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Erlanger Medientage zum Thema 'Medien und Umweltorganisation in Europa'

40 Jahre Tschornobyl: Menschen erinnern sich an Unsicherheit bei Lebensmitteln und andere Ängste

40 Jahre Tschornobyl: Menschen erinnern sich an Unsicherheit bei Lebensmitteln und andere Ängste BfS -Studie zeigt die Sicht unterschiedlicher Generationen in Ost- und Westdeutschland auf den Atomunfall von 1986 Ausgabejahr 2026 Datum 08.04.2026 Schutzhülle (New Safe Confinement) über dem havarierten Reaktor von Tschernobyl Quelle: SvedOliver/stock.adobe.com Rund 40 Jahre nach der Reaktorkatastrophe von Tschornobyl (russ.: Tschernobyl) blicken die verschiedenen Generationen in Deutschland unterschiedlich auf die Ereignisse zurück. Ältere Menschen, die den Unfall vom 26. April 1986 bewusst erlebt haben, verbinden damit Gefühle der Unsicherheit und konkrete Alltagsängste, etwa vor kontaminierten Lebensmitteln, wie erste Ergebnisse einer mehrteiligen Studie des Bundesamtes für Strahlenschutz ( BfS ) zeigen. Ostdeutsche hatten zum Teil andere prägende Erlebnisse als Menschen im Westen. Dabei spielte die jeweilige Informationsvermittlung von Behörden und Medien in der DDR und in der Bundesrepublik eine Rolle. Für die Jüngeren ist Tschornobyl ein Teil des kulturellen Gedächtnisses und vorwiegend aus Serien, Jugendromanen und Dokumentationen bekannt. Menschen möchten transparente Informationen – auch für den Eigenschutz BfS-Präsidentin Dr. Inge Paulini Quelle: bundesfoto/Bernd Lammel "Viele Menschen in Deutschland sehen den Reaktorunfall von Tschornobyl bis heute als Symbol für unsichtbare Gefahren von Strahlung und für Risiken der Kernenergie. Das belegt unsere Untersuchung" , sagt BfS -Präsidentin Inge Paulini. "Zugleich verdeutlicht sie, wie wichtig transparente Kommunikation ist. Die Menschen möchten frühestmöglich, klar und konkret wissen, was passiert ist und warum Behörden wie handeln. Sie möchten auch wissen, wie sie selbst im Ernstfall wirksam handeln können." Das Bedürfnis nach Informationen gebe es nicht erst in einer Krise, sondern es bestehe immer, etwa wenn Schutzmaßnahmen geplant würden. Notfallschutz in Deutschland seit 1986 kontinuierlich verbessert "Heute ist Deutschland in vieler Hinsicht deutlich besser auf mögliche Unfälle in Kernkraftwerken im Ausland vorbereitet" , sagt die BfS -Präsidentin. Die Messnetze der Behörden seien leistungsfähiger und die Pläne für den Notfallschutz seien kontinuierlich verbessert worden. Der Staat könne aber vielfach noch klarer und besser verständlich darüber informieren. Generationenübergreifende Untersuchung Die Studie untersucht die Erinnerung unterschiedlicher Generationen an den Reaktorunfall von Tschornobyl. Das BfS hatte für seine "Analyse kollektiver Erinnerung an Tschornobyl" 2025 an vier Standorten in Deutschland (Nürnberg, Leipzig, Köln, Berlin) acht wissenschaftlich begleitete Gruppengespräche durchführen lassen. Darin waren Menschen aus drei Generationen vertreten: die heutige Großelterngeneration, dann Menschen, die damals Kinder und Jugendliche waren, sowie die junge Generation ohne eigene Erinnerung an den Reaktorunfall. Diese qualitative Forschungsarbeit kann zwar nicht als repräsentativ bezeichnet werden, die Ergebnisse lassen sich aber dennoch aufgrund der wissenschaftlichen Methodik verallgemeinern. Verunsicherung über Risiken durch Lebensmittel Viele fragten sich: "Welche Lebensmittel sind sicher?" Für die beiden älteren Gruppen nimmt in den Erinnerungen der Umgang mit Lebensmitteln – etwa Pilzen, Beeren, Salaten, Milchprodukten – viel Raum ein. Berichtet wurde von großer Verunsicherung, was man essen durfte. Angst und Unsicherheit allgemein werden vielfach bis heute mit Tschornobyl verbunden. Jüngere Menschen, die das Thema aus Erzählungen und Medien kennen, sehen der Studie zufolge in dem Geschehen eher ein Symbol für technologische Risiken und die Notwendigkeit von Schutz. Unterschiedlicher Zugang zu Informationen in Ost und West In der damaligen DDR erlebten die Befragten der Studie zufolge eine restriktive Informationspolitik. Das Thema wurde klein gehalten, westliche Berichte als übertrieben und gar Panikmache dargestellt. Die Skepsis, welchen Angaben man trauen konnte, wird als groß erinnert. Heute überwachen etwa 1.700 Messsonden rund um die Uhr die Umgebungsstrahlung in Deutschland. Für Westdeutschland wird zwar von einer anfänglich breiten Medienberichterstattung erzählt. Aber belastbare Zahlen sowie Informationen zu Langzeitrisiken wurden den Angaben nach vermisst. Teilnehmende erinnern sich an beruhigende Botschaften aus der Politik mit dem Tenor "Bei uns kann das nicht passieren". Das habe man aber nicht unbedingt geglaubt. Der folgende Aufstieg der Anti- Atom -Bewegung wird laut der Studie eher der Gesellschaft und weniger der Politik zugeordnet. Hintergrund: Der Reaktorunfall in Tschornobyl Am 26. April 1986 kam es in Block 4 des Kernkraftwerks Tschornobyl in der Sowjetunion (in der heutigen Ukraine) zu einem schweren Unfall. Dabei wurden erhebliche Mengen radioaktiver Substanzen freigesetzt, die aufgrund hoher Temperaturen des brennenden Reaktors in große Höhen gelangten. Mit Wind und Wetter verteilten sie sich über weite Teile Europas, darunter Deutschland. Der Unfall ist bis heute das schwerste Unglück in der zivilen Nutzung der Kernenergie. Er markiert eine Zäsur für den nuklearen Notfallschutz, den Strahlenschutz und die Umweltpolitik. Schon wenige Wochen nach dem Unfall wurde im damaligen Westdeutschland das Bundesumweltministerium gegründet. Drei Jahre später folgte das Bundesamt für Strahlenschutz . Maßnahmen des nuklearen Notfallschutzes wurden überprüft, zum Teil neu geschaffen und die Überwachung der Umwelt auf Radioaktivität systematisiert und deutlich ausgeweitet. Umfassende Untersuchung der kollektiven Erinnerung an Tschornobyl Die hier vorgestellte Analyse der Gruppendiskussionen ist Teil einer umfassenderen Untersuchung der kollektiven Erinnerung an den Reaktorunfall und der Wahrnehmung des radiologischen Notfallschutzes in Deutschland. Die Finanzierung der Studie erfolgt über den Ressortforschungsplan des Bundesumweltministeriums. Die Ergebnisse einer Medienanalyse und der Gruppendiskussionen sind im Digitalen Online Repositorium und Informations-System des BfS verfügbar: Ergebnisse der Mediendiskursanalyse Ergebnisse der Gruppendiskussionen Stand: 08.04.2026

Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit von Fabriken mit Building Information Modeling

Metadatenkatalog Sachsen-Anhalt (MDK-LSA)

Die Landesverwaltung und die Kommunalen Spitzenverbände in Sachsen-Anhalt sind übereingekommen, einen zentralen Metadatenkatalog einzusetzen. Er steht allen geodatenhaltenden Behörden und Stellen des Landes sowie den Kommunen zur Erfassung ihrer Metadaten kostenfrei zur Verfügung. Für den Metadatenkatalog wird die Software InGrid®Catalog eingesetzt. Die Metadaten können dezentral über das Internet erfasst und darüber auch online aktualisiert werden. Der einheitliche Metadatendienst umfasst neben dem Metadatenkatalog und der Erfassungskomponente verschiedene Funktionen für die Recherche nach Geodaten. Dem Ansatz verteilten Arbeitens und dem Grundsatz der einmaligen Pflege folgend müssen die Metadaten also nur einmal erfasst werden. Durch die Verwendung von sogenannten Metadatenbrokern können die Daten überall gefunden werden, auf Landes-, auf Bundes- und auf der Europaebene. Der Metadatenkatalog wird in einer Länderkooperation weiterentwickelt und auf der Plattform MetaVer veröffentlicht. MetadatenVerbund (MetaVer) ist ein gemeinsames Metadatenportal der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen-Anhalt. Der gemeinsame Betrieb der Metadatenkataloge wird durch die Freie und Hansestadt Hamburg organisiert, für den Inhalt der Kataloge sind aber die einzelnen Bundesländer verantwortlich. Der MetadatenVerbund (MetaVer) bietet mehrere Möglichkeiten, behördliche Informationen zu finden. Mit MetaVer können Sie zeitgleich in mehreren Katalogen nach Datensätzen, digitalen Karten, Anwendungen, Metadaten und Dokumenten recherchieren, die gängigen Internet-Suchmaschinen verborgen bleiben.

Metadatenkatalog Sachsen-Anhalt

Der Metadatenkatalog Sachsen-Anhalt ist eine Datenbank mit Metainformationen. Die Datenerfassung erfolgt dezentral, in der Metadatenerfassungskomponente der Software InGrid, über den Web-Browser. Folgende Informationen können, unterteilt nach 7 Objektklassen, erfasst werden: * Anwendung * Datenbank * Geodatensatz * Geodatendienst * Dokument * Organisationseinheit * Projekt (Der Katalog kann Metadaten mit OpenData-Kennzeichnung bereitstellen.) Erfasst werden weiterhin Adressdaten von Einrichtungen, die Auskunft über die erfassten Umweltinformationen geben können. Strukturiert werden die Adressdaten nach: * Institutionen * Einheiten * Personen Die Metadaten werden im Metadatenportal MetaVer.de, im Umweltinformationsnetz Sachsen-Anhalt (UINST), im Geoportal Sachsen-Anhalt, im Geoportal.de und im INSPIRE-Geoportal für die Suche bereitgestellt. Zusätzlich können Geodatensätze, Geodatendienste und Geoanwendungen über die Suche im Landesportal Sachsen-Anhalt recherchiert werden.

Das BfS und das Umweltinformationsgesetz (UIG)

Das BfS und das Umweltinformationsgesetz (UIG) Das deutsche Recht kennt eine Vielzahl von Informationsfreiheitsrechten. Sie sind entweder in speziellen Gesetzen oder Einzelvorschriften des Bundes und der Länder verbrieft. Dazu zählen unter anderem: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ( IFG ) – Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) , Verbraucherinformationsgesetz (VIG) - Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation des Bundes. Da sich die Mehrheit der an das BfS gerichteten Anfragen auf Umweltinformationen bezieht, erhalten Sie an dieser Stelle einen Überblick über Ihre Rechte nach dem UIG sowie über das dazu gehörige Antragsverfahren. Das Vorgehen bei Informationsanfragen nach anderen gesetzlichen Grundlagen ist dem hier vorgestellten Verfahren ähnlich. Ziel des UIG ist es, den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen zu verbessern. Dadurch soll das Verwaltungshandeln an Transparenz gewinnen, die Kontrolle der Verwaltung durch den/die Bürger*in ermöglicht und somit der Umweltschutz gestärkt werden. Das UIG verschafft jeder Person unter den Voraussetzungen des Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen im Sinne des UIG verfügbar sind. Seine gesetzliche Pflicht nach § 10 UIG , die Öffentlichkeit aktiv über Umweltinformationen zu unterrichten, erfüllt das BfS sowohl durch seine Internetangebote als auch durch Publikationen . Das BfS informiert über seine rechtlichen Pflichten hinaus über seine Arbeit und sucht aktiv den Austausch mit den Bürger*innen. Wie wird das Informationsrecht nach dem UIG genutzt? Zunächst muss geklärt werden, ob es sich bei den benötigten Informationen um Umweltinformationen handelt. Umweltinformationen im Sinne des UIG sind generell alle Daten, die einen Bezug zur Umwelt aufweisen. Der Gesetzgeber hat sie in § 2 Absatz 3 UIG genau bestimmt. Hiernach sind Umweltinformationen solche Informationen, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen (Luft, Wasser, Boden, Landschaft etc. ) und ihre Wechselbeziehung, Faktoren (Stoffe, Energie, Lärm etc. ), die sich auf die Umweltbestandteile auswirken, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken (können) oder ihren Schutz bezwecken, Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige Analysen von den soeben genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten, oder den Zustand der menschlichen Gesundheit etc. beziehen. Der Begriff der Umweltinformation wird sehr umfassend interpretiert. Sofern Sie an Informationen ohne Umweltbezug interessiert sind, wird Ihr Antrag nach Maßgabe der dann jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage geprüft. Der Weg zu verfügbaren Umweltinformationen im BfS 1. Schritt: Antragstellung Sie können Ihren Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen mündlich oder schriftlich stellen. Sie können ihn auch per E-Mail an ePost@bfs.de senden. Beachten Sie hierbei bitte folgende Punkte: Je genauer Sie die gewünschte Umweltinformation beschreiben, desto schneller kann Ihr Antrag bearbeitet werden. Beschreiben Sie die Umweltinformation nicht oder nicht genau genug, werden Sie möglicherweise gebeten, Ihren Antrag zu präzisieren. Sie brauchen Ihren Informationsantrag nicht zu begründen. Gleichwohl kann eine Erläuterung Ihres Beweggrundes die Bearbeitung Ihres Antrags erleichtern, falls beispielsweise ein Ablehnungsgrund des §§ 8 und / oder 9 UIG Ihrem Informationswunsch ganz oder teilweise entgegensteht. In diesem Fall muss das BfS eine Interessenabwägung vornehmen, deren Ergebnis über den Umfang des Informationszugangs entscheidet. Dafür kann es wichtig sein, den Grund Ihres Antrags zu kennen. Mehr zu der Prüfung der Ablehnungsgründe erfahren Sie im "2. Schritt" . Benennen Sie die von Ihnen gewünschte Art des Informationszugangs: "Auskunftserteilung", "Akteneinsicht" oder "in sonstiger Weise" gemäß § 3 Absatz 2 UIG . Bitte bedenken Sie, dass der Zugang zu Umweltinformationen mit der Erhebung von Gebühren und Auslagen verbunden sein kann. Ihre Höhe richtet sich nach den Bestimmungen der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV). Einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte, die Einsichtnahme vor Ort, die Herausgabe weniger Duplikate sowie die Ablehnung eines Antrags sind kostenlos. Für die übrigen Bekanntgabemaßnahmen der Umweltinformationen müssen grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die maximale Höhe der Gebühren darf dabei den Betrag von 500 € nicht überschreiten. Das BfS kann allerdings von der Erhebung von Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. Ob in Ihrem Fall Gebühren anfallen und Auslagen erhoben werden, können Sie vorab beim BfS erfragen. 2. Schritt: Antragsbearbeitung durch das BfS Sobald Ihr Antrag eingegangen ist, prüft das BfS , ob folgende Bedingungen erfüllt sind: Handelt es sich bei den gewünschten Informationen um Umweltinformationen? Wenn nicht, erfolgt die Prüfung Ihres Informationszugangsbegehrens nach der im Einzelfall maßgeblichen Regelung. Das jeweilige Verfahren gleicht in wesentlichen Zügen dem hier dargestellten. Ist der Antrag präzise genug formuliert? Sollte dies nicht der Fall sein, wird das BfS Sie bitten, Ihren Antrag zu spezifizieren. Sind die Umweltinformationen im BfS verfügbar? Die Verfügbarkeit der Umweltinformation setzt voraus, dass die Daten im BfS tatsächlich, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, vorhanden sind oder für das BfS bereitgehalten werden. Deshalb besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu Daten, die durch das BfS noch erstellt werden müssten. Steht ein Ablehnungsgrund der §§ 8 und 9 UIG dem Informationswunsch entgegen? Der Umfang Ihres Anspruchs auf Umweltinformationen kann durch die in §§ 8 und 9 UIG normierten Ablehnungsgründe beschränkt werden. In § 8 UIG finden sich Ablehnungsgründe, die dem Schutz öffentlicher Belange dienen. § 9 UIG dient dem Schutz "sonstiger Belange", worunter der Schutz natürlicher und juristischer Personen verstanden wird. Bezieht sich ein Antrag beispielsweise auf Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf "bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit", § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG , hätte, darf das BfS die gewünschte Umweltinformation grundsätzlich nicht bekannt geben. Es sei denn, es gelangt im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt den Schutzzweck des Ablehnungsgrundes. Bezieht sich ein Antrag auch auf personenbezogene Daten Dritter (Name, Anschrift, Telefonnummer etc. ), § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UIG , durch deren Bekanntgabe die Interessen Dritter erheblich beeinträchtigt würden, muss die betroffene Person zunächst angehört werden, ob sie sich durch die Bekanntgabe ihrer personenbezogenen Daten erheblich beeinträchtigt fühlt oder ihr zustimmt. Lehnt sie die Bekanntgabe ab, hat das BfS ihr Persönlichkeitsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe abzuwägen und die Entscheidung der betroffenen Person mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht der betroffenen Person der Rechtsweg offen. Die Bearbeitung Ihres UIG -Antrags erfolgt so schnell wie möglich. Das UIG sieht vor, jeden Antrag grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beantworten. Eine Ausnahme bilden qualitativ oder quantitativ komplexe UIG -Anträge, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beantworten sind. Dabei ist zu beachten, dass nach einer Präzisierung die Frist neu beginnt. Das BfS informiert Sie innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres UIG -Antrags über eine mögliche längere Bearbeitungszeit. Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere die Anhörungsverfahren die Bekanntgabe der Umweltinformationen verzögern können. 3. Schritt: Entscheidung über den Informationszugang Nach Abschluss der Antragsprüfung teilt Ihnen das BfS mit, ob beziehungsweise in welcher Art und Weise Sie Zugang zu den gewünschten Umweltinformationen erhalten können. Gegebenenfalls schließt sich ein Termin zur Einsichtnahme der Akten im BfS an. Mitteilung der Entscheidung Das BfS teilt Ihnen das Ergebnis der Prüfung Ihres UIG -Antrags mit. Dies ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Somit erhalten Sie entweder sogleich den Informationszugang im beschiedenen Umfang in Form von Kopien oder sonstigen Datenträgern und / oder eine Mitteilung über mögliche Termine der Akteneinsichtnahme im beschiedenen Umfang im BfS und / oder die Mitteilung über die (Teil-) Ablehnung Ihres Antrags. Sollten die beiden erstgenannten Fälle gebührenpflichtig sein, erhalten Sie gleichzeitig Kenntnis von der Kostenentscheidung. Akteneinsicht Haben Sie eine Akteneinsicht beantragt, vereinbart das BfS mit Ihnen einen Termin zur Durchführung der Akteneinsicht. An diesem Termin erhalten Sie Einsicht in den Akteninhalt in dem im Bescheid genannten Umfang. 4. Schritt: Rechtsschutz Soweit Ihnen das BfS den Zugang zu Umweltinformationen nicht in dem beantragten Umfang ermöglicht, können Sie Widerspruch gegen die Entscheidung erheben. Dieser ist gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung Ihres UIG -Antrags beim BfS zu erheben. Hieran schließt sich das Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls ein verwaltungsgerichtliches Verfahren an. Des Weiteren können Sie gemäß § 7a UIG in Verbindung mit § 12 IFG den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn Sie Ihr Recht auf Zugang zu Umweltinformationen als verletzt ansehen. Stand: 07.08.2026

kommunaler Metadatenkatalog Sachsen-Anhalt

Der kommunale Metadatenkatalog Sachsen-Anhalt ist eine Datenbank mit Metainformationen. Die Datenerfassung erfolgt dezentral, in der Metadatenerfassungskomponente der Software InGrid, über den Web-Browser. Folgende Informationen können, unterteilt nach 7 Objektklassen, erfasst werden: * Anwendung * Datenbank * Geodatensatz * Geodatendienst * Dokument * Organisationseinheit * Projekt Erfasst werden weiterhin Adressdaten von Einrichtungen, die Auskunft über die erfassten Umweltinformationen geben können. Strukturiert werden die Adressdaten nach: * Institutionen * Einheiten * Personen Die Daten können im Metadatenportal MetaVer.de, im Umweltinformationsnetz Sachsen-Anhalt (UINST), im Geoportal Sachsen-Anhalt, im Geoportal.de und im INSPIRE-Geoportal recherchiert werden.

Auswirkungen der Hitzewelle vom 18. bis 28. Juni 2026 auf landwirtschaftlich gehaltene Tiere

Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Todesmeldungen bei Rindern Die Anzahl der im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) erfassten Todesmeldungen (Verendung bzw. Tötung ohne Schlachtung) für Rinder, bezogen auf das Verendungsdatum (nicht Meldedatum) und aufgeschlüsselt nach Kalenderwochen (KW): a) für die KW 23 bis 28 des Jahres 2026 b) für die entsprechenden KW der Jahre 2021 bis 2025 c) Aufschlüsselung nach Alter (bis 6 Monate/Jungrinder/ausgewachsene Rinder) d) Gesamtrinderbestand zum Stichtag 1. Juni der Jahre 2021 bis 2026. Die zuständigen Behörden des Landes sind datenführende Stellen der HIT-Datenbank nach der Viehverkehrsverordnung und Todesfälle bei Rindern werden dort systematisch erfasst. 2. Mortalitätsraten bei Masthühnern a) die durchschnittlichen täglichen Mortalitätsraten der Masthühnerbestände je KW für die KW 23 bis 28 des Jahres 2026 sowie für die entsprechenden KW der Jahre 2021 bis 2025 b) die täglichen Mortalitätsraten je Kalendertag für die KW 25 und 26 des Jahres 2026 sowie für die entsprechenden KW der Jahre 2021 bis 2025; c) die Anzahl der Mitteilungen nach § 20 Abs. 4 TierSchNutztV, die in den KW 25 bis 28 des Jahres 2026 sowie in den entsprechenden KW der Jahre 2021 bis 2025 von der für den Schlachtbetrieb zuständigen Behörde an die für den Ort des Masthühnerbestandes für den Tierschutz zuständige Behörde ergangen sind, sowie, falls im Land ein entsprechender Grenzwert für die tägliche Mortalitätsrate normiert ist, die Anzahl der Fälle, in denen dieser überschritten wurde. Die täglichen Mortalitätsraten des gesamten Mastverlaufs müssen nach § 20 Abs. 2 TierSchNutztV den Transport zum Schlachthof begleiten und nach Absatz 3 durch die zuständige Behörde aufgezeichnet werden. Die zu den Buchstaben a) und b) erbetenen Angaben sind daher auch in den Aufzeichnungen zu solchen Mastdurchgängen enthalten, die erst nach dem 28. Juni ausgestallt wurden. Sofern eine landesweite Aggregation nicht vorliegt, bitte ich um Mitteilung der bei den einzelnen Schlachthof-Überwachungsbehörden vorliegenden Werte. 3. Tot angelieferte Tiere an Schlachthöfen Die Anzahl der im Rahmen der amtlichen Schlachttieruntersuchung als tot angeliefert festgestellten Tiere an Schlachthöfen, aufgeschlüsselt nach Tierart und KW: a) für die KW 24 bis 27 des Jahres 2026, b) für die entsprechenden KW der Jahre 2021 bis 2025. c) für dieselben Zeiträume Gesamtzahl der angelieferten Tiere je Tierart Für Masthühner ist die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Tiere nach § 20 Abs. 3 Satz 1 TierSchNutztV unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Masthühnerstalls durch die zuständige Behörde aufzuzeichnen. Sofern eine landesweite Aggregation nicht vorliegt, bitte ich um Mitteilung der bei den einzelnen für die Schlachtbetriebe zuständigen Behörden vorliegenden Werte. 4. Verendete Schweine Die Anzahl bzw., soweit lediglich gewichtsbezogene Daten vorliegen, die Menge der aus schweinehaltenden Betrieben zur Beseitigung übernommenen verendeten Schweine (Material der Kategorie 2 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009), wie sie sich aus den bei der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt, den zuständigen Behörden oder den nach dem Ausführungsrecht Sachsen-Anhalts zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz beseitigungspflichtigen Körperschaften vorliegenden Abrechnungsdaten ergibt, jeweils für den Monat Juni der Jahre 2021 bis 2026. Sofern die Daten Tiere umfassen, die im Rahmen tierseuchenrechtlicher Maßnahmen getötet wurden, bitte ich um Kenntlichmachung dieser Fälle. Sollten der Herausgabe einzelner Angaben Ablehnungsgründe entgegenstehen, bitte ich um Zugang zu den übrigen Informationen sowie um Begründung im Einzelnen. Für den Fall, dass Gebühren anfallen, bitte ich um vorherige Mitteilung, sofern diese 50 € übersteigen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form bitten sowie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen vorab! Mit freundlichen Grüßen

Weisungen, Richtlinien, Leitfäden etc. zur Verwendung von Künstlicher Intelligenz

Antrag nach dem IZG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche internen Weisungen, Erlasse/Rundschreiben, Richtlinien, Handreichungen/Leitfäden und vergleichbare Dokumente zur Verwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) in ihrem Geschäftsbereich. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA). Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA - Kennzahlen zur Notfallpsychiatrie

Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt hat mich an Sie verwiesen und so bitte ich Sie mir Folgendes zu zusenden: - im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt bzw. dem Land Sachsen-Anhalt vorliegende Definitionen für Akut-/Notfallbetten in psychiatrischen Kliniken (z.B. für die Unterbringung, vorläufige Einweisung durch die Verwaltungsbehörde o.Ä.) - Anzahl an Akut-/Notfallbetten in psychiatrischen Kliniken im Land Sachsen-Anhalt (z.B. für die Unterbringung, vorläufige Einweisung durch die Verwaltungsbehörde o.Ä.) - Gesamtanzahl an Betten/Plätzen auf Akut-/Notfallstationen im Land Sachsen-Anhalt (z.B. für die Unterbringung, vorläufige Einweisung durch die Verwaltungsbehörde o.Ä.) Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

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