Die Erhebung erfaßt bei den für den Vollzug des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden und anderen nach Landesrecht zuständigen Behörden für genehmigungsbedürftige Anlagen, für die nach dem BImSchG eine Emissionserklärung abzugeben ist, folgende Erhebungsmerkmale: Art und Menge der von der Anlage ausgegangenen Luftverunreinigung; Art, Kapazität und Auslastung der Anlagen; Einsatz der gehandhabten Stoffe nach Art und Menge.
Daten der nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Zu den Aufgaben des Referats Luftreinhaltung/ Atomrechtliche Aufgaben gehören: im Bereich Luftreinhaltung > die Bearbeitung von planerischen und grundsätzlichen Fragen der Luftreinhaltung, > die Zuständigkeit für - die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV), - die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV), - das Hamburgisches Gesetz zur Umsetzung der europäischen Schwefel-Richtlinie 2005/33/EG, > die Steuerung der Luftqualitätsüberwachung (Luftmessnetz), > die Bewertung der Luftqualität, > die Aufstellung und Fortschreibung von Luftreinhalteplänen, > die Entwicklung und Begleitung von Luftreinhaltemaßnahmen, > die Bewertung von Luftreinhaltungsaspekten im Rahmen der Bauleitplanung, > die Mitwirkung an Rechtsetzungsverfahren, > die Vertretung Hamburger Interessen in Bund-Länder-Gremien, im Bereich Atomrechtlicher Aufgaben > die Wahrnehmung atomrechtlicher Aufgaben für das Land Hamburg in der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern, > die Risikovorsorge und Gefahrenabwehr beim legalen und illegalen Umgang mit Kernbrennstoffen, > die Bearbeitung von Grundsatzfragen beim Schutz der Bevölkerung vor der schädlichen Einwirkung ionisierender Strahlung, > die Optimierung der nuklearen Katastrophenschutzvorsorge für die hamburgische Bevölkerung, im Bereich Emissionskataster > das Führung des Emissionskatasters Luft und die Erteilung von Auskünften, > die Organisation und Durchführung der Datenerhebungen in Hamburg für das Emissionskataster sowie für das nationale und das europäische PRTR (Pollutant Release and Transfer Register, Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister), > die Erfüllung weiterer nationaler und europäischer Berichtspflichten, > das Verfassen von Stellungnahmen zur Bauleitplanung > die Aufbereitung und Bereitstellung der Informationen für diese Aufgaben in GIS-Systemen, sowie der Immissionsschutz vor elektromagnetischen Feldern bei Anlagen der Energie- und Kommunikationstechnik.
Staubniederschlagsmessungen im Rahmen des Landesmessprogrammes.
Schwefeldioxidmessungen.
Hintergrund des Projektes stellen die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte nach Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) für PM10 und NO2 in allen Bundesländern Österreichs dar. Gemäß IG-L sind bei Vorliegen von Grenzwertüberschreitungen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftgüte per Verordnung durch den Landeshauptmann vorzuschreiben. In der Studie werden über 70 potentielle Maßnahmen zur Verbesserung der Luftgüte untersucht. u.s..w.
Az. 170-21/2026-12 SG 42 Mü Vollzug der Immissionsschutzgesetze; Satellitenanlage: Peter Hecht, Wernsbach 21, 91629 Weihenzell Standort: Flur-Nr. 44/1, Gemarkung Wernsbach b. Ansbach; Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG für die Erweiterung der bestehenden Satellitenanlage (viertes BHKW mit 1.561 kWel bzw. 3.608 kWFWL); Herr Hecht hat eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 16 und 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Erweiterung der Satellitenanlage in der Gemarkung Wernsbach b. Ansbach, Flur-Nr. 44/1 beantragt.
Öffentliche Bekanntmachung Kreis Lippe - Der Landrat Datum: 25.08.2026 Fachgebiet 680 – Immissionsschutz, Umweltrecht und Controlling Felix-Fechenbach-Straße 5 32756 Detmold immissionsschutz@kreis-lippe.de Aktenzeichen: 766.0025/26/1.6.2 (LA-10) Immissionsschutz Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (allgemeine Vorprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG) Die Windpark Lage-Lückhausen GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen beantragt die Änderungsgenehmigung gemäß §§ 16, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Änderung der Stell-, Montage- und We-geflächen (temporärer und dauerhafter Ausbau) einer Windenergieanlage (WEA) des Typs • LA-10: Nordex N175 mit einer Nabenhöhe von 179,0 m, einem Rotorblatt-durchmesser von 175,0 m und einer Gesamthöhe von 266,0 m sowie einer Nennleistung von 6,8 MWel. im Außenbereich der Stadt Lage. Durch die Genehmigung in einem vorherigen Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 i. V. m. § 19 BImSchG wurde der Anlagentyp von Vestas V172, Nabenhöhe 175 m, Leistung 7,2 MW auf Nordex N175 6.X, Na-benhöhe 179 m, Leistung 6,8 MW geändert (siehe Aktenz. §16b: 766.0084/25/1.6.2). Durch diese Änderung des Anlagentyps müssen die Kranstell- und Montageflächen sowie Wege und Kompensationsmaßnahmen sowie das Er-satzgeld angepasst werden. Standort der Windenergieanlage LA-10 Stadt: Lage Gemarkung: Hardissen Flur / Flurstücke: 1 / 149 east (UTM): 486 492 north (UTM): 5 763 806 Aktenzeichen §4: 766.0008/24/1.6.2 Aktenzeichen §16b: 766.0084/25/1.6.2 Aktenzeichen §16: 766.0025/26/1.6.2 Das beantragte Vorhaben unterliegt dem immissionsschutzrechtlichen Genehmi-gungsvorbehalt nach § 16 BImSchG i. V. m. der Nr. 1.6.2 (V) des Anhangs I zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Bei dem hier gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorha-ben im Sinne vom § 9 Abs. 1 UVPG, für das im Rahmen einer allgemeinen Vorprü-fung zu prüfen ist, ob die Änderungen zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Nach Prüfung des Sachverhaltes unter Einbeziehung der unteren Naturschutzbe-hörde wurde festgestellt und entschieden, dass die Durchführung einer Umwelt-verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da zusätzliche erhebliche nachteili-ge oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nach den in der An-lage 3 des UVPG genannten Schutzkriterien nicht zu erwarten sind. Die hier in Frage kommenden Umweltauswirkungen führen zu keiner UVP-Pflicht. Weitere Auswirkungen auf Schutzgüter des UVPG sind nicht ersichtlich. Die Feststellung ist selbstständig nicht anfechtbar. Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Zudem wird die Entscheidung über das länderübergreifende UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de bekannt gemacht. Dieser Text ist auch auf der Internetseite des Kreises Lippe unter www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php (Immissionsschutz Umweltverträglichkeitsprüfung (Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG (UVP-Vorprüfung))) abrufbar.
Kreis Lippe - Der Landrat Datum: 25.08.2026 Fachgebiet 680 – Immissionsschutz, Umweltrecht und Controlling Felix-Fechenbach-Straße 5 32756 Detmold immissionsschutz@kreis-lippe.de Aktenzeichen: 766.0026/26/1.6.2 (LA-11) Immissionsschutz Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (allgemeine Vorprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG) Die Windpark Lückhausen GmbH & Co. KG, Marienstraße 7, 41751 Viersen bean-tragt die Änderungsgenehmigung gemäß §§ 16, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Änderung der Stell-, Montage- und Wegeflächen (temporärer und dauerhafter Ausbau) sowie für die Änderung der Betriebsweise (Entfall turbu-lenzbedingter Einschränkungen in gewissen Sektoren und unter gewissen Windbe-dingungen) einer Windenergieanlage (WEA) des Typs • LA-11: Nordex N175 mit einer Nabenhöhe von 179,0 m, einem Rotorblatt-durchmesser von 175,0 m und einer Gesamthöhe von 266,0 m sowie einer Nennleistung von 6,8 MWel im Außenbereich der Stadt Lage. Durch die Genehmigung in einem vorherigen Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 i. V. m. § 19 BImSchG wurde der Anlagentyp von Vestas V172, Nabenhöhe 175 m, Leistung 7,2 MW auf Nordex N175 6.X, Na-benhöhe 179 m, Leistung 6,8 MW geändert (siehe Aktenz. §16b: 766.0085/25/1.6.2). Durch diese Änderung des Anlagentyps müssen die Kranstell- und Montageflächen sowie Wege und Kompensationsmaßnahmen sowie das Er-satzgeld angepasst werden. Dem Antrag liegt ein gegenüber der Genehmigung vom 22.12.2025 (Az. 766.0085/25/1.6.2) neues Gutachten zur Standorteignung von Windenergieanlagen zugrunde. Im ursprünglichen Gutachten für die § 16b BImSchG-Genehmigung der WEA war eine Abschaltung beinhaltet, die nach erfolgter Lastenrechnung gut-achterlich respektive unter Wahrung der Statik-Anforderungen herausgerechnet werden konnte. Turbulenzbedingte Einschränkungen in gewissen Sektoren und unter gewissen Windbedingungen zum Schutz von Drittwindkraftanlagen entfallen demnach für die WEA LA-11 völlig. Da das neue Gutachten zur Standorteignung somit einen Entfall eines sektorbezogenen Abschaltungserfordernisses beinhaltet, bedeutet dies, dass die WEA eine höhere Betriebszeit erreichen mag. Durch die entsprechende Änderung der Betriebsmodi der WEA erhöht sich die Betriebsdauer der WEA geringfügig; dies kann zu einer marginalen Zunahme der Emissionszeiten der WEA führen. An den maximalen Emissionswerten (z. B. Schallleistungspegel) ändert sich jedoch an den Immissionspunkten nichts, da diese durch die Genehmigung v. 22.12.2025 hinsichtlich z. B. ihrer maximal zuläs-sigen Beschallung durch die WEA begrenzt sind; es werden also z. B. die Schall-richtwerte an allen relevanten Immissionsorten im Umfeld weiterhin eingehalten. Durch die Änderung der turbulenzbedingten Abschaltung werden keine sonstigen Änderungen an der WEA vorgenommen, d.h. sowohl die Abmaße der WEA und ihrer Bestandteile inkl. Fundament als auch die Nennleistung und ihr Standort bleiben unverändert. Standort der Windenergieanlage LA-11 Stadt: Lage Gemarkung: Hardissen Flur / Flurstücke: 1 / 31/1 east (UTM): 486 831 north (UTM): 5 763 360 Aktenzeichen §4: 766.0011/24/1.6.2 Aktenzeichen §16b: 766.0085/25/1.6.2 Aktenzeichen §16: 766.0026/26/1.6.2 Das beantragte Vorhaben unterliegt dem immissionsschutzrechtlichen Genehmi-gungsvorbehalt nach § 16 BImSchG i. V. m. der Nr. 1.6.2 (V) des Anhangs I zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Bei dem hier gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorha-ben im Sinne vom § 9 Abs. 1 UVPG, für das im Rahmen einer allgemeinen Vorprü-fung zu prüfen ist, ob die Änderungen zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Nach Prüfung des Sachverhaltes unter Einbeziehung der unteren Naturschutzbe-hörde sowie nach Prüfung der relevanten Antragsunterlagen (Gutachten zur Stan-dorteignung von Windenergieanlagen) wurde festgestellt und entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umwelt-auswirkungen nach den in der Anlage 3 des UVPG genannten Schutzkriterien nicht zu erwarten sind. Die hier in Frage kommenden Umweltauswirkungen führen zu keiner UVP-Pflicht. Weitere Auswirkungen auf Schutzgüter des UVPG sind nicht ersichtlich. Die Feststellung ist selbstständig nicht anfechtbar. Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Zudem wird die Entscheidung über das länderübergreifende UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de bekannt gemacht. Dieser Text ist auch auf der Internetseite des Kreises Lippe unter www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php (Immissionsschutz Umweltverträglichkeitsprüfung (Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG (UVP-Vorprüfung))) abrufbar.
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| Bund | 18 |
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| Förderprogramm | 14 |
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| License | Count |
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