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Änderungen zum 23. Februar 2023 Wesentliche Änderungen des CITES-Schutzstatus zum 23. Februar 2023 durch die 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens 1. Allgemeine Hinweise zu den artenschutzrechtlichen Anforderungen 2. Änderungen der Arten-Anhänge 3. Änderung der Anmerkung/Annotierung #10 für Fernambuk

Umsetzung durch Verordnung (EU) 2023/966 vom 15. Mai 2023 Quelle: EURO-Lex Zum 23. Februar 2023 treten die Änderungen des Schutzstatus verschiedener Arten gemäß den Beschlüssen der 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom November 2022 in Kraft. Neu in die CITES-Anhänge werden u. a. die Schamadrossel ( Kittacincla malabarica ), der Zebrawels L46 (Hypancistrus zebra) und verschiedene Schildkrötenarten wie die Moschusschildkröte ( Sternotherus odonatus ), Schlammschildkröten der Gattung Kinosternon , Höckerschildkröten der Gattung Grapemys und Erdschildkröten der Gattung Rhinoclemmys aufgenommen. Die Änderung der Anmerkung #10 zur Holzart Fernambuk ( Paubrasilia echinata ) sind für Musiker*innen von Bedeutung (siehe dazu Punkt 3). Wie für alle besonders geschützten Tiere gelten auch für die neu in die CITES-Anhänge aufgenommenen Arten verschiedene Pflichten zur Anmeldung, Nachweisführung und ggf. Kennzeichnung sowie Buchführung. Meldepflicht und Nachweispflicht Der aktuelle Bestand ist umgehend mittels Meldetabelle beim CITES-Büro Steckby oder bei der jeweiligen Naturschutzbehörde des Landkreises anzuzeigen (per Post, E-Mail oder Fax). Jedem einzelnen Tier ist dabei eine laufende Nummer zuzuordnen und es ist mit möglichst allen Angaben in die Tabelle einzutragen. Änderungen des Tierbestandes (Neuerwerb, Verkauf, Tod etc.) sind umgehend bzw. zumindest halbjährlich zu melden (bitte immer auf die laufende Nummer beziehen bzw. Neuerwerbungen weiter fortlaufend nummerieren). Für Tiere, die nach dem 23. Februar 2023 erworben werden, sind dann mit der Meldetabelle auch Kopien der beim Kauf erhaltenen Herkunftsnachweise mit der Melde-Nr. mitzusenden. Zum Nachweis eigener Nachzuchten ist ein kurzer Bericht über die Zuchtbedingungen mit 2 – 3 Fotos und eine Zeugenbestätigung beizufügen. Nachweispflicht bei Abgabe von Tieren Beim Verkauf ist vom Halter/Züchter ein Herkunftsnachweis mit der Melde-Nr. und mit allen weiteren Angaben zum Tier und zu den Elterntieren wie Jahrgang, Geschlecht, Größe und Besonderheit auszufüllen und dem Käufer als Legalitätsnachweis mitzugeben. Buchführungspflicht Für Händler und gewerbsmäßige Halter gilt eine Buchführungspflicht nach § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Einfuhr Vor der Einfuhr in die EU ist eine Einfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn zu beantragen (siehe Seite Genehmigungen und Bescheinigungen - BFN ). Dafür ist zwingend ein CITES-Exportdokument vom Versendungsland erforderlich. Ausfuhr und Wiederausfuhr Für die Aus- oder Wiederausfuhr aus der EU ist zuerst eine EU- Bescheinigung vom CITES-Büro in Steckby erforderlich. Mit diesem Dokument kann die Aus- bzw. Wiederausfuhr beim Bundesamt für Naturschutz in Bonn beantragt werden. Die Tiere dürfen ohne diese Dokumente nicht in das Bestimmungsland eingeführt werden. Anforderungen an die Halter geschützter Tiere Einfuhr und Ausfuhr in die bzw. aus der EU Meldetabelle (PDF) Herkunftsnachweis (PDF) Zuchtprotokoll (PDF) Zeugenbestätigung Zucht (PDF) Weitere Hinweise und die Rechtsgrundlagen können auf den Seiten „ Grundlagen “ und „ Anforderungen an die Halter geschützter Tiere “ nachgelesen werden. Neulistung in Anhang I Adelaide-Blauzungenskink ( Tiliqua adelaidensis ) Zwei Klappschildkrötenarten ( Kinosternon cora und Kinosternon vogti ) Hochstufung in Anhang I Gelbscheitelbülbül ( Pycnonotus zeylanicus ) (tritt mit 12-monatiger Verzögerung am 25.11.2023 in Kraft) Batagur Sumpfschildkröte ( Batagur kachuga ) Indische Scharnierschildkröte ( Cuora galbinifrons ) Leiths Weichschildkröte ( Nilssonia leithii ) Herabstufung von Anhang I auf Anhang II Südliches Breitmaulnashorn ( Ceratotherium simum simum ) – nur die Population aus Namibia, ausschließlich für internationalen Handel mit lebenden Tieren zu in-situ Schutzzwecken und nur innerhalb der natürlichen und historischen Verbreitung von Ceratotherium simum in Afrika Mexikanischer Präriehund ( Cynomys mexicanus ) Aleuten-Zwerkanadagans ( Branta canadensis leucopareia ) Kurzschwanzalbatros ( Phoebastria albatrus ) Breitschnauzenkaiman ( Caiman latirostris ) - Population aus Brasilien, mit Annotierung Leistenkrokodil ( Crocodylus porosus ) -Population der Palawan Inseln, Philippinen, mit Annotierung Puerto Rico Boa ( Chilabothrus inornatus ) Neulistung in Anhang II und Hochstufung von Anhang III Schamadrossel ( Copsychus malabaricus ) Grüne Wasseragame ( Physignathus cocincinus ) Jeypor-Gecko ( Cyrtodactylus jeyporensis ) Helmkopfgecko ( Tarentola chazaliae ) Krötenechsen ( Phrynosoma spp ., Aufnahme der noch nicht gelisteten Arten in Anhang II) Fransenschildkröten ( Chelus fimbriata , beinhaltet Chelus orinocensis ) Geierschildkröte ( Macrochelys temminckii , vorher Anhang III) Schnappschildkröte ( Chelydra serpentina, vorher Anhang III) Höckerschildkröten ( Graptemys barbouri , Graptemys ernsti, Graptemys gibbonsi, Graptemys pearlensis und Graptemys pulchra , vorher alle Anhang III) Amerikanische Erdschildkröten ( Rhinoclemmys spp.) Schmalbrücken-Moschusschildkröte ( Claudius angustatus ) Klapp- und Schlammschildkröten ( Kinosternon spp., außer den Arten in Anhang A) Riesenmoschusschildkröte ( Staurotypus salvinii ) Mexikanische Moschusschildkröte ( Staurotypus triporcatus ) Moschusschildkröten ( Sternotherus spp.) Dornrand-Weichschildkröte ( Apalone spp ., außer den Unterarten in Anhang A) Glasfrösche ( Centrolenidae spp.) Lemur-Laubfrosch ( Agalychnis lemur , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) Laos-Warzenmolch ( Laotriton laoensis , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken) Requiemhaie ( Carcharhinidae spp., soweit noch nicht gelistet; tritt mit 12-monatiger Verzögerung am 25.11.2023 in Kraft) Hammerhaie ( Sphyrnidae spp., soweit noch nicht gelistet) Süßwasser-Stechrochen ( Potamotrygon albimaculata, Potamotrygon henlei, Potamotrygon jabuti, Potamotrygon leopoldi, Potamotrygon marquesi, Potamotrygon signata, Potamotrygon wallacei ) Geigen-/Gitarrenrochen ( Rhinobatidae spp .) Zebra-Harnischwels ( Hypancistrus zebra , mit 0-Exportquote für Wildfänge zu kommerziellen Zwecken, vorher Anhang III) Seegurken ( Thelenota spp., tritt mit 18-monatiger Verzögerung am 25.05.2024 in Kraft) Ipê-Hölzer / Trompetenbäume ( Handroanthus spp., Roseodendron spp., Tabebuia spp ., jeweils mit Annotierung; treten mit 24-monatiger Verzögerung am 25.11.2024 in Kraft) Rosenwurz ( Rhodiola spp ., mit Annotierung) Doussié ( Afzelia spp ., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Cumarú ( Dipteryx spp., mit Annotierung; tritt mit 24-monatiger Verzögerung am 25.11.2024 in Kraft) Padouk ( Pterocarpus spp., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Afrikanisches Mahagoni ( Khaya spp ., Afrikanische Populationen, mit Annotierung) Die Anmerkung #10 findet ausschließlich auf die Holzart Fernambuk ( Paubrasilia echinata ) Anwendung: "Alle Teile, Erzeugnisse und Endprodukte mit Ausnahme der Wiederausfuhr von fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen." Das bedeutet, dass Musiker*innen auch weiterhin für Konzerttourneen mit Bögen aus Fernambukholz keine CITES-Dokumente benötigen. Der kommerzielle Handel mit fertigen Musikinstrumenten, fertigem Musikinstrumentenzubehör und fertigen Musikinstrumententeilen ist nur bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse aus dem Ursprungsland CITES-genehmigungspflichtig [siehe Datei BfN-Merkblatt Fernambuk (PDF)] Liste aller ab 23.02.2023 erstmalig geschützter Arten (PDF) Quelle: Secretariat of the Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES) Ergebnisse der 19. CITES-Vertragsstaatenkonferenz - BfN Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Eine wichtige Neuerung für alle Antiquitäten- und Klavierhändler ist, dass zum 19. Januar 2023 alle bisherigen Vermarktungsgenehmigungen für Elefanten-Elfenbein ungültig geworden sind und unter strengeren Bedingungen neu beantragt werden müssen. Vermarktungsgenehmigungen für Elfenbein können heute nur noch für Antiquitäten von vor 1947 und für Musikinstrumente von vor 1975 oder zur Reparatur solcher Gegenstände ausgestellt werden. Diese Maßnahme zum Schutz von Elefanten vor Wilderei zur Bedienung des Elfenbeinhandels wurde bereits 2021 beschlossen: Elfenbein Quelle: Bundesamt für Naturschutz (BfN) Die Anträge auf EU-Vermarktungsgenehmigungen sind in Sachsen-Anhalt schriftlich zu richten an: CITES-Büro Zerbster Str. 7 39264 Steckby Tel.: +49 39244 940-90 (Zentrale) Fax: +49 39244 940-919 E-Mail an das CITES-Büro zurück zur Seite "Aktuelle Gesetzesänderungen im Artenschutz" Letzte Änderung: 28.10.2024

Welttag des Artenschutzes: Wie die SGD Nord die Fledermaus-Stollen bei Kaub am Rhein sichert

Fledermäuse sind erstaunliche Wesen: Sie schlafen kopfüber, sie „sehen“ mithilfe von Schallwellen und sie sind die einzigen Säugetiere, die fliegen können. Doch die kleinen Luftakrobaten sind nicht nur faszinierend, sondern auch stark gefährdet. Anlässlich des Welttags des Artenschutzes am 3. März stellt die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord deshalb ein Schutzprojekt vor, das sie im Jahr 2025 gemeinsam mit Partnern in vier ehemaligen Bergbaustollen bei Kaub im Rhein-Lahn-Kreis umgesetzt hat. Mitten im Schlaf geweckt werden: Für viele Menschen ärgerlich, doch meist gut zu verkraften. Bei Fledermäusen hingegen sieht das ganz anders aus. Werden sie aus ihrem Winterschlaf gerissen, der in etwa von November bis März dauert, dann fährt ihr Stoffwechsel hoch und sie verbrauchen viel Energie. Das ist problematisch, denn im Winter finden Fledermäuse, die sich von Mücken, Käfern und anderen Insekten ernähren, keine Nahrung – sie drohen zu verhungern. Im Blüchertal bei Kaub hat die SGD Nord deshalb in ihrer Funktion als Obere Naturschutzbehörde ein Projekt finanziert, bei dem vier ehemalige Bergbaustollen so umgebaut wurden, dass die Fledermäuse, die dort seit vielen Jahren leben, in Ruhe überwintern können. „Stollentourismus“ verhindern Denn in der Vergangenheit haben sich immer wieder Personen illegal Zutritt zu den unterirdischen Bauwerken verschafft, in denen einst Schiefer abgebaut wurde. Für die per Gesetz streng geschützten Fledermäuse, zu denen Arten wie das Große Mausohr sowie Bart-, Fransen-, Bechstein- und Wasserfledermäuse zählen, stellte dieser „Stollentourismus“ ein echtes Risiko dar – nicht nur wegen der Ruhestörung. Denn wird zusätzlich ein Feuer entzündet, kann der Ruß an den Wänden dafür sorgen, dass Fledermäuse den Stollen für viele Jahre meiden. Um das zu verhindern und den Fledermäusen ein sicheres Winterquartier zu bieten, hat die SGD Nord in Kooperation mit der Biotopbetreuung des Rhein-Lahn-Kreises die Stollen so verschließen lassen, dass ab sofort nur noch tierische Bewohner Zutritt haben. Auch Amphibien profitieren Den Auftrag für die Umsetzung erhielt nach öffentlicher Ausschreibung die Fachfirma „Frank Staudt“ aus Kaub. Diese entfernte zunächst Schlamm und Geröll aus den Stolleneingängen und errichtete danach vier fledermausgerechte Stollenverschlüsse aus Metall, Holz und Beton. Die Verschlüsse verfügen über Ein- und Ausflugschlitze, die so dimensioniert sind, dass Fledermäuse, aber keine Menschen hindurchpassen. Von den neuen „Schlafzimmertüren“, die im Sommer 2025 fertiggestellt wurden, profitieren jedoch nicht nur Fledermäuse: Denn in den Stollen leben auch Amphibien, wie etwa die ebenfalls stark gefährdeten Bergmolche und Feuersalamander. Auch sie freuen sich über die Ruhe. Viele Projekte – viele Ehrenamtliche Neben dem aktuellen Projekt in Kaub koordiniert und finanziert die SGD Nord im nördlichen Rheinland-Pfalz diverse weitere Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen – und das seit vielen Jahren. So wurden auch andernorts bereits zahlreiche Stollen verschlossen, beispielsweise bei Mendig im Kreis Mayen-Koblenz sowie bei Elkenroth und Schutzbach im Kreis Altenkirchen. Hinzu kommen das regelmäßige Reinigen und Sanieren der sogenannten Wochenstuben, in denen Fledermäuse ihren Nachwuchs großziehen. Einen wichtigen Beitrag leisten aber auch die zahlreichen Ehrenamtlichen, mit denen die SGD Nord zusammenarbeitet und die sich vor Ort für den Schutz der Tiere einsetzen. Welttag des Artenschutzes Der Welttag des Artenschutzes wurde im Jahr 2013 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen ins Leben gerufen. Er soll an die Unterzeichnung des Washingtoner Artenschutzabkommens am 3. März 1973 erinnern, das den internationalen Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen reguliert und überwacht. Am Welttag des Artenschutzes sind Institutionen weltweit dazu aufgerufen, auf die Bedeutung der Artenvielfalt aufmerksam zu machen. Weitere Informationen zu den Aufgaben der SGD Nord im Bereich des Naturschutzes sind unter folgendem Link zu finden www.sgdnord.rlp.de/themen/naturschutz .

Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten

Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Für “besonders geschützte Arten” gelten je nach Schutzstatus spezielle Vorschriften und rechtliche Regelungen, die auch bei Erwerb und Haltung dieser Arten zu beachten sind. Nach internationalem Recht zu schützenden Arten wie Affen, Papageien, Greifvögeln, Schildkröten, Schlangen oder Orchideen sind auch heimische Arten wie Fledermäuse, Eichhörnchen, Waldvögel, zahlreiche Wirbellose (z.B. Spinnen und Krebse) und Pflanzen geschützt. Auch Entwicklungsformen sowie Teile und Erzeugnisse dieser Arten unterliegen den Schutzvorschriften , wie z.B. Eier, Kaviar, Produkte aus Elfenbein, Reptilledererzeugnisse, Pelze, Präparate und vieles mehr. Eine Liste aller besonders geschützten Arten kann im Internet unter der Adresse www.wisia.de eingesehen werden. Sie wird regelmäßig durch das Bundesamt für Naturschutz aktualisiert. Vermarktung (Art. 8 EG-Artenschutzverordnung und § 45 BNatSchG) Nachweispflicht für legale Herkunft (§ 46 BNatSchG) Buchführungspflicht (§ 6 BArtSchV) Meldepflicht (§ 7 Abs. 2 BArtSchV) Kennzeichnungspflicht (§ 12 bis 15 BArtSchV) Viele der für den Handel relevanten Arten sind in den Anhängen A und B der EG-Artenschutzverordnung aufgeführt. Für sie gelten EU-weit die gleichen Vermarktungsvorschriften. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind nur bei Vorliegen der vorgeschriebenen Bescheinigung (sogenannte EG-Vermarktungsgenehmigung) erlaubt. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang B der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft durch geeignete Dokumente oder Belege nachgewiesen werden kann (z.B. Vorerwerb, ordnungsgemäße Einfuhr oder Nachzucht, siehe auch Nachweispflicht für legale Herkunft ). Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang IV der FFH-Richtlinie und in der Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung genannten Arten ist in der Bundesrepublik nur erlaubt, wenn diese nachweislich aus Gefangenschaftsnachzuchten von legalen Elterntieren stammen. Im Rahmen der freien Beweisführung ist die Nachzucht nachzuweisen. Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten immer vor dem Kauf eines geschützten Exemplars an die zuständige Naturschutzbehörde. Formular für die Vermarktungsgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen gemäß EG-Artenschutzverordnung Weitere Informationen zur Vermarktung in der Dienstleistungs­datenbank Wer Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, muss der zuständigen Behörde auf Verlangen die legale Herkunft und damit den rechtmäßigen Besitz der Exemplare nachweisen . Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, können die Exemplare eingezogen werden. Nachweise sind vom jeweiligen Besitzer zu erbringen. Abhängig von der jeweiligen Einstufung der Tiere und Pflanzen in eine der verschiedenen Schutzkategorien sind für den Nachweis verschiedene Dokumente/Belege erforderlich. *) Eine Ausnahme existiert für sogenannte “Antiquitäten”. Dies sind verarbeitete Gegenstände (z.B. Schmuckstücke, Dekorations-, Kunst-, Gebrauchsgegenstände oder Musikinstrumente) aus Arten des Anhanges A, die vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der EG-Artenschutzverordnung (vor dem 03.03.1947) bearbeitet und erstmals erworben wurden. Diese können ohne EG-Vermarktungsgenehmigung verkauft oder gekauft werden. Im Rahmen der freien Beweisführung muss diese Tatsache jedoch nachgewiesen werden, z.B. durch ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen (z.B. WA-Sachverständigen oder IHK-Sachverständigen ), einem Auszug aus einem Kunstkatalog usw. Bezüglich der Ein- und Ausfuhr von Antiquitäten siehe www.bfn.de Wer besonders geschützte Tiere oder Pflanzen ohne die entsprechenden Nachweise besitzt, zum Kauf anbietet, verkauft oder kauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer gewerbsmäßig Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, muss ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung führen, nach folgendem Muster: Bei Teilen und Erzeugnissen, deren Verkaufspreis unter 250 € liegt, braucht der Name und die Anschrift des Käufers nicht eingetragen werden. Jeder Händler ist verpflichtet, die Legalität der Exemplare durch entsprechende Dokumente/Nachweise zu prüfen und das Vorliegen der entsprechenden Nachweise im Aufnahmebuch zu vermerken und diese Unterlagen an den Käufer weiterzugeben. Die Bücher müssen unveränderlich sein (keine computergestützte Buchführung) und sind nach dem Ende eines Kalenderjahres für mindestens fünf weitere Jahre aufzubewahren. Wer ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder es der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, handelt ordnungswidrig. Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach dem Beginn der Haltung den Bestand der Tiere schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Abgang. Unverzüglich bedeutet, dass spätestens acht Tage nach dem Beginn der Haltung, der festgestellten Nachzucht, des eingetretenen Verlustes (Tod/entflogen) oder nach der Abgabe an Dritte, diese Meldung abgeschickt werden muss. Im Land Berlin sind die Meldungen an die bezirklichen Umwelt- und Naturschutzbehörden zu richten. Die Meldung ist über diese Online-Formulare möglich. Die Meldung muss Angaben enthalten zu Art, Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft oder Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Der Meldung sind die Dokumente (z.B. EG-Bescheinigungen) oder sonstige Nachweise (Nachzuchtbescheinigung, Kaufbeleg) zum Nachweis des legalen Besitzes im Original beizulegen. Die Meldepflicht gilt sowohl für den Abgebenden als auch für den Übernehmenden, d.h. der Abgebende meldet den Abgang aus seinem Bestand und der Übernehmende meldet den Zugang bei der jeweils für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde. Nichtmeldung, nicht rechtzeitige oder unvollständige Meldungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Tiere , die in Anlage 5 BArtSchV aufgeführt sind (z.B. einige Sittiche, Fasane, Schlangen u.a.), müssen nicht gemeldet werden. Sie sind aber besonders geschützt und unterliegen der Nachweis- und der Buchführungspflicht. Für den gewerblichen Handel (z.B. Zoohandlungen) besteht anstelle der Meldepflicht die Buchführungspflicht . Auf der Grundlage der EG-Artenschutzverordnung und der Bundesartenschutzverordnung ist die Kennzeichnung bestimmter Tierarten vorgeschrieben. Die Kennzeichnung dient der Identitätskontrolle. Mit ihrer Hilfe soll der illegale Handel mit geschützten Arten verhindert werden. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der kennzeichnungspflichtigen Arten ist Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen. Die Kennzeichnungspflicht (Ringe, Dokumentation oder Transponder) gilt auch für Tiere, die eine CITES-Bescheinigung (blau) oder EG-Bescheinigung ohne Kennzeichnungen haben oder für Nachzuchten, für die noch keine EG-Bescheinigung beantragt wurde. Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sind im Land Berlin bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu beantragen. Alle Tiere der in Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung aufgeführten besonders geschützten Arten unterliegen dieser Kennzeichnungspflicht. Sie sind nach den dort festgeschriebenen Methoden zu kennzeichnen. Hierbei gilt: Gezüchtete Vögel sind mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen (Ringgrößen gemäß Anlage 6). Nur wenn dieses aus individuellen Gründen nicht möglich ist, kann auf begründeten Antrag eine andere Kennzeichnungsmethode durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Andere (nicht gezüchtete) Vögel sind vorrangig nach Wahl des Halters mit einem offenen Ring (Ringgrößen gemäß Anlage 6) oder einem Transponder zu kennzeichnen. Weitere Kennzeichnungsmethoden bedürfen der Genehmigung. Säugetiere müssen mit einem Transponder gekennzeichnet werden. Nach Genehmigung sind die Dokumentation oder sonstige Kennzeichen (z.B. Tätowierung, molekulargenetische Untersuchungen) zulässig. Reptilien sind vorrangig nach Wahl des Halters mit Transpondern zu kennzeichnen oder mittels Dokumentation individualisierbar zu machen. Andere Kennzeichnungsmethoden dürfen nur nach Genehmigung erfolgen. Das Kennzeichen (Ring oder Mikrochip) muss sich immer am/im Tier befinden, da dieses Tier sonst nicht dem entsprechenden Dokument zugeordnet werden kann und so die Identität nicht mehr gewährleistet ist. Die Kennzeichnung mit Transponder ist nur dann möglich, wenn das Tier mehr als 200 g (bei Schildkröten 500 g) wiegt. Der Transponder darf nur von einem Tierarzt implantiert werden. Der Verlust oder die Entfernung eines Kennzeichens ist sofort der zuständigen Behörde zu melden. Die notwendige Entfernung eines Kennzeichens aus medizinischen Gründen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Die Darstellung ist um eine Beschreibung des Tieres mit Angaben zur Größe, Gewicht, Geschlecht und Alter zu ergänzen. Ebenso sollen vorhandene Besonderheiten beschrieben werden. Die Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Die Anlage 6 BArtSchV enthält bei einigen Tieren in der Spalte Dokumentation zusätzlich Angaben zu Fußnoten. Die Fußnoten geben an, welches Körpermerkmal/-teil in der Dokumentation dargestellt werden soll (z.B. bei Schildkröten und Madagaskar-Boas). Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (z.B. nicht oder nicht richtige Kennzeichnung, Veränderung, Entfernung, Nichtvorlage der Dokumentation usw.) Zur Identifizierung/Kennzeichnung von besonders geschützten Reptilien insbesondere Landschildkröten des Anhanges A der EG-Artenschutzverordnung ist neben der Kennzeichnung mittels Transponder die Fotodokumentation zulässig. Beispiele und Hilfen zur Anfertigung von Fotodokumentationen gibt die Broschüre der DGHT “Fotodokumentation von geschützten Reptilien” von Caroline Bender. Die Kennzeichnung der in Anlage 6 BArtSchV aufgeführten Tiere darf nur mit den Kennzeichen (Ringen und Transpondern) erfolgen, die von der Ringausgabestelle eines der folgenden zugelassenen Verbänden ausgegeben werden: BNA – Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., Postfach 1110, 76707 Hambrücken, Tel.: (07255) 2800 BNA ZZF – Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V., Postfach 6164, 65051 Wiesbaden, Tel.: (0611) 447553-0 ZZF

Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten

Tiere und Pflanzen werden der Natur entnommen, zur Ware gemacht; als Käfigvogel eingesperrt, als exotische Schlange im heimischen Terrarium bestaunt oder zur Handtasche verarbeitet mit sich herumgetragen. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Interesse an der Natur, Tierliebe, Sammelleidenschaft, Eitelkeit, Angeberei, Gedankenlosigkeit – die Folgen für die Arten sind oft fatal. Wer macht sich beim Kauf eines gefiederten Zimmergenossen schon Gedanken darüber, dass jährlich rund 1,5 Millionen wild gefangene Vögel legal und illegal in die Europäische Union importiert werden? Oder dass für Schneeglöckchen- oder Alpenveilchen-Zwiebeln in der Türkei ganze Lebensräume vernichtet werden? Das Geschäft mit der Natur boomt nach wie vor. Jährlich übersteigt der Handelswert von hunderttausenden Reptilien, rund einer Million Papageien und vielen Millionen Pflanzen weltweit die Milliardengrenze. Der Internationale Handel ist nach der Lebensraumzerstörung eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wild lebender Tiere und Pflanzen. In der Erkenntnis, dass die frei lebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen und künftigen Generationen zu schützen gilt, im Bewusstsein, dass die Bedeutung der frei lebenden Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt, in der Erkenntnis, dass die Völker und Staaten ihre frei lebenden Tiere und Pflanzen am besten schützen können und schützen sollten sowie in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist, im Bewusstsein der Notwendigkeit, dazu geeignete Maßnahmen unverzüglich zu treffen, ist am 3. März 1973 das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen – das so genannte Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) – in Kraft getreten. Nach der englischen Bezeichnung des Übereinkommens (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen auch unter der Kurzform CITES bekannt ( www.cites.org ). Ziel von CITES ist, den internationalen Handel zu überwachen und zu beschränken. Rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten sind in den Anhängen benannt. Das Spektrum reicht von Säugetieren über Vögel, Reptilien, Insekten und Muscheln bis zu Pflanzen. Geschützt sind viele Affen, alle Wale, alle Bären- und Katzenarten, alle Papageien, Greifvögel und Eulen, alle Meeres- und Landschildkröten, alle Riesenschlangen, Pfeilgiftfrösche, Steinkorallen sowie alle Kakteen und Orchideen, um einige Artengruppen herauszugreifen. Im Jahre 1976 ist die CITES in Deutschland in Kraft getreten. Seit 1984 wird CITES für alle Mitgliedstaaten der EU durch die “EU-Artenschutzverordnung” umgesetzt. Seither ist die Einfuhr- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung der geschützten Exemplare für alle Mitgliedsstaaten einheitlich und verbindlich geregelt. Durch nationale Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung werden weitergehende Regelungen getroffen und zusätzliche Arten unter Schutz gestellt. Eine komfortable Recherchemöglichkeit zum Schutzstatus einer Art findet sich auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz unter www.wisia.de (WISIA – Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz). Auf den nachfolgenden Seiten werden einige besonders wichtige Instrumente des Artenschutzes genauer beschrieben, die Alle betreffen können, die mit dem Handel von geschützten Arten oder Haltung von Tieren zu tun haben: Dieses beinhaltet Regelungen zur Anmeldung und Kennzeichnung von Tieren geschützter Arten , die jeder Halter geschützter Arten berücksichtigen muss. Für Händler und alle anderen kommerziell mit geschützen Arten umgehende Personen ist hingegen die Buchführungspflicht relevant. Ein schwieriges Thema ist generell die Vermarktung von Arten , und dort insbesondere die Nachweisführung. Bei Ein- und Ausfuhr sind rechtzeitig Genehmigungen einzuholen. Wenn man schon Tiere hält, sollte dies fachkundig geschehen, und hierfür gibt es eine Reihe von Fachgutachten ( Fachgerechte Haltung von Tieren ). Will man Tiere außerhalb des Hauses halten, benötigt man hierfür meistens eine Gehegegenehmigung , und auch zoologische Einrichtungen benötigen für ihre Gehege eine Betriebsgenehmigung. Bild: Dr. Mark Auliya Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Weitere Informationen Bild: Roland Melisch Haltung von Tieren Neben den rechtlichen Bestimmungen zum Besitz (Meldepflicht, Kennzeichnung, Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb) ist zu beachten, dass die Errichtung, die Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der Genehmigung bedürfen. Weitere Informationen Bild: Fred Kleinschmidt Sonderfall: Haltung von Tieren in Zoos Die Bedingungen, unter denen Tiere gehalten werden, sollen soweit verbessert werden, dass sie optimal sind. Die Zoos sollen damit ihrer Vorbildfunktion gerecht werden. Weitere Informationen Bild: Astrid Deilmann / WWF Empfehlungen an Fernreisende Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Naturschutz importiert werden. Weitere Informationen CITES BfN – Bundesamt für Naturschutz WISIA-online TRAFFIC – the wildlife trade monitoring network WWF Deutschland – Einige Fotos zum Handelsartenschutz mit freundlicher Unterstützung des WWF

Katrin Eder: „Tierschutz ist auf allen Ebenen eine Daueraufgabe“

Umweltministerium fördert Umbaumaßnahmen im Tierheim Montabaur mit 315.000 Euro „Unsere Tierheime sind spätestens seit den Corona-Jahren völlig überlastet. Mit zunehmender Zahl werden Tiere aufgenommen, die beispielsweise illegalem Tierhandel, dem sogenannten Animal Hording und tierschutzwidriger Haltung entstammen. Auch nimmt die Zahl an verhaltensauffälligen Tieren zu, die eine intensive Betreuung benötigen, bevor sie vermittelt werden können. Durch diese schwierige Lage in unseren Tierheimen und Tierschutzvereinen stößt das Ehrenamt immer mehr an seine Grenzen. Der persönliche Einsatz Einzelner – wie hier im Tierheim Montabaur – kann deshalb nicht hoch genug gewertet werden“, sagte Umweltministerin Katrin Eder bei der Übergabe eines Förderbescheids an den Verein Mons & Tabor Tierschutz e.V., der die Trägerschaft für das Tierheim Montabaur übernimmt. Das Tierheim Montabaur erweitert sein bestehendes Katzenhaus durch einen neuen Anbau und saniert das alte Hundehaus, um dort neue Katzenzimmer einzurichten. Hierfür fallen zuwendungsfähige Kosten in einer Gesamthöhe von 675.000 Euro an, die vom Umweltministerium mit 315.000 Euro bezuschusst werden. Das Tierheim fungiert als offizielle Aufnahmestelle für Fundtiere aus der Region. Allein im vergangenen Jahr wurden über 420 Fund- und Abgabetiere aufgenommen – Tendenz steigend. „Neben dem steigenden Aufkommen an Tieren haben Tierheime auch mit zunehmenden Kosten für Energie, Personal oder tierärztliche Behandlungen und die Versorgung der Tiere zu kämpfen. Umso mehr freue ich mich, dass wir die Arbeit, die hier geleistet wird, als Land finanziell unterstützen können. Tierschutz ist auf allen Ebenen eine Daueraufgabe“, so Katrin Eder. Der Mons & Tabor Tierschutz e.V. und das Tierheim Montabaur haben eine hohe Bedeutung für die Region. Neben der täglichen Arbeit mit den beherbergten Tieren kümmert sich der Verein unter anderem auch um Aufklärung und Beratung, Verhütung von Tierquälerei und -misshandlung, Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Bereich artgerechte Tierhaltung.

Artenschutz

Illegaler Handel mit geschützten Tieren findet auch in NRW häufig statt. Es gibt seit die Umweltstabstelle weg ist keine Behörde mehr die untere Naturschutzbehörden beim Kampf gegen den illegalen Handel unterstützt. Kontrollen finden wegen Unkenntnis nicht statt. Der Handel wird lediglich verwaltet, kontrolliert wird er nicht.

BiodivKI: Effizienter gegenüber Wilderei durch KI - dynamische Echtzeitoptimierung von Schutzgebiets-Patrouillen (SmartPatrol)

REFOPLAN 2022 - Ressortforschungsplan 2022, Evaluation digitaler Anwendungen zur Bekämpfung des illegalen Online-Handels mit geschützten Arten

Kommission startet Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels

Am 26. Februar 2016 nahm die Europäische Kommission einen EU-Aktionsplan an, um innerhalb der EU und weltweit gegen den illegalen Artenhandel vorzugehen. Der Aktionsplan umfasst 32 Maßnahmen, die bis 2020 von der EU und ihren Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen. Dabei geht es um drei Schwerpunkte: die Verhinderung des illegalen Handels sowie Reduzierung von Angebot an und Nachfrage nach illegalen Produkten aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten; die Förderung der Umsetzung bestehender Vorschriften und wirksamere Bekämpfung des organisierten Verbrechens; die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Ursprungs-, Zielmarkt- und Transitländern.

Umweltkriminalität: Weniger verfolgte Delikte, hohe Dunkelziffer

<p>Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen, Gewässer-, Luft- oder Bodenverunreinigung, illegale Abfallbeseitigung: Viele Straftatbestände haben einen Umweltbezug. Eine aktuelle Auswertung der Statistiken zu Umweltdelikten des UBA deutet auf eine Verringerung der tatsächlich verfolgten Straftaten hin. Es gibt aber deutliche Hinweise auf eine große Dunkelziffer.</p><p>Polizei- und Justizstatistiken erfassen in Deutschland Fälle, in denen Umweltstraftaten in Deutschland ermittelt bzw. justiziell verfolgt werden. Diese statistisch erfassten Fälle sind zwischen 2004 und 2016 um fast ein Drittel gesunken. Das zeigt die aktuelle Auswertung der Polizei- und Gerichtsstatistiken, die das Umweltbundesamt nun veröffentlicht hat. Mit der Veröffentlichung „Umweltdelikte 2016: Auswertung von Statistiken“ setzt das Umweltbundesamt seine Publikationsreihe zur Umweltkriminalität in Deutschland fort.</p><p>Die Entwicklung der Fallzahlen im Umweltbereich weicht damit auffällig von der Gesamtentwicklung erfasster Straftaten in Deutschland ab:Deren Rückgang beläuft sich insgesamt lediglich auf vier Prozent. Außerdem stehen die Fallzahlen im deutlichen Kontrast zu dem von den Vereinten Nationen geschätzten globalen Anstieg der Umweltkriminalität. Auch die Europäische Union hat aufgrund vielfältiger Anzeichen für gravierende Verstöße gegen europäisches Umweltrecht einen Bekämpfungsschwerpunkt Umweltkriminalität in der Sicherheitszusammenarbeit und in einem neuen Umweltaktionsplan beschlossen; im Mittelpunkt stehen dabei der illegale Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen sowie die illegale Verbringung und bzw. die illegale Beseitigung von Abfällen.</p><p>Die genannten Abweichungen deuten auf eine beträchtliche Dunkelziffer an nicht verfolgten Umweltdelikten in Deutschland hin. Der Grund für die nach den Statistiken sinkenden Fallzahlen scheint daher weniger in tatsächlich gesunkenen Fallzahlen als in einer verringerten Kontrollintensität sowie einer weit verbreiteten Überlastung der für Vollzug, Ermittlung und Strafverfolgung zuständigen Behörden zu liegen. Von Entwarnung im Bereich der Umweltkriminalität kann daher nicht gesprochen werden. Umweltdelikte gehören überwiegend zur sogenannten „Kontrollkriminalität“: Die meisten Delikte werden erst durch Überwachungsmaßnahmen von Behörden erkennbar.</p><p>Die Auswertung der Statistiken zu den Umweltstraftaten durch das Umweltbundesamt ist Bestandteil des mit Mitteln des Bundesumweltministeriums unterstützten Forschungsprojekts „Umweltstrafrecht – Status quo und Weiterentwicklung“. Ziel des Forschungsprojekts ist insbesondere die Entwicklung praxisnaher Verbesserungsansätze im Bereich des Umweltstrafrechts. Entsprechende Vorschläge werden Anfang 2019 in einem umfassenden Abschlussbericht vorgestellt werden.</p>

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