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Infektionsschutz

Asiatische Tigermücke Quelle: James Gathany via CDC Wanderratte Quelle: UBA/PD Dr. Erik Schmolz Pharaoameisen Quelle: Anne Krüger / UBA Bettwanze Quelle: © smuay / Fotolia Hausratten in Nestbox Quelle: UBA/PD Dr. Erik Schmolz Kopflaus Quelle: UBA/Dr. Birgit Habedank Flöhe Quelle: © CDC / DVBID / BZB Rötelmaus Quelle: UBA/PD Dr. Erik Schmolz Schildzecken Quelle: © luise / www.pixelio.de Rotkopfameise Quelle: Richard Bartz / CC BY-SA 2.5 Schaben Quelle: Carola Kuhn / UBA Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Im Anerkennungsverfahren gemäß Paragraph 18 Absatz 4 IfSG wird festgelegt, welche Mittel und Verfahren bei behördlich nach Paragraph 17 IfSG angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen gegen Gesundheitsschädlinge, Krätzmilben und Kopfläuse eingesetzt werden dürfen. Ziel des Infektionsschutzgesetzes in Deutschland ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Verbreitung zu verhindern. Paragraph 17 des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt die zuständigen Behörden, Bekämpfungsmaßnahmen gegen Gesundheitsschädlinge, Krätzmilben und Kopfläuse zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten anzuordnen. Ein Gesundheitsschädling ist gemäß Paragraph 2 Nummer 12 IfSG „ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können“. Bei behördlich angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen nach Paragraph 17 IfSG dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die durch das Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠) anerkannt worden sind. Für eine Anerkennung müssen sie sich als hinreichend wirksam erweisen und dürfen keine unvertretbaren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Anerkennung der Mittel und Verfahren, Prüfung der Umweltverträglichkeit und Wirksamkeit Das UBA ist die zuständige Bundesoberbehörde für die Anerkennung der Mittel und Verfahren gemäß Paragraph 18 Absatz 4 IfSG. Im UBA werden sowohl die Prüfung der Umweltverträglichkeit ( Umweltrisikobewertung ) als auch die Prüfung der Wirksamkeit ( Prüflabor Gesundheitsschädlinge ) durchgeführt. Anerkannte Mittel und Verfahren werden auf der Homepage des UBA in Form einer § 18 Liste IfSG veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Zudem prüft das UBA auch die Umweltverträglichkeit von Mitteln und Verfahren zur Desinfektion nach Paragraph 18 Absatz 3 IfSG. Für die Anerkennung und Listung dieser Mittel und Verfahren ist das Robert Koch-Institut zuständig. Kein geeignetes Mittel/Verfahren verfügbar – was nun? Zuständige Behörden, die im Bekämpfungsfall auf der § 18 Liste IfSG kein geeignetes Mittel oder Verfahren vorfinden, oder aus anderen Gründen beabsichtigen ein nicht gelistetes Verfahren oder Mittel zu nutzen, müssen sich gemäß Paragraph 18 IfSG Absatz 1 die Zustimmung des UBA für die Verwendung anderer als der gelisteten Mittel und Verfahren einholen. Das UBA berät darüber hinaus die zuständigen Behörden über verfügbare Mittel und Verfahren und neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung. Anfragen können an ifsg18 [at] uba [dot] de gestellt werden.

Wissenswertes zu Tierversuchen Ablauf eines Genehmigungsverfahrens Die Belastung von Versuchstieren Datenbank zu Tierversuchsvorhaben in Deutschland Ausstieg aus Tierversuchen Alternativen zum Tierversuch Tierversuche in der Aus-, Fort- und Weiterbildung

Bevor ein Tierversuch durchgeführt werden kann, muss dieser der zuständigen Behörden gemeldet und von dieser genehmigt werden. In der Forschung sind Tierversuche nur dann gerechtfertigt, wenn ausschließlich auf diesem Weg neue Erkenntnisse gewonnen werden können. Die Notwendigkeit der Tierversuche muss grundsätzlich nachvollziehbar begründet sein. Die Unerlässlichkeit ist nicht nur für die Frage der Zulässigkeit des Tierversuchs („ob“), sondern auch für die konkrete Durchführung („wie“) zu prüfen. Für beides gilt das 3 R-Prinzip: R eplacement (=Vermeidung, d.h. zu prüfen, ob der Tierversuch überhaupt stattfinden muss oder ob es Alternativen gibt) R eduction (=Verringerung, d.h. so viele Versuchstiere wie nötig aber so wenig wie möglich zu verwenden) und R efinement (=Verfeinerung, d.h. die Belastung der Versuchstiere durch eine artgerechte Haltung und die ständige Verbesserung der Untersuchungsmethoden zu minimieren) Zuständige Behörde ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt. Dieses wird durch eine Ethik-Kommission beraten. Das Genehmigungsverfahren besteht aus einer Prüfung auf drei Ebenen: Vorhabenbezogen : Das Projekt muss wissenschaftlich begründet werden, und die Unerlässlichkeit sowie die ethische Vertretbarkeit müssen dargelegt werden. Darüber hinaus darf das angestrebte Versuchsergebnis nicht bereits greifbar sein. Die zuständigen Behörden prüfen, ob die Angaben im Antrag schlüssig sind (sog. Plausibilitätsprüfung). Personenbezogen: Die verantwortliche Leiterin bzw. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und deren Stellvertretung müssen die erforderliche fachliche Eignung besitzen und persönlich zuverlässig sein. Anlagenbezogen: Die baulichen und personellen Voraussetzungen zur Durchführung eines Tierversuchs müssen gewährleistet sein. Es ist ein Tierschutzbeauftragter oder eine Tierschutzbeauftragte zu benennen. Es gibt mehrere deutsche und EU-Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die bestimmte Tierversuche vorschreiben, z.B.: Arzneimittelgesetz, Chemikaliengesetz, Futtermittelgesetz, Gentechnikgesetz, Infektionsschutzgesetz. Keinem Tier darf, dem Grundsatz des Deutschen Tierschutzgesetzes (§1) entsprechend, ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ein vernünftiger Grund sieht der Gesetzgeber laut § 7 in Tierversuchen, sofern die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden hinsichtlich des zu erreichenden Versuchsziels ethisch vertretbar sind. Das bedeutet konkret, dass Wissenschaftler und Behörden genau abwägen müssen, inwieweit die Notwendigkeit und Angemessenheit des geplanten Tierversuchs die zu erwartende Belastung der Versuchstiere rechtfertigt. Jeder Tierversuch muss deshalb hinsichtlich des zu erwartendes Belastungsgrades für die Tiere eingeschätzt werden. Dazu werden im Artikel 15 der EU-Tierversuchsrichtlinie (Richtlinie 2010/63/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere) vier Schweregrade klassifiziert. Anhang VIII zum Artikel 15 Klassifizierung des Schweregrads der Verfahren Der Schweregrad eines Verfahrens wird nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden festgelegt, die das einzelne Tier während des Verfahrens voraussichtlich empfindet bzw. erleidet. Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion: Verfahren, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht Gering: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen Verfahren ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Mittel: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Schwer: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursachen Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Versuchstierverordnung im Jahr 2013 ist jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine allgemeinverständliche, nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) beizufügen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung veröffentlicht diese Projektzusammenfassungen im Internet in der Datenbank AnimalTestInfo , um die Bürgerinnen und Bürger über Tierversuche zu informieren. Mit der 2010 verabschiedeten EU-Tierversuchsrichtlinie bekannten sich die EU-Mitgliedstaaten erstmals zu dem gemeinsamen Ziel, Tierversuche vollständig zu ersetzen (Erwägungsgrund 10) und die Entwicklung tierversuchsfreier Methoden (Erwägungsgrund 46) zu fördern. Als Alternativen werden häufig Zelllinien verwendet, die aus Tieren oder aus menschlichem Gewebe gewonnen und dann in einer Laborkultur weitergezüchtet werden. Solche Versuchsmethoden außerhalb des Organismus (sog. „In-vitro-Verfahren“ (in vitro=im Glas)), werden intensive genutzt, insbesondere bei der Aufklärung von zellulären Prozessen oder der Wirkung von Medikamenten auf den Stoffwechsel von Zellen. Ein weiterer Ansatz kommt aus der regenerativen Medizin und nennt sich „body on a chip“. Diese Methode wurde aus dem „Tissue Engeneering“ oder „Bioprinting“ entwickelt, bei der dem Ersatzorgane für den Menschen aus humanem Gewebe gezüchtet und mit einem 3-D-Drucker hergestellt werden. Diese Miniorgane werden auf einem Mikrochip platziert und durch ein künstliches Erhaltungssystem versorgt. „Body on a chip“ wird für die Prüfung von Toxizität oder pharmakologische Eigenschaften biologischer und chemischer Substanzen genutzt. Auch „In-Silico-Verfahren“ (in silico=im Computer) gewinnen an Bedeutung. Wenn es um die Verträglichkeit von Stoffen geht, kann darauf zurückgegriffen werden. Auch in der Ausbildung wird auf Computersimulationen zurückgegriffen. Für Studierende, die aus ethischen Gründen den Einsatz von Tieren in der Ausbildung vermeiden möchten, veröffentlicht der Verein SATIS einen Wegweiser. In einer Broschüre wird eine Übersicht über das Lehrangebot an Studiengängen und Fakultäten in Deutschland geben. SATIS-Ethikranking (Stand: März 2022) als kostenlose Broschüre verfügbar unter: http://www.satis-tierrechte.de/uni-ranking/

Radon am Arbeitsplatz

Radon am Arbeitsplatz Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber*innen, die Radon -Konzentrationen an bestimmten Arbeitsplätzen zu messen – zum Beispiel, wenn diese Arbeitsplätze im Keller oder Erdgeschoss eines Gebäudes in einem Radon -Vorsorgegebiet liegen. Liegt die Radon -Konzentration am Arbeitsplatz im Jahresmittel oberhalb des Referenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter, sind Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Radon an diesen Arbeitsplätzen zu ergreifen. Ein abgestuftes Verfahren hilft, den Aufwand für Arbeitgeber*innen gering zu halten. Mit freiwilligen Messungen können Arbeitgeber*innen auch außerhalb ausgewiesener Radon -Vorsorgegebiete und -Arbeitsfelder mögliche erhöhte Radon -Konzentrationen ausschließen. Das BfS empfiehlt zudem, zu prüfen, ob die Radon -Konzentration am Arbeitsplatz auf freiwilliger Basis gesenkt werden kann, auch wenn sie im Jahresmittel unterhalb des Referenzwertes liegt. Der Schutz vor Radon und seinen gesundheitlichen Folgen am Arbeitsplatz ist im Strahlenschutzgesetz und der dazugehörigen Strahlenschutzverordnung geregelt. Ziel der Regelungen ist, dass die Radon -Konzentration an Arbeitsplätzen auf breiter Basis im Jahresmittel unterhalb des Referenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter liegt. Dafür ist ein abgestuftes Vorgehen zur Messung der Radon -Konzentration am Arbeitsplatz sowie den daraus resultierenden Maßnahmen vorgesehen: Stufe 1: Messung der Radon -Konzentration am Arbeitsplatz. Stufe 2: Maßnahmen zur Senkung der Radon -Konzentration am Arbeitsplatz bei Überschreitung des Referenzwertes. Stufe 3: Meldung des Arbeitsplatzes und Abschätzung der Strahlenbelastung bei fortdauernder Überschreitung des Referenzwertes. Stufe 4: Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes greifen. Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 1 Stufe 1: Messung der Radon-Konzentration am Arbeitsplatz Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber*innen, die Radon -Konzentrationen an Arbeitsplätzen zu messen, wenn sich die Arbeitsplätze im Keller oder Erdgeschoss eines Gebäudes befinden, das in einem Radon-Vorsorgegebiet liegt oder die Arbeitsplätze einem Radon -Arbeitsfeld zuzuordnen sind (Arbeitsplätze in Radon -Heilbädern oder Radon-Heilstollen , in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung oder in Bergwerken, Besucherbergwerken, Schächten oder Höhlen) oder die zuständige Landesbehörde eine Messung anordnet. Das kann sie tun, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass an dem Arbeitsplatz erhöhte Radon -Konzentrationen vorliegen. Mit "Arbeitgeber*innen" sind Verantwortliche für einen Arbeitsplatz gemeint, wie sie im Strahlenschutzgesetz definiert sind. Diese sind auch für Arbeitsplätze von Fremdfirmen in der eigenen Betriebsstätte verantwortlich. Erhöhte Radon -Werte in Gebäuden können auch außerhalb von Radon -Vorsorgegebieten vorkommen, so dass Radon -Messungen an Arbeitsplätzen auch dort, wo keine Pflicht dazu besteht, sinnvoll sein können. Nur eine Messung gibt Auskunft über die Radon -Konzentration – und gibt im besten Fall die Gewissheit, sich am Arbeitsplatz nicht wegen Radon sorgen zu müssen. Fristen Spätestens 18 Monate, nachdem das Radon-Vorsorgegebiet ausgewiesen, der betroffene Arbeitsplatz eingerichtet oder die Messung angeordnet wurde, müssen die Ergebnisse der gemäß Strahlenschutzgesetz vorgeschriebenen Messungen vorliegen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde diese Frist um bis zu 6 Monate verlängern. Die Messungen müssen über einen Zeitraum von 12 Monaten erfolgen, weil Radon -Konzentrationen im Tages- und Jahresverlauf stark schwanken können. Nur wenn die Messung bereits vorzeitig eine erhöhte Radon-Konzentration sicher vorhersagt, kann die Messung früher beendet werden. Um die Fristen zu wahren, sollten die Messungen schnellstmöglich nach der Ausweisung des Radon-Vorsorgegebietes , nach der Einrichtung des betroffenen Arbeitsplatzes oder nach der Anordnung der Messung beginnen. Messungen durch anerkannte Anbieter Um eine bundeseinheitliche Qualität der Radon -Messungen am Arbeitsplatz sicherzustellen, müssen die Messungen mit Messgeräten von Anbietern erfolgen, die vom BfS gemäß § 155 der Strahlenschutzverordnung anerkannt sind. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass die Messergebnisse später von der zuständigen Landesbehörde akzeptiert werden können. In einer aktuellen Übersicht finden Arbeitgeber*innen alle vom BfS anerkannten Anbieter*innen, die Messgeräte für Radon -Messungen bereitstellen und auswerten sowie die Ergebnisse in einem Ergebnisbericht zusammenfassen. Ergebnisbericht Arbeitgeber*innen müssen den Ergebnisbericht aufbewahren und betroffene Arbeitskräfte über das Messergebnis informieren sowie die Ergebnisse Betriebs- oder Personalräten bekanntgeben. Auch im Betrieb tätige Fremdfirmen müssen entsprechend informiert werden, damit diese ihrerseits ihre betroffenen Arbeitskräfte, Betriebs- oder Personalrät*innen informieren können. Liegt der Jahresmittelwert der Radon -Konzentration am Arbeitsplatz unterhalb des Referenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter, haben Arbeitgeber*innen mit Messung, Aufbewahrung des Ergebnisberichtes und Information über die Ergebnisse ihre gesetzliche Pflicht erfüllt. Arbeitgeber*innen müssen erst wieder tätig werden, wenn der Arbeitsplatz so verändert wird, dass die Radon -Konzentration über dem Referenzwert liegen könnte. Dann muss erneut gemessen werden. Weitere Schritte Liegt der Jahresmittelwert der Radon -Konzentration am Arbeitsplatz oberhalb von 300 Becquerel pro Kubikmeter, greift Stufe 2. Stufe 2 Stufe 2: Maßnahmen zur Senkung der Radon-Konzentration am Arbeitsplatz bei Überschreitung des Referenzwertes Auch wenn die Radon -Konzentration am Arbeitsplatz im Jahresmittel unterhalb des Referenzwertes von 300 Becquerel pro Kubikmeter liegt, empfiehlt das BfS zu prüfen, ob mit vertretbarem Aufwand eine Senkung der Radon -Konzentration auf freiwilliger Basis möglich ist. Maßnahmen einleiten, umsetzen und überprüfen Beträgt die Radon -Konzentration am Arbeitsplatz im Jahresmittel jedoch mehr als 300 Becquerel pro Kubikmeter, sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, sofort Maßnahmen einzuleiten, um die Radon -Konzentration am Arbeitsplatz zu senken. Dies gilt auch für Arbeitsplätze in Innenräumen, an denen freiwillig gemessen wurde, denn der Referenzwert ist bundesweit zu beachten. Die Maßnahmen zur Senkung der Radon -Konzentration an betroffenen Arbeitsplätzen müssen innerhalb von 18 Monaten nach Vorliegen des Ergebnisberichtes umgesetzt sein. Nur so kann innerhalb von 30 Monaten, nachdem das Ergebnis der ersten Messung vorlag, mit einer erneuten 12-monatigen Messung (Kontrollmessung) überprüft werden, wie erfolgreich die ergriffenen Maßnahmen waren. Auch die Kontrollmessung muss mit Messgeräten von anerkannten Mess-Anbieter*innen erfolgen. Zur Kontrollmessung der Radon -Konzentration sind Arbeitgeber*innen verpflichtet; ebenso zur Aufbewahrung des Ergebnisberichtes der Kontrollmessung sowie zur Information von Arbeitskräften und ggf. Fremdfirmen über die Ergebnisse. Sind Maßnahmen nicht oder nur schwer rechtzeitig umzusetzen, um die Frist zur Kontrollmessung einzuhalten, ist im Zweifelsfall die zuständige Landesbehörde zu kontaktieren. Auf Maßnahmen in Stufe 2 kann in Abstimmung mit der zuständigen Behörde in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen wie Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes oder die Natur des Arbeitsplatzes. So würde ein Lüftungsplan für einen Operationssaal den dafür geltenden Hygienevorschriften und dem Infektionsschutzgesetz widersprechen. Informationen hierzu erhalten sie bei ihrer Landesbehörde. Weitere Schritte Lässt sich die Radon -Konzentration am Arbeitsplatz nicht unter 300 Becquerel pro Kubikmeter senken, greift Stufe 3. Stufe 3 Stufe 3: Meldung des Arbeitsplatzes und Abschätzung der Strahlenbelastung bei fortdauernder Überschreitung des Referenzwertes Lässt sich die Radon -Konzentration am Arbeitsplatz nicht unter den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter senken, muss der Arbeitsplatz bei den zuständigen Behörden der Bundesländer angemeldet werden. Die Anmeldung umfasst Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und die Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte, die Ergebnisse der Messungen aus Stufe 1, Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung der Radon -Konzentration sowie die Ergebnisse der Kontrollmessungen aus Stufe 2 sowie einen Ausblick, welche (weiteren) Maßnahmen geplant sind, um die Strahlenbelastung der betroffenen Arbeitskräfte durch das Einatmen von Radon zu reduzieren. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber*innen innerhalb von 6 Monaten die zu erwartende Belastung durch Radon , die sogenannte Radon - Exposition , für die Beschäftigten an diesem Arbeitsplatz abschätzen. Das Ergebnis der Abschätzung muss der zuständigen Landesbehörde mitgeteilt und 5 Jahre aufbewahrt werden. Ergibt die Abschätzung der Belastung durch Radon , dass die zu erwartende Jahresdosis an einem Arbeitsplatz unter 6 Millisievert bleibt, sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, die Radon - Exposition an diesem Arbeitsplatz unter Berücksichtigung aller Umstände in jedem Fall so gering wie möglich zu halten und ihre Abschätzung regelmäßig zu überprüfen. Maßnahmen zur Verringerung der Radon - Exposition können zum Beispiel die Beschränkung der Arbeitszeit an bestimmten Orten oder eine gezielte Lüftung sein. Arbeitgeber*innen müssen die zuständige Landesbehörde informieren, wenn der angemeldete Arbeitsplatz aufgegeben wird. Gleiches gilt, wenn sie durch eine erneute Messung (wie in Stufe 1) nachweisen, dass die Radon-Konzentration aufgrund von Änderungen an dem Arbeitsplatz nun unterhalb des Referenzwertes liegt. Ergibt die Abschätzung der Belastung durch Radon , dass die Jahresdosis einen Wert von 6 Millisievert überschreiten kann, greift Stufe 4. Stufe 4 Stufe 4: Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes greifen Ergibt die Abschätzung der an einem Arbeitsplatz zu erwartenden Belastung durch Radon , die sogenannte Radon - Exposition , dass die Jahresdosis einen Wert von 6 Millisievert überschreiten kann, sind Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes einzuhalten. Neben individuellen Maßnahmen zur Verringerung der Radon - Exposition sind das zum Beispiel das Führen eines Strahlenpasses bei Arbeiten in fremden Betriebsstätten oder die ärztliche Überwachung mit regelmäßigen Untersuchungen. Die zuständige Landesbehörde kann unter anderem auch das Einrichten von Strahlenschutzbereichen in der Arbeitsstätte veranlassen. Darüber hinaus muss die Strahlendosis der betroffenen Beschäftigten dauerhaft gemessen werden, um zu überwachen, in welchem Maße diese Arbeitskräfte am Arbeitsplatz ionisierender Strahlung ausgesetzt sind. Die Dosimeter dafür werden von Messstellen bereitgestellt, die von den Bundesländern bestimmt werden. Arbeitgeber*innen sind außerdem verpflichtet, die betroffenen Beschäftigten im Strahlenschutzregister des BfS zu registrieren. Das Strahlenschutzregister wacht darüber, dass die Grenzwerte für die zulässige jährliche Strahlenbelastung und die Berufslebensdosis aller Beschäftigten, die im Register erfasst sind, eingehalten werden. Wenn der angemeldete Arbeitsplatz so verändert wird, dass die Jahresdosis einen Wert von 6 Millisievert nachweislich nicht mehr überschreiten kann, müssen Arbeitgeber*innen dies der zuständigen Landesbehörde melden. Messungen durch anerkannte Anbieter Um eine bundeseinheitliche Qualität der Radon -Messungen am Arbeitsplatz sicherzustellen, müssen diese Messungen mit Messgeräten von Anbietern erfolgen, die vom BfS gemäß § 155 der Strahlenschutzverordnung anerkannt sind. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass die Messergebnisse später von der zuständigen Landesbehörde akzeptiert werden können. Arbeitgeber*innen können sich bei diesen Anbieter*innen über die gesetzlich vorgegebenen Messungen der Radon -Konzentration informieren und Messungen mit den genannten Messgeräten bestellen. Dazu gehört auch der Ergebnisbericht, der aufbewahrt und bei Bedarf der zuständigen Landesbehörde vorgelegt werden muss. Folgende Anbieter*innen sind vom BfS aktuell gemäß § 155 Strahlenschutzverordnung anerkannt: Vom BfS gemäß § 155 der Strahlenschutzverordnung anerkannte Anbieter von Radon-Messungen an Arbeitsplätzen Anbieter Messgeräte Messverfahren Anbieter: A bis C - ALTRAC Radon-Messtechnik, Prüflabor 09661 Striegistal OT Böhrigen LD PDL RSX passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor artec umweltpraxis gmbH 08294 Lößnitz LD PD RSX passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Baubiologie Lenk 08468 Heinsdorfergrund LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Baubiologie Mittelrhein & Sachverständigen Büro GmbH & Co. KG 56598 Rheinbrohl RTM 1688-2 direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor Baubiologie-Umweltmesstechnik Bio-Synergetics 42799 Leichlingen RTM 1688-2 RadonScout direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor LD Radtrak 2 passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Bergsicherung Schneeberg GmbH & Co. KG 08289 Schneeberg EQF 3200 direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Binker Materialschutz GmbH 91207 Lauf LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor BsS Bergsicherung Sachsen GmbH 08289 Schneeberg LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Anbieter: D bis F - Dipl.-Ing. Alexey Palatschew 97084 Würzburg Tesla TSR direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor Dr. Michael Westphal RadonTracer 01187 Dresden LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Dr. Marx GmbH 66583 Spiesen-Elversberg LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor ERGO Umweltinstitut GmbH 01277 Dresden LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Eurofins Radon Testing Sweden AB SE-972 41 Luleå (Sweden) Eurofins Alpha track Radon Detektor passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Eurofins Umwelt Nord GmbH 26135 Oldenburg LD Eurofins passives Radonexposimeter passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor EXradon GmbH 95100 Selb LD RSX Radtrak 3 passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Anbieter: G bis J - GEODIENST Ingenieurbüro für Baugrund und Tiefbauüberwachung 99842 Ruhl RadonScout Pro P direkt anzeigend, elektronisch, Lucas-Zelle RadonScout Home direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor GEOPRAX Bergtechnisches Ingenieurbüro Bernd Leißring und Nick Leißring GbR 09114 Chemnitz AlphaGuard direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor IAF - Radioökologie GmbH Dresden 01454 Radeberg AlphaGuard direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer LD PD RSX passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor IBUS Ingenieurbüro für Umweltschutz 98574 Schmalkalden LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor IGU Institut für angewandte Isotopen-, Gas- und Umweltuntersuchungen 82237 Wörthsee AlphaGuard RadonEye RD200 direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer EQF 3200 direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor INGEPA Inweltverbesserung und Gebäudepathologie GmbH 91207 Lauf LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Anbieter: K bis M - Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Sicherheit und Umwelt, Radonlabor 76344 Eggenstein-Leopoldshafen FKSD-KIT passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor LGA Institut für Umweltgeologie und Altlasten GmbH 90427 Nürnberg AlphaGuard direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Landesanstalt für Personendosimetrie und Strahlenschutzausbildung Mecklenburg-Vorpommern (LPS) 12555 Berlin LD RSKS passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen 44287 Dortmund AlphaGuard direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer Ortsdosimeter passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Mirion Medical GmbH, Abt. Dosimetrics Radon Messstelle 80687 München Eurofins passives Radonexposimeter passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Corentium Home direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor AlphaGuard PQ2000 direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer Anbieter: N bis P - Nuclear Control & Consulting GmbH 38114 Braunschweig AlphaGuard direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer RadonScout direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor OrangePEP GmbH 85354 Freising Eurofins passives Radonexposimeter passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor RTM 1688-2 Radonscout Home direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor Pöggel Bau-Biologie-Analytik 87561 Oberstdort / OT Schöllang RadonScout Plus direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor Anbieter: Q bis S - Radonfachberatung Josef Dill 95666 Leonberg LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Radonova Laboratories AB SE-751 38 Uppsala (Schweden) Radtrak 2 Radtrak 3 passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor SPIRIT direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor RadonTec GmbH 89426 Wittislingen RadonTec PRD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Sachverständigenbüro Dr. Gerhard Binker 91207 Lauf LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Sachverständigenbüro Dr. J. Kemski 53121 Bonn AlphaGuard direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer RTM 1688-2 RadonScout Corentium PRO direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor Radtrak 2 Radtrak 3 passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Sachverständigenbüro Münzenberg 97346 Iphofen RadonScout Pro P direkt anzeigend, elektronisch, Lucas-Zelle SafeRadon GmbH 69123 Heidelberg RTM 1688-2 direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor Radtrak 2 Radtrak 3 passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor SARAD GmbH 01159 Dresden RadonScout Pro P direkt anzeigend, elektronisch, Lucas-Zelle RadonScout Home direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor Anbieter: T bis V - TÜV Rheinland Energy GmbH 51105 Köln RTM 1688-2 direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor TÜV SÜD Industrie Service GmbH 80686 München Radtrak 3 passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor Umweltanalytik und Baubiologie Dr. Thomas Haumann 45133 Essen RadonScout Pro P direkt anzeigend, elektronisch, Lucas-Zelle Umweltmanufaktur Georgi 08523 Plauen LD passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor UNITRONIC Radon 41460 Neuss Radtrak 2 Radtrak 3 passiv, integrierend mit Festkörperspurdetektor VKTA - Strahlenschutz, Analytik & Entsorgung Rossendorf e. V. 01328 Dresden Thoron Scout RadonScout Plus EQF 3200 direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor AlphaGuard direkt anzeigend, elektronisch, Ionisationskammer Anbieter: W bis Z - Wessling GmbH 30625 Hannover RadonScout Home direkt anzeigend, elektronisch, Halbleiterdetektor Weitere Informationen zu anerkannten Anbieter*innen, die Messgeräte für Radon -Messungen bereitstellen und auswerten sowie die Ergebnisse in einem Ergebnisbericht zusammenfassen, sind im Artikel " Anerkennungsverfahren für Anbieter von Radon -Messungen an Arbeitsplätzen" zu finden. Stand: 25.11.2024 Ionisierende Strahlung Häufige Fragen Was ist Radon? Wie breitet sich Radon aus und wie gelangt es in Häuser? Welche Radon-Konzentrationen treten in Häusern auf? Alle Fragen

Landesverwaltungsamt (LVwA) zahlte 2023 mit über 2,3 Mrd. Euro an Fördermitteln und Transferleistungen aus

Vom Landesverwaltungsamt wurden im Jahr 2023 über 2,3 Mrd. Euro an Fördermitteln und Transferleistungen (ohne Personalausgaben) ausgezahlt. Mit diesem Bewirtschaftungsvolumen, welches die zentrale Bündelungs- und Förderbehörde in Sachsen-Anhalt aufgrund der Vielzahl der Aufgaben zu verwalten hat, wurden einerseits gesetzlich bestehende Leistungsansprüche, sog. Transferleistungen, erfüllt, andererseits durch die Ausreichung von Fördermitteln wichtige und zentrale Investitionsvorhaben im Sozial-, Bildungs-, Bau-, Verkehrs-, Umwelt- und Kulturbereich angeschoben. Der größte Posten von rund 804 Mio. Euro waren 2023 Haushaltsmittel aus dem Einzelplan des Sozialministeriums für Transferleistungen im Kinder-, Jugend- und Sozialbereich sowie Fördermittel für weitere Zuwendungen in diesen Bereichen. Dabei wurden bei den gesetzlich zu erfüllenden Leistungen Haushaltsmittel in Höhe von rund 25,5 Mio. Euro für die Erstattung von Verdienstausfällen im Rahmen der Bearbeitung des Infektionsschutzgesetzes aufgewendet. Von den 2,3 Mrd. Euro wurden 2023 allein 550 Mio. Euro an Fördermitteln und rund 73,9 Mio. Euro an Hochwasserhilfen ausgereicht (2022: ca. 549 Mio. Euro; 81,5 Mio. Euro Schadensregulierung „Junihochwasser 2013“). So flossen u.a. Fördergelder von Auch die Schadensregulierung des „Junihochwassers 2013“ ist weiterhin ein großer Bestandteil des Aufgabenfeldes des Landesverwaltungsamtes. Hier wurden vom Landesverwaltungsamt bislang 2.495 Anträge über eine Schadenssumme von über 1,1 Mrd. Euro bearbeitet. Hiervon wurden im Rahmen der Schadensregulierung bis heute bereits über 968 Mio. Euro des gesamten Programmvolumens von 1,13 Mrd. Euro ausgezahlt. An Transferleistungen , d.h. Erfüllung von Leistungsansprüchen aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen, wurden im Jahr 2023 über 1,68 Mrd. Euro ausgereicht. Große Ausgabepositionen betreffen hier die gesetzlichen Leistungen im Bereich „Kinder, Jugend und Familie“ (u.a. Betreuung der Kinder in Tagesstätten, Unterhaltsvorschussleistungen, Zahlung des Blinden- und Gehörlosengeldes, Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personennahverkehr, Aufnahme und Unterbringung von unbegleitet minderjährigen Flüchtlingskindern, etc.). Transferleistungen von über 96,2 Mio. Euro erhielten Schüler, Studenten und Meister im Jahr 2023 als sog. „BAföG-Leistungen“, eine Steigerung um 13,2 Mio. Euro im Vergleich zum Vorjahr. Mit Einnahmen von über 41,8 Mio. Euro aus der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe unterstützte das Integrationsamt des Landesverwaltungsamtes die Integration schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsprozess. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Gesundheitsministerin Grimm-Benne ruft zur Grippe-Schutzimpfung auf: „Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um sich und andere zu schützen“

Magdeburg. Mit beginnender Grippesaison ruft Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne anlässlich einer Impfaktion für Mitarbeitende des Ministeriums dazu auf, die Möglichkeiten einer Schutzimpfung gegen hochansteckende Atemwegserkrankungen zu nutzen: „Jetzt ist der richtige Zeitpunkt. Lassen Sie sich gegen die Grippe und das Coronavirus impfen. Schützen Sie sich und andere und tragen sie zu einer Entlastung unseres Gesundheitssystems bei.“ Die Impfung helfe, schwere Krankheitsverläufe und Komplikationen zu verhindern. Sie sei für die meisten Menschen gut verträglich und habe nur selten Nebenwirkungen wie leichte Schmerzen an der Einstichstelle oder Müdigkeit. In Sachsen-Anhalt gelte eine öffentliche Impfempfehlung für die Grippe-Schutzimpfung für alle Altersgruppen, so dass die Krankenkassen die Impfung für jeden bezahlen, unterstrich die Ministerin. Insbesondere sollten sich diejenigen dafür entscheiden, die zu einer Risikogruppe gehören. Laut Ständiger Impfkommission (STIKO) können Grippeschutz- und die Covid-19-Impfung zeitgleich verabreicht werden, vor allem Menschen ab 60 Jahren, Schwangeren, Personen mit chronischen Erkrankungen, Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenpflegeheimen sowie medizinischem und pflegerischem Personal. Die Grippeschutz-Impfung wird jährlich mit einem aktualisierten Vierfach-Impfstoff in Arztpraxen, Krankenhäusern und vielen Apotheken durchgeführt. Über den aktuellen Stand der Aktivität von Grippe und anderen akuten Atemwegserkrankungen (ARE) in Sachsen-Anhalt informiert das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) auf seiner Internetseite . Ausgewertet werden hierzu Meldungen gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) von Influenza, COVID-19 und Respiratorischen Synzytialviren (RSV) sowie stichprobenartige Untersuchungen von Kindern und Jugendlichen mit akuten Atemwegsinfektionen, die eine Arztpraxis aufsuchen. Demnach treten aktuell die für die Jahreszeit typischen Erreger akuter Atemwegserkrankungen auf. Die COVID-19-Meldungen sind gestiegen, die Zahl der aufgrund COVID-19 hospitalisierten Meldefälle stieg ebenfalls leicht an. Betroffen ist überwiegend die Altersgruppe der ab 60-Jährigen. Influenza- und RSV-Meldungen erfolgen laut LAV bisher sporadisch. Mit Stand vom 18. Oktober 2023 wurden dem LAV von Anfang September bis Anfang Oktober (36.-41. KW 2023) zwölf Influenza-Meldefälle aus Sachsen-Anhalt übermittelt und sechs RSV-Fälle. Impressum: Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Pressestelle Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg Tel: (0391) 567-4608 Fax: (0391) 567-4622 Mail: ms-presse@ms.sachsen-anhalt.de

Sachsen-Anhalt verlängert grundlegende Corona-Schutzmaßnahmen

Mit der Änderung der 16. Eindämmungsverordnung hat die Landesregierung in Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des geänderten Infektionsschutzgesetzes des Bundes grundlegende Corona-Schutzmaßnahmen bis einschließlich 2. April 2022 verlängert. Es gelten weiterhin Maskenpflichten in wichtigen Bereichen, wesentliche Einschränkungen werden allerdings aufgehoben. Die neue Eindämmungsverordnung tritt Samstagnacht in Kraft. Das Kabinett hat die Verordnung heute im Umlaufverfahren beschlossen. Sachsen-Anhalt nutzt die vom Bund beschlossene Übergangsregelung im geänderten Infektionsschutzgesetz, um die bisherige Eindämmungsverordnung mit grundlegenden Schutzmaßnahmen um zwei Wochen zu verlängern. Im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie in geschlossenen Räumen wie Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und Ladengeschäften muss demnach weiterhin mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum werden aufgehoben . Für Veranstaltungen, Kulturangebote und Sportveranstaltungen werden die zulässigen Personenobergrenzen gestrichen. Das 2-G-Plus-Zugangsmodell kann freiwillig vom Veranstalter gewählt werden, dann können Mindestabstände unterschritten und auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Eine verpflichtende Anwendung des 2-G oder des 2-G-Plus-Modells besteht nicht mehr. Stattdessen gilt insbesondere für diese Bereiche grundsätzlich die 3G-Zugangsregelung . Für Jahr- und Spezialmärkte im Freien entfällt die Testpflicht. Die Corona-Test-Vorschriften für Schulen bleiben bestehen: Schülerinnen und Schüler müssen sich mittels Selbsttest an mindestens drei Tagen in der Woche auf das Corona-Virus testen. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

Merkblatt_Hygieneregeln_Schulobst_2023.pdf

EU-Programm für Schulen und Kindertagesstätten (Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch) des Landes Sachsen-Anhalt Merkblatt zu allgemeinen Hygieneregeln Es gelten die einschlägigen Vermarktungsnormen und Hygieneanforderungen. (Insbesondere wird auf den Rahmenhygieneplan der Schulen gemäß §36 Infektionsschutzgesetz hingewiesen). Die Verantwortung für die Warenannahme, Lagerung und Ausgabe ist im Vorfeld festzulegen. Folgende allgemeine Hygieneregeln sind zu berücksichtigen: Was ist bei der Warenannahme zu beachten? • Die gelieferte Ware wird auf folgende Kriterien hin kontrolliert: • Sauberkeit • Unversehrtheit der Verpackung • Zustand der Waren bezüglich Druckstellen und Verfärbungen • Einhaltung der Kühlkette • Die Annahme wird dokumentiert (abgezeichneter Lieferschein). Bitte bewahren Sie die abgezeichneten Lieferscheine in der Schule auf! Eine Kopie der Lieferscheine ist in der Schule/Kita sechs Jahre aufzubewahren. Was ist bei der allgemeinen Hygiene zu beachten? • Die Zubereitung, Lagerung und Abgabe der Lebensmittel sollte so erfolgen, dass diese nicht durch Verunreinigungen z.B. durch Anfassen, Anniesen, tierische Schädlinge und Mikroorganismen nachteilig beeinflusst werden. • Vor Beginn Hände gründlich waschen und mit Einweghandtüchern abtrocknen. • Grundsätzlich dürfen Personen mit ansteckenden Krankheiten (Durchfall, Erbrechen, offene Wunden) keine Speisen für andere zubereiten. • Verletzungen an Händen und Armen müssen sachgerecht versorgt und mit wasserundurchlässigem Material (Pflaster, Verband, Einmalhandschuh) abgedeckt werden. • Der Arbeitsplatz ist vor Beginn zu reinigen (z.B. Tisch abwischen). • Es sind ausschließlich saubere und für Lebensmittel geeignete Behältnisse, sauberes Geschirr so wie hygienisch einwandfreie Spül- und Trockentücher zu verwenden. Was ist beim Reinigen von Obst und Gemüse zu beachten? • Um Schmutz von Obst und Gemüse zu entfernen, muss es vor dem Verzehr gründlich gewaschen werden. • Verwendete Materialien (Brettchen, Messer, Schüssel) nach der Benutzung gründlich reinigen. • Verdorbene Lebensmittel dürfen nicht zum Verzehr abgegeben werden. Was ist bei der Lagerung von Obst, Gemüse und Milch zu beachten? • Täglich frisch gelieferte Ware erfordert keine Lagerung, sondern höchstens eine geeignete Stelle, von der aus die Produkte auf die Klassen verteilt werden. • Das frisch gelieferte Obst, Gemüse ist zügig zu verbrauchen oder in einem kühlen Raum (am Besten im Kühlschrank) zu lagern. • Bei Milch ist das Mindesthaltbarkeitsdatum zu beachten. • Bzgl. des Lagerraums ist auf folgendes zu achten: • leicht zu reinigen, (durch Fegen oder Nassreinigung, kein Teppichboden) • Schutz vor Schädlingsbefall (z.B. Fliegengitter, Schädlingskontrolle) • Obst-/Gemüsekisten nicht auf dem Boden lagern Was ist bei der Abfallentsorgung zu beachten? • Alle Abfälle sind vor Ort zu entsorgen (Keine Reste mit nach Hause geben!). Dieses Merkblatt dient lediglich der Information und nennt Schwerpunkte. Die Ausführungen dieses Merkblattes erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es können daraus keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Veterinär· und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA). Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft, Touriusmus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt • Hasselbachstr. 4, 39104 Magdeburg. Stand: November 2023.

Landesverwaltungsamt (LVwA) zahlte 2022 mit über 2,3 Mrd. Euro Rekordsumme an Fördermitteln und Transferleistungen aus

Vom Landesverwaltungsamt wurden im Jahr 2022 über 2,3 Mrd. Euro an Fördermitteln und Transferleistungen (ohne Personalausgaben) ausgezahlt. Mit diesem höchsten Bewirtschaftungsvolumen seit Bestehen der Behörde, welches die zentrale Bündelungs- und Förderbehörde in Sachsen-Anhalt aufgrund der Vielzahl der Aufgaben im letzten Jahr zu verwalten hatte, wurden einerseits gesetzlich bestehende Leistungsansprüche, sog. Transferleistungen, erfüllt, andererseits durch die Ausreichung von Fördermitteln wichtige und zentrale Investitionsvorhaben im Sozial-, Bildungs-, Bau-, Verkehrs-, Umwelt- und Kulturbereich angeschoben. Der größte Posten von rund 822 Mio. Euro waren 2022 Haushaltsmittel aus dem Einzelplan des Sozialministeriums für Transferleistungen im Kinder-, Jugend- und Sozialbereich sowie Fördermittel für weitere Zuwendungen in diesen Bereichen. Dabei wurden bei den gesetzlich zu erfüllenden Leistungen Haushaltsmittel in Höhe von rund 75,4 Mio. Euro für die Erstattung von Verdienstausfällen im Rahmen der Bearbeitung des Infektionsschutzgesetzes aufgewendet. Die Pandemie bedingten Aufgaben, die das Landesverwaltungsamt ab 2020 übernommen hat, werden uns weiterhin stark beanspruchen . Für die Bearbeitung der zahlreichen Programme mussten wir Personal in bestimmte Bereiche konzentrieren. Das ist der Vorteil einer großen Bündelungsbehörde.“, so der Präsident des Landesverwaltungsamtes Thomas Pleye. „Allerdings sind auch unsere Ressourcen begrenzt.“ Von den 2,3 Mrd. Euro wurden 2022 allein 549 Mio. Euro an Fördermitteln und rund 81,5 Mio. Euro an Hochwasserhilfen ausgereicht (2021: ca. 465 Mio. Euro; 110 Mio. Euro Schadensregulierung „Junihochwasser 2013“). So flossen u.a. Fördergelder von Das Landesverwaltungsamt bearbeitet derzeit, einschließlich mehrerer Programme zum Strukturwandel, insgesamt 188 verschiedene Förderprogramme, davon allein 42 EU-Strukturfondsprogramme. Auch die Schadensregulierung des „Junihochwassers 2013“ ist weiterhin ein großer Bestandteil des Aufgabenfeldes des Landesverwaltungsamtes. Hier wurden vom Landesverwaltungsamt bislang 2.495 Anträge über eine Schadenssumme von über 1,1 Mrd. Euro bearbeitet und bewilligt. Hiervon wurden im Rahmen der Schadensregulierung bis heute bereits über 894 Mio. Euro ausgezahlt. An Transferleistungen , d.h. Erfüllung von Leistungsansprüchen aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen, wurden im Jahr 2022 über 1,75 Mrd. Euro ausgereicht (2021: 1,43 Mrd. Euro). Große Ausgabepositionen betreffen hier die gesetzlichen Leistungen im Bereich „Kinder, Jugend und Familie“ (u.a. Betreuung der Kinder in Tagesstätten, Unterhaltsvorschussleistungen, Zahlung des Blinden- und Gehörlosengeldes, Beförderung von schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personennahverkehr, Aufnahme und Unterbringung von unbegleitet minderjährigen Flüchtlingskindern, etc.). Transferleistungen von über 83 Mio. Euro erhielten Schüler, Studenten und Meister im Jahr 2022 als sog. „BAföG-Leistungen“. Für die Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine standen rund 60 Mio. Euro zur Verfügung. Mit Einnahmen von über 40,8 Mio. (2021: 37,5 Mio. Euro) Euro aus der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe unterstützte das Integrationsamt des Landesverwaltungsamtes die Integration schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsprozess. Hinweis: Darüber hinaus stellt das Landesverwaltungsamt alle aktuellen Informationen über die offiziellen Kanäle bei Instagram unter @lvwalsa und Twitter unter @LVwALSA zur Verfügung. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

Schutz vor Corona: Land setzt auf Eigenverantwortung / Eindämmungsverordnung läuft aus

Beim Schutz vor Corona setzt die Landesregierung künftig vor allem auf die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und auf die bundeseinheitlichen bis zum 7. April 2023 geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Nach diesen sind z. B. Fahrgäste in Verkehrsmittel des öffentlichen Personenfernverkehrs oder Personen in Krankenhäusern, Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen zum Tragen einer Atemschutzmaske verpflichtet. Beschäftigte in Krankenhäusern oder in der Pflege müssen darüber hinaus mindestens dreimal pro Woche einen Testnachweis vorlegen. Unabhängig davon appelliert die Landesregierung an die Sachsen-Anhalterinnen und Sachsen-Anhalter, sich gesundheitsbewusst zu verhalten und andere zu schützen, z. B. durch Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Zudem bittet sie darum, den Impfschutz aufrechtzuerhalten. Die aktuell noch bis einschließlich 7. Dezember 2022 geltende 18. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes läuft aus. Geregelt war hier zuletzt praktisch nur noch die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr. Angesichts der Tatsache, dass sich sowohl die Verkehrsminister wie die Gesundheitsminister der Länder nicht zu einer gemeinsamen Haltung zur Maskenpflicht im ÖPNV verständigen konnten und es auch in Wissenschaft und Öffentlichkeit dazu unterschiedliche Positionen gibt, hat sich die Landesregierung entschlossen, die Verordnung nicht zu verlängern. Diese Entscheidung wurde auch vor dem Hintergrund getroffen, dass im öffentlichen Raum wie z. B. in Sporthallen, Kinos oder Restaurants keine Maskenpflicht mehr besteht. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

TBENAGER - Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) in Deutschland, Intensivierte Surveillance der Frühsommer-Meningoenzephalitis in Deutschland

Das Projekt "TBENAGER - Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) in Deutschland, Intensivierte Surveillance der Frühsommer-Meningoenzephalitis in Deutschland" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Robert Koch-Institut.

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