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Reststoffvermeidung und Reststoffverwertung

Die Pflichten der am Wirtschaftsprozess Beteiligten zur Vermeidung und Verwertung von Reststoffen bemessen sich nach den Vorschriften des Immissionsschutz- und des Abfallrechts. Die Untersuchung widmet sich den rechtlichen Problemen, die mit der Umsetzung der Reststoffvermeidungs- und -verwertungspflichten einhergehen.

Geltende Rechtsvorschriften und ihre verwaltungsmaessige sowie gerichtliche Anwendung zur Bekaempfung der Luftverschmutzung in den wichtigsten westlichen Industrielaendern

Es soll jeweils das rechtliche Instrumentarium und seine verwaltungsmaessige und gerichtliche Durchsetzung bei der Bekaempfung der Luftverschmutzung einer westlichen Industrienation mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland verglichen werden. Die gefundenen Ergebnisse koennen Anregungen fuer die weitere Entwicklung des deutschen Umweltrechts geben und als Ausgangspunkt fuer international-rechtliche Vorhaben dienen.

Erstes Programm nach Paragraph 7 des Immissionsschutzgesetzes

Staubniederschlagsmessungen im Rahmen des Landesmessprogrammes.

Bundes-Immissionsschutzrecht

Das Projekt beinhaltet eine vollstaendige Kommentierung der Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Firma Haimerl GmbH Schotterwerke, Grub 2, 93426 Roding (Antragstellerin): Antrag auf wesentliche Änderung zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Steinbruchs Grub/Roding zur Änderung der Auffüllung (Aufwertung einer Z0 Verfüllung auf Z1.1 Material)

Immissionsschutzrecht; Immissionsschutzrecht; wesentliche Änderung des Steinbruchs Grub/Roding, Antrag auf Änderung der Auffüllung (Aufwertung einer Z0 Verfüllung auf Z1.1 Material) durch die Fa. Haimerl GmbH Schotterwerke, Grub 2, 93426 Roding

Negative Vorprüfung des Antrags auf Vorbescheid zur Erweiterung des Kieswerkes in Erftstadt-Erp

Beantragt ist ein Vorbescheid zum Vorhaben der dritten Abgrabungserweiterung der Abgrabung der Rhiem & Sohn Kies und Sand GmbH & Co. KG in 50374 Erftstadt, Gemarkung Erp, Flur 6, Flurstücke 8 tlw., 9, 13, 74 und 99 beantragt. Die Antragsfläche erstreckt sich insgesamt über ca. 17,25 ha; das geschätzte Abbauvolumen beträgt 4,5 Mio m³ an Kies und Sand, die über einen geschätzten Zeitraum von 16 Jahren gewonnen werden sollen, wobei sich dem Gewinnungszeitraum eine Rekultivierungszeit von ca. 3-5 Jahren anschließen soll. Der Antrag auf Vorbescheid erfolgt hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Trockenabgrabung zur Gewinnung von Kies und Sand und darüber hinaus zu Einzelfragen der Abgrabung und Herrichtung zur Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens einschl. der Tiefe der geplanten Abgrabungssohle, der geplanten Teilverfüllung bis über den zukünftig höchsten Grundwasserstand und einer Herrichtung in Teiltieflage mit der Nachnutzung als überwiegend landwirtschaftlich genutztes artenreiches Grünland mit den Zielen der Raumordnung, den Darstellungen des Flächennutzungsplans und den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts sowie den Belangen der Wasserwirtschaft.

Abgrabung Schüssler Jülich NO

Die Firma Schüssler Construction & Engineering GmbH & Co. OHG stellt mit Schreiben vom 20.11.2024 einen Antrag auf Vorbescheid gemäß § 5 AbgrG NRW. Sie plant auf dem Gebiet der Stadt Jülich in der Gemarkung Jülich eine etwa 24 ha große Trockenabgrabung zur Gewinnung von Kies und Sand. Für dieses Vorhaben wird vorab ein Vorbescheid zur bauplanerischen Zulässigkeit der Trockenabgrabung beantragt. Gemäß §§ 5 und 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - i. V. m. Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes NRW war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob der beantragte Vorbescheid eine Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung auslöst. Dies wäre der Fall, wenn der Vorbescheid erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge haben könnte. Die Zulassungsentscheidung (Vorbescheid) bezieht sich nur auf die bauplanungsrechtlichen Standortkriterien. Öffentliche Belange des Arten- und Naturschutzrechts, der Landschaft und des Naturhaushalts sowie des Immissionsschutzrechtes und Bodendenkmalsschutzes u.a. wurden ausgeschlossen.

Licht - optische Strahlung

Der Bereich der optischen Strahlung fängt mit der Infrarot-Strahlung (Wärmestrahlung), die bei ca. 10 13 Hz beginnt und bis etwa 3,8 x 10 14 Hz reicht, an. Daran schließt sich das sichtbare Licht zwischen 3,8 x 10 14 und 7,9 x 10 14 Hz (entspricht Wellenlängen von ungefähr 780 bis 380 nm) an. Mit der ultravioletten Strahlung zwischen 7,9 x 10 14 und ca. 1,5 x 10 15 Hz (kurzwellige Ultraviolettstrahlung mit Wellenlängen < 200 nm) endet der Bereich der nichtionisierenden Strahlung. Die Übergänge zwischen den einzelnen Bereichen des elektromagnetischen Spektrums sind fließend. Im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist sichtbares Licht, einschließlich der infraroten und ultravioletten Strahlung, das von einer Anlage ausgeht, eine Emission im Sinne dieses Gesetzes. Wenn diese Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen können, sind das schädliche Umwelteinwirkungen, denen gemäß dem BImSchG entgegengewirkt werden muss. Künstliche Lichtquellen können zu Blendungen bzw. zu störenden Wohnraumaufhellungen führen. Da es keine allgemeine Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 BImSchG gibt, die Licht-Immissionswerte, die nicht überschritten werden dürfen, Licht-Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist sowie Verfahren zur Ermittlung der Licht-Emissionen und -Immissionen festlegt, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) den zuständigen Immissionsschutzbehörden Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen zur Verfügung gestellt. Wesentliche Inhalte betreffen: Angaben zur Messung und Beurteilung der Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen sowie Hinweisen zur Vermeidung von Belästigungen Anhang 1 Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung Anhang 2 Empfehlungen zur Ermittlung, Beurteilung und Minderung der Blendwirkung von Photovoltaikanlagen Optische Immission von Windkraftanlagen Ein Spezialfall von Lichtimmissionen ist der bewegte periodische Schattenwurf von Windkraftanlagen. Da es auch hierzu keine allgemeine Verwaltungsvorschrift gibt, wird zur Beurteilung und Vermeidung dieser Einwirkung ebenfalls auf Hinweise der LAI, „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen“ verwiesen. IR/UV-Strahlung Schädliche Einwirklungen durch Anlagen, die Infrarotstrahlung (IR-Strahlung) bzw. Ultraviolette Strahlung (UV-Strahlung) aussenden, kommen im öffentlichen Bereich in der Regel nicht vor. Im Arbeitsbereich gilt nicht das Immissionsschutzrecht sondern das Arbeitsschutzrecht. Bei der Nutzung von UV-Strahlung zur Hautbräunung in Solarien besteht eine vertragsrechtliche Beziehung, deswegen obliegt die Überwachung hier den Verbraucherschutzbehörden. Wichtige Informationen über mögliche Schädigungen durch natürliche IR- und UV-Strahlung durch Sonneneinwirkung oder Solarienbesuche sind der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) zu entnehmen. Künstliche Beleuchtung Das Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat eine Publikation " Künstliche Außenbeleuchtung " mit Tipps zur Vermeidung und Verminderung störender Lichtimmissionen veröffentlicht.

Wesentliche Änderung einer Biogasanlage mit immissionsschutzrechtlicher Neugenehmigung einer bisher baurechtlich genehmigten Biogasverstromungsanlagen auf dem Grundstück FlNr. 921, Gemarkung Gremertshausen, Gemeinde Kranzberg

S. Kammerloher betreibt auf dem Grundstück FlNr. 921, Gemarkung Gremertshausen, Gemeinde Kranzberg, eine ursprünglich baurechtlich genehmigte und nach § 67 BImSchG in das Immissionsschutzrecht überführte Biogasanlage mit Biogasverstromungsanlage. Zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, der Effizienz und des Wirkungsrades der Biogasanlage wird die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV und Nr. 8.6.2.2 des Anhang 1 der 4. BImSchV für die wesentliche Änderung der Biogasanlage beantragt. Die Änderung umfasst die Erweiterung der Gaserzeugungsanlage durch Erhöhung der Einsatzstoffmenge sowie der Neuerrichtung folgender baulicher Anlagen: Endlager 3 mit Foliengasspeicher 3, Foliengasspeicher 2 (temporär), Einwallung, Umschlagsstation 1 und 2, Vorlagebehälter, Pumpstation und einer Separierstation mit Schüttbox. Außerdem umfasst die Änderung auch die Änderung der bisher baurechtlich genehmigten Gasverstromungsanlage, bestehend aus BHKW 1 und BHKW 2. Zukünftig soll von einer kontinuierlichen Betriebsweise in einen Regelenergiebetrieb umgestellt werden. Mit einer zukünftigen gemeinsamen Feuerungswärmeleistung der BHKWs von 1,172 MW fällt die Gasverstromungsanlage erstmals unter die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht nach Nr. 1.2.2.2 des Anhang 1 zur 4. BImSchV i. V. m. § 1 der 4. BImSchV. Die Biogasverstromungsanlage stellt zukünftig den Hauptzweck der Anlage dar. Gleichzeitig fällt die Biogasanlage unter den Anwendungsbereich des UVPG nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.2.2.2 und Nr. 8.4.2.2 der Anlage 1 des UVPG. Hier ist die Anlage jeweils in Spalte 2 der Tabelle der Anlage 1 des UVPG mit einem „S“ gekennzeichnet. Somit ist für das Vorhaben gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.2.2.2 und Nr. 8.4.2.2 der Anlage 1 des UVPG und Anlage 3 des UVPG eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Prüfung hat ergeben, zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Prüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

WD 8 - 110/19 Ziel- und Grenzwerte im Immissionsschutzrecht

Sachstand des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 6 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Sachstand Ziel- und Grenzwerte im Immissionsschutzrecht © 2019 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 110/19[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 8 - 3000 - 110/19 Ziel- und Grenzwerte im Immissionsschutzrecht Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 110/19 Abschluss der Arbeit: 18.10.2019 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 8 - 3000 - 110/19 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Definition Ziel- und Immissionsgrenzwert 4 3. Zielwert für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren 4 4. Festlegung eines Grenzwerts für Benzo[a]pyren in Österreich 5

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