API src

Found 69 results.

FGRW - Band 18: Das höhere Oberkarbon von Westfalen und das Bramscher Massiv - PDF

Der Band Nr. 18 aus der Publikationsreihe „Fortschritte in der Geologie von Rheinland und Westfalen“ beinhaltet Kapitel über das höhere Oberkarbon des Ruhrreviers, des Münsterlandes und des Ibbenbürener Raumes, mit Unterkapiteln zum Westfal C des Ruhrreviers und des Münsterlandes, zum Karbonprofil der Untertagebohrung 150 der Steinkohlenbergwerke Ibbenbüren und weiterer Karbon-Profile in ihrer Nachbarschaft. Weiterhin behandelt ein Kapitel das Bramscher Massiv. Ergänzt wird die Monografie durch einen Anlagenband. [1971. 596 S., 116 Abb., 48 Tab., 30 Taf., Textband, Anlagenband; ISBN 978-3-86029-818-3]

Antrag gem. § 16 BImSchG bzgl. einer Stärkefabrik in 49479 Ibbenbüren

Die Firma Crespel & Deiters GmbH & Co. KG beantragt beim Kreis Steinfurt gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die wesentliche Änderung ihrer Stärkefabrik in 49479 Ibbenbüren, Groner Allee 76. Antragsgegenstand ist die Errichtung und der Betrieb einer Trocknungsanlage für Gluten zwecks Wiederherstellung der Trocknungskapazität nach Verlust durch einen Brandschaden.

RAG AG, Wasserrechtliche Erlaubnis für das Heben von Grundwasser mittels zweier Brunnen zur weiteren Nutzung in der Grubenwasseraufbereitung am Standort Gravenhorst

Die RAG betreibt momentan die Errichtung der Grubenwasseraufbereitungsanlage (AzGA) Gravenhorst zur Behandlung von Grubenwässern aus dem Ost- und Westfeld des ehemaligen Steinkohlebergwerks Ibbenbüren. Für die Versorgung der AzGA mit Brauchwasser wurden bereits zwei Grundwassermessstellen im Umfeld der AzGA errichtet. Durch erfolgte Pumpversuche wurde nachgewiesen, dass eine geeignete Wassermenge und -qualität aus dem 2. Grundwasserstockwerk bereitgestellt werden kann. Somit sollen nun die Grundwassermesstellen zu Förderbrunnen umgebaut werden. Die Zulassung des Umbaus der Brunnen erfolgt in einem bergrechtlichen Verfahren. In den antragsgegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren geht es um die langfristige Grundwasserentnahme von bis zu 150.000 m³/a.

Errichtung und Betrieb einer Gasverwertung an der Deponie Ibbenbüren

Die Westermann GmbH & Co. KG., Okereistraße 7, 49479 Ibbenbüren hat bei der Bezirksregierung Münster einen Antrag zur wesentlichen Änderung des Betriebes der Deponiegasverwertung an der Deponie Ibbenbüren im Betriebsgelände Steinbruch Westermann, Up de Hee 14, 49479 Ibbenbüren vorgelegt. Gegenstand des Antrages sind neben dem unveränderten Weiterbetrieb vorhandener Anlagenteile, die Errichtung und der Betrieb eines neuen 500 kW Blockheizkraftwerkes (BHKW) zur Optimierung des Anlagenbetriebes. Das neue BHKW soll ein vorhandenes veraltetes 330 kW BHKW ersetzen.

Bekanntmachung gem. § 5 UVPG - GTS Grundstücksgesellschaft mbH

Die Firma GTS Grundstücksgesellschaft mbH, Heinrich Krone Str. 10, 48480 Spelle hat einen Antrag zur Förderung von Grundwasser auf dem Grundstück Heinrich Krone Str. 10, 48480 Spelle (Gemarkung Ibbenbüren, Flur 73, Flurstück 230) vorge-legt. Gegenstand des Antrages ist die Entnahme von Grundwasser in einer Gesamt-menge von jährlich bis zu 264.000 m³ zum Zweck der Grundwasserabsenkung während einer Baumaßnahme bis zum 30.11.2025.

§ 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

§ 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten: 1.1 Ruhr 1.1.1 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 12,21 (oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim) Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 38,00 m 5,20 m 1,70 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.2 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 12,00 m 3,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 193,00 m 22,90 m 3,00 m - die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt. Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes - 1.1.3 km 0,80 bis km 1,90 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 12,00 m 3,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 12,00 m 3,00 m - die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt. Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes - 1.1.4 km 1,90 bis km 2,80 (Ruhrschleuse Duisburg) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 12,00 m 3,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 12,00 m 3,00 m - die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes - 1.1.5 km 2,80 bis km 4,52 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 12,00 m 3,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 12,00 m 3,00 m 1.1.6 km 4,52 bis km 11,65 Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 12,00 m 3,00 m Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. 1.2 Rhein-Herne-Kanal 1.2.1 km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Verbindungskanal zur Ruhr a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 9,65 m 2,60 m 135,00 m 11,45 m 2,50 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 165,00 m 9,65 m 2,60 m 186,50 m 11,45 m 2,50 m - von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sich die zulässige Abladetiefe von 2,60 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 222 sinkt, und die zulässige Abladetiefe von 2,50 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 212 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes, - zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Nummer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fahren - soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2.2 km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 11,45 m 3,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 11,45 m 3,00 m - die zulässigen Abaldetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 262, bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 242, bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 222 und bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 212 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes - 1.2.3 km 0,65 bis km 1,07 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 136,00 m 11,45 m 3,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 11,45 m 3,00 m 1.2.4 km 1,07 bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhr a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 11,45 m 2,80 m Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverbandes ausgerüstet ist. 1.3 Wesel-Datteln-Kanal 1.3.1 km 0,24 (Rhein) bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 11,45 m 2,80 m - von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt, von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) verringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 219 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes - soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.3.2 km 0,24 bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) Verband Länge Breite Abladetiefe 193,00 m 22,90 m 2,80 m - die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 219 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes - 1.4 Datteln-Hamm-Kanal 1.4.1 km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20 Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 86,00 m 9,65 m 2,50 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.4.2 km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 11,45 m 2,80 m 1.4.3 km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 11,45 m 2,70 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,00 m 11,45 m 2,70 m Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. 1.5 Dortmund-Ems-Kanal 1.5.1 km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und Ems Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 90,00 m 9,65 m 2,50 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.5.2 km 1,44 bis km 21,50 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,50 m 11,45 m 2,80 m 1.5.3 km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,50 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,50 m 165,00 m 9,65 m 2,50 m 1.5.4 km 81,90 bis km 108,50 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 186,00 m 11,45 m 2,80 m 1.5.5 km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen) Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 100,00 m 9,65 m 2,70 m 110,00 m 9,65 m 2,50 m 1.5.6 km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und Ems Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 100,00 m 9,65 m 2,70 m 90,00 m 10,60 m 2,60 m 110,00 m 9,65 m 2,50 m Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. 1.6 Ems oberhalb Gleesen (km 82,65) Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 26,00 m 5,20 m je nach Wasserstand 1.7 ohne Inhalt 1.8 Küstenkanal 1.8.1 km 0,00 (140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg) bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal, Ems) einschließlich Hunte Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 100,00 m 9,65 m je nach Wasserstand bis 2,50 m 90,00 m 10,60 m je nach Wasserstand bis 2,30 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.8.2 km 1,71 (Schleuse Oldenburg) bis km 64,00 (Dörpen) Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 100,00 m 9,65 m 2,50 m 90,00 m 10,60 m 2,30 m 1.8.3 km 64,00 bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Stichkanal Dörpen Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 100,00 m 9,65 m 2,70 m 90,00 10,60 m 2,60 m - ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist - 1.9 Elisabethfehnkanal Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 20,00 m 4,50 m 0,90 m 1.10 Leda und Sagter Ems Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 20,00 m 4,50 m 1,20 bezogen auf MThw 1.11 Ems-Seitenkanal Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 67,00 m 8,20 m je nach Wasserstand 1,55 m bis 2,00 m 1.12 Mittellandkanal 1.12.1 km 0,00 bis km 325,70 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 185,00 m 11,45 m 2,80 m 1.12.2 Stichkanäle Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildesheim 1.12.2.1 Stichkanal Ibbenbüren Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 8,25 m 2,20 m 85,00 m 9,00 m 2,20 m 85,00 m 9,60 m 2,00 m 1.12.2.2 Stichkanal Osnabrück 1.12.2.2.1 km 0,00 bis km 13,01 Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,60 m 2,30 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.12.2.2.2 km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen) Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,60 m 2,80 m 1.12.2.3 Stichkanal Hannover-Linden 1.12.2.3.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße) Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,60 m 2,30 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.12.2.3.2 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter) Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 90,00 m 9,60 m 2,40 m 1.12.2.3.3 km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter) bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden) Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 85,00 m 9,60 m 2,30 m 1.12.2.4 Stichkanal Misburg a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,80 m b. Schubverband Länge Breite Abladetiefe 185,00 m 11,45 m 2,80 m 1.12.2.5 Stichkanal Hildesheim a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 90,00 m 10,60 m 2,30 m 110,00 m 10,60 m 2,10 m 110,00 m 11,45 m 2,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 90,00 m 10,60 m 2,30 m 110,00 m 11,45 m 2,00 m 135,00 m 9,60 m 2,30 m 135,00 m 10,60 m 2,10 m 150,00 m 11,45 m 1,90 m 1.12.3 Verbindungskanal Nord zur Weser 1.12.3.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden) / km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 139,00 m 11,45 m 2,80 m 1.12.3.2 Schachtschleuse Minden Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 85,00 m 9,60 m 2,80 m 1.12.3.3 Weserschleuse a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m richtet sich nach der Fahrrinnentiefe nach Nummer 1.12.3.4 b. Verband Länge Breite Abladetiefe 135,00 m 11,45 m richtet sich nach der Fahrrinnentiefe nach Nummer 1.12.3.4 1.12.3.4 km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden) / km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse) bis km 1,29 (Einmündung in die Weser) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m richtet sich nach der Fahrrinnentiefe b. Verband Länge Breite Abladetiefe 139,00 m 11,45 m richtet sich nach der Fahrrinnentiefe - die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m - 1.12.4 Verbindungskanal Süd zur Weser Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,60 m 2,50 m 1.12.5 Stichkanal Salzgitter 1.12.5.1 bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 9,60 m 2,80 m 110,00 m 10,60 m 2,65 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,50 m 185,00 m 9,60 m 2,80 m 185,00 m 10,60 m 2,65 m 185,00 m 11,45 m 2,50 m 1.12.5.2 bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusen a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 9,60 m 2,50 m 110,00 m 11,45 m 2,20 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 185,00 m 9,60 m 2,50 m 185,00 m 11,45 m 2,20 m 1.12.6 Rothenseer Verbindungskanal 1.12.6.1 Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00 Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 82,00 m 9,50 m 1,90 m 82,00 m 9,00 m 2,10 m 1.12.6.2 Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg) 1.12.6.2.1 bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse Magdeburg a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 185,00 m 11,45 m 2,80 m 1.12.6.2.2 bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m je nach Fahrrinnentiefe b. Verband Länge Breite Abladetiefe 185,00 m 11,45 m je nach Fahrrinnentiefe - die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen - 1.12.6.3 km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg) bis km 5,53 (Elbe) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m je nach Fahrrinnentiefe b. Verband Länge Breite Abladetiefe 100,00 m 19,20 m je nach Fahrrinnentiefe 185,00 11,45 m je nach Fahrrinnentiefe - die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen - 1.13 Elbe-Seitenkanal 1.13.1 von km 0,00 bis km 115,18 (Einmündung in die Elbe) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 100,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 185,00 m 11,45 m 2,80 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.13.2 km 0,00 bis km 100,23 (Hafen Lüneburg) Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,80 m 1.14 Elbe-Havel-Kanal 1.14.1 km 325,70 (Unterwasser Schleuse Hohenwarthe) bis km 380,90 (Untere Havel-Wasserstraße) mit Großem Wendsee ohne Schleuse Niegripp und Schleuse Parey a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,00 m 86,00 m 8,25 m 2,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,00 m 125,00 m 8,25 m 2,00 m soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.14.2 Niegripper Verbindungskanal 1.14.2.1 km 0,10 (Elbe-Havel-Kanal) bis Schleuse Niegripp a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m 2,80 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 185,00 m 11,45 m 2,80 m 1.14.2.2 Schleuse Niegripp bis km 1,55 (Elbe) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 110,00 m 11,45 m je nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 6 b. Verband Länge Breite Abladetiefe 145,00 m 22,90 m je nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 6 185,00 m 11,45 m je nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 6 - die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Niegripp bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen - 1.14.3 Pareyer Verbindungskanal 1.14.3.1 km 0,01 (Elbe) bis km 0,70 (bei Schleuse Parey) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 86,00 m 9,60 m je nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 7 b. Verband Länge Breite Abladetiefe 86,00 m 9,60 m je nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 7 125,00 m 8,25 m je nach Fahrrinnentiefe der Elbestrecke 7 - die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Niegripp bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen - 1.14.3.2 km 0,70 bis km 0,90 (bei Schleuse Parey) Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 70,00 m 8,20 m 1,85 m Bei einem Stand des Elbpegels der Schleuse Parey kleiner als 3,60 m a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 86,00 m 8,20 m 1,85 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 91,00 m 8,20 m 1,85 m 1.14.3.3 km 0,90 (bei Schleuse Parey) bis km 1,80 (Kiesladestelle) mit Baggerelbe bis km 0,31 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,00 m 86,00 m 8,25 m 2,00 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,00 m 125,00 m 8,25 m 2,00 m 1.14.3.4 km 1,80 (Kiesladestelle) bis km 3,34 (Elbe-Havel-Kanal) a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,50 m 86,00 m 8,25 m 2,50 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 80,00 m 9,00 m 2,50 m 125,00 m 8,25 m 2,50 m 1.14.4 Roßdorfer Altkanal km 0,12 (westliche Abzweigung aus dem Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90 a. Fahrzeug Länge Breite Abladetiefe 80,00 m 8,25 m 1,75 m b. Verband Länge Breite Abladetiefe 82,00 m 8,25 m 1,75 m 1.14.5 Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See Fahrzeug/Verband Länge Breite Abladetiefe 46,00 m 6,60 m je nach Wasserstand Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf. Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1.14 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen des Elbe-Havel-Kanals , soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind. Stand: 21. Oktober 2025

Bekanntmachung gemäß § 5 UVPG - ANGUS Chemie GmbH

Die Firma ANGUS Chemie GmbH, Zeppelinstraße 30 in 49479 Ibbenbüren hat die Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von organischen Stickstoff-verbindungen auf dem Grundstück Zeppelinstraße 30, in 49479 Ibbenbüren (Gemarkung, Ibbenbüren, Flur 90, Flurstück 161, 32) beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und Betrieb einer Wasserstoffentladestation.

Gerhardi Kunststofftechnik GmbH in Ibbenbüren (2021 - 2023)

Bei der Haupttätigkeit der Gerhardi Kunststofftechnik GmbH , Inspire-ID: https://registry.gdi-de.org/id/de.nw.inspire.pf.bube-eureg/anl-2017-566028-500-0117867-0003) handelt es sich um Oberflächenbehandlung d. elektrolytische od. chem. Verf. (NACE-Code: 22.29 - Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren). Es wurden keine Freisetzungen oder Verbringungen nach PRTR berichtet zu: Freisetzung in die Luft, Freisetzung in das Wasser, Freisetzung in den Boden, Verbringung von Schadstoffen mit dem Abwasser, Verbringung gefährlicher Abfälle im Ausland.

Scriptumonline 22: Kritischer Rohstoff Lithium: Gehalte und Potentiale in den Grubenwässern des stillgelegten Anthrazitbergwerkes Ibbenbüren - PDF

Das Heft Nr. 22 aus der Serie „scriptumonline - Geowissenschaftliche Arbeitsergebnisse aus Nordrhein-Westfalen“ fasst Ergebnisse von Untersuchungen in den Wässern der stillgelegten westfälischen Steinkohlenbergwerke, insbesondere Ibbenbürens, zum Vorkommen von kritischen Rohstoffen wie Lithium zusammen. Mit der Einführung und zunehmenden Nutzung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen ist mit einer weiteren Zunahme des Bedarfs an Lithium zu rechnen. In den Grubenwässern des stillgelegten Bergwerks Ibbenbüren der ehemaligen RAG Anthrazit Ibbenbüren GmbH sind erhöhte Lithium-Gehalte analysiert worden. Die Konzentrationen nehmen mit der Tiefe zu. Das Flutungskonzept sieht allerdings nicht die gezielte Fassung stärker lithiumhaltiger Wässer aus tieferen Bergwerksteilen vor. Nach erfolgter Flutung werden die aus den Grubenbauen abfließenden Wässer vielmehr überwiegend aus Sickerwasser bzw. aus Grundwasserneubildung bestehen. Eine wirtschaftliche Gewinnung ist zudem derzeit nicht möglich. [2022. 15 S., 6 Abb., 2 Tab., ISSN 2510-1331]

Bau eines naturnahen Kleingewässers in Hörstel, Antrag auf wasserrechtliche Plangenehmigung der RAG AG, Standort Ibbenbüren

Geplant ist der Bau eines naturnahen Kleingewässers im Bereich einer landwirtschaftlichen Nutzfläche als Kompensationsmaßnahme für den Bau der Anlage zur Grubenwasseraufbereitung (AzGA) Gravenhorst in Hörstel.

1 2 3 4 5 6 7