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Bebauungsplan Eidelstedt 53 1. Änderung Hamburg

In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 53 vom 22. Oktober 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 288) wird folgende Nummer 25 angefügt: "25. Für das in der Anlage mit ¿A" bezeichnete Mischgebiet an der Kieler Straße sowie für die mit ¿B" bezeichneten Kerngebiete an der Pinneberger Chaussee/Kieler Straße sowie an der Lohkampstraße und an der Elbgaustraße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Für die in der Anlage mit ¿C" bezeichneten Gewerbegebiete an der Kieler Straße und an der Elbgaustraße werden Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Einrichtungen ausgeschlossen."

Bebauungsplan Bergedorf 42 1. Änderung Hamburg

In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 42 vom 21. April 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-nungsblatt Seite 159) werden folgende Vorschriften angefügt: "3. Im Kerngebiet zwischen der Straße Sachsentor und der Bergedorfer Schloßstraße von der Westgrenze des Flurstücks 572 bis zur Ostgrenze des Flurstücks 543 (neu: 4535) der Gemarkung Bergedorf sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 4. Das in Nummer 3 bezeichnete Kerngebiet, für das die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, wird als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."

Das Naturschutzgroßprojekt Baar – eine Zwischenbilanz nach fünf Jahren Umsetzung

Die Fördergebietskulisse des Naturschutzgroßprojekts Baar befindet sich im Südwesten Baden-Württembergs. Das Projekt wird durch das Programm „chance.natur − Bundesförderung Naturschutz“ gefördert. Zu den wesentlichen Teilzielen des Projekts zählen die Sicherung und Aufwertung der Biotope für den Artenschutz, die Verbesserung des naturbasierten Klimaschutzes und die Förderung des Biotopverbunds. Zu den prioritär umzusetzenden Maßnahmen zählen daher die Wiederherstellung von Niedermooren und Magerrasen in Kerngebieten. Weiterhin müssen vorhandene Refugialräume für den Biotopverbund gesichert sowie vertikale und horizontale Wanderbewegungen für Arten ermöglicht werden. Dem Naturraum Baar kommt durch seine Lage innerhalb der europäischen Großlandschaften eine Schlüsselbedeutung im Biotopverbund zu. Nach fünf Jahren Projektumsetzung erfolgte eine erste vorläufige Evaluation. Dabei wurde der bisherige Zielerreichungsgrad u. a. anhand der Umsetzung der Biotoppflegemaßnahmen überprüft. Wenngleich eine Aussage nach fünf Jahren nur bedingt möglich ist, lässt sich erkennen, dass einige Maßnahmen – wie die Pflege extensiven Grünlands, die Schaffung von Waldrefugien und eine Verbesserung des Biotopverbunds durch die Gestaltung der Waldränder – erfolgversprechend umgesetzt wurden. In den Waldbereichen wurde eine Zunahme einiger Lichtwaldarten unter den Gefäßpflanzen und Tagfaltern verzeichnet. Andere Maßnahmen, die längere Abstimmungsprozesse benötigen, wie die hydrologische Stabilisation von Moorflächen, bedürfen noch der Nachbesserung und der Lösung von Zielkonflikten, wenn bspw. dynamische Anstauprozesse, die durch den Biber angestoßen werden, sensible Zielarten lokal verdrängen.

Holistische Entwicklung einer vernetzten Toolchain für Druckbehälter aus thermoplastischem faserverstärktem Kunststoff, Teilvorhaben: Automatisierte FE-Modellierung

Forschergruppe (FOR) 5438: Der urbane Einfluss auf dem mongolischen Plateau: Verflechtungen von Stadtwesen, Wirtschaft und Umwelt, Teilprojekt: Bioarchäologische Studien zu Lebensweise, Ernährung und Gesundheit der Menschen im Mongolenreich

Im Kerngebiet des Mongolenreiches wurden im 13. Jh. n. Chr. Städte gegründet, und dieser Vorgang wirft in der bis dahin von Hirtennomadismus geprägten Steppe nach wie vor ungelöste Fragen auf: Wer bevölkerte diese „implantierten“ Städte? Wie wurden die Städte versorgt? Welche Auswirkungen hatte der neue städtische Lebensstil und das neue Lebensumfeld auf die Ernährungsgewohnheiten und die Gesundheit der Bewohner und der umliegenden Bevölkerung? Dank der jüngsten Entwicklungen auf dem Gebiet der archäologischen Naturwissenschaft können zentrale Fragen zu den Lebensgewohnheiten vergangener Populationen nun durch biomolekulare Untersuchungen an archäologischem Material beantwortet werden. Das beantragte Teilprojekt setzt sich daher zum Ziel, anhand stabiler Isotopen (d13C, d15N und d34S bzw. d18O, d34S und 87Sr/86Sr) menschlicher und tierischer Überreste aus den Siedlungen Karakorum, Khar Khul Khaany Balgas and Bayan Gol Aufschlüsse zu den Ernährungsgewohnheiten der Bewohner und ihrer geographischen Herkunft zugewinnen. In Verbindung mit der Analyse organischer Rückstände (Lipide) an Gefäßkeramik sowie osteologischen und archäologischen Daten zu Geschlecht, Alter und sozialem Status lassen sich Schlüsse für die Versorgungsketten der Städte und die Auswirkungen der durch ihre Gründung ausgelösten Lebensstil- und Umweltveränderungen auf die Gesundheit der lokalen Bevölkerung ziehen. Darüber hinaus soll das Potential weiterführender und bisher weniger etablierter Analyseansätze (u.a. verbindungsspezifische Analyse stabiler Isotope, Schwermetallrückstände und Paläoproteomik) ausgelotet werden.

Bebauungsplan Hammerbrook 7-Klostertor 8 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Hammerbrook 7/ Klostertor 8 vom 9. Oktober 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 284) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefugte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Hammerbrook 7/ Klostertor 8" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.§ 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. Für die in der Anlage schraffiert dargestellte Fläche im Eckbereich Süderstraße/Hammerbrookstraße im südlichen Teil des Plangebiets wird die Gewerbegebietsausweisung in Kerngebiet umgewandelt. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479)." 3. § 2 Nummer 8 erhält folgende Fassung: "8. Im Gewerbegebiet sind nur Nutzungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sowie Lagerhäuser und Lagerplätze zulässig."

Bebauungsplan Bergedorf 40 1. Änderung Hamburg

§ 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 40 vom 2. Januar 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5) wird wie folgt geändert: 1.Die Einleitung erhält folgende Fassung: "Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:". 2.Die bisherige Vorschrift wird Nummer 1. 3.Es werden folgende Nummern 2 und 3 angefügt: "2. Im Kerngebiet zwischen den Straßen Sachsentor und Hinterm Graben sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 3. Das in Nummer 2 bezeichnete Kerngebiet, für das die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, wird als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."

Bebauungsplan Bergedorf 35 2. Änderung Hamburg

§ 2 Nummer 4 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 35 vom 2. Oktober 1975 (HmbGVBl. S. 176), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503), erhält folgende Fassung: "4. In den Kerngebieten nördlich der Bergedorfer Straße sowie in den Kern- und Mischgebieten südlich der Bergedorfer Straße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig."

Bebauungsplan Lohbrügge 10 2. Änderung Hamburg

§ 2 Nummer 8 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 10 vom 22. Februar 1977 (HmbGVBl. S. 42), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), erhält folgende Fassung: "8. In den Kerngebieten sind geld- beziehungsweise glücks-spielorientierte Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Die genehmigten Wettbüros bleiben auch weiterhin zulässig; sie dürfen ihre Geschossfläche jeweils um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten Geschossfläche erweitern; eine Nutzungsänderung in eine der in Satz 1 genannten Nutzungen ist ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden; die genehmigten Flächen für Schaufenster und Werbung dürfen nicht vergrößert werden."

Bebauungsplan Bergedorf 35 1. Änderung Hamburg

In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 35 vom 2. Oktober 1975 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 176) werden folgende Vorschriften angefügt: "4. In den Kerngebieten nördlich der Bergedorfer Straße mit Ausnahme des Flurstücks 4009 sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 5. Kerngebiete, in denen die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, werden als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."

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