Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) Die Windenergie LIED GbR, Alfredshöher Str. 12, 34434 Willebadessen, beantragte mit Schreiben vom 19.06.2024, hier eingegangen am 21.06.2024, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von einer Windener-gieanlage des Typs Vestas V172-7.2 MW mit 199,00 m Nabenhöhe, 285,00 m Gesamthöhe und einer Leistung von 7,2 MW auf dem folgenden Grundstück in 34439 Willebadessen: WEA 5: Gemarkung Löwen, Flur 4, Flurstück 86 (Az.: 43.0084/24/1.6.2) Mit Genehmigungsbescheid vom 19.08.2025 wurde der Windenergie LIED GbR die Ge-nehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt. Der Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung wer-den hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV auf Antrag des Vorhabenträgers öffentlich bekannt gemacht. Das Genehmigungsverfahren wurde im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlich-keitsbeteiligung gemäß § 19 BImSchG durchgeführt. Die Genehmigung enthält u. a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung und Einhaltung des Immissionsschutzes, des Baurechts, des Brandschutzes, des Landschafts- und Natur-schutzes, des Gewässerschutzes, des Abfallrechts, des Arbeitsschutzes und des zivilen und militärischen Luftverkehrsrechts. Die Genehmigung erlischt drei Jahre nach Ihrer Bestands-kraft, wenn die Windenergieanlage bis dahin nicht in Betrieb genommen worden ist. Der Genehmigungsbescheid mitsamt Begründung liegt innerhalb der Auslegungsfrist im Zeit-raum vom 07.11.2025 bis einschließlich zum 21.11.2025 beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Zimmer B 709 und bei der Stadt Willebadessen, Abdinghofweg 1, 34439 Willebadessen-Peckelsheim, Zimmer D 721 und kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen werden. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektronische Voranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Willebadessen: Montag - Mittwoch, Freitag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16:00 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau Madita Wiedemeier, m.wiedemeier@kreis-hoexter.de, 05271/965-4472 (Kreisverwaltung Höx-ter), Frau Lara Kleinert, l.kleinert@willebadessen.de; 05644/8862 (Stadtverwaltung Willeba-dessen). Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung und Umweltverträglich-keitsprüfung können während des Zeitraums vom 07.11.2025 bis einschließlich zum 21.11.2025 auch auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem während dieses Zeitraums über das länder-übergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (21.11.2025, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach dessen Zustel-lung Klage erhoben werden.“ Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 06.11.2025 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0084/24/1.6.2 Dr. Kathrin Weiß Fachbereichsleitung
Festsetzung des Lärmschutzbereichs (zwei Lärmschutzzonen) für den Verkehrsflughafen Saarbrücken auf der Grundlage der "Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereiches für den Verkehrsflughafen Saarbrücken" FluLärmSaarbV vom 02.09.2011 Schutzzone 1 Schutzzone 2 Nachtschutzzone Amtsblatt des Saarlandes vom 01.09.20011, S 289ff. Die nächsten Änderungen am Lärmschutzbereich des Flughafens Saarbrücken erfolgen frühestens im Jahr 2021. Nachtschutzzone: L Aeq Nacht 55dB (A)
Die Rheinischen Baustoffwerke GmbH, 41517 Grevenbroich, haben einen Vorbescheid gemäß § 5 Abgrabungsgesetz für die Erweiterung des bestehenden Kieswerks in Kerpen-Buir im Rhein-Erft-Kreis um die Flurstücke in der Stadt Kerpen, Gemarkung Buir, Flur 5, Flurstücke 17, 21, 22, 23, 24, 25, 77 tlw., 80, 81, 82, sowie Gemarkung Manheim, Flur 11, Flurstücke 191, 320 tlw. beantragt. Der vorliegende Vorbescheidsantrag beschränkt sich auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung gemäß § 35 Absatz 3 Sätze 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und darauf, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans und eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzes, gemäß § 35 Absatz 3 Nrn. 1 und 2 BauGB nicht widerspricht. Die Erweiterung umfasst eine Fläche von ungefähr 7 ha mit einem Gesamtauskiesungsvolumen von 793.630 m³, die Gewinnung der Sande und Kiese soll über einen geschätzten Zeitraum von 2 Jahre und zwei Monate durchgeführt werden. Mit einer Vorhabensfläche von 7 ha unterliegt der Antrag gemäß dem „Gesetz über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung – UVPG“ i.V.m. dem „Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen – Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – UVPG NRW“ der Erfordernis zur Durchführung einer „standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls“ auf Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hin (UVPG NRW, Anlage 1, Ziffer 10c).
Der Kartendienst stellt Datengrundlagen aus dem Bereich Immissionsschutz dar.:IMMESA-Immissionsmessnetz Saar, Messstationen zur Luftüberwachung im Saarland
Der Kartendienst stellt Datengrundlagen aus dem Bereich Immissionsschutz dar.:Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt Datengrundlagen aus dem Bereich Immissionsschutz dar.
Der Kartendienst (WFS-Gruppe) stellt Datengrundlagen aus dem Bereich Immissionsschutz dar.:Bei dem Datensatz handelt es sich um die örtliche Lage der Betriebsbereiche nach SEVESO (Seveso III Richtlinie, 2012/18/EU) im Saarland.
Der Kartendienst (WFS-Gruppe) stellt Datengrundlagen aus dem Bereich Immissionsschutz dar.:Bei dem Datensatz handelt es sich um die Achtungsabstände der Betriebsbereiche nach SEVESO (Seveso III Richtlinie, 2012/18/EU) im Saarland.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wir fassen hier den Urteilstext zur Normenkontrolle aus dem OVG-Urteil, das mit ca. 50 Seiten sehr umfangreich ist, in zentralen Passsagen zusammen. a) Verfahrensrechtliche Mängel - Die Vorprüfung des Bebauungsplan-Entwurfes durch die Verwaltung war unvollständig: Wesentliche Umweltbelange (insbesondere Artenschutz und Ausgleichsflächen) wurden nicht ordnungsgemäß in den Beteiligungsverfahren berücksichtigt. - Im Bebauungskonzept fehlte zudem eine detaillierte Abwägung, wie durch Baumaßnahmen verursachte Nachteile wieder ausgeglichen werden. b) Material-rechtliche Fehler - Die planungsrechtliche Grundlage für eine großflächige Sportfachmarktnutzung wurde als unverhältnismäßig bewertet – insbesondere angesichts fehlender Verkehrskonzepte und zu geringer Grün- und Ausgleichsflächen (Anm. der Redaktion: Wir halten das für absichtsvoll – weil offensichtlich nach den Architektenplänen noch weit mehr gebaut werden sollte als angegeben – Meinungsäußerung)! - Das Gericht bemängelte fehlende ausreichende Begründung zur Änderung der bisherigen städtischen Nutzungen – Verletzung der Transparenzpflichten. c) Folgen Der Bebauungsplan wurde für unwirksam erklärt. Es dürfen keine planungsrechtlichen Maßnahmen mehr auf Basis dieses Plans umgesetzt werden. Die Argumentation des Gerichts liefert wertvolle Hinweise für sein Anliegen im Naturschutzbereich – u.a. zur Bedeutung klarer Ausgleichskonzepte. d) Fragen Welche Abteilung ist in der Stadtverwaltung OB für diese vorhersehbare Niederlage – und die nachfolgenden gerichtlichen – verantwortlich? Sie stimmen sicherlich mit uns überein, dass es dazu Konsequenzen bis hinein in die Stadtspitze geben muss? Eine Stadtspitze, die sich im Vorfeld der gerichtlichen Niederlagen schon sehr für dieses „Jahrhundertprojekt“ für Oberhausen feiern lies – Presseberichte gibt es. Oder wird es Bauernopfer geben? Wir beobachten das. Warum haben offensichtlich keinerlei Kontrollmechanismen gegriffen - denn es geht ja nicht nur um die verlorenen Prozesse, sondern auch um entstandene Kosten für eine sowieso schon verarmte Stadt? Dazu Weiteres: Nach dem VG-Urteil: : Die Stadt hätte zumindest eine vorsorgliche Bautätigkeits-Rückstellung vornehmen müssen – insbesondere wenn das Urteil klar auf erhebliche Fehler im Abwägungs- oder Umweltverfahren verweist (vgl. § 214 BauGB – Rechtmäßig gemacht durch Rechtskraft, § 69 VwGO – aufschiebende Wirkung). Frage: Können Sie uns die Rückstellung (wann, in welcher Höhe) nachweisen? Nach dem OVG-Beschluss (rechtskräftig): Jegliche Bautätigkeit war formal ohne gültige planungsrechtliche Grundlage – bereits aus Verwaltungsrechtsprinzipien (Rechtsbindung, Bestandskraft) hätte nicht die Stadt sofort die Planungs- und Bauaktivitäten einstellen müssen, solange die Planfeststellung unwirksam ist? Handlungspflicht betreibt auch den Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt (Verfahrenssicherungspflicht nach § 43 VwVfG NRW). Warum wurden diese Grundsätze missachtet? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Mit Inkrafttreten des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (1. Stufe) verspricht man sich eine beachtliche Herabsenkung der Bleiwerte in der Luft, was sich vorher schon bei Pflanzen bemerkbar machen muss. Die damit vorgenommene Herabsetzung des Bleigehaltes auf 0,40 g/l Kraftstoff zeigt insbesondere an unseren Bundesautobahnen keinen sichtbaren Erfolg im Blei-Cadmium-Zink-Pegel chlorophyllfuehrender Organe, was zunaechst auf den ansteigenden Kraftfahrzeugverkehr zurueckgefuehrt werden koennte. Erst die Herabsetzung des Bleigehaltes auf 0,15 g/l Kraftstoff ab 1.1.1976 zeigt eine allmaehliche Abschwaechung des Bleigehaltes in den 1-jaehrigen Nadeln von Picea pungens 'Glauca', nicht jedoch in den 2-jaehrigen Nadeln. Weitere Untersuchungen, die von Anfang an auch den Ampelverkehr beim Versuchsprojekt mit beruecksichtigen, insbesondere jedoch auch die Schutzwirkungen von ansteigenden Boeschungen und/oder Gehoelzen, werden laufend durchgefuehrt, da erst die naechsten Jahre eine endgueltige Auskunft erlauben.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 449 |
| Kommune | 8 |
| Land | 550 |
| Zivilgesellschaft | 390 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Formular | 3 |
| Förderprogramm | 381 |
| Gesetzestext | 3 |
| Text | 532 |
| Umweltprüfung | 160 |
| unbekannt | 288 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 471 |
| offen | 833 |
| unbekannt | 64 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 1356 |
| Englisch | 37 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 8 |
| Bild | 12 |
| Datei | 21 |
| Dokument | 274 |
| Keine | 836 |
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| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 733 |
| Lebewesen und Lebensräume | 946 |
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