Trinkwasserverordnung geändert - Leitungen und Armaturen werden noch sicherer Die Trinkwasserverordnung führt erstmals verbindliche Regeln für Materialien und Werkstoffe ein, die in Kontakt mit Trinkwasser kommen. Das sehen aktuelle Änderungen vor, die am 13. Dezember 2012 in Kraft treten. Trinkwasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz kommt in der Regel überall in Deutschland mit sehr guter Qualität in den Häusern an. Dort wo Verunreinigungen des Trinkwassers festgestellt werden, entstehen diese meistens in der Trinkwasser-Installation im Gebäude, d.h. durch falsche Materialien für Rohre, Armaturen oder Schläuche. Falsche Materialien können unerwünschte Stoffe in das Trinkwasser abgeben. Fehler bei Planung, Einbau und Materialauswahl der Installation können zur Vermehrung von Krankheitserregern wie Legionellen führen, die für Lungenentzündungen verantwortlich sind. Beides passiert insbesondere dann, wenn das Wasser zu lange im Leitungssystem stagniert. Durch die Änderung der Trinkwasserverordnung kann das Umweltbundesamt (UBA) nun zur Bewertung der hygienischen Eignung von Werkstoffen und Materialien verbindliche Anforderungen festlegen. Diese werden die bisher unverbindlichen Leitlinien nach und nach ersetzen. Jeweils zwei Jahre nach deren Festlegung dürfen bei der Neuerrichtung und Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen (etwa Trinkwasser-Installationen) nur noch Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die diesen Anforderungen entsprechen. Die Novelle der Trinkwasserverordnung sieht weiterhin praktikablere Regelungen zum Legionellenschutz vor. Bereits jetzt sollten Eigentümer beim Bauen und Instandsetzen von Trinkwasser-Installationen darauf achten, dass der Installateur nur Produkte aus geprüften Werkstoffen und Materialien einbaut. Dafür veröffentlicht das Umweltbundesamt bislang unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen, zum Beispiel für Kunststoffe, Elastomere (etwa Gummidichtungen und Membranen), Beschichtungen, Schmierstoffe und Metalle. Diese Leitlinien und Empfehlungen wird das Umweltbundesamt in den nächsten 1 bis 2 Jahren zu „Bewertungsgrundlagen“ nach dem neuen § 17 TrinkwV 2001 weiterentwickeln. Bei Bedarf kommen weitere Werkstoffgruppen hinzu. Spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung der Bewertungsgrundlagen müssen Hersteller ihre Produkte so umgestellt haben, dass sie diesen Anforderungen genügen. Werden dann Trinkwasser-Installationen neu errichtet oder Teile davon ausgetauscht, dürfen Betreiber von Wasserinstallationsanlagen keine Materialien mehr verwenden, die den Anforderungen widersprechen. Sofern Installateure oder Hauseigentümer schon jetzt Materialien und Werkstoffe einsetzen, die die Anforderungen der UBA -Leitlinien erfüllen, werden sie keine Schwierigkeiten haben, diese auch zukünftig einzuhalten. Jeder und jede kann unabhängig davon selbst etwas dafür tun, damit die Installation die Trinkwasserqualität nicht beeinflusst: Für Lebensmittelzwecke oder zum direkten Trinken sollte kein abgestandenes Wasser verwendet werden, sondern nur frisches und kühles aus der Leitung. Daher ist es empfehlenswert, das Wasser aus dem Hahn ablaufen zu lassen, bevor es genutzt wird: meist genügt etwa eine halbe Minute, bis es frisch und kühl heraus kommt. Dadurch werden potenzielle Stoffe aus Installationsmaterialien aus den Leitungen gespült. Neubau, Instandhaltungen und Reparaturen an der Trinkwasser-Installation sollten nur Fachleute vornehmen, die beim Wasserversorger gelistet sind - nur diese kennen die Eigenschaften des Wassers vor Ort und wissen, welche Materialien im Versorgungsgebiet geeignet und welche technischen Regeln zu beachten sind, u.a. damit sich Legionellen nicht in der Installation vermehren können. Die Änderungen der Trinkwasserverordnung sehen auch praktikablere Regelungen für die Überwachung von Legionellen vor. So wird die zu überwachende „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ jetzt genauer definiert. Auch der Verwaltungsaufwand wurde reduziert. Ab sofort müssen diese Anlagen nur dann dem Gesundheitsamt gemeldet werden, wenn der technische Maßnahmenwert für Legionellen, der 2011 in die Trinkwasserverordnung eingeführt wurde, überschritten ist. Die Besitzer von größeren Wohngebäuden müssen das Trinkwasser routinemäßig alle drei Jahre untersuchen lassen. Die erste Untersuchung muss bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. 13.12.2012
Wird zur Beheizung eines Gebäudes eine Wärmepumpe eingesetzt, ist die Erwärmung von Trinkwasser aufgrund der notwendigen hohen Temperatur oft eine Herausforderung, insbesondere in Bezug auf den Schutz gegen Legionellen. Ziel ist es, ausreichend hohe Wassertemperaturen zur Verfügung zu stellen und die Verweilzeit des erwärmten Wassers im Trinkwassersystem zu reduzieren. Allerdings beeinträchtigen hohe Temperaturen insbesondere bei Wärmepumpen die Effizienz des Gesamtsystems. Insgesamt erfordert die Trinkwassererwärmung eine Verbindung von hygienischen Anforderungen und energetischer Effizienz.Die effizientesten Ansätze vereinen niedrigere Wassertemperaturen mit gleichzeitig wirkungsvollem Legionellenschutz. Veröffentlicht in Fact Sheet.
Wird zur Beheizung eines Gebäudes eine Wärmepumpe eingesetzt, ist die Erwärmung von Trinkwasser aufgrund der notwendigen hohen Temperatur oft eine Herausforderung, insbesondere in Bezug auf den Schutz gegen Legionellen. Ziel ist es, ausreichend hohe Wassertemperaturen zur Verfügung zu stellen und die Verweilzeit des erwärmten Wassers im Trinkwassersystem zu reduzieren. Allerdings beeinträchtigen hohe Temperaturen insbesondere bei Wärmepumpen die Effizienz des Gesamtsystems. Insgesamt erfordert die Trinkwassererwärmung eine Verbindung von hygienischen Anforderungen und energetischer Effizienz. Die effizientesten Ansätze vereinen niedrigere Wassertemperaturen mit gleichzeitig wirkungsvollem Legionellenschutz. Quelle: www.umweltbundesamt.de
Drinking water is the most important food for humans. However, drinking water can also be the source of infections caused by waterborne pathogenic microorganisms. Occurrence of these microorganisms may not only cause single infections but also more or less great epidemics due to the volume of water consumed. For the protection of people's health the German government has provided the bacteriological investigation and surveillance of drinking water in public water distribution systems for more than 100 years to prevent infections. For this indicator organisms are used to detect and estimate the contamination level of drinking water.
Drinking water is the most important food for humans. However, drinking water can also be the source of infections caused by waterborne pathogenic microorganisms. Occurrence of these microorganisms may not only cause single infections but also more or less great epidemics due to the volume of water consumed. For the protection of people's health the German government has provided the bacteriological investigation and surveillance of drinking water in public water distribution systems for more than 100 years to prevent infections. For this indicator organisms are used to detect and estimate the contamination level of drinking water.
Aller Kenntnis nach spielen die mit der Atmung ausgeschiedenen Aerosolpartikel eine wichtige Rolle bei der Verbreitung des 2019 erstmalig aufgetretenen Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere im Rahmen menschlicher Zusammenkünfte in Innenräumen. Diese Arbeit fasst die für den Schulbetrieb relevanten Sachverhalte und Maßnahmen zur Verminderung von Infektionen über den Aerosolpfad zusammen. Eine wichtige Maßnahme ist die Verstärkung der Raumlüftung, d. h. der Austausch möglicherweise kontaminierter Innenraumluft mit Außenluft. Neben der Verminderung der Konzentration infektiöser Aerosole ist Lüftung unabdingbar zur Abfuhr des in Klassenräumen erzeugten Kohlendioxids, der Luftfeuchte und anderer chemischer Stoffe in der Innenraumluft. Unabhängig von Lüftung erweist sich das Tragen von Mund-Nasen-Masken (medizinische Masken bzw. filtrierende Halbmasken) als wirksame Maßnahme. Eine für virushaltige Partikel wirksame Luftreinigung durch feste bzw. mobile Anlagen kann die genannten Maßnahmen unterstützen bzw. in Fällen aushelfen, wenn Räume trotz schlechter Lüftungsmöglichkeit genutzt werden müssen. Der Artikel gibt den Stand des Wissens im Oktober 2021 über verschiedene technische Schutzmaßnahmen wieder, die sich seit Beginn der Pandemie als sinnvoll erwiesen haben, wobei der Fokus auf der Reduzierung von indirekten Infektionen liegt. Neu hinzukommende Varianten von SARS-CoV-2, der Fortschritt der Impfkampagne bei Kindern und Jugendlichen sowie die Zunahme der allgemeinen Immunität werden möglicherweise eine Neubewertung der Maßnahmen erfordern. Neben kurzfristigen und schnell wirksamen Maßnahmen zum Infektionsschutz erscheint es auch geboten, die in Deutschland existierenden Defizite bei Raum- und Gebäudelüftung an Schulen durch eine langfristige Strategie zu beheben. Im Sinne einer dauerhaften Verbesserung der Innenraumluft und der Prävention gegen künftige luftübertragene Infektionskrankheiten erscheint die zunehmende Ausstattung von Schulen mit fest installierten Lüftungsanlagen bzw. raumlufttechnischen Anlagen - mit Option auf Wärme- und Feuchterückgewinnung - als nachhaltige gesellschaftliche Investition. © Autoren
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz und der Bezirk Mitte von Berlin haben beschlossen, das Projekt „Flaniermeile Friedrichstraße“ bis Ende Oktober 2021 fortzusetzen. Diese Entscheidung fiel nach Gesprächen mit Anrainern und Vertreter*innen der Zivilgesellschaft sowie Beratungen auf Grundlage einer Auswertung der bisher vorliegenden Daten. Die Friedrichstraße bleibt damit – wie bisher auf dem Abschnitt zwischen Französischer und Leipziger Straße – auch in der kommenden Saison von Frühjahr bis Herbst autofrei. Bis zum 31. Oktober 2021 können nun weitere Daten zu Verkehrsmengen, Luftqualität, Lärmpegel, Aufenthaltsqualität und auch zur Besucherfrequenz und zur Nutzung der Friedrichstraße erhoben und evaluiert werden. Die Corona-Sondersituation hat die Vergleichbarkeit der Projekt-Auswirkungen mit dem vorherigen Zustand erschwert. Über Optionen der Straßengestaltung, Raumaufteilung, Logistik und weitere Möglichkeiten zur Optimierung des bisherigen Projektes sind der Bezirk und die Senatsverwaltung im Austausch mit Anrainern, interessierten Bürger*innen und Verbänden. Zu berücksichtigen sind dabei stets die Anforderungen für den bestmöglichen Infektionsschutz. Regine Günther, Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz : „Unser Ziel ist eine Innenstadt mit mehr Lebensqualität, mit besserer Luft und weniger Lärm, mit mehr Grün und einem entspannten Umfeld zum Flanieren und Einkaufen. Die autofreie Friedrichstraße als Berliner Pilotprojekt ist dabei auf sehr positive Resonanz gestoßen – und, wie zu erwarten, auch auf Kritik. Es ist deshalb wichtig, die Debatten mit der Stadtgesellschaft und den Anrainern auf Basis robuster Daten zu führen. Diese waren wegen der Corona-Situation bisher nur begrenzt zu erheben. Wir müssen außerdem davon ausgehen, dass Abstandhalten im gesamten Jahr 2021 wichtig bleibt – was auf einer Friedrichstraße ohne Autos besser zu gewährleisten ist. Die Weiterführung des Pilotprojektes ist deshalb konsequent und richtig. Berlin ist hier in guter Gesellschaft: Auch viele andere Städte der Welt unternehmen große Anstrengungen, um ihre verkehrsbelasteten Zentren gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern wieder lebenswert zu machen.“ Stephan von Dassel, Bürgermeister des Bezirks Mitte von Berlin : „Pandemiebedingt konnte die Umgestaltung der Friedrichstraße – mit Ausnahme gastronomischer Angebote – noch nicht ihr Potenzial für eine Belebung des dortigen Handels ausschöpfen. Neben der Umgestaltung des öffentlichen Raumes ist daher die Vermietung von leerstehenden Geschäftsräumen besonders wichtig. Ein Beispiel: Gerade viele kleine Modelabels – insbesondere im Bereich faire und nachhaltige Mode – suchen prominente Präsentationsmöglichkeiten für ihre hochwertigen Kreationen. Der Bezirk wird daher Unternehmen wie Immobilieneigentümer unterstützen, die Friedrichstraße wieder zur Modestraße Nr. 1 in Berlin zu machen.“ Für ein umfassendes Resümee liegen aufgrund der Pandemiebedingungen noch nicht hinreichend Vergleichsdaten vor, um die Wirkungen des Projekts im Hinblick auf Verkehrsströme, Nutzung, Luft- und Lärmwerte, aber auch auf die Akzeptanz der Berlinerinnen und Berliner belastbar bestimmen können. Eine Zwischenauswertung brachte unter anderem folgende vorläufige Ergebnisse: Die Evaluation wird fortgesetzt, um die Datenbasis zu validieren. Bezirk und Senatsverwaltung bleiben im intensiven Gespräch mit Anrainern und Interessengruppen, um die Zukunft der Friedrichstraße gemeinsam zu gestalten. Auf der Grundlage vorliegender Erkenntnisse aus Erhebungen, Ortsbesichtigungen und Hinweisen von Anrainern und Verbänden werden aktuell weitere Optimierungspotenziale ermittelt, über deren Umsetzung im Frühjahr 2021 beraten und entschieden wird.
Mit dem Bescheid des Landratsamt Straubing-Bogen vom 11.01.1993, Az.: 43-642/11, zuletzt geändert mit dem Bescheid vom 13.11.2019, Az.: 21-6421/11, wurde dem Wasserzweckverband Straubing-Land (Rechtsnachfolger vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Buchberggruppe) die Bewilligung erteilt, auf dem Grundstück Flur Nr. 298, Gemarkung Münster, Gemeinde Steinach, aus den Brunnen 2 und 3 jeweils bis zu maximal 30 l/s, bis zu maximal 1.512 m3/d und bis zu maximal 275.000 m3/a und insgesamt aus den Tiefbrunnen 2 und 3 jeweils bis zu maximal 550.000 m3/a Grundwasser zu entnehmen, zutagezufördern und abzuleiten. Die Bewilligung war ursprünglich bis zum 31.12.2019 befristet und wurde mit dem Bescheid vom 13.11.2019, Az.: 21-6421/11, übergangsweise bis zum 31.12.2023 befristet. Zusätzlich wurde mit dem Bescheid des Landratsamt Straubing-Bogen vom 23.02.2001, Az.: 42-642/11, zuletzt geändert mit dem Bescheid vom 13.11.2019, Az.: 21-6421/11, dem Wasserzweckverband Straubing-Land (Rechtsnachfolger vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Buchberggruppe) die beschränkte Erlaubnis erteilt, aus den Brunnen 2 und 3 auf dem Grundstück Flur Nr. 298, Gemarkung Münster, Gemeinde Steinach, jeweils maximal 15.000 m3/a und insgesamt aus den beiden Brunnen 30.000 m3/a mehr Grundwasser zu entnehmen, als bereits mit dem Bescheid vom 11.01.1993, Az.: 43-642/11, zuletzt geändert mit dem Bescheid vom 13.11.2019, Az.: 21-6421/11, als Jahresentnahmemenge bewilligt ist. Die beschränkte Erlaubnis wurde in der Vergangenheit schon mehrmals, letztmalig mit dem Bescheid vom 13.11.2019, Az.: 42-6421/11, bis zum 31.12.2023 befristet. Zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung wurde mit der Verordnung des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 15.10.1991 in der Gemeinde Steinach ein Trinkwasserschutzgebiet festgesetzt (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 42 des Landkreises Straubing-Bogen vom 31.10.1991). Der Wasserzweckverband Straubing-Bogen (vormals Zweckverband zur Wasserversorgung der Buchberggruppe), Leutnerstraße 26, 94315 Straubing, beantragte mit dem Schreiben vom 22.09.2022 die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das Entnehmen und Zutagefördern von Grundwasser aus den Brunnen 2 und 3 auf dem Grundstück Flur Nr. 298, Gemarkung Münster, Gemeinde Steinach, für die öffentliche Wasserversorgung des Versorgungsgebietes und die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für diese Wasserversorgung. Das förmliche wasserrechtliche Gestattungsverfahren wird derzeit durchgeführt und kann aus verwaltungsrechtlichen Gründen nicht bis zum 31.12.2023 abgeschlossen werden. Pläne und Unterlagen, aus denen Art und Umfang des Vorhabens zu ersehen sind, lagen im August 2023 und September 2023 in den Gemeinden Kirchroth und Steinach zur Einsichtnahme aus. Einwendungen Privater wurden vorgebracht. Der Wasserzweckverband Straubing-Land wurde mit der E-Mail vom 16.10.2023 gebeten, die im förmlichen wasserrechtlichen Gestattungsverfahren eingegangen Stellungnahmen und Einwendungen baldmöglichst zu erwidern. Eine Stellungnahme des Wasserzweckverbandes Straubing-Land liegt dem Landratsamt Straubing-Bogen noch nicht vor, sodass das förmliche wasserrechtliche Gestattungsverfahren derzeit nicht weitergeführt werden kann. Der Wasserzweckverband Straubing-Land beantragte mit dem Schreiben vom 25.10.2023 für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus den Brunnen 2 und 3 auf dem Grundstück Flur Nr. 298, Gemarkung Münster, Gemeinde Steinach, die Erteilung einer vorübergehenden beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 15 BayWG bis zum 31.12.2025, weil das neue förmliche wasserrechtliche Gestattungsverfahren vermutlich im Jahr 2025 abgeschlossen werden kann. Zu dem Antrag des Wasserzweckverbandes Straubing-Land vom 25.10.2023 wurde kein neues wasserrechtliches Gestattungsverfahren durchgeführt, weil davon ausgegangen wird, dass wegen dem engen zeitlichen Zusammenhang der öffentlichen Bekanntmachung (August 2023 bis September 2023) und dem Erlass dieses Bescheides keine neuen Stellungnahmen und Einwendungen zu erwarten sind. Zu dem o. g. Antrag des Wasserzweckverbandes Straubing-Land vom 25.10.2023 wurde nur noch ergänzend die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf (amtlicher Sachverständiger) und des Landratsamtes Straubing-Bogen, Sachgebiet Hygiene und Infektionsschutz sowie des Landratsamtes Straubing-Bogen, fachlicher Naturschutz, eingeholt.
Wie die COVID-19-Pandemie 2019/2020/2021 zeigt, können durch die Globalisierung jederzeit Pathogene, in diesem Fall das neue SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2), in Deutschland eingeschleppt und zu einer ernsten Gefahr für die Öffentliche Gesundheit werden. Das SARS-CoV-2 wird hauptsächlich über die Luft durch Tröpfchen und Aerosole sowie durch kontaminierte Oberflächen übertragen. Infizierte Personen scheiden das Virus und Abbauprodukte der Viren aber auch über den Stuhl aus. Mit Hilfe molekularbiologischer Analysen können diese Bestandteile im Abwasser nachgewiesen werden. Abwasseruntersuchungen auf SARS-CoV-2 können daher hilfreiche Informationen über den aktuellen Infektionszustand der Population geben, von der das Abwasser stammt und in Kombination mit der klinischen Diagnostik zur zeitnahen Planung und Umsetzung von Maßnahmen zum Infektionsschutz beitragen. Quelle: UMID : Umwelt und Mensch - Informationsdienst ; Umwelt & Gesundheit, Umweltmedizin, Verbraucherschutz / Boden- und Lufthygiene (Berlin) Institut für Wasser- - 1 (2021), 61
Mit dem Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 19.02.1993, Az.: 43-642-11, zuletzt geändert mit dem Bescheid vom 18.12.2020, Az.: 21-6421/11, wurde dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Bogenbachtalgruppe, Leutnerstraße 26, 94315 Straubing, die Bewilligung zur Entnahme, Zutageförderung und Ableitung von Grundwasser auf den Grundstücken Flur Nrn. 1374/1, 1413/1 und 1350/1, Gemarkung und Gemeinde Hunderdorf, aus insgesamt 3 Tiefbrunnen erteilt. Die bewilligten Gewässerbenutzungen dienen der Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Bogenbachtalgruppe. Die Bewilligung war ursprünglich bis zum 31.12.2020 befristet und wurde mit dem Bescheid vom 18.12.2020, Az.: 21-6421/11, übergangsweise als beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG bis zum 31.12.2023 befristet. Gemäß dem Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 18.12.2020, Az.: 21-6421/11, Nr. 2, waren die prüffähigen Antragsunterlagen für die mit dem Bescheid vom 19.02.1993, Az.: 43-642-11, zuletzt geändert mit dem Bescheid vom 18.12.2020, Az.: 21-6421/11, rechtlich abgesicherten Gewässerbenutzungen und ggf. für die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes dem Landratsamt Straubing-Bogen zur Durchführung des wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens bis spätestens 31. Dezember 2021 vorzulegen. Zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung wurde mit der Verordnung des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 19.02.1993 ein Trinkwasserschutzgebiet festgesetzt (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 8 des Landkreises Straubing-Bogen vom 03.03.1993). Mit dem Schreiben vom 31.10.2023 beantragte der Zweckverband zur Wasserversorgung der Bogenbachtalgruppe eine nochmalige vorübergehende Befristung der Erlaubnis für die Entnahme, Zutageförderung und Ableitung von Grundwasser aus 3 Tiefbrunnen (Brunnen I, II a und III a) auf den Grundstücken Flur Nrn. 1374/1, 1413/1 und 1350/1, Gemarkung und Gemeinde Hunderdorf, bis zum 31.12.2026, weil die für das wasserrechtliche Gestattungsverfahren erforderlichen Antragsunterlagen immer noch nicht vorliegen. Das Sachverständigenbüro für Grundwasser Anders & Raum ist mit der Erstellung der Antragsunterlagen beauftragt. Gemäß telefonischer Rücksprache mit dem Sachverständigenbüro für Grundwasser Anders & Raum kann mit der Vorlage der Antragsunterlagen bis Ende des Jahres 2023 gerechnet werden. Zu dem o. g. Antrag des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Bogenbachtalgruppe vom 31.10.2023 wurden die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf (amtlicher Sachverständiger), Landratsamtes Straubing-Bogen, Sachgebiet Hygiene und Infektionsschutz und Sachgruppe 22/1, fachlicher Naturschutz, eingeholt.
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