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UMID 01/2020

Im Titelbeitrag der Ausgabe 01/2020 der Zeitschrift UMID werden die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (engl. Sustainable development goals, SDG) vorgestellt, die im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen verabschiedet wurden. Der Beitrag geht vor allem auf die gesundheitsbezogenen Indikatoren der SDGs ein und zeigt, wo Deutschland bei der Umsetzung steht. Außerdem werden die diversen Datenquellen, Berechnungs- und Bewertungsmethoden auf den unterschiedlichen politischen Ebenen erörtert. Weitere Themen in Ausgabe 01/2020 sind unter anderem Berichte von der Tagung der Deutschen Gesellschaft für Epidemiologie zum Thema Ungleichheiten in der Bevölkerung im Themenfeld „Umwelt und Gesundheit“, die neue ⁠ UBA ⁠-App „Luftqualität“, die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes und daraus resultierende Veränderungen und der aktuelle Kenntnisstand zu Stickstoffdioxid im Innenraum. Die Zeitschrift UMID: Umwelt und Mensch – Informationsdienst erscheint zweimal im Jahr und informiert über aktuelle Themen aus Umwelt & Gesundheit, Umweltmedizin und Verbraucherschutz. Die Onlineversion des UMID kann kostenfrei abonniert werden. Veröffentlicht in Broschüren.

Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern

(Tierseuchenerreger-Verordnung) TierSeuchErV 1. Was regelt diese Verordnung und für wen gilt sie? Die Rechtsgrundlagen der TierSeuchErV sind das Tierseuchengesetz (abgelöst durch das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)) sowie das Bundes-Seuchengesetz (abgelöst durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Die TierSeuchErV bestimmt den Begriff des Tierseuchenerregers, wie er in dieser Verordnung zu verwenden ist, stellt Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern unter den Grundsatz der Erlaubnispflicht, schafft Möglichkeiten für erlaubnisfreie Tätigkeiten, führt Gründe auf, aufgrund derer eine Erlaubnis zu versagen ist, regelt Anzeigepflichten, räumt der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum ein, um Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern zu verbieten oder zu beschränken, nennt Bedingungen, unter denen Tierseuchenerreger abgegeben werden dürfen, bestimmt Aufzeichnungspflichten und listet ordnungswidrige Tatbestände. Sie gilt für jeden, der mit Tierseuchenerregern arbeiten oder diese erwerben oder abgeben will. 2. Was ist ein Tierseuchenerreger? Für die Zwecke der TierSeuchErV wird der Begriff des Tierseuchenerregers folgendermaßen definiert (§ 1 TierSeuchErV): Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern anzeigepflichtiger Tierseuchen und anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten (Tierseuchenerreger). Drei Tatbestandsmerkmale sind also wichtig dafür, dass ein Tierseuchenerreger unter die Begriffsdefinition der TierSeuchErV fällt: Der Erreger oder ein Teil davon sind vermehrungsfähig und er verursacht eine anzeigepflichtige Tierseuche oder er verursacht eine auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbare Krankheit. Haustiere (§ 2 Nr. 3 TierGesG): vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich der Bienen und Hummeln, sowie, wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild), ausgenommen Fische 3. Tierseuchenerreger: ja oder nein? Einstufung Tierseuchenerreger zu § 1 Nr. 1 TierSeuchErV sind aus der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der jeweils geltenden Fassung abzuleiten. Diese sowie alle anderen Erreger sind in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) enthalten. In den verschiedenen TRBAs werden Erreger hinsichtlich ihrer Einstufung in Risikogruppen und ihrer Pathogenität für Mensch und Tier aufgeführt. Ein Tierseuchenerreger zeichnet sich durch die Kennzeichnungen t, t2, t3, t4, ht, Z, n, n+ und n2 aus. Informationen finden Sie auch bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin . 4. Grundsatz der Erlaubnispflicht (§ 2 Abs. 1 TierSeuchErV) Das Arbeiten mit oder das Erwerben oder Abgeben von Tierseuchenerregern stellen Tätigkeiten dar, die der Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedürfen. Beim Arbeiten mit Tierseuchenerregern ist es unerheblich, ob diese Arbeiten in vivo oder in vitro durchgeführt werden; beide Varianten fallen unter die TierSeuchErV. Auch das Lagern von Tierseuchenerregern ist in den genannten Tätigkeiten eingeschlossen. Auf Arbeiten mit Tierseuchenerregern wird in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c in nicht abschließender Listung eingegangen (Versuche, mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten, Fortzüchtungen). Arbeiten mit Tierseuchenerregern umfassen insbesondere Arbeiten zu Forschungszwecken und für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen. Die Erlaubnispflicht gilt grundsätzlich für jeden, der Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern durchführen möchte. 5. Wer unterliegt der Anzeigepflicht für Erlaubnis-freie Tätigkeiten? Es gibt jedoch Ausnahmen von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht, die in § 3 TierSeuchErV niedergeschrieben sind. Die Erleichterungen gelten überwiegend für Personen, die eine Approbation als Tierarzt oder Arzt besitzen. Umstand Tätigkeit Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Herstellung und Prüfung von Lebensmitteln einschl. Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Untersuchung von zum Schwimmen oder Baden genutztem Wasser Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl bakteriologische Fleischuntersuchung in tierärztlich geleiteten amtlichen Untersuchungsstellen nach mind. dreimonatiger Ausbildung Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl Tierärzte und Ärzte im Rahmen ihrer Praxis diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen, bei denen es um Tierseuchenerreger gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV geht (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung stehende Tierkliniken und Krankenhäuser in ihrem Arbeitsbereich diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen, bei denen es um Tierseuchenerreger gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV geht (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben folgende unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung stehende Einrichtungen, deren Aufgabe das Arbeiten mit Tierseuchenerregern bedarf: staatliche oder kommunale Veterinärämter Veterinäruntersuchungsämter Medizinaluntersuchungsämter Hygiene-Institute Gesundheitsämter Tiergesundheitsämter öffentliche Forschungsinstitute Laboratorien Arbeiten mit Tierseuchenerregern gem. § 1 Nr. 2 TierSeuchErV (Tierseuchenerreger, die keine anzeigepflichtigen Tierseuchen verursachen) oder deren Erwerben oder Abgeben Tätigkeit unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers gebunden an Erlaubnis des Erlaubnisinhabers Tätigkeit unter Aufsicht einer Person, die keiner Erlaubnis bedarf gebunden an Tätigkeiten, für die die Aufsicht führende Person keiner Erlaubnis bedarf Abgabe von Tierseuchenerregern oder tierseuchenerregerhaltigem Material an Personen oder Einrichtungen mit Erlaubnis oder, die erlaubnisfrei arbeiten dürfen, zur Untersuchung Zweckbestimmung: Untersuchung Empfänger: muss entsprechende Erlaubnis besitzen oder erlaubnisfrei arbeiten dürfen Zulassung nach MKS-Verordnung entsprechend MKS-Verordnung 6. Aufgabe des LANUV im Hinblick auf die TierSeuchErV: Das LANUV ist gem. § 15 der Verordnung über Zuständigkeiten im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW) zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, die Entgegennahme einer Anzeige nach § 5, die Entgegennahme einer Anzeige nach § 6 und das Untersagen, Beschränken oder Verbieten von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 und 2 TierSeuchErV. Die Zuständigkeit für die Überwachung der Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern liegt bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Veterinäramt). 7. Wie ist der Antrag auf Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern zu stellen? Der Antrag erfolgt formlos beim LANUV. Mit ihm oder im Nachgang sind weitere Unterlagen (s.u.) einzureichen, die das LANUV zur Prüfung der Voraussetzungen benötigt. Der Antrag ist zu richten an: Tiergesundheit(at)lanuv.nrw.de oder per Post an Landesamt für Natur Umwelt und Verbraucherschutz NRW, 40208 Düsseldorf. Aufgrund der erfolgten Umstellung auf elektronische Aktenführung wird die Nutzung des Funktionspostfachs begrüßt. Digital eingereichte Anträge erreichen die zuständigen Dezernentinnen und Sachbearbeitenden i.d.R. zügiger. Die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig. Bitte teilen Sie direkt den Empfänger des Gebührenbescheids mit. 8. Wie läuft das Antragsverfahren? Sofern Sie dem Antrag bereits alle erforderlichen Unterlagen beigefügt haben, werden der Antrag sowie die Unterlagen geprüft. Sind die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollumfänglich beigefügt, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen. Die erforderlichen Unterlagen sind: 1. Qualifikationsnachweis : abschließende Auflistung! Durch Kopie einer in Deutschland gültigen Approbation als Tierärztin/ Tierarzt, Ärztin/ Arzt oder Apothekerin/ Apotheker oder des in Deutschland gültigen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Diplom oder Master) der Biologie oder Lebensmittelchemie. Bei Namensänderung ist ein entsprechender Nachweis darüber einzureichen. 2. Tätigkeitsnachweis : Drei Jahre Erfahrung im Umgang mit Tierseuchenerregern sind durch entsprechende Bescheinigung mindestens zu belegen. 3. Mitarbeiterliste aller Beschäftigten, die mit Tierseuchenerregern arbeiten sollen 4. Organigramm mit Vertreterregelung Die Arbeiten müssen unter der Aufsicht des oder der Erlaubnisinhabenden stattfinden. Dies bedeutet, dass diese Person anwesend sein muss. Bei Abwesenheit des/ der Erlaubnisinhabenden (Urlaub, Krankheit o.ä.) müssen somit die Tätigkeiten ruhen, sofern nicht eine Vertretung benannt ist, die über eine eigene Erlaubnis verfügt. Aus diesem Grund ist die Beantragung der Erlaubnis für mindestens zwei Personen zu empfehlen. 5. Erregerverzeichnis , das alle Tierseuchenerreger enthält, mit denen gearbeitet oder die erworben oder abgegeben werden sollen: Bitte verwenden Sie eines der bereitgestellten Mustererregerverzeichnisse, um die Prüfung zu erleichtern. Zelllinien müssen nicht aufgeführt werden. 6. Gefährdungsbeurteilung : Beispielhaft für einen Tierseuchenerreger aus dem beigefügten Erregerverzeichnis z.B. nach dem Muster der TRBA 450 7. Bauplan der Räumlichkeiten mit Kennzeichnung der für die Erlaubnis relevanten Räumlichkeiten mit Raumbezeichnungen (z.B. R 001 o.ä.) entweder mit Bemaßungen oder maßstabsgetreu 8. Verzeichnis , welche Arbeiten in welchen Labore n (mit Raumzuordnung s.o.) durchgeführt werden mit Erläuterungen über bauseits vorhandene Schutzvorrichtungen Sollte es sich um eine Projektarbeit handeln, bitte eine Projektbeschreibung mitschicken und einen Zeitplan mit Fristen und Auflagen. 9. Desinfektionspläne 10. Hygienepläne 11. Erste Hilfe-Pläne 12. Notfallpläne 13. Abfallkonzepte 14. Vektorenkonzept (Schadnager, Insekten) 15. ggf. Ihre Genehmigung nach Infektionsschutzgesetz (jeweils zuständiges Gesundheits-/ Ordnungsamt) 16. ggf. Genehmigung nach Gentechnikgesetz (jeweils zuständige Bezirksregierung) Sind alle erforderlichen Unterlagen eingegangen und geprüft, werden Ihnen Termine für die Begehung der Räumlichkeiten vorgeschlagen. In der Regel wird das LANUV durch zwei Personen vertreten. Auch die für die Überwachung des Labors zuständige Veterinärbehörde wird zur Begehung eingeladen. Die Begehung läuft folgendermaßen ab: Eingangsbesprechung mit Vorstellung des Anliegens inkl. der Beteiligten und der Einrichtung (gerne in Form einer kurzen Präsentation) Begehung behördeninterne Besprechung Abschlussbesprechung Im Nachgang der Begehung wird der vorläufige Inspektionsbericht der Begehung erstellt und Ihnen zur Durchsicht übermittelt. Im Anschluss erhalten Sie den Inspektionsbericht ggf. mit Nachforderungen. Die Erlaubnis wird ausgestellt, sobald eventuelle Nachforderungen abgearbeitet sind. Die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig. Nach Erteilung der Erlaubnis erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Grundlagen für die Erhebung der Verwaltungsgebühr sind die §§ 2 und 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührentarif (Tarifstelle 23.4.2.1). Die Höhe des Gebührenbescheids wird durch den erforderlichen Zeitaufwand bestimmt. Die Dauer zwischen Antragseingang und Erlaubniserteilung ist entscheidend durch Sie zu beeinflussen, indem Sie Unterlagen vollständig einreichen und Nachfragen zeitnah beantworten. 9. Wann sind Räume oder Einrichtungen geeignet? Als Kriterien für die Eignung von Räumen und Einrichtungen werden die Vorgaben der BioStoffV, TRBA 100 sowie 120 und 260 herangezogen, wie es die Einstufung der verwendeten Tierseuchenerreger erfordert. 10. Welche Anzeigepflichten gibt es? Zu unterscheiden ist zwischen der Pflicht zur Anzeige gem. § 5 TierSeuchErV für Erlaubnisinhaber und gem. § 6 TierSeuchErV für Erlaubnis-freie Tätigkeiten. Gemäß § 5 TierSeuchErV hat der Inhaber einer Erlaubnis gegenüber dem LANUV folgende Anzeigepflichten: Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen Wechsel eines Vertretungsberechtigten im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft Gemäß § 6 TierSeuchErV hat jemand, der für seine Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern keiner Erlaubnis bedarf, gegenüber dem LANUV folgende Anzeigepflichten: zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit: Art und Umfang der Tätigkeit innerhalb von zwei Wochen: Änderung in Art oder Umfang der Tätigkeit 11. Wie kann der Anzeigepflicht nachgekommen werden? Anzeigen nimmt das LANUV formlos unter dem Funktionspostfach Tiergesundheit(at)lanuv.nrw.de entgegen oder auf dem Postweg an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 40208 Düsseldorf Aufgrund der erfolgten Umstellung auf elektronische Aktenführung wird die Nutzung des Funktionspostfachs begrüßt. Digital eingereichte Anzeigen erreichen die zuständigen Dezernentinnen und Sachbearbeitenden i.d.R. zügiger. 12. Ich will Tierseuchenerreger einführen. An wen muss ich mich wenden? Die Bestimmungen zur Einfuhr von Tierseuchenerregern richten sich nach der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV). Die Zuständigkeit liegt bei der obersten Landesbehörde: Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Ihre Anliegen bezüglich der Einfuhr von Tierseuchenerregern bringen Sie bitte dort vor: Tierseuchenerreger(at)mlv.nrw.de .

Novellierung Trinkwasserverordnung

Die neue Trinkwasserverordnung setzt die novellierte EG-Trinkwasserrichtlinie (98/83/EG) vom 03.11.1998 in nationales Recht um. Sie basiert im Wesentlichen auf den Bestimmungen des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Außerdem enthält sie Pflichten der Wasserversorgungsunternehmen, die schon nach der alten TrinkWV bestanden und formuliert einige neu. Die Aufgaben von Gesundheitsämtern und Hauseigentümern werden ausgeweitet bzw. präziser formuliert.

Trinkwasserverordnung

Die gesetzliche Grundlage zur Sicherung und Überwachung der Qualität des Trinkwassers ist das "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutz-Gesetz - IfSG)”. Im § 37 Abs.1 IfSG wird die Qualität des Trinkwassers im Hinblick auf die menschliche Gesundheit grundsätzlich definiert: „Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist”. Weiterhin wird die Verpflichtung der Überwachung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungs-anlagen an die Gesundheitsämter übertragen. Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung) legt detailliert Anforderungen fest für die Beschaffenheit des Trinkwassers, die Aufbereitung des Wassers, die Pflichten der Wasserversorger sowie die Überwachung des Trinkwassers. Mit der Trinkwasserverordnung wird die europäische "Richtlinie des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Richtlinie 98/83/EG)” in nationales Recht umgesetzt. Trinkwasser

UBA aktuell - Nr.: 1/2014

Liebe Leserin, lieber Leser, unsere Luft ist in den letzten Jahrzehnten besser geworden. Doch noch immer verursachen Luftschadstoffe in Deutschland Krankheits- und vorzeitige Todesfälle. Strengere Grenzwerte müssen her. Dass Luftschadstoffe weit besser aus Abgasen von Industriebetrieben abgeschieden werden können, als es bisher geschieht, zeigt das Umweltinnovationsprogramm. In unserer Rubrik „Wirtschaft & Umwelt“ stellen wir Ihnen vier erfolgreiche Projekte vor. In einem Betrieb der Metallindustrie etwa sorgte ein neuer Zusatzfilter dafür, dass die Schwermetallparameter nun bis um das 100fache unter den gesetzlichen Anforderungen liegen. Lassen Sie sich überraschen, was mit Umweltinnovationen noch alles möglich ist! Ihre Pressestelle des Umweltbundesamtes Luft-Grenzwerte verschärfen Großstädte wie München oder Stuttgart belegen bei der Luft-Belastung einen traurigen Spitzenplatz. Quelle: Oliver Raupach / Fotolia.com So schlimm wie in Peking ist es in Deutschland natürlich nicht. Doch auch hierzulande ist in Sachen Luft noch nicht alles so, wie es sein soll. Nach Berechnungen des UBA verursacht die zu hohe Feinstaubbelastung bei uns rund 47.000 vorzeitige Todesfälle jährlich. Im „EU-Jahr der Luft“ 2013 wurde der gesetzliche Feinstaub (PM10)-Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft zwar an allen deutschen Messstationen eingehalten. Doch dies zeigt nicht die ganze Wahrheit. Denn die Weltgesundheitsorganisation WHO empfiehlt einen nur halb so hohen Wert und dieser wurde nur an knapp der Hälfte der deutschen Messstationen eingehalten. Wie die EU-Kommission in ihrem im Dezember 2013 vorgestellten Programm zur Verbesserung der Luftqualität gezeigt hat, ließen sich die WHO-Werte aber durchaus erreichen und das auch zu vertretbaren Kosten. Die EU-Grenzwerte sollten deshalb auf Basis der wissenschaftlichen Empfehlungen der WHO verschärft werden, um unsere Gesundheit wirksam zu schützen. 9,1 9,1 Terawattstunden Strom verbrauchen Rechenzentren in Deutschland jedes Jahr. Das sind umgerechnet neun Milliarden Kilowattstunden – so viel, wie etwa 2,5 Millionen Dreipersonenhaushalte im Jahr benötigen. Aktuelle Trends wie Cloud-Computing oder soziale Netzwerke sorgen dafür, dass diese Zahl weiter steigt. Rechenzentren, die energie- und ressourcensparend arbeiten, erkennt man am Umweltzeichen „Blauer Engel“. Wenn Sie mehr darüber erfahren wollen, besuchen Sie doch unsere Veranstaltungen auf der IT-Messe CeBIT in Hannover – mehr in der Rubrik „Termine“. ... eine Laus im Umweltbundesamt? Eine Kopflaus, stark vergrößert Quelle: Dr. Birgit Habedank / UBA Im UBA-Gebäude in Berlin-Dahlem gibt es nicht nur Läuse. In dem intern auch als „Schabenbunker“ bezeichneten Betonbau wimmelt es nur so von Tieren, die vielen Menschen Unbehagen bereiten: Schaben, Läuse, Bettwanzen, Mücken, Zecken, aber auch Ratten und Mäuse. Ihre Gemeinsamkeit: Sie können unserer Gesundheit schaden. Mittel und Verfahren, die gegen diese Tiere helfen sollen, werden hier vom UBA auf Wirksamkeit getestet. Denn gemäß Infektionsschutzgesetz dürfen bei behördlich angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen nur Produkte eingesetzt werden, die auch sicher wirken und Mensch und Umwelt möglichst wenig belasten. Kein leichter Job. Das Bemühen um den Tierschutz hat dabei Priorität. Die Zahl der Tierversuche wird auf das allernötigste beschränkt. Außerdem müssen für die Flöhe keine Wirtstiere mehr gehalten werden. Sie wurden kürzlich auf „technische Ernährung“ umgestellt und saugen ihr Blut nun durch eine Membran. Im Prüflabor wird auch für die Schädlingsbekämpfung der Zukunft geforscht. Der Klimawandel etwa könnte uns neue Schädlinge und Erreger bescheren, die bis jetzt nur in wärmeren Regionen verbreitet sind. Auch in internationalen Gremien sind die UBA-Fachleute aktiv. Denn in unserer mobilen Welt kennen auch die Schädlinge und Krankheitserreger keine Grenzen.

Verordnung zur Untersagung von Veranstaltungen ab 50 Teilnehmer beschlossen

Der Senat von Berlin informiert: Der Berliner Senat hat heute beschlossen, dass in Berlin ab sofort alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen ab 50 Teilnehmern untersagt sind. Kneipen, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Messen, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen dürfen nicht mehr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Dasselbe gilt für Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Ausstellungen und ähnliche Einrichtungen und Vergnügungsstätten, ebenso für Prostitutionsstätten. Für öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen bis 50 Personen muss der Veranstalter eine Anwesenheitsliste führen, die Name, Adresse, Anschrift und Telefonnummer erhält. Diese Liste muss mindestens vier Wochen aufbewahrt werden und auf Verlangen des Gesundheitsamtes vollständig ausgehändigt werden. Ausnahmen gibt es für Restaurants und Gaststätten. Gaststätten, die die Voraussetzungen einer Rauchergaststätte im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes erfüllen, dürfen nicht für den Publikumsverkehr öffnen. Gaststätten, in denen vor Ort zubereitete Speisen verabreicht werden, dürfen öffnen, allerdings nur, wenn die Tische mindestens 1,5 Meter Abstand voneinander haben. Der Sportbetrieb auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, in Schwimmbädern und Fitnessstudios wird untersagt. Auch der Besuch in Krankenhäusern wird eingeschränkt. Patientinnen und Patienten dürfen keinen Besuch empfangen. Ausgenommen sind Patientinnen und Patienten unter 16 Jahren und Schwerstkranke. Einmal am Tag dürfen sie für eine Stunde eine Person empfangen, allerdings keine, die eine Atemwegserkrankung vorweisen. Pflegeheimbewohner dürfen ebenfalls nur einmal am Tag Besuch empfangen, allerdings keine Kinder unter 16 Jahren oder Menschen mit Atemwegserkrankungen. Schulen schließen am Montag 16. März (Oberstufenzentren) bzw. Dienstag 17. März (alle anderen Schulen). Prüfungen dürfen durchgeführt werden, wenn ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten wird. Kindertagesstätten dürfen ab dem 17. März nur noch eine Notbetreuung von Kindern solcher Personen anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens (Kritische Infrastrukturen) insbesondere für die Krankenpflege unabdingbar sind. Die zuständige Senatsverwaltung entscheidet über die Auswahl der Einrichtungen. Gesetzliche Grundlage für diese Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz. Diese Verordnung tritt heute in Kraft und wird sofort angewendet. Die Verordnung ist hier zu finden: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/rathaus-aktuell/2020/meldung.906890.php

Die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen - Neues zur Anerkennung von Mitteln und Verfahren nach § 18 Infektionsschutzgesetz

Globale Veränderungen beeinflussen auch das Vorkommen und die Verbreitung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen. Eine Bekämpfung bei behördlich angeordneten Maßnahmen in Deutschland wird durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Unter anderem dürfen bei angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die in einer entsprechenden Liste gemäß § 18 IfSG aufgeführt sind. Durch die Novellierung des IfSG ist das Listungsverfahren neu geregelt worden. Wesentliche Änderungen sind die Veröffentlichung der Liste im Internet mit der Möglichkeit einer raschen Aktualisierung, die Berücksichtigung bestehender Zulassungen von Bioziden, Pflanzenschutzmitteln und Arzneimitteln für den Listungsprozess und die Regelung der Aberkennung aufgrund neuer Tatsachen und Erkenntnisse. In der aktuellen Liste finden sich nun auch Medikamente gegen Skabies, Insektizide gegen Stechmücken zur Anwendung im Flugzeug und nicht-chemische Verfahren zur Nagetierbekämpfung. Quelle: UMID : Umwelt und Mensch - Informationsdienst ; Umwelt & Gesundheit, Umweltmedizin, Verbraucherschutz / Boden- und Lufthygiene (Berlin) Institut für Wasser- - (2020), Heft 1, Seite 95

Strategien nachhaltiger Bekämpfungen kommensaler Nagetiere

Die Zuständigkeiten und Aktivitäten der kommunalen Nagetierbekämpfung in Deutschland haben zwar durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen gemeinsamen rechtlichen Rahmen, die Lenkung der Nagetierbekämpfung auf kommunaler Ebene ist jedoch sehr heterogen, da die einzelnen Länder unterschiedliche oder aber auch gar keine Regelungen zum Management der Vermehrung und Verbreitung von kommensalen Nagetieren (Wanderratten, Hausratten, Hausmäuse) getroffen haben. Bekämpfungsziele und Bekämpfungserfordernisse werden selten genau definiert und gehen oft nicht über allgemeine Maßnahmen und Ziele hinaus. Der Begriff der Nachhaltigkeit findet sich in entsprechenden Verordnungen als solcher nicht, wohl wird aber in kommunalen Informationen auf notwendige Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Etablierung von Nagetierpopulationen aufmerksam gemacht. Eine zentral gesteuerte und Datenbank-gestützte kommunale Nagetierbekämpfung ist nachhaltig, da sie ein systematisches und analytisches Vorgehen ermöglicht, um Nagerpopulationen zu erkennen und zu verkleinern. Die A-priori-Voraussetzung zur Umsetzung einer nachhaltigen Managementstrategie von Schadnagerpopulationen auf kommunaler Ebene ist, dass diesbezüglich eine Zielformulierung vorgenommen und diese in Rechtsverordnungen verankert wird. Die systematische Erfassung von Schadnagervorkommen aus einem kommunal betriebenen Monitoring bietet die entscheidende Datengrundlage für ein gezieltes Nagermanagement, das bereits in einigen deutschen und europäischen Großstädten bzw. landesweit in Dänemark angewandt wird. Ein solches nachhaltiges Nagermanagement beinhaltet wegen gezielterer und langfristig geringerer Rodentizid-Ausbringungen Einsparungspotenziale für die Kommunen, verringert den Eintrag der Substanzen in die Umwelt und wirkt der Gefahr der Resistenzentwicklung im Zielorganismus entgegen.<BR>© www.link.springer.com

Aufgaben der Trinkwasserkommission

Neuer UMID: Gesundheit und nachhaltige Entwicklung in Deutschland

Neuer UMID: Gesundheit und nachhaltige Entwicklung in Deutschland Wie setzt Deutschland die Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) der Vereinten Nationen um? Die neue Ausgabe der Zeitschrift UMID informiert über den aktuellen Umsetzungsstand bei gesundheitsbezogenen SDG und welche Indikatoren es gibt, um Fortschritte zu messen. Weitere Themen: Die UBA-App „Luftqualität“, die Tagung der Deutschen Gesellschaft für Epidemiologie und Stickstoffdioxid im Innenraum. Im Rahmen der 2030-Agenda einigten sich 2015 die Vereinten Nationen auf 17 Ziele ( Sustainable development goals, SDG ), um weltweit eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen. Im Titelbeitrag der UMID-Ausgabe 1/2020 werden die gesundheitsbezogenen Indikatoren der SDGs vorgestellt und Bezüge zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie erläutert. Einen weiteren Themenschwerpunkt des aktuellen Heftes bildet die Tagung der Deutschen Gesellschaft für Epidemiologie ( DGEpi ) im Herbst 2019. Auf der Tagung wurden Ungleichheiten in der Bevölkerung im Themenfeld „Umwelt und Gesundheit“ diskutiert. Hierzu zählen soziale und regionale Ungleichheiten. Darüber hinaus wurden Ungleichheiten in Bezug auf biologische und soziale Geschlechterdimensionen erörtert und die Arbeit des neuen ⁠ WHO ⁠ Collaborating Centre for Environmental Health Inequalities vorgestellt. Außerdem informiert die aktuelle Ausgabe über die neue ⁠ UBA ⁠-App „ Luftqualität “, die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes und den derzeitigen  Kenntnisstand zu Stickstoffdioxid im Innenraum. Die Zeitschrift UMID: Umwelt und Mensch – Informationsdienst erscheint zweimal im Jahr und informiert über aktuelle Themen aus Umwelt & Gesundheit, Umweltmedizin und Verbraucherschutz. Die Onlineversion des UMID kann kostenfrei abonniert werden.

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