Mit den Innenbereichssatzungen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) legt die Gemeinde ergänzend zu der Bebauungsplanung durch eine städtebauliche Satzung die Grenze zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich (§ 35 BauGB) fest.
Mit den Innenbereichssatzungen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) legt die Gemeinde ergänzend zu der Bebauungsplanung durch eine städtebauliche Satzung die Grenze zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich (§ 35 BauGB) fest.
Mit den Innenbereichssatzungen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) legt die Gemeinde ergänzend zu der Bebauungsplanung durch eine städtebauliche Satzung die Grenze zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich (§ 35 BauGB) fest.
Mit den Innenbereichssatzungen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) legt die Gemeinde ergänzend zu der Bebauungsplanung durch eine städtebauliche Satzung die Grenze zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich (§ 35 BauGB) fest.
Mit den Innenbereichssatzungen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) legt die Gemeinde ergänzend zu der Bebauungsplanung durch eine städtebauliche Satzung die Grenze zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich (§ 35 BauGB) fest.
Mit den Innenbereichssatzungen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) legt die Gemeinde ergänzend zu der Bebauungsplanung durch eine städtebauliche Satzung die Grenze zwischen dem unbeplanten Innenbereich und dem Außenbereich (§ 35 BauGB) fest.
Die Innenbereichssatzung grenzt den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ab. Grundlage ist § 34 Abs.4 BauGB.
Grünordnungspläne Stadt Uelzen nur in Teilbereichen entsprechend den Erfordernissen
Innenbereichssatzung Hansestadt Uelzen nur in Teilbereichen
Innenbereichssatzung in ausschließlich analoger Form daher nicht inspireidentifiziert.