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Hamburger Luftmessnetz (HaLm)

Das Hamburger Luftmessnetz (HaLm) * betreibt 15 Messstationen zur Überwachung der Luftqualität * unterscheidet zwischen Hintergrund-, Ozon- und Verkehrs-Messstationen * misst kontinuierlich gemäß EU-Richtlinien und dem Bundesimmissionsschutzgesetz Die Hintergrund-Messstationen dienen der allgemeinen Luftüberwachung. Sie erfassen die Schadstoffkomponenten Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und Schwebstaub (Feinstaub-PM10: Partikel kleiner als 10 Mikrometer und Feinstaub-PM2,5: Partikel kleiner als 2,5 Mikrometer). Eine Station misst außerdem Kohlenmonoxid (CO). Die Ozon-Messstationen ermitteln neben Ozon (O3) auch die NO2- und NO-Belastungen. An den Verkehrs-Messstationen werden die für den Autoverkehr typischen Schadstoffe NO, NO2 und Feinstaub-PM10 bzw. Feinstaub-PM2,5 sowie z.T. Benzol und CO gemessen. Die Messungen finden gemäß EU-Richtlinien und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kontinuierlich statt und erfüllen folgende Aufgaben/Zwecke: * Messungen nach den EU-Richtlinien für Feinstaub-PM10/PM2,5, Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Benzol, Kohlenmonoxid (CO) und Ozon (O3), umgesetzt in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) * Ozonwarn- und -Informationsdienst * Information der Öffentlichkeit * Bereitstellung von Daten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen * Aufstellung von Daten-Zeitreihen zur Ermittlung von Belastungstrends * allgemeine Überwachung der Luftqualität entsprechend der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Nach automatischer und manueller Plausibilitätsprüfung werden die Messdaten in einer Datenbank vorgehalten und können in der Zentrale des Hamburger Luftmessnetzes mit verschiedenen Software-Tools ausgewertet werden. Aktuelle Stundenmittelwerte werden über Videotext (Norddeutscher Rundfunk NDR Seite 678, Hamburg1 Seite 155) und Internet (https://luft.hamburg.de) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. In dem Internetangebot finden sich darüber hinaus zusammengefasste und historische Daten, Charakterisierungen der Messstationen sowie weitere inhaltliche Erläuterungen.

WEA 6 Reinsdorf Ost

Gemäß § 5 Abs. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), wird Folgendes bekannt gemacht: Die Firma Energieanlagen Frank Bündig GmbH, Mendener Weg 2 in 04736 Waldheim, beantragte mit Datum vom 24. September 2024 gemäß § 4 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58), in Verbindung mit § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert am 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355), und Nr. 1.6.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 175 Metern und einem Rotordurchmesser von 172 Metern am Standort 08141 Reinsdorf, Gemarkung Reinsdorf, Flurstücke 1852 und 435/4. Mit diesem Vorhaben wird die aus fünf bereits genehmigten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern bestehende Windfarm erweitert und bedarf somit einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 10 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UVPG und Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Zwickau mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Dabei war zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Der Standort des Vorhabens befindet sich in keinem Natura 2000-Gebiet, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet. Südöstlich des geplanten Vorhabengebietes in etwa 4.720 m Entfernung befindet sich das FFH-Gebiet „Wildenfelser Bach und Zschockener Teiche“. Weiterhin befindet sich das FFH-Gebiet „Muldetal bei Aue“ ca. 4.890 m südlich des Vorhabenstandortes. Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Am Röhrensteg“ ist ca. 4.080 m westlich, das LSG „Wildenfelser Zwischengebirge“ ca. 5.180 m südlich des Vorhabenstandortes zu finden. Beeinträchtigungen der umliegenden FFH-Gebiete und Landschaftsschutzgebiete, die die besondere Empfindlichkeit oder Schutzziele dieser Gebiete betreffen, sind aufgrund ihrer Entfernung von dem Vorhaben nicht gegeben. Auswirkungen auf umliegende gesetzlich geschützte Biotope können ausgeschlossen werden. Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft sowie in das Landschaftsbild sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan zu leisten. Ebenso sind am Vorhabenstandort keine Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG ausgewiesen. Da Auswirkungen auf Lebensräume geschützter Vogel- und Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden können, sind umfangreiche Betriebsbeschränkungen der Windenergieanlage zur Vermeidung und Verminderung nachteiliger Auswirkungen festzulegen. Durch Begrenzung der Schall- und Schattenwurfemissionen der Windenergieanlage wird entsprechend den erstellten Immissionsprognosen unter Berücksichtigung der bestehenden Windenergieanlagen die Einhaltung der Richtwerte für Geräusche und Schattenwurf an der umliegenden Wohnbebauung gewährleistet. Erhebliche Belästigungen durch Geräusche und Schattenwurf werden damit ausgeschlossen. Durch das Vorhaben ergeben sich keine zusätzlichen Abfallströme. Der Eintrag wassergefährdender Stoffe in Wasser, Boden und Grundwasser kann im bestimmungsgemäßen Be-trieb ausgeschlossen werden. Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt, das Klima und die Luft sowie auf Kultur- und Sachgüter sind nicht zu erwarten. Aufgrund des Standortes auf einer intensiv genutzten Ackerfläche wird die Pflanzenwelt ebenfalls nicht beeinträchtigt. Nach Aufgabe der Nutzung und Rückbau der WEA entfallen die Beeinträchtigungen vollständig. Die allgemeine Vorprüfung des Landratsamtes Zwickau hat ergeben, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch das Vorhaben unter Berücksichtigung der zur Verminderung der Beeinträchtigungen vorgesehenen Maßnahmen nicht als erheblich einzustufen sind. Dementsprechend besteht für das beantragte Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Zwickau nicht selbstständig anfechtbar ist. Werdau, den 31. Juli 2025

TRANSGAS Flüssiggas Transport und Logistik GmbH & Co. KG - negative UVP-Vorprüfung

Die TRANSGAS Flüssiggas Transport und Logistik GmbH & Co. KG betreibt am Standort Brückenstraße / Am Bahnhof in Züttlingen, Gemarkung Möckmühl, Flurstück-Nr. 47 eine Eisenbahnkesselwagenumfüllstelle (EKW-Umfüllstelle) zur Befüllung von unternehmenseigenen Straßentankwagen (TKW) in Eisenbahnkesselwagen (EKW) mit Flüssiggas (Propan) innerhalb eines Tageszeitraums (EKW-Umfüllstelle). Bisher werden am Standort in Züttlingen lediglich unternehmenseigene Tankwagen aus dem Unternehmen der TRANSGAS Flüssiggas Transport und Logistik GmbH & Co. KG befüllt. Da die Umfüllvorgänge derzeit innerhalb eines Tageszeitraums stattfinden und be-triebsbedingt bis zu 50 t an Flüssiggas (Propan) bereitgestellt werden, handelt es sich bei der EKW-Umfüllstelle bislang um keine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV und dem Anhang 1 zur 4. BIm-SchV. Das Unternehmen beabsichtigt nun auch unternehmensfremde Tankwagen zu befüllen und die dafür erforderlichen organisatorischen Abläufe zu verbessern. Außerdem soll die bestehende EKW-Umfüllstelle im Wesentlichen um eine zweite EKW-Umfüllstation erweitert werden. Es ist nicht mehr gewährleistet, dass die EKW innerhalb von 24 Std. bzw. bis zum darauffolgenden Werktag umgefüllt werden können. Mit der Erweiterung der EKW-Umfüllstelle um eine zweite EKW-Umfüllstation kann zukünftig davon ausgegangen werden, dass sich zeitgleich bis zu zwei Eisenbahnkesselwagen mit einer Lagermenge von jeweils 50 t Flüssiggas (Propan), insgesamt 100 t Flüssiggas (Propan), am Standort befinden. Eine gleichzeitige Entladung der EKW findet nicht statt. Für das Vorhaben wurde daher eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 4 und 10 BImSchG i. V. m. §§ 1, 2 der 4. BImSchV und der Nr. 9.1.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV beantragt. Für das Vorhaben der TRANSGAS Flüssiggas Transport und Logistik GmbH & Co. KG am Standort in Züttlingen war darüber hinaus eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 9.1.1.2 der Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen.

Windpark Möncheberg GbR, Öffentlichkeitsbeteiligung für ein Verfahren nach § 4 BImSchG in 33014 Bad Driburg - Herste

Bekanntmachung gemäß §§ 8 ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 19 des Gesetzes über die Umweltverträg-lichkeit (UVPG) Die Windpark Möncheberg GbR, Renker Weg 1, 33175 Bad Lippspringe, beantragt jeweils einzeln die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Vestas V162-7.2 MW mit einer Na-benhöhe von 169 m, einer Gesamthöhe von 250 m und einer Leistung von jeweils 7,2 MW auf den folgenden Grundstücken in 33014 Bad Driburg: WEA 1: Gemarkung Herste, Flur 2, Flurstück 99 WEA 2: Gemarkung Herste, Flur 2, Flurstück 130 Die Anlagen sind im Anhang zu § 1 der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter der Nr. 1.6.2 V als Anlagen genannt, für die nach der Verfahren-sart der 4. BImSchV zuerst ein Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen wäre. Für das Vorhaben wurde jedoch von der Antragstellerin mit Schreiben vom 04.09.2024 gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Der Entfall der Vorprüfung wird als zweckmäßig erachtet. Die Genehmigungsbehörde hat auf Grund dessen am 24.09.2024 entschieden eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das Verfahren wird daher im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt. Einzelheiten ergeben sich aus dem ausgelegten Anträgen, beigefügten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen zu Art und Umfang des Vorhabens. Die Antragsunterlagen umfassen insbe¬sondere folgende entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens: Antragsformulare, Übersichtskarten und Pläne, Bauantrag und Bauvorlagen, Aus¬sagen zur Standsicherheit, Anlagen- und Betriebsbeschreibung, technische Datenblätter, Her¬stellerunterlagen, Umweltverträglichkeitsprüfungs-Bericht (UVP-Bericht), Allgemeine In-forma¬tionen über Umwelteinflüsse, Angaben zum Abfall, Angaben zu wassergefährdenden Stoffen, Sicherheitsdatenblätter, Angaben zur Abwasserwirtschaft und Niederschlagswasser, Land¬schaftspflegerischer Begleitplan, artenschutzrechtliche Prüfungsunterlagen (u.a. Arten-schutz¬prüfung), FFH-Verträglichkeitsprüfungen, Notfall- und Alarmplan, Schallimmissions-prognose, Schattenwurfprognose, Angaben zum Brandschutz, Eisabwurfgutachten sowie eine denkmalschutzrechtliche Beurteilung der Anlagen. Dieser Bekanntmachungstext und die Antragsunterlagen können während des Zeitraums vom 12.06.2025 bis einschließlich zum 14.07.2025 auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmög-lichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem über das länderübergrei-fende UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/startseite bekannt gegeben. Die Anträge mit den dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 12.06.2025 bis ein-schließlich 14.07.2025 bei der Stadt Bad Driburg, Am Rathausplatz 2, 33014 Bad Driburg, Zimmer 217 aus. Sie können dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststun-den eingesehen werden. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schrift-liche oder elektronische Voranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwin-gend erforderlich. Dienststunden der Stadtverwaltung Bad Driburg: Montag, Mittwoch, Freitag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17:00 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Herr Florian Greger, florian.greger@bad-driburg.de, 05253/88135 (Stadt Bad Driburg). Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Auslegungsfrist und einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, insgesamt vom 12.06.2025 bis einschließlich 14.08.2025, schriftlich oder elektronisch (z. B. unter m.wiedemeier@kreis-hoexter.de) bei den vorstehend genannten Behörden erhoben werden. Maßgeblich für fristgerechte Einwendungen ist der Eingang der Einwendung bis zum Ablauf der o. g. Frist bei einer der o. g. Behörden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlos-sen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich an-schließendes Gerichtsverfahren. Name und Anschrift der Einwender sind auf den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Es wird empfohlen, außerdem die Gründe des Einwandes darzulegen. In der Einwendung sollten zudem Angaben zum Grundstück des Einwenders / der Einwenderin (Straße, Hausnummer) gemacht werden. Einwendungen mit unleserlichem Namen oder un-leserlicher Anschrift können nicht sachgemäß berücksichtigt werden. Die Einwendungs-schreiben werden an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Namen und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Es wird vorsorglich da-rauf hingewiesen, dass bei Einwendungen hinsichtlich der Schall- und Schattenauswirkungen die Angabe der Anschrift erforderlich ist, um die Einwendung beurteilen zu können. Werden Einwendungen erhoben, kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Abs. 6 BIm-SchG die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit der Antragstellerin und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin durchgeführt wird, soweit er nicht aufgrund einer Ermessensent-scheidung der Genehmigungsbehörde gem. § 10 Abs. 6 BImSchG i. V. m. § 16 der 9. BIm-SchV entfällt. Der Termin und der Ort der mündlichen Erörterung der erhobenen Einwendun-gen wird, sofern eine Entscheidung zur Durchführung des Termins getroffen wird, durch die Genehmigungsbehörde rechtzeitig bekannt gegeben. Der Termin zur mündlichen Erörterung wird vorsorglich zunächst für den Fall, dass Einwen-dungen erhoben werden, auf den 23.09.2025 ab 10:00 Uhr anberaumt. Er wird voraussicht-lich in den Räumlichkeiten der Stadt Bad Driburg, Am Rathausplatz 2, 33014 Bad Driburg, Raum 228, durchgeführt. Bei Bedarf kann die Erörterung am Folgetag ab 10:00 Uhr fortge-setzt werden. Der Erörterungstermin ist gemäß § 18 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Platzmangel haben Behördenvertreter, die Antragstellerin und Personen, die fristgerecht Einwendungen vorge-bracht haben, sowie deren rechtsgeschäftliche Vertreter und Beistände Vorrang bei der Teil-nahme. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in diesem Termin gem. § 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG ohne Rücksicht auf das Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über den jeweiligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung und über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 05.06.2025 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0105/24/1.6.2- Dr. Kathrin Weiß 43.0106/24/1.6.2 Fachbereichsleitung

Feststellung nach § 5 UVPG- Specht Baustoffhandel, Transport und Entsorgung GmbH & Co. KG

Die Specht Baustoffhandel, Transport und Entsorgung GmbH & Co. KG, Otto-von-Guericke-Str. 8-10, 27356 Rotenburg, hat am 20.04.2023, die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Abfalllagerungs- und –behandlungsanlage am Anlagenstandort in 27356 Rotenburg, Otto-von-Guericke-Str. 8-10, beantragt. Konkret wurde die Genehmigung folgender Änderungsmaßnahmen beantragt: - Erhöhung der Durchsatzleistung der Bestandanlage betreffend die Behandlung von ge-fährlichen Abfällen von 2.500 t/d auf 2.700 t/d. - Erhöhung der Durchsatzleistung der Bestandsanlage betreffend die Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen von 3.000 t/d auf 3.200 t/d. - Erweiterung der Bestandsanlage um einen Dekanter und einer Presse. - Verschiebung des Vier-Kammer-Doseurs zur vorhandenen Freifläche. - Erweiterung des Abfallannahmekatalogs. - Errichtung und Betrieb einer Tankanlage für wässrige Phasen. - Errichtung und Betrieb einer mobilen Containerstation für nicht gefährliche und gefährli-che künstliche Mineralfasern (KMF).

4. BImSchV Windenergieanlage

Daten zu Windenergieanlagen werden von den unteren Verwaltungsbehörden im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in Baden-Württemberg erfasst. Windenergieanlagen sind genehmigungspflichtige Anlagen nach BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) i.V.m. 4. BImSchV (Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU) Nr. 1.6 "Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und" 1.6.1 "20 oder mehr Windkraftanlagen" und 1.6.2 "weniger als 20 Windkraftanlagen"

WMS 4. BImSchV Windenergieanlage

Daten zu Windenergieanlagen werden von den unteren Verwaltungsbehörden im Zuge des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in Baden-Württemberg erfasst. Bitte beachten Sie folgende Hinweise zu Vollständigkeit und Qualität der bereitgestellten Daten: aufgrund von Ungenauigkeiten bei der Erfassung von Fachobjekten kommt es vereinzelt zu nicht validen Geometrien gemäß OGC-Schema-Validierung. Da GIS-Server wie ArcGIS-Server, GeoServer oder UMN MapServer immer genauere Datengrundlagen verwenden/verarbeiten müssen, wird auch die Prüfroutine immer weiterentwickelt und mahnt im Toleranzbereich als auch in der topologischen Erfassung Ungenauigkeiten (bspw. durch Dritt-Software) an. Dies führt dazu, dass Geometrien nicht mehr dargestellt beziehungsweise erfasst werden können. Zu den beanstandeten Geometriefehlern gehören u.a. Selbstüberschneidungen (Selfintersections) oder doppelte Stützpunkte. Die LUBW kann daher keine Garantie für die Vollständigkeit und Stabilität des Download-Dienstes (WFS) geben. Bitte prüfen Sie daher im Bedarfsfall die Vollständigkeit anhand der ebenfalls angebotenen Darstellungsdienste (WMS).

FSRU Wilhelmshaven GmbH

Die FSRU Wilhelmshaven GmbH, Emsstraße 20, 26382 Wilhelmshaven, hat mit Antrag vom 21.2.2023 beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg die Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen (LNG-Lagerung und Energieerzeugung) auf einer Floating Storage and Regasification Unit (FSRU) sowie die Errichtung und den Betrieb von see- und landseitigen Anlagenteilen, die den genehmigungsbedürftigen Anlagen zuzuordnen sind, insbesondere das Gas-Transfersystem, in 26382 Wilhelmshaven, Voslapper Groden, beantragt. Das Vorhaben ist Bestandteil eines Gesamtprojekts zur Schaffung einer LNG-Importstruktur zur Anlandung von Flüssigerdgas in Wilhelmshaven. Über das LNG-Terminal sollen zukünftig LNG-Mengen zur Erzeugung von jährlich rd. 5 Mrd. Nm3 Erdgas importiert werden. Das beantragte Vorhaben nach dem BImSchG umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: Betrieb einer Anlage zur Lagerung von tiefkaltem, verflüssigtem Erdgas (Liquefied Natural Gas — LNG —) mit einem Fassungsvermögen von 58.675 t entsprechend einem Füll-volumen von rd. 137.000 m³ und der Betrieb von Dampfkesselanlagen mit einer Feuerungs-wärmeleistung von maximal 102 MW auf einer FSRU sowie die Errichtung und der Betrieb von see- und landseitseitigen Anlagenteilen, die den genehmigungsbedürftigen Anlagen zuzuordnen sind, insbesondere das Gas-Transfersystem, bestehend aus: — einem Gas-Balkon (Stahlkonstruktion mit verschiedenen Ausrüstungen und Armaturen, die auf das Oberdeck der FSRU montiert werden), — zwei Steigleitungen (Riser), — zwei Unterwasser-Rohrverteiler (Pipeline End Manifold [PLEMs]), — sechs Gashochdruckleitungen aus thermoplastischen Verbundstoffen (TCPs), — einer Deichquerung bis zur Einbindung in die LNG-Anbindungsleitung Wilhelms-haven-Anbindungsleitung 2 (WAL 2) der Open Grid Europe GmbH (OGE). Die Betriebsdauer der FSRU ist für maximal 5 Jahre beantragt. Das Vorhaben bedarf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß der §§ 4 und 10 BImSchG in Verbindung mit § 1 sowie der Nrn. 9.1.1.1 und 1.1 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungs-bedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Bei der Anlage nach Nr. 1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV handelt es sich zudem um eine Anlage gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - sogenannte Industrieemissions-Richtlinie – für – für die das BVT-Merkblatt mit Schlussfolgerungen „Großfeuerungsanlagen“ (ABl. EU Nr. L 212 S.1) maßgeblich ist. In dem Genehmigungsverfahren war wegen der besonderen Reglungen im Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz LNGG) keine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG erforderlich. Das Genehmigungsverfahren wird mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Nach § 5 LNGG - Gesetz fand eine verkürzte Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens wurden Gutachten insbesondere zu den Themen Luftschadstoffe, Lärm, Licht, Sicherheitstechnik, Brandschutz, landschaftspflege-rische Begleitplanung, Artenschutz, Wasserrahmenrichtlinie, Meeresstrategie-Rahmenricht-linie und Marine Studien erstellt.

Daten des Hamburger Luftmessnetzes (Halm)

Das Hamburger Luftmessnetz (HaLm) * betreibt 15 Messstationen zur Überwachung der Luftqualität * unterscheidet zwischen Hintergrund-, Ozon- und Verkehrs-Messstationen * misst kontinuierlich gemäß EU-Richtlinien und dem Bundesimmissionsschutzgesetz Die Hintergrund-Messstationen dienen der allgemeinen Luftüberwachung. Sie erfassen die Schadstoffkomponenten Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und Staub (Feinstaub/PM10: Partikel kleiner als 10 Mikrometer). Einige Stationen messen außerdem Kohlenmonoxid (CO). Die Ozon-Messstationen ermitteln neben Ozon (O3) auch die NO2- und NO-Belastungen. An den Verkehrs-Messstationen werden die für den Autoverkehr typischen Schadstoffe Benzol, NO, NO2, CO und Feinstaub gemessen. Die Messungen finden gemäß EU-Richtlinien und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kontinuierlich statt und erfüllen folgende Aufgaben/Zwecke: * Messungen nach den EU-Richtlinien für Schwebstaub PM10 / PM2,5, Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Benzol, Kohlenmonoxid (CO) und Ozon (O3), umgesetzt in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) * Ozonwarn- und -Informationsdienst * Information der Öffentlichkeit * Bereitstellung von Daten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen * Aufstellung von Daten-Zeitreihen zur Ermittlung von Belastungstrends * allgemeine Überwachung der Luftqualität entsprechend der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Nach automatischer und manueller Plausibilitätsprüfung werden die Messdaten in einer Datenbank vorgehalten und können in der Zentrale des Hamburger Luftmessnetzes mit verschiedenen Software-Tools ausgewertet werden. Aktuelle Stundenmittelwerte werden über Videotext (Norddeutscher Rundfunk NDR Seite 678, Hamburg1 Seite 155), Ansagetelefon (040 42845-2424) und Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

4 WEA Burkersdorf (Frauenstein)

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für Errichtung und Betrieb von 4 Windkraftanlagen vom Typ Vestas V162-7.2 mit einer Gesamthöhe von 250 m (Nennleistung 7,2 MW, Nabenhöhe 169 m, Rotordurchmesser 162 m) in der Gemeinde Frauenstein (FlStNr. 272/4 - WEA 1, 275/3 - WEA 2, 282/1 - WEA 3, 267/1 - WEA 4, Gemarkung Burkersdorf). Das mit Datum vom 05.11.2024 beantragte Vorhaben fällt unter die Nr. 1.6.3 der Anlage 1 des UVPG und unterliegt damit der standortbezogenen Vorprüfung

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