ASYS - Abfallüberwachungssystem
Antragsformular auf Zuweisung einer Entsorgernummer
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale)
Tel.: 0345/5704-455
E-Mail: poststelle@lau.mwu.sachsen-anhalt.de
Zutreffendes bitte
x ankreuzen oder ausfüllen!
1. Zuordnung
Firmenschlüssel (ASYS-intern) (wird von der Erteilungsbehörde ausgefüllt)
Nummer Handelsregisterblatt
eingetragen am Amtsgericht
2. Firma-Körperschaft-Betreiber (FKB)
Der Betriebsstätte übergeordneter Firmensitz (z.B. Konzern, Verwaltungssitz,
Hauptgeschäftssitz etc., auch außerhalb von Sachsen-Anhalt lt. Eintragung im Handelsregister)
Firmenname
Staat
DE
PostleitzahlOrtStraße
PostfachPostleitzahl (Postfach)Ort (Postfach)
Hausnummer
Zentrale Faxnummer
Telefonzentrale
E-Mail-Adresse
Ansprechpartner/-in
(Name, Vorname)
1
Funktion
Telefon
Ansprechpartner/-in
Telefax
Ansprechpartner/-in
1)
2)
3. Entsorger - Betriebsstätte (Standort der Entsorgungsanlage)
Entsorgernummer (wird von der Erteilungsbehörde ausgefüllt)
Aktenzeichen (wird von der Erteilungsbehörde ausgefüllt)
22.141-67020-
Firmenname
Staat
DE
PostleitzahlOrtStraße
PostfachPostleitzahl (Postfach)Ort (Postfach)
Telefonzentrale
Hausnummer
Zentrale Faxnummer
E-Mail-Adresse
Notizen
1
z.B. Geschäftsführer, Betriebsleiter, Betriebsinhaber
670 003 PDF 06.2023
Seite 1 von 4
Ansprechpartner/-in
(Name, Vorname)
2
Funktion
Telefon
TelefaxE-Mail-Adresse
East-WertNorth-Wert
1)
2)
3)
Gemarkung
Flur
Flurstück(e)
Geokoordinaten nach ETRS89/UTM
3
(Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989)
Zuständige abfallrechtliche Überwachungsbehörde
4
Zuständiger Überwacher (Herr/Frau)
Zuständige immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde Zuständiger Überwacher (Herr/Frau)
4. Anlage bzw. Teilanlage (ggf. mehrmals kopieren)
Bezeichnung der Anlage
Aktenzeichen der ErstzulassungRechtsgrundlage
Datum der Erstzulassungzugelassen bis
Betriebsbeginn4Betriebsende
Stilllegungsphase begonnenStilllegungsphase abgeschlossen
Nachsorgephase begonnenNachsorgephase abgeschlossen
Zuordnung zur 4. BImSchV - Nummer
BImSchG-Anlagen-Nummer (ALIS/LISA
Anlage ist nach § 13 NachwV freigestellt
ja
nein
Freistellungsnummer
2
z. B. Geschäftsführer, Betriebsleiter, Betriebsinhaber, Verantwortlicher nach § 58 KrWG,
Betriebsbeauftragter Abfall gem. § 59 KrWG, Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz gem. § 53 BImSchG
3
ETRS89 (UTM Zone 32N) wird auch als EPSG 25832 bzw. LS 489 bezeichnet und ist das offizielle
Referenzkoordinatensystem für Sachsen-Anhalt. Zur Ermittlung der Koordinaten kann die Kartenanwendung des
LVermGeo verwendet werden - siehe https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/startseite_viewer.html .
Der East-Wert liegt für Sachsen-Anhalt ungefähr zwischen 600000 und 790000 und der North-Wert ungefähr zwischen
5650000 und 5880000; East-Wert also im 100.000er-Bereich und der North-Wert im Millionenbereich.
4
Angabe ist zwingend notwendig, ansonsten erfolgt keine Bearbeitung.
Seite 2 von 4
Hinweis:
Befinden sich auf einem Standort zwei oder mehrere Entsorgungsanlagen mit unterschiedlichen
Verfahren, die unabhängig voneinander bzw. alternativ genutzt werden können (z.B.
Sonderabfallverbrennungsanlage und chemisch/physikalische Behandlungsanlage oder Deponie
und Bauschuttrecyclinganlage), wird für jede Entsorgungsanlage eine gesonderte
Entsorgernummer vergeben. Zu diesen Anlagen sind getrennte Entsorgungsnachweise zu führen.
5
5. Anlagentyp (ggf. mehrmals kopieren)
BBCPBiologische
Bodenbehandlungsanlagen
Chemisch-physikalisch-thermische
BodenbehandlungsanlagenBBHBiologische BehandlungsanlagenRECHCPBChemisch-physikalisch-thermische
BodenbehandlungsanlagenRECSRecycling-/Behandlungsanlagen
für Automobile
Recycling-/Behandlungsanlagen
für Bauschutt
Recycling-/Behandlungsanlagen
für Elektro-/Elektronikschrott
Recycling-/Behandlungsanlagen
für Holzabfälle
Recycling-/Behandlungsanlagen
für Schrott
CPBCChemische BehandlungsanlagenSALSortieranlagen
CPBKKonditionierungsanlagenSALBSortieranlagen für Baumischabfälle
CPBPPhysikalische BehandlungsanlagenSALDSortieranlagen für DSD-Abfälle
DKIDeponie der Klasse ISALGSortieranlagen für Gewerbeabfälle
DKIIDeponie der Klasse IISALSDKIIIDeponie der Klasse IIIDKNDeponien in der NachsorgephaseDKSDeponien in der StilllegungsphaseUMSUmschlaganlagen
DK0Deponie der Klasse 0UTDUntertagedeponien
HMVHausmüllverbrennungsanlagenUTVUntertageversatz
KALKompostieranlagenUTWVorbehandlungsanlagen für den
Untertageversatz
KSVKlärschlammverbrennungsanlagenVALVergärungsanlagen
MBAMechanisch-Biologische
AbfallbehandlungVERFPBTBefristeter ProbebetriebZWLPRODProduktionsanlagen, die auch
Abfälle annehmen dürfenZWLGRECRecycling-/BehandlungsanlagenZWLN
AMW
BBB
Asphaltmischwerk (Bitumen, Teer)
RECA
RECB
RECE
Sortieranlagen für gemischte
Siedlungsabfälle
Verbrennungsanlagen für
SAV
gefährliche Abfälle
Sonstige thermische
THERM Behandlungsanlagen
Sonstige Ablagerungen (Verfüllung
Restlöcher, Baugrundauffüllungen)
Zwischenlager (für gefährliche und
nicht gefährliche Abfälle)
Zwischenlager für gefährliche
Abfälle
Zwischenlager für nicht gefährliche
Abfälle
Entsorgungsverfahren
R/D-Verfahren: R
R/D-Verfahren: D
5
Die Einordnung der Anlage erfolgt nach den aufgeführten Anlagentypen.
Seite 3 von 4
(Gültig ab November 2025) Nach der 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) haben Betreiber der im Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen bzw. Betreiber eines Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung (12. BImSchV) einen Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragten zu bestellen. Diese müssen die entsprechende Fachkunde aufweisen, wozu u. a. die Teilnahme an einem anerkannten Grundlehrgang als auch die regelmäßige Teilnahme an staatlich anerkannten Fortbildungsveranstaltungen für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftrage zählen. Im Folgenden finden Sie alle Informationen, welche Sie als Anbieter von Grund- und Fortbildungslehrgängen benötigen, um Ihre Veranstaltungen als Lehrgänge für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragte gemäß der 5. BImSchV anerkennen zu lassen. Wo muss der Antrag gestellt werden? Um eine Anerkennung gemäß der 5. BImSchV für einen Grundlehrgang bzw. einen Fortbildungslehrgang für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte zu erlangen, ist ein entsprechender Antrag des Lehrgangsanbieters bei derjenigen obersten Landesbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Lehrgang stattfinden soll. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK NRW) zuständig. Dies gilt gleichermaßen für kombinierte Präsenz- und Online-Veranstlatungen (“Hybrid-Veranstaltungen”). Im Falle von reinen Online-Veranstaltungen ist der Sitz des Lehrgangsanbieters ausschlaggebend. Möchten Sie einen Lehrgang für Immissionsschutz- oder Störfallbeauftrage in NRW durchführen, senden Sie die Antragsunterlagen entweder postalisch an das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW Fachbereich 74 40208 Düsseldorf oder bevorzugt in elektronischer Form als pdf-Datei an: Lehrgang-5.BImSchV(at)lanuk.nrw.de Bitte senden Sie keine Antragsunterlagen an personenbezogene E-Mailadressen oder an Postadressen mit personenbezogener Zustellanweisung. Nur so kann gewährleistet werden, dass Ihr Antrag unabhängig von Abwesenheitszeiten einzelner Personen bearbeitet werden kann! Wenn Sie mehrere Veranstaltungen planen, empfehlen wir Ihnen diese innerhalb eines antrages zu bündeln, um den allgemeinen Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung Ihres Vorgangs zu reduzieren und eine schneller Bearbeitung zu ermöglichen. Dies reduziert die für Sie anfallenden Gebühren (siehe: Welche Gebühren fallen bei der Anerkennung an? ) Wann muss ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden? Ein Lehrgang, welcher erstmalig durchgeführt werden soll, darf erst als staatlich anerkannter Lehrgang für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte beworben werden, sofern dieser tatsächlich bereits anerkannt worden ist. Hierzu ist eine frühzeitige Antragstellung erforderlich. Sollten Sie aus diesem Grund die Anerkennung bis zu einem bestimmten Stichtag benötigen (an dem Sie z. B. Ihr Programm in Druck geben), stellen Sie Ihren Antrag mindestens vier Wochen vor diesem Stichtag und geben Sie diesen in Ihren Antragsunterlagen an. Lehrgänge, welche in derselben oder in ähnlicher Weise bereits in der Vergangenheit durchgeführt und vom LANUK NRW (ehemals Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, kurz LANUV NRW) anerkannt worden sind ( Wiederholungen ) müssen mindestens vier Wochen vor Beginn des Lehrgangs beantragt werden. Andernfalls kann unter ungünstigen Umständen eine rechtzeitige Bearbeitung nicht garantiert werden. Der Anerkennungszeitraum von Lehrgängen beträgt ein Jahr. Daher müssen Lehrgänge, die wiederholt werden sollen und deren Beantragung mehr als ein Jahr zurück liegt, erneut beantragt werden. Dies dient zur Überprüfung, ob die Lehrgänge weiterhin aktuelle und relevante Inhalte für die Ausbildung von Betriebsbeauftragten enthalten. Wenn Termine im anerkennungszeitraum durchgeführt werden sollen, die im ursprünglichen Antrag nicht enthalten waren, reicht eine Anzeige der Zusatztermine beim LANUK aus. (s. Welche Randbedingungen gelten bei einem anerkannten Lehrgang?) Sofern dem LANUK NRW kein angemessener Zeitraum zur Prüfung des Antrags, einschließlich möglicher Nachforderungen, eingeräumt wird, kann der entsprechende Lehrgang nicht anerkannt werden. Dies hat zur Konsequenz, dass in den Teilnahmebescheinigungen des Lehrgangs nicht dargestellt werden darf, dass es sich um einen staatlich anerkannten Fortbildungslehrgang für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragte gemäß der 5. BImSchV handelt. Eine nachträgliche Anerkennung bereits durchgeführter Lehrgänge erfolgt prinzipiell nicht. Wird ein Lehrgang ohne Anerkennung durchgeführt, eine entsprechende Anerkennung jedoch in den Teilnahmebescheinigungen ausgewiesen, so sind die Teilnahmebescheinigungen durch den Lehrgangsanbieter zurückzufordern und auszutauschen. Welche Angaben muss ein Antrag auf Anerkennung enthalten? Prinzipiell gilt für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen, dass diese so dokumentiert sein muss, dass ein unbeteiligter Dritter diese nachvollziehen und nachprüfen kann. Für die von Ihnen zusammenzustellenden Antragsunterlagen bedeutet dieser Sachverhalt, dass diese alle relevanten Informationen selbsterklärend enthalten müssen. Daher bitten wir Sie, die im Folgenden aufgeführten Anforderungen bei der Erstellung Ihrer Antragsunterlagen unbedingt zu beachten. Online- bzw. Hybrid-Veranstaltung Soll die Durchführung eines Lehrgangs nicht ausschließlich als Präsenzseminar erfolgen, sondern als Online- bzw. als Hybrid-Veranstaltung, so sind die organisatorischen und technischen Maßnahmen für dessen Online-Durchführung in der Beantragung der Anerkennung anzugeben: Wie erhalten die teilnehmenden Personen Zugang zu der Online-Veranstaltung? Kann und wird ihnen bei der Bewältigung technischer Probleme der eingesetzten Software geholfen? Welche technischen Voraussetzungen für die Darbietung der Vorträge durch die Veranstalterin und für die Verfolgung und aktive Teilnahme an den Vorträgen durch die Teilnehmenden sind erforderlich, so dass eine wechselseitige Kommunikation zwischen Referierenden und Teilnehmenden für Verständnisfragen / Antworten gewährleistet ist? Welche Plattform wird verwendet? Wie wird die Anwesenheit der Teilnehmenden während der gesamten Dauer des Lehrgangs überprüft? Inhaltliche Anforderungen Umfassende Informationen zu den inhaltlichen Anforderungen der Lehrgänge für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte sind in den „Richtlinien für die Anerkennung von Lehrgängen nach der 5. BImSchV vom 30. Juli 1993. BGBI. I S. 1433“ enthalten. 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) Richtlinien für die Anerkennung von Lehrgängen nach der 5. BImSchV vom 30. Juli 1993. BGBI. I S. 1433 Erforderliche Angaben und Unterlagen Einem Antrag zur Anerkennung von Lehrgängen gemäß 5. BImSchV sind stets folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: Titel , Datum, Durchführungsort für jeden einzelnen beantragten Lehrgang Anerkennungsumfang: für jeden einzelnen Lehrgang ist anzugeben, ob dieser als Grund- oder Fortbildungslehrgang beantragt wird und ob die Anerkennung für Störfall- und/oder Immissionsschutzbeauftragte gelten soll einen aktuellen, für die beantragtenLEhrgänge gültigen, Ablaufplan mit einer stichpunktartigen Zusammenfassung des Inhalts der Vorträge (ca. 3 - 5 Stichworte) und ihrer Dauer sowie eine eindeutige Zuordnung der Referenten bzw. der Referentinnen zu den jeweiligen Vorträgen ( Beispielablaufplan ) aktuelle Kurzvitae /Lebensläufe der Referenten bzw. Referentinnen, nicht älter als 5 Jahre, aus denen der Zusammenhang zwischen ihrer beruflichen Ausbildung und Tätigkeit einerseits und dem vorgetragenen Thema andererseits ersichtlich ist Anschrift(en) und ggf. E-Mail-Adressen , an welche der Anerkennungsbescheid und der separate Gebührenbescheid adressiert und versendet werden sollen Für Online- oder Hybrid-Veranstaltungen sind zusätzliche Informationen einzureichen (s. u.) Bei Anträgen zur Wiederholungsanerkennung: Aktenzeichen oder Kopie des Anerkennungsbescheides der vorangegangenen Lehrveranstaltung für jeden zu wiederholenden Lehrgang (notwendig für den gezielten Zugriff auf die archivierten Antragsunterlagen) Weitere optionale Angaben Wenn Sie die Anerkennung bis zu einem bestimmten Stichtag benötigen, geben Sie diesen in Ihrem Antrag an. Achten Sie hierbei jedoch auf eine rechtzeitige Antragstellung (siehe auch: Wann muss ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden?). Vorteilhaft ist die Angabe einer Vertretung, welche im Falle einer Abwesenheit in der Lage ist Rückfragen zu beantworten oder fehlende Unterlagen nachzuliefern. Hinweise zum Ablaufplan Aus dem Ablaufplan muss eindeutig hervorgehen, durch welche Personen die einzelnen Vorträge und Inhalte des Lehrgangs referiert werden. Nur so kann sowohl die Vollständigkeit der Antragsunterlagen (Sind alle Vitae beigefügt?) sowie die Qualifikation des jeweiligen Referenten bzw. der Referentin für die unterschiedlichen Themen anhand der Vita geprüft werden. Sofern ein Fortbildungslehrgang von nur einem Referenten bzw. einer Referentin durchgeführt wird, muss dieser Sachverhalt klar gekennzeichnet sein. Beispiel: Die Angabe „Seminarleitung: Herr/Frau XY“, sagt nicht aus, dass es sich nur um einen Referenten bzw. eine Referentin handelt. Hinweise zur Vollständigkeit der Antragsunterlagen Ein Antrag kann in Gänze erst bearbeitet werden, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Wenn mehrere Lehrgänge in einem Antrag zusammengefasst werden, müssen die Unterlagen für alle beantragten Lehrgänge rechtzeitig vor Beginn der frühesten Lehrveranstaltung vollständig zur Prüfung vorliegen. Andernfalls muss der Antrag in mehrere Einzelanträge aufgeteilt werden, wobei für jeden einzelnen Teilantrag der Allgemeine Verwaltungsaufwand fällig wird (siehe auch: Welche Gebühren fallen bei der Anerkennung an?). Welche Randbedingungen gelten bei einem anerkannten Lehrgang? Im Rahmen der Anerkennung werden eine Reihe von Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid festgelegt, welche im Folgenden dargestellt sind: Der Lehrgang ist entsprechend dem Lehrgangskonzept durchzuführen, der im Zusammenhang mit dem Antrag vom DD.MM.AAAA eingereicht worden ist. Sofern eine Präsenzveranstaltung kurzfristig als Online- oder Hybrid-Veranstaltung erfolgen soll und dies nicht explizit Gegenstand des Anerkennungsantrages war, ist dies dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW vor Durchführung rechtzeitig an Lehrgang-5.BImSchV@lanuk.nrw.de anzuzeigen. Hierbei ist darzustellen, wie die in den folgenden Nebenbestimmungen dargestellten Randbedingungen für Online-Veranstaltungen sichergestellt werden. Nachträgliche inhaltliche und/oder personelle Änderungen oder Änderungen der Veranstaltungsdaten sind dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW sofort mit Bekanntwerden anzuzeigen und es ist nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen hierdurch weiterhin erfüllt sind. Bei der Durchführung als Präsenzveranstaltung ist die Anwesenheit der teilnehmenden Personen durch persönliche Unterschrift auf einer Teilnehmerliste nachzuweisen. Bei der Durchführung als Online- oder Hybrid-Veranstaltung hat die Lehrgangsveranstalterin sich von den teilnehmenden Personen die persönliche Teilnahme während der gesamten Dauer des Lehrganges erklären zu lassen. Die Lehrgangsveranstalterin hat diesen Sachverhalt in einem angemessenen Rahmen durch geeignete Maßnahmen zu kontrollieren. Die teilnehmenden Personen sind vor Beginn des Lehrganges deutlich auf diesen Umstand hinzuweisen. Den teilnehmenden Personen ist nach Beendigung des Lehrganges eine Bescheinigung über die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung mit Darlegung des Lehrgangsdatums und der behandelten Themenbereiche auszustellen. In der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, dass der Lehrgang nach § 7 Nr. 2 bzw. nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV als Fortbildungslehrgang/Grundlehrgang für Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragte staatlich anerkannt ist. Die Teilnahmebescheinigung ist zu versagen, wenn die Person nicht während der gesamten Dauer des Lehrganges anwesend war. Den Mitarbeitenden der für die Anerkennung derartiger Lehrgänge zuständigen Behörde ist es zwecks stichprobenartiger Überprüfung jederzeit zu gestatten, ohne vorherige Anmeldung und ohne Entrichtung von Teilnahmegebühren an dem Lehrgang teilzunehmen. Im Falle der Durchführung als Online- oder Hybrid-Veranstaltung sind dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW zu diesem Zweck vorab die entsprechenden Zugangsdaten an Lehrgang-5.BImSchV@lanuk.nrw.de zukommen zu lassen. Den teilnehmenden Personen ist im Zusammenhang mit der Umsetzung als Online- oder Hybrid-Veranstaltung Hilfestellung (z. B. telefonisch) bei der Bewältigung technischer Probleme auf der Anwenderseite der eingesetzten Software anzubieten. Die Inanspruchnahme dieses Supports darf diesen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Anerkennung des Lehrganges erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die Anerkennung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn gegen Nebenbestimmungen verstoßen wird, die Inhalte des Lehrganges nicht mehr die aktuelle Rechtslage oder den Stand der Technik widerspiegeln oder der Behörde bekannt wird, dass die vorgeschriebenen Inhalte nicht mit einer angemessenen Qualität vermittelt werden, die den Zielen eines Lehrganges nach § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV entspricht. Welche Gebühren fallen bei der Anerkennung an? Die Entscheidung über die Anerkennung der Lehrgänge ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Die Gebührenpflicht und -berechnung ergibt sich aus der Tarifstelle 4.6.3.4.6. i.V.m. Tarifstelle 4.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Abgestellt wird auf den Zeitaufwand. Bei jedem Antrag fallen zum einen - unabhängig von der Anzahl der zur Anerkennung beantragten Lehrgänge – allgemeine Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung an (formale Prüfung der Antragsunterlagen, Auftragsverwaltung und -registrierung, Aktenführung, Erstellung des Anerkennungsbescheides, Mitteilungen an den Antragsteller sowie die Archivierung des Vorgangs in der Registratur etc.), die mit einem ermittelten Zeitaufwand von 1,25 Std. erfasst werden. Hinzu kommt der abzurechnende Verwaltungsaufwand für die fachliche/inhaltliche Prüfung jedes einzelnen zur Anerkennung beantragten Lehrganges, einschließlich der schriftlichen Dokumentation der Prüfung. Für die Prüfung der unterschiedlichen Lehrgangsarten wurden die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Zeitbedarfe ermittelt. Der sich aus der Zusammenrechnung der ermittelten Zeitanteile für die Einzeltätigkeiten ergebende Gesamtaufwand der Amtshandlung ist Grundlage der Gebührenfestsetzung. Die Gebühr wird aus dem Gesamtzeitaufwand unter Zugrundelegung von Stundensätzen berechnet (Abrechnungstakt je angefangene Viertelstunde). Die derzeit gültigen Stundensätze sind unter Verwaltungsgebühren abrufbar. Maßgeblich ist der Stundensatz für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt , ehemals gehobener Dienst (gD), zu welcher die Amtshandlung zugeordnet ist. Lehrgangsart Zeitaufwand/h Allgemeine Verwaltungstätigkeiten unabhängig v. d. Anzahl der beantragten Lehrgänge 1,25 Fortbildungslehrgang eintägig 1,25 Fortbildungslehrgang zweitägig 2,00 Grundlehrgang Störfallbeauftragte 4,25 Grundlehrgang Immissionsschutzbeauftragte 5,75 Die oben ermittelten Zeiten beziehen sich auf die Aufwendungen bei Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen . Mangelhafte Unterlagen und hieraus resultierende Nachforderungen und Nachfragen bei den Antragstellern erhöhen den abrechnungsrelevanten Zeitaufwand, der im Einzelfall entsprechend zu höheren Gebühren führt. Achten Sie daher bitte auf vollständige und aussagekräftige Antragsunterlagen! Eine Rückerstattung von Anerkennungsgebühren für nach erfolgter Anerkennung nicht durchgeführte Lehrveranstaltungen ist nicht möglich, da das Anerkennungsverfahren als gebührenpflichtige Amtshandlung durchgeführt wurde und zur Abgeltung des dabei entstandenen Verwaltungsaufwands eine Gebühr festzusetzen ist.