Ministerrat verabschiedet Zuständigkeitsverordnung im Immissionsschutz: Genehmigungsverfahren für Elektrolyseure liegen nun klar bei den SGDen Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat eine neue Zuständigkeitsverordnung im Immissionsschutz beschlossen. Damit werden die bisherigen Regelungen überarbeitet und an die bestehende Rechtslage angepasst. So werden die Genehmigungsverfahren für Elektrolyseure zur Wasserstoffproduktion sowie für Biogasanlagen klar und einheitlich den Struktur- und Genehmigungsdirektionen (SGD) zugewiesen. Die Anpassung erfolgt insbesondere, um Neuregelungen des Bundesgesetzgebers im Immissionsschutzrecht aufzunehmen. Hier war in einigen Fällen die Zuständigkeit der SGDen bislang lediglich durch eine Auffangregelung geregelt. „Mit der Überarbeitung der Verordnung stärkt das Land die Rechtssicherheit für Wirtschaft und Verwaltung und sorgt für effizientere Abläufe von Verfahren. Klare Regeln bei der Zuständigkeit dienen dem Industriestandort Rheinland-Pfalz“, so Klimaschutzministerin Katrin Eder. „Mit der Verordnung stärkt das Land damit Planung und Rechtssicherheit für Verwaltung und Unternehmen und schafft schnellere Verfahren für die Technologien der Zukunft.“ Ziel der Neuregelung ist mehr Transparenz und Rechtsklarheit zu schaffen – und damit auch weniger Bürokratie. Zuständigkeiten werden übersichtlicher geregelt und notwendige Änderungen aus dem Bundesrecht integriert. Das Regelwerk wird so verständlicher und die Anwendung in der Praxis zum Beispiel für Behörden und Anlagenbetreiber erleichtert. Die bestehende Aufgabenverteilung bleibt weitestgehend unangetastet – der Vollzug erfolgt weiterhin über die Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte sowie durch die Struktur- und Genehmigungsdirektionen. Zudem werden die Zuständigkeiten für das „Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister“ in die Verordnung integriert. Die bisher hierfür erforderliche zusätzliche Zuständigkeitsverordnung entfällt dadurch. Die kommunalen Spitzenverbände und die betroffenen Behörden wurden in die Erarbeitung der Verordnung einbezogen.
Immissionsschutzrecht; Errichtung und Betrieb einer LNG-Betankungsanlage auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 340/1, 338, 353 Gemarkung Arnschwang durch die Firma Bioch4mpion GmbH, Chamer Str. 58, 93473 Arnschwang
Die Pflichten der am Wirtschaftsprozess Beteiligten zur Vermeidung und Verwertung von Reststoffen bemessen sich nach den Vorschriften des Immissionsschutz- und des Abfallrechts. Die Untersuchung widmet sich den rechtlichen Problemen, die mit der Umsetzung der Reststoffvermeidungs- und -verwertungspflichten einhergehen.
Es soll jeweils das rechtliche Instrumentarium und seine verwaltungsmaessige und gerichtliche Durchsetzung bei der Bekaempfung der Luftverschmutzung einer westlichen Industrienation mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland verglichen werden. Die gefundenen Ergebnisse koennen Anregungen fuer die weitere Entwicklung des deutschen Umweltrechts geben und als Ausgangspunkt fuer international-rechtliche Vorhaben dienen.
Staubniederschlagsmessungen im Rahmen des Landesmessprogrammes.
Das Projekt beinhaltet eine vollstaendige Kommentierung der Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Immissionsschutzrecht; Erweiterung der bestehenden Biogasanlage; Errichtung und Betrieb eines Gärrestlagers mit Tragluftdach, BHKW, Pufferspeicher und Heizverteilung auf dem Grundstück Fl.Nr. 121 Gemarkung Obertraubenbach durch die Firma Aumer Bioenergie GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn Michael Aumer
Bitte um Offenlegung einer fachlich fundierten Unbedenklichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der genehmigten bzw. geduldeten Nutzung der Grillfläche im Volkspark Friedrichshain (Bereich „Neuer Hain“) mit bis zu 46 regelmäßig und zeitgleich betriebenen Holzkohlegrills und einer Besucherzahl von über 460 Personen. Aufgrund der innerstädtischen Lage mit dichter angrenzender Wohnbebauung sowie der Einordnung als geschützte Grünanlage bestehen erhebliche umwelt- und immissionsschutzrechtliche Prüfpflichten. Ich bitte insbesondere um Darlegung, ob und in welcher Form folgende rechtliche Grundlagen im Rahmen einer Abwägungsentscheidung berücksichtigt wurden: Luftreinhalte- und Immissionsschutzrecht §§ 3, 4, 6, 7 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) §§ 3, 4, 27 i.V.m. Anlagen 2 und 3 der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) Art. 9 ff. sowie Art. 19 der Richtlinie (EU) 2024/288 über Luftqualität Insbesondere bitte ich um Mitteilung, ob eine Bewertung der zusätzlichen PM10- und PM2,5-Belastung durch den wiederholten und zeitgleichen Betrieb von 46 Holzkohlegrills erfolgt ist. Naturschutzrecht §§ 14, 17 Naturschutzgesetz Berlin (NatSchG Bln) § 39 sowie § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – insbesondere im Hinblick auf Störungsverbote während der Brut- und Setzzeit (März–Juli) EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur Ich bitte um Auskunft, ob geprüft wurde, ob die intensive Nutzung einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt bzw. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt sind. Grünanlagenrecht §§ 3, 6, 7 Grünanlagengesetz Berlin (GrünanlG Bln) Wurde im Rahmen der Sondernutzungsgenehmigung eine konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen? Bodenschutz und Baumschutz § 4 Berliner Bodenschutzgesetz (BodSchG Bln) § 3 Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO Bln) Wurden Auswirkungen durch Bodenverdichtung, Hitzeeinwirkung und Schadstoffeintrag untersucht? Klimaanpassung Berliner Klimaanpassungsgesetz (KAnG Bln) Wurde geprüft, ob die Nutzung klimaökologische Funktionen der Grünfläche (Kaltluftentstehung, Hitzeminderung) beeinträchtigt? Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (Art. 20a GG, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) bitte ich um Mitteilung, ob eine schriftlich dokumentierte Abwägungsentscheidung vorliegt, ob Umwelt- oder Immissionsgutachten eingeholt wurden, welche Emissions- bzw. Belastungsschwellen zugrunde gelegt wurden, ob alternative Standorte oder eine Reduzierung der Grillanzahl geprüft wurden. Ich bitte um Übersendung der entsprechenden Unterlagen bzw. um eine rechtsmittelfähige Auskunft innerhalb angemessener Frist.
bitte um Offenlegung einer fachlich fundierten Unbedenklichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der genehmigten bzw. geduldeten Nutzung der Grillfläche im Volkspark Friedrichshain (Bereich „Neuer Hain“) mit bis zu 46 regelmäßig und zeitgleich betriebenen Holzkohlegrills und einer Besucherzahl von über 460 Personen. Aufgrund der innerstädtischen Lage mit dichter angrenzender Wohnbebauung sowie der Einordnung als geschützte Grünanlage bestehen erhebliche umwelt- und immissionsschutzrechtliche Prüfpflichten. Ich bitte insbesondere um Darlegung, ob und in welcher Form folgende rechtliche Grundlagen im Rahmen einer Abwägungsentscheidung berücksichtigt wurden: Luftreinhalte- und Immissionsschutzrecht §§ 3, 4, 6, 7 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) §§ 3, 4, 27 i.V.m. Anlagen 2 und 3 der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) Art. 9 ff. sowie Art. 19 der Richtlinie (EU) 2024/288 über Luftqualität Insbesondere bitte ich um Mitteilung, ob eine Bewertung der zusätzlichen PM10- und PM2,5-Belastung durch den wiederholten und zeitgleichen Betrieb von 46 Holzkohlegrills erfolgt ist. Naturschutzrecht §§ 14, 17 Naturschutzgesetz Berlin (NatSchG Bln) § 39 sowie § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – insbesondere im Hinblick auf Störungsverbote während der Brut- und Setzzeit (März–Juli) EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur Ich bitte um Auskunft, ob geprüft wurde, ob die intensive Nutzung einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt bzw. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt sind. Grünanlagenrecht §§ 3, 6, 7 Grünanlagengesetz Berlin (GrünanlG Bln) Wurde im Rahmen der Sondernutzungsgenehmigung eine konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen? Bodenschutz und Baumschutz § 4 Berliner Bodenschutzgesetz (BodSchG Bln) § 3 Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO Bln) Wurden Auswirkungen durch Bodenverdichtung, Hitzeeinwirkung und Schadstoffeintrag untersucht? Klimaanpassung Berliner Klimaanpassungsgesetz (KAnG Bln) Wurde geprüft, ob die Nutzung klimaökologische Funktionen der Grünfläche (Kaltluftentstehung, Hitzeminderung) beeinträchtigt? Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (Art. 20a GG, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) bitte ich um Mitteilung, ob eine schriftlich dokumentierte Abwägungsentscheidung vorliegt, ob Umwelt- oder Immissionsgutachten eingeholt wurden, welche Emissions- bzw. Belastungsschwellen zugrunde gelegt wurden, ob alternative Standorte oder eine Reduzierung der Grillanzahl geprüft wurden. Ich bitte um Übersendung der entsprechenden Unterlagen bzw. um eine rechtsmittelfähige Auskunft innerhalb angemessener Frist.
<p> Die wichtigsten Fakten <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/emas">EMAS</a> ist ein international anwendbares System für das Umweltmanagement. Es handelt sich um den anspruchsvollsten allgemein verfügbaren Umweltmanagementstandard.</li> <li>Die Bundesregierung hat sich in der Nachhaltigkeitsstrategie das Ziel gesetzt, dass im Jahr 2030 5.000 Standorte nach EMAS registriert sein sollen.</li> <li>Im Jahr 2025 waren es 5.510 Standorte, die rund 1,4 Millionen Beschäftigte auf sich vereinen.</li> </ul> </p><p> Welche Bedeutung hat der Indikator? <p>Die Zahl der nach dem „Eco-Management and Audit Scheme“ (EMAS) registrierten Organisationen, Standorte und dort Beschäftigten ist ein Maß für die Verbreitung nachhaltiger Produktionsmuster in der Wirtschaft. EMAS zielt auf Unternehmen und sonstige Organisationen ab, die ihre Umweltleistung systematisch, transparent und glaubwürdig verbessern wollen. Es ist in der europäischen <a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32009R1221">EMAS-Verordnung</a> geregelt (EU-VO 1221/2009).</p> <p>EMAS nimmt die Umweltaspekte von Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen einer Organisation über den gesamten Lebenszyklus in den Blick. Diese müssen bei der Festlegung von Prozessen, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsstrukturen einbezogen werden, sodass negative Umweltauswirkungen kontinuierlich reduziert und positive Auswirkungen gestärkt werden. Die Fortschritte werden durch unabhängige und staatlich zugelassene Gutachter*innen geprüft und in öffentlich zugänglichen Umwelterklärungen berichtet.</p> <p>EMAS führt zu einem verbesserten Umweltschutz und bringt Kosteneinsparungen mit sich. Steigt die Zahl der Organisationen, die EMAS anwenden, wirkt sich das insgesamt positiv auf den Umwelt-, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a>- und Ressourcenschutz aus. EMAS baut auf dem international weit verbreiteten Umweltmanagementstandard ISO 14001 auf, ist aber anspruchsvoller als dieser.</p> </p><p> Wie ist die Entwicklung zu bewerten? <p>Nach einer wechselhaften Entwicklung zwischen 2005 und 2020 steigt die Zahl der Organisationen und Standorte seit 2020 im Trend an. Von 2023 auf 2024 war ein sprunghafter Anstieg der Standorte zu verzeichnen, der auf die Registrierung aller Standorte eines großen deutschen Lebensmitteleinzelhändlers zurückzuführen ist. Die Zahl der Beschäftigten in <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/emas">EMAS</a>-registrierten Standorten lag im Jahr 2025 bei rund 1.400.000. Im Dezember 2025 waren 1.228 Organisationen und 5.510 Standorte in Deutschland EMAS-registriert. </p> <p>In der <a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/976074/2335292/3add4e4d4eaaf6bffe495c8fb27e7fa7/2025-02-17-dns-2025-data.pdf?download=1">Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie</a> bekennt sich die Bundesregierung dazu, EMAS weiter zu fördern. Im Jahr 2030 sollen weiterhin mindestens 5.000 Standorte nach EMAS validiert und registriert sein. Damit dieses Ziel gehalten werden kann und sich insgesamt auch mehr Organisationen für EMAS entscheiden, benötigt EMAS stärkere Unterstützung und weitreichendere Maßnahmen. Bislang genießen Unternehmen, die nach EMAS registriert sind, beispielsweise Vorteile im Energie-, Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrecht und können verschiedene Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen.</p> </p><p> Wie wird der Indikator berechnet? <p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/emas">EMAS</a>-Organisationen und -Standorte werden durch die zuständigen Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern registriert und tagesaktuell in einer öffentlich zugänglichen Datenbank des Deutschen Industrie- und Handelskammertages eingetragen. Daten mit einheitlicher Erhebungsmethodik liegen ab dem Jahr 2005 vor. Die Geschäftsstelle des Umweltgutachterausschusses fasst die Entwicklung auf der Grundlage der entsprechenden DIHK-Statistik monatlich in einer Übersicht zusammen.</p> <p><strong>Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Daten-Artikel </strong><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/22254"><strong>„Umwelt- und Energiemanagementsysteme“</strong></a><strong>.</strong></p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 113 |
| Kommune | 2 |
| Land | 66 |
| Weitere | 10 |
| Wissenschaft | 31 |
| Zivilgesellschaft | 7 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 97 |
| Gesetzestext | 2 |
| Text | 29 |
| Umweltprüfung | 43 |
| unbekannt | 8 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 78 |
| Offen | 101 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 177 |
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|---|---|
| Archiv | 14 |
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