWA-Regelwerk stellt einheitliche technische Regeln für die Bereiche Wasserwirtschaft, Kulturbau, Bodenschutz, Abwasser- und Abfalltechnik auf und berührt damit Bereiche, in denen Klimaanpassung ein wichtiges Thema ist. Die „Klimakennung“ richtet sich deshalb an Expertinnen und Experten in den DWA-Fachgremien, die durch sie eine Hilfestellung bei der Planung neuer Publikationen sowie bei der Überarbeitung bestehender Regeln im DWA-Regelwerk erhalten. Durch die „Klimakennung“ können Anwender des Regelwerks schnell und einfach erkennen, in welcher Intensität sich eine technische Regel mit dem Thema Klimaanpassung und/oder Klimaschutz auseinandersetzt. Auf diese Weise will die DWA Nutzerinnen und Nutzer für die Herausforderungen des Klimawandels sensibilisieren und dazu beitragen, dass technische Maßnahmen in den betreffenden Bereichen klimarobuster umgesetzt werden. Diese Regelung hat es zum Zeitpunkt der Erstellung der Studie noch nicht gegeben. Forderung nach Initiative der Gesetzgebung In einem Punkt sind sich auch Wiebke Meister und Heiko Sieker einig: Wenn die Anpassung von Normen und technischen Regeln an den Klimawandel gelingen soll, braucht es Vorgaben seitens des Gesetzgebers. Sieker liefert auch hierfür ein anschauliches Beispiel: „Wir müssen unbedingt etwas beim Thema Starkregen unternehmen, also wenn es in Städten zu viel regnet. Es gibt Geländesenken, die von Bebauung freigehalten werden müssen, weil das Wasser bei Starkregen dorthin fließt. Es besteht akuter Regelungsbedarf, dass sogenannte Starkregengefahrenkarten vorausschauend zur Pflicht werden, darin sind sich alle Experten einig.“ Andernfalls passieren Dinge wie der Bau einer Kita in einer solchen Senke, die bei Starkregen unter Wasser stehe. Durch die Normung würde im zweiten Schritt festgelegt werden, welche Daten die Starkregengefahrenkarten enthalten müssen. Städte wie Köln oder Hamburg haben sie bereits, Berlin ist dabei sie zu entwickeln – alle auf Eigeninitiative. „Teilweise formulieren Fachverbände ihre Ziele selbst, weil es seitens des Gesetzgebers keine Vorgaben gibt.“, so Sieker weiter. Zusammen mit dem Projektteam hat er fünf Normen herausgearbeitet, bei denen die Berücksichtigung des Klimawandels zu empfehlen wäre. Diese sind: DIN 4108-2: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz DWA A117: Bemessung von Regenrückhalteräumen DWA A138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser VDI 6004 Blatt 1: Schutz der technischen Gebäudeausrüstung - Hochwasser - Gebäude, Anlagen, Einrichtungen DIN 19700-11: Talsperren „Der Ball ist über den Scheitelpunkt hinweg“ Trotz aller Hürden bleibt Wiebke Meister zuversichtlich, gewinnt aktuell sogar an Optimismus hinzu, dass bezüglich der Anpassung an den Klimawandel auch in ihrem Bereich mehr in Bewegung kommt. Nicht zuletzt, weil das Thema parteiübergreifend hoch auf die politische Agenda gerutscht ist. „Der Ball ist über dem Scheitelpunkt hinweg, da kommt jetzt etwas ins Rollen. Es wird sicher ruckelig, wir werden Ansätze suchen und wieder verwerfen. Aber ‚Anpassung‘ ist politisch nach oben gerutscht, es ist einfach klar: Wir müssen anpassen“, stellt Wiebke Meister fest. Das sieht Ingenieur Sieker nicht anders. Seiner Ansicht nach liegt die Priorität darauf, dass es weniger wichtig sei, neue Regelwerke zur Anpassung an den Klimawandel zu erstellen. Sondern viel mehr die bestehenden, die die Klimaanpassung bremsen, abzuschaffen oder anzupassen. „Das ist entscheidend. Wir wissen ja, dass der Klimawandel passiert, das muss mir keiner in die Norm reinschreiben.“ Link zur Studie „Adaptation Standard: Analyse bestehender Normen auf Anpassungsbedarfe bezüglich Folgen des Klimawandels“: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/adaptation-standard-analyse-bestehender-normen-auf Autor: Sven Scheffler, dpa Dieser Artikel wurde als Schwerpunktartikel im Newsletter Klimafolgen und Anpassung Nr. 75 veröffentlicht. Hier können Sie den Newsletter abonnieren.
2. Begriffsbestimmungen 2.1 Im Sinne dieses Teils ist 2.1.1 Traditionsschiff: Ein historisches Wasserfahrzeug, an dessen Präsentation in Fahrt ein öffentliches Interesse besteht; 2.1.2 Historisches Wasserfahrzeug: Ein hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebautes Schiff, das aufgrund seiner Bauart, seiner Konstruktion, seines ehemaligen Nutzungszwecks und seiner Seltenheit erhaltenswert ist und das im Wesentlichen dem Originalzustand zum Zeitpunkt seines Baus oder zu einem späteren für das Schiff während seiner wirtschaftlichen Nutzungsperiode historisch bedeutsamen Bauzustand entspricht; 2.1.2.1 als historisches Wasserfahrzeug kann auch ein Schiff anerkannt werden, das die Anforderungen der Regel 2.1.2 nur deshalb nicht erfüllt, weil die Kombination von Rumpfform, Antrieb und Aufbauten nicht originaltreu ist, aber dessen Gesamterscheinung einem Vorläufertyp entspricht, den es in dieser Bauweise nachweislich in der Vergangenheit gegeben hat (Rückbau) ; 2.1.2.2 einem historischen Wasserfahrzeug kann im Einzelfall ein Schiff gleichgestellt werden, als Einzelnachbildung eines dokumentierten, individuellen historischen Vorbildes (Nachbau) , oder Segelschiff von wenigstens 24 m Länge, das sich durch Größe, Takelage, komplexen Schiffsbetrieb sowie seine Besatzungsstärke in besonderer Weise für eine fundierte Ausbildung in traditioneller Seemannschaft eignet (Segelschulungsschiff) ; 2.1.3 Neubau: Ein Nachbau eines historischen Wasserfahrzeugs, dessen Kiel am oder nach dem 14. März 2018 gelegt wurde; 2.1.4 Vorhandenes Traditionsschiff: Ein Traditionsschiff, für das am 30. September 2012 oder am 14. März 2018 ein Sicherheitszeugnis nach der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe erteilt war; 2.1.5 Länge: Die Vermessungslänge nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 8 des Londoner Schiffsvermessungsübereinkommens oder für Traditionsschiffe mit weniger als 24 m Vermessungslänge die Rumpflänge L H nach DIN EN ISO 8666, Ausgabe Dezember 2016; 2.1.6 Betreiber: Der Eigentümer des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, die vom Eigentümer des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat; 2.1.7 Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation; 2.1.8 Anerkannte Organisation: Eine nach der Verordnung ( EG ) Nummer 391/2009 anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist; 2.1.9 Anerkannter Schiffsbaustandard: die Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation; 2.1.10 Stand der medizinischen Erkenntnisse: Der nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger jeweils zuletzt bekannt gemachte Stand der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt; 2.1.11 IMO : Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation; 2.1.12 Küstennahe Seegewässer: die Gewässer im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 Sportseeschifferscheinverordnung; 2.2 Soweit dieser Teil auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeutet 2.2.1 Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsgesetz vom 09. September 1998 ( BGBl. I Seite 2860), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1471) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.2 Sportseeschifferscheinverordnung: Sportseeschifferscheinverordnung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I Seite 2061), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 132 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I Seite 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.3 SOLAS -Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II Seite 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC .269(85) vom 04. Dezember 2008 und MSC.282(86) vom 05. Juni 2009 (BGBl. 2011 II Seite 506, 507, 518) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II Seite 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.283(86) vom 05. Juni 2009 (BGBl. 2011 II Seite 506, 523) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung; 2.2.4 MARPOL -Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II Seite 2, 4, 24; 1996 II Seite 399, Anlageband; 2003 II Seite 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC .200(62) und MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II Seite 1194, 1195, 1206), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung; 2.2.5 Londoner Schiffsvermessungsübereinkommen: Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 vom 23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II Seite 67); 2.2.6 Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.7 Richtlinie 2009/15/EG: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden ( ABl. L 131 vom 28. Mai 2009, Seite 47) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; 2.2.8 Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung), (ABl. L 163 vom 25. Juni 2009, Seite 1), die zuletzt durch die Richtlinie ( EU ) 2016/844 der Komimission vom 27. Mai 2016 (ABl. L 141 vom 28. Mai 2016, Seite 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.9 Internationaler Rettungsmittel-( LSA -)Code: Der vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO mit Entschließung MSC.48(66) angenommene Internationale Rettungsmittel-(LSA-)Code, angenommen am 04. Juni 1996 ( BAnz. Nummer 118a vom 01. Juli 1998) in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.10 Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme ( FSS-Code ): Der vom Schiffssichrheitsausschuss der IMO mit Entschließung MSC.98(73) angenommene Internationale Code für Brandsicherheitssysteme, angenommen am 05. Dezember 2000 ( VkBl. 2002 Seite 449, Anlageband B 8129) in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.11 Code über Intaktstabilität: Die Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über Intaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009 Seite 724) in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.12 SPS-Code : Code über die Sicherheit von Spezialschiffen: für Schiffe, die vor dem 01. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Enschließung A.534(13)), angenommen am 17. November 1983 (VkBl. 1993 Seite 671), geändert durch MSC/Rundschreiben 739 vom 28. Juni 1996 (VkBl. 1996 Seite 636) in der jeweils geltenden Fassung; für Schiffe, die am oder nach dem 01. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschließung MSC.266(84)), angenommen am 13. Mai 2008 (VkBl. 2009 Seite 84), zuletzt geändert durch Rundschreiben (MSC.183(79), VkBl. 2009 Seite 272) in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.13 Maritime-Medizin-Verordnung: Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen vom 14. August 2014 (BGBl. I Seite 1383) in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.14 Betriebssicherheitsverordnung: Betriebssicherheitsverordnung vom 03. Februar 2015 (BGBl. I Seite 49) in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.15 Schiffsausrüstungsverordnung: Schiffsausrüstungsverordnung vom 01. Oktober 2008 (BGBl. I Seite 1913), die zuletzt durch Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 23. Januar 2015 (BGBl. I Seite 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.16 See-Umweltverhaltensverordnung: Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I Seite 1371) in der jeweils geltenden Fassung; 2.2.17 Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe: Richtlinie nach § 6 Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung über Sicherheitsanforderungen an Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregelungen einschließlich der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe unterliegen (Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe) vom 03. Februar 2000 (VkBl. 2000 Dokument Nummer B 8135), zuletzt geändert am 12. März 2003 (VkBl. 2003 Seite 205) in der bis zum 14. März 2018 geltenden Fassung. 2.3 DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in diesem Teil verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH , Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und hinterlegt. Stand: 07. März 2020
Neue internationale Norm unterstützt bei Anpassung an Klimafolgen Neben Maßnahmen zum Klimaschutz rückt auch die systematisch geplante Anpassung an die Folgen des fortschreitenden Klimawandels zunehmend in den Fokus von Entscheidungsträgern – sowohl in Städten und Gemeinden als auch in Unternehmen. Die neue Norm ISO 14090 der Internationalen Normungsorganisation (ISO) gibt nun Hilfestellung, wie gute Anpassung schrittweise umgesetzt werden kann. Den vielfältigen Folgen des Klimawandels vorbereitet begegnen Steigende Temperaturen verändern landwirtschaftliche Produktionsbedingungen, Extremwetterereignisse beeinträchtigen Infrastrukturen und unterbrechen Lieferketten. Neben seinen wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen trifft der Klimawandel aber auch die Gesundheits- und Sozialsysteme, beispielsweise wenn Hitzewellen das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit der Menschen mindern. Die Globale Anpassungskommission unter der Leitung von Ban Ki-moon, ehemaliger Generalsekretär der Vereinten Nationen, sieht in einem aktuellen Bericht die planvolle Reaktion auf den Klimawandel als dringende und allgegenwärtige Herausforderung - sowohl bei politischen als auch bei unternehmerische Entscheidungen. Die Kommission fordert gar eine „Revolution in der Planung“. Deutlich wird: Eine systematische, planvolle Anpassung an die Folgen des Klimawandels wird zunehmend ein Thema für Entscheidungsträger in Städten und Gemeinden aber auch in Unternehmen. Die Krux dabei ist, dass der Klimawandel sich je nach Region und Sektor unterschiedlich auswirkt und Akteure daher jeweils spezifische Strategien und Maßnahmen entwickeln müssen, um damit umzugehen . Doch wie können solche Prozesse aufgesetzt werden? Woran können sich Verantwortliche orientieren? Welche Anforderungen sollte das Klimaanpassungs-Management mindestens erfüllen? ISO 14090 – eine Norm für die systematische Anpassung an die Klimafolgen Bei diesen Herausforderungen kann eine neue Norm helfen. Die Internationale Organisation für Normung (ISO) ist eine Vereinigung von Normungsorganisationen aus aller Welt und erarbeitet länderübergreifend gültige Normen. Im Sommer 2019 hat sie die erste internationale Norm zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels veröffentlicht. Die ISO 14090 „Anpassung an die Folgen des Klimawandels - Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien“ zielt darauf ab, Organisationen bei der Bewertung der Auswirkungen des Klimawandels zu unterstützen und Pläne für eine effektive Anpassung aufzustellen. Die Norm soll helfen, Risiken zu identifizieren und zu managen, aber auch Chancen zu nutzen, die der Klimawandel eventuell mit sich bringt. Jede Organisation, unabhängig von ihrer Größe oder Art, kann die Norm anwenden. Fünf Schritte für kontinuierliches Lernen und Verbessern Die ISO-Norm ist iterativ angelegt und unterstützt kontinuierliche Lern- und Verbesserungsprozesse. Der bewusst nicht linear gehaltene Ansatz ermöglicht es Organisationen, die Struktur zu übernehmen – unabhängig davon, in welcher Phase der Anpassung an den Klimawandel sie sich bereits befinden. Die ISO 14090 umfasst fünf Schritte: 1. Vorplanung Dies ist ein Prozess, der die Organisation auf die Durchführung der folgenden Schritte vorbereitet. Dabei sollte vor allem die Fähigkeit zur aktiven Umsetzung der Anpassungsmaßnahmen realistisch eingeschätzt werden. 2. Bewertung der Auswirkungen des Klimawandels: Risiken und Chancen Hierfür muss die Organisation systematisch bewerten, wie ihre Aktivitäten, Produkte und Dienstleistungen durch den Klimawandel beeinflusst werden könnten. Die Bewertung muss sowohl langsam einsetzende (chronische) Auswirkungen als auch plötzliche (akute) Auswirkungen aufgrund von Extremereignissen umfassen. Dabei können unterschiedliche Methoden zum Einsatz kommen. Die Norm schlägt etwa Vulnerabilitätsanalysen oder Risikobewertungen vor, aber auch Schwellenwertanalysen. Die Bewertung muss von kompetenten Personen oder Institutionen, entweder intern oder extern, vorgenommen werden. 3. Anpassungsplanung In diesem Schritt muss die Organisation einen Anpassungsplan aus unterschiedlichen Wissens-, Informations- und Datenquellen vor dem Hintergrund bestehender Richtlinien, Strategien, Planungs- und Entscheidungsprozessen erstellen. Die Organisation muss dabei Maßnahmen mit Priorität identifizieren und darlegen, wie diese in generelle Richtlinien, Strategien und Pläne passen. 4. Umsetzung Bei der Umsetzung führt die Organisation die im Anpassungsplan festgelegten Maßnahmen durch. Ausweichmöglichkeiten sollten einkalkuliert werden, beispielsweise für den Fall, dass die geplanten Maßnahmen nicht die gewünschten Ergebnisse erzielen oder neue Erkenntnisse oder Gegebenheiten vorliegen. 5. Monitoring und Evaluierung Die Norm empfiehlt, einen Monitoring- und Evaluierungsplan zu erarbeiten, mit dem die Fortschritte im Vergleich zum Umsetzungsplan beurteilt werden. So behält die Organisation die Entwicklung ihrer Anpassung an die Klimafolgen im Blick. In einem iterativen Prozess können zufriedenstellende Fortschritte bestätigt und Hinweise auf unbefriedigende Aspekte frühzeitig aufgezeigt werden. Wenn nötig, werden zusätzliche Maßnahmen ergriffen oder Korrektur angestoßen. 6. Berichterstattung und Kommunikation In diesem Schritt beschreibt die Norm den Austausch mit interessierten Parteien außerhalb der Organisation. Die Kommunikation sollte durch einen leicht zugänglichen und kostenfreien Bericht über die Anpassung an die Folgen des Klimawandels gestützt sein. Zwei Anhänge geben weiterführende Hinweise, wie die in der Norm genannten möglichen Verfahren des systemischen Denkens und der Schwellenwertanalyse umgesetzt werden können. Weitere Normen zur Anpassung an Klimafolgen sind in Arbeit Die ISO 14090 ist als übergreifende Norm für das generelle Management der Anpassung an den Klimawandel angelegt. Sie wurde parallel auch als europäische und nationale Norm übernommen. Das Technische Komitee ISO/TC 207, in dem die Norm entwickelt wurde, arbeitet bereits an weiteren Orientierungshilfen. Dazu gehört eine Norm speziell zur Bewertung von Klimarisiken (vorgesehen als ISO 14091), in den auch die deutschen Erfahrungen des durch UBA angeleiteten Behördennetzwerkes aus der Vulnerabilitätsanalyse des Bundes sowie der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit eingeflossen sind. Eine weitere Norm wird die Planung von Anpassungsaktivitäten speziell auf lokaler Ebene adressieren (vorgesehen als ISO/TS 14092). Beide Dokumente werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2020 veröffentlicht. Darüber hinaus wird das Thema Klimarisiken derzeit in internationalen Normungsprojekten zu grüner beziehungsweise nachhaltiger Finanzierung eingebracht. Weitere Normungsprojekte im Themenfeld Anpassung an die Folgen des Klimawandels sind in der Diskussion. Die Arbeiten werden von deutscher Seite in einem entsprechenden Arbeitsausschuss des Deutschen Instituts für Normung (DIN) begleitet. Weiterführende Informationen : Globale Anpassungskommission, Report „Adapt now: A global call for leadership on climate resilience” unter https://gca.org/global-commission-on-adaptation/report ISO 14090 in englischer Fassung unter https://www.beuth.de/de/norm/iso-14090/310726209 Deutschsprachige Fassung mit dem Titel DIN EN ISO 14090 „Anpassung an die Folgen des Klimawandels – Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien“ ist in Kürze ebenfalls über den Beuth Verlag verfügbar https://beuth.de Alle Normen des deutschen Normenwerkes können in den landesweiten sogenannten Normen-Infopoints kostenfrei eingesehen werden: https://www.beuth.de/de/regelwerke/auslegestellen#/ Zuständiges Technisches Komitee ISO/TC 207 Environmental Management: https://www.iso.org/committee/54808.html Zuständiger DIN-Normenausschuss Grundlagen des Umweltschutzes: https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/nagus Die Mitarbeit im Ausschuss ist jederzeit möglich. Ansprechpartnerin im DIN ist Wiebke Meister, < Wiebke [dot] Meister [at] din [dot] de > Autor: Clemens Hasse, Umweltbundesamt Dieser Artikel wurde als Schwerpunktartikel im Newsletter Klimafolgen und Anpassung Nr. 63 veröffentlicht. Hier können Sie den Newsletter abonnieren.
By means of regulatory cooperation, TTIP is to increase the depth of cooperation between the EU and the USA on regulatory issues. This article sketches out the envisioned regulatory cooperation as far as this is possible based on the EU negotiating texts and assesses it from an environmental perspective. In this perspective particular attention need to be paid to differences in the stringency of regulation of sectors of environmental relevance (e.g. food, chemicals and cosmetics) in the US and the EU. As a result, adverse environmental impacts can only be avoided if harmonization takes place at a high level. Sub-statutory regulations and private sector standardization such as ISO standards may also be of considerable environmental relevance. The example of manipulated vehicle emissions of nitrogen oxides shows how important even the apparently technical issue of effective verification of exhaust emissions can be for environmental protection. The criteria used to assess risks and deal with uncertainties are highly relevant. The precautionary principle embodied in German and European law can be found neither in US nor in international trade law. In should remain a part of TTIP (and more prominently so) and not be sacrificed in last minute negotiations. Quelle: http://booksandjournals.brillonline.com
Metadatenkatalog der Bundesanstalt für Gewässerkunde. Der Austausch der Metadaten erfolgt über die vom OGC spezifizierte Catalog Service Web- Schnittstelle (CS-W) in der Version 2.0. Um die in Deutschland verwendete und von INSPIRE empfohlene Bereitstellung von Metadaten gemäß der ISO-Normen 19115, 19119 und 19139 zu ermöglichen, bedarf es einer weiteren Konkretisierung dieses Standards durch ein Applikationsprofils (AP). Dieses ebenfalls beim OGC standardisierte OpenGIS Catalogue Services Specification 2.0.2 - ISO Metadata Application Profile (1.0.0) bildet daher innerhalb der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) den Standard zum Zugriff auf Metadaten.
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