APVOtechRef
LSA
[LSA Ausbildungs- und PrüfungsVO Technische
Referendariat]
[Verkündungsblatt ausgewertet bis
23.12.2025]
Anlage 6: Text gilt seit 01.11.2016
Sachsen-Anhalt
Anlage 6
(zu § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1)
Sondervorschriften für die Fachrichtung Umwelttechnik
Teil 1 Gliederung der Ausbildung
1. Ausbildungsabschnitte I bis IV
Die Ausbildungsabschnitte I bis IV des Referendariats sind wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitt und
DauerAusbildungsinhalt
I
22 WochenKreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz
II
19 WochenImmissionsschutz und Klimaschutz
III
10 WochenWasserwirtschaft und Gewässerschutz
IV
17 WochenPraktikum/Hospitationen
68 Wochen
2. Allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen (außerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis IV)
Für die Prüfungsfächer 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere
Ausbildungsformen gemäß § 6 Abs. 3 vorzusehen. Hierfür sind insgesamt zwölf Wochen erforderlich, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe
eingeschlossen sind. Weitere zwölf Wochen werden für die häusliche Prüfungsarbeit, für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die
mündlichen Prüfungen sowie für Prüfungsvorbereitungen, Arbeitsgemeinschaften und ergänzende Hospitationen benötigt. Die insgesamt 24
Wochen werden formal als „Ausbildungsabschnitt V“ zusammengefasst.
3. Gesamtaufteilung
Das zweijährige technische Referendariat setzt sich wie folgt zusammen:
a)68 Wochen (Nummer 1),
b)24 Wochen (Nummer 2) sowie
c)12 Wochen Erholungsurlaub,
die Gesamtdauer beträgt 104 Wochen.
Teil 2 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung
1. Zu den Ausbildungsabschnitten I bis III
Die praktische Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten I bis III zielt darauf ab, die Zusammenhänge und Arbeitsabläufe in der Umweltverwaltung
kennenzulernen, zu verstehen und anhand konkreter Einzelfälle anzuwenden. Die Referendarin oder der Referendar lernt die verschiedenen Ebenen
der Umweltverwaltung, die daraus folgenden Aufgabenstellungen und das Zusammenwirken der verschiedenen Ebenen kennen. Sie erfahren unter
anderem, dass nachgeordnete Behörden eines Verwaltungszuges der Fachaufsicht unterliegen, wie Fachaufsicht ausgeübt wird und lernen die
Fachbehörden, die fachspezifische Aufgaben wahrnehmen, kennen.
Im Ausbildungsabschnitt I (22 Wochen) werden Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, Inhalt und Ablauf der Abfallwirtschaftsplanung,
Logistik, Technik der und Anforderungen an die Abfallentsorgung, betriebliche Organisation und Verantwortung, die behördliche Überwachung der
Abfallentsorgung sowie die geltenden Andienungs- und Überlassungspflichten, Produktverantwortung vermittelt. Auch Grundsatzfragen des
Bodenschutzes und die Möglichkeit der Altlastenbearbeitung werden in diesem Abschnitt behandelt.
Im Ausbildungsabschnitt II (19 Wochen) werden verschiedene Produktionstechnologien einschließlich Bio- und Gentechnologie und deren
Umweltauswirkungen intensiv behandelt. Die Referendarin oder der Referendar befasst sich mit technischen Maßnahmen der Abluftreinigung und
Fragen der Luftreinhaltung, dem gebietsbezogenen Immissionsschutz, Lärm und Erschütterungen sowie mit umweltgefährdenden Stoffen. Der
Klimaschutz, Verminderung von Treibhausgasemissionen und Emissionshandel sind ebenso Lernstoff, wie die Auswirkungen des Klimawandels
und Anpassungsmaßnahmen. Weiterhin lernen die Referendarinnen und Referendare die Gewerbeaufsichtsverwaltung und deren Abstimmung mit
den Immissionsschutzbehörden kennen.
Im Ausbildungsabschnitt III (zehn Wochen) erhalten die Referendarinnen oder Referendare Einblick in die Grundlagen der Wasserwirtschaft,
befassen sich mit dem Schutz der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers im Spannungsfeld mit den unterschiedlichen
Nutzungsansprüchen. Außerdem werden die technischen Standards und die Technologien der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
vermittelt.
2. Zu dem Ausbildungsabschnitt IV
Während die Abschnitte I bis IV von den Fachdezernaten der Ausbildungsbehörden gestaltet werden, erhält die Referendarin oder der Referendar
im Abschnitt V (17 Wochen) die Möglichkeit, externe Organisationen, Körperschaften und andere Behörden kennenzulernen.
3. Zu den allgemeinen Seminaren und Lehrgängen sowie anderen Ausbildungsformen (Ausbildungsabschnitt V)
Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa zwei Wochen Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein
fachbezogenes Verwaltungsseminar (drei Wochen) zu vertiefen. In diesen Lehrveranstaltungen erhält die Referendarin oder der Referendar
umfassende theoretische Kenntnisse über Staats- und Verwaltungsrecht, Haushaltsrecht und die für den Umweltschutz wichtigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften. Diese Kenntnisse können auch in einem Fernstudiengang (Verwaltungsrecht und/oder Umweltrecht) erworben werden,
soweit dieser von den Ländern als geeignet eingestuft wird.
Zur Vorbereitung auf Führungsaufgaben und Leitungsfunktionen in der Verwaltung werden in einem gesonderten Führungslehrgang (zwei bis vier
Wochen) die hierzu notwendigen Grundkenntnisse vermittelt.
Teil 3 Ausbildungsplan der Fachrichtung Umwelttechnik
Der nachfolgende Ausbildungsplan der Fachrichtung Umwelttechnik strukturiert als allgemeines Muster die Regelausbildung. Der Ausbildungsplan
wird für jede Referendarin oder jeden Referendar erstellt. Dabei können die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte vertauscht und verschiedene
Ausbildungsabschnitte zeitlich zusammengelegt werden, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden. Im durch den Ausbildungsplan
vorgegebenen Rahmen sollen dabei individuelle Wünsche und Prioritäten der Referendarin oder des Referendars unter Berücksichtigung der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Ausbildungsabschnitte
und DauerFachgebiet, AusbildungsstellenAusbildungsinhalte
I bis VAllgemein für alle
AusbildungsstellenManagement- und Kommunikationsqualifikation sowie soziale Kompetenz sind in
allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu
vermitteln. Durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind
die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden.
Allgemeine Rechts- und
Verwaltungsgrundlagen
Führungsaufgaben und
Wirtschaftlichkeit
Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich
in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet. Ihr
oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen
zu geben. Insbesondere sollen die Referendarinnen und Referendare an
Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an
der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingänge (Post, E-Mails)
beteiligt werden. Sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren
und Arbeitsergebnisse vorstellen. Dabei sollen Methoden und Techniken in
folgenden Bereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächsführung,
Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung,
Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die
Ergebniserzielung.
Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollen die Referendarinnen und
Referendare die Ergebnisse ihrer Arbeiten oder aktuelle Themen aus dem
Ausbildungsabschnitt präsentieren.
Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung
sowie Finanzplanungen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und
organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachrichtungsübergreifend zu
vermitteln. Dies gilt auch für gesellschaftlich relevante Querschnittsbereiche wie
Umweltverträglichkeit, nachhaltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit.
Zur Stärkung der EU-Kompetenz sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-
Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische
Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen.
Selbständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen.
In den Abschnitten I bis III sind jeweils auch Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
(zum Beispiel Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung, Rhetorik,
Gesprächsführung) zu vermitteln.
I
Kreislaufwirtschaft,
Abfallbeseitigung,
Bodenschutz,
Chemikaliensicherheit
Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, Abfallwirtschaftsplanung und
Abfall-, Bodenschutz- und
Chemikaliensicherheitsbehörden, Abfallvermeidungsprogramm, Zulassung von Entsorgungsanlagen (Anlagen nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und Deponien), Abfallbehandlung,
Landesanstalt für
Altlastenfreifreistellung[1]
Abfallbeseitigung, Überwachung der Abfallentsorgung, Abfallarten und -deklaration,
Stoffstromkontrollen, Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln mit Abfällen;
(22 Wochen)
Rücknahme-, Rückgabepflichten und freiwillige Rücknahmen; Fachbetriebe,
Betriebsbeauftragte, auditierte Standorte, Sanktionsvorschriften; Bodenschutz,
davon
Altlasten,
Obere Abfall- und
Bodenschutzbehörde, obere
Chemikaliensicherheit
Chemikaliensicherheitsbehörde
Vollzug von Rechtsvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
(10 Wochen)
Selbständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen, unter anderem auch Teilnahme an
Untere Abfall- und
Messungen, Untersuchungen, Probeentnahmen, Außendienst, Überwachung von
Bodenschutzbehörde
Anlagen
(8 Wochen)
Landesanstalt für
Altlastenfreistellung
(4 Wochen)
II
Immissionsschutz und
Klimaschutz
Immissionsschutzbehörden und
Fachbehörde
(19 Wochen)
davon
Immissionsschutz, Genehmigungsverfahren, Produkttechnologien und
Auswirkungen, Lärm; Erschütterungen, Luftreinhaltung, Abgasreinigung,
umweltgefährdende Stoffe, Klimaschutz
Vollzug von Rechtsvorschriften des Immissionsschutzrechts
Obere Immissionsschutzbehörde
oder untere
Immissionsschutzbehörde
(12 Wochen)
Landesamt für Umweltschutz
(LAU)
(6 Wochen)
Landesamt für
Verbraucherschutz
Selbständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen, unter anderem auch Teilnahme an
Messungen, Untersuchungen, Probeentnahmen, Außendienst, Überwachung von
Anlagen
Organisation und Aufgaben der Gewerbeaufsicht
(1 Woche)
III
Wasserwirtschaft und
Gewässerschutz
(10 Wochen)Grundlagen der Wasserwirtschaft, Oberirdische Gewässer, Gewässerüberwachung,
Gewässernutzungen, Einleiter-Überwachung, Abwasserbeseitigung,
Abwasserabgabe, Wasserversorgung, Grundwasser, wassergefährdende Stoffe,
Hochwasserschutz, Wasserrahmenrichtlinie
davonVollzug wasserrechtlicher Vorschriften
Wasserbehörden und
Fachbehörden
Obere oder untere
Wasserbehörde
(5 Wochen)
Landesamt für Umweltschutz
oder Landesbetrieb für
Hochwasserschutz (LHW)
(5 Wochen)
In den
Ausbildungsabschnitten
I bis III
Organisation, Aufbau und Aufgaben des Landesbetriebs für Hochwasserschutz bzw.
des LAU
Selbständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen, unter anderem auch Teilnahme an
Messungen, Untersuchungen, Probeentnahmen, Außendienst, Überwachung von
Anlagen
Kommunalverwaltung (1 Woche) Organisation und Aufbau von Kommunen, Selbstverwaltung, Aufgaben im eigenen
und im übertragenen Wirkungskreis, Daseinsvorsorge, Politische Willensbildung,
Kommunale Planungen, Haushalts- und Rechnungswesen, Vollzug umweltrechtlicher
Vorschriften
LAU
Organisation, Aufbau und Aufgaben, Gutachten und Stellungnahmen (für
Genehmigungs- oder Gerichtsverfahren)
Fachplanungen, Messungen, Untersuchungen, Bekanntgabe von Stellen, Erarbeitung
von Jahresberichten, Statistiken
(Gültig ab November 2025) Nach der 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) haben Betreiber der im Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen bzw. Betreiber eines Betriebsbereichs nach Störfall-Verordnung (12. BImSchV) einen Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragten zu bestellen. Diese müssen die entsprechende Fachkunde aufweisen, wozu u. a. die Teilnahme an einem anerkannten Grundlehrgang als auch die regelmäßige Teilnahme an staatlich anerkannten Fortbildungsveranstaltungen für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftrage zählen. Im Folgenden finden Sie alle Informationen, welche Sie als Anbieter von Grund- und Fortbildungslehrgängen benötigen, um Ihre Veranstaltungen als Lehrgänge für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragte gemäß der 5. BImSchV anerkennen zu lassen. Wo muss der Antrag gestellt werden? Um eine Anerkennung gemäß der 5. BImSchV für einen Grundlehrgang bzw. einen Fortbildungslehrgang für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte zu erlangen, ist ein entsprechender Antrag des Lehrgangsanbieters bei derjenigen obersten Landesbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Lehrgang stattfinden soll. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK NRW) zuständig. Dies gilt gleichermaßen für kombinierte Präsenz- und Online-Veranstlatungen (“Hybrid-Veranstaltungen”). Im Falle von reinen Online-Veranstaltungen ist der Sitz des Lehrgangsanbieters ausschlaggebend. Möchten Sie einen Lehrgang für Immissionsschutz- oder Störfallbeauftrage in NRW durchführen, senden Sie die Antragsunterlagen entweder postalisch an das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW Fachbereich 74 40208 Düsseldorf oder bevorzugt in elektronischer Form als pdf-Datei an: Lehrgang-5.BImSchV(at)lanuk.nrw.de Bitte senden Sie keine Antragsunterlagen an personenbezogene E-Mailadressen oder an Postadressen mit personenbezogener Zustellanweisung. Nur so kann gewährleistet werden, dass Ihr Antrag unabhängig von Abwesenheitszeiten einzelner Personen bearbeitet werden kann! Wenn Sie mehrere Veranstaltungen planen, empfehlen wir Ihnen diese innerhalb eines Antrages zu bündeln, um den allgemeinen Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung Ihres Vorgangs zu reduzieren und eine schneller Bearbeitung zu ermöglichen. Dies reduziert die für Sie anfallenden Gebühren. (siehe: Welche Gebühren fallen bei der Anerkennung an? ) Wann muss ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden? Ein Lehrgang, welcher erstmalig durchgeführt werden soll, darf erst als staatlich anerkannter Lehrgang für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte beworben werden, sofern dieser tatsächlich bereits anerkannt worden ist. Hierzu ist eine frühzeitige Antragstellung erforderlich. Sollten Sie aus diesem Grund die Anerkennung bis zu einem bestimmten Stichtag benötigen (an dem Sie z. B. Ihr Programm in Druck geben), stellen Sie Ihren Antrag mindestens vier Wochen vor diesem Stichtag und geben Sie diesen in Ihren Antragsunterlagen an. Lehrgänge, welche in derselben oder in ähnlicher Weise bereits in der Vergangenheit durchgeführt und vom LANUK NRW (ehemals Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, kurz LANUV NRW) anerkannt worden sind ( Wiederholungen ) müssen mindestens vier Wochen vor Beginn des Lehrgangs beantragt werden. Andernfalls kann unter ungünstigen Umständen eine rechtzeitige Bearbeitung nicht garantiert werden. Der Anerkennungszeitraum von Lehrgängen beträgt ein Jahr. Daher müssen Lehrgänge, die wiederholt werden sollen und deren Beantragung mehr als ein Jahr zurück liegt, erneut beantragt werden. Dies dient zur Überprüfung, ob die Lehrgänge weiterhin aktuelle und relevante Inhalte für die Ausbildung von Betriebsbeauftragten enthalten. Wenn Termine im anerkennungszeitraum durchgeführt werden sollen, die im ursprünglichen Antrag nicht enthalten waren, reicht eine Anzeige der Zusatztermine beim LANUK aus. (s. Welche Randbedingungen gelten bei einem anerkannten Lehrgang?) Sofern dem LANUK NRW kein angemessener Zeitraum zur Prüfung des Antrags, einschließlich möglicher Nachforderungen, eingeräumt wird, kann der entsprechende Lehrgang nicht anerkannt werden. Dies hat zur Konsequenz, dass in den Teilnahmebescheinigungen des Lehrgangs nicht dargestellt werden darf, dass es sich um einen staatlich anerkannten Fortbildungslehrgang für Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragte gemäß der 5. BImSchV handelt. Eine nachträgliche Anerkennung bereits durchgeführter Lehrgänge erfolgt prinzipiell nicht. Wird ein Lehrgang ohne Anerkennung durchgeführt, eine entsprechende Anerkennung jedoch in den Teilnahmebescheinigungen ausgewiesen, so sind die Teilnahmebescheinigungen durch den Lehrgangsanbieter zurückzufordern und auszutauschen. Welche Angaben muss ein Antrag auf Anerkennung enthalten? Prinzipiell gilt für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen, dass diese so dokumentiert sein muss, dass ein unbeteiligter Dritter diese nachvollziehen und nachprüfen kann. Für die von Ihnen zusammenzustellenden Antragsunterlagen bedeutet dieser Sachverhalt, dass diese alle relevanten Informationen selbsterklärend enthalten müssen. Daher bitten wir Sie, die im Folgenden aufgeführten Anforderungen bei der Erstellung Ihrer Antragsunterlagen unbedingt zu beachten. Inhaltliche Anforderungen Umfassende Informationen zu den inhaltlichen Anforderungen der Lehrgänge für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte sind in den „Richtlinien für die Anerkennung von Lehrgängen nach der 5. BImSchV vom 30. Juli 1993. BGBI. I S. 1433“ enthalten. 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) Richtlinien für die Anerkennung von Lehrgängen nach der 5. BImSchV vom 30. Juli 1993. BGBI. I S. 1433 Erforderliche Angaben und Unterlagen Einem Antrag zur Anerkennung von Lehrgängen gemäß 5. BImSchV sind stets folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: Titel , Datum, Durchführungsort für jeden einzelnen beantragten Lehrgang Anerkennungsumfang: für jeden einzelnen Lehrgang ist anzugeben, ob dieser als Grund- oder Fortbildungslehrgang beantragt wird und ob die Anerkennung für Störfall- und/oder Immissionsschutzbeauftragte gelten soll einen aktuellen, für die beantragten Lehrgänge gültigen, Ablaufplan mit einer stichpunktartigen Zusammenfassung des Inhalts der Vorträge (ca. 3 - 5 Stichworte) und ihrer Dauer sowie eine eindeutige Zuordnung der Referenten bzw. der Referentinnen zu den jeweiligen Vorträgen ( Beispielablaufplan ) aktuelle Kurzvitae /Lebensläufe der Referenten bzw. Referentinnen, nicht älter als 5 Jahre, aus denen der Zusammenhang zwischen ihrer beruflichen Ausbildung und Tätigkeit einerseits und dem vorgetragenen Thema andererseits ersichtlich ist Anschrift(en) und ggf. E-Mail-Adressen , an welche der Anerkennungsbescheid und der separate Gebührenbescheid adressiert und versendet werden sollen Für Online- oder Hybrid-Veranstaltungen sind zusätzliche Informationen einzureichen (s. u.) Bei Anträgen zur Wiederholungsanerkennung: Aktenzeichen oder Kopie des Anerkennungsbescheides der vorangegangenen Lehrveranstaltung für jeden zu wiederholenden Lehrgang (notwendig für den gezielten Zugriff auf die archivierten Antragsunterlagen) Online- bzw. Hybrid-Veranstaltung Soll die Durchführung eines Lehrgangs nicht ausschließlich als Präsenzseminar erfolgen, sondern als Online- bzw. als Hybrid-Veranstaltung, so sind die organisatorischen und technischen Maßnahmen für dessen Online-Durchführung in der Beantragung der Anerkennung anzugeben: Wie erhalten die teilnehmenden Personen Zugang zu der Online-Veranstaltung? Kann und wird ihnen bei der Bewältigung technischer Probleme der eingesetzten Software geholfen? Welche technischen Voraussetzungen für die Darbietung der Vorträge durch die Veranstalterin und für die Verfolgung und aktive Teilnahme an den Vorträgen durch die Teilnehmenden sind erforderlich, so dass eine wechselseitige Kommunikation zwischen Referierenden und Teilnehmenden für Verständnisfragen / Antworten gewährleistet ist? Welche Plattform wird verwendet? Wie wird die Anwesenheit der Teilnehmenden während der gesamten Dauer des Lehrgangs überprüft? Weitere optionale Angaben Wenn Sie die Anerkennung bis zu einem bestimmten Stichtag benötigen, geben Sie diesen in Ihrem Antrag an. Achten Sie hierbei jedoch auf eine rechtzeitige Antragstellung (siehe auch: Wann muss ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden?). Vorteilhaft ist die Angabe einer Vertretung, welche im Falle einer Abwesenheit in der Lage ist Rückfragen zu beantworten oder fehlende Unterlagen nachzuliefern. Hinweise zum Ablaufplan Aus dem Ablaufplan muss eindeutig hervorgehen, durch welche Personen die einzelnen Vorträge und Inhalte des Lehrgangs referiert werden. Nur so kann sowohl die Vollständigkeit der Antragsunterlagen (Sind alle Vitae beigefügt?) sowie die Qualifikation des jeweiligen Referenten bzw. der Referentin für die unterschiedlichen Themen anhand der Vita geprüft werden. Sofern ein Fortbildungslehrgang von nur einem Referenten bzw. einer Referentin durchgeführt wird, muss dieser Sachverhalt klar gekennzeichnet sein. Beispiel: Die Angabe „Seminarleitung: Herr/Frau XY“, sagt nicht aus, dass es sich nur um einen Referenten bzw. eine Referentin handelt. Hinweise zur Vollständigkeit der Antragsunterlagen Ein Antrag kann in Gänze erst bearbeitet werden, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Wenn mehrere Lehrgänge in einem Antrag zusammengefasst werden, müssen die Unterlagen für alle beantragten Lehrgänge rechtzeitig vor Beginn der frühesten Lehrveranstaltung vollständig zur Prüfung vorliegen. Andernfalls muss der Antrag in mehrere Einzelanträge aufgeteilt werden, wobei für jeden einzelnen Teilantrag der Allgemeine Verwaltungsaufwand fällig wird (siehe auch: Welche Gebühren fallen bei der Anerkennung an?). Welche Randbedingungen gelten bei einem anerkannten Lehrgang? Im Rahmen der Anerkennung werden eine Reihe von Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid festgelegt, welche im Folgenden dargestellt sind: Der Lehrgang ist entsprechend dem Lehrgangskonzept durchzuführen, der im Zusammenhang mit dem Antrag vom DD.MM.AAAA eingereicht worden ist. Sofern eine Präsenzveranstaltung kurzfristig als Online- oder Hybrid-Veranstaltung erfolgen soll und dies nicht explizit Gegenstand des Anerkennungsantrages war, ist dies dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW vor Durchführung rechtzeitig an Lehrgang-5.BImSchV@lanuk.nrw.de anzuzeigen. Hierbei ist darzustellen, wie die in den folgenden Nebenbestimmungen dargestellten Randbedingungen für Online-Veranstaltungen sichergestellt werden. Nachträgliche inhaltliche und/oder personelle Änderungen oder Änderungen der Veranstaltungsdaten sind dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW sofort mit Bekanntwerden anzuzeigen und es ist nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen hierdurch weiterhin erfüllt sind. Bei der Durchführung als Präsenzveranstaltung ist die Anwesenheit der teilnehmenden Personen durch persönliche Unterschrift auf einer Teilnehmerliste nachzuweisen. Bei der Durchführung als Online- oder Hybrid-Veranstaltung hat die Lehrgangsveranstalterin sich von den teilnehmenden Personen die persönliche Teilnahme während der gesamten Dauer des Lehrganges erklären zu lassen. Die Lehrgangsveranstalterin hat diesen Sachverhalt in einem angemessenen Rahmen durch geeignete Maßnahmen zu kontrollieren. Die teilnehmenden Personen sind vor Beginn des Lehrganges deutlich auf diesen Umstand hinzuweisen. Den teilnehmenden Personen ist nach Beendigung des Lehrganges eine Bescheinigung über die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung mit Darlegung des Lehrgangsdatums und der behandelten Themenbereiche auszustellen. In der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, dass der Lehrgang nach § 7 Nr. 2 bzw. nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV als Fortbildungslehrgang/Grundlehrgang für Immissionsschutz- und/oder Störfallbeauftragte staatlich anerkannt ist. Die Teilnahmebescheinigung ist zu versagen, wenn die Person nicht während der gesamten Dauer des Lehrganges anwesend war. Den Mitarbeitenden der für die Anerkennung derartiger Lehrgänge zuständigen Behörde ist es zwecks stichprobenartiger Überprüfung jederzeit zu gestatten, ohne vorherige Anmeldung und ohne Entrichtung von Teilnahmegebühren an dem Lehrgang teilzunehmen. Im Falle der Durchführung als Online- oder Hybrid-Veranstaltung sind dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW zu diesem Zweck vorab die entsprechenden Zugangsdaten an Lehrgang-5.BImSchV@lanuk.nrw.de zukommen zu lassen. Den teilnehmenden Personen ist im Zusammenhang mit der Umsetzung als Online- oder Hybrid-Veranstaltung Hilfestellung (z. B. telefonisch) bei der Bewältigung technischer Probleme auf der Anwenderseite der eingesetzten Software anzubieten. Die Inanspruchnahme dieses Supports darf diesen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Anerkennung des Lehrganges erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die Anerkennung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn gegen Nebenbestimmungen verstoßen wird, die Inhalte des Lehrganges nicht mehr die aktuelle Rechtslage oder den Stand der Technik widerspiegeln oder der Behörde bekannt wird, dass die vorgeschriebenen Inhalte nicht mit einer angemessenen Qualität vermittelt werden, die den Zielen eines Lehrganges nach § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV entspricht. Welche Gebühren fallen bei der Anerkennung an? Die Entscheidung über die Anerkennung der Lehrgänge ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Die Gebührenpflicht und -berechnung ergibt sich aus der Tarifstelle 4.6.3.4.6. i.V.m. Tarifstelle 4.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Abgestellt wird auf den Zeitaufwand. Bei jedem Antrag fallen zum einen - unabhängig von der Anzahl der zur Anerkennung beantragten Lehrgänge – allgemeine Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung an (formale Prüfung der Antragsunterlagen, Auftragsverwaltung und -registrierung, Aktenführung, Erstellung des Anerkennungsbescheides, Mitteilungen an den Antragsteller sowie die Archivierung des Vorgangs in der Registratur etc.), die mit einem ermittelten Zeitaufwand von 1,25 Std. erfasst werden. Hinzu kommt der abzurechnende Verwaltungsaufwand für die fachliche/inhaltliche Prüfung jedes einzelnen zur Anerkennung beantragten Lehrganges, einschließlich der schriftlichen Dokumentation der Prüfung. Für die Prüfung der unterschiedlichen Lehrgangsarten wurden die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Zeitbedarfe ermittelt. Der sich aus der Zusammenrechnung der ermittelten Zeitanteile für die Einzeltätigkeiten ergebende Gesamtaufwand der Amtshandlung ist Grundlage der Gebührenfestsetzung. Die Gebühr wird aus dem Gesamtzeitaufwand unter Zugrundelegung von Stundensätzen berechnet (Abrechnungstakt je angefangene Viertelstunde). Die derzeit gültigen Stundensätze sind unter Verwaltungsgebühren abrufbar. Maßgeblich ist der Stundensatz für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt , ehemals gehobener Dienst (gD), zu welcher die Amtshandlung zugeordnet ist. Lehrgangsart Zeitaufwand/h Allgemeine Verwaltungstätigkeiten unabhängig v. d. Anzahl der beantragten Lehrgänge 1,25 Fortbildungslehrgang eintägig 1,25 Fortbildungslehrgang zweitägig 2,00 Grundlehrgang Störfallbeauftragte 4,25 Grundlehrgang Immissionsschutzbeauftragte 5,75 Die oben ermittelten Zeiten beziehen sich auf die Aufwendungen bei Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen . Mangelhafte Unterlagen und hieraus resultierende Nachforderungen und Nachfragen bei den Antragstellern erhöhen den abrechnungsrelevanten Zeitaufwand, der im Einzelfall entsprechend zu höheren Gebühren führt. Achten Sie daher bitte auf vollständige und aussagekräftige Antragsunterlagen! Eine Rückerstattung von Anerkennungsgebühren für nach erfolgter Anerkennung nicht durchgeführte Lehrveranstaltungen ist nicht möglich, da das Anerkennungsverfahren als gebührenpflichtige Amtshandlung durchgeführt wurde und zur Abgeltung des dabei entstandenen Verwaltungsaufwands eine Gebühr festzusetzen ist.