Diese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch: Verantwortlicher: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Am Köllnischen Park 3 10179 Berlin E-Mail: post@senmvku.berlin.de Website: https://www.berlin.de/sen/uvk/ Die behördliche Datenschutzbeauftragte/der behördliche Datenschutzbeauftragte der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr und Klimaschutz und Umwelt ist unter der o.g. Anschrift beziehungsweise unter datenschutz@senmvku.berlin.de erreichbar. Es werden folgende Daten verarbeitet: Authentifizierungsdaten (Benutzername / Passwort), Anrede, Vorname, Nachname, Firmenname, Mobiltelefon, Telefonnummer, Telefax, E-Mail, Nachweis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten, ausnahmeberechtigten Beruf (Parkerleichterung), Ansprechperson einer Firma [mit Anrede, Vorname, Nachname], Kommunikationsverbindungen einer Ansprechperson [mit beruflicher Telefonnummer und beruflicher Mailadresse], Adresse mit Straße, Hausnummer, PLZ, Ort und Land; bei verkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 StVO werden das Geburtsdatum des Verkehrssicherers und bei Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO werden zusätzlich noch Geburtsort, Geburtsname und Geburtsdatum der antragstellenden natürlichen Person erfasst. Zweck der Verarbeitung ist die Bearbeitung Ihres Antrags sowie die Erfüllung der dem Bezirksamt / der Senatsverwaltung gesetzlich zugewiesenen öffentlichen Aufgaben, insbesondere im Rahmen der übertragenen Aufgaben des Landes Berlin. Dies umfasst insbesondere die Prüfung und Entscheidung über die Erteilung von (Ausnahme-)Genehmigungen oder Erlaubnissen in folgenden Bereichen: Gehwegüberfahrten (§ 9 BerlStrG) Genehmigungen für die Herstellung oder Änderung von Gehwegüberfahrten Allgemeine Sondernutzung (§ 11 BerlStrG) Erlaubnisse für Nutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, wie das Aufstellen von Verkaufsständen oder Außenbestuhlung Sondernutzung für Zwecke der öffentlichen Versorgung (§ 12 BerlStrG / § 127 TKG) Erlaubnisse für Sondernutzungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, wie etwa das Verlegen von Leitungen durch Versorgungsunternehmen; hierzu zählen auch Maßnahmen nach § 127 Telekommunikationsgesetz (TKG) zur Mitbenutzung öffentlicher Verkehrswege für Telekommunikationslinien Zuständigkeitskonzentration (§ 13 BerlStrG) Regelungen zur Zuständigkeit für bestimmte Sondernutzungen, insbesondere, wenn neben der straßenrechtlichen Erlaubnis auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 und 9 StVO erforderlich ist Veranstaltungen mit übermäßiger Straßenbenutzung (29 StVO) Erlaubnisse für Veranstaltungen, bei denen Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, wie beispielweise ein Marathonlauf Verkehrsrechtliche Anordnungen (45 StVO): Anordnungen zur Regelung des Straßenverkehrs, beispielweise bei der Einrichtung von Arbeitsstellen oder Verkehrslenkungsmaßnahmen Ausnahmegenehmigungen (§ 46 StVO): Genehmigungen für Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, beispielweise für das Parken mit Handwerkerparkausweis in bestimmten straßenverkehrsrechtlich relevanten Bereichen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DS-GVO in Verbindung mit § 3 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) sowie die oben genannten spezialgesetzlichen Vorschriften i.V.m. Art. 6 Abs. 1c DS-GVO“. Die Verarbeitung ist erforderlich zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt und erfolgt in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der verantwortlichen Stelle übertragen wurde. Soweit die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, erfolgt sie gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO. Eine Übersicht der einschlägigen Rechtsgrundlagen finden sie hier: Der Formularassistent speichert Ihre eingegebenen Daten auf einem zwischengeschalteten Server (Proxy) für die Dauer von bis zu zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten automatisch gelöscht, es sei denn, dass bis dahin keine vollständige Übermittlung an die Straßen- und Grünflächenämter bzw. Straßenverkehrsbehörden des Landes Berlin erfolgt ist. Innerhalb der behördliche Fachsoftware gelten die für die jeweilige Vorgangsart einschlägigen Aufbewahrungsfristen des Landes Berlin. Diese können variieren, z.B.: Bei gebührenpflichtigen Vorgängen in der Regel 10 Jahre Bei gebührenfreien oder rein internen Vorgängen häufig kürzer In Einzelfällen (z.B. bei dauerhaften Rechtswirkungen) auch unbefristet Die konkreten Fristen richten sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Aufbewahrung von Schriftgut des Landes Berlin und den haushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 70 Landeshaushaltsordnung Berlin und zugehörige Verwaltungsvorschriften). Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Bearbeitung Ihres Antrags und die Durchführung des Verwaltungsverfahrens erforderlich. Ohne die Angabe der notwendigen Daten kann Ihr Anliegen nicht oder nicht vollständig bearbeitet werden. Wenn Sie die erforderlichen personenbezogenen Daten nicht bereitstellen, kann die zuständige Behörde Ihren Antrag nicht prüfen oder bearbeiten. Dies kann dazu führen, dass das Verfahren nicht durchgeführt oder die beantragte Leistung nicht erbracht werden kann. Es ist nicht geplant, personenbezogene Daten an ein Drittland/eine internationale Organisation zu übermitteln. Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz und die Informationsfreiheit über die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, ist die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Alt-Moabit 59-61 10555 Berlin Telefon: 030 13889-0 Telefax: 030 2155050 E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de Die Betroffenen haben gegenüber der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt folgende Rechte hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten: Recht auf Auskunft, Art. 15 DS-GVO Mit dem Recht auf Auskunft erhält der Betroffene eine umfassende Einsicht in die ihn angehenden Daten und einige andere wichtige Kriterien wie beispielsweise die Verarbeitungszwecke oder die Dauer der Speicherung. Es gelten die in § 24 BlnDSG geregelten Ausnahmen von diesem Recht. Recht auf Berichtigung, Art. 16 DS-GVO Das Recht auf Berichtigung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, unrichtige ihn angehende personenbezogene Daten korrigieren zu lassen. Recht auf Löschung, Art. 17 DS-GVO Das Recht auf Löschung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, Daten beim Verantwortlichen löschen zu lassen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die ihn angehenden personenbezogenen Daten nicht mehr notwendig sind, rechtswidrig verarbeitet werden oder eine diesbezügliche Einwilligung widerrufen wurde. Es gelten die in § 25 BlnDSG geregelten Ausnahmen von diesem Recht. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DS-GVO Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, eine weitere Verarbeitung der ihn angehenden personenbezogenen Daten vorerst zu verhindern. Eine Einschränkung tritt vor allem in der Prüfungsphase anderer Rechtewahrnehmungen durch den Betroffenen ein. Recht auf Widerspruch gegen die Erhebung, Verarbeitung und bzw. oder Nutzung, Art. 21 DS-GVO Das Recht auf Widerspruch beinhaltet die Möglichkeit für Betroffene, in einer besonderen Situation der weiteren Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, soweit diese durch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder öffentlicher sowie privater Interessen rechtfertigt ist. Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DS-GVO Das Recht auf Datenübertragbarkeit beinhaltet die Möglichkeit für den Betroffenen, die ihn angehenden personenbezogenen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format vom Verantwortlichen zu erhalten, um sie ggf. an einen anderen Verantwortlichen weiterleiten zu lassen. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO steht dieses Recht aber dann nicht zur Verfügung, wenn die Datenverarbeitung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, Art. 77 DS-GVO Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DS-GVO verstößt. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DS-GVO. Widerspruchsrecht Sofern personenbezogene Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet werden, haben Betroffene das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben. Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an post@senmvku.berlin.de . Hier finden Sie diese Datenschutzerklärung zum Download als PDF:
Genehmigungsbescheide der im förmlichen Verfahren zu genehmigenden Anlagen (Anlagen der Verfahrensart G aus dem Anhang 1 der 4. BImSchV). Genehmigungsbedürftige Anlagen, die im Anhang 1 der 4. BImSchV in der Spalte d mit einem G gekennzeichnet sind. D.h. Anlagen, die im förmlichen Verfahren (Anlagen der Verfahrensart E und G aus dem Anhang 1 der 4. BImSchV) zu genehmigen sind. Dargestellt werden momentan nur Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Gewerbeaufsicht (keine Darstellung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich des LBEG und der unteren Immissionsschutzbehörden). im förmlichen Verfahren zu genehmigenden Anlagen (Anlagen der Verfahrensart E und G aus dem Anhang 1 der 4. BImSchV). In Artikel 24 der IE-Richtlinie wurden Regelungen über den Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren getroffen. Diese Regelungen wurden bei der Umsetzung der IE-Richtlinie in nationales Recht in einem Artikelgesetz berücksichtigt, durch das auch das BImSchG entsprechend geändert wurde. Seither sind der Genehmigungsbescheid sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts für Anlagen nach der Industrie-Emissionsrichtlinie im Internet öffentlich bekannt zu machen. Niedersachsen geht in dieser Kartendarstellung etwas weiter und veröffentlicht hier die Genehmigungsbescheide aller im förmlichen Verfahren zu genehmigenden Vorhaben (Anlagen der Verfahrensart G aus dem Anhang 1 der 4. BImSchV). Eingestellt ist immer der aktuelle Genehmigungsbescheid, der durch einen Nachfolgenden entsprechend abgelöst würde. Eine Genehmigungshistorie ist hier nicht vorgesehen. Sichtbar in der interaktiven Kartendarstellung sind bereits alle genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verfahrensart G. Eingestellt werden die aktuellen Genehmigungsbescheide seit Dezember 2014. Die Daten werden täglich aktualisiert.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe mich am 6. Januar 2025 mit mehreren Anträgen nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG), hilfsweise nach dem HDSIG bzw. VIG, an die Stadt Marburg (<<E-Mail-Adresse>>) gewandt. Trotz mehrfacher Erinnerungen per E-Mail erfolgte bis heute 21. Oktober 2025 weder eine Eingangsbestätigung noch eine inhaltliche Antwort. Damit hat die Stadt die gesetzliche Frist des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG deutlich überschritten. Die Anträge betrafen: 1. die Anzahl der im Jahr 2023 und 2024 durch Mitarbeiter der Stadtverwaltung und durch private Personen gemeldeten Behinderungen sowie die Zahl der durch Abschleppen oder Umsetzen beseitigten Behinderungen, 2. die Anzahl der im Jahr 2023 und 2024 gemeldeten Falschparker auf Radwegen und Gehwegen, getrennt nach Anzeigen durch Privatpersonen, 3. die Anzahl der im Jahr 2023 und 2024 durch Mitarbeiter der Stadtverwaltung und durch Privatpersonen gemeldeten Ordnungswidrigkeiten nach StVO. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, sind Angaben über den ruhenden Verkehr, Verkehrsverstöße und deren Bearbeitung Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG, da sie Tätigkeiten betreffen, die Auswirkungen auf Umweltbestandteile und deren Schutzbereiche (Fuß- und Radverkehrsflächen) haben. Sie sind umweltrelevant, da sie direkten Bezug auf Verkehrsfluss, Luftqualität, Abgase, Feinstaubbelastung und Lärm in der Stadt Marburg haben. Eine Verzögerung bei der Bereitstellung dieser Informationen beeinträchtigt die Transparenz über umweltbezogene Belastungen im städtischen Raum und die öffentliche Informationsfreiheit nach HUIG. Ich bitte Sie daher, die Untätigkeit der Stadt Marburg aufsichtsrechtlich zu prüfen, die Stadt zur Bearbeitung oder Weiterleitung meiner Anträge anzuhalten und mich über das Ergebnis zu informieren. Wie Ihnen ebenfalls bekannt sein dürfte, besteht die Antwortpflicht nach dem HUIG unabhängig davon, ob eine Kommune eine Informationsfreiheitssatzung nach § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG erlassen hat. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
um Zugang zu Informationen wird gebeten, die Aufschluss über die organisationale und fachliche Koordination der Abfall- und Entsorgungslogistik nach der Flut im Ahrtal im Juli 2021 geben. Von Interesse sind insbesondere - Schriftwechsel, Vermerke oder Lageberichte zwischen dem Ministerium, der SGD Nord, der ADD, dem Landkreis Ahrweiler oder dem Abfallwirtschaftsbetrieb Ahrweiler (AWB), - interne Bewertungen zur Zuständigkeit und Aufgabenverteilung (Katastrophenschutz oder Abfallwirtschaft), - sowie Unterlagen zu Abstimmungen oder Besprechungen, in denen die Organisation der Flutabfallentsorgung behandelt wurde. Es wird um elektronische Übersendung der vorhandenen Unterlagen gebeten. Eine Eingangsbestätigung wird erbeten.
um Zugang zu Informationen wird gebeten, die Aufschluss darüber geben, wie die Frage der Entschädigung oder Vergütung von privaten Helfern, Landwirten und Unternehmen behandelt wurde, die nach der Flut im Juli 2021 Abfall-, Räum- oder Transportleistungen im Ahrtal erbracht haben. Von Interesse sind insbesondere - interne Bewertungen oder Stellungnahmen zur Zuständigkeit und finanziellen Abwicklung, - Abstimmungen mit der ADD, dem Innenministerium oder dem Landkreis Ahrweiler, - sowie Unterlagen, in denen eine Regelung über den Abfallwirtschaftsbetrieb Ahrweiler (AWB) dokumentiert wurde. Es wird um elektronische Übersendung der vorhandenen Unterlagen gebeten. Eine Eingangsbestätigung wird erbeten.
Die Landesverwaltung und die Kommunalen Spitzenverbände in Sachsen-Anhalt sind übereingekommen, einen zentralen Metadatenkatalog einzusetzen. Er steht allen geodatenhaltenden Behörden und Stellen des Landes sowie den Kommunen zur Erfassung ihrer Metadaten kostenfrei zur Verfügung. Für den Metadatenkatalog wird die Software InGrid®Catalog eingesetzt. Die Metadaten können dezentral über das Internet erfasst und darüber auch online aktualisiert werden. Der einheitliche Metadatendienst umfasst neben dem Metadatenkatalog und der Erfassungskomponente verschiedene Funktionen für die Recherche nach Geodaten. Dem Ansatz verteilten Arbeitens und dem Grundsatz der einmaligen Pflege folgend müssen die Metadaten also nur einmal erfasst werden. Durch die Verwendung von sogenannten Metadatenbrokern können die Daten überall gefunden werden, auf Landes-, auf Bundes- und auf der Europaebene. Der Metadatenkatalog wird in einer Länderkooperation weiterentwickelt und auf der Plattform MetaVer veröffentlicht. MetadatenVerbund (MetaVer) ist ein gemeinsames Metadatenportal der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen-Anhalt. Der gemeinsame Betrieb der Metadatenkataloge wird durch die Freie und Hansestadt Hamburg organisiert, für den Inhalt der Kataloge sind aber die einzelnen Bundesländer verantwortlich. Der MetadatenVerbund (MetaVer) bietet mehrere Möglichkeiten, behördliche Informationen zu finden. Mit MetaVer können Sie zeitgleich in mehreren Katalogen nach Datensätzen, digitalen Karten, Anwendungen, Metadaten und Dokumenten recherchieren, die gängigen Internet-Suchmaschinen verborgen bleiben.
Der Umweltdatenkatalog (UDK) ist ein Programm zum Erfassen, Recherchieren und Pflegen umweltrelevanter Daten der öffentlichen Verwaltungen. Er enthält sogenannte Metadaten ("Daten über Daten"), gibt also Auskunft darüber, "wer" "wo" über "welche" umweltrelevanten Daten verfügt. Der UDK soll für den Bürger und den Fachmann einen möglichst kompletten Überblick über Umweltinformationen geben, die von Behörden und Institutionen erhoben und gespeichert werden. Eine präzise Beschreibung der Daten und der Datenquelle soll den Zugang zu den eigentlichen Daten erleichtern. Der UDK trägt dazu bei, den Bürgern und Fachleuten den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt zu sichern und ist somit ein Informationsinstrument im Sinne der Richtlinie 2003/4/EG bzw. des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes. Der UDK des Freistaates Sachsen ist für die Öffentlichkeit über das Portal MetaVer zugänglich.
Der kommunale Metadatenkatalog Sachsen-Anhalt ist eine Datenbank mit Metainformationen. Die Datenerfassung erfolgt dezentral, in der Metadatenerfassungskomponente der Software InGrid, über den Web-Browser. Folgende Informationen können, unterteilt nach 7 Objektklassen, erfasst werden: * Anwendung * Datenbank * Geodatensatz * Geodatendienst * Dokument * Organisationseinheit * Projekt Erfasst werden weiterhin Adressdaten von Einrichtungen, die Auskunft über die erfassten Umweltinformationen geben können. Strukturiert werden die Adressdaten nach: * Institutionen * Einheiten * Personen Die Daten können im Metadatenportal MetaVer.de, im Umweltinformationsnetz Sachsen-Anhalt (UINST), im Geoportal Sachsen-Anhalt, im Geoportal.de und im INSPIRE-Geoportal recherchiert werden.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 81 |
| Kommune | 1 |
| Land | 41 |
| Zivilgesellschaft | 32 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 38 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 75 |
| Umweltprüfung | 3 |
| unbekannt | 31 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 64 |
| offen | 78 |
| unbekannt | 9 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 141 |
| Englisch | 20 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Bild | 1 |
| Datei | 3 |
| Dokument | 30 |
| Keine | 74 |
| Unbekannt | 4 |
| Webdienst | 1 |
| Webseite | 57 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 52 |
| Lebewesen und Lebensräume | 86 |
| Luft | 43 |
| Mensch und Umwelt | 151 |
| Wasser | 42 |
| Weitere | 134 |