Die Ursprungsgebiete bzw. Vorkommensgebiete gebietseigenen Saat- und Pflanzguts in Baden-Württemberg entsprechen den in § 2 Ziff. 6 der Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) definierten Ursprungsgebieten. Saat- und Pflanzgut wird nur dann als gebietseigen eingestuft wenn es innerhalb dieser Ursprungsgebiete gewonnen wird. Herkunftsnachweise für gebietseigenes Saat- und Pflanzgut sowie die Kennzeichnungspflicht nach der ErMiV müssen immer auf diesen Ursprungs- bzw. Vorkommensgebieten basieren.
Um den Endverbraucher beim Erwerb von Lebensmitteln tierischen Ursprungs über die Haltung der Tiere, von denen die Lebensmittel stammen, zu informieren, hat der Bundesgesetzgeber das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 220) erlassen. Diese verpflichtende Kennzeichnung von tierischen Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere stellt einen Baustein der Transformation der landwirtschaftlichen Tierhaltung hin zu tierschutzgerechteren und umweltschonenderen Verfahren dar und gilt zunächst für frisches Fleisch von in Deutschland gehaltenen Mastschweinen. Weitere Tier- und Produktarten sowie Bereiche sollen folgen, wie beispielsweise die Rinderhaltung, die Haltung von Sauen und Ferkeln, verarbeitete Produkte und die Außer-Haus-Verpflegung. Für diese bundesgesetzliche Regelung bedarf es des Erlasses einer Landesregelung, die insbesondere die für die Umsetzung des Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt.
Aufgrund der EU-Richtlinie 2003/89/EG müssen allergene Zutaten in Lebensmitteln unabhängig von der enthaltenen Menge gekennzeichnet werden. Um zufällige Beimischungen allergener Zutaten (cross contact) von deren absichtlich erfolgter Zugabe abgrenzen zu können, wird weltweit an der Einführung von Schwellenwerten gearbeitet. Seit 2002 gilt in der Schweiz bereits ein derartiger Grenzwert. Die Kontrolle der Kennzeichnungspflicht ist Aufgabe der Lebensmittelüberwachung. Diese benötigt hierfür jedoch Nachweissysteme zur Ermittlung des Gehalts an allergenen Zutaten in Lebensmitteln. Im Rahmen des Vorgängerprojekts wird die methodische Basis der Quantifizierung erarbeitet und es werden quantitative molekularbiologische Nachweissysteme auf Basis der Real-time PCR zur Bestimmung des Gehalts an Sellerie und Lupinen in Lebensmitteln etabliert. Ziel des Folgeprojektes ist die Entwicklung quantitativer Nachweisverfahren für weitere allergene Zutaten, um die Grundlage für die Überwachung zukünftiger Schwellenwerte zu schaffen.
In die Umweltzone Berlin dürfen nur schadstoffarme Fahrzeuge um die Luftbelastung durch Dieselruß (Feinstaub) und Stickoxide zu reduzieren. Diese Fahrzeuge müssen mit einer grünen Plakette gekennzeichnet sein. Für Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß gilt ein Verkehrsverbot. Die Umweltzone Berlin liegt in der Innenstadt innerhalb des inneren S-Bahnringes (“Großer Hundekopf”). Zum Befahren der Umweltzone ist die grüne Plakette erforderlich. Luftreinhalteplan – 3. Fortschreibung Plan zum Download Kostenlose Android App zum Verlauf der Umweltzone Weitere Informationen zur Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht finden Sie unter Umweltzonen in der Dienstleistungsdatenbank .
Die Ursprungsgebiete bzw. Vorkommensgebiete gebietseigenen Saat- und Pflanzguts in Baden-Württemberg entsprechen den in § 2 Ziff. 6 der Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV) definierten Ursprungsgebieten. Saat- und Pflanzgut wird nur dann als gebietseigen eingestuft wenn es innerhalb dieser Ursprungsgebiete gewonnen wird. Herkunftsnachweise für gebietseigenes Saat- und Pflanzgut sowie die Kennzeichnungspflicht nach der ErMiV müssen immer auf diesen Ursprungs- bzw. Vorkommensgebieten basieren. Bitte beachten Sie folgende Hinweise zu Vollständigkeit und Qualität der bereitgestellten Daten: aufgrund von Ungenauigkeiten bei der Erfassung von Fachobjekten kommt es vereinzelt zu nicht validen Geometrien gemäß OGC-Schema-Validierung. Da GIS-Server wie ArcGIS-Server, GeoServer oder UMN MapServer immer genauere Datengrundlagen verwenden/verarbeiten müssen, wird auch die Prüfroutine immer weiterentwickelt und mahnt im Toleranzbereich als auch in der topologischen Erfassung Ungenauigkeiten (bspw. durch Dritt-Software) an. Dies führt dazu, dass Geometrien nicht mehr dargestellt beziehungsweise erfasst werden können. Zu den beanstandeten Geometriefehlern gehören u.a. Selbstüberschneidungen (Selfintersections) oder doppelte Stützpunkte. Die LUBW kann daher keine Garantie für die Vollständigkeit und Stabilität des Download-Dienstes (WFS) geben. Bitte prüfen Sie daher im Bedarfsfall die Vollständigkeit anhand der ebenfalls angebotenen Darstellungsdienste (WMS).
Mit der neuen Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte wird der Rahmen der bestehenden Ökodesign-Richtlinie erweitert, so dass für nahezu alle Produktgruppen und Umweltwirkungen Mindestanforderungen für den europäischen Markt gesetzt werden können. Aktuell arbeitet die EU Kommission an einem Arbeitsprogramm für neue, nicht energieverbrauchsrelevante Produktgruppen (wie Bauprodukte, Textilien, mit hohem Ressourcenverrbrauch), das Ende 2023 vorliegen soll. In dem Forschungsprojekt sollen für diese neu zu regelnden Produktgruppen eigene Vorschläge zur Ausgestaltung der Regelungen, einschließlich horizontaler Regelungen, erarbeitet werden, die in den europäischen Prozess eingespeist werden können. Zum anderen sollen die Arbeiten der Kommission für diese neuen Produktgruppen sowie die Überarbeitungen bestehender Produtkgruppen kritisch begleitet werden. Schwerpunkte sollen dabei die ambitionierte Ausgestaltung der Materialeffizienzanforderungen (u.a. Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz, Haltbarkeit), der digitalen Produktpässe sowie der Pflichtkennzeichnung für die jeweiligen Produktgruppen sein.
Für alle Tiere der in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) genannten Arten obliegt dem Halter eine Kennzeichnungspflicht. Jeder Halter ist zur Kennzeichnung seiner kennzeichnungspflichtigen Tiere entsprechend §§ 12 bis 14 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) verpflichtet. Die kennzeichnungspflichtigen Arten und die jeweils vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode einschließlich der Fotodokumentation sind in der Anlage 6 BArtSchV aufgelistet. [siehe Dateien Anlage 6 BArtSchV - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden (PDF) und Anlage 6 BArtSchV (Auszug) Artenschutzrechtlich zu kennzeichnende Papageien des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung (PDF)] Gezüchtete Vögel sind mit einem rundum geschlossenen Ring, Säugetiere und Reptilien grundsätzlich mit einem Transponder (Microchip) zu kennzeichnen. Für bestimmte Reptilien insbesondere Landschildkröten sind die individuellen Merkmale und ihre Veränderungen durch Fotodokumentation zu belegen (siehe Seite Fotodokumentation bei Landschildkröten ). Fehlt das Kennzeichen am Tier sind keine Zuordnung zum Herkunftsbeleg und damit keine Nachweisführung möglich. Es drohen die Beschlagnahme des Tieres und die Ahndung durch Bußgeld. Bei Tieren des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung ist die behördliche Überprüfung der Kennzeichen Voraussetzung für die Erteilung der EG-Bescheinigungen. Die Ringe und Transponder für diese nach dem Artenschutzrecht kennzeichnungspflichtigen Arten sind nur bei den beiden anerkannten Ausgabestellen BNA und ZZF zu beziehen . Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. ( BNA ) Geschäftsstelle Ostendstraße 4 76707 Hambrücken Tel.: +49 7255 2800 Fax: +49 7255 8355 Webseite des BNA E-Mail an BNA Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe e.V. ( ZZF ) bei der WZF GmbH Ringstelle Mainzer Straße 10 65185 Wiesbaden Tel.: +49 611 447553-0 Fax: +49 611 447553-33 E-Mail an ZZF-Ringstelle Muss aufgrund individueller Eigenschaften der Tiere von der geschlossenen Beringung abgewichen werden, ist sofort, d.h. zum Zeitpunkt der geschlossenen Beringung, die Zustimmung beim CITES-Büro einzuholen. Zum Nachweis der Zucht ist dann unverzüglich während der Jungenfütterung eine Inaugenscheinnahme durch die Naturschutzbehörde des Land- bzw. Stadtkreises zu veranlassen. Ein Ringverlust ist dem CITES-Büro sofort schriftlich mit einer Bestandsbuchkopie einschließlich der Nummer des neuen Kennzeichens mitzuteilen . Eine notwendige verletzungsbedingte Ringentfernung ist dem CITES-Büro mit einer tierärztlichen Bestätigung zu melden, welche die alte und die neue Kennzeichen-Nummer enthalten muss . zurück zur Seite "Anforderungen an die Halter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 11.07.2019
Für alle besonders und streng geschützten Tiere bestehen grundsätzliche Verbote wie Besitz- und Vermarktungsverbote sowie für die heimischen Arten weiterhin Naturentnahme- und Störverbote. Zur Einhaltung dieser artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere die folgenden strengen Anforderungen zu erfüllen. Artenschutzrechtliche Anforderungen Rechtliche Grundlagen Nachweispflicht § 46 Absatz 1 bis 3 BNatSchG Meldepflicht § 7 Absatz 2 BArtSchV Kennzeichnungspflicht §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV Fotodokumentation bei Landschildkröten §§ 12 bis 14 und Anlage 6 BArtSchV, insbesondere § 13 Absatz 3 Buchführungspflicht § 6 BArtSchV Letzte Aktualisierung: 19.12.2025
Internationaler Artenschutz CITES – Umsetzung in Sachsen-Anhalt (PDF) November 2024 (Fachinformation) Tote geschützte Tiere in Sachsen-Anhalt (PDF) Fachinformation Nr. 1/2015 Information zum Artenschutz für den Zoofachhandel (PDF) Fachinformation Nr. 3/2005; Überarbeitung: 2. Mai 2007 Kurzinformation "Fotodokumentation von Individualmerkmalen bei Landschildkröten" (PDF) Stand: 2025 Kurzinformation "Anzeigepflicht Tiergehege" (PDF) "Anzeigepflicht für Tiergehege an die Naturschutzbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte" Formular "Anzeige Tiergehege" (PDF) "Anzeige eines Tiergeheges gemäß § 43 (3) Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Kreises / der kreisfreien Stadt" Bescheinigungsantrag für EG-Vermarktungsbescheinigung (PDF) Stand: Mai 2007 Meldetabelle/Antrag auf EU-Bescheinigung (PDF) "Tierbestandsmeldung gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung" Stand: 2022 Herkunftsnachweis (PDF) "Herkunfts-und Zuchtnachweis" Stand: 2014 Zuchtprotokoll (PDF) Stand: 2024 "Zeugenbestätigung für die Zucht" (PDF) Stand: 2024 "Zeugenbestätigung für Altbesitz" (PDF) Stand: Mai 2007 Fotodokumentation (PDF) Stand: 2026 Schwarz-weißer Hintergrund für Fotodokumentation (PDF) Stand: Mai 2007 Anlage 5 - BArtSchV (PDF) - Meldepflichtbefreiung "Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung ausgenommene Arten" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil, Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2005 Anlage 6 - BArtSchV (PDF) - Kennzeichnungspflichtige Arten und Kennzeichnungsmethoden (zu § 12 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1, 6 und 9 und Abs. 2 Satz 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil, Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2005 Anlage 6 - BArtSchV (Auszug) (PDF) - Artenschutzrechtlich zu kennzeichnende Papageien des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 (Kennzeichnungspflicht gemäß §§ 12 ff. und Anlage 6 BArtSchV 2005) Stand: 25. Februar 2005 zurück zur Seite "Grundlagen" Letzte Aktualisierung: 20.01.2026
Gemäß § 13 Abs. 1 und 3 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ist die Fotodokumentation von individuellen Merkmalen eine Methode zur Kennzeichnung von Reptilien des Anhang A unter einem Körpergewicht von 200 g, bei Schildkröten unter 500 g. Unter Fotodokumentation ist die fotografische Darstellung der Körperpartie, die eine sichere Identifizierung des Tieres ermöglicht, zu verstehen. Auf Grund wachstumsbedingter Merkmalsänderungen sind Wiederholungsaufnahmen vom Halter zu dokumentieren. In der Anlage 6 BArtSchV sind die zu dokumentierenden Merkmale festgelegt. Bei Landschildkröten sind Bauch- und Rückenpanzer wiederholt zu fotografieren. [siehe Datei Kurzinformation - Fotodokumentation von Individualmerkmalen bei Landschildkröten (PDF)] Der Halter hat alle jährlichen Wiederholungsfotos in die Anlage zur EU-Bescheinigung mit Datum- und Gewichtsangaben einzukleben und sorgsam zu Hause aufzubewahren. Erst bei Erreichen einer von der Art abhängigen Gewichts- bzw. Altersgrenze ist eine Kopie aller jährlichen Aufnahmen dem CITES-Büro zuzusenden (siehe Tabelle 1). Dann kann der Halter entscheiden, die Fotodokumentation aller 5 Jahre fortzusetzen oder diese durch eine vom Tierarzt vorzunehmende Transponderung mit Microchips vom ZZF oder BNA zu ersetzen (siehe Seite Kennzeichnungspflicht ). Tabelle 1: Wiederholungsturnus der Aufnahmen für die Fotodokumentation bei Reptilien des Anhangs A Jährliche Wiederholungsaufnahmen 5-jährliche Wiederholungsaufnahmen und Zusendung an die Behörde Griechische, Maurische und Breitrand-Landschildkröten Bis 500 g Gewicht jährlich Fotos vom Bauchpanzer Ab 500 g Gewicht 5-jährlich Fotos vom Bauchpanzer oder Transponderung durch Tierarzt und Neuausstellung der EU- Bescheinigung Ägyptische Landschildkröte Bei Männchen bis 150 g und bei Weibchen bis 300 g Gewicht jährlich Fotos von Bauch- und Rückenpanzer Bei Männchen ab 150 g und bei Weibchen ab 300 g Gewicht 5-jährlich Fotos von Bauch- und Rückenpanzer Stern- und Strahlenschildkröten Bis 500 g Gewicht jährlich Fotos von Bauch- und Rückenpanzer Ab 500 g Gewicht 5-jährlich Fotos von Bauch- und Rückenpanzer oder Transponderung durch Tierarzt und Neuausstellung der EU-Bescheinigung Spalten- und Spinnenschildkröten Bis einschließlich 8. Lebensjahr jährlich Fotos von Bauch- und Rückenpanzer Ab 9. Lebensjahr 5-jährlich Fotos von Bauch- und Rückenpanzer Himmelblauer Zwergtaggecko Bis zum 6. Lebensmonat keine Fotodokumentation erforderlich Im 7. Lebensmonat einmalig Fotos von der linken und rechten Rumpfseite Krokodilschwanz-Höckerechse Bis einschließlich 3. Lebensjahr jährlich Fotos von linker und rechter Kopf-/Vorderrumpf-Seite sowie ein Foto von der Kopf-Rumpf-Unterseite Ab 4. Lebensjahr 5-jährlich Fotos von linker und rechter Kopf-/Vorderrumpf-Seite sowie ein Foto von der Kopf-Rumpf-Unterseite Fidschi-Leguan Bis einschließlich 8. Lebensjahr jährlich Fotos von linker und rechter Kopf-/Rumpf-Seite sowie ein Foto von der Kopfoberseite Ab 9. Lebensjahr 5-jährlich Fotos von linker und rechter Kopf-/Rumpf-Seite sowie ein Foto von der Kopfoberseite Beispiel für Griechische, Maurische und Breitrand-Landschildkröten: Bis zu einem Gewicht von 500 g sind jährlich im Herbst Wiederholungsaufnahmen vom Bauchpanzer anzufertigen und in die Anlage zur EU-Bescheinigung einzukleben. Mit Erreichen von 500 g Körpergewicht hat der Halter eine Kopie aller jährlichen Wiederholungsfotos dem CITES-Büro zuzusenden. Dann kann der Halter entscheiden, die Fotodokumentation aller 5 Jahre fortzusetzen oder diese durch eine vom Tierarzt vorzunehmende Transponderung zu ersetzen. Anforderungen an die Fotos für Griechische, Maurische und Breitrand-Landschildkröten: Schildnähte und deren Kreuzungspunkte scharf und hell ausgeleuchtet Nabelspalte geschlossen Bauchpanzer Bild füllend im Format 10 x 13 cm, über 500 g Gewicht auf 13 x 17 cm Maßstab ist schwarz-weiß-kariertes Blatt oder Lineal Wird die Veränderung der individuellen Merkmale nicht lückenlos oder mit unscharfen Fotos dokumentiert, sind keine Zuordnungen zu den Dokumenten und damit kein Nachweis der rechtmäßigen Herkunft möglich. Es droht die Beschlagnahme der Tiere und eine Ahndung durch Bußgeld. Kurzinformation - Fotodokumentation von Individualmerkmalen bei Landschildkröten (PDF) Fotodokumentation (Fotoanhang 2026) (PDF) Schwarz-weißer Hintergrund für Fotodokumentation (PDF) Abb.1: Fotodokumentation bei Landschildkröten Abb.2: Fotodokumentation mit jährlichen Wiederholungsaufnahmen Abb.3: Ab einem Gewicht der Landschildkröte von 500 g aller fünf Jahre ein Wiederholungsfoto oder Transponderung durch den Tierarzt zurück zur Seite "Anforderungen an die Halter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 20.01.2026
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 66 |
| Europa | 1 |
| Land | 36 |
| Weitere | 8 |
| Wissenschaft | 6 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 3 |
| Förderprogramm | 34 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 43 |
| unbekannt | 24 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 51 |
| Offen | 51 |
| Unbekannt | 3 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 103 |
| Englisch | 9 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 2 |
| Bild | 4 |
| Datei | 4 |
| Dokument | 33 |
| Keine | 43 |
| Unbekannt | 7 |
| Webdienst | 2 |
| Webseite | 35 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 43 |
| Lebewesen und Lebensräume | 91 |
| Luft | 45 |
| Mensch und Umwelt | 100 |
| Wasser | 40 |
| Weitere | 105 |