In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 53 vom 22. Oktober 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 288) wird folgende Nummer 25 angefügt: "25. Für das in der Anlage mit ¿A" bezeichnete Mischgebiet an der Kieler Straße sowie für die mit ¿B" bezeichneten Kerngebiete an der Pinneberger Chaussee/Kieler Straße sowie an der Lohkampstraße und an der Elbgaustraße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Für die in der Anlage mit ¿C" bezeichneten Gewerbegebiete an der Kieler Straße und an der Elbgaustraße werden Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Einrichtungen ausgeschlossen."
§ 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 40 vom 2. Januar 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5) wird wie folgt geändert: 1.Die Einleitung erhält folgende Fassung: "Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:". 2.Die bisherige Vorschrift wird Nummer 1. 3.Es werden folgende Nummern 2 und 3 angefügt: "2. Im Kerngebiet zwischen den Straßen Sachsentor und Hinterm Graben sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 3. Das in Nummer 2 bezeichnete Kerngebiet, für das die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, wird als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."
§ 2 Nummer 8 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 10 vom 22. Februar 1977 (HmbGVBl. S. 42), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), erhält folgende Fassung: "8. In den Kerngebieten sind geld- beziehungsweise glücks-spielorientierte Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Die genehmigten Wettbüros bleiben auch weiterhin zulässig; sie dürfen ihre Geschossfläche jeweils um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten Geschossfläche erweitern; eine Nutzungsänderung in eine der in Satz 1 genannten Nutzungen ist ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden; die genehmigten Flächen für Schaufenster und Werbung dürfen nicht vergrößert werden."
In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 35 vom 2. Oktober 1975 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 176) werden folgende Vorschriften angefügt: "4. In den Kerngebieten nördlich der Bergedorfer Straße mit Ausnahme des Flurstücks 4009 sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 5. Kerngebiete, in denen die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, werden als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."
Der Kartendienst stellt die digitalen Geodaten aus dem Bereich Naturschutz des Saarlandes dar.:Die "Landschaft der Industriekultur Nord" liegt direkt im Bereich der urban geprägten Industriezone im östl. Teil des Saarlandes. Sie soll als neue grüne Mitte erkannt und zu einem gemeinsamen "Park der Region" entwickelt werden. Die Kerngebiete des Projektgebietes werden als themenbezogene Landschaftslabore interpretiert. Die Landschaftslabore bündeln die Kerngebiete in vier Aufgabenbereiche und setzen klare räumliche Schwerpunkte im Sinne des Naturschutzes und der integrierten Regionalentwicklung.
Die "Landschaft der Industriekultur Nord" liegt direkt im Bereich der urban geprägten Industriezone im östl. Teil des Saarlandes. Sie soll als neue grüne Mitte erkannt und zu einem gemeinsamen "Park der Region entwickelt werden. Die Kerngebiete des Projektgebietes werden als themenbezogene Landschaftslabore interpretiert. Die Landschaftslabore bündeln die Kerngebiete in vier Aufgabenbereiche und setzen klare räumliche Schwerpunkte im Sinne des Naturschutzes und der integrierten Regionalentwicklung. Attribute: ART: Gebiet des Naturschutzgroßvorhabens; BEZEICHNUNG: Name des Kerngebietes und gleichzeitig Bezeichnung der Lage; LANDSCHAFTSLABOR: Die Landschaftslabore bündeln die Kerngebiete in vier Aufgabenbereiche - 1.Bergbaufolgelandschaft Heinitz, 2.Forstwirtschaft und natürliche Prozesse, 3.Vogelzug und wilde Weiden ,4.Neuerfindung der Bergmannskuh (Entwicklung einer zukunftsfähigen, postmontanen, stadt- und ortsnahen Landwirtschaft).
Die Ergebnisse zeigen die räumliche Ausprägung von Hitzeereignissen in Berlin und wie sich die Häufigkeit des Auftretens von Hitzeereignissen über die Zeit verändert. Die kleinräumige Ausprägung der Auftrittshäufigkeiten der Kenntage ist dabei vornehmlich von der konkreten Flächennutzung abhängig. Eine genau Aufschlüsselung der Anzahl der Kenntage nach Nutzungstypen bzw. Siedlungsstrukturen findet sich in der Dokumentation. Entsprechend spiegeln die mittleren Auftrittshäufigkeiten der Stadtbezirke die vornehmliche Stadtstruktur und den Anteil an Grün- und Wasserflächen wider. Insbesondere mit Hinblick auf gesundheitliche Auswirkungen von langanhaltenden Hitzeereignissen können die Ergebnisse der Berechnung zur Priorisierung und Verortung von Anpassungsmaßnahmen hinzugezogen werden und ergänzen somit die Ergebnisse der Klimaanalyse. Darüber hinaus verdeutlichen die Ergebnisse die Auswirkungen von stadtklimatischen Effekten. Sommertage und Hitzetage Die Anzahl der Sommertage (Abb. 2) und der Hitzetage (Abb. 3) ist in denjenigen Gebieten erhöht, die tagsüber ein erhöhtes Lufttemperaturniveau aufweisen. Insbesondere sind dies dicht bebaute und unverschattete Gebiete mit einem hohen Versiegelungsgrad, u.a. dicht bebaute Gewerbe- und Industriegebiete, Kerngebiete und Flächen mit einer geschlossenen Blockbebauung und unverschatteten Innenhöfen. In diesen Bereichen treten im Referenzzeitraum durchschnittlich 49 bis 50 Sommertage bzw. ca. 11 Hitzetage pro Jahr auf. Damit liegt die Auftrittshäufigkeit deutlich über dem gesamtdeutschen Flächendurchschnitt für den Referenzzeitraum 1971-2000 (30,4 Sommertage bzw. 5,2 Hitzetage pro Jahr). Offene Grün- und Ackerflächen weisen durchschnittlich 40 Sommertage bzw. 8 Hitzetage im Jahr auf. Die Anzahl der Sommer- und Hitzetage ist demgegenüber deutlich verringert in Wäldern, wo durch den Baumbestand die Flächen überwiegend verschattet sind und das Temperaturniveau darüber hinaus durch Verdunstung abgemildert ist. Im Referenzzeitraum ergeben sich deswegen durchschnittlich 20 Sommertage bzw. 2 Hitzetage im Jahr in Wäldern, was unter der Auftrittshäufigkeit des gesamtdeutschen Flächendurchschnitts für Wälder im Referenzzeitraum liegt. Teilflächen, die unmittelbar an den Ufern von Gewässern liegen, weisen tendenziell eine geringere Anzahl an Sommer- und Hitzetagen auf, da Gewässer sich tagsüber durch die hohe Wärmekapazität von Wasser sich nur verzögert erwärmen und damit lokal kühlend auf die Luft wirken. Bedingt durch den Klimawandel ist ein Anstieg der Anzahl der Sommer- und Hitzetage zu erwarten, der in den Gebieten, in denen Sommer- und Hitzetage bereits im Referenzzeitraum häufig auftreten, stärker ausfallen wird als in den Gebieten, in denen Sommer- und Hitzetage seltener auftreten. Bis zum Zeitraum 2031-2060 erhöht sich die Anzahl der Sommertage im Siedlungsraum um durchschnittlich 20 im Jahr und die Anzahl der Hitzetage um durchschnittlich 10 im Jahr, während sich in den Grünflächen die Anzahl der Sommertage um durchschnittlich 16 im Jahr erhöht und die Anzahl der Hitzetage um 7. Durch den Anstieg ergiben sich in den thermisch stark belasteten Siedlungsgebieten durchschnittlich etwa 71 Sommertage bzw. 22 Hitzetage pro Jahr. Dies entspricht Auftrittshäufigkeiten, die bezogen auf den gesamtdeutschen Durchschnitt in der Vergangenheit nur in Jahren mit stark ausgeprägten Hitzewellen aufgetreten sind (z.B. 2018 mit 74,7 Sommer- und 20,3 Hitzetagen). Im gleichen Zeitraum ergibt sich ein Anstieg der Anzahl der Sommertage in Wäldern auf durchschnittlich 34 im Jahr und ein Anstieg der Anzahl der Hitzetage auf durchschnittlich 7 im Jahr. Bis zum Ende des Jahrhunderts ist ein weiterer Anstieg der Auftrittshäufigkeit von Sommer- und Hitzetagen zu erwarten. Für die thermisch am stärksten belasteten Siedlungsgebiete werden im Zeitraum 2071-2100 durchschnittlich etwa 84 bis 85 Sommertage im Jahr und etwa 34 bis 35 Hitzetage im Jahr erwartet. In Wäldern wird auf Basis dieser Berechnungen die durchschnittliche jährliche Anzahl bei 46 Sommer- und 13 Hitzetagen im Jahr liegen. Tropennächte Während die Anzahl der Sommer- und Hitzetage durch das lokale Temperaturniveau am Tag bedingt ist, wird die Anzahl der Tropennächte (Abb. 4) durch das Temperaturniveau in der Nacht beeinflusst. Insbesondere dicht bebaute Flächen mit einem hohen Versiegelungsgrad tendieren zu einer hohen Auftrittshäufigkeit von Tropennächten. Dies ist insbesondere der Fall für enge Straßenschluchten und Teilflächen mit vollständig umbauten und großflächig versiegelten Innenhöfen. Im Referenzzeitraum 1971-2000 ergeben sich in Kerngebieten, in dicht bebauten Gewerbe- und Industriegebieten und in Gebieten mit einer dichten Blockbebauung durchschnittlich 2 bis 3 Tropennächte im Jahr. In diesen Gebieten ist die Auftrittshäufigkeit höher als der bisherige gesamtdeutsche Flächendurchschnitt selbst in Jahren mit extremen Hitzeperioden (z.B. 1994 mit 1,7 Tropennächten) bedingt durch das grundsätzlich seltene Auftreten von Tropennächten in der Vergangenheit (gesamtdeutscher Durchschnitt im Referenzzeitraum 1971-2000: 0,2 Tropennächte pro Jahr). Offene Grünflächen und Ackerflächen kühlen nachts besonders stark ab, sodass im Durchschnitt im Referenzzeitraum auf diesen Flächen keine Tropennächte auftreten. Wälder hingegen kühlen nachts weniger stark ab, da durch das Kronendach die Abkühlung der Erdoberfläche abgemildert wird. Im Durchschnitt ergibt sich deshalb in Wäldern ca. eine Tropennacht im Jahr. An Wasserflächen erhöht sich die Auftrittshäufigkeit von Tropennächten bedingt durch die hohe Wärmekapazität von Wasser. Hierdurch kühlen sich Wasserkörper nachts nur langsam ab, wodurch auch die Lufttemperatur lokal beeinflusst wird. Wie bei den Sommer- und Hitzetagen ist der Anstieg der Häufigkeit von Tropennächten stärker in den Gebieten, die bereits im Referenzzeitraum eine erhöhte Auftrittshäufigkeit besitzen. In dicht bebauten Gebieten ergeben sich im Zeitraum 2031-2060 durchschnittlich etwa 9 zusätzliche jährliche Tropennächte (entspricht 11 bis 12 Tropennächte insgesamt im Jahr im Zeitraum 2031-2060), während sich über offenen Grün- und Ackerflächen durchschnittlich insgesamt 2 bis 3 Tropennächte im Jahr ergeben. In Wäldern erhöht sich die Anzahl der Tropennächte auf durchschnittlich 6 pro Jahr. Bis zum Ende des Jahrhunderts wird ein weiterer Anstieg der Anzahl der Tropennächte erwartet. Für dicht bebaute Gebiete werden im Zeitraum 2071-2100 durchschnittlich etwa 28 bis 29 Tropennächte im Jahr erwartet, in Wäldern durchschnittlich 19 und über offenen Grünflächen und Ackerflächen etwa 9 Tropennächte pro Jahr. Tabelle 1 zeigt die mittlere Anzahl der klimatologischen Kenntage pro Jahr aufgeteilt nach Siedlungsraum, Grünflächen und Straßenraum. Insgesamt zeigt sich, dass im Siedlungs- und im Straßenraum die analysierten Kenntage sowohl im Referenzzeitraum, als auch in den zukünftigen Perioden häufiger auftreten als in Grünflächen. Darüber hinaus ist ebenso davon auszugehen, dass der zukünftige Anstieg der Auftrittshäufigkeit im Siedlungs- und Straßenraum stärker ausgeprägt sein wird als in den Grünflächen. Eine Aufschlüsselung nach Nutzungstypen und Siedlungsstrukturen finden sich in der Dokumentation. Tabelle 2 und Abbildung 5 zeigen die Mittelwerte der jährlichen Auftrittshäufigkeiten der einzelnen Kenntage in den einzelnen Bezirken. Die Auftrittshäufigkeiten der einzelnen Kenntage in den Bezirken ist dabei vor allem abhängig von der vorherrschenden Stadtstruktur und dem Anteil an Grün- und Wasserflächen.
§ 2 Nummer 4 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 35 vom 2. Oktober 1975 (HmbGVBl. S. 176), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503), erhält folgende Fassung: "4. In den Kerngebieten nördlich der Bergedorfer Straße sowie in den Kern- und Mischgebieten südlich der Bergedorfer Straße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Hammerbrook 7/ Klostertor 8 vom 9. Oktober 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 284) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefugte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Hammerbrook 7/ Klostertor 8" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.§ 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. Für die in der Anlage schraffiert dargestellte Fläche im Eckbereich Süderstraße/Hammerbrookstraße im südlichen Teil des Plangebiets wird die Gewerbegebietsausweisung in Kerngebiet umgewandelt. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479)." 3. § 2 Nummer 8 erhält folgende Fassung: "8. Im Gewerbegebiet sind nur Nutzungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sowie Lagerhäuser und Lagerplätze zulässig."
Origin | Count |
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Bund | 44 |
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