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Hochwasserrisiko - IED-Betriebe des Saarlandes

Darstellung der Lage der IED-Betriebe des Saarlandes (zugeordnet zu den Betrachtungsräumen nach WRRL) von denen bei Überschwemmung eine störfallbedingte Verunreinigung ausgehen kann. Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie). Attribute: GEWAESSER: Gewässername BETRIEB: Name des Betriebes GEMEINDE: Gemeindenamen GEMARKUNG: Name der Gemarkung GEWKZ: Gewässerkennziffer. (Planungsdaten)

Hochwasser - IED Betriebe

Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt die Daten der Hochwassergefahrenkarte und der Hochwasserrisikokarte der saarländischen Gewässer dar.:Darstellung der Lage der IED-Betriebe des Saarlandes (zugeordnet zu den Betrachtungsräumen nach WRRL) von denen bei Überschwemmung eine störfallbedingte Verunreinigung ausgehen kann. Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie). Attribute: GEWAESSER: Gewässername BETRIEB: Name des Betriebes GEMEINDE: Gemeindenamen GEMARKUNG: Name der Gemarkung GEWKZ: Gewässerkennziffer. Maßstabsbeschränkung: Min 1:50.000, Max entfällt.

Lärmkartierung 2022 Stadt Bremen Gewerbelärm

Lärmkartierung Stadtgemeinde Bremen 2022 Die Lärmkartierung wird nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Rahmen der Lärmminderungsplanung alle fünf Jahre erstellt und veröffentlicht. Bei der Lärmkartierung handelt es sich um berechnete Werte. Dieser Datensatz bezieht sich auf Gewerbelärm Tag (Lden) und Nacht (Lnight). Kartiert wurden dabei alle Hafengebiete sowie alle Industrie- und Gewerbegebiete, die nach der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-RL) zu kartieren sind, sowie weitere der Stadtgemeinde Bremen als lärmrelevant bekannte Industrie- und Gewerbeflächen.

Umweltinspektionen gemäß Industrieemissions-Richtlinie (WMS Dienst)

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 24.11.2010 ist am 06.01.2011 in Kraft getreten und löst die Vorgängerrichtlinie 2008/1/EG und fünf weitere Richtlinien ab. Sie ist am 02.05.2013 in deutsches Recht umgesetzt worden und gleichzeitig erfolgten Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie deren untergesetzlicher Regelwerke. Als besonders umweltrelevant im Sinne der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen, die in Deutschland u. a. durch den Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) umgesetzt wird, gelten diejenigen Anlagen, die dort mit einem „E" gekennzeichnet sind. Die Umweltüberwachung beinhaltet die Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde, für Anlagen unter Bergaufsicht ist es das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Inhaltliche Grundlage der Vor-Ort-Besichtigung ist der Überwachungsplan1 gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52 a BImSchG. Der Überwachungsplan umfasst folgende Punkte: • den räumlichen Geltungsbereich des Plans, • eine allgemeine Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, • Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • -soweit erforderlich - Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen, nicht überschreiten. Die Beurteilung berücksichtigt die möglichen und tatsächlichen Auswirkungen der Anlage auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, als auch die Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung, das von der Anlage ausgehende Unfallrisiko sowie die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde. Auch Deponien im Sinne der Richtlinie 2011/97/EU vom 05.12.2011 (ABl. EU Nr. L 328 S. 49) (Deponierichtlinie) fallen gemäß Anhang I Nr. 5.4 der IE-Richtlinie unter ihren Regelungsbereich. Der Überwachungsplan2 für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 47 Abs. 7 KrWG und § 22 a DepV beinhaltet Vorgaben, die bei der Genehmigung und Überwachung von Deponien anzuwenden sind. Der Überwachungsplan für Deponien umfasst folgende Punkte: • den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Plans, • den inhaltlichen Geltungsbereich des Plans • eine Bewertung der Umweltsituation im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Deponien, • Kriterien für die Festlegung der Überwachungsintervalle der Regelüberwachung der Deponien, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung bei Deponien gemäß IE-Richtlinie. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf, sowohl in der Ablagerungs- als auch in der Stilllegungsphase, ein Jahr bei Deponien der Klasse III, zwei Jahre bei Deponien der Klasse II, sowie drei Jahre bei Deponien der Klasse I, nicht überschreiten. Abweichend davon sind alle öffentlich zugänglichen Deponien der Klassen I und II mindestens einmal jährlich zu überwachen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde.

Umweltinspektionen gemäß Industrieemissions-Richtlinie

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 24.11.2010 ist am 06.01.2011 in Kraft getreten und löst die Vorgängerrichtlinie 2008/1/EG und fünf weitere Richtlinien ab. Sie ist am 02.05.2013 in deutsches Recht umgesetzt worden und gleichzeitig erfolgten Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie deren untergesetzlicher Regelwerke. Als besonders umweltrelevant im Sinne der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen, die in Deutschland u. a. durch den Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) umgesetzt wird, gelten diejenigen Anlagen, die dort mit einem „E" gekennzeichnet sind. Die Umweltüberwachung beinhaltet die Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde, für Anlagen unter Bergaufsicht ist es das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Inhaltliche Grundlage der Vor-Ort-Besichtigung ist der Überwachungsplan1 gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52 a BImSchG. Der Überwachungsplan umfasst folgende Punkte: • den räumlichen Geltungsbereich des Plans, • eine allgemeine Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, • Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • -soweit erforderlich - Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen, nicht überschreiten. Die Beurteilung berücksichtigt die möglichen und tatsächlichen Auswirkungen der Anlage auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, als auch die Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung, das von der Anlage ausgehende Unfallrisiko sowie die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde. Auch Deponien im Sinne der Richtlinie 2011/97/EU vom 05.12.2011 (ABl. EU Nr. L 328 S. 49) (Deponierichtlinie) fallen gemäß Anhang I Nr. 5.4 der IE-Richtlinie unter ihren Regelungsbereich. Der Überwachungsplan2 für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 47 Abs. 7 KrWG und § 22 a DepV beinhaltet Vorgaben, die bei der Genehmigung und Überwachung von Deponien anzuwenden sind. Der Überwachungsplan für Deponien umfasst folgende Punkte: • den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Plans, • den inhaltlichen Geltungsbereich des Plans • eine Bewertung der Umweltsituation im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Deponien, • Kriterien für die Festlegung der Überwachungsintervalle der Regelüberwachung der Deponien, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung bei Deponien gemäß IE-Richtlinie. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf, sowohl in der Ablagerungs- als auch in der Stilllegungsphase, ein Jahr bei Deponien der Klasse III, zwei Jahre bei Deponien der Klasse II, sowie drei Jahre bei Deponien der Klasse I, nicht überschreiten. Abweichend davon sind alle öffentlich zugänglichen Deponien der Klassen I und II mindestens einmal jährlich zu überwachen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde.

INSPIRE Download Service (predefined ATOM) für Datensatz Hochwasserrisiko - IED-Betriebe des Saarlandes

Beschreibung des INSPIRE Download Service (predefined Atom): Darstellung der Lage der IED-Betriebe des Saarlandes (zugeordnet zu den Betrachtungsräumen nach WRRL) von denen bei Überschwemmung eine störfallbedingte Verunreinigung ausgehen kann. Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie). Attribute: GEWAESSER: Gewässername BETRIEB: Name des Betriebes GEMEINDE: Gemeindenamen GEMARKUNG: Name der Gemarkung GEWKZ: Gewässerkennziffer. (Planungsdaten) - Der/die Link(s) für das Herunterladen der Datensätze wird/werden dynamisch aus GetFeature Anfragen an einen WFS 1.1.0+ generiert

EPER (Europäisches Schadstoffemissionsregister) - Daten zu Emissionen in Wasser (IVU-Richtlinie)

Daten über Emissionen (und ihrer Quellen) in Wasser (direkte und indirekte Einleitung) aus einzelnen Betriebseinrichtungen, die gemäß Art. 15(3) der IVU-Richtlinie und EPER-Entscheidung der Kommission zu berichten sind. Es werden ausschließlich Emissionen bestimmter Schadstoffe, die über vorgegebenen Schwellenwerten liegen, erfasst. Die Angabe der Emissionen erfolgt in Form von Jahresfrachten. Die Art der Ermittlung der Emissionen (gemessen, berechnet oder geschätzt) wird angegeben. Neben den Emissionsdaten werden Angaben zu Betriebseinrichtung, NACE Kode, IVU-Tätigkeiten bzw. Quellenkategorien gem. Anhang A3 der EPER-Entscheidung und NOSE-P Kode gemacht.

Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen Überwachungsplan des Landes Sachsen-Anhalt für Industrieemissions-Anlagen (IE-ÜPl)

Die Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU , kurz IED genannt, ist eine europäische Richtlinie mit Regelungen zur Genehmigung, zum Betrieb und zur Überwachung von Industrieanlagen in der Europäischen Union. Die Richtlinie trat am 6. Januar 2011 in Kraft. Die Umsetzung in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten musste bis zum 7. Januar 2013 erfolgen. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen durch eine integrierte Genehmigung zu vermeiden oder so weit wie möglich zu vermindern. Die Industrieemissionsrichtlinie ersetzt die bisherige Genehmigungsgrundlage für Industrieanlagen in EU-Mitgliedsländern, die sogenannte IVU-Richtlinie (2008/1/EG), sowie die Richtlinie über Abfallverbrennung (2000/76/EG), die Richtlinie über Großfeuerungsanlagen (2001/80/EG), die Lösemittelrichtlinie (1999/13/EG) und drei Richtlinien zur Titandioxidherstellung (78/176/EWG, 82/883/EWG, 92/112/EWG). Nach Artikel 23 der europäischen Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen haben die Mitgliedsstaaten ein System für Umweltinspektionen von Anlagen einzuführen, das die Prüfung der gesamten Auswirkungen von besonders umweltrelevanten Anlagen auf die Umwelt abdeckt. Diese Umweltinspektionen umfassen sowohl Vor-Ort-Besichtigungen als auch Probenahmen und die Sammlung der, für die Erfüllung der Berichtspflichten, erforderlichen Informationen. Die Richtlinie ist in nationales Recht umgesetzt. Dies schließt die Notwendigkeit der Aufstellung von Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen für Anlagen nach der  Industrieemissionsrichtlinie sowie die Anforderungen an die Überwachung in diesem Zusammenhang ein. Ziel ist es, die behördliche Überwachung bestimmter Industrieanlagen einheitlich, systematisch und medienübergreifend zu gestalten. In einem Überwachungsplan sind alle betroffenen Anlagen im räumlichen Geltungsbereich zu erfassen und ein Grundkonzept für deren Überwachung vorzugeben. Der anlagenübergreifende Überwachungsplan hat eine Bewertung der Umweltprobleme und Verfahren für die regelmäßige und anlassbezogene Überwachung für alle betroffenen Anlagen zu enthalten. Der Überwachungsplan bildet die Grundlage für die Erstellung der anlagenbezogenen Überwachungsprogramme. Er wird regelmäßig zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Der Überwachungsplan kann auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes heruntergeladen werden.

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I Immission (Monats- und Jahresdaten) Immissionsmessungen Immissionsschutzbericht Industrieabwasser Ionenanalytik IVU-Richtlinie ( Industrieemissions-Richtlinie IED) K Kenngrößen Klimafolgenindikatoren Klimaschutz Klimaanpassung/Anpassung an die Folgen des Klimawandels Klimawandel Kohlenmonoxid Kommunalabwasser L Landschaftsprogramm Landschildkröten Lärm Lärmminderungsplanung Luft lufthygienisch wichtige Schadstoffe Luftmessnetz Luftqualität Luftreinhalteplanung Luftüberwachungssystem Sachsen-Anhalt (LÜSA) M Messstationen Messwerte Luftschadstoffe meteorologische Daten Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt

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Abfallstatistik Abfallwirtschaft ABSP Elbe ABSP Saale-Unstrut-Triasland Abwasser Abwasserbeseitigungskonzepte Abwassereinleitungen Abwasserherkunft AG Klima Altlasten Altlastenbewertung Altlastenfreistellung Altlastenleitfaden Altlastspezifische Kennzahlen (Altlastenstatistik Sachsen-Anhalt) Altastverdächtige Flächen Altstandort An-/Kationen Anlagensicherheit Arten- und Biotopschutz im Land Sachsen-Anhalt Artenmeldung Artenschutz Artenschutz (international) Artenschutzverordnung B Bauchpanzerfotos von Landschildkröten begrenzte Naturressource Bekanntgabe Benzol Bescheinigungsantrag Besonders geschützte und streng geschützte Arten Best verfügbare Technik (BVT) Bewertungsmaßstäbe für Immissionssmessungen Biotechnologie Bodenbeobachtung Boden-Dauerbeobachtung Boden-Dauerbeobachtungsflächen (BDF) Bodenfunktionsbewertung <link file:81314 _blank diesem link können sie eine datei>Bodenfunktionsbewertungsverfahren des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (BFBV LAU) Bodenschutz Bodenschutzausführungsgesetz Sachsen-Anhalt (BodSchAG LSA) Bodenschutz in der Bauleitplanung Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem Bundesnaturschutzgesetz C Chemikalien Chemikaliengesetz Chemikaliensicherheit CITES CO2-Messwerte D Deposition Dioxine EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 EG-Durchführungsverordnung Nr. 865/2006 EG-FFH-Richtlinie 92/43/EWG EG-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG Elektromagnetische Felder Element- und Ionenanalytik Elementanalytik Emissionserklärung Emissionsmessungen Emissionsüberwachung Erosion F Fachberichte Fachinformationen Feinstaub PM10 Feinstaub PM2.5 FFH-Richtlinie Furane G Gemeinsamer Stoffdatenpool des Bundes und der Länder Gentechnik Gentechnik- Datenbank Gentechnikgesetz Gentechniksicherheit Gentechnologie Gerüche Gewerbeabfälle Grenzwerte Luftschadstoffe Großfeuerungsanlagen GSBL H Haltung Gefährlicher Tiere Immission (Monats- und Jahresdaten) Immissionsmessungen Immissionsschutzbericht Industrieabwasser Ionenanalytik IVU-Richtlinie ( Industrieemissions-Richtlinie IED) K Kenngrößen Klimafolgenindikatoren Klimaschutz Klimaanpassung/Anpassung an die Folgen des Klimawandels Klimawandel Kohlenmonoxid Kommunalabwasser L Landschaftsprogramm Landschildkröten Lärm Lärmminderungsplanung Luft lufthygienisch wichtige Schadstoffe Luftmessnetz Luftqualität Luftreinhalteplanung Luftüberwachungssystem Sachsen-Anhalt (LÜSA) M Messstationen Messwerte Luftschadstoffe meteorologische Daten Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Nachhaltigkeit Nachhaltigkeitsindikatoren Nachweispflicht Naturschutz Naturschutzgesetz Sachsen- Anhalt (NatSchG LSA) O Ozon Ökologische Großprojekte (ÖGP) P PAK PCB PRTR Q R REACH REACH- Stelle ReKIS ReSyMeSa Rote Listen Schutzgebiete Schwefeldioxid Schwefelwasserstoff Stationstypen (Luftmessnetz) Staubniederschlag Stickstoffdioxid ST-BIS Strahlenschutz T Tierbestandsmeldungen (streng geschützter Arten) U Umgebungslärmrichtlinie UMK- Indikatoren Umweltallianz Umweltanalytik Umweltberichte Umweltbezogene Nachhaltigkeitsindikatoren Veröffentlichung von Luftqualitätsdaten Vogelschutzrichtlinie W Wasser Wasserhaushaltsgesetz Wasserversorgung Wirkung von Luftschadstoffen Z Zielwerte Luftschadstoffe

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