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Reststoffvermeidung und Reststoffverwertung

Die Pflichten der am Wirtschaftsprozess Beteiligten zur Vermeidung und Verwertung von Reststoffen bemessen sich nach den Vorschriften des Immissionsschutz- und des Abfallrechts. Die Untersuchung widmet sich den rechtlichen Problemen, die mit der Umsetzung der Reststoffvermeidungs- und -verwertungspflichten einhergehen.

Geltende Rechtsvorschriften und ihre verwaltungsmaessige sowie gerichtliche Anwendung zur Bekaempfung der Luftverschmutzung in den wichtigsten westlichen Industrielaendern

Es soll jeweils das rechtliche Instrumentarium und seine verwaltungsmaessige und gerichtliche Durchsetzung bei der Bekaempfung der Luftverschmutzung einer westlichen Industrienation mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland verglichen werden. Die gefundenen Ergebnisse koennen Anregungen fuer die weitere Entwicklung des deutschen Umweltrechts geben und als Ausgangspunkt fuer international-rechtliche Vorhaben dienen.

Erstes Programm nach Paragraph 7 des Immissionsschutzgesetzes

Staubniederschlagsmessungen im Rahmen des Landesmessprogrammes.

Bundes-Immissionsschutzrecht

Das Projekt beinhaltet eine vollstaendige Kommentierung der Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Firma Haimerl GmbH Schotterwerke, Grub 2, 93426 Roding (Antragstellerin): Antrag auf wesentliche Änderung zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Steinbruchs Grub/Roding zur Änderung der Auffüllung (Aufwertung einer Z0 Verfüllung auf Z1.1 Material)

Immissionsschutzrecht; Immissionsschutzrecht; wesentliche Änderung des Steinbruchs Grub/Roding, Antrag auf Änderung der Auffüllung (Aufwertung einer Z0 Verfüllung auf Z1.1 Material) durch die Fa. Haimerl GmbH Schotterwerke, Grub 2, 93426 Roding

Indikator: Umweltmanagement

<p>Die wichtigsten Fakten</p><p><ul><li>⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=EMAS#alphabar">EMAS</a>⁠ ist ein international anwendbares System für das Umweltmanagement. Es handelt sich um den anspruchsvollsten allgemein verfügbaren Umweltmanagementstandard.</li><li>Die Bundesregierung hat sich in der Nachhaltigkeitsstrategie das Ziel gesetzt, dass im Jahr 2030 5.000 Standorte nach EMAS registriert sein sollen.</li><li>Im Jahr 2024 waren es 4.533 Standorte, die etwa 1,2 Millionen Beschäftigte auf sich vereinen.</li></ul></p><p>Welche Bedeutung hat der Indikator?</p><p>Die Zahl der nach dem „Eco-Management and Audit Scheme“ (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=EMAS#alphabar">EMAS</a>⁠) registrierten Organisationen, Standorte und dort Beschäftigten ist ein Maß für die Verbreitung nachhaltiger Produktionsmuster in der Wirtschaft. EMAS zielt auf Unternehmen und sonstige Organisationen ab, die ihre Umweltleistung systematisch, transparent und glaubwürdig verbessern wollen. Es ist in der europäischen<a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32009R1221">EMAS-Verordnung</a>geregelt (EU-VO 1221/2009).</p><p>EMAS nimmt die Umweltaspekte von Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen einer Organisation über den gesamten Lebenszyklus in den Blick. Diese müssen bei der Festlegung von Prozessen, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsstrukturen einbezogen werden, sodass negative Umweltauswirkungen kontinuierlich reduziert werden. Die Fortschritte werden durch unabhängige und staatlich zugelassene Gutachter*innen geprüft und in öffentlich zugänglichen Umwelterklärungen berichtet.</p><p>EMAS führt zu einem verbesserten Umweltschutz und bringt Kosteneinsparungen mit sich. Steigt die Zahl der Organisationen, die EMAS anwenden, wirkt sich das insgesamt positiv auf den Umwelt-, ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klima#alphabar">Klima</a>⁠- und Ressourcenschutz aus. EMAS baut auf dem international weit verbreiteten Umweltmanagementstandard ISO 14001 auf, ist aber anspruchsvoller als dieser.</p><p>Wie ist die Entwicklung zu bewerten?</p><p>Nach einer wechselhaften Entwicklung zwischen 2005 und 2020 steigt die Zahl der Organisationen seit 2020 im Trend an. Von 2023 auf 2024 war ein sprunghafter Anstieg zu verzeichnen, der auf die Registrierung aller Standorte eines großen deutschen Lebensmitteleinzelhändlers zurückzuführen ist. Die Zahl der Beschäftigten in ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=EMAS#alphabar">EMAS</a>⁠-registrierten Standorten lag im Jahr 2024 bei rund 1.250.000. Im Dezember 2024 waren 1.122 Organisationen an 4.533 Standorten in Deutschland EMAS-registriert.</p><p>In der<a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/976074/2335292/3add4e4d4eaaf6bffe495c8fb27e7fa7/2025-02-17-dns-2025-data.pdf?download=1">Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie</a>bekennt sich die Bundesregierung dazu, EMAS weiter zu fördern. Im Jahr 2030 sollen 5.000 Standorte nach EMAS validiert und registriert sein. Damit dieses Ziel erreicht und gehalten werden kann benötigt EMAS stärkere Unterstützung und weitreichendere Maßnahmen. Bislang genießen Unternehmen, die nach EMAS registriert sind, beispielsweise Vorteile im Energie-, Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrecht und können verschiedene Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen.</p><p>Wie wird der Indikator berechnet?</p><p>⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=EMAS#alphabar">EMAS</a>⁠-Organisationen und -Standorte werden durch die zuständigen Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern registriert und tagesaktuell in einer öffentlich zugänglichen Datenbank des Deutschen Industrie- und Handelskammertages eingetragen. Daten mit einheitlicher Erhebungsmethodik liegen ab dem Jahr 2005 vor. Die Geschäftsstelle des Umweltgutachterausschusses fasst die Entwicklung auf der Grundlage der entsprechenden DIHK-Statistik monatlich in einer Übersicht zusammen.</p><p><strong>Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Daten-Artikel<a href="https://www.umweltbundesamt.de/daten/umwelt-wirtschaft/umwelt-energiemanagementsysteme">„Umwelt- und Energiemanagementsysteme“</a>.</strong></p>

Notwendigkeit einer vollumfänglichen Umweltverträglichkeitsprüfung in Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Das Rechtsgutachten untersucht, ob und inwieweit im deutschen Immissionsschutzrecht auf eine vollumfängliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet werden kann. Die deutsche Integration der UVP in das immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren hat bereits den Vorteil, Verfahrensdopplungen zu vermeiden. Diese Integration kann nicht unbegrenzt verdichtet werden. Der Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben umsichtig umgesetzt. Der supranationale Rechtsrahmen schließt ein Unterlassen der UVP, einen Verzicht auf verbindlich vorgeschriebene Formalia, wie etwa Berichtspflichten, oder Ausweitungen europarechtlicher Ausnahmen aus. Gleiches gilt für eine verallgemeinerte Anwendung neuer Abschichtungsregeln, wie sie aktuell das europäische Recht zum Ausbau erneuerbarer Energien prägen.

Negative Vorprüfung des Antrags auf Vorbescheid zur Erweiterung des Kieswerkes in Erftstadt-Erp

Beantragt ist ein Vorbescheid zum Vorhaben der dritten Abgrabungserweiterung der Abgrabung der Rhiem & Sohn Kies und Sand GmbH & Co. KG in 50374 Erftstadt, Gemarkung Erp, Flur 6, Flurstücke 8 tlw., 9, 13, 74 und 99 beantragt. Die Antragsfläche erstreckt sich insgesamt über ca. 17,25 ha; das geschätzte Abbauvolumen beträgt 4,5 Mio m³ an Kies und Sand, die über einen geschätzten Zeitraum von 16 Jahren gewonnen werden sollen, wobei sich dem Gewinnungszeitraum eine Rekultivierungszeit von ca. 3-5 Jahren anschließen soll. Der Antrag auf Vorbescheid erfolgt hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Trockenabgrabung zur Gewinnung von Kies und Sand und darüber hinaus zu Einzelfragen der Abgrabung und Herrichtung zur Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens einschl. der Tiefe der geplanten Abgrabungssohle, der geplanten Teilverfüllung bis über den zukünftig höchsten Grundwasserstand und einer Herrichtung in Teiltieflage mit der Nachnutzung als überwiegend landwirtschaftlich genutztes artenreiches Grünland mit den Zielen der Raumordnung, den Darstellungen des Flächennutzungsplans und den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts sowie den Belangen der Wasserwirtschaft.

Abgrabung Schüssler Jülich NO

Die Firma Schüssler Construction & Engineering GmbH & Co. OHG stellt mit Schreiben vom 20.11.2024 einen Antrag auf Vorbescheid gemäß § 5 AbgrG NRW. Sie plant auf dem Gebiet der Stadt Jülich in der Gemarkung Jülich eine etwa 24 ha große Trockenabgrabung zur Gewinnung von Kies und Sand. Für dieses Vorhaben wird vorab ein Vorbescheid zur bauplanerischen Zulässigkeit der Trockenabgrabung beantragt. Gemäß §§ 5 und 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - i. V. m. Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes NRW war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob der beantragte Vorbescheid eine Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung auslöst. Dies wäre der Fall, wenn der Vorbescheid erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge haben könnte. Die Zulassungsentscheidung (Vorbescheid) bezieht sich nur auf die bauplanungsrechtlichen Standortkriterien. Öffentliche Belange des Arten- und Naturschutzrechts, der Landschaft und des Naturhaushalts sowie des Immissionsschutzrechtes und Bodendenkmalsschutzes u.a. wurden ausgeschlossen.

Notwendigkeit einer vollumfänglichen Umweltverträglichkeitsprüfung in Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Das Rechtsgutachten untersucht, ob und inwieweit im deutschen Immissionsschutzrecht auf eine vollumfängliche ⁠ Umweltverträglichkeitsprüfung ⁠ (⁠ UVP ⁠) verzichtet werden kann. Die deutsche Integration der UVP in das immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren hat bereits den Vorteil, Verfahrensdopplungen zu vermeiden. Diese Integration kann nicht unbegrenzt verdichtet werden. Der Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben umsichtig umgesetzt. Der supranationale Rechtsrahmen schließt ein Unterlassen der UVP, einen Verzicht auf verbindlich vorgeschriebene Formalia, wie etwa Berichtspflichten, oder Ausweitungen europarechtlicher Ausnahmen aus. Gleiches gilt für eine verallgemeinerte Anwendung neuer Abschichtungsregeln, wie sie aktuell das europäische Recht zum Ausbau erneuerbarer Energien prägen. Veröffentlicht in Texte | 159/2024.

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