§ 2 Nummer 4 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 35 vom 2. Oktober 1975 (HmbGVBl. S. 176), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503), erhält folgende Fassung: "4. In den Kerngebieten nördlich der Bergedorfer Straße sowie in den Kern- und Mischgebieten südlich der Bergedorfer Straße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Wettbüros, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig."
In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Eidelstedt 53 vom 22. Oktober 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 288) wird folgende Nummer 25 angefügt: "25. Für das in der Anlage mit ¿A" bezeichnete Mischgebiet an der Kieler Straße sowie für die mit ¿B" bezeichneten Kerngebiete an der Pinneberger Chaussee/Kieler Straße sowie an der Lohkampstraße und an der Elbgaustraße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Für die in der Anlage mit ¿C" bezeichneten Gewerbegebiete an der Kieler Straße und an der Elbgaustraße werden Ausnahmen für die in Satz 1 genannten Einrichtungen ausgeschlossen."
Bebauungspläne und Umringe der Gemeinde Schmelz (Saarland), Ortsteil Schmelz:Bebauungsplan "Kerngebiet Teilbereich Trierer-, Haupt-, Bahnhof-, Muehlenberg- und Huettersdorfer Strasse" der Gemeinde Schmelz, Ortsteil Schmelz
Beschreibung des INSPIRE Download Service (predefined Atom): Die "Landschaft der Industriekultur Nord" liegt direkt im Bereich der urban geprägten Industriezone im östl. Teil des Saarlandes. Sie soll als neue grüne Mitte erkannt und zu einem gemeinsamen "Park der Region entwickelt werden. Die Kerngebiete des Projektgebietes werden als themenbezogene Landschaftslabore interpretiert. Die Landschaftslabore bündeln die Kerngebiete in vier Aufgabenbereiche und setzen klare räumliche Schwerpunkte im Sinne des Naturschutzes und der integrierten Regionalentwicklung. Attribute: ART: Gebiet des Naturschutzgroßvorhabens; BEZEICHNUNG: Name des Kerngebietes und gleichzeitig Bezeichnung der Lage; LANDSCHAFTSLABOR: Die Landschaftslabore bündeln die Kerngebiete in vier Aufgabenbereiche - 1.Bergbaufolgelandschaft Heinitz, 2.Forstwirtschaft und natürliche Prozesse, 3.Vogelzug und wilde Weiden ,4.Neuerfindung der Bergmannskuh (Entwicklung einer zukunftsfähigen, postmontanen, stadt- und ortsnahen Landwirtschaft). - Der/die Link(s) für das Herunterladen der Datensätze wird/werden dynamisch aus GetFeature Anfragen an einen WFS 1.1.0+ generiert
Zur Vorbereitung der Unterschutzstellung von Flaechen im Kerngebiet des Grossschutzgebietes 'Orchideenregion Jena' wird das zoologische und botanische Biotop- und Artenpotential von Teilflaechen erfasst und Managementmassnahmen vorgeschlagen.
Die Höhenerstreckung der Berliner Gebäude hängt eng mit der Baugeschichte der Stadt, einschließlich der Wiederaufbaumaßnahmen nach dem II. Weltkrieg, zusammen. Der Begleittext zu den Umweltatlas-Karten „Stadtstruktur (06.07) und „Stadtstruktur – Flächentypen differenziert (06.08) beschreibt sehr ausführlich die Siedlungsentwicklung der Stadt, die aufgrund der vor allem nach der Reichsgründung 1871 rasant zunehmenden politischen und wirtschaftlichen Bedeutung Berlins ebenso rasant in einzelnen Bauepochen vonstattenging. Eine weitere detailreiche Darstellung der Berliner Baugeschichte bietet die Veröffentlichung „Berliner Pläne 1862-1994“ (SenStadt 2002). Zunächst nur innerhalb der seit 1877 bestehenden Ringbahn, später auch deutlich darüber hinaus und gebietsweise bis zur heutigen Zeit beherrscht die typische Berliner Blockbebauung den Mietshaus-Wohnungsbau. Seit 1853 regelte die ‚Baupolizeiordnung‘ für Berlin u.a. die Höhe der Gebäude. Sie setzte die im Prinzip auch heute noch geltende Berliner Traufhöhe von 22 m fest (in der Karte wird dagegen die berechnete Höhe des Gebäude-Dachfirstes dargestellt). Zusammen mit dem Kellergeschoss lassen sich so in der Regel sechs bis sieben Geschosse in einem Gebäude unterbringen. Diese Bestimmung und die Tatsache, dass auch der Wiederaufbau nach dem II. Weltkrieg im Bestand weitgehend die bisherigen Grundriss- und Höhenstrukturen wiederaufnahm, führten dazu, dass große Teile der Berliner Innenstadt, auch heute noch ein relativ einheitliches Bild der Dachlandschaft bieten. Rund 3.400 ha und damit etwa 10 % der Wohngebiets-Flächentypen des Informationssystems Stadt und Umwelt (ISU) gehören zu den von der Traufhöhenbeschränkung direkt betroffenen innerstädtischen Altbauquartieren (vgl. Karte 06.08 „Stadtstruktur – Flächentypen differenziert“ sowie Abbildung 4 und Tabelle 1). Sowohl von ihrer räumlichen Lage als auch von ihrer Entstehungszeit her stehen diesen Altbauquartieren die Typen der Einfamilienhaussiedlungen sowie der Reihen- und Doppelhäuser gegenüber. Ganz überwiegend am Stadtrand gelegen, bilden sie mit einer Fläche von etwa 11.500 ha rund 45 % der Block(teil)flächen mit Flächentypen der Wohnbebauung ab. Hier prägen Gebäude mit Firsthöhen bis etwa 12 m das Siedlungsbild (vgl. Abbildung 5 und Tabelle 1). Im Wohnungsbau die höchsten Einzelgebäude weist der Flächentyp 9 „Großsiedlung und Punkthochhäuser (1960er – 1990er), 4 – 11-geschossig und mehr“ auf. Aufgrund des großen Anteils auch kleinerer (Neben)-Gebäude macht sich dieser Effekt bei einer Aggregation auf die Ebene der Block(teil)flächen der Flächentypen im Mittelwert jedoch nicht bemerkbar (vgl. Tabelle 1). Obwohl Berlin im Vergleich zu anderen Metropolen eine nur geringe Anzahl exponierter Hochhäuser aufweist (vgl. Abbildung 6), besitzt die Stadt mit dem Fernsehturm am Alexanderplatz jedoch das höchste Bauwerk Deutschlands (Gesamthöhe 368 m, ausgewiesene Schafthöhe laut LoD2: 253 m). Höhen über 100 m weisen zum Beispiel folgende Gebäude bzw. Bauwerkskomplexe auf: Heizkraftwerk Reuter West (vgl. Abbildung 7), Bahn-Tower und Kollhoff-Tower am Potsdamer Platz Potsdamer Platz Ku’damm-Karree-Hochhaus Treptower Towers Zoo-Fenster und Upper-West in der City-West (vgl. Abbildung 8) Park Inn Hotel sowie die beiden Türme Fernsehturm Alexanderplatz und Fernmeldeturm Schäferberg. Eine Zuordnung der mittleren Gebäudehöhen und weiteren statistischen Parametern auf der Ebene der block(teil)flächen-bezogenen Flächentypen des Informationssystems Stadt und Umwelt (ISU) zeigt Tabelle 1. Es fällt auf, dass selbst Typen erwartbar großer Gebäudehöhen (z.B. Flächentyp 9, „Großsiedlung und Punkthochhäuser (1960er – 1990er), 4 – 11-geschossig und mehr“ und Flächentyp 29 „Kerngebiet“) eine ‚unauffällige‘ mittlere Höhe aufweisen. Dies liegt vor allem an der breiten Streuung der Einzelhöhen durch den hohen Anteil auch niedrigerer Gebäude bzw. Gebäudeteile innerhalb der Blöcke und Blockteilflächen dieser Flächentypen. Die Maximalwerte dieser Flächentypen entsprechen dagegen den Erwartungen (89 m bei Typ 9 bzw. 123 m Einzelgebäudehöhe bei Typ 29). h6. 1) Betrachtet wurden nur Gebäude > 3,50 m und Flächentypen mit Gebäudeanteil > 10% Abbildung 9 verdeutlicht an drei Beispielen den auch in Tabelle 1 erkennbaren Streuungseinfluss anhand der Verteilungsdarstellung nach Mittelwerten und Standardabweichung. Während die Mittelwerte der ausgewählten Flächentypen praktisch identisch sind (vgl. Tabelle 1), unterscheiden sich die Streuungen sehr deutlich. Bei Typ 1 „Dichte Blockbebauung, geschlossener Hinterhof (1870er – 1918), 5 – 6-geschossig“ liegen die jeweiligen Gebäudehöhen sehr eng um den Mittelwert (kleinste Standradabweichung), während diese bei Typ 9 „Großsiedlung und Punkthochhäuser (1960er – 1990er), 4 – 11-geschossig und mehr“ und bei Typ 29 „Kerngebiet“ bei großer Standardabweichung weit streuen, ein Effekt, der auf eine große Bandbreite unterschiedlicher Höhen in den Blöcken dieser Typen hinweist.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Hammerbrook 7/ Klostertor 8 vom 9. Oktober 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 284) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefugte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Hammerbrook 7/ Klostertor 8" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.§ 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. Für die in der Anlage schraffiert dargestellte Fläche im Eckbereich Süderstraße/Hammerbrookstraße im südlichen Teil des Plangebiets wird die Gewerbegebietsausweisung in Kerngebiet umgewandelt. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479)." 3. § 2 Nummer 8 erhält folgende Fassung: "8. Im Gewerbegebiet sind nur Nutzungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sowie Lagerhäuser und Lagerplätze zulässig."
§ 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf 40 vom 2. Januar 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5) wird wie folgt geändert: 1.Die Einleitung erhält folgende Fassung: "Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:". 2.Die bisherige Vorschrift wird Nummer 1. 3.Es werden folgende Nummern 2 und 3 angefügt: "2. Im Kerngebiet zwischen den Straßen Sachsentor und Hinterm Graben sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 3. Das in Nummer 2 bezeichnete Kerngebiet, für das die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, wird als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."
§ 2 Nummer 8 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 10 vom 22. Februar 1977 (HmbGVBl. S. 42), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), erhält folgende Fassung: "8. In den Kerngebieten sind geld- beziehungsweise glücks-spielorientierte Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Die genehmigten Wettbüros bleiben auch weiterhin zulässig; sie dürfen ihre Geschossfläche jeweils um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten Geschossfläche erweitern; eine Nutzungsänderung in eine der in Satz 1 genannten Nutzungen ist ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden; die genehmigten Flächen für Schaufenster und Werbung dürfen nicht vergrößert werden."
In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 42 vom 21. April 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-nungsblatt Seite 159) werden folgende Vorschriften angefügt: "3. Im Kerngebiet zwischen der Straße Sachsentor und der Bergedorfer Schloßstraße von der Westgrenze des Flurstücks 572 bis zur Ostgrenze des Flurstücks 543 (neu: 4535) der Gemarkung Bergedorf sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. 4. Das in Nummer 3 bezeichnete Kerngebiet, für das die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, wird als "Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."
| Origin | Count |
|---|---|
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