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Chance für eine nachhaltige Abfallwirtschaft in Entwicklungs- und Schwellenländern

Die flexiblen Mechanismen des Kyoto- Protokolls (Joint Implementation - JI und Clean Development Mechanism - CDM) bieten insbesondere für Unternehmen aus Deutschland interessante Ansätze, um verstärkt Techniken in Entwicklungs- und Schwellenländern zur Anwendung zu bringen, die den Ressourceneinsatz und die Emission von Treibhausgasen reduzieren. Bayerische Unternehmen aus den Branchen Recycling- und Ressourceneffizienztechniken könnten davon profitieren. Aus unterschiedlichen Gründen, mit denen sich bifa im Auftrag des Bundesumweltministeriums im Jahr 2009 ausführlich auseinandergesetzt hat, werden die flexiblen Mechanismen jedoch gerade im Bereich der Abfallwirtschaft noch nicht ihrem Potenzial entsprechend genutzt. Bei CDM-Projekten existieren für den Bereich Recycling bisher keine international geltenden Richtlinien. Die Weltbank hat daher eine Recyclingmethodik entworfen und als Vorschlag beim UN-Klimasekretariat eingereicht. Mit ihr sollen sich zukünftig Projekte zum Recycling der Kunststoffe HDPE und LDPE bilanzieren lassen. Der Entwurf wird nun auf Basis eingegangener Stellungnahmen von Gremien des Klimasekretariats abschließend bewertet. Nach Einschätzung von bifa wird beim Weltbank-Vorschlag das Potenzial von Recyclingprojekten nicht ausgeschöpft. Die im bislang vorliegenden Entwurf angeführten Einsparpotenziale für Treibhausgasemissionen müssten nach oben korrigiert werden, um den Erkenntnissen aus ökobilanziellen Betrachtungen besser Rechenschaft zu tragen. Dies würde die Attraktivität der Methodik anheben und wäre dann zur effektiven, weltweiten Förderung von Recyclingaktivitäten geeignet. Durch einen engen Dialog mit dem Klimasekretariat erhofft sich bifa eine Lösung, die der Umwelt und der Recyclingwirtschaft gerecht wird. Methoden: Analyse und Moderation sozialer Prozesse.

CDM Market Support Study

The Clean Development Mechanism (CDM) suffers from a price level for certificates that went down to almost zero in a period less than a year. Additionally, no short-term price recovery is expected which could incentivise new projects. A risk is that market participants leave the market and the valuable CDM knowledge base on GHG mitigation and quantification will be lost. The CDM Market Support Study analyses the actual price vulnerability of projects and identifies various financing and project type opportunities for project developers and for (institutional public) investors who intent to support the CDM project continuation and the further development of the CDM framework. The study also shows how the current regulatory framework of the CDM can be maintained by transferring it to future mechanisms. This could be a chance to develop the CDM from a pure market-based instrument towards an integrated part within future market-based and also policy-based instruments. The CDM can provide useful components to currently discussed or tested instruments such as the NMM (New Market Mechanism), the FVA (Framework for Varios Approaches), NAMAs (Nationally Appropriate Mitigation Actions) or results-based financing approaches. The study was financed by the German KfW-managed PoA Support Centre . The aim of the PoA-Support-Centre Germany is to support the development of Programmes of Activities (PoAs) under CDM and JI (Joint Implementation) worldwide.

Der Europäische Emissionshandel

<p>Der Europäische Emissionshandel ist seit 2005 das zentrale Klimaschutzinstrument der EU. Ziel ist die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen der teilnehmenden Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie. Seit 2012 nimmt der innereuropäische Luftverkehr teil und seit 2024 auch der Seeverkehr.</p><p>Teilnehmer, Prinzip und Umsetzung des Europäischen Emissionshandels</p><p>Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS 1) wurde 2005 zur Umsetzung des internationalen Klimaschutzabkommens von Kyoto eingeführt und ist das zentrale europäische Klimaschutzinstrument. Neben den 27 EU-Mitgliedstaaten haben sich auch Norwegen, Island und Liechtenstein dem EU-Emissionshandel angeschlossen (EU 30). Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (kurz: Großbritannien/GB) nahm bis zum 31.12.2020 am EU-ETS 1 teil. Seit dem 01.01.2021 ist dort ein nationales Emissionshandelssystem in Kraft. Im EU-ETS 1 werden die Emissionen von europaweit rund 9.000 Anlagen der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie erfasst. Zusammen verursachen diese Anlagen fast 40 % der ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/t?tag=Treibhausgas#alphabar">Treibhausgas</a>⁠-Emissionen in Europa.</p><p>Seit 2012 ist der innereuropäische Luftverkehr in den EU-ETS 1 einbezogen und seit 2024 der Seeverkehr. Seit 2020 ist das System außerdem mit dem Schweizer Emissionshandelssystem <a href="https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/luftverkehr/schweiz.pdf">verlinkt</a>. Ab 2027 wird ergänzend zum EU-ETS 1 ein europäischer Emissionshandel für Brennstoffe eingeführt (EU-ETS 2), der insbesondere im Verkehrs- und Gebäudebereich zur Anwendung kommt.&nbsp;</p><p>Der EU-ETS 1 funktioniert nach dem Prinzip des sogenannten „Cap &amp; Trade“. Eine Obergrenze (Cap) legt fest, wie viele Treibhausgas-Emissionen von den emissionshandelspflichtigen Anlagen insgesamt ausgestoßen werden dürfen. Die Mitgliedstaaten geben eine entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen an die Anlagen aus – teilweise kostenlos, teilweise über Versteigerungen. Eine Berechtigung erlaubt den Ausstoß einer Tonne Kohlendioxid-Äquivalent (CO2-Äq). Die Emissionsberechtigungen können auf dem Markt frei gehandelt werden (Trade). Hierdurch bildet sich ein Preis für den Ausstoß von Treibhausgasen. Dieser Preis setzt Anreize bei den beteiligten Unternehmen ihre Treibhausgas-Emissionen zu reduzieren.</p><p>Infolge wenig ambitionierter Caps, krisenbedingter Produktions- und Emissionsrückgänge und der umfangreichen Nutzung von internationalen Projektgutschriften hatte sich seit 2008 eine große Menge überschüssiger Emissionsberechtigungen im EU-ETS 1 angesammelt. Diese rechnerischen Überschüsse haben wesentlich zu dem bis 2017 anhaltenden Preisrückgang für europäische Emissionsberechtigungen (EUA) beigetragen, sodass der Emissionshandel in diesem Zeitraum nur eine eingeschränkte Lenkungswirkung entfaltet konnte. Zwischenzeitlich wurde mit unter 3 Euro das niedrigste Niveau seit dem Beginn der zweiten Handelsperiode (2008-2012) erreicht. Seit Mitte 2017 sind die EUA-Preise in Folge der letzten beiden Reformpakete zum EU-ETS 1 deutlich gestiegen. Der bemerkenswerte Preisanstieg zeigt, dass die Reform des EU-ETS 1 Vertrauen in den Markt zurückgebracht hat. Zwischen Mitte 2017 und Februar 2023 hatte sich der EUA-Preis von rund 5 Euro auf zwischenzeitlich knapp über 100 Euro verzwanzigfacht, den höchsten Stand seit Beginn des EU-ETS 1 im Jahr 2005. Seit dem Rekordhoch im Februar 2023 befindet sich der EUA-Preis jedoch in einer Konsolidierungsphase und bewegt sich eher seitwärts. Aktuell notiert der EUA-Preis bei rund 70 Euro (Stand 30.06.2025) (siehe Abb. „Preisentwicklung für Emissionsberechtigungen (EUA) seit 2008).</p><p>Vergleich von Emissionen und Emissionsobergrenzen (Cap) im EU-ETS 1</p><p>In den ersten beiden Handelsperioden (2005-2007 und 2008-2012) hatte jeder Mitgliedstaat der EU sein Cap in Abstimmung mit der Europäischen Kommission selbst festgelegt. Das gesamteuropäische Cap ergab sich dann aus der Summe der nationalstaatlichen Emissionsobergrenzen. Innerhalb dieser Zeiträume standen in jedem Jahr jeweils die gleichen Mengen an Emissionsberechtigungen für den Emissionshandel zur Verfügung. Ab der dritten Handelsperiode (2013-2020) wurde erstmals eine europaweite Emissionsobergrenze (Cap) von insgesamt 15,6 Milliarden Emissionsberechtigungen festgelegt, wobei Berechtigungen auf die acht Jahre der Handelsperiode derart verteilt wurden, dass sich ein sinkender Verlauf des Caps ergab (siehe blaue durchgezogene Linie in Abb. „Cap und Emissionen im Europäischen Emissionshandel 1“). Dies dient der graduellen Verknappung des Angebots und wurde in der aktuell laufenden, 4. Handelsperiode (2021 – 2030) fortgesetzt, ab 2024 mit stärkeren jährlichen Absenkungen (siehe unten zum „Fit for 55“-Paket).</p><p>Zusätzlich zu den Emissionsberechtigungen konnten die Betreiber im EU-ETS 1 bis zum Ende der dritten Handelsperiode in einem festgelegten Umfang auch internationale Gutschriften aus CDM- und JI-Projekten (CER/ERU) nutzen. Durch diese internationalen Mechanismen wurde das Cap erhöht (siehe blaue gestrichelte Linie in Abb. „Cap und Emissionen im Europäischen Emissionshandel 1“). Die Abbildung zeigt deutlich, dass mit Ausnahme des Jahres 2008 die Emissionen im EU-ETS 1 (siehe hellblaue Säulen) bislang immer unterhalb des Caps lagen: So unterschritten die Emissionen im EU-ETS 1 bereits im Jahr 2014 den Zielwert für das Jahr 2020. Damit haben sich das Cap und die Emissionen im EU-ETS 1 strukturell auseinanderentwickelt. Durch das sog. Backloading (Zurückhalten von für die Versteigerung vorgesehenen Emissionsberechtigungen) in den Jahren 2014 bis 2016 und ab 2019 durch die sogenannte Marktstabilitätsreserve (MSR) wurde dieser Überschuss an Emissionsberechtigungen schrittweise abgebaut.</p><p>Das „Fit for 55“ Paket ist maßgeblich durch eine Stärkung des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS 1) geprägt. Nach einer politischen Einigung im Dezember 2022 zwischen Mitgliedsstaaten, Kommission und dem EU-Parlament sind die Änderungen an der Emissionshandelsrichtlinie am 16. Mai 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Neben der Einbeziehung des Seeverkehrs ab 2024 (siehe im nächsten Absatz) wird vor allem die Klimaschutzambition für die laufende vierte Handelsperiode (2021-2030) deutlich erhöht. Das Minderungsziel in den ETS 1-Sektoren für 2030 wurde von aktuell 43 auf 62 % gegenüber 2005 verschärft. Dieses Ziel soll durch eine Erhöhung des linearen Reduktionsfaktors (LRF) von 2,2 auf 4,3&nbsp;% ab 2024 und auf 4,4&nbsp;% ab 2028 erreicht werden. Außerdem wird zu zwei Zeitpunkten (2024 und 2026) eine zusätzliche Reduktion des Caps (verfügbare Menge an Emissionszertifikaten im EU-ETS 1) durchgeführt. Für das Jahr 2024 wurde das Cap zusätzlich um 90 Mio. Emissionsberechtigungen abgesenkt und im Jahr 2026 um weitere 27 Mio. Berechtigungen (siehe schwarze Linie in Abb. „Cap und Emissionen im Europäischen Emissionshandel 1“).</p><p>Diese schwarze Linie stellt dabei den Cap-Anteil dar, der auf die stationären Anlagen entfällt. Ab 2024 wurde zudem der Seeverkehr vollständig in den EU-ETS 1 integriert, weshalb das Cap im Jahr 2024 um 74,5 Mio. Emissionsberechtigungen erhöht wurde. Für den Seeverkehr ist keine kostenloseZuteilung vorgesehen, womit eine Vollversteigerung gilt.</p><p>Für den Luftverkehr wird die kostenlose Zuteilung bis 2026 auslaufen und durch die Versteigerung aller für den Luftverkehr vorgesehenen Emissionsberechtigungen ersetzt werden. Zwar wird hier weiterhin ein eigenes Cap berechnet (27,6 Millionen EUA für das Jahr 2024), da die Emissionsberechtigungen ab 2025 jedoch frei zwischen allen EU-ETS 1-Sektoren gehandelt und zur Erfüllung der Abgabepflichten genutzt werden können, ergibt sich daraus ein gemeinsames Cap für alle Sektoren des EU-ETS 1.</p><p>In Summe betrug dieses Cap (siehe Linie im Farbverlauf in Abb. „Cap und Emissionen im Europäischen Emissionshandel 1“) für alle Sektoren des EU-ETS 1 im Jahr 2024 rund 1,41 Milliarden EUA.</p><p>Die Abbildung „Cap und Emissionen im Europäischen Emissionshandel 1“ weist somit die Emissionen und das Cap auf Basis der tatsächlichen Anwendungsbereiche in den jeweiligen Handelsperioden aus. Dies ist bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen. So wurde der Anwendungsbereich des EU-ETS 1 im Jahr 2013 ausgeweitet, seitdem müssen auch Anlagen zur Metallverarbeitung, Herstellung von Aluminium, Adipin- und Salpetersäure, Ammoniak und andere Anlagen der chemischen Industrie ihre Emissionen berichten und eine entsprechende Menge an Emissionsberechtigungen abgeben. Weiterhin gilt seit der dritten Handelsperiode die Berichts- und Abgabepflicht nicht mehr nur für Kohlendioxid, sondern zusätzlich sowohl für die perfluorierten Kohlenwasserstoff-Emissionen der Primäraluminiumherstellung als auch für die Distickstoffmonoxid-Emissionen der Adipin- und Salpetersäureherstellung. Bei Berücksichtigung der (geschätzten) Emissionen dieser Anlagen (sogenannte „scope-Korrektur“) würden die Emissionen zwischen 2012 und 2013 nicht steigen, sondern sinken. Die scope-Korrektur ist ein Schätzverfahren der Europäischen Umweltagentur. Außerdem ist Großbritannien ab der vierten Handelsperiode nicht mehr in den angegebenen Werten für das Cap und die Emissionen enthalten.</p><p>Entwicklung der Treibhausgas-Emissionen im stationären EU-ETS 1 EU-weit</p><p>Nach Angaben der Europäischen Kommission sanken die Emissionen aller am EU-ETS 1 teilnehmenden stationären Anlagen (in den 27 EU-Mitgliedstaaten und Island, Liechtenstein, Norwegen) 2024 deutlich gegenüber dem Vorjahr: von etwa 1,09 auf 1,03 Milliarden Tonnen ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CO2#alphabar">CO2</a>⁠-Äq, also um etwa 6,5 %. Gegenüber dem Beginn des europäischen Emissionshandels im Jahr 2005 liegt der Emissionsrückgang deutscher Anlagen im EU-ETS 1 bei etwa 47 %. Europaweit gingen die Emissionen im EU-ETS 1 sogar etwas stärker um 51 % zurück. Sie haben sich damit seit dem Beginn des EU-ETS 1 mehr als halbiert (siehe Abb. „Minderungen im EU-ETS seit 2005“).</p><p>Um die Emissionen der ersten (2005-2007), zweiten (2008-2012), dritten (2013-2020) und vierten Handelsperiode (2021-2030) vergleichbar zu machen, wurden die Ergebnisse eines Schätzverfahrens der Europäischen Umweltagentur zur Bereinigung der verschiedenen Anwendungsbereiche im EU-ETS 1 genutzt (sogenannte „scope-Korrektur“). Außerdem wurden die Emissionen Großbritanniens von den Werten aller Jahre seit 2005 abgezogen. Die Abbildung „Minderungen im EU-ETS seit 2005“ zeigt so die relative Emissionsentwicklung auf Basis des Anwendungsbereichs der stationären Anlagen der laufenden vierten Handelsperiode.</p><p>Treibhausgas-Emissionen deutscher Energie- und Industrieanlagen im Jahr 2024</p><p>Die Emissionen der 1.716 in Deutschland vom EU-ETS 1 erfassten stationären Anlagen sanken gegenüber 2023 um 5,5 % auf 273 Mio. t. CO2-Äq. Die Entwicklung verlief dabei in den Sektoren Energie und Industrie gegenläufig.</p><p>Die Emissionen der Energieanlagen sanken im Vergleich zum Vorjahr von 188 um rund 18 Mio. t. CO2-Äq (9,5 %) auf 171 Mio. t. CO2-Äq. Von 2023 auf 2024 sank die ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=Bruttostromerzeugung#alphabar">Bruttostromerzeugung</a>⁠ der Braunkohlekraftwerke um rund 8 %, der Steinkohlekraftwerke um rund 27 %. Dagegen erhöhte sich die Bruttostromerzeugung der Erdgaskraftwerke um rund 5 % (AGEB 2025). Dabei wird die im Emissionshandel geltende Abgrenzung zwischen Industrie und Energie zugrunde gelegt (siehe Abb. „Verhältnis zwischen den Emissionshandels-Sektoren Energie und Industrie“).</p><p>Die Emissionen der 838 deutschen Anlagen der energieintensiven Industrie (siehe Tab. „Emissionen der Anlagen in Deutschland nach Branchen“) betrugen im Jahresdurchschnitt der dritten Handelsperiode 2013 bis 2020 knapp 124 Mio. t. CO2-Äq. 2019 sanken sie erstmals unter dieses Niveau auf 120 Mio. t. CO2-Äq und lagen seitdem darunter. Im Jahr 202 sanken die Emissionen erneut deutlich um 10 % auf 101 Mio. t. CO2-Äq, auf den niedrigsten Stand seit 2013, als mit Beginn der dritten Handelsperiode der derzeitige Anwendungsbereich eingeführt wurde. 2024 lagen sie mit 102 Millionen Tonnen CO2-Äq – mit einem leichten Plus von 1,1 % – auf dem Niveau des Vorjahres.</p><p>Die Entwicklungen im Jahr 2024 auf Ebene der Branchen gegenüber dem Vorjahr 2023 sind sehr heterogen. Während 2023 alle Branchen rückläufige Emissionen verzeichneten, nahmen die Emissionen 2024 vor allem in der Nichteisenmetallindustrie (15 %) und der chemischen Industrie (9 %) stark zu. Leichte Anstiege der Emissionen zwischen 1,5 bis knapp 3 % konnten bei den Raffinerien, der Eisen- und Stahlindustrie, Industrie- und Baukalk und der Papier- und Zellstoffindustrie verzeichnet werden. Einzig bei der Zementklinkerherstellung ist ein Rückgang um 10 % zu verzeichnen.</p><p>In der Tabelle „Emissionen der Anlagen in Deutschland nach Branchen“ sind die Kohlendioxid-Emissionen der emissionshandelspflichtigen Anlagen der Jahre 2019 bis 2024, sowie der Jahresdurchschnitt der zweiten Handelsperiode (2008 bis 2012) und dritten Handelsperiode (2013 bis 2020) für die Sektoren Energie und Industrie sowie für die einzelnen Industriebranchen angegeben. Für die ausgewiesenen Emissionen im Gesamtzeitraum 2008 bis 2023 wird der tatsächliche Anlagenbestand des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt. Das heißt die Emissionen stillgelegter Anlagen werden berücksichtigt. Von der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Emissionshandels sind bis auf die Papier- und Zellstoffindustrie sowie die Raffinerien sämtliche Industriebranchen voll oder teilweise betroffen. Dies ist beim Vergleich der Emissionen aus der zweiten und dritten Handelsperiode zu beachten (zum Beispiel nehmen seit 2013 Anlagen zur Nichteisenmetallverarbeitung und zur Herstellung von Aluminium am EU-ETS 1 teil).</p><p>Luftverkehr im Emissionshandel </p><p>Seit Anfang 2012 ist auch der Luftverkehr in den Europäischen Emissionshandel (EU-ETS 1) einbezogen. 2021 ist die Einführung des Systems zur Kompensation und Minderung von Kohlenstoffemissionen der Internationalen Luftfahrt (Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation, kurz ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CORSIA#alphabar">CORSIA</a>⁠) erfolgt. CORSIA ist eine von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) erarbeitete globale marktbasierte Maßnahme.</p><p>Durch die Reform der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) im Rahmen von „Fit for 55“ werden auch für den Sektor Luftverkehr die Regeln deutlich ambitionierter. Dies geschieht zum einen dadurch, dass das Cap durch den angehobenen linearen Reduktionsfaktor deutlich reduziert wird, sowie durch das schnelle Auslaufen der kostenlosen Zuteilung bis Ende 2025. Ab 2026 werden alle Emissionsberechtigungen, mit Ausnahme der antragsbasierten, kostenlosen Zuteilung von bis zu 20 Mio. Berechtigungen für die Nutzung von nachhaltigen Flugkraftstoffen (Sustainable Aviation Fuels, SAF), versteigert.&nbsp; Diese Zertifikate dienen Luftfahrzeugbetreibern zur Kompensation ihrer Mehrkosten durch die verpflichtende Beimischquote nachhaltiger Kraftstoffe ab 2024 (ReFuelEU Aviation).&nbsp;Darüber hinaus werden ab 2025 die sogenannten Nicht-CO2-Effekte des Luftverkehrs, zunächst über ein ⁠Monitoring⁠, später voraussichtlich auch mit einer Abgabepflicht von Emissionsberechtigungen in den EU-ETS 1 einbezogen. Zudem wird ⁠CORSIA⁠ für die Flüge von und zu sowie zwischen Drittstaaten im Rahmen der EHRL im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) implementiert.&nbsp;</p><p>Die Abbildung „Luftverkehr (von Deutschland verwaltete Luftfahrzeugbetreiber), Entwicklung der emissionshandelspflichtigen Emissionen 2013 bis 2024“ zeigt die Emissionen der von Deutschland verwalteten Luftfahrzeugbetreiber zwischen 2013 und 2024. Die Emissionen der von Deutschland verwalteten Luftfahrzeugbetreiber summierten sich 2024 auf rund 9,0 Mio. t. CO2-Äq. Sie sind damit im Vergleich zum Vorjahr deutlich um etwa 1,2 Mio. t. CO2-Äq oder rund 15,9 % gestiegen. Damit erreicht das Emissionsniveau 2024 nahezu das Vor-Pandemie-Niveau aus dem Jahr 2019 von rund 9 Millionen Tonnen CO2. Der Wachstumstrend ab 2021 setzt sich somit fort, nachdem die Emissionen 2020 rapide auf unter 4 Millionen Tonnen gesunken sind. Der Anstieg der Emissionen ist einerseits mit der fortschreitenden Erholung des Luftverkehrs von den Folgen der COVID-19-Pandemie verbunden. Andererseits ist der Anstieg ab dem Jahr 2024 auch teilweise auf die zusätzlichen Berichts- und Abgabepflichten im veränderten Anwendungsbereich zurückzuführen.</p><p>Seeverkehr im Emissionshandel</p><p>Der Seeverkehrssektor ist ab 2024 in den EU-ETS 1 integriert, wobei für den Seeverkehr keine kostenlose Zuteilung vorgesehen ist und damit eine Vollversteigerung gilt. Allerdings gibt es eine bis 2026 reichende Einführungsphase. Im Gegensatz zum Luftverkehr wurde für den Seeverkehr kein gesondertes Cap eingeführt (siehe Abschnitt „Vergleich von Emissionen und Emissionsobergrenzen (Cap) im EU-ETS 1„).</p><p>Die CO2-Emissionen von Schiffen mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von mindestens 5.000 einer Berichts- und Abgabepflicht im EU-ETS 1. Dabei sind 100 % der Emissionen in den Häfen eines Mitgliedsstaates, sowie 100 % der Emissionen von Fahrten zwischen Häfen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) emissionshandelspflichtig. Für Emissionen auf Strecken zwischen EWR-Häfen und Häfen außerhalb des EWR besteht eine Abgabepflicht von 50 %. Die Integration des Seeverkehrs in den EU-ETS 1 erfolgt schrittweise: So sind 2024 nur 40 % und 2025 dann 70 % der geprüften CO2-Emissionen abgabepflichtig. Ab 2026 werden zudem die ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CO2#alphabar">CO2</a>⁠-Äquivalente von Methan (CH4) und Lachgas (N2O) berücksichtigt und es müssen für 100 % der geprüften Treibhausgasemissionen Berechtigungen abgegeben werden. Die CO2-Emissionen im Seeverkehr entsprachen 2022 mit 135,5 Millionen Tonnen CO2 einem Anteil von etwa 4 % der gesamten CO2-Emissionen der EU.</p><p>Aufgrund der komplexen Strukturen im Seeverkehr (Registrierung, Verifizierung, Berichtsabgabe sowohl auf Schiffs- als auch auf Unternehmensebene) sowie Verzögerungen und Problemen bei der Bereitstellung zentraler Software konnten noch nicht alle Schifffahrtsunternehmen bis zum entsprechenden Stichtag ihre Vorjahresemissionen im Register eintragen oder die jeweiligen Emissionsberichte einreichen. Mit Stand 14.04.2025 sind circa 1.200 Schifffahrtsunternehmen Deutschland zugeordnet, von denen zum Stichtag am 31.03.2025 ungefähr 470 Emissionsberichte auf Unternehmensebene fristgerecht vorlagen. Bei den Emissionsberichten auf Schiffsebene wurden knapp 1.200 von circa 2.300 zu erwartenden Berichten fristgerecht eingereicht. Eine belastbare Auswertung der Emissionen im Seeverkehr für das Jahr 2024 ist zum aktuellen Zeitpunkt daher nicht möglich ist.</p>

WD 8 - 121/19 Anrechnung von klimaschützenden Maßnahmen im Ausland bei der Klimabilanzierung

Sachstand des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 6 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Sachstand Anrechnung von klimaschützenden Maßnahmen im Ausland bei der Klimabilanzierung © 2019 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 121/19[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 8 - 3000 - 121/19 Anrechnung von klimaschützenden Maßnahmen im Ausland bei der Klimabilanzierung Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 121/19 Abschluss der Arbeit: 29. Oktober 2019 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 8 - 3000 - 121/19 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Völkerrechtliche Grundlage – Kyoto-Protokoll 4 3. Anrechnung klimaschutzpolitischer Erfolge in Drittländern auf die nationale Klimabilanz 5 3.1. Clean Development Mechanism 5 3.2. Joint Implementation 5 4. Nationale Klimabilanzierung 6 5. Zusammenfassung 6

WD 8 - 005/16 Beitrag zu den Hintergründen rechtlicher Fragen zum Klimaschutz

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Beitrag zu den Hintergründen rechtlicher Fragen zum Klimaschutz EU-Richtlinie 2015/652/EG http://eur-lex.europa.eu/legal-con- tent/DE/TXT/?qid=1453216371890&uri=CELEX:02015L0652-20150425 . In der Richtlinie wird in den Erwägungsgründen die Rolle von Upstream Emission Re- ductions (UERs) erläutert, Artikel 2 der Richtlinie definiert UERs: "Im Sinne dieser Richtlinie und zusätzlich zu den in der Richtlinie 98/70/EG be- reits enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet der Ausdruck 1. „Upstream-Emissionen“ sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstanden sind, bevor der Rohstoff in eine Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangte, in der der in Anhang I genannte Kraftstoff hergestellt wurde;". Im Anhang I der Richtlinie 2015/652/EG: VERFAHREN ZUR BERECHNUNG DER LE- BENSZYKLUSTREIBHAUSGASINTENSITÄT VON KRAFTSTOFFEN UND ENERGIE- TRÄGERN UND DIE BERICHTERSTATTUNG DARÜBER DURCH ANBIETER wird unter d) die Berechnung für UERs erläutert: "Upstream-Emissions-Reduktionen (UER) „UER“ ist die von einem Anbieter geltend gemachte Reduktion von Upstream- Emissionen in gCO 2Äq , sofern sie im Einklang mit folgenden Anforderungen quantifiziert und gemeldet wird: i) Zulässigkeit UER dürfen nur auf den die Upstream- Emissionen betreffenden Teil der durch- schnittlichen Standardwerte für Ottokraftstoff, Diesel, komprimiertes Erdgas (CNG) oder Flüssiggas (LPG) angewendet werden. UER aus einem beliebigen Land können als eine Reduktion der Treibhausgasemis- sionen auf von einem beliebigen Anbieter gelieferte Kraftstoffe aus jeder anderen Rohstoffquelle angerechnet werden. UER dürfen nur angerechnet werden, wenn sie mit Projekten in Verbindung ste- hen, die nach dem 1. Januar 2011 angelaufen sind. Ein Nachweis, dass die UER ohne die Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG nicht erfolgt wären, ist nicht notwendig. ii) Berechnung WD 8 - 3000-005/16 (20. Januar 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Beitrag zu den Hintergründen rechtlicher Fragen zum Klimaschutz UER werden nach Grundsätzen und Normen geschätzt und validiert, die in inter- nationalen Normen, insbesondere ISO 14064, ISO 14065 und ISO 14066, enthalten sind. Die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung der UER und der Baseline- Emissionen müssen im Einklang mit ISO 14064 erfolgen, und die Ergebnisse müs- sen eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verord- nung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission ( 1 ) und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission ( 2 ). Die Überprüfung der Methoden für die Schätzung von UER muss mit ISO 14064-3 im Einklang stehen, und die prüfende Einrichtung muss gemäß ISO 14065 akkreditiert sein." Zu Zertifizierungsverfahren: ISO-Datenbank: http://www.iso.org/iso/home/store/ca- talogue_ics.htm Der "Clean Development Mechanism" (CDM) wurde im Rahmen des Kyoto-Protokolls (Artikel 12) beschlossen: Industriestaaten oder deren Unternehmen können in Entwick- lungsländern CDM-Projekte, also Maßnahmen zur Treibhausgas-Reduktion oder nachhal- tigen Entwicklung, z.B. Windkraftparks in China oder Solarkraftwerke in der Sahara, fi- nanzieren oder durchführen bzw. sich daran beteiligen. Für die dadurch eingesparten Treibhausgas-Emissionen erhalten die Investoren Emissionszertifikate, die sie im Rah- men des Emissionshandels verkaufen oder selbst nutzen können, um ihr eigenes Treib- hausgas-Kontingent im Industrieland zu erhöhen. Vgl. http://www.agenda21-treff- punkt.de/lexikon/CDM.htm Die beiden projektbasierten Mechanismen „Joint Implementation“ (JI) und „Clean Deve- lopment Mechanism“ (CDM) sollen einen Beitrag dazu leisten, dass die Industrieländer ihre Treibhausgasminderungsziele erreichen können. Durch den JI-Mechanismus können sich Industrieländer (sog. Annex I-Staaten) durch Investitionen in anderen Industrielän- dern erzielte Emissionsminderungen anrechnen lassen, die danach als ERU (Emission Reduction Unit) gehandelt werden können. Der CDM hingegen verknüpft die Minde- rungsverpflichtungen der Industrieländer mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung der Entwicklungs- und Schwellenländer durch die Verbesserung der Infrastruktur in die- sen Ländern. Es handelt sich hierbei um Handlungsoptionen, die sich aus dem Kyoto- Protokoll ergeben haben. Datenbank für CDM und JI-Projekte: http://www.dehst.de/DE/Klimaschutzprojekte/JI- CDM-Projektdatenbank/ji-cdm-projektdatenbank_node.html Hinweis aus dieser Daten- bank: " Bei der Durchführung von JI-Projekten außerhalb des Bundesgebiets sowie CDM- Projekten ist die Bundesrepublik Deutschland in der Rolle des Investorstaats. Wird ein JI- Projekt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt, so ist sie Gastgeber- staat." http://www.dehst.de/DE/Klimaschutzprojekte/JI-CDM-Projektdatenbank/ji-cdm- projektdatenbank_node.html;jsessio- nid=61959081129B99CEFA72E5ED5CBCA7C8.2_cid284 Ende der Bearbeitung Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

Lessons Learned from the Kyoto Mechanisms for the Article 6.4 Mechanism

The report summarizes key lessons learned from the Kyoto Protocol’s Clean Development Mechanism (CDM) and Joint Implementation (JI) for the new Article 6.4 mechanism of the Paris Agreement. The report first provides an overview of the issuance and use of carbon credits under these mechanisms. This is followed by an assessment of what elements of the existing mechanisms could be transferred to the Article 6.4 mechanism. We recommend that mitigation activities under the Article 6.4 should be considered ‘high-hanging fruits’, enhance ambition, have a high likelihood of additionality, provide co-benefits for other sustainable development targets, and ensure that emission reductions can be reasonably attributable to the mitigation activity. Veröffentlicht in Climate Change | 02/2024.

Lessons learned from the Kyoto mechanisms for the Article 6.4 mechanism

Dieser Bericht fasst die wichtigsten Erkenntnisse aus den projektbasierten Mechanismen des Kyoto-Protokolls zusammen, dem Clean Development Mechanism (CDM) und Joint Implementation (JI), und leitet daraus Empfehlungen für den neuen Mechanismus nach Artikel 6.4 des Pariser Übereinkommens ab. Der Bericht gibt zunächst einen Überblick über die Ausgabe und Verwendung von Emissionsgutschriften im Rahmen dieser Mechanismen. Anschließend analysieren wir, welche Elemente der bestehenden Mechanismen auf den Artikel 6.4 Mechanismus übertragen werden könnten. Einige Regelungen aus dem CDM können mit nur geringfügigen Anpassungen übernommen werden, da sie das Ergebnis eines langen Optimierungsprozesses sind. Dazu gehören die Regeln und Vorschriften für den Projektzyklus, die Akkreditierung von Prüfern, die Validierung und Verifizierung, die Bestimmungen zur Transparenz und Governance. In anderen Bereichen sollten die Regelungen von Artikel 6.4 im Vergleich zum CDM und zur JI erweitert werden, vor allem im Bereich der Zusätzlichkeit, der Quantifizierung der Emissionsreduktionen, der Nicht-Dauerhaftigkeit sowie den Regelungen zu sozialen und ökologischen Schutzmaßnahmen. Auf der Grundlage der Erfahrungen mit CDM und JI empfehlen wir, dass primär die Minderungsmaßnahmen im Rahmen des Artikel 6.4 Mechanismus durchgeführt werden sollen, die hohe Hürden bei der Implementierung haben. Weiterhin sollten sie die Ambitionen des Gastlandes steigern, eine hohe Wahrscheinlichkeit der Zusätzlichkeit aufweisen, Zusatznutzen für andere Ziele der nachhaltigen Entwicklung erzeugen, und es sollte sichergestellt werden, dass die Emissionsreduktionen auf die Maßnahme zurückgeführt werden können. Quelle: Forschungsbericht

Europäischer Emissionshandel: Emissionen deutscher Anlagen seit Beginn der dritten Handelsperiode 2013 um 33 Prozent gesunken

Wirkung vor allem im Energiesektor 2020 emittierten die 1.817 im Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) erfassten stationären Anlagen in Deutschland rund 320 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO₂-Äq). Dies entspricht einem Rückgang um 12 Prozent gegenüber 2019 und einem Rückgang um 33 Prozent gegenüber 2013, dem ersten Jahr der dritten Handelsperiode. Das berichtet die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA) ausführlich in ihrem aktuellen Bericht über die Treibhausgasemissionen der emissionshandelspflichtigen stationären Anlagen und im Luftverkehr für Deutschland im Jahr 2020 (VET-Bericht 2020). Der Rückgang der Emissionen geht maßgeblich auf Minderungen in der Energiewirtschaft zurück. Aufgrund der konjunkturellen Lage durch die COVID-19-Pandemie gingen auch die Emissionen der energieintensiven Industrie das zweite Mal im Verlauf der dritten Handelsperiode zurück. Dirk Messner, Präsident des ⁠ UBA ⁠: „Wir haben 2020 erneut einen großen Schritt beim ⁠ Klimaschutz ⁠ geschafft. Der relative Rückgang der Emissionen im Emissionshandelssektor fällt wie schon in den letzten Jahren deutlich stärker aus als der Rückgang der nationalen Gesamtemissionen. In diesem besonderen Jahr macht sich der Pandemie-Effekt bemerkbar und insbesondere im Bereich der Industrieanlagen dürfte der Emissionsrückgang nicht nachhaltig sein. Hier brauchen wir dringend weitere Anstrengungen und eine anspruchsvolle Dekarbonisierungsstrategie. Dass Klimapolitik bereits wirkt, zeigt sich vor allem im Energiesektor, wo der Kohleausstieg sehr gut vorankommt. Hier macht sich auch die Reform des Europäischen Emissionshandels aus dem Jahr 2018 bemerkbar, die zu deutlich höheren CO₂-Preisen geführt hat. Dieser Erfolg macht Mut für die große Aufgabe, den Emissionshandel an dem neuen europäischen Klimaschutzziel für 2030 auszurichten." Jürgen Landgrebe, Leiter des Fachbereichs V Klimaschutz, Energie, Deutsche Emissionshandelsstelle: „Mit dem Ende der dritten Handelsperiode des Emissionshandels in 2020 haben wir in den einbezogenen Sektoren auf europäischer Ebene eine Minderung von rund 43 Prozent gegenüber dem Basisjahr 2005 erreicht. Das aktuelle Emissionsniveau entspricht bereits der geltenden Zielvorgabe für 2030. Dies unterstreicht den großen Spielraum für eine Ambitionssteigerung im EU-ETS. Wir müssen jetzt entschieden handeln und die Emissionsobergrenzen im EU-ETS für den Zeitraum bis 2030 schnell und deutlich absenken. Dann kann und wird der Emissionshandel zum zentralen Eckpfeiler der europäischen Klimapolitik in dieser für den Klimaschutz entscheidenden Dekade.“ Energie: Im Jahr 2020 gingen die Emissionen der deutschen Energieanlagen im Vergleich zum Vorjahr um etwa 15 Prozent auf 207 Millionen Tonnen Kohlendioxid zurück. Damit beschleunigte sich der relativ starke Rückgang der Emissionen in der Energiewirtschaft aus dem Vorjahr weiter. Maßgeblich für den Rückgang waren die in 2020 abnehmenden Stein- und Braunkohleemissionen. Die Anteile von Braunkohle und Erdgas an der ⁠ Bruttostromerzeugung ⁠ Deutschlands lagen gemäß Daten der AG Energiebilanzen 2020 erstmals gleichauf bei 16 Prozent, während Steinkohle nur noch einen Anteil von etwa 7 Prozent hatte. Industrie: Die Emissionen der energieintensiven Industrie in Deutschland fielen gegenüber dem Vorjahr um 5 Prozent auf 114 Millionen Tonnen CO₂-Äq. Damit sanken die Emissionen seit Beginn der dritten Handelsperiode zum zweiten Mal in Folge deutlich. Die größten Rückgänge erfolgten in der Eisen- und Stahlindustrie mit minus 12 Prozent, gefolgt von Industrie- und Baukalk mit minus 7 Prozent. In den übrigen Branchen (Papier- und Zellstoffindustrie, Nichteisenmetallindustrie, Raffinerien) lagen die Rückgänge bei minus 2 bis minus 3 Prozent. Die Emissionsrückgänge korrespondieren in den genannten Branchen vor allem mit den rückläufigen Produktionsmengen gegenüber den Vorjahren. Die Emissionen der Anlagen zur Zementklinkerherstellung blieben hingegen wie auch in 2019 in etwa unverändert. Dies gilt auch für die Emissionen der chemischen Industrie. Emissionen im Luftverkehr: Die Emissionen der von Deutschland verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betrugen in 2020 etwa 4 Millionen Tonnen Kohlendioxid. Dies entspricht einem Rückgang im Vergleich zum Vorjahr um 58 Prozent. Zurückzuführen ist das auf den starken Rückgang von Flügen infolge der Covid-19-Pandemie. Deutschland und Europa: Die Emissionen aller am EU-ETS teilnehmenden Anlagen (in den 27 EU Mitgliedstaaten und Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen) sanken 2020 in ähnlichem Maße wie in Deutschland: Nach Angaben der Europäischen Kommission gingen die Emissionen in 2020 um 11 Prozent gegenüber dem Vorjahr zurück und beliefen sich auf rund 1,33 Milliarden Tonnen CO₂-Äq. Ursächlich für diese Entwicklung war wie in Deutschland vor allem ein Rückgang der Emissionen bei der Stromerzeugung (EU-weiter Rückgang um rund 15 Prozent), wenngleich auch Emissionen der Industrieanlagen pandemiebedingt um 7 Prozent zurückgingen. Gegenüber 2005 sind die EU-ETS-Emissionen europaweit um rund 43 Prozent und damit noch stärker zurückgegangen als in Deutschland mit etwa 38 Prozent. Das Europäische Klimaziel für die vom EU-ETS umfassten Bereiche, minus 21 Prozent im Jahr 2020 gegenüber 2005, wird damit deutlich übererfüllt. Das aktuelle Emissionsniveau entspricht bereits der aktuell geltenden Zielvorgabe für 2030, was den großen Spielraum für eine Ambitionssteigerung im EU-ETS deutlich unterstreicht. Emissionshandel und Gesamtemissionen: Der relative Rückgang der Emissionen im Emissionshandelssektor fällt stärker aus als der Rückgang der gesamten deutschen Treibhausgasemissionen. Die Vorjahresschätzung des UBA vom März weist einen Rückgang von rund 70 Millionen Tonnen CO₂-Äq bzw. 8,7 Prozent aus. Mit den aktuellen Angaben der DEHSt ist eine vorläufige Berechnung der deutschen Emissionen außerhalb des EU-ETS für 2020 möglich. Demnach haben die deutschen Emissionen innerhalb des Europäischen Lastenteilungsverfahrens die zugewiesenen Emissionsrechte in 2020 um rund 7,4 Millionen Tonnen CO₂-Äq überschritten. Das kumulative Defizit über den Gesamtzeitraum 2013 bis 2020 beträgt voraussichtlich ca. 22,3 Mio. t CO₂. Die europäische Lastenteilungsentscheidung (ESD) ermöglicht den Mitgliedstaaten, ein Defizit durch Zukauf von Emissionsrechten auszugleichen (Flexibilitätsmechanismus). Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt): Die DEHSt ist die nationale Behörde für die Umsetzung des EU-ETS. Zu ihren Aufgaben gehören die Zuteilung und Ausgabe kostenloser Emissionsberechtigungen, die Prüfung der Emissionsberichte und der Überwachungspläne sowie die Verwaltung von Konten im EU-Emissionshandelsregister. Sie steuert die Auktionen und informiert die Öffentlichkeit und Marktteilnehmer über die Versteigerungsergebnisse. Sie ist zudem zuständig für die administrativen Belange bei der Nutzung der projektbasierten Mechanismen, Joint Implementation und Clean Development Mechanism. Die DEHSt ist zudem die nationale Bewilligungsbehörde für die Zahlung von Beihilfen für stromintensive Unternehmen zur Kompensation indirekter CO₂-Kosten (Strompreiskompensation). Die DEHSt ist außerdem zuständig für die Umsetzung des 2021 gestarteten nationalen Emissionshandels für Brennstoffe.

Internationale Marktmechanismen im Klimaschutz

<p>Für die globale Klimawirkung von Treibhausgasen ist es zweitrangig in welchen Ländern Emissionen gemindert werden. Daher können Industriestaaten einen Teil ihrer Reduktionsziele im Kontext des Kyoto-Protokolls durch internationale Klimaschutzprojekte realisieren. Die dadurch erreichte Minderung von Emissionen kann teilweise auf die Reduktionspflicht der Industrieländer gutgeschrieben werden.</p><p>Flexible Mechanismen des Kyoto-Protokolls (2008-2020)</p><p>Das Kyoto-Protokoll sieht neben dem <a href="https://www.dehst.de/DE/Themen/EU-ETS-1/EU-ETS-1-Informationen/eu-ets-1-informationen_node.html">Emissionshandel</a> zwischen den Annex-I-Staaten zwei projektbezogene „Flexible Mechanismen“ vor: <a href="https://www.carbon-mechanisms.de/grundlagen/die-kyoto-mechanismen-cdm-und-ji">Joint Implementation</a> (gemeinsame Umsetzung) und den <a href="https://www.carbon-mechanisms.de/grundlagen/die-kyoto-mechanismen-cdm-und-ji">Clean Development Mechanism</a> (Mechanismus zur umweltgerechten Entwicklung) (siehe Schaubild „Flexible Mechanismen des Kyoto Protokolls“). <br><br><em>Emissionshandel zwischen den Annex-I-Staaten<br></em>Der Emissionshandel des Kyoto-Protokolls erlaubt es Industrieländern (Annex-I-Staaten), untereinander mit Emissionsrechten zu handeln. Jeder Staat bekommt gemäß der jeweils im Kyoto-Protokoll festgesetzten Stabilisierungs- oder Minderungsverpflichtung eine bestimmte Menge an Emissionsrechten (Assigned Amount Units – AAU) zugeteilt. Reduziert ein Land mehr als mit dem Zielwert festgelegt, kann es überschüssige Emissionsrechte in Form von AAU an ein anderes Land verkaufen, das es nicht geschafft hat, sein Ziel auf eigenem Territorium zu erreichen.</p><p><em>Joint Implementation(JI)<br></em>Führt ein Industriestaat, der Stabilisierungs- oder Minderungspflichten nach dem Kyoto-Protokoll eingegangen ist (Annex-I-Staat), ein Klimaschutzprojekt in einem anderen Annex-I-Staat durch oder finanziert es, kann er sich die Emissionsminderung in Form von JI-Minderungszertifikaten (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=Emission#alphabar">Emission</a>⁠ Reduction Units – ERU) auf sein Ziel anrechnen lassen. In dem durchführenden Land wird die entsprechende Menge an Zertifikaten von dem nationalen Budget abgezogen.<br><br><em>Clean Development Mechanism (CDM)<br></em>Der "Mechanismus zur umweltgerechten Entwicklung" ermöglicht es Annex-I-Staaten, Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländern (EL) durchzuführen oder zu finanzieren. Der Annex-I-Staat kann sich die mit dem Projekt eingesparten Einheiten (Certified Emission Reductions – CER) nach einem international abgestimmten und überwachten Prüfverfahren auf sein Kyoto-Ziel gutschreiben lassen. So sollen Entwicklungsländer durch Technologietransfer beim Aufbau einer klimafreundlichen Wirtschaft nachhaltig unterstützt und gleichzeitig Emissionen dort gemindert werden, wo dies am kosteneffizientesten erfolgen kann.</p><p>Nutzung flexibler Mechanismen in Deutschland</p><p>Die Staaten im Kyoto-Protokoll sowie am Europäischen Emissionshandel teilnehmende Unternehmen konnten in der 3. Handelsperiode (2013-2020) bis zum 30.04.2021 die Gutschriften internationaler Klimaschutzprojekte aus bestimmten Gastgeberstaaten und im Rahmen von definierten Quoten für die Erfüllung ihrer Abgabeverpflichtung nutzen.</p><p>Für die administrativen Aufgaben in Deutschland und die Beratungen zur Weiterentwicklung der Regelwerke zu CDM und JI ist die <a href="https://www.dehst.de/">Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)</a> im Umweltbundesamt zuständig. Die umwelt- und entwicklungspolitische Unbedenklichkeit der Projekte ist dabei von entscheidender Bedeutung. Für die politischen Aspekte der Nutzung von CDM und JI in Deutschland liegt die Federführung beim Bundesministerium für Wirtschaft und ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klimaschutz#alphabar">Klimaschutz</a>⁠ (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BMWK#alphabar">BMWK</a>⁠).</p><p>Informationen zu CDM und JI sowie zu den neuen Marktmechanismen unter dem Übereinkommen von Paris nach 2020 werden auf den Internetseiten der <a href="https://www.dehst.de/DE/Themen/Klimaschutzprojekte/Projektmechanismen-Vereinte-Nationen/projektmechanismen-vereinte-nationen_artikel.html?nn=284220#doc284230bodyText2">DEHSt </a>sowie des <a href="https://www.carbon-mechanisms.de/">BMWK</a> angeboten.</p><p>Entwicklung von CDM und JI</p><p>Bis zum 16. Juni 2023 wurden 8.205 <a href="http://cdm.unfccc.int/">Projekte und Programme bei der UNFCCC</a> registriert und Minderungen in Höhe von 2,281 Milliarden Tonnen ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Kohlendioxid-quivalente#alphabar">Kohlendioxid-Äquivalente</a>⁠ verifiziert (siehe Abb. „Emissionsminderungen in genehmigten CDM-Projekten seit 2004 - nach Regionen“ und Abb. „Emissionsminderungen in genehmigten CDM-Projekten seit 2004 - nach Projekttypen“). Zum Vergleich: Die Menge an Emissionen Deutschlands betrug im Jahr 2020 etwa 729 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente. Durch den <a href="https://unepccc.org/cdm-ji-pipeline/">CDM</a> wurden seit 2004 Investitionen von knapp 386 Milliarden US-Dollar angeregt.</p><p>Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat bis zum Juni 2023 606 CDM-Projekten in Schwellen- und Entwicklungsländern, 25 JI-Projekten innerhalb Deutschlands sowie 33 im Ausland angesiedelten JI-Projekten zugestimmt. Aufgrund der Verzögerung des In-Kraft-Tretens der 2. Verpflichtungsperiode bis zum Jahr 2020 konnten in der Zeit 2013-2020 keine weiteren JI-Projekte mehr realisiert werden.</p><p>Die Abbildungen „Gastgeberstaaten und Zahl der genehmigten Projekte“ und „Von Deutschland genehmigte Projekte nach Projekttypen“ geben einen Überblick über die bisher von Deutschland genehmigten Projekttypen und die Länder, in denen die Projekte durchgeführt werden. Eine stets aktualisierte Übersicht über CDM- und JI-Projekte mit deutscher Beteiligung ist auf der Website der DEHSt in einer <a href="https://www.dehst.de/DE/Themen/Klimaschutzprojekte/Projektmechanismen-Vereinte-Nationen/Projektdatenbank/projektdatenbank_artikel.html">Projektdatenbank</a> zu finden.</p><p>Die Gutschriften aus Klimaschutzprojekten (CER aus dem CDM beziehungsweise ERU aus JI) sind auch auf dem Sekundärmarkt des Emissionshandels von den Unternehmen weltweit handelbar. Die Zahl der Projekte, in denen Deutschland als Investorstaat auftritt, gibt daher nur sehr eingeschränkt Hinweise darauf, in welchem Umfang deutsche Unternehmen sich tatsächlich an CDM-Projekten beteiligen bzw. bereits Gutschriften aus solchen Projekten erworben haben.</p><p>Auslaufen des CDM </p><p>Mit dem 31. Dezember 2020 endete die zweite Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls und damit auch die Nutzungsmöglichkeit für den CDM im europäischen Emissionshandel. Bestehende Projekte können noch bis zum 31.12.2020 erzielte Emissionsminderungen zertifizieren lassen, die unter der zweiten Verpflichtungsperiode angerechnet werden können. Mit dem Ende der True-Up-Periode zur zweiten Verpflichtungsperiode im September 2023 wird das Umweltbundesamt als zuständige Stelle in Deutschland keine Zustimmung zu Projekten (Letter of Approval) und keine nachträglichen Autorisierungen für Projektbeteiligte mehr erteilen. Ab Juli werden keine Anträge mehr entgegen genommen. Nach einer Entscheidung der Klimakonferenz in Glasgow im November 2021 können laufende Projekte eine Überleitung in das Nachfolgesystem unter dem Übereinkommen von Paris anstreben, vorausgesetzt der Gastgeberstaat stimmt zu und die neuen Regeln unter Artikel 6 des Pariser Übereinkommens werden eingehalten. Weitere Informationen dazu stellt das <a href="https://cdm.unfccc.int/">Klimasekretariat</a> bereit.</p><p>Weiterentwicklung der Projektmechanismen</p><p>Am 4. November 2016 trat mit dem Übereinkommen von Paris das Nachfolgeabkommen des Kyoto-Protokolls unter der Klimarahmenkonvention (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UNFCCC#alphabar">UNFCCC</a>⁠) für die Zeit nach 2020 in Kraft. Die Marktmechanismen sind in Artikel 6 des Paris Übereinkommens als Teil eines umfassenderen Kooperationsverständnisses definiert. Es werden explizit drei Ansätze für einen internationalen Kohlenstoffmarkt genannt:</p><p>Mit diesen drei Ansätzen soll es gelingen, die Belange aller Länder nach internationalen Kooperationsmöglichkeiten im Kohlenstoffmarkt abzudecken. Die Mechanismen stehen allen Ländern zur Erreichung des übergreifenden Ziels des Pariser Übereinkommens auf Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf möglichst 1,5 Grad zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung. Die 26. Vertragsstaatenkonferenz konnte im November 2021 die Umsetzungsregeln für diese drei neuen Ansätze beschließen, so dass jetzt auf nationaler Ebene eine Implementierung und Nutzung dieser Instrumente in Angriff genommen werden kann.</p>

Towards a joint implementation of the 2030 Agenda / SDGs, the Paris Agreement and the Sendai Framework

The paper analyses the integrated implementation of the three major transformative policy agendas (2030 Agenda, Paris Agreement and Sendai Framework) and their interaction. How can integration to be understood and measured? How do different countries deal with overlaps, inconsistencies, and synergies between different international agendas? Factors that can help to overcome identified gaps and shortcomings are identified: political leadership, citizen participation, scientific contributions, and sustainable financing. It is shown that integrated implementation of the three agendas is both possible and useful, but requires addressing trade-offs more decisively and developing common strategies. Veröffentlicht in Climate Change | 47/2021.

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