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Rechtsvorschriften im Bereich Umwelt

Landesrecht Bundesrecht Informationsfreiheitsgesetz (mit Umweltinformationsrecht) Gesetz über Gebühren und Beiträge Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung – UGebO) Umweltgesetze und Verordnungen vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (Übersicht und Download) Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel (Umweltinformationsgesetz – UIG) Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG Kostenverordnung) Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Des Weiteren finden Sie spezielle Rechtsvorschriften zu folgenden Themen: Bodenschutz und Altlasten Elektromagnetische Felder Immissionsschutz / Industrie und Gewerbe Kreislaufwirtschaft Lärm Luft Strahlenschutz Wasser und Geologie Berliner Vorschriften­informationssystem Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Gesetze im Internet (Bundesrecht) Rechtsvorschriften der EU

Geodatennutzung im Umweltvollzug – Teil 2

Geodaten können die Vollzugstätigkeit im Umweltbereich erleichtern, indem sie den Behörden einen einfacheren und schnelleren Zugriff auf bestimmte Informationen erlauben. Diese Handreichung gibt Vollzugsbehörden einen Überblick über wesentliche rechtliche Anforderungen dazu, welche Daten sich als Beweismittel eignen können und welche Abwägungen bei ihrer Nutzung vorzunehmen sind. Der Fokus liegt auf allgemein gültigen Normen, die in verschiedenen Bereichen des Umweltrechts angewendet werden. Sektorale Anforderungen können ergänzend hinzutreten.

Abwasserwärme

Die Nutzungspotenziale von Abwasserkanälen für die Wärmeversorgung von Gebäuden oder als Wärmequelle für die leitungsgebundene Wärmeversorgung sind gerade in urbanen Räumen groß. In der Analyse werden Möglichkeiten aufgezeigt, den Informationszugang insbesondere für Dritte zu verbessern. Das umfasst Anspruchsregelungen in den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder. Duldungsansprüche bzw. Gestattungen für die Abwasserwärmenutzung können die Abwasserwärmenutzung erleichtern. Das Papier schließt mit Handlungsempfehlungen für Bund, Länder und Kommunen. Veröffentlicht in Fact Sheet.

Abwasserwärme

Die Nutzungspotenziale von Abwasserkanälen für die Wärmeversorgung von Gebäuden oder als Wärmequelle für die leitungsgebundene Wärmeversorgung sind gerade in urbanen Räumen groß. In der Analyse werden Möglichkeiten aufgezeigt, den Informationszugang insbesondere für Dritte zu verbessern. Das umfasst Anspruchsregelungen in den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder. Duldungsansprüche bzw. Gestattungen für die Abwasserwärmenutzung können die Abwasserwärmenutzung erleichtern. Das Papier schließt mit Handlungsempfehlungen für Bund, Länder und Kommunen. Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/

Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG); Analyse der Anwendung der Regelungen des UIG und Erschließung von Optimierungspotentialen für einen ungehinderten und einfachen Zugang zu Umweltinformationen

Das Projekt "Evaluation des Umweltinformationsgesetzes (UIG); Analyse der Anwendung der Regelungen des UIG und Erschließung von Optimierungspotentialen für einen ungehinderten und einfachen Zugang zu Umweltinformationen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Unabhängiges Institut für Umweltfragen UfU - e.V..Das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) ist seit mehr als 20 Jahren und seine Neufassung seit mehr als 10 Jahren in Kraft. Mit ihm setzt Deutschland auf Bundesebene die Vorgaben der Aarhus-Konvention und der Umweltinformationsricht-linie der EU um. Ein ungehinderter Zugang zu Umweltinformationen ist Voraussetzung für die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Entscheidungsprozessen und ein wesentlicher Baustein einer transparenten und bürgerfreundlichen Umweltverwaltung. Anders als das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das den Zugang zu anderen amtlichen Informationen regelt, wurde das UIG des Bundes noch nicht umfassend evaluiert. Vorliegende Studien deuten darauf hin, dass die Bearbeitung von UIG-Anträgen in der Praxis partiell weiterhin Schwierigkeiten verursacht. Eine Untersuchung und Bewertung der Wahrnehmung der aktiven Informationspflichten aus dem UIG durch Bundesbehörden fehlt bisher ganz. Mit der Evaluation soll untersucht werden, ob die gesetzlichen Ziele des UIG in der Praxis erreicht werden und welche sonstigen Wirkungen das Gesetz hat. Mögliche Schwachstellen im Vollzug des UIG sollen identifiziert und Vorschläge zur Abhilfe unterbreitet werden. Die unter Anwendung rechts- und sozialwissenschaftlicher Methoden vorzunehmende Untersuchung soll den gesamten Regelungsbereich des UIG abdecken, d. h. neben dem Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag auch untersuchen, ob Behörden in ausreichender Weise ihre Pflicht zur aktiven Informationsverbreitung wahrnehmen. Die vorhandenen Ergebnisse rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschungen zum UIG des Bundes und zu anderen Gesetzen über den Zugang zu amtlichen Informationen in Deutschland (UIGs der Länder, IFG des Bundes und der Länder, Verbraucherinformationsgesetz) sind dafür auch mit Blick auf die Schnittstellen zum UIG (Synergien, Zielkonflikte) auszuwerten und ggf. zu aktualisieren.

Innenstaatssekretär Erben: Sachsen-Anhaltisches Informationsfreiheitsgesetz soll mehr Information der Bürgerinnen und Bürger und Transparenz der Verwaltung bringen

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 123/07 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 123/07 Magdeburg, den 24. Mai 2007 Innenstaatssekretär Erben: Sachsen-Anhaltisches Informationsfreiheitsgesetz soll mehr Information der Bürgerinnen und Bürger und Transparenz der Verwaltung bringen Innenstaatssekretär Rüdiger Erben (SPD) informierte die Öffentlichkeit heute über das geplante sachsen-anhaltische Informationsfreiheitsgesetz: ¿Bisher war der Informationszugang in Sachsen-Anhalt nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich, so dass Akten der Verwaltung des Landes Außenstehenden grundsätzlich nicht zugänglich waren. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen nun amtliche Informationen grundsätzlich voraussetzungslos frei zugänglich sein. Ausnahmen gibt es nur bei besonderen öffentlichen oder privaten Belangen.¿ Nach den Plänen des Innenministeriums soll jede Bürgerin und jeder Bürger auf Antrag Anspruch auf den Zugang zu amtlichen Informationen haben. Adressaten sind insbesondere Landesbehörden und die Kommunen. Diese Stellen müssen grundsätzlich Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Für den Zugang zu amtlichen Informationen werden Gebühren und Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. Als amtliche Information ist jede Aufzeichnung zu verstehen, die amtlichen Zwecken dient, und zwar unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die Information kann verweigert werden: - zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (u. a. bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, bei laufenden strafrechtlichen, ordnungswidrigkeitsrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Ermittlungen, bei sicherheitsempfindlichen Anfragen oder wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stellen erheblich beeinträchtigt würde) - zum Schutz des behördlichen Endscheidungsprozesses (beispielsweise zu Arbeiten und Beschlüssen zur Vorbereitung von Behördenentscheidungen) - zum Schutz personenbezogener Daten - zum Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Weiterer zeitlicher Ablauf: Nach der am 22. Mai 2007 erfolgten ersten Vorlage im Kabinett erfolgt nun die Anhörung. Die endgültigen Kabinettbefassung soll noch im Juli 2007 erfolgen, so dass der Gesetzentwurf noch vor der Sommerpause dem Landtag zur Beratung übersandt werden könnte. Nach derzeitigem Zeitplan soll das Gesetz noch im Jahr 2007 in Kraft treten. Impressum: Verantwortlich: Klaus-Peter Knobloch Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5508/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Rechtsgutachten 'Vertraulichkeit und Nutzung von Stoffdaten aus Stoffdatenbanken des UBA'

Das Projekt "Rechtsgutachten 'Vertraulichkeit und Nutzung von Stoffdaten aus Stoffdatenbanken des UBA'" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Hochschule Darmstadt, Fachbereich Gesellschaftswissenschaften und Soziale Arbeit, Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse sofia e.V..1997 wurde von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Siederer im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) des Rechtsgutachten 'Vertraulichkeit und Nutzung von Stoffdaten aus Stoffdatenbanken des Umweltbundesamtes - Rechtsgutachten und praktischer Leitfaden' (UBA-Text 42/97) erstellt. Der UBA-Text 42/97 besteht aus zwei Teilen: einem rechtlichen Gutachten und einer hierauf aufbauenden Arbeitsanleitung für die praktische Arbeit der Mitarbeiter des Umweltbundesamtes. Inhalt des Rechtsgutachtens ist die Behandlung von vertraulichen Stoffdaten aus den Bereichen des Pflanzenschutzes, der Alt- und Neustoffe, der Entwesungs- und Entseuchungsmittel, der Holzschutzmittel, der Wasch- und Reinigungsmittel, der Farben und Lacke und der Textilhilfsmittel. Auch die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wurden in diesem Zusammenhang berücksichtigt. Die Arbeitsanleitung trifft allgemeine Festlegungen über die Behandlung vertraulicher Stoffdaten in den jeweiligen Vollzügen. Es werden bei der Verarbeitung von Stoffdaten im Hinblick auf die Vertraulichkeit zwei Fragestellungen unterschieden. 1. Handelt es sich bei bestimmten Angaben um vertrauliche Informationen? Woraus ergibt sich die Vertraulichkeit? 2. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Einstufung als vertraulich für die weitere Behandlung der Informationen? Dürfen diese insbesondere an andere Behörden oder private Dritte übermittelt werden? Aufgrund neuer bzw. geänderter Gesetze ist eine Überarbeitung des Gutachtens notwendig. Es haben sich im Rahmen der praktischen Vollzugsarbeit viele Fragen ergeben, deren Beantwortung in die Erweiterung des Gutachtens einbezogen werden sollte. Insbesondere wird in dem Gutachten von 1997 die Frage der vollzugsübergreifenden Nutzung von Daten nicht abgedeckt. Folgende Gesetze wurden seit 1997 geändert oder neu erlassen und müssen bei der Überarbeitung des Gutachtens berücksichtigt werden: - Das Umweltinformationsgesetz (UIG) wurde durch Gesetz vom 22.12.2004 geändert. Außerdem sollten das Informationsfreiheitsgesetz (1 FG) und das Verbraucherinformationsgesetz eingearbeitet werden. - Die Biozide wurden durch Gesetz vom 20.06.2002 in das Chemikaliengesetz aufgenommen. - Das Bundesseuchengesetz wurde am 20.07.2000 durch das Infektionsschutzgesetz ersetzt. - Das Chemikalienrecht wurde durch die REACH-VO vom 18.12.2006 grundlegend geändert. - Das Arzneimittelrecht wurde im 1997er Gutachten nicht behandelt. Die Verwendung vertraulicher Daten im Arzneimittelbereich müsste daher neu aufgenommen werden. - Die Umsetzung der Regelungen aus der Europäischen Pflanzenschutzrichtlinie 91/414/EWG in das deutsche Pflanzenschutzgesetz erfordert eine Überarbeitung der Teile des Gutachtens, die sich hierauf beziehen. - Im Bereich der Wasch- und Reinigungsmittel ist durch die Europäische Detergenzverordnung 648/2004/EG Überarbeitungsbedarf entstanden. - Fragestellungen aus dem Bereich der wassergefährdeden Stoffe sind bisher nicht erfasst.

Umfang des Informationsanspruchs gegenüber dem BMU nach dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz hinsichtlich Daten, die der Bundesaufsicht nach dem Atom- und Strahlenschutzrecht vorliegen, sowie sensibler und sicherheitsrelevanter Daten nach der Störfall-Verordnung

In dem Gutachten werden Rechtsfragen aufgeworfen, analysiert und bewertet, die den Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und nachgeordnete Behörden im Geschäftsbereich,wie das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), auf den Gebieten des Atom- und Strahlenschutzrechts sowie des Rechts der Störfall-Verordnung (StörfallV) betreffen. In Bezug auf ihre Bedeutung für das Atom- und Strahlenschutz- sowie Störfallrecht wurde auf nachfolgende Problemfelder besonders eingegangen: - Begriffsbestimmungen, insbesondere Informationsbegriff - Anwendungsbereiche der verschiedenen Informationsgesetze in Bund und Ländern -Definition der informationspflichtigen Stellen - Fragen des Bund-Länder-Verhältnisses - Organisations-und Verfahrensfragen - Ausnahmetatbestände (Schutz öffentlicher Belange; Schutz privater Belange) - Kosten - Rechtsschutz - Weiterverwendung von Informationen - aktive Informationspflichten Den Abschluss des Gutachtens bildet eine Entscheidungshilfe, die als Muster für Handlungsempfehlungen für die Bearbeitung von Informationsanträgen gedacht ist. Wesentliche Kriterien für die Gestaltung der Entscheidungshilfe waren Übersichtlichkeit, Knappheit, Verständlichkeit und Rechtssicherheit. Die Entscheidungshilfe folgt einem dreistufigen Konzept. Auf einer ersten Stufe gibt sie dem Anwender Ratschläge für bestimmte Fragen und Probleme. Bei komplexeren Fragestellungen soll auf einer zweiten Stufe die im Hause für UIG/IFG-Fragen zuständige Organisationseinheit beteiligt werden. Zusätzlich kann der Anwender zu einzelnen Problemfeldern über entsprechende Links das Gutachten zu Rate ziehen. Auf einer dritten Stufe kann der Anwender weiterführende Fragestellungen mit Hilfe von in dem Gutachten zitierten weiterführenden Quellen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur vertieft bearbeiten.

Organisation des BASE

Organisation des BASE Hier finden Sie Informationen zur Organisationsstruktur des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. Organisationsstruktur Neben dem Präsidialbereich (PB) und der Verwaltung (Z) besteht das BASE aus folgenden fünf Fachabteilungen: Forschung/Internationales (F) Beteiligung (B) Aufsicht (A) Genehmigungsverfahren (G) Nukleare Sicherheit (N) Ebenfalls im BASE angesiedelt sind die Geschäftsstellen des kerntechnischen Ausschusses sowie die Geschäftsstelle der Reaktorsicherheit- und Entsorgungskommission. © BASE Eine junge Behörde Das BASE wurde formal 2014 gegründet und wurde mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung" am 30. Juli 2016 aufgebaut. Zwei Abteilungen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – für Genehmigungsverfahren bei Transporten und Zwischenlagern sowie der kerntechnischen Fachexpertise – wurden Anfang 2017 vom bisher zuständigen Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) übernommen. Die weiteren Abteilungen – für die Standortsuche eines neuen Endlagers für radioaktive Abfälle, die Beteiligung der Öffentlichkeit und für die Forschung – sowie die Verwaltung und der Präsidialbereich wurden dagegen neu aufgebaut, entsprechende Strukturen geschaffen und qualifiziertes Personal gewonnen. Der Aktenplan Der Aktenplan stellt den Ordnungsrahmen für das gesamte aktenrelevante Schriftgut des BASE dar. Gemäß Paragraf 11 Absatz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes ist er allgemein zugänglich zu machen, ohne jedoch konkrete Aktenbestände auszuweisen. Der Aktenplan BASE wird derzeit überarbeitet und für die Internetseite technisch aufbereitet. Sollten Sie Fragen haben, dann kontaktieren Sie uns gern . Dokumente Organigramm des BASE Herunterladen (PDF, 254KB, nicht barrierefrei)

Landtag verabschiedet Informationszugangsgesetz Hövelmann: Nur informierte Bürger können mitgestalten

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 115/08 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 115/08 Magdeburg, den 29. Mai 2008 Landtag verabschiedet Informationszugangsgesetz Hövelmann: Nur informierte Bürger können mitgestalten Sperrfrist: Beginn der Rede In der heutigen abschließenden Landtagsdebatte über den Entwurf eines Informationszugangsgesetzes erklärt Innenminister Holger Hövelmann (SPD) unter anderem: ¿In den letzten Jahren hat sich im Bewusstsein der Politiker aller Fraktionen die Überzeugung durchgesetzt, jedermann ein Recht auf umfassende Information über staatliches Handeln einzuräumen. Der Staat muss sich auch auf diesem Gebiet als Serviceeinrichtung für die Bürgerinnen und Bürger betrachten, die für ausreichende Informationsmöglichkeiten zu sorgen hat. Angesichts des Umfangs und der Qualität der vorhandenen amtlichen Informationen erfüllt ein allgemeines Recht auf Informationszugang, das unabhängig von persönlicher Betroffenheit besteht, die Wünsche der Menschen nach mehr Mitsprache beim Handeln der Verwaltung, nach mehr Transparenz und nach mehr bürgerschaftlicher Kontrolle. Sachkenntnisse sind die entscheidende Voraussetzung für eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen. Nur informierte Bürgerinnen und Bürger können an der Gestaltung der Gesellschaft mündig teilhaben. Daher müssen amtliche Informationen in größerem Umfang als bisher allgemein zugänglich sein. Im Interesse der Rechtseinheitlichkeit folgt das zur Verabschiedung anstehende Gesetz inhaltlich weitgehend dem Bundesgesetz. Ziel ist es, jedermann die Möglichkeit zu geben, von jedem Ort und zu jeder Zeit die Verwaltung zu kontrollieren. Bisher war der Zugang zu amtlichen Informationen generell vom Prinzip des Aktengeheimnisses geprägt. Akten der Verwaltung waren Außenstehenden grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn dies zur Wahrung ihrer jeweiligen Interessen erforderlich war. Jetzt kommt es zu einer grundlegenden Veränderung. Künftig werden amtliche Informationen frei zugänglich sein, es sei denn, dass besondere öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Der Informationszugang wird in der Regel ohne den vorherigen Nachweis eines besonderen Interesses gewährt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird künftig in Personalunion auch die Aufgabe des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit wahrnehmen. Er muss dabei die gegensätzlichen Prinzipien - Informationsfreiheit und Datenschutz - in Einklang bringen. Ich vertraue darauf, dass er hierbei die Bürgerinnen und Bürger sowie die auskunftspflichtigen Stellen in gleicher Weise in der Anwendung des Gesetzes unterstützt und damit zum Erfolg des Gesetzes beiträgt.¿ Hintergrund: Das Gesetz tritt voraussichtlich am 1. Oktober 2008 in Kraft. Im Interesse der Rechtseinheitlichkeit übernimmt das Gesetz inhaltlich weitgehend Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes. Es gilt für die Behörden des Landes, aber auch für die mittelbare Landesverwaltung, insbesondere für die Gemeinden und Landkreise. Damit erhalten die Bürgerinnen und Bürger erstmals ein allgemeines Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden unseres Landes. Bisher waren hier grundsätzlich nur Umwelt- und Verbraucherinformationen allgemein zugänglich. Die neue Serviceleistung wird allerdings nicht kostenlos sein. Es werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/5516/5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

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