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Jagdbezirke im Landkreis Ammerland

Jagdbezirke

Einnahmen und Verwendung der Jagdabgabe

Die bei der Erteilung eines Jagdscheins zu zahlende Jagdabgabe wird gem. § 21 Landesjagdgesetz Berlin – LJagdG Bln zweckgebunden zur Förderung des Jagdwesens verwendet. Insbesondere sollen gefördert werden: Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes und Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten sowie von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft Die Jagdabgabe wird nach der Änderung des Landesjagdgesetzes seit dem 1. August 2006 von der Stiftung Naturschutz Berlin vergeben. Die Vergabegrundsätze und das Antragsformular sind folgender Internetseite zu entnehmen: Projektförderung . Für folgende Projekte bzw. Maßnahmen wurden in den letzten Jahren Zuwendungen bewilligt bzw. Mittel verausgabt:

Übersicht zum Jagdwesen in Berlin

Jagdbares Wild Zahlreiche dem Jagdrecht unterliegende Wildtiere sind auch in Berlin heimisch. Am häufigsten kommen Wildschweine (Schwarzwild), Rehwild, Damwild, Wildkaninchen, Waschbären und Füchse vor. Eher selten sind Rotwild, Muffelwild, Feldhasen und Fasane anzutreffen. Wem gehört das Jagdrecht? Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu und darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. Dabei muss es sich um zusammenhängende Wald-, Feld- oder Wasserflächen mit bestimmten Mindestgrößen handeln. Man unterscheidet Eigenjagdbezirke mit einer Grundfläche von mindestens 75 Hektar sowie gemeinschaftliche Jagdbezirke (Jagdgenossenschaften / Angliederungsgenossenschaften) mit einer Grundfläche von mindestens 150 Hektar. “Befriedete Gebiete” Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören und in sogenannten “befriedeten Gebieten” (z. B. Straßen, Wohnsiedlungen, Grünanlagen, Friedhöfen, Gewerbegebiete oder Gärten) ist die Jagdausübung verboten. In Ausnahmefällen können die Berliner Forsten auf Antrag des Grundstückseigentümers allerdings eine beschränkte Jagdausübung genehmigen, sofern eine gefahrlose Bejagung möglich ist. Sofern von Wildtieren im Stadtgebiet eine akute Gefahr ausgeht, ist die Polizei zuständig. Jagdrecht Die Jagdausübung unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen ( Bundesjagdgesetz , Landesjagdgesetz Berlin ). Zudem sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten. Wer darf jagen? Voraussetzung für die Jagdausübung ist ein Jagdschein . Dieser wird erteilt, wenn der Bewerber die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 17 Bundesjagdgesetz erfüllt und erfolgreich eine Jägerprüfung abgelegt hat. Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche Prüfung, eine Jagdwaffenprüfung (Waffenhandhabung und jagdliches Schießen) und eine mündliche Prüfung. Wer die Beizjagd ausüben will (Jagd mit Greifvögeln auf Niederwild, z.B. Kaninchen) muss zusätzlich zu einer Jägerprüfung oder einer Jägerprüfung für Falkner (schriftlich und mündlich, ohne Jagdwaffen- und Schießprüfung) noch eine Falknerprüfung ablegen. Fütterungsverbot Das Füttern von Wildtieren ist außer in Notzeiten untersagt. Wann und für welche Wildarten Notzeiten vorliegen, legt die Jagdbehörde fest. Wildgehege An verschiedenen Stellen werden in Berlin Wildtiere (Schwarz-, Reh-, Dam-, Rot- und Muffelwild) in Gehegen gehalten und können in ihrer natürlichen Umgebung beobachtet werden. Gehege befinden sich unter anderem im Tegeler Forst und im Spandauer Forst, im Volkspark Rehberge und im Volkspark Jungfernheide.

Jagdwesen in Berlin

Die frei lebende Tierwelt ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in ihrem Beziehungsgefüge zu bewahren. Dazu ist auch in einer Großstadt wie Berlin eine Bejagung einzelner dem Jagdrecht unterliegender Tierarten notwendig, da natürliche Regularien meist fehlen. Als Jagd wird jedes rechtmäßige Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wildtieren bezeichnet. Zur Jagd gehört auch die Hege. Sie dient der Erhaltung eines angepassten artenreichen, gesunden Wildbestandes, der in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen steht. Übersicht zum Jagdwesen in Berlin Zahlreiche dem Jagdrecht unterliegende Wildtiere sind auch in Berlin heimisch. Am häufigsten kommen Wildschweine, Rehwild, Damwild, Wildkaninchen, Waschbären und Füchse vor. Eher selten sind Rotwild, Muffelwild, Feldhasen und Fasane anzutreffen. Weitere Informationen Jagdflächen in Berlin Übersichtskarte der Berliner Jagdbezirksflächen und weitere Daten und Fakten. Weitere Informationen Jagdergebnisse Für die einzelnen Tierarten gelten unterschiedliche Jagd- und Schonzeiten, die gesetzlich festgelegt sind. Durch die Jagdbehörde werden für jedes Jagdjahr (1. April – 31. März) getrennt nach Jagdbezirken Abschusspläne erstellt, die von den Jagdausübungsberechtigten einzuhalten sind. Weitere Informationen Jäger- und Falknerprüfung Die Jäger- und Falknerprüfung in Berlin wird von dem von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bestellten Prüfungsausschuss mindestens einmal jährlich in der Zeit zwischen März bis April durchgeführt. Weitere Informationen Erteilung von Jagdscheinen Die Erteilung des Jagdscheins ist an den ersten Wohnsitz gebunden. In Berlin liegt die Zuständigkeit dafür bei der Waffenbehörde, dem Polizeipräsidenten in Berlin/LKA 514 (Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin). Weitere Informationen Einnahmen und Verwendung der Jagdabgabe Die bei der Erteilung eines Jagdscheins zu zahlende Jagdabgabe wird gem. § 21 LJagdG Bln zweckgebunden zur Förderung des Jagdwesens verwendet. Projekte bzw. Maßnahmen, für die in den letzten Jahren Zuwendungen bewilligt bzw. Mittel verausgabt wurden, sind hier aufgeführt. Weitere Informationen Wildunfälle In Berlin mit seiner hohen Verkehrsdichte kommen besonders viele Tiere bei Verkehrsunfällen zu Tode. Wildunfälle stellen dabei ein hohes Verletzungsrisiko für die Fahrzeuginsassen dar und verursachen meist erhebliche Sachschäden. Was ist zu tun, wenn es doch passiert ist? Weitere Informationen Rechtsvorschriften im Bereich Jagdwesen Formulare im Bereich Jagdwesen

Illegale Wolfstötungen in Sachsen-Anhalt

Nr.: 10/2021 Halle (Saale), 04.06.2021 Die Präsidentin Illegale Wolfstötungen in Sachsen-Anhalt (LAU) sechs Wölfe gemeldet, die tot oder schwer verletzt aufgefunden wurden. In drei Fällen war die Todesursache illegaler Beschuss. Das bestätigen die vom Institut für Zoo- und Wildtierforschung (IZW) in Berlin durchgeführten pathologischen Untersuchungen. Da die Tötung eines Wolfes strafbar ist, wurden alle drei Fälle zur Anzeige gebracht. Wölfe sind international durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, die FFH-Richtlinie und nach der Berner Konvention streng geschützt. Diese internationalen rechtlichen Vorgaben werden durch das Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt, welches unter anderem das Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von Wölfen untersagt. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen - Geldstrafen oder Freiheitsentzug - kann die strafbare Handlung zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG führen und den Entzug des Jagdscheines nach sich ziehen. In den Jahren 2009 bis 2021 wurden in Sachsen-Anhalt elf Wölfe illegal durch Beschuss getötet. Dies entspricht einem Anteil von 15 % an allen Totfunden in Sachsen-Anhalt und stellt nach der Tötung bei Verkehrsunfällen die zweithäufigste nachweisbare Todesursache dar. Pressemitteilung Seit April 2021 wurden dem Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt praesidentin@ lau.mlu.sachsen-anhalt.de Landesamt für Umweltschutz 06116 Halle (Saale) Tel.: 0345 5704-101 Fax: 0345 5704-190 www.lau.sachsen-anhalt.de 1

Erteilung von Jagdscheinen

Die Erteilung des Jagdscheins ist an den ersten Wohnsitz gebunden. In Berlin liegt die Zuständigkeit dafür bei der Waffenbehörde, dem Polizeipräsidenten in Berlin/LKA 514 (Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin). Die Öffnungszeiten sowie Telefonnummern des Landeskriminalamts sind der folgenden Internetseite zu entnehmen: Waffenbehörde beim Landeskriminalamt Fragen zum Jagdschein können auch direkt an die Mailadresse waffenbehoerde@polizei.berlin.de des Landeskriminalamts geschickt werden oder telefonisch außerhalb der Öffnungszeiten geklärt werden. Sie benötigen bei der Verlängerung eines Jagdscheines den Antrag, das Jagdscheinheft, eine gültige Jagdhaftpflichtversicherung und ein gültiges Personaldokument, außerdem zwei Passfotos, sofern ein neues Heft ausgestellt werden muss. Diese Unterlagen können Sie auch per Post einreichen. Erstbeantragung zusätzlich das Jägerprüfungszeugnis. Bei der Erstbeantragung oder der erstmaligen Verlängerung nach Zuzug ist der Antrag persönlich abzugeben oder die Erlaubnis abzuholen. In gewissen Abständen wird darüber hinaus auch die Verlängerung der Erlaubnis vom persönlichen Erscheinen abhängig gemacht. Die Erteilung des Jagdscheins ist gebührenpflichtig , zusätzlich ist eine Jagdabgabe zu zahlen. Die Verwaltungsgebühr kann nur mit EC-Karte beglichen werden oder es wird ein Gebührenbescheid ausgehändigt/übersandt. Der Antrag auf Ausstellung bzw. Verlängerung eines Jagdscheines ist bitte über das Online-Verfahren oder unter Verwendung der aufgeführten Formulare zu stellen: Online-Verfahren Formulare im Bereich Jagdwesen

Auswahl aus den Terminen am Landgericht für Februar 2025

Drogenhandel in Halberstadt und Wernigerode 21 KLs 588 Js 82514/23 (1624) – 1. Strafkammer 1 Angeklagter 3 Zeugen Prozessbeginn:                   Dienstag, 04. Februar 2025, 09.00 Uhr, Saal A 23. Fortsetzungstermine:         19. und 24.02.2025, jeweils 09.00 Uhr, Saal A 23 Ein 48-jähriger in Wernigerode geborener Mann wird beschuldigt, von 2020 bis zum 16. April 2024 in Halberstadt und Wernigerode mit Drogen gehandelt zu haben. So soll der Angeklagte im September 2023 in einer von ihm genutzten Wohnung in Halberstadt Amphetamine, Metamphetamine und MDMA-haltige Tabletten aufbewahrt haben und zur Verteidigung der Drogen Schlagwaffen bereitgehalten haben. Am 11. März 2024 soll der Angeklagte in der gleichen Wohnung wiederum Amphetamine, Metamphetamine, MDMA-haltige Substanzen sowie kokainhaltige Substanzen und Cpsilocin-haltige Substanzen zum Verkauf bereitgehalten haben. Hier soll der Angeklagte zum Schutz seines Betäubungsmittelhandels über ein Selbstschussgerät verfügt haben. Auf einem Wohngrundstück in Wernigerode soll er zudem am 16. April 2024 ebenfalls Metamphetamine, Amphetamine und Cannabispflanzenteile zum Weiterverkauf bevorratet haben. Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Derzeit befindet er sich in anderer Sache in Strafhaft. Berufungsverhandlung gegen Jäger 28 NBs 855 Js 85345/20 (71/24) – 8. Strafkammer Prozesstag:                          Dienstag, 04. Februar 2025, 09.00 Uhr, Saal A 12 1 Angeklagter 4 Zeugen Ein mittlerweile 26-jähriger Jäger wurde am 17.10.2022 durch das Amtsgericht Halberstadt (Strafrichterin) wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubten Führen einer Waffe sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt. Das Amtsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Mann am 17.09.2020 mit einem Pkw ohne gültige Fahrerlaubnis in ein Jagdrevier bei Drei Annen Hohne gefahren ist. Bei der Vorbereitung zu der Jagd soll sich ein Schuss aus der Waffe des Angeklagten gelöst haben und den Oberschenkel eines Jagdgenossen durchschlagen haben. Dem Angeklagten, der zu diesem Zeitpunkt über eine Waffenbesitzkarte und einen gültigen Jagdschein verfügte, wurde auf Sicht des Amtsgerichts zur Last gelegt, dass er das Gewehr zu früh vor dem Jagdrevier mit Munition geladen hatte. Zudem soll nach der Überzeugung des Amtsgerichts der Angeklagte am 17.03.2022 ohne Fahrerlaubnis auf öffentlichen Straßen gefahren sein. Gegen diese Verurteilung durch das Amtsgericht Halberstadt hatten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung eingelegt, über die nun verhandelt wird. Am 09.08.2024 verurteilte wiederum das Amtsgericht Halberstadt den Angeklagten u. a. wegen schwerer Jagdwilderei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten. Auch gegen dieses Urteil legten sowohl Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung ein. Dieses Verfahren wird vor einer anderen Berufungskammer unter dem Aktenzeichen 25 NBs 38/24 geführt. Ein Termin steht hier noch nicht fest. sexueller Missbrauch von Jugendlichen 22 KLS 143 Js 55332/22 (11/23) –  2. Strafkammer 1 Angeklagter 1 Sachverständige 7 Zeugen Prozessbeginn:                   Mittwoch, 05. Februar 2025, 09.00 Uhr, Saal 6 Fortsetzungstermine:         11., 13. und 18. Februar 2025, jeweils 09.00 Uhr, Saal 6 Dem 61-jährigen Angeklagten werden 4 Straftaten vorgeworfen, die er im Dezember 2022 in der Hohen Börde begangen haben soll. In den Fällen 1 bis 3 soll er einem 15-jährigen Jugendlichen Geld dafür angeboten haben, dass dieser ihm Nacktvideos und Nacktfotos von sich mittels WhatsApp sendet. Zudem soll er an zwei Tagen mit dem Jugendlichen sexuell verkehrt haben. Im vierten Anklagepunkt soll der Angeklagte einem anderen 15-jährigen Jugendlichen im Rahmen eines WhatsApp-Chats Sexvideos des ersten Jugendlichen geschickt haben. Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte weitgehend die Taten bestritten. Insbesondere habe er kein Geld gezahlt und sei davon ausgegangen, dass der eine Jugendliche bereits 18 Jahre alt gewesen sei. Da es sich um eine Jugendschutzsache handelt, ist damit zu rechnen, dass es weitgehend oder teilweise zu einem Ausschluss der Öffentlichkeit kommen kann. Sexualstraftaten zum Nachteil von Schutzbefohlenen in Quedlinburg im Zeitraum Sommer 2019 bis Mai 2020 22 KLs 839 Js 76233/20 (16/21) – 2. Strafkammer 1 Angeklagter 2 Sachverständige 7 Zeugen Prozessbeginn:                   Freitag, 07. Februar 2025, 09.00 Uhr, Saal 6 Fortsetzungstermine:         17. Februar 2025, 09.00 Uhr, 27. Februar 2025, 12.00 Uhr, 05. März 2025, 12.00 Uhr und 11. März 2025, 09.00 Uhr, jeweils Saal 6 Einem 37-jährigen Erzieher aus dem Harz wird vorgeworfen, von Sommer 2019 bis Mai 2020 als Bezugsbetreuer zu einer damals 14 und 15 Jahre alten weiblichen Jugendlichen, die zudem geistige Defizite aufgewiesen haben sollen, sexuelle Kontakte unterhalten zu haben. Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Da es sich um eine Jugendschutzsache handelt, ist damit zu rechnen, dass es weitgehend oder teilweise zu einem Ausschluss der Öffentlichkeit kommen kann. Drogenhandel und Verstoß gegen das Waffengesetz in Magdeburg 21 KLs 346 Js 38501/24 (22/24) – 1. Strafkammer 1 Angeklagter 6 Zeugen Prozessbeginn:                   Montag, 17. Februar 2025, 09.00 Uhr, Saal A 23 Fortsetzungstermine:         21. und 28. Februar 2025 sowie 07. und 17. März 2025, jeweils 09.00 Uhr, Saal A 23 Einem 26 Jahre alten Mann werden 3 Straftaten vorgeworfen, die er am 23. August 2024 in Magdeburg begangen haben soll. An diesem Tag soll er im verwirrten Zustand im Bereich der Morgenstraße mit einem blutverschmierten T-Shirt herumgelaufen sein und dabei eine ungeladene halbautomatische Kurzwaffe unter seinem T-Shirt versteckt haben. Bei dem Zugriff der Polizei soll er sich gewehrt haben und Widerstand geleistet haben. Bei der anschließend erfolgten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in Magdeburg sollen Patronen passend zu der Schusswaffe gefunden worden sein sowie knapp 500 g Kokain. Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Drogenhandel in Magdeburg 25 KLs 275 Js 41779/24 (29/24) – 5. Strafkammer 1 Angeklagter 7 Zeugen Prozessbeginn:                   Dienstag, 18. Februar 2025, 09.30 Uhr, Saal 5 Fortsetzungstermin:            20. Februar 2025, 09.30 Uhr, Saal 5 Einem 44-jährigen Mann wird vorgeworfen, am 16.09.2024 in Magdeburg mit Betäubungsmitteln bewaffnet Handel getrieben zu haben. Bei einer Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten am 16.09.2024 sollen rund 15 g Kokain, 20 g Amphetamin, 10 g Heroin und knapp 3 g Crystal sowie 4 Tabletten durch den Angeklagten der Polizei übergeben worden sein. Zudem soll er zur Verteidigung des Drogenvorrates zwei Küchenmesser zugriffsbereit deponiert haben. Im Ermittlungsverfahren hat der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Raub im Zusammenhang mit Drogenkriminalität in Halberstadt 21 KLs 814 Js 86229/22 (19/23) – 1. Strafkammer 2 Angeklagte 1 psychiatrischer Sachverständiger 5 Zeugen Prozessbeginn:                   Dienstag, 25. Februar 2025, 09.00 Uhr, Saal A 23 Fortsetzungstermine:         04. März 2025 und 11. März 2025, jeweils 09.00 Uhr, Saal A 23 Ein 25-jähriger Mann soll am 09.05.2022 einem 35-jährigen Mann und dessen Begleiterin kostenlos Drogen gegeben haben. Als Gegenleistung hierfür soll der 35-jährige Mann dem 25-jährigen Mann bei einem Raubüberfall geholfen haben. Die beiden Angeklagten sollen dann unter Vorhalt einer Schreckschusswaffe in eine Wohnung eingedrungen sein. Der Hauptangeklagte soll dem Wohnungsinhaber geschlagen haben und elektronische Geräte sollen entwendet worden sein. 2. Zivilverfahren Schadensersatz nach dem Mord an einem Hotelier am 16. Oktober 2020 2 O 164/24 – 2. Zivilkammer - Prozesstermin:                     19. Februar 2025, 10.00 Uhr, Saal A14 Zwei mittlerweile 25 und 26 Jahre alten Männer wurden am 20.12.2022 durch eine Jugendstrafkammer des Landgerichts Magdeburg rechtskräftig wegen Mordes an einem Hotelier aus Magdeburg zu langjährigen Jugendstrafen verurteilt. Die Tat fand am 16. Oktober 2020 statt. Zu diesem Zeitpunkt war der ermordete Hotelier 58 Jahre alt. Die Angehörigen des Getöteten fordern nun als Erben von den Verurteilten (= Beklagte im Zivilprozess) Schadensersatz und Hinterbliebenengeld in Höhe von insgesamt rund 43.000 €. Gegen einen der nunmehrigen Beklagten ist bereits am 17.07.2024 ein mittlerweile rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil ergangen. Dies bedeutet, der Beklagte hat sich im Zivilprozess gegen die Forderung nicht gewehrt. Der andere mittlerweile 25-jährige Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und lässt über seinen Anwalt insbesondere vortragen, dass es ein erhebliches Mitverschulden des Getöteten gebe. Zudem meint der Beklagte, dass die Ansprüche auf zivilrechtlichen Schadensersatz verjährt seien. Mit einem Urteil im Termin ist nicht zu rechnen. Wie im Zivilverfahren üblich ist zu erwarten, dass die Argumente, die zuvor bereits schriftlich ausgetauscht wurden, mündlich zusammengefasst werden und das Gericht mitteilt, wie das Verfahren weitergeführt wird. Löffler Pressesprecher Impressum: Landgericht Magdeburg Pressestelle Halberstädter Str. 8 39112 Magdeburg Tel: 0391 606-2061 oder -2142 Fax: 0391 606-2069 oder -2070 Mail: presse.lg-md@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.lg-md.sachsen-anhalt.de

Nachweis, Kennzeichnung, Vermarktung, Buchführung 10. Nachweispflicht 11. Kennzeichnung 12. Vermarktung 13. Buchführungspflicht

Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind unter „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (s. Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d) und 9e) zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a) bis 9c) ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f) bis 9h) und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 16.07.2019

6. Verstorbene naturentnommene Pfleglinge von Zoos und Tiergärten 6.1 Streng geschützte Tiere 6.2 Besonders geschützte Tiere 6.3 Tiere des Anhangs A, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen

Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c) vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c) besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ s. Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. zurück zu "Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 16.07.2019

Daten und Fakten Die Jagdkultur Jagdschein erwerben Jagd und Waldschutz Prämie für erlegtes Schwarzwild Jagdtourismus

Die Jagd in Sachsen-Anhalt erfordert einen gültigen Jagdschein. Derzeit besitzen in etwa 13.000 Personen eine Jagdlizenz, um in den rund 1,7 Millionen Hektar Jagdfläche die Pflicht der Hege nachzugehen. Über 90 Prozent dieser Fläche sind in ca. 2.000 private Jagdbezirke aufgeteilt, die teilweise verschiedenen Jagdverbänden, Privatpersonen und Institutionen gehören. Die anderen zehn Prozent sind staatliche Eigenjagdbezirke. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden möglichst vermieden werden. Die Gebiete des Bundeslandes Sachsen-Anhalt werden seit Jahrhunderten für die Jagd von zahlreichen Wildtieren genutzt. Die Jagd ist somit ein fester Bestandteil der Kultur des neuen Bundeslandes und zieht jedes Jahr viele Jäger und interessierte Menschen nach Sachsen-Anhalt. Ein Denkmal des Kulturguts steht noch immer in der Nähe von Halberstadt, im Westen Sachsen-Anhalts. Das Jagdschloss Spiegelsberge, welches im Landschaftspark Spiegelsberge steht und zum Netzwerk Gartenträume Sachsen-Anhalt gehört, wurde 1958 zur Gaststätte umgebaut. Es diente den Herrschern und dem Hofstaat zur Unterbringung anlässlich der Jagd in der Region Ostharz. Wer die Jagd in Sachsen-Anhalt grundsätzlich ausüben möchte, braucht einen Jagdschein und muss eine Jagdprüfung ablegen. Den Jagdschein oder die Jagdprüfung zu absolvieren stellt die Grundlage dar, berechtigt jedoch nicht automatisch zum Jagen. Für das Jagen in den gekennzeichneten Jagdbezirken wird zusätzlich eine privatrechtliche Erlaubnis gefordert. Um diese Jagderlaubnis zu erhalten, muss ein Jagdpachtvertrag abgeschlossen werden oder ein Jagderlaubnisschein bzw. Begehungsschein erworben werden. [ https://buerger.sachsen-anhalt.de/detail?pstId=183791 ] Die Jagd in Sachsen-Anhalt dient dem Schutz der Biotope und ist damit untrennbarer Bestandteil des Ökosystems Wald. Durch gezielte Jagd werden waldverträgliche Wildbestände erreicht, die zur ökogerechten Waldbewirtschaftung führen. Diese Art von Umweltschutz hat sich auch bei der Anpassung der Wälder an den Klimawandel als sinnvoll erwiesen. Überhöhte Wildbestände stellen Risikofaktoren dar. Die Jagd kann dazu beitragen, den Anstieg der Streckenergebnisse, also die Wildbestände in Sachsen-Anhalt, zu regulieren. Auch die Übertragung von Krankheiten und Seuchen, wie zum Beispiel die afrikanische Schweinepest, wird durch gezielte Dezimierung der Wildbestände verhindert und kann somit dem Tierschutz zugeordnet werden. [ https://mule.sachsen-anhalt.de/landwirtschaft/forst/waldschutz/ ] Unterschied zur Prämie für das Wildschweinmonitoring Seit 2018 gewährt Sachsen-Anhalt eine Prämie von 50 Euro für das Auffinden und Beproben toter oder kranker Wildschweine, um frühzeitig Fälle von Afrikanischer Schweinepest im Land zu entdecken. Die Jagdausübungsberechtigten nach § 1 LJagdG erhalten diese für das Einsenden von Proben von Fallwild sowie von erlegtem Schwarzwild mit Krankheitssymptomen. Die Erlegungsprämie dagegen wird für erlegtes Schwarzwild gewährt. Warum wird diese Prämie gezahlt werden? Mit Beschluss vom 15.10.2020 (Drucksache 7/6747) hat der Landtag von Sachsen-Anhalt die Regierung gebeten, eine Erlegungsprämie in Höhe von 65 Euro zur Schaffung eines Anreizes zur Reduktion der Schwarzwildbestände zu zahlen. Wie erhalten die Jägerinnen und Jäger das Geld? Es wurde eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten über das Verfahren zur Zahlung einer Erlegungsprämie für Schwarzwild im Rahmen eines zeitlich befristeten Vorhabens im Land getroffen. Antragstellung und Auszahlung der Erlegungsprämie wird über die jeweiligen Behörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte erfolgen. Über die Landkreise und kreisfreien Städte kann auch das entsprechende Antragsformular bezogen werden. Das Formular steht zudem beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zum Download bereit. Antragsberechtigte Personen werden die Jagdausübungsberechtigten gemäß § 1 LJagdG Sachsen-Anhalt sein. Die Weitergabe der Erlegungsprämie an Mitpächterinnen und -pächter, Jagdgäste oder Begehungsscheininhaberinnen und -inhaber wird in der Verantwortung der Jagdausübungsberechtigten liegen. Wie muss ein Nachweis über den Abschuss erfolgen? Der Nachweis über den Abschuss wird über den jeweiligen Wildursprungsschein und die Streckenliste der zur Jagd ausübungsberechtigten Personen erfolgen. Gibt es für alle erlegten Tiere die Prämie (Bache, Keiler, Überläufer, Frischlinge)? Für die Erlegung von Schwarzwild aller Altersklassen in Sachsen-Anhalt – exklusive führender Bachen – wird je Stück erlegten Schwarzwildes 65 Euro Erlegungsprämie gewährt. Für Schwarzwild, das im Rahmen der Erfüllung dienstlicher Aufgaben oder in Gehegen erlegt wurde, wird keine Erlegungsprämie gewährt. Sachsen-Anhalt bietet mit zahlreichen Jagdbezirken hervorragende Möglichkeiten des Jagdtourismus. Mit dem östlichen Harz bietet das Bundesland ein weitläufiges Gebiet, malerische Landschaften und idyllische Hotels und Restaurants. Auf der offiziellen Seite des Tourismus Sachsen-Anhalts werden die vielfältigen Landschaften vorgestellt. [ https://www.sachsen-anhalt-tourismus.de/aktiv-natur/natur-entdecken/ ]

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