Auch in Berlin kommt zur natürlichen Radioaktivität , die ohnehin in der Umwelt vorhanden ist, die künstliche, die vom Menschen verursachte Strahlenbelastung hinzu. Radioaktive Stoffe sind in erheblicher Menge bei den über 600 oberirdischen Tests von Kernwaffen in den Jahren zwischen 1945 und 1980 freigesetzt und verbreitet worden (“Fallout”). Sie konnten auch in Berlin nachgewiesen werden. Ein weiterer messbarer Anstieg der Umweltradioaktivität war in Berlin nach dem Unfall im ukrainischen Kernkraftwerk Tschernobyl am 26. April 1986 zu verzeichnen. Radioaktive Stoffe wurden durch den Brand bei diesem Unglück hoch in die Atmosphäre gerissen. Vom 05. bis 09. Mai des Jahres 1986 zog eine Fahne mit Luft aus dem Unfallgebiet über Berlin. Zu Ablagerungen kam es vor allem dort, wo Regen radioaktive Stoffe aus der Luft niederschlug (Washout). In Berlin regnete es in der ersten Maiwoche nicht. Die Belastung blieb sowohl absolut als auch im Vergleich zu anderen deutschen Regionen sehr gering. Die Aktivität der in Berlin produzierten Lebensmittel (z.B. Rohmilch) ist ein Abbild der örtlichen Umweltbelastung. Die Aktivität der in Berlin konsumierten Lebensmittel (die aus allen Weltteilen kommen können), ist ein Abbild der Verbreitung der radioaktiven Stoffe. Zur Untersuchung dient die Gesamtnahrung, die eine Person an einem Tag an Getränken und Speisen verzehrt. Es wird dazu ein Personenkreis ausgewählt, für den die Verpflegung überschaubar ist (z.B. Krankenhauspatienten oder Häftlinge). Für diese beiden Medien (produzierte und konsumierte Lebensmittel) liegen Messreihen seit etwa 50 Jahren vor. Die Proben werden auf ihre Caesium-Aktivität hin untersucht. Da der radioaktive Stoff Caesium (Cs-137) eine Halbwertzeit von 30 Jahren aufweist und bei allen Kernspaltungen gebildet wird, eignet er sich für solche Langzeituntersuchungen. Die Belastung der Gesamtnahrung war nach dem Tschernobyl-Unfall in etwa so hoch wie 1965/66. Dieser geringe Anstieg erklärt sich dadurch, dass die räumliche Verbreitung der Radioaktivität auf Teile Europas und Asiens beschränkt war. Die Kernwaffenversuche belasteten die gesamte Erdoberfläche mit radioaktiven Stoffen. Dementsprechend waren Produkte aus allen Anbaugebieten betroffen. Die Gesamtnahrung setzt sich aus Einzellebensmitteln vieler Ursprungsgebiete zusammen. Der Tschernobyl-Effekt wurde dadurch teilweise ausgemittelt. Den Bericht zur radiologischen Situation in Berlin 25 Jahre nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl finden Sie hier: Während in den meisten Lebensmitteln wie, Milch, Gemüse, Obst und Fleisch der Gehalt an Caesium inzwischen weit unterhalb von einem Becquerel pro Kilogramm bzw. pro Liter liegt, können Lebensmittel aus Waldgebieten wie Pilze, Wildfleisch, Wildbeeren und selbst Teichfisch auch heute noch deutlich höhere Aktivitäten aufweisen. Sie sind damit praktisch die einzigen Lebensmittel, deren Aktivität eventuell noch auffällt. Pilze können große Flächen des Waldbodens durchwurzeln und haben die Eigenschaft, Caesium einzusammeln und in sich anzureichern. Diese Pilze sind Teil der Nahrung des Wildes. In Maronenröhrlingen aus Berlin wurden in den vergangenen Jahren noch Caesium Aktivitäten von bis zu 150 Bq/kg gemessen, in Steinpilzen bis zu 90 Bq/kg. Zum Vergleich, in den höher kontaminierten Regionen Deutschlands wurden für Maronenröhrlinge noch bis zu mehreren 1000 Bq/kg und für Steinpilze bis zu mehreren 100 Bq/kg gemessen. In Proben von Rehfleisch aus Berlin wurden Werte zwischen 7 und 90 Bq/kg gemessen. Die Werte sind allmählich fallend. Bei Wildschweinen hingegen ist keine kontinuierliche Abnahme der radiologischen Belastung festzustellen. Das liegt daran, dass Wildschweine bei ihrer Nahrungsaufnahme neben Pflanzen auch Erde zu sich nehmen und sich gern von Hirschtrüffeln ernähren, einer besonders belasteten Pilzart. Gelegentlich findet man daher sogar einen Anstieg der Aktivität in Wildschweinfleisch. Orientiert man sich an dem für die Einfuhr in die EG festgelegten Grenzwert von 600 Bq/kg Caesium, liegen die Messwerte für Pilze- und Wildproben aus Berlin weit unter dieser Grenze. Der Gehalt eines Umweltmediums an radioaktivem Caesium nimmt dennoch aus zwei Gründen ständig ab: Zum einen zerfallen die Atome mit einer praktisch nicht beeinflussbaren Geschwindigkeit, so dass sich die Menge alle 30 Jahre halbiert, zum anderen nimmt das Caesium am allgemeinen Stoffwechsel teil und örtliche erhöhte Konzentrationen verteilen sich und verflachen allmählich. Das Ergebnis der Pilzuntersuchungen ist nun, dass die Konzentrationen in Deutschland so weit gesunken sind, dass der Genuss aus radiologischer Sicht nicht mehr bedenklich erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Pilze kein häufig verzehrtes Lebensmittel sind und, dass sie ebenso wie Caesium auch andere Stoffe wie z.B. giftige Schwermetalle in sich anreichern und daher im allgemeinen vom Verzehr großer Mengen abgeraten wird. Der Einfluss der zivilisatorisch bedingten Strahlenbelastung durch kerntechnische Anlagen, Atombombenversuche und den Reaktorunfall in Tschernobyl wird in der Bundesrepublik Deutschland flächendeckend überwacht. Auch die Strahlenmessstelle des Landes Berlin ist in dieses überwachungsprogramm eingebunden. Die hauptsächliche Strahlenbelastung von Personen, nämlich im Durchschnitt fast die Hälfte, rührt von medizinischen Anwendungen her. Von Mensch zu Mensch schwankt dies, je nach dem ob der bzw. diejenige schon einmal geröntgt wurde oder ob eine Radiotherapie angesetzt war. Durchschnittlich ein Viertel der Belastung rührt von dem natürlichen radioaktiven Gas Radon her, das überall (aber im unterschiedlichen Maß – in Berlin dank der “sandigen“ Geologie nur in geringer Menge) aus dem Boden strömt. Ein weiteres Viertel ist etwa zu gleichen Teilen auf natürliche radioaktive Stoffe in der Nahrung, auf die Höhenstrahlung (aus dem Weltall) und die Bodenstrahlung (von natürlichen radioaktiven Stoffen im Erdboden) zurückzuführen. In Berlin ist wegen der geologischen Verhältnisse die natürliche radiologische Belastung sehr gering. Das gilt dank der Gunst des Wetters 1986 auch für die unfallbedingte Belastung. Die zusätzliche Dosisbelastung der Berliner Bevölkerung im Zeitraum nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl betrug weniger als 5 % der mittleren Strahlenexposition durch natürliche Radionuklide – das ist etwa soviel wie die Zusatzbelastung durch die Höhenstrahlung bei einem Transatlantikflug. Am 11. März kam es in Japan in Folge eines schweren Erdbebens und des nachfolgenden Tsunami im Atomkernkraftwerk (AKW) Fukushima II zu einem Unfall. Radioaktivität trat zeitweise aus, da die AKW-Blöcke von der Energiezufuhr abgeschnitten waren und dadurch nicht ausreichend gekühlt werden konnten. In den Medien wurden immer wieder Vergleiche zum Tschernobylunfall von 1986 gezogen. Die beiden Unfälle unterscheiden sich jedoch grundlegend, insbesondere da in Japan kein Brand radioaktive Stoffe in die oberen Luftschichten verbracht hat. Diese Gedankenverbindung hat viele Menschen in Deutschland und ganz Europa verunsichert. Dies spiegelte sich deutlich an Meldungen über steigende Verkaufszahlen von Strahlenmessgeräten und Jodtabletten. Problematisch ist, dass eine zuverlässige Ermittlung der Messdaten ohne Fachwissen nicht möglich ist. Besonders gefährlich ist der Trend Jodtabletten ohne medizinische Notwendigkeit einzunehmen, da dies gesundheitliche Schäden hervorrufen kann. Vor einer vorsorglichen Jodeinnahme muss daher gewarnt werden. Weitergehende Informationen zum Jod erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit . Die Entfernung zu Deutschland und die vorherrschenden Wetterbedingungen führten dazu, dass Europa nicht durch in Japan freigesetzte Radioaktivität gefährdet ist. Radioaktivität ist nicht in gesundheitsbedenklicher Konzentration in Deutschland angekommen. Das System zur überwachung des Vertrages über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser kann selbst geringfügige änderungen bzw. Erhöhungen der Radioaktivität in der Umwelt registrieren. Radioaktive Stoffe aus Japan können inzwischen in geringsten Spuren an deutschen Feinmessstellen nachgewiesen werden. Die Konzentration ist allerdings so gering, dass nach bisherigem Kenntnisstand keine Erhöhung der Umweltradioaktivität zu verzeichnen sein wird. Die Messergebnisse können auf der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz eingesehen werden.
Umstellung der Versorgung auf dezentrale Lagerung; Berichterstattung der Landesregierung im Innenausschuss
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Gesetze, welche den Umgang mit radioaktiven Stoffen bestimmen und regeln, sowie über die, die der Gefahrenabwehr und dem Gesundheitserhalt der Menschen dienen sollen. Desweiteren finden Sie hier die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Berliner Personendosismessstelle als auch für die Aufsicht über kerntechnische Anlagen und die Überwachung der Umweltradioaktivität. Gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nr. 14 des Grundgesetzes sind die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, der Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe Gegenstand der Bundesgesetzgebung. Die Ausführung der Gesetze obliegt daher ebenfalls dem Bund. Gemäß Artikel 87c des Grundgesetzes kann der Bund aber die Bundesländer beauftragen, Teile der Durchführung der gesetzlichen Aufgaben zu übernehmen (“Auftragsverwaltung des Bundes”). Das Atomgesetz (AtG) ist 1959 erlassen worden. Es regelt vor allem die Angelegenheiten der kerntechnischen Einrichtungen, der Kernreaktoren, Brennelementfabriken und anderer Einrichtungen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird. . In der gegenwärtig in Kraft befindlichen Fassung enthält es auch die Vorschriften zum sogenannten Atomausstieg. Das Atomgesetz ermächtigt zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung weiterer atomrechtlicher Fragen. Es gibt zur Zeit folgende neun Verordnungen zum Atomgesetz: Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV) , regelt das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Kernanlagen. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) , regelt vor allem den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die nicht Kernbrennstoffe sind und darüber hinaus die Angelegenheiten des Strahlenschutzes. Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (AtZüV)* , regelt, wie die Zuverlässigkeit der in kerntechnischen Einrichtungen beschäftigten Personen überprüft wird. Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) , regelt die Stellung des Sicherheitsbeauftragen in einer Kernanlage und das Verfahren bei der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses in so einer Anlage. Atomrechtliche Deckungsvorsorgeverordnung (AtDeckV) , regelt die Deckungsvorsorge (die Haftpflichtversicherung) für Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Atomrechtliche Kostenverordnung (AtKostV) , regelt die Gebühren und Kosten für Amtshandlungen nach dem Atomgesetz. Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVlV)* , regelt die von den Abfallerzeugern bereits jetzt zu erhebenden Kosten für Planung, Errichtung und Betrieb von Endlagern für radioaktive Stoffe. Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV) , regelt die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Kernbrennelemente. Die Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV), die den Schutz des möglichen Standortes Gorleben für ein Endlager vor störenden Eingriffen in den Untergrund regelte, trat außer Kraft. Das Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) wurde 1986 erlassen, weil sich anlässlich des Tschernobyl-Ereignisses herausstellte, dass das bis dahin vorliegende Recht – auch das Recht der EU – keinen Ansatzpunkt für Maßnahmen gegen die Auswirkungen eines Störfalls in einer außereuropäischen Anlage enthielt. Den Auswirkungen des Ereignisses im Inland wurde daher uneinheitlich und unkoordiniert begegnet. Es ist im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) aufgegangen. Das Strahlenschutzgesetz regelt für solche Fälle zwei Aspekte: a) Tritt eine Lage mit erhöhter nicht nur örtlich begrenzter Umweltradioaktivität auf, können die zuständigen Ministerien Rechtsverordnungen für Maßnahmen ergreifen wie das Festlegen der Grenzkonzentration für Waren, die importiert/vermarktet/verarbeitet werden dürfen, das Aussprechen von Empfehlungen für Verhaltensweisen (Meiden bestimmter Lebensmittel oder dergleichen) und so weiter, b) als Grundlage dafür die Errichtung und den Betrieb eines umfassenden bundesweiten Messsystems, damit überhaupt genügend Daten verfügbar sind. Das Strahlenschutzgesetz schreibt daher den Aufbau und Betrieb eines Systems ( Integriertes Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität -IMIS- ) vor, mit dem die Radioaktivität in Umweltmedien laufend überwacht wird. Es gibt Bundesgesetze, die sich zwar in der Hauptsache nicht mit radioaktiven Stoffen oder Strahlenschutz beschäftigen, aber dennoch Grundlage für den Erlass weiterer Verordnungen zu dieser Thematik sind. Die Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) auf der Grundlage des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) enthält das grundsätzliche Verbot der Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierender Strahlung und die Ausnahmeregelungen. Die Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) ist eine der Verordnungen auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes (AMG) . Sie regelt die Verkehrsfähigkeit radioaktiver oder mit ionisierender Strahlung behandelter Arzneimittel. Die Kaliumiodidverordnung (KIV) ist eine weitere Verordnung nach dem Arzneimittelgesetz. Sie regelt die Ausnahmen von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, die erforderlich sind, damit im Notfall Kaliumiodid zur Blockierung der Schilddrüse [Iodblockade] gegen die Aufnahme radioaktiven Iods eingesetzt werden darf. Völlig getrennt und in das Rechtsgebiet “Transportrecht” eingefügt wurden in der Bundesrepublik die Vorschriften zum Transport radioaktiver Stoffe. Hier besteht das deutsche Recht im Wesentlichen auf der Übernahme von internationalem Recht. Eine Übersicht findet man beim Bundesamt für Sicherheit der nuklearen Entsorgung: 1C Transportrecht (Regelungen beim Transport radioaktiver Stoffe) 1F Recht der Europäischen Union
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hat 2016 die Zuständigkeit für das Thema „Strahlenschutzvorsorge“ übernommen. Sie ist damit auch zuständig für die Planung des Landes Berlin für den Fall, dass eine große kerntechnische Anlage havariert und es dadurch zu einer nicht unerheblichen Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umwelt kommt. In der näheren Umgebung einer havarierten kerntechnischen Anlage besteht immer eine sehr ernsthafte akute Gesundheitsgefährdung für die Bevölkerung, und dies ist je nach den Wind- und Wetterverhältnissen auch für die weitere Umgebung bis etwa 100 km Entfernung zu erwarten. Zum Schutz der Bevölkerung können die zuständigen Behörden in diesen hochbetroffenen Gebieten eine oder mehrere der drei Maßnahmen des Katastrophenschutzes ergreifen: Anordnung zum Verbleiben im Haus, Empfehlung zur Einnahme von Iodtabletten und Evakuierung. Die Erhöhung der Umweltradioaktivität nimmt mit zunehmender Entfernung vom Schadensort ab, eine deutliche Erhöhung der Umweltradioaktivität ist aber im Umkreis von hunderten von Kilometern möglich. Es muss jedoch auch in weniger betroffenen Gebieten das Ziel sein, dass die zusätzliche Belastung durch ionisierende Strahlung für die dort lebenden Menschen möglichst gering bleibt. Damit dies gelingt müssen die zuständigen Behörden die Situation fortlaufend beobachten, bewerten und die Bevölkerung informieren, so dass die Menschen die daraus abgeleiteten Verhaltensempfehlungen für sich umsetzen können. Diesem Ansatz ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bei der Überarbeitung der Planung gefolgt, die nun einprägsam als „Strahlenschutzvorsorgeplan“ bezeichnet wird: Dieser Plan präsentiert sich in der Textfassung nun nicht mehr als rein behördliche Notfallplanung, sondern es wurde zusätzlich eine leicht verständliche Broschüre für die Bürgerinnen und Bürger mit zahlreichen erklärenden Grafiken geschrieben. Denn gut verständliche Informationen ermöglichen, dass sich die Bürgerinnen und Bürger im Notfall bestmöglich schützen können. Der Strahlenschutzvorsorgeplan beschreibt das zugrunde gelegte Szenario. gibt grundlegende Informationen zur Ausbreitung von Schadstoffen in der Atmosphäre und zu den Belastungspfaden für Menschen. erläutert, wie mit Modellrechnungen und Messungen die radiologische Lage ermittelt und vorhergesagt wird. beschreibt das System des radiologischen Notfallschutzes in Deutschland, in dem Bund und Länder eng zusammenarbeiten. stellt dar, wie die Behörden im Ereignisfall arbeiten und gibt Rat, wie jede und jeder selbst die Aufnahme radioaktiver Substanzen vermeiden oder zumindest möglichst stark verringern kann.
Die neue Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung) setzt die mit dem Strahlenschutzgesetz begonnene Novellierung des deutschen Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung fort und verbessert den bestehenden hohen Schutzstandard weiter. Die Verordnung enthält insbesondere konkretisierende Vorgaben zum beruflichen und medizinischen Strahlenschutz sowie zum Schutz der Bevölkerung. In der Notfall-Dosiswerte-Verordnung werden Dosiswerte festgelegt, die bei einem radiologischen Notfall als Kriterien für die Angemessenheit der wichtigsten frühen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung (Aufenthalt in Gebäuden, Einnahme von Jodtabletten, Evakuierung) dienen. Weitere Elemente des bestehenden Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung werden auf Grundlage des Atomgesetzes durch eine Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle fortgeführt. Darüber hinaus werden Anforderungen an den sicheren Betrieb sowie an erforderliche fachliche Kenntnisse der Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen an Menschen einsetzen, geregelt (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen – NiSV). Hierzu zählen Anwendungen von Lasern, intensivem Licht, Ultraschall und elektromagnetischen Feldern. Sie werden in der Kosmetik zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung, Faltenglättung, Zerstörung von Fettgewebe oder zur Entfernung von Tätowierungen eingesetzt. Die neue Strahlenschutzverordnung, die Notfall-Dosiswerte-Verordnung und die Atomrechtliche Entsorgungsverordnung traten am 31. Dezember 2018 in Kraft. Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen wird ganz überwiegend am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das StrlSchV.
Was ist radiologischer Notfallschutz? Textfassung des Videos " Was ist radiologischer Notfallschutz " Notfallschutz heißt, dass wir alle Vorbereitungen treffen, um bei einem Unfall, also einer Freisetzung von großen Mengen Radioaktivität in die Umwelt, die Dosis für die Menschen beschränken und soweit wie möglich auch minimieren können. Im Notfallschutz gibt es die Katastrophenschutzmaßnahmen. Das ist erstmal die Evakuierung als sehr einschneidende Maßnahme. Die etwas weniger drastische Maßnahme wäre das Verbleiben im Haus, Türen und Fenster schließen. Und die dritte Maßnahme, ganz wichtig für Kinder, Jugendliche und Schwangere, ist die Einnahme von Jodtabletten. Als Viertes gibt es dann noch die ganzen Maßnahmen im landwirtschaftlichen Bereich, um zu verhindern, dass über die Nahrungskette die Radioaktivität über die Nahrung in den Menschen gelangt. Die Entwicklung des Notfallschutzes ist gekennzeichnet durch Tschernobyl und Fukushima. Tschernobyl war der Startschuss für unser sogenanntes integriertes Mess- und Informationssystem. Das heißt, wir haben die Umweltüberwachung flächendeckend ausgedehnt. Wir überwachen die Radioaktivität in der Luft, im Boden, im Wasser, in der Nahrungskette , Futtermittel und so weiter und so fort. Das heißt, heutzutage sind wir natürlich viel besser aufgestellt, um gerade bei solchen Ereignissen ein umfassendes Bild zu geben und auch entsprechende Maßnahmen dann empfehlen zu können. Fukushima hat uns dazu veranlasst, den ganzen Notfallschutz nochmal zu überdenken und auf den Prüfstand zu stellen. Der wichtigste Punkt ist natürlich, dass das Ereignis in Fukushima in einem Reaktor passiert ist, der von seiner Bauart vergleichbar ist mit den europäischen Reaktoren. Die wichtigste Konsequenz, die wir erstmal für den Notfallschutz gezogen haben war, dass wir die ganzen Planungen an einem schwersten Unfall ausrichten. Dass wir da nicht sagen, bestimmte Ereignisse sind so unwahrscheinlich, dass wir sie nicht planen müssen. Was physikalisch möglich ist, das planen wir auch. Wir haben entsprechende Szenarien wie Fukushima durchgerechnet. Wir haben das auf verschiedene Wetterlagen und Standorte soweit durchgerechnet, dass wir dann im Schluss auch zu dem Ergebnis kamen, dass die Planungsradien für Katastrophenschutzmaßnahmen erheblich auszuweiten sind. Mit dem Abschalten der Kernkraftwerke im Inland ist es ja nicht getan. Damit ist die Radioaktivität nicht aus der Welt. Es gibt im Ausland immer noch Kernkraftwerke und Kernkraftwerke sind auch nicht die einzigen Quellen für Radioaktivität , die in die Umwelt freigesetzt werden könnte. Die Konsequenz ist, dass wir, egal, ob wir jetzt selber Kernkraftwerke betreiben oder nicht, hier ein flächendeckendes Messnetz brauchen, um die Umwelt auf Radioaktivität zu überwachen und im Ereignisfall geeignete Schutzmaßnahmen empfehlen zu können. Fukushima hat uns auch gezeigt, dass es nicht damit getan ist, die Menschen von der Strahlung zu schützen. Wenn man evakuiert, dann muss man auch einen Plan haben, wie die Leute wieder zurückkommen. Die Rückkehr zu normalen Lebensverhältnissen ist ein ganz wichtiger Punkt, der auch im Notfallschutz geplant werden muss. Das ist eine sehr komplexe gesellschaftliche Aufgabe. Wir als Strahlenschützer müssen dann auch kommunizieren, wo die Menschen wieder sicher wohnen können. Das ist im Moment auch international das große Thema. Strahlenschutz nach einem Notfall eben nicht nur für die Menschen, sondern auch mit den Menschen. Stand: 24.03.2015
10 Jahre nach Fukushima: Notfallschutz mit neuer Ausrichtung Das Reaktorunglück in Fukushima hat deutlich vor Augen geführt, dass Kernkraft auch in hochindustrialisierten Ländern ein großes Risiko darstellen kann. Dafür müssen Vorbereitungen getroffen werden, um in einem Notfall schnell und effizient handeln zu können. Deutschland hat seine Lehren aus dem Unglück in Japan gezogen und die Abläufe im Notfallschutz angepasst. Das Bundesamt für Strahlenschutz ( BfS ) hatte einen entscheidenden Anteil daran. In der Folge von Fukushima hat Deutschland entschieden, endgültig aus der Kernkraft auszusteigen. Ende 2022 werden die letzten Kernkraftwerke vom Netz gehen. Mehrere europäische Nachbarstaaten setzen allerdings weiterhin auf Kernkraft, mehrere Kraftwerke stehen in unmittelbarer Nachbarschaft zu Deutschland. Das bedeutet für den Notfallschutz, dass Deutschland zum Schutz der Bevölkerung auch weiterhin vorbereitet sein muss: Radioaktivität macht an Grenzen nicht Halt. Auch dies fließt in die Planungen ein. Aufspüren von Verunreinigungen durch radioaktive Stoffe In den vergangenen Jahren ist der radiologische Notfallschutz in Deutschland neu ausgerichtet worden. Entscheidend dabei ist der Schutz der Bevölkerung . Dazu wurden diejenigen Gebiete, für die Schutzmaßnahmen vorbereitet werden, erweitert. Die Bestände an Jodtabletten wurden erneuert und aufgestockt. Die Notfallpläne von Bund und Ländern wurden und werden überarbeitet. Ein übergeordneter Krisenstab für nukleare Notfälle unter Leitung des Bundesumweltministeriums wurde geschaffen, das sogenannte Radiologische Lagezentrum . An diesem Prozess waren unter Führung des Bundesumweltministeriums viele Akteure beteiligt, unter anderem die Strahlenschutzkommission ( SSK ) oder die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit ( GRS ). Radiologisches Lagezentrum als zentrale Schaltstelle In einem radiologischen Notfall laufen alle Fäden im Radiologischen Lagezentrum unter Leitung des Bundesumweltministeriums zusammen. Dort arbeiten Fachleute aus unterschiedlichen Bundesbehörden und der GRS daran, Erkenntnisse zusammenzuführen und Entscheidungen vorzubereiten. Dem BfS kommt hier eine wichtige Rolle zu: Im Radiologischen Lagezentrum sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BfS dafür zuständig, kontinuierlich Informationen zur aktuellen radiologischen Situation zusammenzutragen, diese umfassend zu analysieren und Prognosen zum weiteren Verlauf zu erstellen. Das sind wichtige Grundlage für weitere Entscheidungen. In den vergangenen Jahren sind entscheidende Vorkehrungen für den Schutz der Bevölkerung in einem radiologischen Notfall getroffen worden. Die Abläufe werden kontinuierlich geübt und überprüft um für den Fall der Fälle gut vorbereitet zu sein. Stand: 11.03.2021
Warum werden bei einem nuklearen Notfall Jodtabletten verteilt? Wird bei einem nuklearen Unfall radioaktives Jod freigesetzt, kann dieses eingeatmet werden oder über Nahrung bzw. Getränke in den Körper gelangen. Jod ist ein lebensnotwendiges Spurenelement. Die Schilddrüse benötigt Jod für die Herstellung von Schilddrüsenhormonen. Lagert die Schilddrüse allerdings radioaktives Jod ein, begünstigt dies eventuell die Entwicklung von Schilddrüsenkrebs. Nehmen Betroffene rechtzeitig stabiles Jod in Form von hochdosierten Jodtabletten ein, können sie eine Erkrankung verhindern: Die mit nicht-radioaktivem Jod gesättigte Schilddrüse nimmt das radioaktive Jod dann nicht mehr auf und wird so wesentlich weniger mit Strahlung belastet. Man spricht dabei von einer Jodblockade. Dies ist insbesondere für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren wichtig, da deren Schilddrüse empfindlicher ist als die von Erwachsenen. Bei Schwangeren dient die Einnahme von Jodtabletten insbesondere dem Schutz des ungeborenen Kindes. Die Einnahme von Jodtabletten sollte aufgrund der damit verbundenen Risiken (Nebenwirkungen) nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch die zuständigen Katastrophenschutzbehörden erfolgen.
Aufgaben von Bund, Ländern und Betreibern im radiologischen Notfallschutz Kommt es in einem deutschen Kernkraftwerk zu einem radiologischen Notfall , muss dessen Betreiber sofort die zuständigen Behörden informieren. Sie werden – wie bei allen denkbaren radiologischen Notfällen – schnellstmöglich aktiv, um die Bevölkerung rechtzeitig und wirkungsvoll zu schützen. In einem Notfall bildet das Bundesumweltministerium zusammen mit verschiedenen Bundesbehörden das Radiologische Lagezentrum des Bundes. Für diesen Krisenstab fasst das BfS in einem radiologischen Lagebild alle wichtigen Informationen zum Unfallgeschehen zusammen, bewertet die Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung und die Umwelt und empfiehlt alle notwendigen Schutzmaßnahmen. Die Länder stimmen sich mit dem Bund über diese Vorschläge ab und führen die Maßnahmen bei Bedarf durch. Unter dem Begriff "radiologischer Notfallschutz" versteht man den Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von radiologischen Ereignissen. Radiologische Ereignisse sind beispielsweise Notfälle in Kernkraftwerken und anderen kerntechnischen Anlagen, Transportunfälle und Terroranschläge ("schmutzige Bomben"). Anlageninterner Notfallschutz: Aufgabe des Anlagenbetreibers In einer kerntechnischen Anlage - wie zum Beispiel einem Kernkraftwerk - ist der Betreiber für die Sicherheit der Anlage verantwortlich. Der anlageninterne Notfallschutz umfasst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen, die innerhalb der kerntechnischen Anlage dafür sorgen sollen, dass keine gefährlichen Mengen radioaktiver Stoffe in die Umwelt gelangen können. Kommt es trotz allem zu einem radiologischen Notfall , muss der Betreiber unverzüglich die zuständigen Behörden von Bund, Ländern und Kommunen benachrichtigen (für die Aufsicht von kerntechnischen Anlagen sind meist die Umweltministerien in den Ländern und das Bundesumweltministerium zuständig). Anlagenexterner Notfallschutz: Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen Für den anlagenexternen Notfallschutz sind staatliche Behörden verantwortlich. Sie leiten auf Basis einer Bewertung der radiologischen Lage durch das Radiologische Lagezentrum des Bundes ( RLZ-Bund ) schnellstmöglich die notwendigen Notfallschutzmaßnahmen für die Bevölkerung ein. Dadurch sollen die Bevölkerung und die Umwelt außerhalb einer kerntechnischen Anlage vor gefährlichen Mengen radioaktiver Stoffe geschützt werden. Das Radiologische Lagezentrum des Bundes als Krisenstab Im Falle eines Notfalls mit radiologischen Folgen für Mensch und Umwelt bildet der Bund unter Leitung des Bundesumweltministeriums ( BMUV ) einen Krisenstab, das Radiologische Lagezentrum des Bundes . Kommt es zu einem radiologischen Notfall von überregionaler Bedeutung, stellt das Radiologische Lagezentrum des Bundes unter anderem Bundes- und Länderbehörden ein einheitliches Lagebild zur radiologischen Situation zur Verfügung. Zudem koordiniert es radiologische Messungen, empfiehlt Schutzmaßnahmen und informiert die Bevölkerung. Als Beratergremien des Bundesumweltministeriums unterstützen die Reaktor-Sicherheitskommission ( RSK ) und die Strahlenschutzkommission ( SSK ) das Radiologische Lagezentrum bei der Empfehlung von Schutzmaßnahmen. Darüber hinaus arbeitet das RLZ-Bund eng mit den Ländern zusammen. Bundesländer führen Katastrophenschutzmaßnahmen durch In einem radiologischen Notfall stimmen sich die Länder mit dem Bund über notwendige Katastrophenschutzmaßnahmen ab und führen diese durch. Die Katastrophenschutzbehörden der Länder veranlassen zum Beispiel, dass die Bevölkerung im Haus bleibt und Fenster und Türen schließt, um die Dosis durch externe Strahlung und Inhalation zu vermindern. Reicht dies nicht aus, wird die betroffene Bevölkerung evakuiert. Darüber hinaus organisieren sie die Verteilung von hochdosierten Jodtabletten , deren Einnahme bei Kindern und Erwachsenen Schilddrüsenkrebs vorbeugen soll. Das Technische Hilfswerk ( THW ), die Polizei, die Feuerwehr und verschiedene Hilfsorganisationen unterstützen die Länderbehörden. Nachdem die radioaktive Wolke abgezogen ist, verbleiben radioaktive Stoffe auf dem Boden und in der Nahrung. Die Länder ermitteln dann die Kontamination von Nahrungs- und Futtermitteln durch Probenahme und Messungen. Sämtliche Ergebnisse werden an das Integrierte Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivitä t ( IMIS ) übermittelt. Längerfristige Maßnahmen nach einem radiologischen Notfall Um die längerfristige Strahlenbelastung der Bevölkerung nach einem radiologischen Notfall so gering wie möglich zu halten, steht den Behörden ein Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Diesen hat der Bund mit Hilfe des BfS entwickelt. Er wird zurzeit mit Erkenntnissen nach dem Unfall in Fukushima fortgeschrieben. Der Maßnahmenkatalog enthält eine Sammlung möglicher langfristiger Maßnahmen nach einem radiologischen Notfall , wie zum Beispiel das Abtragen von Oberboden oder die Dekontamination von Flächen mit Hochdruckreinigern. Die Maßnahmen sollen gewährleisten, dass zum Beispiel evakuierte Menschen wieder in sichere Aufenthaltsbereiche zurückkehren können. Medien zum Thema Mehr aus der Mediathek Wie funktioniert Notfallschutz? Welche Szenarien gibt es für den radiologischen Notfall ? Wer macht im Ernstfall was? Das BfS klärt auf - in Videos, Grafiken und Broschüren. Stand: 25.06.2024
Was geschieht, wenn bei einem Störfall Radioaktivität austritt oder auszutreten droht? Gelangen radioaktive Stoffe in die Umgebung, können sie von Menschen eingeatmet oder mit der Nahrung aufgenommen werden. Darüber hinaus senden sie beim Zerfall ionisierende Strahlung aus, die Körperzellen zerstören oder verändern kann. Der behördliche Katastrophenschutz beinhaltet schadenbegrenzende Maßnahmen wie etwa die Empfehlung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen, die Empfehlung zum Verlassen des voraussichtlichen Gefährdungsgebiets, die Einnahme von hochdosierten Jodtabletten, damit gefährdete Bevölkerungsgruppen kein radioaktives Jod in die Schilddrüse aufnehmen, oder andere Maßnahmen, wie zum Beispiel die Empfehlung, keine radioaktiv kontaminierten Nahrungsmittel zu sich zu nehmen.
Origin | Count |
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Bund | 16 |
Land | 4 |
Type | Count |
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Gesetzestext | 2 |
Text | 2 |
unbekannt | 16 |
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Deutsch | 19 |
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