s/industriebabwasser/Industrieabwasser/gi
Verantwortlich für die Eintragungen ins Wasserbuch und das Erteilen von Auskünften sind die unteren Wasserbehörden. Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte) Verantwortlich für die Eintragungen ins Wasserbuch und das Erteilen von Auskünften sind die unteren Wasserbehörden. Zu den anlagenbezogenen Wasserbucheinträgen zählen u.a. folgende wasserrechtliche Tatbestände: Benutzungen von Grundwasser und/oder Oberflächenwasser gemäß § 9 WHG i.V.m. § 5 SächsWG; Einleiten von Abwasser in Gewässer gemäß § 57 WHG (Direkteinleitung) i.V.m. § 51 SächsWG; Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58 WHG (Indirekteinleitung) i.V.m. § 53 SächsWG oder Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen gemäß § 59 WHG; Errichtung, Betrieb, wesentliche Änderung, Unterhaltung und/oder Stilllegung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 WHG i.V.m. § 55 SächsWG; Errichtung, Betrieb sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gemäß § 55 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 4 WHG; Nutzung von Fernwasser gemäß § 44 SächsWG i.V.m. § 50 Abs. 2 WHG; Errichtung, Betrieb und/oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 63 WHG; Gewässerausbau sowie Errichtung von Deich- und Dammbauten gemäß § 68 WHG i.V.m. § 63 SächsWG; Herstellung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders gemäß § 63 SächsWG; Übertragen der Unterhaltungslast zur Gewässerunterhaltung gemäß § 40 WHG i.V.m. § 33 SächsWG, Übertragen der Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 WHG, Übertragen der Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 43 SächsWG; Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach § 99 SächsWG (Zwangsrechte)
Bei den Wasserbucheinträgen zur Flächengebietsfestsetzung handelt es sich u.a. um folgende wasserrechtliche Tatbestände: Wasserschutzgebiete gemäß § 51 WHG i.V.m. § 46 SächsWG; Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53 WHG i.V.m. § 47 SächsWG; Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sowie vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 WHG i.V.m. § 72 SächsWG; Risikogebiete gemäß § 74 WHG bzw. überschwemmungsgefährdeter Gebiete gemäß § 75 SächsWG; Hochwasserentstehungsgebiete gemäß § 78d WHG i.V.m. § 76 SächsWG; Festsetzung von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG i.V.m. § 24 Abs. 4 SächsWG
Über die Gewässer sind gemäß § 87 WHG - mit Ausnahme von Fällen untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung - Wasserbücher zu führen. In den Wasserbüchern werden auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Wassergesetz anlagenbezogene Tatbestände sowie Tatbestände zu Festsetzung von Flächengebieten erfasst. Der Dienst umfasst alle aktuell gültigen Wasserbucheintragungen im Sachsen (Anlagen mit besonderem Schutzbedarf sind nicht enthalten). Er stellt ein reines Informationsmedium für die Öffentlichkeit zu den gemäß § 88 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen dar. Die Eintragungen in das Wasserbuch besitzen keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sodass diese für den Bestand und Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend sind. Im Sinne des § 88 Abs. 5 SächsWG ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Auskünfte zu bestehenden wasserrechtlichen Bescheiden werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt. Die bei den zuständigen Wasserbehörden vorliegenden originären Urkunden (wasserrechtlichen Bescheide) beinhalten die vollumfassenden Informationen zum rechtlichen Tatbestand. Hinweis: Aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben ist der bisherige Dienst vorerst passwortgeschützt.
Über die Gewässer sind gemäß § 87 WHG - mit Ausnahme von Fällen untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung - Wasserbücher zu führen. In den Wasserbüchern werden auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Sächsischen Wassergesetz anlagenbezogene Tatbestände sowie Tatbestände zu Festsetzung von Flächengebieten erfasst. Der Dienst umfasst alle aktuell gültigen Wasserbucheintragungen im Sachsen (Anlagen mit besonderem Schutzbedarf sind nicht enthalten). Er stellt ein reines Informationsmedium für die Öffentlichkeit zu den gemäß § 88 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz eintragungspflichtigen Rechtsverhältnissen dar. Die Eintragungen in das Wasserbuch besitzen keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung, sodass diese für den Bestand und Nachweis von Rechtsverhältnissen nicht maßgebend sind. Im Sinne des § 88 Abs. 5 SächsWG ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Auskünfte zu bestehenden wasserrechtlichen Bescheiden werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die jeweils zuständige Wasserbehörde erteilt. Die bei den zuständigen Wasserbehörden vorliegenden originären Urkunden (wasserrechtlichen Bescheide) beinhalten die vollumfassenden Informationen zum rechtlichen Tatbestand. Hinweis: Aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben ist der bisherige Dienst vorerst passwortgeschützt.
Kleinkläranlagen im Sinne der Verordnung zur Überwachung und der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen (Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung – KKAÜVO) sind Anlagen zur Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers mit einem Bemessungswert bis zu 50 Einwohnerwerten (EW). Abwasser aus Gewerbebetrieben kann in Kleinkläranlagen behandelt werden, wenn es bezüglich Menge und Zusammensetzung häuslichem Abwasser entspricht. Einwohnerwert ist die Summe aus Einwohnerzahl (EZ) und Einwohnergleichwert (EGW). Einwohnergleichwert ist ein Maß für die Schmutzfracht im gewerblichen Abwasser (z.B.: BSB 5 - Fracht), wobei die Schmutzfracht im gewerblichen Abwasser durch die einwohnerspezifische Schmutzfracht geteilt wird. Insofern vergleicht der Einwohnergleichwert die Schmutzfracht eines gewerblichen Abwassers mit jener aus dem häuslichen Abwasser einer einzelnen Person. Am 20.Oktober 2012 ist die Verordnung zur Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen am 19.10.2012 (pdf-Datei 984 KB, nicht barrierefrei) in Kraft getreten. Die Verordnung zur Änderung der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung (pdf-Datei 823 KB, nicht barrierefrei) trat am 24. August 2021 in Kraft. Die Wasserbehörden stellen den Gemeinden Daten zu den vorhandenen Kleinkläranlagen, die in ein Gewässer einleiten, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der KKAÜVO sowie nach Erteilung oder Änderung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Verfügung. Wird von der zuständigen Wasserbehörde eine Anordnung gegen einen Kleinkläranlagenbetreiber getroffen, so informiert die Wasserbehörde die Gemeinde über die Anordnung sowie über deren Erledigung. Die Gemeinde kontrolliert die Selbstüberwachung und die Wartung von vollbiologischen Kleinkläranlagen nach Anlage 3 der Selbstüberwachungsverordnung vom 5. August 2021 (GVBl. LSA S. 457), in der jeweils geltenden Fassung und ihrer Reinigungsleistung vergleichbare Kleinkläranlagen durch Prüfung der Wartungsprotokolle (§ 2 Abs. 2 KKAÜVO). Kleinkläranlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 KKAÜVO fallen, wie Ein- und Mehrkammerabsetz- und Ausfaulgruben, kontrolliert die Gemeinde durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch, Sichtkontrolle der Anlage und Prüfung der ordnungsgemäßen Schlammentnahme. Die Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Sichtkontrolle der Kleinkläranlagen haben mindestens einmal im Berichtszeitraum nach § 2 Abs. 5 KKAÜVO zu erfolgen (§ 2 Abs. 4 KKAÜVO). Die Gemeinde übersendet der zuständigen Wasserbehörde für Kleinkläranlagen im Sinne § 2 Absätze 2 und 4 KKAÜVO, aus denen in ein Gewässer eingeleitet wird, alle zwei Jahre einen Bericht, in dem die Ergebnisse der Überwachung zusammengefasst sind. Für nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Kleinkläranlagen berichtet die Gemeinde erstmals innerhalb von einem Jahr nach der Inbetriebnahme der Anlage. Stellt die Gemeinde im Berichtszeitraum keine Mängel oder Schäden fest oder sind die festgestellten Mängel oder Schäden in einer angemessenen Frist beseitigt, so verlängert sich der Abstand bis zum nächsten Bericht auf drei Jahre. Der Betreiber einer Kleinkläranlage ist dazu verpflichtet, der Gemeinde die Errichtung, die wesentliche Änderung sowie Betreiberwechsel und Stilllegung einer Kleinkläranlage unverzüglich anzuzeigen und die Protokolle der Wartung innerhalb eines Monats nach der Wartung zu übermitteln. Mit Zustimmung des Betreibers der Kleinkläranlage können die Wartungsprotokolle auch durch den Fachkundigen, der mit der Wartung der Kleinkläranlage beauftragt wurde, der Gemeinde übersandt werden. Soweit die Übersendung durch den Fachkundigen erfolgt, kann eine elektronische Übermittlung verlangt werden. Der Betreiber der Kleinkläranlage ist verpflichtet, den beanstandeten Mangel oder Schaden innerhalb der festgesetzten Frist zu beheben und dies der Gemeinde anzuzeigen. Das zuständige Ministerium hat mit dem Erlass zum Vollzug der Verordnung zur Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen vom 13.11.2013 (RdErl. KKAÜVO, pdf-Datei 58 KB, nicht barrierefrei) Hinweise und Regelungen über den Datenaustausch zwischen der Wasserbehörde und der Gemeinde getroffen. Für den Datenaustausch zwischen Wasserbehörden und Gemeinden im Rahmen des Vollzuges der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung (KKAÜVO) wird den Wasserbehörden und den Aufgabenträgern die Datenaustauschplattform ProWa L zur Verfügung gestellt. Derzeit erfassen die Wasserbehörden alle Kleinkläranlagen und die dazugehörigen Daten in der zentralen Datenbank der Datenaustauschplattform ProWa L. Damit werden den Gemeinden die notwendigen Daten in der Datenbank bereitgestellt. Für die Gemeinden steht in Kürze die Arbeitsplatzversion der Datenaustauschplattform ProWa L zur Verfügung, mit der auf die Daten der zentralen Datenbank zugegriffen werden kann. Die Software wird auf dieser Seite zum Download bereitgestellt. Die Arbeitsplatzversion für die Aufgabenträger erhält die notwendigen Daten zu den Kleinkläranlagen bei der Erstanmeldung über eine integrierte E-Mail Schnittstelle von der zentralen Datenbank. Die Gemeinden haben die Mitarbeiter zu benennen, die für den Datenaustausch und die Berichterstattung zuständig sind. Diese Mitarbeiter erhalten vom LAU die Anmeldeinformationen zugesandt. Die Gemeinde hat die Daten der Mitarbeiter in der Excel-Tabelle " Abforderungen Zugangsdaten Gemeinden " einzutragen und an das LAU zu übersenden. Selbstüberwachungsverordnung (SÜVO) (pdf-Datei, 897 KB, nicht barrierefrei) Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung (KKAÜVO) (pdf-Datei, 44 KB, nicht barrierefrei) Verordnung zur Änderung der KKAÜVO (pdf-Datei, 823 KB, nicht barrierefrei) Erlass zum Vollzug der Verordnung zur Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen (RdErl. KKAÜVO) (pdf-Datei, 188 KB, nicht barrierefrei) Nach § 5 Abs. 2 KKAÜVO von der Wasserbehörde an die Gemeinde zu übergebende Daten (pdf-Datei, 57 KB, nicht barrierefrei) Nach § 2 Abs. 5 KKAÜVO von der Gemeinde an die Wasserbehörden zu berichtende Daten (pdf-Datei, 46 KB, nicht barrierefrei) Formular des Kontrollberichtes der Gemeinden an die Wasserbehörde (pdf-Datei 1,7 MB, nicht barrierefrei) Abforderung Zugangsdaten Gemeinden (pdf-Datei 43 KB, nicht barrierefrei) Die Arbeitsplatzversion der Datenaustauschplattform ProWa L für Gemeinden steht hier zum Download bereit: ProWa_Anlagenverwaltung (zip-Datei 8,4 MB, nicht barrierefrei) Für die Installation von ProWa wurde die folgende Installationsanleitung mit Checkliste erarbeitet: Check_ProWa_Aufgträger_UWB_Datum (pdf-Datei 91 KB, nicht barrierefrei) Nutzen Sie die Installationsanleitung mit Checkliste, um eine fehlerfreie Installation zu erhalten, sowie die Systemumgebung und den Installationsverlauf für weitere Serviceanfragen zu dokumentieren. Für den automatischen Datenaustausch stehen folgende Schnittstellen zur Verfügung: ASCII Schnittstellenbeschreibung (pdf-Datei 47 KB, nicht barrierefrei) XML Schnittstellenstruktur (pdf-Datei 35 KB, nicht barrierefrei) Die Datenfeldbeschreibungen für die Schnittstellen ist der ASCII-Schnittstellenbeschreibung zu entnehmen. Sofern Sie Fragen zu den Schnittstellen haben, wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller der Software ProWa L. Letzte Aktualisierung: 28.04.2022
Das mittelständische Logistikunternehmen Neumann Transporte und Sandgruben GmbH & Co. KG gehört zur Neumann Gruppe GmbH mit Sitz in Burg und ist als Dienstleister in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft tätig. In Reesen (Sachsen-Anhalt) gibt es eine Schlackenassaufbereitungsanlage, in der die Asche aus Müllverbrennungsanlagen einen Nassaufbereitungsprozess durchläuft. Die Schlackenassaufbereitung ist ein sehr wasserintensiver Prozess, bei dem Abwässer mit hohen Salzfrachten entstehen. Bisher werden die prozessbedingten Abwässer aufwändig aufbereitet, per Straßentransport in eine Industriekläranlage befördert und entsorgt. Für den Aufbereitungsprozess der Schlacke werden Prozessfrischwassermengen benötigt, die aktuell dem Grundwasserreservoir entnommen werden. Um den Transportaufwand für die Abwässer zu vermeiden und die Grundwasserentnahme zu minimieren, plant das Unternehmen mittels innovativer Abwasseraufbereitung (Umkehrosmose) einen nahezu geschlossenen Stoffkreislauf zu schaffen. Gleichzeitig verbessert sich damit auch die Qualität des mineralischen Rückstandes, so dass von einer besseren Verwertbarkeit auszugehen ist. Das in der Umkehrosmose entstehende Konzentrat (Permeat) soll in einer Vakuumverdampfungsanlage am Standort des Müllheizkraftwerks Rothensee behandelt werden. Gleichzeitig können Synergien am Standort der Abfallverbrennungsanlage genutzt werden, wie bspw. die Abwärme aus der Kraft-Wärme-Kopplung, das nahezu ammoniakfreien Destillats der Verdampferanlage für technische Zwecke und das Permeat der Umkehrosmose als Kühlwassernachspeisung für den Kühlturm. Die Innovation des neuen Verfahrens besteht darin, dass mittels Kombination und Weiterentwicklung bereits bestehender Recyclingverfahren erstmalig Prozesswasser aus der Schlackeaufbereitung behandelt und der Stoffkreislauf nahezu geschlossen werden kann. Insgesamt kann der Einsatz von Frischwasser nahezu vollständig ersetzt und weitgehend auf Grundwasserentnahmen verzichtet werden. Zusätzlich können Lärmemissionen, Energieverbrauch und Deponievolumen reduziert werden. Im Übrigen können mit der Umsetzung des Projekts jährlich 1.728 Tonnen CO2-Äquivalente, also etwa 86 Prozent, eingespart werden.
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) stellen Einleitungen von Abwasser aus Kanalisation oder aus Abwasserbehandlungs- bzw. Kläranlagen in Gewässer Benutzungen dar, für die eine behördliche Erlaubnis zu erteilen ist. Kommunale Kläranlagen behandeln häusliches und gewerbliches Abwasser, das in der Regel über die öffentliche Sammelkanalisation zugeführt wird.
Daten zur nichtöffentlichen Abwasserentsorgung werden auf der Grundlage des Umweltstatistikgesetzes (UStatG), zuletzt novelliert am 16.8.2005, erhoben (§8). Ein Teil des Berichtskreises umfasst die Wärmekraftwerke, die Elektrizität für die öffentliche Versorgung erzeugen, indem die Wärmeenergie von Brennstoffen oder anderen Energiequellen zur Erzeugung von elektrischer Energie genutzt wird. Der andere Teil des Berichtskreises sind Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes, des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden einbezogen, die entweder - selbst Wasser gewinnen, oder - Wasser oder Abwasser in ein Gewässer einleiten, oder - bei ausschließlichem Fremdbezug, ein Wasseraufkommen von mindestens 10 000 m³ haben In die Erhebung gemäß §7 sind Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes, des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden einbezogen, die entweder selbst Wasser gewinnen, Wasser oder Abwasser in ein Gewässer einleiten oder, bei ausschließlichem Fremdbezug, ein Wasseraufkommen von mindestens 10 000 m³ haben.
Mit dem Projekt wird das Ziel verfolgt, ein wirtschaftlich einsetzbares Verfahren zur Schwermetallentfernung auf der Grundlage von Algenbiomasse zu entwickeln. Die Grundlage für die Antragstellung bilden die Ergebnisse, die zur Abtrennung von Schwermetallen aus der wässrigen Phase im Sonderforschungsbereich 193 der Deutschen Forschungsgemeinschaft 'Biologische Behandlung industrieller und gewerblicher Abwässer' an der Technischen Universität Berlin in der 3. und 4. Förderphase von 1997 bis 2001 unter Verwendung von Mikroalgenbiomasse erreicht wurden. Mit dem Forschungsvorhaben soll versucht werden, dem Problem der Bereitstellung preiswerter Biomasse näher zu kommen. Hierzu können marine Makroalgen, die aus dem Meer gewonnen werden oder die bereits zur Wertstoffgewinnung verwendet werden, dienen. Bisher sind in den Teilprojekten F2 und F3 des Sonderforschungsbereichs 193 der Deutschen Forschungsgemeinschaft 30 verschiedene Mikroalgen aus unterschiedlichen Bezugsquellen eingesetzt worden. Der gegenwärtige Stand der Untersuchungen im Hinblick auf Aufnahmekapazität und -geschwindigkeit der Schadstoffe lässt Rückschlüsse auf eine erfolgversprechende technische Anwendungsmöglichkeit zu. Voraussetzung dafür ist die Lösung des Problems des durch die Kultivierungsbedingungen für die Mikroalgen noch zu hohen Preises für die Biomasse. Zeigen Makroalgen im Vergleich zu den Mikroalgen ähnliche positive Eigenschaften im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit (Kapazität, Selektivität) für Schwermetallionen, so könnten Immobilisate auf der Basis von Makroalgenbiomasse eine Alternative darstellen. Neben den bereits im Sonderforschungsbereich 193 eingesetzten Metallen Blei, Nickel, Cadmium, Zink und Kupfer ist die Ausdehnung der Untersuchungen auf weitere Metalle geplant, die als Kontaminationen in der Abwasseraufbereitung unterschiedlicher Herkunftsquellen eine wichtige Rolle spielen. Vorgesehen ist eine Erweiterung auf die Metalle Chrom (Cr+3) und Arsen (As). Der Schwerpunkt der Untersuchungen sollte auf industriell nutzbaren preiswerten Makroalgen liegen, die in großer Menge als Biomassenquelle vorhanden sind und leicht beschafft werden können.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 1815 |
| Kommune | 11 |
| Land | 201 |
| Weitere | 27 |
| Wirtschaft | 19 |
| Wissenschaft | 476 |
| Zivilgesellschaft | 183 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 4 |
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 1786 |
| Text | 85 |
| Umweltprüfung | 42 |
| unbekannt | 48 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 142 |
| Offen | 1810 |
| Unbekannt | 15 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 1885 |
| Englisch | 140 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 14 |
| Bild | 14 |
| Datei | 9 |
| Dokument | 80 |
| Keine | 1442 |
| Unbekannt | 5 |
| Webdienst | 2 |
| Webseite | 464 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 1149 |
| Lebewesen und Lebensräume | 1486 |
| Luft | 973 |
| Mensch und Umwelt | 1967 |
| Wasser | 1967 |
| Weitere | 1967 |