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s/ites/CITES/gi

Kommission zum Ueberleben der Arten

Das Projekt "Kommission zum Ueberleben der Arten" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Heidelberg, Zoologisches Institut I.Aktive Mitarbeit in der Mustelid & Viverrid Specialist Group und der Captive Breeding Specialist Group von IUCN (The World Conservation Union) umfasst die Erarbeitung und Aktualisierung von Roten Listen und eines Aktionsplanes zur Rettung gefaehrdeter Arten. Gutachtertaetigkeit bezueglich bedrohter Kleinraubtiere (zB Washingtoner Artenschutzabkommen).

Internationaler Artenschutz

Grundlage des internationalen Artenschutzes ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen von 1973, welches durch entsprechende Verordnungen in EU-Recht und damit auch in das bundesdeutsche Recht überführt wurde. Für die dort aufgeführten Arten gelten je nach Gefährdungsgrad besondere Vorschriften hinsichtlich Haltung, Vermarktung usw. Hierzu werden die geschützten Arten in Schutzkategorien (Anhänge A, B, C und D) eingeteilt. Welcher Schutzkategorie eine bestimmte Art zuzuordnen ist, können Sie auf einer Informationsseite des Bundesamtes für Naturschutz zum internationalen Artenschutz erfahren. In Deutschland wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen durch die Bundesartenschutzverordnung und das Bundesnaturschutzgesetz ergänzt. Dort werden weitere Arten als streng geschützt bzw. besonders geschützt eingeordnet. Für alle geschützten Arten gelten besondere Vorschriften bezüglich Erwerb, Haltung, Vermarktung usw. Für alle Fragen zum Artenschutz, beispielsweise Meldung geschützter Arten, Vermarktungsgenehmigungen, sonstige artenschutzrechtliche Genehmigungen, Beratungen zum Artenschutz usw. steht Ihnen im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) ein „Team Artenschutz“ zur Verfügung.

Rechtsvorschriften im Bereich Naturschutz und Landschaftsplanung

Landesrecht Bundesrecht Internationales Recht Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchGBln) Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (Berliner Baumschutzverordnung – BaumSchVO) Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen in Berlin (Einige der in der Liste aufgeführten Objekte mussten aus zwingenden Gründen (z.B. Standsicherheit) inzwischen gefällt werden.) Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wildlebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin – LJagdG Bln) die verschiedenen Rechtsverordnungen zum Schutz von Teilen von Natur und Landschaft (siehe unter Schutzgebiete ) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Links auf www.bfn.de ; www.gesetze-im-internet.de ) Hierzu gehören: die Ramsar-Konvention zur Erhaltung der Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel (Ziel: Schutz und nachhaltige Nutzung von Feuchtgebieten und deren Ressourcen durch nationale Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit); die Bonner Konvention zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Ziel: die wandernden Tierarten an Land, in der Luft und im Wasser sowie deren Lebensräume in ihrer Gesamtheit zu schützen); die Berner Konvention von 1979, zum Schutz der europäischen wildlebenden Arten und ihrer Lebensräume (wird in den EU-Ländern durch die FFH-Richtlinie umgesetzt); das Washingtoner Artenschutzübereinkommen / (CITES) über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie die entsprechenden EU-Rechtsakte zur Umsetzung dieser Übereinkommen, beispielsweise: EG-Vogelschutzrichtlinie Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) EG-Artenschutzverordnung Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse (Links auf www.bfn.de ; www.eurobats.org ; www.bgbl.de )

Die Anzahl privat gehaltener, geschützter Wildtiere hat sich in Sachsen-An-

Nr.: 04/2021 Halle (Saale), 02.03.2021 Die Präsidentin Die Anzahl privat gehaltener, geschützter Wildtiere hat sich in Sachsen-An- halt im letzten Jahr insgesamt leicht erhöht. Während die Nachzuchten von Papageien, außer beim beliebten Graupapagei, etwas zurückgingen, erhöhte sich die Anzahl der gezüchteten Landschildkröten von 870 auf inzwischen knapp 1000 Tiere in Sachsen-Anhalt. Am beliebtesten sind dabei Griechi- sche, Maurische und Breitrand-Landschildkröten. Die Anzahl der Haushalte, die eine dieser Arten zum ersten Mal meldeten, stieg im Jahr 2020 um fast ein Drittel gegenüber 2019. Vermehrt in Heimterrarien anzutreffen ist außer- dem das Jemen-Chamäleon, das ebenfalls geschützt ist, jedoch häufig ge- züchtet wird. Alle nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützten Wild- tiere dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen privat gehalten werden. Sie müssen unter anderem beim CITES-Büro des Bundeslandes gemeldet und der legale Erwerb nachgewiesen werden. Damit die artgerechte Haltung überprüft werden kann, ist das Tiergehege dem Umweltamt der Stadt oder des Landkreises anzuzeigen. Trotz intensiver artenschutzrechtlicher Informationsarbeit müssen immer wie- der illegal gehandelte Tiere, Präparate und gelegentlich Pflanzen behördlich eingezogen werden. In Sachsen-Anhalt sind dies mehrere Dutzend Exemp- lare jährlich, die dann überwiegend den drei Zoos und 18 Tiergärten, dem Botanischen Garten der Martin-Luther-Universität in Halle oder Museen über- geben werden. Informationen zum Internationalen Artenschutz und zur Haltung geschützter Tiere: www.lau.sachsen-anhalt.de/cites Pressemitteilung Zum Tag des Artenschutzes am 3. März: Geschützte Wildtiere in privater Haltung praesidentin@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345 5704-101 Fax: 0345 5704-190 www.lau.sachsen-anhalt.de 1/1

Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten

Tiere und Pflanzen werden der Natur entnommen, zur Ware gemacht; als Käfigvogel eingesperrt, als exotische Schlange im heimischen Terrarium bestaunt oder zur Handtasche verarbeitet mit sich herumgetragen. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Interesse an der Natur, Tierliebe, Sammelleidenschaft, Eitelkeit, Angeberei, Gedankenlosigkeit – die Folgen für die Arten sind oft fatal. Wer macht sich beim Kauf eines gefiederten Zimmergenossen schon Gedanken darüber, dass jährlich rund 1,5 Millionen wild gefangene Vögel legal und illegal in die Europäische Union importiert werden? Oder dass für Schneeglöckchen- oder Alpenveilchen-Zwiebeln in der Türkei ganze Lebensräume vernichtet werden? Das Geschäft mit der Natur boomt nach wie vor. Jährlich übersteigt der Handelswert von hunderttausenden Reptilien, rund einer Million Papageien und vielen Millionen Pflanzen weltweit die Milliardengrenze. Der Internationale Handel ist nach der Lebensraumzerstörung eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wild lebender Tiere und Pflanzen. In der Erkenntnis, dass die frei lebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen und künftigen Generationen zu schützen gilt, im Bewusstsein, dass die Bedeutung der frei lebenden Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt, in der Erkenntnis, dass die Völker und Staaten ihre frei lebenden Tiere und Pflanzen am besten schützen können und schützen sollten sowie in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist, im Bewusstsein der Notwendigkeit, dazu geeignete Maßnahmen unverzüglich zu treffen, ist am 3. März 1973 das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen – das so genannte Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) – in Kraft getreten. Nach der englischen Bezeichnung des Übereinkommens (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen auch unter der Kurzform CITES bekannt ( www.cites.org ). Ziel von CITES ist, den internationalen Handel zu überwachen und zu beschränken. Rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten sind in den Anhängen benannt. Das Spektrum reicht von Säugetieren über Vögel, Reptilien, Insekten und Muscheln bis zu Pflanzen. Geschützt sind viele Affen, alle Wale, alle Bären- und Katzenarten, alle Papageien, Greifvögel und Eulen, alle Meeres- und Landschildkröten, alle Riesenschlangen, Pfeilgiftfrösche, Steinkorallen sowie alle Kakteen und Orchideen, um einige Artengruppen herauszugreifen. Im Jahre 1976 ist die CITES in Deutschland in Kraft getreten. Seit 1984 wird CITES für alle Mitgliedstaaten der EU durch die “EU-Artenschutzverordnung” umgesetzt. Seither ist die Einfuhr- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung der geschützten Exemplare für alle Mitgliedsstaaten einheitlich und verbindlich geregelt. Durch nationale Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung werden weitergehende Regelungen getroffen und zusätzliche Arten unter Schutz gestellt. Eine komfortable Recherchemöglichkeit zum Schutzstatus einer Art findet sich auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz unter www.wisia.de (WISIA – Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz). Auf den nachfolgenden Seiten werden einige besonders wichtige Instrumente des Artenschutzes genauer beschrieben, die Alle betreffen können, die mit dem Handel von geschützten Arten oder Haltung von Tieren zu tun haben: Dieses beinhaltet Regelungen zur Anmeldung und Kennzeichnung von Tieren geschützter Arten , die jeder Halter geschützter Arten berücksichtigen muss. Für Händler und alle anderen kommerziell mit geschützen Arten umgehende Personen ist hingegen die Buchführungspflicht relevant. Ein schwieriges Thema ist generell die Vermarktung von Arten , und dort insbesondere die Nachweisführung. Bei Ein- und Ausfuhr sind rechtzeitig Genehmigungen einzuholen. Wenn man schon Tiere hält, sollte dies fachkundig geschehen, und hierfür gibt es eine Reihe von Fachgutachten ( Fachgerechte Haltung von Tieren ). Will man Tiere außerhalb des Hauses halten, benötigt man hierfür meistens eine Gehegegenehmigung , und auch zoologische Einrichtungen benötigen für ihre Gehege eine Betriebsgenehmigung. Bild: Dr. Mark Auliya Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Weitere Informationen Bild: Roland Melisch Haltung von Tieren Neben den rechtlichen Bestimmungen zum Besitz (Meldepflicht, Kennzeichnung, Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb) ist zu beachten, dass die Errichtung, die Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der Genehmigung bedürfen. Weitere Informationen Bild: Fred Kleinschmidt Sonderfall: Haltung von Tieren in Zoos Die Bedingungen, unter denen Tiere gehalten werden, sollen soweit verbessert werden, dass sie optimal sind. Die Zoos sollen damit ihrer Vorbildfunktion gerecht werden. Weitere Informationen Bild: Astrid Deilmann / WWF Empfehlungen an Fernreisende Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Naturschutz importiert werden. Weitere Informationen CITES BfN – Bundesamt für Naturschutz WISIA-online TRAFFIC – the wildlife trade monitoring network WWF Deutschland – Einige Fotos zum Handelsartenschutz mit freundlicher Unterstützung des WWF

30 Jahre Washingtoner Artenschutzübereinkommen in

Pressemitteilung Nr.: 08/2006 Landesamt für Umweltschutz Halle (Saale), den 20. Juni 2006 30 Jahre Washingtoner Artenschutzübereinkommen in Deutschland – 15 Jahre in Sachsen-Anhalt Öffentlichkeitsarbeit Am 20. Juni 2006 jährt sich der Tag des Inkrafttretens des „Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ in der Bundesrepublik Deutschland zum 30. Mal. Während der Hälf- te seiner Geltungsdauer, d.h. seit 15 Jahren, wird diese Konvention bereits in Sachsen-Anhalt umgesetzt. Hier nehmen das CITES-Büro im Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt und die Naturschutzbehörden der Land- und Stadtkreise arbeitsteilig die internationalen und nationalen Kontrollaufgaben im Artenschutz wahr. Ziel dieses internationalen Übereinkommens ist es, die durch den weltweiten Handel gefährdeten Tiere und Pflanzen vor unkontrollierter Naturentnahme zu schützen. Gegenwärtig sind bereits 169 Staaten der Erde diesem Washingto- ner Artenschutzübereinkommen (WA) mit der englischen Bezeichnung „Con- vention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna und Flo- ra“ (CITES) beigetreten. Je nach dem Grad der Schutzbedürftigkeit werden etwa 5.000 Tier- und 28.000 Pflanzenarten durch die Aufnahme in drei Artenanhänge A, B und C geschützt. Dazu gehören beispielsweise Papageien, Griechische Landschild- kröten und Chamäleons. Der gesetzliche Schutzstatus von Arten kann im In- ternet unter www.wisia.de ermittelt werden. Da die Naturentnahme von geschützten Tieren und Pflanzen verboten und die Einfuhr aus den Ursprungsländern in die EU ohne Genehmigung nicht zuläs- sig ist, haben die Halter von gefährdeten Exoten u.a. das Folgende zu be- rücksichtigen: 1. Es dürfen grundsätzlich nur legal eingeführte und gezüchtete Tiere ge- handelt und gehalten werden. 2. Der Halter hat den schriftlichen Nachweis über die legale Einfuhr bzw. Zucht zu führen. 3. Die Haltung ist beim CITES-Büro in Steckby schriftlich anzuzeigen (Art, Kennzeichen, Herkunftsadresse und Nachweis). PRESSEMITTEILUNG Nachweis- und Meldepflicht für geschützte Exoten Weitergehendes Informationsmaterial kann bei den Naturschutzbehörden der Land- und Stadtkreise sowie beim CITES-Büro in Steckby angefordert wer- den. CITES-Büro Tel. 039244/940 90 Zerbster Str. 7 Fax 039244/940 919 Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt 39264 Steckby E-Mail stvsw@lau.mlu.lsa-net.de Reideburger Straße 47 06116 Halle(Saale) Tel.: 0345 5704-123 Fax: 0345 5704-190 Dornack@lau.mlu.lsa-net.de www.lau-st.de 1/1

Illegale Wolfstötungen in Sachsen-Anhalt

Nr.: 10/2021 Halle (Saale), 04.06.2021 Die Präsidentin Illegale Wolfstötungen in Sachsen-Anhalt (LAU) sechs Wölfe gemeldet, die tot oder schwer verletzt aufgefunden wurden. In drei Fällen war die Todesursache illegaler Beschuss. Das bestätigen die vom Institut für Zoo- und Wildtierforschung (IZW) in Berlin durchgeführten pathologischen Untersuchungen. Da die Tötung eines Wolfes strafbar ist, wurden alle drei Fälle zur Anzeige gebracht. Wölfe sind international durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, die FFH-Richtlinie und nach der Berner Konvention streng geschützt. Diese internationalen rechtlichen Vorgaben werden durch das Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt, welches unter anderem das Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von Wölfen untersagt. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen - Geldstrafen oder Freiheitsentzug - kann die strafbare Handlung zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG führen und den Entzug des Jagdscheines nach sich ziehen. In den Jahren 2009 bis 2021 wurden in Sachsen-Anhalt elf Wölfe illegal durch Beschuss getötet. Dies entspricht einem Anteil von 15 % an allen Totfunden in Sachsen-Anhalt und stellt nach der Tötung bei Verkehrsunfällen die zweithäufigste nachweisbare Todesursache dar. Pressemitteilung Seit April 2021 wurden dem Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt praesidentin@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345 5704-101 Fax: 0345 5704-190 www.lau.sachsen-anhalt.de 1

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA):

Nr.: 4/2012 Halle (Saale), 11.05.2012 Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA): Wie jedes Jahr hat das CITES-Büro am Landesamt für Umweltschutz zum 31. März den aktuellen Jahresreport des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) an das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn übermittelt. Dort finden alle Länderübersichten Ein- gang in den Zweijahresbericht des BfN für das CITES-Sekretariat in Genf. CITES entspricht übrigens der englischen Abkürzung für das Washingtoner Artenschutzübereinkommen: Convention on International Trade in Endange- red Species of Wild Fauna and Flora. Aus diesem behördlichen WA-Bericht des Landes Sachsen-Anhalt für 2011 geht hervor, dass die Unteren Naturschutzbehörden mit 278 Kontrollen in Zoohandlungen, Zoos und Tiergärten, bei Präparatoren sowie privaten Tierhal- tern die Einhaltung der aus dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen resultierenden gesetzlichen Anforderungen für den Handel mit geschützten Exemplaren überprüft haben. Dabei wurden sieben Verstöße festgestellt. In Sachsen-Anhalt gibt es über 8000 Haltungen geschützter Tiere von rund 1300 Arten. Allein ein Drittel der Halter haben Papageien, sogar über ein Drit- tel Schildkröten und fünf Prozent haben Schlangen. Die häufigsten Arten sind dabei Graupapagei, Griechische Landschildkröte und Dunkler Tigerpython. Aber auch äußerst seltene Arten wie Seepferdchen und Pfeilgiftfrösche sind in Wohnzimmern zu finden. Private Züchter sind auch an internationalen Zucht- programmen für vom Aussterben bedrohte Arten beteiligt wie für den Balistar, in Südostasien beheimatete Fruchttaubenarten oder die Madagassische Flachrückenschildkröte. Alle am Erwerb geschützter Arten interessierten Bürger und Gewerbetreiben- de müssen wissen und beachten, dass für diese Tiere strikte Besitz- und Ver- marktungsverbote sowie die Meldepflicht gelten. Vereinfachte Regelungen, gelten für die häufig gezüchteten Arten der Anlage 5 der Bundesartenschutz- verordnung. Dazu gehören beispielsweise Schönsittich, Rosellasittich und Abgottschlange sowie Königspython. Tierhalter können sich bei den Naturschutzbehörden oder unter der Internet- seite www.lau.sachsen-anhalt.de Fachthema „CITES“ über bestehende ge- setzliche Anforderungen wie auch über die Anlage 5 der Bundesartenschutz- verordnung informieren. Alle Mitgliedstaaten haben die Pflicht, der zentralen WA-Koordinierungsstelle, dem CITES-Sekretariat in Genf/Schweiz, regelmäßig über ihre Kontrolltätigkeit zum Schutz der gefährdeten Tiere und Pflanzen zu berichten. Für Deutschland fasst das Bundesamt für Naturschutz die Berichte der Länder zusammen. In Sachsen-Anhalt obliegt die fachliche Beratung und Koordination der Behörden dem CITES-Büro am Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Der Präsident PRESSEMITTEILUNG Wie werden Tigerpython, seltene Papageien und Schildkröten in Sachsen-Anhalt geschützt? E-Mail: Praesident@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz Reideburger Straße 47 06116 Halle(Saale) Tel.: 0345 5704-101 Fax: 0345 5704-190 Internet: www.lau.sachsen-anhalt.de 1/1

Grundlagen Internationaler Artenschutz

Link zu: Wissenschaftliches Informations-System Internationaler Artenschutz Datenbank der anerkannten WA-Sachverständigen ( WA - Washingtoner Artenschutzübereinkommen) Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Viele Tier- und Pflanzenarten sind durch Lebensraumzerstörung und Umweltschäden, aber auch durch den Handel mit ihnen in ihrem Bestand gefährdet. Beispielsweise werden Land- und Sumpfschildkröten, Papageien und Kleinblumenzwiebeln für Liebhaberzwecke jährlich in großen Mengen der Natur entnommen. Zum Schutz von Arten vor unkontrollierter Naturentnahme für den Handel verpflichten sich die Vertragsstaaten des 1973 geschlossenen Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) zu konkreten einschränkenden Maßnahmen der Handelskontrolle und -begrenzung. Das WA wird innerhalb der Europäischen Union über direkt geltende EG-Verordnungen umgesetzt. Durch die EG-Verordnungen Nr. 338/97 ( EG-Artenschutzverordnung (1) ) und Nr. 865/2006 ( EG-Durchführungsverordnung (1) ) werden für gefährdete Arten die Ein- und Ausfuhr sowie der innergemeinschaftliche Handel durch Kauf- und Verkaufsverbote,  Nachweispflichten und Genehmigungserfordernisse geregelt. (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen ) Die geschützten Arten sind in vier Anhängen A bis D in der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 aufgelistet, die laufend aktualisiert wird. In der Bundesrepublik Deutschland legt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen besonderen und einen strengen Schutz von international und darüber hinaus von national gefährdeten Arten fest. Darin sind auch die Arten der EG-Artenchutzverordnung Nr. 338/97, der EG-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und der EG-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG einbezogen. Die national geschützten Arten weist die Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aus (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen ). Für die besonders bzw. streng geschützten Arten gelten einschlägige Verbote wie Zugriffs- und Störverbote sowie Besitz- und Vermarktungsverbote (s. Besonders geschützte und streng geschützte Arten ). Daraus abgeleitet gelten für Halter dieser Arten bestimmte Anforderungen (s. Anforderungen an Tierhalter ), insbesondere die Pflicht zum Nachweis der legalen Herkunft (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ) und die Meldepflicht (s. Tierbestandsmeldungen ). Der Aufgabenbereich Kontrollaufgaben des Artenschutzes/CITES-Büro des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt ist gemeinsam mit den Naturschutzbehörden der Stadt- und Landkreise für die Umsetzung der internationalen und nationalen Artenschutzvorschriften in Sachsen-Anhalt zuständig. Das CITES-Büro ist für die Entgegennahme der Tierbestandsmeldungen verantwortlich und erteilt EU-Vermarktungsbescheinigungen sowie Kennzeichnungsgenehmigungen. Die entsprechenden Anträge sind schriftlich, die Tierbestandsmeldungen auch per Fax einzureichen unter: Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Kontrollaufgaben des Artenschutzes/CITES-Büro Zerbster Str. 7 39264 Steckby Fax: +49 39244 9409-19 (1) Quelle: EURO-Lex Letzte Aktualisierung: 20.02.2023

Artenschutzrechtliche Informationsschriften

Links zu: Wissenschaftliches Informations-System Internationaler Artenschutz Datenbank der anerkannten WA-Sachverständigen ( WA - Washingtoner Artenschutzübereinkommen) Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Internationaler Artenschutz CITES – Umsetzung in Sachsen-Anhalt (3,6 MB) November 2024 Tote geschützte Tiere  in Sachsen-Anhalt (254 KB, nicht barrierefrei) Fachinformation Nr. 1/2015 Information zum Artenschutz für den Zoofachhandel (524 KB, nicht barrierefrei) Fachinformation Nr. 3/2005 Fotodokumentation von Individualmerkmalen bei Landschildkröten (1,5 M;B) Kurzinformation Kurzinformation "Anzeigepflicht Tiergehege" (52 KB, nicht barrierefrei) Formular Anzeige Tiergehege (25 KB, nicht barrierefrei) Bescheinigungsantrag für EG-Vermarktungsbescheinigung (47 KB, nicht barrierefrei) Meldetabelle (280 KB) Herkunftsnachweis (80 KB) Zeugenbestätigung Zucht (21 KB, nicht barrierefrei) Zeugenbestätigung Altbesitz (11 KB, nicht barrierefrei) Fotodokumentation (Fotoanhang 2024) (119 KB) Schwarz-weißer Hintergrund für Fotodokumentation (24 KB) Anlage 5 - BArtSchV (36 KB, nicht barrierefrei) - Meldepflichtbefreiung Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung ausgenommene Arten Anlage 6 - BArtSchV (173 KB, nicht barrierefrei) - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden Anlage 6 - BArtSchV (Auszug) (37 KB, nicht barrierefrei) - Artenschutzrechtlich zu kennzeichnende Papageien des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung Letzte Aktualisierung: 18.12.2024

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