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WEA 5 - 6 Langenhessen

Die Firma 3Energy Projekt GmbH & Co. KG, Am Steinberg 7 in 09603 Großschirma, beantragte mit Datum vom 3. September 2024 gemäß § 4 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58), in Verbindung mit § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert am 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355), und Nr. 1.6.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 164 Metern und einem Rotordurchmesser von 163 Metern am Standort 08412 Werdau, Gemarkung Langenhessen, Flurstücke 263/29 und 877. Mit diesem Vorhaben wird die aus zwei bereits genehmigten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern bestehende Windfarm erweitert und bedarf somit einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 10 Abs. 3 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 UVPG und Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Zwickau mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Dabei war zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Der Standort des Vorhabens befindet sich in keinem Europäischen Schutzgebiet, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet, Nationalpark oder Biosphärenreservat. Das nächste Schutzgebiet nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) ist mit fünf Teilabschnitten das FFH-Gebiet „Bachtäler im Oberen Pleißeland“. Der nächstgelegene Teilabschnitt „Koberbach“ befindet sich ca. 4,4 km nordwestlich des geplanten Standortes. Die anderen vier Teilabschnitte „Paradiesbach Oberlauf“ ca. 4,9 km nördlich, „Paradiesbach Unterlauf“ ca. 6,4 km nördlich, „Sahngebiet“ ca. 7,1 km nördlich und „Schönfelser-/Neumarker Bach“ ca. 5,2 km südlich vom geplanten Standort. Weiterhin befindet sich das FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldetal“ mit dem Teilgebiet „Mulde südlich Glauchau“ ca. 5,6 km östlich des Vorhabenstandortes. Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Paradiesgrund“ ist ca. 1,3 km nordöstlich, das LSG „Weißenborner Wald“ ca. 2,4 km südöstlich, das LSG „Koberbachgrund ca. 3,1 km nordwestlich und das LSG „Werdauer Wald“ ca. 3,2 km südwestlich des Vorhabenstandortes zu finden. Beeinträchtigungen der umliegenden FFH-Gebiete und Landschaftsschutzgebiete, die die besondere Empfindlichkeit oder Schutzziele dieser Gebiete betreffen, sind aufgrund ihrer Entfernung von dem Vorhaben nicht gegeben. Auswirkungen auf umliegende gesetzlich geschützte Biotope können ausgeschlossen werden. Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft sowie in das Landschaftsbild sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan zu leisten. Ebenso sind am Vorhabenstandort keine Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG ausgewiesen. Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte und Denkmäler befinden sich ebenfalls nicht in der Umgebung des Standortes. Die erste Stufe der standortbezogenen Vorprüfung des Landratsamtes Zwickau hat ergeben, dass am Vorhabenstandort keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen und damit keine weitere Prüfung erforderlich ist. Für das beantragte Vorhaben besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes Zwickau nicht selbstständig anfechtbar ist. Werdau, den 3. April 2025

Windenergie LIED GbR, Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG für eine WEA in 34439 Willebadessen (WEA 2)

Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) Die Windenergie LIED GbR, Alfredshöher Str. 12, 34434 Willebadessen, beantragte mit Schreiben vom 19.06.2024, hier eingegangen am 21.06.2024, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von einer Windener-gieanlage des Typs Vestas V172-7.2 MW mit 199,00 m Nabenhöhe, 285,00 m Gesamthöhe und einer Leistung von 7,2 MW auf dem folgenden Grundstück in 34439 Willebadessen: WEA 2: Gemarkung Löwen, Flur 4, Flurstück 108 (Az.: 43.0081/24/1.6.2) Mit Genehmigungsbescheid vom 19.08.2025 wurde der Windenergie LIED GbR die Ge-nehmigung für das o. g. Vorhaben erteilt. Der Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung wer-den hiermit gemäß § 21a der 9. BImSchV auf Antrag des Vorhabenträgers öffentlich bekannt gemacht. Das Genehmigungsverfahren wurde im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlich-keitsbeteiligung gemäß § 19 BImSchG durchgeführt. Die Genehmigung enthält u. a. Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung und Einhaltung des Immissionsschutzes, des Baurechts, des Brandschutzes, des Landschafts- und Natur-schutzes, des Gewässerschutzes, des Abfallrechts, des Arbeitsschutzes und des zivilen und militärischen Luftverkehrsrechts. Die Genehmigung erlischt drei Jahre nach Ihrer Bestands-kraft, wenn die Windenergieanlage bis dahin nicht in Betrieb genommen worden ist. Der Genehmigungsbescheid mitsamt Begründung liegt innerhalb der Auslegungsfrist im Zeit-raum vom 07.11.2025 bis einschließlich zum 21.11.2025 beim Kreis Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Zimmer B 709 und bei der Stadt Willebadessen, Abdinghofweg 1, 34439 Willebadessen-Peckelsheim, Zimmer D 721 und kann dort an jedem behördlichen Arbeitstag während der Dienststunden eingesehen werden. Zur Vermeidung von Wartezeiten wird um eine telefonische, schriftliche oder elektronische Voranmeldung gebeten. Eine Voranmeldung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Dienststunden der Kreisverwaltung Höxter: Montag bis Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Dienststunden der Stadtverwaltung Willebadessen: Montag - Mittwoch, Freitag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16:00 Uhr Termine für die Einsichtnahme können unter folgenden Kontaktdaten vereinbart werden: Frau Madita Wiedemeier, m.wiedemeier@kreis-hoexter.de, 05271/965-4472 (Kreisverwaltung Höx-ter), Frau Lara Kleinert, l.kleinert@willebadessen.de; 05644/8862 (Stadtverwaltung Willeba-dessen). Dieser Bekanntmachungstext, der Bescheid und seine Begründung und Umweltverträglich-keitsprüfung können während des Zeitraums vom 07.11.2025 bis einschließlich zum 21.11.2025 auch auf der Internetseite des Kreises Höxter unter der Adresse www.bekanntmachungen.kreis-hoexter.de abgerufen und eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten kann auch eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung wird zudem während dieses Zeitraums über das länder-übergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de/nw bekannt gegeben. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (21.11.2025, 24:00 Uhr) gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach dessen Zustel-lung Klage erhoben werden.“ Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Madita Wiedemeier. KREIS HÖXTER 37671 Höxter, 06.11.2025 Der Landrat Im Auftrag als untere Immissionsschutzbehörde Az.: 43.0081/24/1.6.2 Dr. Kathrin Weiß Fachbereichsleitung

Nyenhuis Umweltservice GmbH, Errichtung einer Flotationsanlage

Die Nyenhuis Umweltservice GmbH, Löchteweg 23 in 48480 Spelle, hat mit Schreiben vom 22.12.2024 gemäß §§ 4 & 19 BImSchG die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen (Hauptanlage), sowie darin enthalten, eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung nicht gefährlicher Abfälle und eine Flotationsanlage zur Behandlung von Fettabscheiderinhalten beantragt. Standort der Anlage ist das o.g. Betriebsgrundstück. Die Gesamtanlage bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Nr. 8.12.1.2 V, 8.12.2.2 V und 8.8.2.2 V des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. der Ziffer 8.6.3 S der Anlage 1 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Von der Anlage gehen weder Geruchs- noch Luftschadstoffemission aus (Gesamtzusatzbelastungen), die außerhalb des Betriebsgrundstückes die Schwelle der Relevanz überschreiten.

Hamburger Luftmessnetz (HaLm)

Das Hamburger Luftmessnetz (HaLm) * betreibt 15 Messstationen zur Überwachung der Luftqualität * unterscheidet zwischen Hintergrund-, Ozon- und Verkehrs-Messstationen * misst kontinuierlich gemäß EU-Richtlinien und dem Bundesimmissionsschutzgesetz Die Hintergrund-Messstationen dienen der allgemeinen Luftüberwachung. Sie erfassen die Schadstoffkomponenten Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und Schwebstaub (Feinstaub-PM10: Partikel kleiner als 10 Mikrometer und Feinstaub-PM2,5: Partikel kleiner als 2,5 Mikrometer). Eine Station misst außerdem Kohlenmonoxid (CO). Die Ozon-Messstationen ermitteln neben Ozon (O3) auch die NO2- und NO-Belastungen. An den Verkehrs-Messstationen werden die für den Autoverkehr typischen Schadstoffe NO, NO2 und Feinstaub-PM10 bzw. Feinstaub-PM2,5 sowie z.T. Benzol und CO gemessen. Die Messungen finden gemäß EU-Richtlinien und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kontinuierlich statt und erfüllen folgende Aufgaben/Zwecke: * Messungen nach den EU-Richtlinien für Feinstaub-PM10/PM2,5, Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Benzol, Kohlenmonoxid (CO) und Ozon (O3), umgesetzt in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) * Ozonwarn- und -Informationsdienst * Information der Öffentlichkeit * Bereitstellung von Daten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen * Aufstellung von Daten-Zeitreihen zur Ermittlung von Belastungstrends * allgemeine Überwachung der Luftqualität entsprechend der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Nach automatischer und manueller Plausibilitätsprüfung werden die Messdaten in einer Datenbank vorgehalten und können in der Zentrale des Hamburger Luftmessnetzes mit verschiedenen Software-Tools ausgewertet werden. Aktuelle Stundenmittelwerte werden über Videotext (Norddeutscher Rundfunk NDR Seite 678, Hamburg1 Seite 155) und Internet (https://luft.hamburg.de) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. In dem Internetangebot finden sich darüber hinaus zusammengefasste und historische Daten, Charakterisierungen der Messstationen sowie weitere inhaltliche Erläuterungen.

Daten des Hamburger Luftmessnetzes (Halm)

Das Hamburger Luftmessnetz (HaLm) * betreibt 15 Messstationen zur Überwachung der Luftqualität * unterscheidet zwischen Hintergrund-, Ozon- und Verkehrs-Messstationen * misst kontinuierlich gemäß EU-Richtlinien und dem Bundesimmissionsschutzgesetz Die Hintergrund-Messstationen dienen der allgemeinen Luftüberwachung. Sie erfassen die Schadstoffkomponenten Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und Staub (Feinstaub/PM10: Partikel kleiner als 10 Mikrometer). Einige Stationen messen außerdem Kohlenmonoxid (CO). Die Ozon-Messstationen ermitteln neben Ozon (O3) auch die NO2- und NO-Belastungen. An den Verkehrs-Messstationen werden die für den Autoverkehr typischen Schadstoffe Benzol, NO, NO2, CO und Feinstaub gemessen. Die Messungen finden gemäß EU-Richtlinien und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kontinuierlich statt und erfüllen folgende Aufgaben/Zwecke: * Messungen nach den EU-Richtlinien für Schwebstaub PM10 / PM2,5, Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffdioxid (NO2), Benzol, Kohlenmonoxid (CO) und Ozon (O3), umgesetzt in der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) * Ozonwarn- und -Informationsdienst * Information der Öffentlichkeit * Bereitstellung von Daten für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen * Aufstellung von Daten-Zeitreihen zur Ermittlung von Belastungstrends * allgemeine Überwachung der Luftqualität entsprechend der Vierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Nach automatischer und manueller Plausibilitätsprüfung werden die Messdaten in einer Datenbank vorgehalten und können in der Zentrale des Hamburger Luftmessnetzes mit verschiedenen Software-Tools ausgewertet werden. Aktuelle Stundenmittelwerte werden über Videotext (Norddeutscher Rundfunk NDR Seite 678, Hamburg1 Seite 155), Ansagetelefon (040 42845-2424) und Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Genehmigungsbescheide der Barnstorfer Geflügelschlachterei Dietrich Menge GmbH

Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, auf umweltkarten-niedersachsen.de fand ich eine Immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27.05.2014 für den Schlachtbetrieb der Barnstorfer Geflügelschlachterei Dietrich Menge GmbH, Aldorfer Straße 67, 49406 Barnstorf. Aktuellere Genehmigungsbescheide nach Bundes-Immissionsschutzgesetz sind dort nicht veröffentlicht. Kann ich davon ausgehen, dass es demnach keine aktuelleren gibt? Wenn doch, bitte senden Sie mir die aktuelleren Genehmigungsbescheide nach Bundes-Immissionsschutzgesetz für den Schlachtbetrieb zu. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Bekanntmachung zum Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung nach UVPG zur Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage am Standort der Schweinemastanlage in 04687 Trebsen/OT Neichen des Landwirtschaftsbetriebs Kupfer

Der Landwirtschaftsbetrieb Kupfer beantragte beim Landratsamt des Landkreises Leipzig nach § 16 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasanlage am Standort der Schweinemastanlage in 04687 Trebsen / OT Neichen, Ernst- Thälmann-Str. 14, Gemarkung Neichen, Flurstücke Nummern 15/8, 15/10, 15/17, 67/3, 67/4, 67/5.

Karsbach, Gemarkung Karsbach - Änderungsgenehmigungsverfahren (§ 16 BImSchG) - wesentliche Änderung der Anlagen nach den Nrn. 8.4, 8.11.2.4, 8.12.2 und 8.12.3.2 des Anhanges 1 der 4. BImSchV, REMONDIS Mainfranken GmbH

Die REMONDIS Mainfranken GmbH betreibt auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1660/1 der Gemarkung Karsbach folgende immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen: 1. Sortieranlage für hausmüllähnliche Abfälle Nr. 8.4 Anhang 1 4. BImSchV 2. Abfallzwischenlager für g. A. mit Nr. 8.12.1.1 Anhang 1 4. BImSchV Behandlungsanlage für g. A. als Nebeneinrichtung Nr. 8.11.2.2 Anhang 1 4. BImSchV 3. Abfallzwischenlager für n. g. A. Nr. 8.12.2 Anhang 1 4. BImSchV 4. Abfallzwischenlager für Eisen- und NE-Schrotte Nr. 8.12.3.2 Anhang 1 4. BImSchV 5. Behandlungsanlage für n. g. A. Nr. 8.11.2.4 Anhang 1 4. BImSchV 6. Abfallumschlag von g. A. Nr. 8.15.2 Anhang 1 4. BImSchV 7. Abfallumschlag von n. g. A. Nr. 8.15.3 Anhang 1 4. BImSchV Die Anlagen wurden mit Bescheid vom 04.12.1998 (Az. 410-177-285) erstmals genehmigt und mit Bescheid vom 10.12.2012 (Az. 41-177-476-M) wesentlich geändert. Darüber hinaus hat es in der Vergangenheit diverse Anzeigen nach § 15 BImSchG gegeben. Die REMONDIS Mainfranken GmbH hat mit Schreiben vom 28.03.2025 (elektronisch eingegangen beim Landratsamt Main-Spessart am 22.09.2025) betreffend die Anlagen nach den Nrn. 8.4, 8.11.2.4, 8.12.2 und 8.12.3.2 des Anhanges 1 der 4. BImSchV eine Änderungsgenehmigung gem. § 16 BImSchG für folgendes Vorhaben beantragt: - Dauerhafter Betrieb einer Anlage zur Ballierung und bedarfsweisen Zerkleinerung von Hausmüll / Gewerbeabfall und zeitweilige Lagerung des ballierten Hausmülls / Gewerbeabfalls - Ergänzung des Abfallkatalogs um den Abfallschlüssel 19 12 12 - Genehmigung der nach dem Bescheid vom 10.12.2012 nach § 15 BImSchG angezeigten Änderungen Das Abfallzwischenlager für gefährliche Abfälle (Nr. 8.12.1.1 Anhang 1 4. BImSchV), die Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle (Nr. 8.11.2.2 Anhang 1 4. BImSchV) und der Abfallumschlag von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (Nrn. 8.15.2 und 8.15.3 Anhang 1 4. BImSchV) sind vom beantragten Vorhaben nicht betroffen. Die Änderung der genannten Anlagen bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 16 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den Nrn. 8.4, 8.11.2.4, 8.12.2, 8.12.3.2 des Anhanges 1 der 4. BImSchV. Für das Vorhaben ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen, da die wesentliche Änderung nur die Anlagen betrifft, die in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind (§ 16 Abs. 2 Satz 3 BImSchG).

Bericht der Vor-Ort-Besichtigung bei Plukon Gudensberg GmbH

Bericht der letzten Vor-Ort-Besichtigung gemäß der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen bei Plukon Gudensberg GmbH (Besser Straße 45, 34281 Gudensberg).

HessenEnergie Gesellschaft für rationelle Energienutzung mbH; Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 150

Die HessenEnergie Gesellschaft für rationelle Energienutzung mbH, Mainzer Straße 98 – 102, 65189 Wiesbaden, hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 150 gestellt. Der Standort der Gesamtanlage befindet sich in: Stadt: Ulrichstein Gemarkung: Wohnfeld Flur: 3 Flurstück: 18, 21 bis 36, 38, 43, 49, 65 Antragsgegenstand ist die Errichtung und der Betrieb eines Windparks, bestehend aus zwei Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Vestas V 150 mit 169 m Nabenhöhe, 150 m Rotordurchmesser, 244 m Gesamthöhe und 5,6 MW Nennleistung. Der Standort des Windparks und damit der zwei WEA befindet sich auf Gebiet der Stadt Ulrichstein und dort in der Gemarkung Wohnfeld. Neben der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlagen selbst sind auch Antragsgegenstand im Sinne des § 4 BImSchG der Bau der zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen Baustellen- und Wartungseinrichtungen, der Lager-, Kranstell- und Vormontageflächen sowie der Stichwege von vorhandenen Wirtschaftswegen bis zu den Windenergieanlagen. Der Antrag umfasst auch die Durchführung der mit der Maßnahme verbundenen Rodungs- und Wiederaufforstungs-, sowie der Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen.

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