Die grenzüberschreitende Abfallverbringung wird seit dem 12.7.2007 die EG-Verordnung Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsverordnung) geregelt. Am 30.04.2024 wurde die neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen im Amtsblatt der EU verkündet. Diese trat am 20.05.2024 in Kraft. Aufgrund der umfangreichen Änderungen gegenüber der bestehenden Abfallverbringungsverordnung 1013/2006 sind große Teile der Verordnung erst ab dem 21.05.2026 anzuwenden. Dadurch wird allen betroffenen Behörden, Verbringern, Empfängern Transporteuren und anderen Akteuren Zeit eingeräumt, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Die wichtigsten Neuerungen der Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 betreffen folgende Aspekte: Umstellung von papiergebundenem auf elektronischen Datenaustausch zwischen Behörden sowie Behörden und Wirtschaftsteilnehmenden Anpassung und Konkretisierung der Regelungen zum Notifizierungsverfahren und zu den allgemeinen Informationspflichten für grün gelistete Abfälle an den elektronischen Datenaustausch Erschwerte Verbringung von Abfällen zur Beseitigung zwecks Förderung der Verwertung von Abfällen in den Erzeugerstaaten Verbesserung der Bekämpfung illegaler Abfallverbringungen durch eine stärkere Zusammenarbeit der EU-Staaten und strengere Regelungen u.a. zur Prüfung von Verwertungsanlagen in Drittstaaten durch Notifizierende in der EU Strengere Anforderungen an den Export von Abfällen aus der EU zur Vermeidung der Verlagerung europäischer Abfallprobleme in Drittstaaten, u.a. Verbot des Exports von Kunststoffabfällen in Nicht-OECD-Staaten Weiterführende Informationen und Ressourcen zu folgenden Themen finden Sie auf den Themenseiten des Bundesumweltministeriums und des Umweltbundesamtes : rechtliche und fachliche Grundlagen sowie Statistiken zur Abfallverbringung, ergänzenden Vorschriften der EG-Verordnung Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr grün gelisteter Abfälle in Nicht-OECD-Staaten, Änderungen und Ergänzungen der EG-Verordnung Nr. 1013/2006 (Formulare, Ausfüllanleitungen), von der LAGA verabschiedeten Vollzugshilfen zur Abfallverbringungsverordnung bzw. eine Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Überwachungsbehörden. Im Zusammenhang mit der Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 sind für neue und bestehende Verbringungen und Notifizierungen folgende Übergangsvorschriften zu beachten: Anwendung der Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 ab 21.05.2026, Ausfuhr von Abfällen der grünen Liste in Nicht-OECD-Staaten bis 21.05.2027 nach alter Staatenliste , danach nach einer neuen Staatenliste der EU-Kommission, Generelles Verbot des Exports von Kunststoffabfällen (Abfallcode B3011 bzw. EU3011) in Nicht-OECD-Staaten ab 21.11.2026, Anwendung der Abfallverbringungsverordnung (EG) 1013/2006 auf notifizierte Verbringungen mit Empfangsbestätigung der Empfängerbehörde vor 21.5.2026 mit Abschluss der Verbringung bis 21.05.2027, Abschluss von Verbringungen mit bestehenden Vorabzustimmung bis 21.05.2029. Die europäischen Rechtsgrundlagen werden durch das am 28.07.2007 in Kraft getretene Abfallverbringungsgesetz ergänzt und konkretisiert. Die Regelungen des Abfallverbringungsgesetzes und seiner untergesetzlichen Regelungen (Abfallverbringungsbußgeldverordnung, Abfallverbringungsgebührenverordnung, Zollstellen, bilaterale Vereinbarungen) können ebenfalls auf den Seiten des BMU eingesehen werden. Zur Erläuterung der Vorschriften des Abfallverbringungsgesetzes und der EG-Verordnung Nr. 1013/2006 wurde in Sachsen-Anhalt die "Vollzugshilfe zur Abfallverbringung", veröffentlicht als LAGA-Mitteilung 25 (Stand Mai 2017), verbindlich eingeführt. Aktuell befindet sich die LAGA M25 in Überarbeitung, um an die novellierte Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 angepasst zu werden. Notifizierungen oder Anzeigen für die Verbringung von Abfällen der grünen Liste von und nach Sachsen-Anhalt obliegen - dem Landesverwaltungsamt (LVwA) für alle Entsorgungsarten außer Untertagedeponien und Bergversatz und - dem Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) für Untertagedeponien und Bergversatz. Für den Transit von Abfällen durch Deutschland ist das Umweltbundesamt zuständig. Seit dem 01.09.2001 gilt der Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abfallverbringungsgesetz. Damit wird der Ländervollzug zur Rückführung verbrachter Abfälle in bestimmten Fällen (z.B. bei Zuständigkeit mehrerer Landesbehörden) vereinfacht, indem die Vollzugszuständigkeit beim Land Baden-Württemberg gebündelt wird. Dort zuständig ist derzeit die SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH . Nach § 11a des Abfallverbringungsgesetzes in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2a der Abfallverbringungsverordnung (EG) 1013/2006 haben die Mitgliedsstaaten für ihren Zuständigkeitsbereich Kontrollpläne für Kontrollen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des Abfallverbringungsgesetzes zu erstellen. In Sachsen-Anhalt ist hierfür das LVwA zuständig. Der aktuelle Kontrollplan des Landes Sachsen-Anhalt (Stand März 2024) ist auf der Webseite des Landesverwaltungsamtes zu finden. Die Informationen dieser Seite werden hier in die englischer Sprache veröffentlicht. Information about Transboundary shipments of waste in english you can find here .
<p>Im Jahr 2018 fielen rund 560.000 Altfahrzeuge in Deutschland an. Bei der Verwertung dieser Altfahrzeuge wurden die vorgeschriebenen Recycling- und Verwertungsquoten eingehalten. Gleichzeitig gab es jedoch schätzungsweise rund 310.000 Fahrzeuge mit unbekanntem Verbleib. Das UBA empfiehlt daher u.a., Mindestanforderungen an die Fahrzeugzulassungssysteme für die Abmeldung von Fahrzeugen einzuführen.</p><p>Um fast 150.000 Stück beziehungsweise 36 Prozent stieg die Anzahl der Altfahrzeuge binnen zwei Jahren: Wurde im Jahr 2016 mit rund 413.000 Altfahrzeugen ein historischer Tiefststand erreicht, fielen in Deutschland im Jahr 2018 560.455 Altfahrzeuge (595.761 Tonnen) an, nach dem Ausnahmejahr der Umweltprämie 2009 der höchste Wert. Das geht aus den Daten des Statistischen Bundesamtes zur Abfallentsorgung hervor. Der Anstieg dürfte teilweise auf die Umtauschprämien für ältere Dieselfahrzeuge zurückzuführen sein, die mehrere Hersteller seit August 2017 angeboten haben.</p><p>Basierend auf den Daten des Statistischen Bundesamtes wurden für das Jahr 2018 für die jährliche Berichterstattung an die EU-Kommission eine Quote für die Wiederverwendung und stoffliche Verwertung der Altfahrzeuge von 87,1 Prozent und eine Quote für die Wiederverwendung und Verwertung (inklusive energetischer Verwertung) von 95,7 Prozent ermittelt. Damit erreichte Deutschland wie in den Vorjahren die Vorgaben der EG-Altfahrzeug-Richtlinie von 85 Prozent beziehungsweise 95 Prozent. Bei der Altfahrzeug-Demontage vor dem Schreddern wurden durchschnittlich 3 Kilogramm Kunststoffteile pro Altfahrzeug zur Verwertung separiert. Damit stimmt die Tendenz: 2017 waren es noch 1,7 Kilogramm. Dennoch ist der Wert noch merklich vom Ziel von durchschnittlich 20 Kilogramm Kunststoff pro Fahrzeug entfernt, welches das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> für die Demontage von Altfahrzeugen formuliert hat.</p><p>Die statistische Lücke des unbekannten Fahrzeugverbleibs stellt die Altfahrzeugverwertung weiterhin vor große Herausforderungen. Für 2018 schätzte das Umweltbundesamt die Größenordnung für Deutschland auf rund 310.000 Fahrzeuge. Aufgrund einiger Datenlücken gibt es hierbei allerdings Unsicherheiten. Da der unbekannte Verbleib ein EU-weites Phänomen ist, sollte er in der bevorstehenden Revision der EG-Altfahrzeug-Richtlinie effektiv adressiert werden. Aus diesem Anlass entwickelte das Umweltbundesamt in einem Positionspapier (‚Scientific Opinion Paper‘) Maßnahmenempfehlungen, um den Verlust von Altfahrzeugen in die illegale Altfahrzeugdemontage wirkungsvoll zu verhindern. Ansatzpunkt sind Mindestanforderungen an die nationalen Fahrzeugzulassungssysteme.</p>
Am 11. Juli 2013 hat die Europäische Kommission Maßnahmen gegen illegale Abfallverbringungen getroffen, die der menschlichen Gesundheit und der Umwelt schaden. Die Kommission hat striktere Rechtsvorschriften für die einzelstaatlichen Abfallverbringungskontrollen vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über ein vergleichbares Kontrollniveau verfügen. Es wird davon ausgegangen, dass etwa 25 % der Abfallverbringungen aus der EU in Entwicklungsländer in Afrika und Asien unter Verstoß gegen internationale Vorschriften erfolgen. Nach der Ankunft werden die Abfälle häufig auf Deponien gelagert oder unsachgemäß bewirtschaftet, was gravierende negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat.
Ausgangslage / Zielstellung / Methodik des Vorhabens: Durch illegale Verbringungen gehen Ressourcen verloren, da die Abfälle insbesondere in Entwicklungsländern nicht effizient genutzt werden. Lt. IMPEL-TFS Bericht 'Enforcement Actions I' vom Juni 2008 waren 6Prozent von 2000 kontrollierten Verbringungen illegal; dieser Prozentsatz liegt bei Seehäfen deutlich höher. Mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und Paragraph 11 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 wurden erstmals rechtsverbindliche Regelungen zu Kontrollen von Abfallverbringungen geschaffen. Die Kommission bereitet einen Aktionsplan zu Kontrollen und später evtl. zusätzliche rechtsverbindliche Regelungen vor. LAGA und UMK haben Beschlüsse zu Kontrollen gefasst; die LAGA berichtet an die UMK zum Stand des Vollzugs der Abfallverbringung. Ziel des Vorhabens ist es, die Abläufe von Kontrollen darzustellen und die Wirksamkeit der bestehenden Regelungen zu ermitteln sowie die Auswirkungen illegaler Abfallverbringungen auf den Ressourcenhaushalt abzuschätzen. Zudem sollen Vorschläge zur Weiterentwicklung der europa- und bundesrechtlichen Regelungen zu Kontrollen von Abfallverbringungen und Empfehlungen zu deren effektiven Umsetzung erarbeitet sowie Einzelfragen geklärt werden. Die Ergebnisse früherer Vorhaben (u.a. FKZ 3708 93 300 und 363 01 133) sollen berücksichtigt werden.
Mit Artikel 4 des 45. Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 6. Dezember 2011 ist die Bußgeldvorschrift des Paragrafen 1 Absatz 1 AbfVerbrBußV alte Fassung zu illegalen Abfallverbringungen aufgehoben worden. Paragraf 1 Absatz 2 und Absatz 3 AbfVerbrBußV alte Fassung sind nunmehr Paragraf 1 Absatz 1 und Absatz 2 AbfVerbrBußV neue Fassung. Das Gesetz wurde am 13. Dezember 2011 verkündet (BGBl. I Seite 2557). Die genannten Änderungen gelten seit 14. Dezember 2011. Abfallverbringung in Deutschland und Europa
<p>Die aktuellen Daten zur grenzüberschreitenden Verbringung notifizierungspflichtiger Abfälle für das Jahr 2016 sowie Daten zur Aufdeckung und Ahndung illegaler Abfallverbringung für das Jahr 2015 sind veröffentlicht.</p><p>Die größten Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren gab es bei der Durchfuhr von Abfällen. Insgesamt wurden 2016 rund 1,9 Millionen Tonnen im Transit durch Deutschland transportiert. Das ist sechsmal so viel wie vor 10 Jahren. Diese Transporte unterliegen ebenso wie Im- und Exporte der behördlichen Überwachung – müssen also angemeldet und genehmigt, ihre Übernahme und Entsorgung bestätigt werden.</p><p>Die Abfallimportmenge liegt 2016 das dritte Jahr in Folge bei 6,5 Millionen Tonnen. Der Export hat sich gegenüber dem Jahr 2010 auf 3 Millionen verdoppelt. Durchfuhr, Import und Export bleiben gegenüber dem gesamten Abfallaufkommen relativ gering. Zum Vergleich: Im Jahr 2015 wurden insgesamt 408 Millionen Tonnen bei Entsorgungsanlagen in Deutschland angeliefert.</p><p>Auch die Zahl der Gerichtsurteile zu illegaler Verbringung bleibt relativ konstant. Die Verfolgung der illegalen Abfallverbringung führte im Jahr 2015 zu 44 Gerichtsurteilen mit Geldstrafen von maximal 5000 € sowie zu Ordnungswidrigkeitsverfahren. Freiheitsstrafen wurden nicht verhängt.</p>
Die illegale Verbringung von Abfällen sowie der Vollzug im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen stehen immer wieder im Zentrum von öffentlichen und Fachdiskussionen und sind auch Thema auf der Ebene zwischenstaatlicher Beziehungen geworden. Es besteht zudem die Befürchtung, dass durch die illegale Verbringung die Entsorgung in Anlagen erfolgt, die hinsichtlich des Schutzes vor Umwelt- und Gesundheitsbelastungen und den Rückgewinnungseffizienzen für wertvolle Rohstoffe unzureichend sind. Veröffentlicht in Texte | 58/2011.
<p>Eine sachgerechte Abfallwirtschaft basiert auf der Entsorgungshierarchie Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recyclings, sonstige (insbesondere energetischen) Verwertung und Beseitigung. Dabei sind die Reduzierung der Abfälle und Wiederverwendung durch Kreislaufführung und Ressourceneffizienz wichtige Instrumente zur Umsetzung. Die Bioabfallverwertung ist dabei ein erfolgreiches Beispiel für die Verwertung organischer Abfälle und deren Anwendung als Komposte.</p><p>Abfallmengenbilanzen zeigen das Abfallaufkommen nach Abfallkategorien und den Verbleib der Abfälle. Abfalleinstufung und Abfallmengenbilanzen unterstützen damit eine ordnungsgemäße Abfallwirtschaft.</p><p>Umfassende Kenntnisse zu Abfallarten und Abfallaufkommen sind erforderlich um planende und perspektivische Entwicklungen in der Abfallwirtschaft zu ermöglichen, aber auch um den ordnungsgemäße Export von Abfällen sicherzustellen und illegale Abfallverbringung einzuschränken.</p><p><a href="/themen/ressourcenschutz-und-kreislaufwirtschaft-abfall/abfallmengenbilanz">Mehr</a></p><p>Der Export von Abfällen ist an eine Reihe von Vorgaben geknüpft. Die Abfalltransportdatenbank wurde als Hilfestellung entwickelt um bei der Identifikation und Einstufung von Abfällen die Beteiligten zu unterstützen.</p><p><a href="/themen/ressourcenschutz-und-kreislaufwirtschaft-abfall/abfalltransportdatenbank">Mehr</a></p><p>Mit der getrennten Bioabfallerfassung und -verwertung lassen sich organische Abfälle in hochwertige Komposte für Landwirtschaft, Landschafts- und Gartenbau überführen und sind damit ein gutes Beispiel für die stoffliche Kreislauführung. Darüber hinaus leistet die Bioabfallverwertung einen wichtigen Beitrag für den Klima- und Ressourcenschutz.</p><p><a href="/themen/ressourcenschutz-und-kreislaufwirtschaft-abfall/bioabfall">Mehr</a></p>
Beim Abfallexport deutlich mehr Strafverfahren bei Verbringungen nach Afrika und Osteuropa 2013 wurden mehr Menschen bestraft, die Abfall illegal verbracht haben. Das ergab eine Auswertung der einschlägigen Gerichtsurteile durch das Umweltbundesamt (UBA). Beim Export ging es dabei vorwiegend um Altfahrzeuge, Altautoteile und Elektroaltgeräte, die nach Afrika verbracht werden sollten. Aber auch Exporte in die östlichen EU-Staaten und Transporte zwischen Deutschland und den Niederlanden erwiesen sich in vielen Fällen als illegal. Insgesamt gab es 43 verurteilte Personen; in den Vorjahren waren es nur rund zehn. Grund für die Zunahme dürfte vor allem die im Jahr 2012 erfolgte Verschärfung des Abfallverbringungsrechts sein. Der § 326, Absatz 2, des Strafgesetzbuches betrifft jetzt alle Arten von Abfällen und nicht mehr nur solche, die als gefährlich eingestuft sind. Die verhängten Strafen hielten sich aber in Grenzen: Es handelte sich ausschließlich um Geldstrafen zwischen 160 und 4.800 Euro. Haftstrafen wurden auch in der Vergangenheit nur selten verhängt. Das Gefahrenpotential, das weitgehend durch Menge, Beschaffenheit und geplantem Verwendungszweck der Abfälle bestimmt wird, war in den erfassten Fällen relativ gering. Dadurch ist auch das durchgehend milde Strafmaß angemessen. Oft werden die strafrechtlichen Ermittlungen auch eingestellt. Die Gründe dafür sind vielfältig. Dann bleibt es bei den behördlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. In 150 Fällen wurde die Rückführung an den Herkunftsort angeordnet und 80 Mal die Überführung in einen Entsorgungsbetrieb in der Nähe des Kontrollortes. Ordnungswidrigkeiten gegen das Abfallverbringungsrecht können mit einem Bußgeld geahndet werden. Dem UBA wurden von den Bundesländern und dem Bundesamt für Güterverkehr für das Jahr 2013 insgesamt 26 abgeschlossene Bußgeldverfahren mit einer Bußgeldhöhe ab 200 Euro mitgeteilt. Bußgelder unter 200 Euro wurden in diese Auswertung nicht einbezogen.
<p>Beim Abfallexport deutlich mehr Strafverfahren bei Verbringungen nach Afrika und Osteuropa</p><p>2013 wurden mehr Menschen bestraft, die Abfall illegal verbracht haben. Das ergab eine Auswertung der einschlägigen Gerichtsurteile durch das Umweltbundesamt (UBA). Beim Export ging es dabei vorwiegend um Altfahrzeuge, Altautoteile und Elektroaltgeräte, die nach Afrika verbracht werden sollten. Aber auch Exporte in die östlichen EU-Staaten und Transporte zwischen Deutschland und den Niederlanden erwiesen sich in vielen Fällen als illegal. Insgesamt gab es 43 verurteilte Personen; in den Vorjahren waren es nur rund zehn. Grund für die Zunahme dürfte vor allem die im Jahr 2012 erfolgte Verschärfung des Abfallverbringungsrechts sein. Der § 326, Absatz 2, des Strafgesetzbuches betrifft jetzt alle Arten von Abfällen und nicht mehr nur solche, die als gefährlich eingestuft sind.</p><p>Die verhängten Strafen hielten sich aber in Grenzen: Es handelte sich ausschließlich um Geldstrafen zwischen 160 und 4.800 Euro. Haftstrafen wurden auch in der Vergangenheit nur selten verhängt. Das Gefahrenpotential, das weitgehend durch Menge, Beschaffenheit und geplantem Verwendungszweck der Abfälle bestimmt wird, war in den erfassten Fällen relativ gering. Dadurch ist auch das durchgehend milde Strafmaß angemessen.<br><br>Oft werden die strafrechtlichen Ermittlungen auch eingestellt. Die Gründe dafür sind vielfältig. Dann bleibt es bei den behördlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. In 150 Fällen wurde die Rückführung an den Herkunftsort angeordnet und 80 Mal die Überführung in einen Entsorgungsbetrieb in der Nähe des Kontrollortes.<br><br>Ordnungswidrigkeiten gegen das Abfallverbringungsrecht können mit einem Bußgeld geahndet werden. Dem <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> wurden von den Bundesländern und dem Bundesamt für Güterverkehr für das Jahr 2013 insgesamt 26 abgeschlossene Bußgeldverfahren mit einer Bußgeldhöhe ab 200 Euro mitgeteilt. Bußgelder unter 200 Euro wurden in diese Auswertung nicht einbezogen.</p>
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 8 |
| Land | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 1 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 6 |
| unbekannt | 1 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 7 |
| offen | 3 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 10 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 1 |
| Dokument | 5 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 7 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 5 |
| Lebewesen und Lebensräume | 2 |
| Luft | 2 |
| Mensch und Umwelt | 10 |
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