In Rheinland-Pfalz ist erstmals der Erreger der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem Hausschwein nachgewiesen worden. Das hat die Überprüfung einer positiven A-Probe durch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) ergeben. Betroffen ist ein Kleinstbetrieb in Gerolsheim (Kreis Bad Dürkheim). Die Blutprobe mit dem mutmaßlichen ASP-Erreger war von einem verendeten Schwein vom Landesuntersuchungsamt (LUA) untersucht und dann zum FLI weitergeleitet worden, um den Verdachtsfall abzuklären. Rund um den Hausschweinbetrieb wird nun eine sogenannte Sperrzone III (zehn Kilometer) eingerichtet. Dort gelten starke Einschränkungen für den Handel mit Schweinen und Produkten aus Schweinefleisch sowie die Schlachtung. Der Handel mit lebenden Tieren wird grundsätzlich verboten. Auch Gülle, Mist und benutztes Einstreu darf nicht aus der Zone verbracht werden. Schlachtprodukte von dort dürfen nur noch in Deutschland vermarktet oder müssen für den Export erhitzt werden (Dosenware). Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim wird eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. In der Zone befinden sich 13 Hausschweine in insgesamt 7 Betrieben. Der erste Fall von ASP bei Wildschweinen in Rheinland-Pfalz war am 9. Juli in Gimbsheim im Landkreis Alzey-Worms festgestellt worden. Bislang waren in Rhein-land-Pfalz ausschließlich Wildschweine betroffen. Aktuell gibt es in den Kreisen Alzey-Worms und dem Kreis Mainz-Bingen insgesamt 34 ASP-Fälle bei Wildschweinen. Bei der Afrikanischen Schweinepest gibt es drei verschiedene Kategorien von Sperrzonen, die um das Infektionsgeschehen gezogen werden. In ihnen gelten eine Reihe von Einschränkungen wie Verbringungsverbote für Hausschweine und deren Produkte, Jagdverbote bzw. Einschränkungen bei der Jagd oder die Leinenpflicht für Hunde. In Rheinland-Pfalz sind die Kreise Alzey-Worms mit der Stadt Worms, Donnersbergkreis, Bad-Dürkheim, Mainz-Bingen mit der Stadt Mainz sowie der Rhein-Pfalz-Kreis mit den Städten Frankenthal und Ludwigshafen betroffen. Die betroffenen Kreise setzen unter anderem folgende Maßnahmen um: weitere intensive Kadaversuche, Drohnenbefliegungen oder etwa der Bau von ASP-Schutzzäunen. Verendet aufgefundene Wildschweine sind der oder dem zuständigen Jagdaus-übungsberechtigten oder dem Veterinäramt zu melden. Hintergrund: Afrikanische Schweinepest Bei der ASP handelt es sich um eine Viruserkrankung, die durch den Kontakt mit Blut oder Kadavern von infizierten Tieren übertragen wird. Eine Ansteckung ist auch möglich, wenn Schweine Essensreste zu sich nehmen, die infizierte Fleischwaren enthalten. Das Virus kann in Wurst und Schinken viele Monate überleben. Der Erre-ger ist für Menschen ungefährlich. Bei Schweinen verläuft die Erkrankung dagegen fast immer tödlich. Eine Impfung gegen die ASP gibt es nicht. Das Umweltministerium informiert laufend aktualisiert unter https://mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung/afrikanische-schweinepest-asp-1
Kleinstbetrieb im Kreis Bad Dürkheim betroffen – Sperrzone eingerichtet In Rheinland-Pfalz ist erstmals der Erreger der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem Hausschwein nachgewiesen worden. Das hat die Überprüfung einer positiven A-Probe durch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) ergeben. Betroffen ist ein Kleinstbetrieb in Gerolsheim (Kreis Bad Dürkheim). Die Blutprobe mit dem mutmaßlichen ASP-Erreger war von einem verendeten Schwein vom Landesuntersuchungsamt untersucht und dann zum FLI weitergeleitet worden, um den Verdachtsfall abzuklären. Rund um den Hausschweinbetrieb wird nun eine sogenannte Sperrzone III (zehn Kilometer) eingerichtet. Dort gelten starke Einschränkungen für den Handel mit Schweinen und Produkten aus Schweinefleisch sowie die Schlachtung. Der Handel mit lebenden Tieren wird grundsätzlich verboten. Auch Gülle, Mist und benutztes Einstreu darf nicht aus der Zone verbracht werden. Schlachtprodukte von dort dürfen nur noch in Deutschland vermarktet oder müssen für den Export erhitzt werden (Dosenware). Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim wird eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. In der Zone befinden sich 13 Hausschweine in insgesamt sieben Betrieben. Der erste Fall von ASP bei Wildschweinen in Rheinland-Pfalz war am 9. Juli in Gimbsheim im Landkreis Alzey-Worms festgestellt worden. Bislang waren in Rheinland-Pfalz ausschließlich Wildschweine betroffen. Aktuell gibt es in den Kreisen Alzey-Worms und dem Kreis Mainz-Bingen insgesamt 34 ASP-Fälle bei Wildschweinen. Bei der Afrikanischen Schweinepest gibt es drei verschiedene Kategorien von Sperrzonen, die um das Infektionsgeschehen gezogen werden. In ihnen gelten eine Reihe von Einschränkungen wie Verbringungsverbote für Hausschweine und deren Produkte, Jagdverbote bzw. Einschränkungen bei der Jagd oder die Leinenpflicht für Hunde. In Rheinland-Pfalz sind die Kreise Alzey-Worms mit der Stadt Worms, Donnersbergkreis, Bad-Dürkheim, Mainz-Bingen mit der Stadt Mainz sowie der Rhein-Pfalz-Kreis mit den Städten Frankenthal und Ludwigshafen betroffen. Die betroffenen Kreise setzen unter anderem folgende Maßnahmen um: weitere intensive Kadaversuche, Drohnenbefliegungen oder etwa der Bau von ASP-Schutzzäunen. Verendet aufgefundene Wildschweine sind der oder dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten oder dem Veterinäramt zu melden. Hintergrund: Afrikanische Schweinepest Bei der ASP handelt es sich um eine Viruserkrankung, die durch den Kontakt mit Blut oder Kadavern von infizierten Tieren übertragen wird. Eine Ansteckung ist auch möglich, wenn Schweine Essensreste zu sich nehmen, die infizierte Fleischwaren enthalten. Das Virus kann in Wurst und Schinken viele Monate überleben. Der Erreger ist für Menschen ungefährlich. Bei Schweinen verläuft die Erkrankung dagegen fast immer tödlich. Eine Impfung gegen die ASP gibt es nicht. Das Umweltministerium informiert laufend aktualisiert unter https://mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung/afrikanische-schweinepest-asp-1
Umweltministerin Katrin Eder begleitet gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern aus den Kreisen Mainz-Bingen und Alzey-Worms ersten Zaunbauabschnitt – mobiler Elektrozaun soll helfen, dass sich Tierseuche nicht weiter ausbreitet „Die Afrikanische Schweinepest ist eine für Wild- und Hausschweine höchst ansteckende Viruserkrankung. Damit sich die Tierseuche nicht weiter ausbreitet, wird ein mobiler Elektrozaun zur Abgrenzung der Kernzone, in der die infizierten Tiere gefunden wurden, errichtet. So soll möglichst verhindert werden, dass infizierte Tiere das Gebiet verlassen und andere Wildschweine in das Gebiet einwandern. „Unser Ziel ist es, das infizierte Gebiet möglichst klein zu halten, um Tierleid, finanzielle Schäden in der Landwirtschaft sowie Einschränkungen für Bürgerinnen und Bürger auf das notwendige Minimum zu beschränken“, so Umweltministerin Katrin Eder am heutigen Mittwoch bei Dienheim im Landkreis Mainz-Bingen. Hier wird östlich der B9, also an der Rheinseite der Bundesstraße, von Oppenheim nach Guntersblum der erste mobile Elektrozaun gegen die Ausbreitung der Tierseuche errichtet. Straßensperrungen wird es dadurch nicht geben. Des Weiteren ist die Zäunung östlich entlang der Bahntrasse ab Guntersblum bis Osthofen im Landkreis Alzey-Worms sowie die Umzäunung des Eich-Gimbsheimer Altrheingebietes in Planung. Im Vorfeld des Zaunbaus waren verschiedene Planungen notwendig. In einem ers-ten Schritt wurde dabei ein 19.000 Hektar großes Gebiet mittels Drohnen und Kadaverspürhunden in der infizierten Zone der Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms abgesucht, um zu ermitteln, wo sich weitere Kadaver und lebende Wildschweine befinden. So konnte ermittelt werden, wo der Zaunbau sinnvoll ist. Eine Erweiterung der infizierten Zone wurde nicht erforderlich, da keine Kadaver außerhalb der Drei-Kilometer-Kernzone gefunden wurden. Die Drohnen- und Hundeeinsätze finden auch weiterhin innerhalb der infizierten Zone statt, Wiederholungsuntersuchungen sind erforderlich, um nichts zu übersehen. Die Drohnen sind dabei mit Wärmebildkameras ausgestattet und fliegen nachts, damit der Temperaturunterschied zwischen den warmen Tierkörpern und der kühleren Umgebung gemessen und optisch dargestellt werden kann. Da sich sterbende Tiere eher ins Gebüsch zurückziehen und so schwer von Drohnen entdeckt werden können, durchstreifen Kadaverspürhunde das Gebiet. Dies sind oft normale Familienhunde unterschiedlicher Rassen, die daraufhin ausgebildet sind, tote Tiere aufzuspüren. Kosten für Zaun und Schwarzwildsuche übernimmt Umweltministerium Das Umweltministerium hat für den Seuchenfall bereits 2020, als das Virus zum ersten Mal in Deutschland wenige Kilometer von der deutsch-polnischen Grenze in Brandenburg festgestellt wurde, vorsorglich einen 90 Kilometer langen mobilen Elektrozaun sowie einen 40 Kilometer langen festen Wildschutzzaun gekauft und einlagern lassen. Der Aufbau inklusive Material für einen Kilometer mobilen Zaun kostet 3.300 Euro, hinzu kommen Kosten für die tägliche Wartung und etwaige Reparaturen. Bewährt sich der mobile Zaun, wird er je nach Seuchenverlauf durch einen festen Wildschutzzaun ersetzt. Die reinen Materialkosten für den 40 Kilometer langen festen Wildschutzzaun liegen bei 412.000 Euro, auch hier kommen Lagerungskosten sowie jene für Aufbau und Wartung hinzu. Zusätzlich gibt es Ausgaben für die Kadaverspürhunde-Teams sowie den Drohnen-Einsatz. Da es sich um laufende Kosten handelt, kann bislang noch keine genaue Angabe gemacht werden. Die angeführten Kosten trägt bisher das Umweltministerium vollumfänglich und stellt die Zäune sowie den Einsatz von Drohnen und Kadaverspürhunden den Kreisen zur Verfügung. In Brandenburg, wo die Afrikanische Schweinepest schon 2020 nachgewiesen wurde, entstanden dem Land binnen drei Jahre Ausgaben in Höhe von rund 120 Millionen Euro. Laut EU-Recht müssen ab Ausbruch der Seuche für mindestens zwei Jahre Maßnahmen zur Bekämpfung eingeleitet werden. Je nach Seuchenverlauf können diese angepasst und gegebenenfalls abgemildert werden. Klimaschutzministerin Katrin Eder, Landrat Heiko Sippel aus dem Kreis Alzey-Worms sowie Dorothea Schäfer, Landrätin im Kreis Mainz-Bingen, danken den Suchtrupps, Landesforsten Rheinland-Pfalz sowie der Jägerschaft und Landwirtinnen und Landwirten, die jeweils bei der Bekämpfung der Seuche unterstützen. Landrätin Dorothea Schäfer und der für das Veterinärwesen zuständige Beigeordnete Erwin Malkmus sagten anlässlich des Zaunbau-Starts: „Wir stehen vor der großen Herausforderung, die Afrikanische Schweinepest einzudämmen und zu verhindern, dass sie in andere Regionen des Landes weiterwandert. Der Zaun wird dazu ein wichtiges Mittel sein und wir sind froh, dass er nun gebaut wird. Bedanken möchten wir uns bei dieser Gelegenheit bei den Jägern und den Landwirten, die uns bei der Bekämpfung der ASP sehr unterstützen." „Über den Start der Errichtung des Zaunes zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest am heutigen Tage freue ich mich sehr und danke dem Land herzlich für die Unterstützung. Darüber hinaus danke ich allen Beteiligten für ihre tatkräftige Unterstützung bei der Fallwildsuche. Die Hilfe ist keinesfalls selbstverständlich und trägt als weitere wichtige Maßnahme maßgeblich dazu bei, dass sich die Tierseuche nicht weiter ausbreitet“, betont auch Landrat Heiko Sippel. Alle können helfen, dass sich Tierseuche nicht weiter ausbreitet Die Tierseuche ist für Menschen ungefährlich, allerdings für Haus- und Wildschweine hoch ansteckend und meist tödlich. Wird der Erreger eingeschleppt, verursacht dies hohe ökonomische Schäden in der Landwirtschaft und bringt ein großes Leiden für die Tiere mit sich. „Jede und jeder kann dazu beitragen, dass sich die Afrikanische Schweinepest nicht weiter ausbreitet. Deshalb appelliere ich, Speisereste nicht in der Landschaft und nur in Abfallbehältnissen mit Deckel zu entsorgen, damit Wildschweine diese nicht fressen können. Das gilt nicht nur für die Restriktionszonen in den Kreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen, sondern generell. Denn auch aus anderen betroffenen Gebieten weltweit kann das Virus weiterhin eingeschleppt werden“, so Katrin Eder angesichts der Ferienzeit, die mit einem erhöhten Reiseaufkommen verbunden ist. Die Tierseuche kann durch infizierte Wurst- und Fleischreste, mitgebrachte Souvenirs oder Jagdtrophäen eingeschleppt werden. Der Erreger der Afrikanischen Schweinepest ist extrem widerstandsfähig und sowohl in rohem Fleisch als auch in gepökelten oder geräucherten Fleischwaren, wie Schinken und Salami, über mehrere Wochen und Monate überlebensfähig. In tiefgefrorenem Fleisch kann der Erreger sogar jahrelang überleben. Hintergrund Nachdem am 15. Juni 2024 in Hessen die ersten Fälle von afrikanischer Schweinepest (ASP) bestätigt wurden, hat die ASP am 6. Juli 2024 auch Rheinland-Pfalz erreicht. Bislang wurden im Tierseuchen-Nachrichtensystem jeweils fünf bestätigte ASP-Fälle bei Wildschweinen im Landkreis Alzey-Worms und im Landkreis Mainz-Bingen gemeldet. Auf Grund der gemeldeten ASP-Fälle wurde eine Sperrzone, auch infizierte Zone genannt, von rund 15 km um die Fundorte der positiv beprobten Wildschweine ausgewiesen, in welcher verstärkt nach Wildschweinkadavern gesucht wird und in welcher mittels Allgemeinverfügung bekannt gemachte Restriktionen gelten, damit sich die Tierseuche nicht weiter ausbreiten kann. Hier gelten per Allgemeinverfügung der betroffenen Kreise unter anderem ein grundsätzliches Jagdverbot, strenge Hygienevorschriften für Schweinehalterinnen und -halter sowie eine Leinenpflicht für Hunde. In einer enger gefassten Zone, der Kernzone, die rund drei Kilometer um die gefundenen infizierten Tiere verläuft und die innerhalb der infizierten Zone liegt, gelten noch strengere Vorschriften. Die aktuellen Zahlen sowie FAQ finden Sie hier: https://mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung/afrikanische-schweinepest-asp-1#c95271 Bislang wurden alle infizierten Tiere durch Hunde und Drohnen aufgespürt. Sollten Sie einen Wildschweinkadaver oder ein mutmaßlich krankes Wildschwein entdecken, kontaktieren Sie bitte die jeweiligen Kreisverwaltungen, diese sind auch am Wochenende erreichbar. Die Informationen der betroffenen Landkreise in Rheinland-Pfalz sowie deren Kontaktdaten finden Sie hier: Kreis Alzey-Worms: https://www.kreis-alzey-worms.de/afrikanische-schweinepest Kreis Mainz-Bingen: https://www.mainz-bingen.de/de/afrikanische-schweinepest.php
Die Afrikanische Schweinepest (kurz: ASP) hat Rheinland-Pfalz erreicht. Bei einem der Wildschweine, die am 6. Juli in Gimbsheim im Landkreis Alzey-Worms gefunden wurden, ist auch die Bestätigungsuntersuchung des Friedrich-Loeffler-Instituts positiv. Die erste Beprobung vom 8. Juli durch das Landesuntersuchungsamt (LUA) war bereits positiv. Die Kreisverwaltung Alzey-Worms hatte unverzüglich die Ermittlungen zu den tot aufgefundenen Wildschweinen aufgenommen und bereits eine Expertenfachgruppe auf Kreisebene einberufen. Derweil gibt es einen weiteren ASP-Verdachtsfall nach Erstuntersuchung durch das Landesuntersuchungsamt bei einem toten Wildschwein in Oppenheim aus dem Landkreis Mainz-Bingen. Damit wäre möglicherweise der zweite Landkreis in Rheinland-Pfalz betroffen. Der Landkreis lag bereits innerhalb der Restriktionszone nach den ersten ASP-Funden in Hessen. Innerhalb des Kreises wird ebenfalls nach Wildschweinkadavern mit ausgebildeten Suchhunden und Drohnen mit Wärmebildkameras gesucht. Innerhalb der Restriktionszone bestand bereits ein Jagdverbot und Leinenpflicht für Hunde (vor allem in der Nähe des Rheins, wo es große Schwarzwildpopulationen gibt), um die Wildschweine nicht aufzuhetzen und zu vertreiben. Aktuelle und weiterführende Informationen können Sie auch der Homepage der Landkreise sowie des Umweltministeriums entnehmen: www.kreis-alzey-worms.de/afrikanische-schweinepest https://mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung/afrikanische-schweinepest-asp https://www.mainz-bingen.de/de/aktuelles/meldungen/3647844838.php Hintergrund Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Haus- und Wildschweinen. Sie wird durch ein Virus hervorgerufen. Die Tierseuche ist durch eine hohe Krankheits- und Sterblichkeitsrate gekennzeichnet. Als Überträger der ASP sind erkrankte Schweine, aber auch virushaltige Tierkadaver sowie Schlacht- bzw. Speiseabfälle anzuführen. Die klinischen Anzeichen sind unspezifisch und umfassen hohes Fieber, Appetitlosigkeit, Atemwegs- und Magen-Darm-Probleme, Zyanosen (insbesondere bei Erregung), Festliegen, aber auch perakute Todesfälle. Die klinischen Symptome lassen sich nicht von denen der Klassischen Schweinepest unterscheiden. Impfstoffe existieren derzeit nicht. Eine Gefahr der Übertragung auf den Menschen und andere Tierarten besteht jedoch nicht. Diese können aber als Überträger, sogenannte Vektoren, fungieren.
ASP Ausbruch im Kreis Alzey-Worms durch das Friedrich-Loeffler-Institut bestätigt – Weiterer Verdachtsfall im Kreis Mainz-Bingen Die Afrikanische Schweinepest (kurz: ASP) hat Rheinland-Pfalz erreicht. Bei einem der Wildschweine das am 6. Juli in Gimbsheim im Landkreis Alzey-Worms gefunden wurde, ist auch die Bestätigungsuntersuchung des Friedrich-Loeffler-Instituts positiv. Die erste Beprobung vom 8. Juli durch das Landesuntersuchungsamt (LUA) war bereits positiv. Die Kreisverwaltung Alzey-Worms hatte unverzüglich die Ermittlungen zu den tot aufgefundenen Wildschweinen aufgenommen und bereits eine Expertenfachgruppe auf Kreisebene einberufen. Derweil gibt es einen weiteren ASP-Verdachtsfall nach Erstuntersuchung durch das Landesuntersuchungsamt bei einem toten Wildschwein in Oppenheim aus dem Landkreis Mainz-Bingen. Damit wäre möglicherweise der zweite Landkreis in Rheinland-Pfalz betroffen. Der Landkreis lag bereits innerhalb der Restriktionszone nach den ersten ASP-Funden in Hessen. Innerhalb des Kreises wird ebenfalls nach Wildschweinkadavern mit ausgebildeten Suchhunden und Drohnen mit Wärmebildkameras gesucht. Innerhalb der Restriktionszone bestand bereits ein Jagdverbot und Leinenpflicht für Hunde (vor allem in der Nähe des Rheins, wo es große Schwarzwildpopulationen gibt), um die Wildschweine nicht aufzuhetzen und zu vertreiben. Aktuelle und weiterführende Informationen können Sie auch der Homepage der Landkreise sowie des Umweltministeriums entnehmen: https://www.kreis-alzey-worms.de/afrikanische-schweinepest https://mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung/afrikanische-schweinepest-asp-1 https://www.mainz-bingen.de/de/aktuelles/meldungen/3647844838.php Hintergrund Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche bei Haus- und Wildschweinen. Sie wird durch ein Virus hervorgerufen. Die Tierseuche ist durch eine hohe Krankheits- und Sterblichkeitsrate gekennzeichnet. Als Überträger der ASP sind erkrankte Schweine, aber auch virushaltige Tierkadaver sowie Schlacht- bzw. Speiseabfälle anzuführen. Die klinischen Anzeichen sind unspezifisch und umfassen hohes Fieber, Appetitlosigkeit, Atemwegs- und Magen-Darm-Probleme, Zyanosen (insbesondere bei Erregung), Festliegen, aber auch perakute Todesfälle. Die klinischen Symptome lassen sich nicht von denen der Klassischen Schweinepest unterscheiden. Impfstoffe existieren derzeit nicht. Eine Gefahr der Übertragung auf den Menschen und andere Tierarten besteht jedoch nicht. Diese können aber als Überträger, sogenannte Vektoren, fungieren.
Zentralasien beherbergt wesentliche Populationen mehrerer gefährdeter und in den Anhängen I und II von CITES gelisteter Arten. Einige dieser Arten spielen eine wichtige Rolle im internationalen Handel als Jagdtrophäen (zum Beispiel Wildschafe und Wildziegen, Schneeleopard) oder als Handelsgut (Hörner der Saiga-Antilope). Leider werden Jagdquoten derzeit meist ohne fachliche Grundlage zentral festgelegt. Nachhaltig und auf legaler Grundlage kann Trophäenjagd allerdings für einige dieser Arten, insbesondere für Argali und Urial (Wildschafe) sowie Schraubenziege einen starken Anreiz für den Schutz der Arten, ihrer Lebensräume und damit ganzer Ökosysteme bieten. Voraussetzung dafür ist die Entwicklung allgemein anerkannter Monitoringsysteme, eine Quotensetzung und Definierung von Trophäentieren, sowie rechtliche Grundlagen, die Jagdbewirtschafter zu Nachhaltigkeit motivieren. Weiterhin gilt es durch Transparenz und sinnvolle Kontrolle des Trophäenexportes eine verantwortliche Jagdwirtschaft zu fördern. Zum Schutz von Arten, deren Bestände (derzeit oder langfristig) keine nachhaltige Bewirtschaftung erlauben, müssen Vollzug und Anreizsysteme entwickelt werden. Entsprechende Mechanismen sind bisher in Zentralasien nur rudimentär entwickelt oder fehlen ganz. Allerdings gibt es lokale Erfolg versprechende Ansätze nachhaltigen Wildtiermanagements, die aber andererseits zum Teil durch formale Schutzbestimmungen sowie Import- und Exportbeschränkungen in ihrer Existenz in Frage gestellt werden. Mit Ausnahme Tadschikistans, das den Beitritt plant, sind alle zentralasiatischen Länder Unterzeichner des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES). Die Umsetzung der Konvention bedarf aber noch der Unterstützung. Problematisch ist insbesondere der grenzübergreifend illegale Wildtierhandel, der gemeinsame Anstrengungen erfordert. Ziel der beiden Workshops ist es, Akteure aus Wissenschaft, Verwaltung und Wildtiermanager zusammen zu bringen und gemeinsam tragfähige Ansätze für eine nachhaltige Wildtierbewirtschaftung zu entwickeln. Das angestrebte Management soll zur Umsetzung von CITES beitragen und integraler Bestandteil eines transparenten Genehmigungsverfahrens (u.a. für Exportpapiere) sein. Die Weiterarbeit an den Ergebnissen wird vor Ort im Rahmen des GTZ-Regionalprogramms 'Nachhaltige Naturressourcennutzung in Zentralasien' sowie im Rahmen des regionalen Capacity building-Projekts für nachhaltiges Naturressourcenmanagement von UNDP/GEF stattfinden, wo der Fokus dann auf die weitere Verbreitung der Methodik als auch auf der Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen liegen wird.
Die Republik Mali ist ein Sahelland mit den typischen Problemen dieser Zone: instabile landwirtschaftliche Produktion aufgrund variabler Niederschlaege, wachsende Bevoelkerung, Raubbau natuerlicher Ressourcen, wirtschaftliche Binnenlage. Das Projekt zur Laendlichen Regionalentwicklung 'PREMA' ist im aeussersten Suedwesten des Landes, einer der am schwaechsten entwickelten Regionen, taetig. Im Rahmen kleiner Pilotaktionen sollen die Selbsthilfekapazitaet der Bevoelkerung erkannt und eigenverantwortliche Massnahmen der Bauern und Baeuerinnen entwickelt und gefoerdert werden. Alle Aktivitaeten werden auf ihre Sozial- und Umweltvertraeglichkeit (Armutsbekaempfung und oekologische Nachhaltigkeit) geprueft. In diesem Zusammenhang soll auch ueberprueft werden, ob und wie eine nachhaltige Nutzung der Fauna des 'Reserve de Faune du Bafing' als Einkommensquelle fuer die lokale Bevoelkerung moeglich ist. Das Reserve wurde 1990 im Rahmen einer Kompensationsmassnahme fuer den nordoestlich anschliessenden Manantali-Stausee eingerichtet. Es umfasst rund 160000 ha und liegt im suedwestlichen Projektgebiet nahe der guinesischen Grenze im Sueden und rund 120 km von der senegalesischen Grenze im Westen entfernt. Mit 1100-1400 mm Jahresniederschlag gehoert das Gebiet geographisch zur Guineasavanne. Innerhalb des Gebietes liegen als Enklaven sechs Doerfer, ausserhalb der Parkgrenzen befinden sich neun Doerfer, die teilweise die natuerlichen Ressourcen innerhalb des Parks nutzen. Die IUCN klassifiziert die Reserve als Kategorie Ib 'Wilderness Area'. Es bestehen starke Nutzungsbeschraenkungen, zB totales Jagdverbot. Trotz dieser Einschraenkung stellt das Wild eine wichtige Nahrungsquelle der lokalen Bevoelkerung dar. Zudem wird der Wildbestand zunehmend durch Wilderei, die teilweise ueber die Grenzen Guineas, Senegals und Mauretaniens zurueckverfolgt werden kann, dezimiert. Erwartete Ergebnisse: Die wichtigsten Tierarten fuer die wirtschaftliche Nutzung sind identifiziert. Fuer nutzbare Arten sind die Nutzungsmoeglichkeiten (Fleisch, Fell, Trophaeen, Fototourismus etc), die Marktmoeglichkeiten, das Vorkommen und die geschaetzte Populationsgroesse beschrieben. Die ortsueblichen Nutzungs- und Verwertungstraditionen und -techniken sowie Art und Ausmass ortsfremder Nutzung wie Wilderei sind beschrieben. Nutzungsrelevante Populationsparameter ausgewaehlter Arten sind erhoben. Die Populationsgroesse im Gebiet, Zuwachs und Sterblichkeit und das Raum-Zeit-System sind beschrieben. Das Nutzungspotential der ausgewaehlten Arten ist beurteilt und abgeschaetzt. Methoden und Techniken fuer eine nachhaltige Nutzung, die auf der abgeschaetzten oekologischen Produktivitaet und auf der Akzeptanz durch die ...
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 200/10 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 200/10 Magdeburg, den 20. April 2010 Novelle des neuen Jagdgesetzes für Anhörung freigegeben / Aeikens: Ziel ist mehr Flexibilität, Tierschutz und Ökologie im Jagdwesen Weniger Bürokratiestress für Jäger und mehr Tierschutz - Sachsen-Anhalt soll ein neues Landesjagdgesetz bekommen. Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Hermann Onko Aeikens stellte einen entsprechenden Entwurf heute im Kabinett vor. Außerdem sind Änderungen im Fischereigesetz geplant. Ziel ist hier unter anderem, Jugendlichen den erleichterten Erwerb der Fischerei-Prüfung zu ermöglichen. Aeikens betonte, dass das aus dem Jahre 1991 stammende Gesetz den Erfahrungen und der Entwicklung im Jagdwesen der letzten Jahre sowie ökologischen und tierschutzrelevanten Aspekten angepasst werden muss. Aeikens: ¿Mit dem neuen Gesetz wird Bewährtes beibehalten. Doch zugleich wird es mehr Flexibilität für Jäger und Jagdbehörden geben. Darüber hinaus werden ökologische und Tierschutzaspekte bei der Jagd nun gesetzlich verankert.¿ Aeikens sagte, die stark angewachsenen Bestände vor allem beim Rehwild führten zu einem Anstieg der Wildunfälle. Eine vom neuen Gesetz vorgesehene vereinfachte Abschussplanung eröffnete Jagdbehörden und Revierinhabern die Möglichkeit, schneller auf zu hohe Rehwildbestände zu reagieren. Die wesentlichen Neuerungen zielen darauf, den Verwaltungsaufwand der Jagdbehörden und die Bürokratie für Jäger zu verringern. Die Landkreise und kreisfreien Städte, die bisher schon zuständig für die Abschussplanung in den privaten Revieren sind, sollen nun auch für alle Jagdreviere im Landes- und Bundeswald zuständig werden. Diese Aufgabe obliegt derzeit dem Landesverwaltungsamt. Damit soll die Abschussplanungen zukünftig in einer Hand liegen. Um die Abschussplanung zu erleichtern, können Jagdbehörden künftig auf die Vorlage eines Rehwildabschussplanes verzichten. Weiterhin entfällt der Abschuss nach Güteklassen (Damit werden Gewicht und Geweihausprägung der männlichen Tiere in Bezug auf das Alter definiert). Das entspricht wildbiologischen Erkenntnissen, wonach die Ausprägung des Gehörns nicht auf die genetische Qualität schließen lässt. Dies dient dazu, einer Überregulierung vorzubeugen und eine Überhege zu verhindern. Die Nilgans und der Nutria werden in den Katalog der nach Landesrecht jagdbaren Tiere aufgenommen. Die ursprünglich in Afrika beheimatete Nilgans gefährdet wegen ihrer raschen Ausbreitung und ihrem ausgeprägten Territorialverhalten die heimische Vogelwelt. Nutrias können Uferbereiche und Dämme erheblich beschädigen. Besser geschützt auf ihren Schlafgewässern wird künftig die Wildgans durch die Einrichtung von Jagdverbotszonen. Die Bejagung von Wasserwild mit Bleischrot wird untersagt, so dass die giftig wirkenden Bleischrote nicht in die Nahrungskette gelangen können. Das bereits geltende Verbot der Jagd mit Bolzen (Armbrust) und Pfeil und Bogen auf Schalenwild gilt künftig auch für das Federwild. Berücksichtigung finden im neuen Jagdgesetz nun auch die Friedwälder. Sie erhalten den Status eines befriedeten Gebietes, in dem die Jagd nicht gestattet ist. Die Jagdbehörde kann höchstens eine beschränkte Jagdausübung erlauben. Zudem werden im Fischereigesetz die gesetzlichen Voraussetzungen für einen besseren Schutz des auch in Sachsen-Anhalt vorkommenden und in seinem Bestand bedrohten Aals (Europäischer Flussaal) geschaffen. Alle Personen, die Aale gewerblich fangen und die Vermarktung durchführen, sollen zukünftig registriert werden. Die Feststellung der Herkunft und Rückverfolgbarkeit der Herkunft lebender Aale soll ebenfalls geregelt werden. Im Fischereigesetz soll darüber hinaus die Grundlage für die Durchführung von Prüfungen für den Jugendfischereischein durch die Angelvereine geschaffen werden. Bisher wird die Prüfung durch die Behörde durchgeführt. Die Prüfung soll zukünftig im Anschluss an den Lehrgang sofort im Verein erfolgen. Aeikens: ¿Diese Verfahrensweise drückt auch Anerkennung für die hervorragende ehrenamtliche Arbeit in den Vereinen aus.¿ Bis zum 18. Mai haben nun die Verbände Gelegenheit, sich zu den gesetzlichen Änderungen zu äußern. Anschließend wird sich erneut das Kabinett und danach der Landtag mit der Gesetzesnovelle befassen. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Jäger sind wichtige Akteure im Zusammenhang mit der Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest. Worauf sollten Sie achten? Den Jägerinnen und Jägern kommt eine besondere Rolle bei der Früherkennung der ASP zu. Dementsprechend ist gemeinsam mit dem Landesjagdverband das Vorgehen zur Früherkennung der ASP und die Vermeidung der Verbreitung festgelegt worden. Die Jägerschaft ist aufgefordert, verendete Wildschweine der zuständigen Behörde zu melden und entsprechende Proben zu nehmen: Seit 2014 führt das Land Rheinland-Pfalz für die Afrikanische Schweinepest ein routinemäßiges Monitoring bei allen tot gefundenen (Fallwild), verunfallten, krank erlegten und pathologisch-anatomisch auffälligen Wildschweinen durch. Seit Frühjahr 2018 wird eine Prämie für Fallwild, seit 2020 auch für Unfallwild gezahlt. Für jede Beprobung von Fallwild bzw. Unfallwild erhalten Jägerinnen und Jäger eine Prämie in Höhe von 70 Euro. Detailliertere Informationen erteilt das zuständige Veterinäramt der Kreisverwaltung. Das Monitoring wird durch die „Anordnung des LUA zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest“ 11.01.2020. geregelt. Anordnung des LUA zur Durchführung eines Monitorings auf die KSP und ASP Beim Kontakt mit verendeten Tieren oder nach der Erlegung eines Wildschweins und dessen Abtransport sind besonders gründliche Hygienemaßnahmen zu beachten. Gegenstände mit Kontakt zu Wildschweinen, wie beispielsweise Schuhe, Kleidung und Messer müssen ordentlich gereinigt und desinfiziert werden. Ein infizierter, getrockneter Blutstropfen kann ausreichen, um Wildschweine mit ASP zu infizieren. In ASP-Sperrzonen hingegen obliegt die Bergung und Probenahme speziell dafür ausgebildeten Bergungsteams. Bei Jagdreisen in betroffene Regionen (z.B. im Baltikum, Polen, Tschechien) dürfen Jagdtrophäen nur nach entsprechender Behandlung nach Deutschland eingeführt werden. Die Mitnahme von (Wild-) Schweinefleisch aus diesen Gebieten ist verboten. Kleidung, Schuhe, Messer und sonstige Gegenstände müssen nach Kontakt mit potentiell infizierten Wildschweinen sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden, um das Virus nicht zu verschleppen! Besondere Vorsicht müssen Jäger walten lassen, die zugleich Schweinehalter sind. Wie sollten Probeentnahmen an Wildschweinen durch Jägerschaft, Forstleute und Veterinäre erfolgen? Zur Früherkennung der ASP ist es unbedingt erforderlich, Proben bei verendeten und erlegten Wildschweinen zu nehmen. Für den Fund eines Wildschweines in einer Restriktionszone, siehe auch „Maßnahmen bei Fund eines Wildschweinkadavers in einer Sperrzone“ Hinweise dazu finden Sie auf der Website des Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz: Antrag zur Untersuchung eine Wildschweins auf KSP und ASP Antrag zur Untersuchung von Wildschweinen auf KSP und ASP (Sammeleinsendung) Merkblatt - Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen Merkblatt - Verbringen von Proben zur Untersuchung auf KSP und ASP Früherkennung von ASP - richtig Proben nehmen: Video-Clip Beprobung von Fallwild Über die jeweiligen Kreisverwaltungen können kostenlose Probenentnahmesets durch die Jäger bezogen werden. Bevorzugt ist EDTA-Blut und ggf. Knochen einzusenden. Die Testung erfolgt dann im Landesuntersuchungsamt. Es entstehen keine Kosten für die Jägerin oder den Jäger. Die Befunde werden dem Einsender nicht persönlich mitgeteilt. Im Fall eines positiven ASP-Nachweises wird aber die zuständige Kreisverwaltung informiert. Maßnahmen bei Fund eines Wildschweinkadavers in einer Sperrzone Funde von toten Wildschweinen innerhalb der Sperrzone sind unmittelbar und möglichst unter Angabe der Koordinaten des Fundorts der zuständigen Stelle zu melden: Kontakt zu den Kreisverwaltungen . Die Fundstelle sollte kenntlich gemacht und abgesperrt werden (z.B. mittels Flatterband) wobei der Kontakt zu dem Kadaver zu vermeiden ist. Wildschweinkadaver können große Mengen an Viruspartikeln enthalten. Sollte dennoch ein Kadaverkontakt erfolgt sein, ist die Kleidung bei mindestens 60 °C zu waschen und ggf. zu desinfizieren. Die unmittelbare Bergung eines Wildschweinkadavers ist im Seuchenfall unerlässlich. Die eigentliche Bergung wird allerdings ausschließlich durch speziell geschulte Bergungsteams durchgeführt. Wie erfolgt die Suche nach totem Schwarzwild? Die Fallwildsuch, d.h. die Suche nach verendeten Schwarzwild, ist ein wichtiger Baustein, um eine Verschleppung der ASP zu vermeiden. Die Fallwildsuche sollte dabei mit möglichst wenig Beunruhigung des Schwarzwilds einhergehen und wird dementsprechend im jeweiligen Einzelfall unter anderem aufgrund der Gegebenheiten vor Ort festgelegt. Möglichkeiten der Fallwildsuche sind dabei beispielsweise die gezielte Suche an bekannten Rückzugsorten des Schwarzwildes, großflächige Suchaktionen sowie der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik oder speziell ausgebildete Kadaversuchhunde. Essentiell ist dabei die Kenntnis der örtlichen Jägerschaft und der Wildbiologie über die Einstandsgebiete des Schwarzwildes. Was passiert mit dem Wildbret von Schwarzwild aus Restriktionszonen? In der ersten Zeit eines ASP-Seuchengeschehens besteht ein generelles Jagdverbot, um die Wildschweine nicht zu beunruhigen und kein ASP-Virus zu verbreiten. Sofern die Bejagung wieder möglich wird, kann es bis zum Aufbau der Infrastruktur (z.B. Wildsammelstelle) und zur Vermeidung der Erregerverschleppung möglich sein, dass jedes in der Sperrzone erlegte Wildschwein nach der Beprobung auf ASP der unschädlichen Beseitigung zugeführt wird. Erlegte Wildschweine aus einer Sperrzone unterliegen Beschränkungen und grundsätzlich einem Verbringungsverbot in freie Gebiete von Deutschland und innerhalb der EU. Jedes gesund erlegte Tier aus der Sperrzone muss zuerst in eine von der zuständigen Behörde genehmigte Wildsammelstelle verbracht und auf ASP beprobt werden und dann bis zur behördlichen Freigabe (negative ASP Untersuchung) in der Kühlkammer der Wildsammelstelle verbleiben. Der Tierkörper ist abschließend mit einem speziellen Stempel zu kennzeichnen, der auf die Herkunft des Tieres aus einer ASP-Restriktionszone schließen lässt. Das Wildbret kann innerhalb der Sperrzone, nach Vorliegen des negativen ASP-Ergebnisses und nach erfolgter Kennzeichnung , ohne Beschränkung verbracht bzw. selbst verzehrt werden. Das Veterinäramt kann unter bestimmten Voraussetzungen (Hitzebehandlung zur Abtötung des Erregers, Gesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung) Ausnahmen von dem Verbringungsverbot genehmigen. Voraussichtlich wird die Vermarktung dieser Tiere auch nach der Einrichtung der Wildsammelstellen, aufgrund der oben aufgeführten Voraussetzungen zum Inverkehrbringen außerhalb der Restriktionsgebiete, nur eingeschränkt möglich sein. Wie wird mit Wildschadensersatz in den Restriktionsgebieten mit Jagdverbot umgegangen? Wird aus tierseuchenrechtlichen Gründen ein Jagdverbot angeordnet, so kann Wildschaden entstehen. Der Jagdausübungsberechtigte ist in diesem Fall nicht entschädigungspflichtig. Eigentümer von Grundflächen, an denen es aufgrund der angeordneten Jagdruhe zu Wildschaden gekommen ist, können einen Entschädigungsanspruch gegen die anordnende Behörde geltend machen, wenn im jeweiligen Einzelfall der aus dem Jagdverbot resultierende Wildschaden zu einer unzumutbaren Belastung führt, der nicht durch andere Maßnahmen abgeholfen werden kann. Dabei muss nachgewiesen werden, dass der Wildschaden in der Zeit des Jagdverbots entstanden ist, dieses kausal für den Wildschaden ist und er ohne das Jagdverbot hätte verhindert werden können. Außerhalb der Restriktionsgebiete: Wie kann die Jagd auf Schwarzwild gestaltet werden, um das Risiko der Ausbreitung zu reduzieren? siehe hierzu das Handlungsprogramm Schwarzwild für das Jagdjahr 2024/25
Weitere aktuelle Informationen zur ASP – Fragen und Antworten Leinenpflicht in infizierten Zonen Um einer Verschleppung der ASP entgegenzuwirken, herrscht in der gesamten Infizierten Zone Leinenpflicht! Hintergrund ist, eine Beunruhigung der Wildbestände zu verhindern, damit möglicherweise infizierte Wildschweine nicht in Bereiche vertrieben werden, in denen bisher noch keine infizierten Schweine vorhanden sind. Umgang mit Speiseresten Weggeworfene Speisereste wie Fleisch oder Wurst z. B. an Autobahnen oder Landstraßen werden von Wildschweinen gefressen und können somit eine Ausbreitung der Seuche bewirken. Bitte werfen Sie daher Speisereste nur in verschlossene Müllbehälter! Der Verzehr an sich ist für den Menschen ungefährlich. Welche Folgen hat der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen in Deutschland? Mit dem Auftreten der ASP kommt der deutsche Schweinemarkt in den betroffenen Regionen zum Erliegen. Die Handelsrestriktionen und Vermarktungsbeschränkungen für Hausschweine, Fleisch und Fleischerzeugnissen von Haus- und Wildschweinen sind enorm hoch. Dies gilt für den nationalen Handel, aber auch für die EU und insbesondere den Handel in Drittländer. Es gelten Verbringungsbeschränkungen für Schweinehalter aus Sperrzonen (siehe auch unter „Welche Maßnahmen werden im Tierseuchenfall in der Sperrzone getroffen“). In Rheinland-Pfalz gibt es rund 2.200 Schweinehaltungsbetriebe, aufgeteilt etwa zur Hälfte auf Mast- und Zuchtbetriebe. Rund 160 Betriebe verfügen über einen Bestand von mehr als 500 Tieren, 460 Betriebe halten 10 bis 500 Schweine und 1.600 Betriebe haben weniger als 10 Schweine. Welche rechtlichen Bestimmungen gelten zur Afrikanischen Schweinepest? EU-Recht Die Afrikanische Schweinepest ist gem. der Verordnung (EU) 2016/429 (EU-Tiergesundheitsrechtsakt/ Animal Health Law [AHL]) i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 eine Seuche der Kategorie A(+D+E). Eine Kategorie A Seuche ist dadurch gekennzeichnet, dass sie normalerweise nicht in der Union auftritt und dass unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 regelt besondere Bekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 enthält ergänzende Bekämpfungsvorschriften zur VO (EU) 2016/429. Bundesrecht Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung, SchwPestMonV) Schweinehaltungshygiene Verordnung Viehverkehrs Verordnung Landesrecht Rheinland-pfälzisches Landestierseuchengesetz (LTierSG) in der gültigen Fassung Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der zurzeit geltenden Fassung Was für Sperrzonen werden im Seuchenfall unterschieden? Wird die Afrikanische Schweinepest amtlich festgestellt werden sog. Sperrzonen eingerichtet. Die Zielsetzung ist hierbei dass sich die Tierseuche nicht in Gebiete ohne Beschränkungen ausbreitet. Dabei werden gem. der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verschiedene Sperrzonen in Abhängigkeit von der Betroffenheit von Haus- oder Wildschweinen unterschieden. Nachweis von ASP bei Wildschweinen „Infizierte Zone“: Ausbruch der ASP in einem zuvor seuchenfreien Gebiet. „Sperrzone II“: Ausbruch der ASP in einer nicht-zuvor seuchenfreien Zone. Die infizierte Zone bzw. die Sperrzone II wird um die Fundstelle gezogen. In beiden Zonen, Infizierte Zone bzw. Sperrzone II, können verschiedene Maßnahmen behördlich angeordnet werden. Dazu gehören beispielsweise zeitlich befristete Jagdverbote, später eine verstärkte Bejagung (nach Abgrenzung des Gebiets beispielsweise durch Zäune), aktive Fallwildsuche mittels Drohnen, Kadaversuchhunden etc., Einschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, und verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen. Evtl. wird zusätzlich noch ein sog. Kerngebiet innerhalb der Infizierten Zone ausgewiesen. „Sperrzone I (Pufferzone)“: Errichtung um die infizierte Zone bzw. um die Sperrzone II oder III. Hier werden intensivere Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt, beispielsweise durch Betretungs- und Befahrungsverbote, verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Beschränkungen für Haussschweinebetriebe. Die einzelnen Maßnahmen werden unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren im Einzelfall festgelegt. Die Größe der Sperrzone ist hierbei nicht gesetzlich vorgeschrieben und wird unter Berücksichtigung der Wildschweinpopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürlicher Barrieren sowie Überwachungsmöglichkeiten etc. festgelegt. In den verschiedenen Zonen gelten unterschiedliche, zumeist von innen nach außen abgestufte Maßnahmen. Nachweis von ASP bei gehaltenen Schweinen Bei der amtlichen Feststellung von ASP bei gehaltenen Schweinen, wird die um den Ausbruchsort gebildete Sperrzone als Sperrzone III bezeichnet. Liegt das Gebiet allerdings in einer zuvor seuchenfreien Zone, werden nochmals zwei Zonen unterschieden: Schutzzone: Um den Ausbruchsort mit gesetzlich vorgegebenen Mindestradius von 3 km Überwachungszone: Um den Ausbruchsort mit gesetzlich vorgegebenen Mindestradius von 10 km Innerhalb dieser Sperrzonen gelten strikte Auflagen für die schweinehaltenden Betrieben, die u.a. ein Verbot der Verbringung beinhalten. Wie lange bleiben die Sperrzonen bestehen? Die Sperrzonen müssen so lange bestehen bleiben, bis das Seuchengeschehen erloschen ist. Damit gelten auch die tierseuchenrechtlichen Anordnungen so lange, bis die ASP wieder getilgt wurde. Dabei unterscheidet sich der Maßnahmenkatalog und die Größe der Sperrzonen auch in Abhängigkeit davon, ob es sich bei dem ASP Fall um einen flächenhaften Eintrag oder um einen Punkteintrag handelt und ob die ASP bei einem Wildschwein oder bei einem gehaltenen Schwein festgestellt wurde. Um einen Punkteintrag frühzeitig zu erkennen, kommt der Früherkennung und dem Monitoring der ASP eine wichtige Bedeutung zu. Welche Maßnahmen werden im Tierseuchenfall getroffen? Die Maßnahmen sind im Einzelnen der jeweiligen Allgemeinverfügung, welche durch die betroffenen Landkreise veröffentlicht wird, zu entnehmen: Kontakt zu den Kreisverwaltungen Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, in der Infizierten Zone erlegten Wildschweinen bzw. von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und sonstigen Neben- und Folgeprodukten innerhalb und aus der Infizierten Zone heraus ist verboten. Für das gesamte Gebiet der Infizierten Zone gilt eine Leinenpflicht für Hunde. Veranstaltungen mit Schweinen sind in der Infizierten Zone untersagt. (z.B. Messen, Versteigerungen usw.). Es gilt ein Jagdverbot. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist der für den Fundort zuständigen Veterinärbehörde unverzüglich, unter Angabe des genauen Fundortes (wenn möglich mit GPS-Daten) zu melden. Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung der Wildschweine obliegen ausschließlich den vom Landkreis dafür beauftragten Personen. Verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden Halter von Schweinen teilen der zuständigen Veterinärbehörde unverzüglich folgendes mit: a. die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, b. verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine An den Ein- und Ausgängen jeder Schweinehaltung sind geeignete, jederzeit funktionsfähige Desinfektionsmöglichkeiten für Schuhwerk und Hände einzurichten. Futter und Einstreu sowie alle Gegenstände und Geräte, die mit Schweinen in Berührung kommen können, müssen für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden. Verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, sind im Landesuntersuchungsamt Koblenz virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen. Es ist verboten, Schweine aus Betrieben in der infizierten Zone zu verbringen. Schweine dürfen auf öffentlichen oder privaten Straßen nicht getrieben werden. Das Treiben auf ausschließlich betrieblichen Wegen innerhalb eingezäunter Areale ohne Nutzung öffentlicher oder nicht betrieblicher privater Wege ist möglich. Es ist verboten, Erzeugnisse, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verbringen. Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind, und von Schweinen stammen, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, dürfen nicht aus Betrieben der Infizierten Zone verbracht werden. Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Infizierten Zone gehalten wurden, dürfen nur innerhalb dieser Sperrzone verbracht werden. Hunde dürfen das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen. Gras, Heu und Stroh, das in der Infizierten Zone gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden sofern es nicht mindestens sechs Monate vor der Festlegung der Infizierten Zone gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde. Des Weiteren können für Eigentümer, Bewirtschafter, Pächter oder Besitzer eines landwirtschaftlichen Grundstücks innerhalb der Infizierten Zone die Nutzung der Flächen beispielsweise durch ein Verbot der maschinellen Bewirtschaftung und Ernte in der offenen Landschaft mit Ausnahme des Weinbaus eingeschränkt werden. Etwaige Betretungs- und Bewirtschaftungsverbote haben zum Ziel, die Wildschweine in dem Gebiet nicht zu beunruhigen, sie an Ort und Stelle verweilen und fressen zu lassen, um das Virus nicht weiter zu verschleppen. Sofern Betretungs- und Bewirtschaftungsverbote ausgesprochen wurden, sind Ausnahmen nur auf Antrag und nur im Einzelfall möglich. Der Antrag ist schriftlich an die örtlich zuständige Veterinärbehörde zu stellen. Weitere Maßnahmen können auch eine Aufstallungspflicht bzw. eine Beschränkung der Freiland- und Auslaufhaltung beinhalten. Auch hiervon sind im Einzelfall und auf Antrag Ausnahmen möglich. Wie kann man Hausschweinbestände und freilebende Wildschweine vor der Afrikanischen Schweinepest schützen? Da es bislang keinen Impfstoff gegen die ASP gibt, kann man der Seuche nur durch Biosicherheit und Bestandshygiene, insbesondere in den Produktionsbetrieben, begegnen. In absehbarer Zeit dürfte kein Impfstoff zur Verfügung stehen. Wichtig ist die Früherkennung eines ASP-Ausbruchs, um im Falle eines ersten Seucheneintrags das infizierte Gebiete/ Sperrzone schnell abgrenzen und isolieren zu können. Ein deutlich reduzierter Wildschweinbestand kann eine mögliche Verbreitung des Virus einschränken. Wie sollte man sich verhalten, wenn man ein totes Wildschwein findet? Wer ein totes Wildschwein findet, sollte umgehend die zuständige Veterinärbehörde der Kreisverwaltung benachrichtigen, unter Angabe des genauen Fundortes. Kontakt zu den Kreisverwaltungen . Grundsätzlich können auch die zuständigen Jäger - falls bekannt - oder die Polizeidienststellen verständigt werden. Zum eigenen Schutz sollte darauf geachtet werden, nichts anzufassen. Sofern es sich um einen Fund innerhalb einer Sperrzone für die Afrikanische Schweinepest handelt, sollten tote Wildschweine auf keinen Fall berührt werden, um das möglicherweise vorhandene Virus nicht zu verschleppen. Der Kontakt mit dem infizierten Tier wäre für den Menschen bezüglich der Afrikanischen Schweinepest jedoch völlig ungefährlich. Die Bergung wird von speziell dafür ausgebildeten Bergeteams durchgeführt und die Kadaver an spezifisch dafür eingerichtete Sammelplätze gelagert. Bergen Sie tote Wildscheinkadaver auf gar keinen Fall eigenständig! Was sind die Zuständigkeiten im Tierseuchenfall? In Deutschland ist die Bekämpfung von Tierseuchen Ländersache. Dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität obliegt hierbei in Rheinland-Pfalz die übergeordnete Koordination im Tierseuchenfall. Das Landesuntersuchungsamt (LUA) untersucht eingesendete Proben von Haus- und Wildschweinen virologisch auf das ASP Virus. Bei einem Verdacht auf Vorliegen von ASP werden die Proben zur Bestätigung noch an das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) weitergeleitet. Das FLI als selbstständige Bundesbehörde des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) fungiert als nationales Referenzzentrum für die Afrikanische Schweinepest. Dem FLI obliegt somit die Bestätigung des Untersuchungsbefundes des LUA und die weitere Charakterisierung des Erregers. Erst bei Bestätigung durch das FLI handelt es sich um einen amtlich bestätigten Tierseuchenfall. Erster Ansprechpartner bei der Tierseuchenbekämpfung ist die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Kreisverwaltungen bzw. deren Veterinärämter koordinieren und überwachen die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen. Der Kontakt zu den jeweiligen Kreisverwaltungen findet sich hier: Kontakt zu den Kreisverwaltungen . Die Bekanntmachung tierseuchenrechtlicher Anordnungen kann über verschiedene Wege erfolgen. So werden beispielsweise die „Tierseuchenrechtlichen Anordnungen des Landesuntersuchungsamtes“ in den ortsüblichen Zeitungen veröffentlicht und auf der Homepage des LUA zur Verfügung gestellt. https://lua.rlp.de Die Anordnungen der Kreisverwaltungen / Veterinärämter ergehen meist schriftlich an die Betroffenen und erläutern darin alle Maßnahmen incl. einer Begründung. Allgemeinverfügungen werden in der Regel auch veröffentlicht und auf der Homepage der Kreisverwaltung eingestellt. Kontakt zu den Kreisverwaltungen . Wo bekomme ich weitere und aktuelle Informationen zur Afrikanischen Schweinepest? Friedrich-Loeffler-Institut: Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit – Afrikanische Schweinpest FLI-FAQs Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft BMEL - ASP - Information zu Fällen in Deutschland BMEL - Schutz vor Tierseuchen – Was Landwirte tun können BMEL - Afrikanische Schweinepest – Vorsicht bei Jagdreisen Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz: https://lua.rlp.de Informationen anderer Bundesländer (Auszug): landwirtschaft.hessen.de - Afrikanische Schweinepest LAVES-Niedersachsen-Afrikanische-Schweinepest
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