s/ivu richtlinie/IVU-Richtlinie/gi
Lärmkartierung Bremerhaven - 3. Stufe: Strategische Lärmkartierung Bremerhaven - 3. Stufe: Strategische Lärmkarte Industrie und Gewerbe Im Schallimmissionsplan wird der Nacht-Lärmindex (LNight) dargestellt. Die graphische Darstellung erfolgt in Isophonenbändern mit einer Klassenbreite von 5 dB und den Farben nach DIN 18005 Teil 2. Untersucht wurden Gewerbe- und Industriegelände gemäß Anlage 1 IVU-Richtlinie, einschließlich Häfen. Die Emissionsdaten stammen aus Messdaten, Genehmigungsdaten oder es wurden flächenbezogene Schallleistungspegel gemäß der Gebietskategorie angesetzt.
Lärmkartierung Bremerhaven - 3. Stufe: Strategische Lärmkarte Industrie und Gewerbe Im Schallimmissionsplan wird der Tag-Abend-Nacht-Lärmindex (LDEN) dargestellt. Die graphische Darstellung erfolgt in Isophonenbändern mit einer Klassenbreite von 5 dB und den Farben nach DIN 18005 Teil 2. Untersucht wurden Gewerbe- und Industriegelände gemäß Anlage 1 IVU-Richtlinie, einschließlich Häfen. Die Emissionsdaten stammen aus Messdaten, Genehmigungsdaten oder es wurden flächenbezogene Schallleistungspegel gemäß der Gebietskategorie angesetzt.
Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 24.11.2010 ist am 06.01.2011 in Kraft getreten und löst die Vorgängerrichtlinie 2008/1/EG und fünf weitere Richtlinien ab. Sie ist am 02.05.2013 in deutsches Recht umgesetzt worden und gleichzeitig erfolgten Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie deren untergesetzlicher Regelwerke. Als besonders umweltrelevant im Sinne der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen, die in Deutschland u. a. durch den Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) umgesetzt wird, gelten diejenigen Anlagen, die dort mit einem „E" gekennzeichnet sind. Die Umweltüberwachung beinhaltet die Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde, für Anlagen unter Bergaufsicht ist es das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Inhaltliche Grundlage der Vor-Ort-Besichtigung ist der Überwachungsplan1 gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52 a BImSchG. Der Überwachungsplan umfasst folgende Punkte: • den räumlichen Geltungsbereich des Plans, • eine allgemeine Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, • Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • -soweit erforderlich - Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen, nicht überschreiten. Die Beurteilung berücksichtigt die möglichen und tatsächlichen Auswirkungen der Anlage auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, als auch die Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung, das von der Anlage ausgehende Unfallrisiko sowie die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde. Auch Deponien im Sinne der Richtlinie 2011/97/EU vom 05.12.2011 (ABl. EU Nr. L 328 S. 49) (Deponierichtlinie) fallen gemäß Anhang I Nr. 5.4 der IE-Richtlinie unter ihren Regelungsbereich. Der Überwachungsplan2 für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 47 Abs. 7 KrWG und § 22 a DepV beinhaltet Vorgaben, die bei der Genehmigung und Überwachung von Deponien anzuwenden sind. Der Überwachungsplan für Deponien umfasst folgende Punkte: • den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Plans, • den inhaltlichen Geltungsbereich des Plans • eine Bewertung der Umweltsituation im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Deponien, • Kriterien für die Festlegung der Überwachungsintervalle der Regelüberwachung der Deponien, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung bei Deponien gemäß IE-Richtlinie. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf, sowohl in der Ablagerungs- als auch in der Stilllegungsphase, ein Jahr bei Deponien der Klasse III, zwei Jahre bei Deponien der Klasse II, sowie drei Jahre bei Deponien der Klasse I, nicht überschreiten. Abweichend davon sind alle öffentlich zugänglichen Deponien der Klassen I und II mindestens einmal jährlich zu überwachen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde.
Gesetzliche Regelungen und zuständige Behörde Am 18. Juli 2002 trat die “Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm” mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Damit hat die Europäische Gemeinschaft den Weg in Richtung rechtlicher Regelungen – auch im Bereich der Geräuschimmissionen in der Umwelt – beschritten. Das Umweltbundesamt beschreibt die Ziele der Richtlinie wie folgt: “Die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus ist Teil der Gemeinschaftspolitik, wobei eines der Ziele im Lärmschutz besteht.” Hierfür ist es notwendig “schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.” Um dieses Ziel zu erreichen, sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Ermitteln der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach – für die Mitgliedstaaten gemeinsamen – Bewertungsmethoden; Sicherstellen der Information für die Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen; Annahme von Aktionsplänen durch die Mitgliedstaaten auf Grundlage der Ergebnisse von Lärmkarten mit dem Ziel, den Umgebungslärm so weit erforderlich und – insbesondere in Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann – zu verhindern, zu mindern sowie die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufriedenstellend ist. Weiterhin soll die Richtlinie eine Grundlage zur Weiterentwicklung und Ergänzung der Maßnahmen zur Geräuschemission der wichtigsten Lärmquellen bilden und die Europäische Kommission über die Belastung durch Umgebungslärm in den Mitgliedsstaaten informieren. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat die Lärmkartierung 2012 (Stufe 2 als Aktualisierung der Kartierung von 2007) für das Land Berlin nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) in Verbindung mit §§ 47 a-f BImSchG und der Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie) sowie unter Berücksichtigung der aktuellen LAI-Hinweise zur Lärmkartierung beauftragt und durchgeführt. Aufgrund unterschiedlicher Verantwortlichkeiten werden hier nur diejenigen Lärmkarten veröffentlicht, deren Erstellung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz durchgeführt wurde. Das sind Straßenverkehr (Kfz einschl. Busse), Straßenbahnverkehr und Verkehr der oberirdischen U-Bahn, Flugverkehr sowie Industrie- und Gewerbegelände. Die Auswertung des Lärms durch Schienenverkehr nach Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) wird auf den Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) hier veröffentlicht. Die Zielsetzung des Vorhabens ist die Erstellung von strategischen Lärmkarten und den zugehörigen statistischen Auswertungen (belastete Menschen, Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser in bestimmten Immissionspegelklassen). Die Ergebnisse wurden im Hinblick auf folgende Punkte für die weitere Nutzung durch den Auftraggeber aufbereitet: Grundlage für die Berichterstellung an die EU einschließlich Information der Öffentlichkeit Grundlage für die Weiterführung des Lärmaktionsplans 2013 ( Lärmminderungsplanung Berlin ) Grundlage für die Verwaltung der Ausgangsdaten (Pflege des Datenmodells) Grundlage für Neuberechnungen und Auswertungen von räumlich begrenzten Flächen. Die Paragraphen 47 a bis f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) regeln die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht. Die Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV – konkretisiert die Anforderungen an Lärmkarten nach § 47 c BImSchG. Lärmkarten sind grundsätzlich zu berechnen . Die Berechnungen müssen nach EU-konformen vorläufigen Berechnungsvorschriften vorgenommen werden, die in einigen Punkten von den im Zusammenhang mit nationalem Recht verbindlichen technischen Regelwerken abweichen (vgl. Berechnungsverfahren). Die Lärmkarten sollen alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden (Stufe 1 in 2007, Stufe 2 in 2012, Stufe 3 in 2017 ff). Allgemeine Beschreibung der Hauptlärmquellen nach Lage, Größe und Verkehrsaufkommen / Kartierungsumfang Die Grenzen des Untersuchungsgebietes sind die Landesgrenzen Berlins. Zu untersuchen sind die Lärmquellen Straßenverkehr (Kfz einschl. Busse), Straßenbahnverkehr und Verkehr der oberirdischen U-Bahn, Industrie- und Gewerbegelände mit Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24 9.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Anlagen einschließlich Kraftwerksstandorte und Westhafen), Flugverkehr, Schienenverkehr nach Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG). Maßgebliche weitere Hauptlärmquellen des Straßenverkehrs im grenznahen Brandenburger Raum, die vorgegebene Immissionspegel überschreiten, wurden mit einbezogen. Einen Überblick über die einbezogenen Lärmquellen bietet Tabelle 1: Beim Straßenverkehr sind Abweichungen der Streckenlängen zur Kartierung 2007 darauf zurückzuführen, dass Bundesautobahnen getrennt für jede Fahrbahn digitalisiert sind, Bundesautobahnen verlängert wurden, Stadtstraßen in einzelnen Abschnitten aus dem Kartierungsnetz entfernt wurden und Stadtstraßen teilweise für jede Fahrbahn digitalisiert sind. Beim Schienenverkehr (Straßenbahn und oberirdische U-Bahn) sind Abweichungen der Streckenlänge zur Kartierung 2007 sind darauf zurückzuführen, dass einzelne Abschnitte getrennt für jede Fahrtrichtung und insgesamt mit einem höheren Detaillierungsgrad digitalisiert sind. Beim Eisenbahnverkehr nach AEG sind Abweichungen der Streckenlänge zur Kartierung 2007 bzw. 2012 darauf zurückzuführen, dass einzelne Abschnitte nach abgeschlossenen Sanierungsarbeiten am Streckennetz hinzugekommen sind. Die beschriebenen gesetzlichen Regelungen sehen bisher keine Bildung von Gesamtlärmpegeln vor, die einzelnen Hauptlärmquellen werden unabhängig voneinander separat ermittelt und bewertet. Jedoch stellt bereits das Umweltgutachten 2004, S. 490 des Sachverständigenrates für Umweltfragen fest, “eine Verminderung der Lärmbelästigung der Bevölkerung kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn auch das Zusammenwirken mehrerer Lärmquellen berücksichtigt wird.” Da jedoch bisher die Dosis-Wirkungs-Beziehungen bei gleichzeitigem Einwirken mehrerer Schallquellen aus medizinischer und psychologischer Sicht äußerst schwierig zu beschreiben sind, wurde hier von einem vereinfachten Ansatz ausgegangen: Alle Immissionswerte für die verschiedenen Hauptlärmquellen weisen einen gleichen Belästigungsgrad auf; d.h. geräuschart-spezifische Belästigungsfaktoren durch ein Bonus-Malus-System werden nicht vergeben. Die einzelnen Geräuschpegel werden nur energetisch addiert. (nähere Informationen zum Thema “Gesamtlärmbelastung” enthält eine Studie des TÜV Immissionsschutz und Energiesysteme). Hinweis: Die Kartierung der Eisenbahnen nach Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) durch das Eisenbahn-Bundesamt ist in die Betrachtung der Summenwerte der Lärmbelastung eingeflossen (Stand: Dezember 2014). Es sind bei der Betrachtung der Summenwerte der Lärmbelastung die Besonderheiten der logarithmischen Dezibelskala zu berücksichtigen. Z.B. addieren sich die Lautstärken zweier 50 dB(A) lauter Ereignisse auf 53 dB(A); diese Erhöhung um 3 dB(A) wird vom Ohr aber als Verdoppelung der Lästigkeit wahrgenommen. Zwei Teilpegel von 50 dB(A) und 60 dB(A) ergeben in der Summe 60,4 dB(A).
Lärmkartierung Stadtgemeinde Bremen 2022 Die Lärmkartierung wird nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Rahmen der Lärmminderungsplanung alle fünf Jahre erstellt und veröffentlicht. Bei der Lärmkartierung handelt es sich um berechnete Werte. Dieser Datensatz bezieht sich auf Gewerbelärm Tag (Lden) und Nacht (Lnight). Kartiert wurden dabei alle Hafengebiete sowie alle Industrie- und Gewerbegebiete, die nach der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-RL) zu kartieren sind, sowie weitere der Stadtgemeinde Bremen als lärmrelevant bekannte Industrie- und Gewerbeflächen.
Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt die Daten der Hochwassergefahrenkarte und der Hochwasserrisikokarte der saarländischen Gewässer dar.:Darstellung der Lage der IED-Betriebe des Saarlandes (zugeordnet zu den Betrachtungsräumen nach WRRL) von denen bei Überschwemmung eine störfallbedingte Verunreinigung ausgehen kann. Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie). Attribute: GEWAESSER: Gewässername BETRIEB: Name des Betriebes GEMEINDE: Gemeindenamen GEMARKUNG: Name der Gemarkung GEWKZ: Gewässerkennziffer. Maßstabsbeschränkung: Min 1:50.000, Max 1:3000
Darstellung der Lage der IED-Betriebe des Saarlandes (zugeordnet zu den Betrachtungsräumen nach WRRL) von denen bei Überschwemmung eine störfallbedingte Verunreinigung ausgehen kann. Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie). Attribute: GEWAESSER: Gewässername BETRIEB: Name des Betriebes GEMEINDE: Gemeindenamen GEMARKUNG: Name der Gemarkung GEWKZ: Gewässerkennziffer
Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 24.11.2010 ist am 06.01.2011 in Kraft getreten und löst die Vorgängerrichtlinie 2008/1/EG und fünf weitere Richtlinien ab. Sie ist am 02.05.2013 in deutsches Recht umgesetzt worden und gleichzeitig erfolgten Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie deren untergesetzlicher Regelwerke. Als besonders umweltrelevant im Sinne der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen, die in Deutschland u. a. durch den Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) umgesetzt wird, gelten diejenigen Anlagen, die dort mit einem „E" gekennzeichnet sind. Die Umweltüberwachung beinhaltet die Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde, für Anlagen unter Bergaufsicht ist es das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Inhaltliche Grundlage der Vor-Ort-Besichtigung ist der Überwachungsplan1 gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52 a BImSchG. Der Überwachungsplan umfasst folgende Punkte: • den räumlichen Geltungsbereich des Plans, • eine allgemeine Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, • Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • -soweit erforderlich - Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen, nicht überschreiten. Die Beurteilung berücksichtigt die möglichen und tatsächlichen Auswirkungen der Anlage auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, als auch die Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung, das von der Anlage ausgehende Unfallrisiko sowie die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde. Auch Deponien im Sinne der Richtlinie 2011/97/EU vom 05.12.2011 (ABl. EU Nr. L 328 S. 49) (Deponierichtlinie) fallen gemäß Anhang I Nr. 5.4 der IE-Richtlinie unter ihren Regelungsbereich. Der Überwachungsplan2 für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 47 Abs. 7 KrWG und § 22 a DepV beinhaltet Vorgaben, die bei der Genehmigung und Überwachung von Deponien anzuwenden sind. Der Überwachungsplan für Deponien umfasst folgende Punkte: • den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Plans, • den inhaltlichen Geltungsbereich des Plans • eine Bewertung der Umweltsituation im Geltungsbereich des Plans, • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Deponien, • Kriterien für die Festlegung der Überwachungsintervalle der Regelüberwachung der Deponien, • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie • die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung bei Deponien gemäß IE-Richtlinie. Das Inspektionsintervall richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf, sowohl in der Ablagerungs- als auch in der Stilllegungsphase, ein Jahr bei Deponien der Klasse III, zwei Jahre bei Deponien der Klasse II, sowie drei Jahre bei Deponien der Klasse I, nicht überschreiten. Abweichend davon sind alle öffentlich zugänglichen Deponien der Klassen I und II mindestens einmal jährlich zu überwachen. Innerhalb von vier Monaten nach der Umweltinspektion ist der Fazitbogen der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, haben die Betreiber sechs Monate Zeit, diese zu beheben und es erfolgt eine erneute Vor-Ort-Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde.
Quellen des Gutachtens Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) – (BGBl. III 2129-8) – zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2005, BGBl. I S. 1865. Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes: (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) vom 6. März 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006. Richtlinie 96/61/EG des Rates: vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie). Download: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31996L0061 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates: vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 189/12 vom 18.07.2002. Download: www.bmuv.de/gesetz/richtlinie-2002-49-eg-ueber-die-bewertung-und-bekaempfung-von-umgebungslaerm Schall 03: Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen. Ausgabe 1990, bekannt gemacht im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr.14 vom 04. April 1990. Datenerfassungssystem DES 06/2005: Ist-Stand 2004; übergeben durch Berliner Flughäfen, Herrn Rolf-Rainer Schenk, Bevollmächtigter für Verkehrsfragen/Prokurist. Deutschen Flugsicherung DFS: E-Mail vom 28.11.2006 von Herrn Robert Ertler (Robert.Ertler@dfs.de), Abteilung CC/FLL 25: Flugbewegungen Flughafen Tegel im Jahr 2005: Verteilung der Bewegungen einzelner Flugzeugtypen auf die Start- und Landebahnen. Übergeben durch Berliner Flughäfen, Herrn Rolf-Rainer Schenk, Bevollmächtigter für Verkehrsfragen/Prokurist. LAI, Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz: Hinweise zur Lärmkartierung in der Fassung des Beschlusses der 112. Sitzung der LAI vom 7. bis 8. September 2006. Statistisches Landesamt Berlin (Hrsg.) 2005: “Wohngebäude und Wohnungen in Berlin am 31. Dezember 2004 (F II 4 j 2004) (Best.-Nr.270.6), Berliner Statistik – Veröffentlichungen im September 2005 (30.10.05). Wölfel Meßsysteme: Software GmbH + Co. KG, IMMI 6.1 Software für die Lärmkartierung. Internet: www.woelfel.de/produkte/immissionsprognose-immi.html Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS): bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 154 vom 17. August 2006. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBUSch) : bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 154 vom 17. August 2006. Vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm – VBEB: vom 9. Februar 2007 (Bekanntmachung der Vorläufigen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm-VBEB im Bundesanzeiger vom 20. April 2007; S. 4.137). Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm durch Industrie und Gewerbe (VBUI): bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 154 vom 17. August 2006. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Flugplätzen (VBUF-DES): bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 154 vom 17. August 2006. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Flugplätzen (VBUF-AzB): bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 154 vom 17. August 2006. DB: Internet: nachhaltigkeit.deutschebahn.com/de/gruene-transformation/laermschutz Fa. Intergraph: Website mit Produktbeschreibung. Internet: www.intergraph.com/istationssk/default.asp Umweltbundesamt: Internet: www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/umgebungslaermrichtlinie SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) (Hrsg.) 2005: Umweltatlas Berlin, digitale Ausgabe, Karte 07.02. Straßenverkehrslärm, 1:50 000, Berlin. Internet: /umweltatlas/verkehr-laerm/laermbelastung/2004/karten/index.php SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) (Hrsg.) 2006: Umweltatlas Berlin, digitale Ausgabe, Karte 06.06. Einwohnerdichte, 1:50 000, Berlin. Internet: /umweltatlas/nutzung/einwohnerdichte/2005/karten/artikel.1010689.php
Quellen des Gutachtens Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) geändert worden ist. Download: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschg/gesamt.pdf (Zugriff am 23.03.2015) Datenerfassungssystem DESTXL2011_VBUF vom 16.03.2011; Flughafen Berlin Brandenburg GmbH, 05.11.2012. LAI, Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz: Hinweise zur Lärmkartierung in der Fassung des Beschlusses der 121. Sitzung der LAI vom 2. bis 3. März 2011. Richtlinie 96/61/EG des Rates: vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie). Download: eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1996L0061:20060224:DE:PDF (Zugriff am 23.03.2015) Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates: vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 189/12 vom 18.07.2002. Download: www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/umgebungslaermrichtlinie (Zugriff am 04.05.2021) Sachverständigenrat für Umweltfragen: Umweltgutachten 2004, S. 471 – 506 Internet: www.umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/01_Umweltgutachten/2004_2008/2004_Umweltgutachten_BTD.html (Zugriff am 23.03.2015) Schall 03: Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen. Ausgabe 1990, bekannt gemacht im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr.14 vom 04. April 1990. TÜV Immissionsschutz und Energiesysteme: Beurteilung und Bewertung von Gesamtlärm (Gesamtlärmstudie), TÜV-Bericht Download: pudi.lubw.de/detailseite/-/publication/52616-Gesamtlärmstudie._Bearbeitung__TÜV_Immissionsschutz_und_Energiesysteme_GmbH__Köln_im_Auftrag_der_Lan.pdf (Zugriff am 04.05.2021) Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes: (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) vom 6. März 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006. Download: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv_34/gesamt.pdf (Zugriff am 23.03.2015) Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS): bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 154 vom 17. August 2006. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBUSch): bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 154 vom 17. August 2006. Vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB): vom 9. Februar 2007 (Bekanntmachung der Vorläufigen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm-VBEB im Bundesanzeiger vom 20. April 2007; S. 4.137). Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm durch Industrie und Gewerbe (VBUI): bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 154 vom 17. August 2006. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Flugplätzen (VBUF-DES) bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 154 vom 17. August 2006. Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Flugplätzen (VBUF-AzB) bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 154 vom 17. August 2006. Wölfel Meßsysteme: IMMI 2012 Software für die Lärmkartierung. Internet: www.woelfel.de/produkte/immissionsprognose-immi.html (Zugriff am 06.02.2018) Wölfel Meßsysteme: IMMI 2014 Software für die Lärmkartierung. Internet: www.woelfel.de/produkte/immissionsprognose-immi.html (Zugriff am 06.02.2018) WÖLFEL Meßsysteme Software GmbH + Co. KG 2011: Strategische Lärmkartierung gemäß Richtlinie 2002/49/EG im Land Brandenburg, Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld (2010). WÖLFEL Meßsysteme Software GmbH + Co. KG 2012: Strategische Lärmkartierung gemäß Richtlinie 2002/49/EG im Land Brandenburg, Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld (vorhersehbare Lärmsituation 2015 – Flughafen BER). Links DB: Internet: nachhaltigkeit.deutschebahn.com/de/gruene-transformation/laermschutz (Zugriff am 13.04.2023) Fa. Intergraph: Website mit Produktbeschreibung. Internet: www.intergraph.com/ (Zugriff am 23.03.2015) Umweltbundesamt: Internet: www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/ulr.html (Zugriff am 23.03.2015) Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Faltblätter und Broschüren Internet: www.statistik-berlin-brandenburg.de/produkte/produkte-faltbrosch.asp (Zugriff am 23.03.2015) Eisenbahn-Bundesamt: Internet: www.eba.bund.de/DE/home_node.html (Zugriff am 06.02.2018) Karten SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) (Hrsg.) 2008: Digitaler Umweltatlas Berlin, Ausgabe 2008, Karte 07.05. Strategische Lärmkarten 2007, 1:50.000, Berlin. Internet: /umweltatlas/verkehr-laerm/laermbelastung/2007/karten/index.php SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) (Hrsg.) 2011: Digitaler Umweltatlas Berlin, Ausgabe 2011, Karte 06.06. Einwohnerdichte, 1:50.000, Berlin. Internet: /umweltatlas/nutzung/einwohnerdichte/2010/karten/artikel.1010460.php SenStadt (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) (Hrsg.) 2011: Digitaler Umweltatlas Berlin, Ausgabe 2011, Karte 07.01. Verkehrsmengen, 1:50.000, Berlin. Internet: /umweltatlas/verkehr-laerm/verkehrsmengen/2009/karten/artikel.978524.php
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