Die Anwendung sicherer Chemikalien in der Wertschöpfungskette wird sich nur verbreiten, wenn Stoffanwender die notwendigen Informationen erhalten. Artikel 7 der REACH VO bildet die Grundlage für Anforderungen an Chemikalien in Erzeugnissen. Darin werden die Hersteller und Importeure verpflichtet bei bestimmungsgemäßer Freisetzung eines Stoffes ein Registrierungsdossier einzureichen bzw. die Agentur zu unterrichten wenn SVHC größer als 0,1 Massenprozent enthalten sind. Ein Problembereich für den Vollzug sind Importe von Erzeugnissen aus dem nicht-europäischen Ausland, da nur wenig Daten zu Stoffen und Gemischen in Erzeugnissen vorliegen oder bekannt sind und diese nicht der Zulassung unterliegen. Die Anforderungen für Chemikalien in Erzeugnissen in REACH insgesamt sind kein ausreichender Schutz für Verbraucher und Umwelt vor Chemikalienrisiken und benachteiligen in der Regel innereuropäische Hersteller. Es ist daher wichtig, die Schwachstellen dieser Anforderungen zu analysieren und Optimierungsmöglichkeiten bei Anwenderinformation zu identifizieren. Im ersten Schritt des Vorhabens sollen existierende Instrumente zur Datenweitergabe in der Lieferkette analysiert werden. Darauf basierend sollen für die Akteure (Hersteller, Importeure, Händler) Instrumente zur Weitergabe von Informationen in den Lieferketten geschaffen werden.Dadurch soll die Informationsweitergabe zu Stoffen und Gemischen in Erzeugnissen sichergestellt werden. In einen weiteren Schritt sollen Szenarien entwickelt werden, die eine anforderungsgemäße, ausreichende Kommunikation der Daten zu Erzeugnissen in der Wertschöpfungskette ermöglichen. Die Möglichkeiten zur Datenbeschaffung und die Form der Weitergabe soll an die spezifischen Anforderungen an Erzeugnisse, die nach Europa importiert werden, angepasst werden. Ziel ist, Umwelt und Gesundheit zu schützen.
Mit Inkrafttreten der REACH-Verordnung haben die Unternehmen sowie die Vollzugsbehörden in Bund und Ländern eine Reihe neuer Aufgaben und Pflichten erhalten. Die unter REACH für die Bewertung von Stoffen zuständigen Bundesbehörden haben einen zentralen Helpdesk eingerichtet und leisten umfassende Beratung für Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und andere betroffene Kreise. Darunter fallen auch die Vollzugsbehörden der Länder, die Hilfestellung benötigen, um den Überwachungspflichten unter REACH nachzukommen. Die seit dem Inkrafttreten von REACH gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Leitfäden in vielen Punkten noch nicht praxistauglich sind und viele Fragen aufweisen. Beispielsweise ist Unternehmen unklar, wie notwendige Daten zur Durchführung einer Expositionsschätzung zu beschaffen sind oder wie die Vollzugsbehörden Zugang zu den REACH-Daten bekommen können. Die Erfahrungen aus der 1. Registrierungsphase müssen in die Praxis getragen werden und insbesondere KMU, nachgeschaltete Anwender sowie die Überwachungsbehörden in den Bundesländern müssen über die aktuellen Entwicklungen informiert werden. Weiterhin ist für die zuständigen Überwachungsbehörden bisher kein anwendbares Konzept vorhanden, wie die unter REACH generierten Informationen für die Vollzugsbehörden aufbereitet und von diesen angewandt werden können. Zu diesen Informationen gehören sowohl stoffbezogenen Daten als auch die Ergebnisse der von der ECHA durchgeführten Dosierbewertungen. Dies betrifft vor allem die von der ECHA an die Registranten gerichteten Schreiben zur Beseitigung von Mängeln in der Stoffregistrierung, die nicht mittels einer formalen Entscheidung adressiert werden können. Ziel ist die Unterstützung der einzelnen Akteure in ihren Pflichten gem. REACH-VO durch Informationsveranstaltungen, Übungen, Diskussionsrunden, Vorschläge zur Einordnung von REACH-Pflichten in bestehende Pflichten sowie die Vernetzung kompetenter Ansprechpartner in Bund und Ländern.
Die Gasschwemme läutet eine Zeitenwende auf dem europäischen Gasmarkt ein. Der freie Gaspreis wird zur neuen Benchmark und bestimmt den Preistrend. Das neue Preisumfeld bringt viele Chancen und Herausforderungen für Haushalts- und Industriekunden, Stadtwerke, Regionalversorger, freie Händler, Newcomer, Kraftwerksbetreiber, Importeure und Gasproduzenten. Betroffen sind die traditionellen Langfristverträge und typische Großprojekte - rund um Pipelinebau, LNG-Infrastruktur und Gasspeicher. Die Versorgungssicherheit steigt, auch weil die Schwemme die Gas-OPEC schwächt.
A) Problemstellung: Die KOM hat am 29. Oktober 2003 nach mehrjähriger Vorbereitungszeit den Entwurf einer EG-Verordnung zur Neuordnung des Chemikalienrechts verabschiedet. Wesentlicher Inhalt ist die Einführung eines einheitlichen Systems zur Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien (REACH). REACH erfordert ein bisher in der Chemikalienregulierung nicht gekanntes Maß an Eigenverantwortung innerhalb der Chemieindustrie und der Chemikalien verwendenden Branchen und verändert die bisherige Rollenverteilung zwischen den Behörden und der Industrie erheblich. Für die Minderung stofflicher Risiken ergibt sich aus der Neuordnung von Verantwortlichkeiten und Aufgaben eine Reihe von Fragen (Wie können Hersteller und Weiterverarbeiter relativ einfach eine Risikobewertung durchführen? Wie können die nötigen Informationen in der Wertschöpfungskette weitergegeben werden, um aus verschiedenen Optionen die effizientesten und praktikabelsten Risikominderungsmaßnahmen ableiten zu können?). Die Umsetzung der REACH-Vorgaben erfordert Arbeitshilfen für die Hersteller und Stoffanwender, die Antworten und Lösungsvorschläge für die zum Teil sehr offenen und allgemeinen Anforderungen von REACH geben. In Art. 13 (6) werden Risikominderungsmaßnahmen (RMM) als Teil der Stoffsicherheitsberichte erwähnt. Hierzu heißt es: 'Die Hersteller und Importeure ermitteln und treffen die geeigneten Maßnahmen zur angemessenen Kontrolle der Risiken ...'. Es gibt bislang keine Hilfestellung für die Industrie, wie diese Vorgaben auf konkrete Entscheidungsfragen bei der Abwägung von Alternativen und der Auswahl von RMM anzuwenden sind. Weder ist hinreichend klar, was geeignete Maßnahmen sind, noch was eine angemessene Kontrolle der Risiken beinhaltet. B) Ziel und Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA: Ziel der Studie ist zu klären, wie die Ergebnisse von Risikobewertungen eigenverantwortlich in Risikominderungsmaßnahmen umgesetzt werden können, nach welchen Kriterien Risikominderungsmaßnahmen ausgewählt werden, insbesondere wenn verschiedene Akteure in der Wertschöpfungskette beteiligt sind, wie und von wem die Einhaltung der Minderungsmaßnahmen sichergestellt werden kann. Auf dieser Grundlage werden Arbeitshilfen und Leitfäden für die Industrie geplant und erstellt werden.
Das Prinzip der Produktverantwortung wurde in Deutschland durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) mit dem Ziel eingeführt, Abfälle zu vermeiden und unvermeidbare Abfälle in erster Linie zu verwerten und erst in zweiter Linie zu entsorgen. Rechtsverordnungen zum KrW-/AbfG konkretisieren, wer die Produktverantwortung zu tragen hat. Durch die Altfahrzeug-Verordnung und die noch in nationales Recht zu übertragende EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden zwei große Industriezweige in Deutschland verpflichtet, ihre Produktverantwortung wahrzunehmen. Im Projekt werden begriffliche Grundlagen des noch jungen Forschungsgebietes der Reverse Logistics weiter entwickelt und es wird dargestellt, wie mithilfe von Reverse Logistics eine Durchflusswirtschaft in eine Kreislaufwirtschaft überführt werden kann. Im weiteren Verlauf des Vorhabens soll untersucht werden, welche ökonomischen Auswirkungen die EU-Richtlinien über Altfahrzeuge und über Elektro- und Elektronik-Altgeräte auf betroffene Hersteller und Importeure in Deutschland haben können. Am Beispiel der Automobilindustrie soll gezeigt werden, welche Implikationen Reverse Logistics vor allem für die betrieblichen Funktionen Forschung und Entwicklung, Beschaffung und Marketing hat.
Das Pflanzenschutzgesetz verweist im Rahmen seiner Vorschriften fuer den Export von Pflanzenschutzmitteln in Paragraph 23 u.a. auf die Beruecksichtigung des FAO-Verhaltenskodex. Der FAO-Verhaltenskodex sieht neben anderen Massnahmen den Informationsaustausch zwischen den Laendern und das Verfahren der 'Vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung' (Prior Informed Consent - PIC) vor. Als zustaendige nationale Behoerde (Designated National Authority - DNA) im Rahmen des FAO-Verhaltenskodex wurde von der Bundesregierung die BBA benannt. Aufgaben einer DNA sind: - die FAO ueber ergriffene Kontrollmassnahmen (Verbote, strenge Beschraenkungen) zu unterrichten; - die FAO ueber die Entscheidung in bezug auf die Anwendung und Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln, die in das PIC-Verfahren einbezogen sind, zu informieren; - den DNAs der Einfuhrlaender einschlaegige Informationen ueber Exporte verbotener oder strengen Beschraenkungen unterliegenden Pflanzenschutzmitteln zu uebermitteln und sicherzustellen, dass Exporte aus der Bundesrepublik Deutschland nicht gegen die Entscheidung der Importlaender erfolgen.
Die Reduktion des spezifischen Treibstoffverbrauchs (l pro 100 km) ist eine vielversprechende Strategie zur Reduktion der CO2-Emissionen. Die Studie fuehrt die fahrzeugtechnischen Moeglichkeiten auf, den Treibstoffverbrauch von PWs auf die Haelfte von heute und weniger zu reduzieren. Anschliessend werden die Moeglichkeiten diskutiert, wie innerhalb von zehn Jahren dieses Ziel fuer die Neuwagenflotte der Schweiz erreicht werden koennte. Im Vordergrund stehen eine freiwillige Vereinbarung mit den Importeuren/Herstellern, eine Loesung mit Umweltzertifikaten, Einzelflottenvorschriften oder eine Vollzugsgesellschaft der Importeure. Aber auch andere Loesungen sind denkbar. Bisherige Erfahrungen im Ausland und aktuelle Bestrebungen werden dargestellt. Schliesslich werden Auswirkungen auf den Treibstoffverbrauch der Gesamtflotte, die Wirtschaft, das Unfallgeschehen auf der Strasse und die Luftbelastung eroertert.
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