Dargestellt werden alle bekannten Flächen im Kreis Wesel, auf denen Abbau von Kies, Sand oder Ton vorgenommen wurde. IdR hat eine Schlussabnahme stattgefunden.
Angegeben werden Flächen im Kreis Wesel, für die ein Antragsverfahren auf Abbau von Kies, Sand oder Ton nach Abgrabungs-, Wasser- oder Berggesetz eingeleitet wurde
Geodaten der Flächen im Landkreis Nienburg/Weser, die sich im Nass- oder Trockenabbau befinden.
Der Abbau von Bodenschätzen wie etwa Kiese, Sande, Mergel, Ton, Lehm oder versch. Gesteine unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt von § 17 des Niedersächsisches Naturschutzgesetzes (NNatG) bzw. § 119 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG). Ausdrücklich darin gefordert werden die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft bzw. deren Ausgleich bei der Gewinnung von Bodenschätzen gemäß den Grundsätzen nach § 2 Nr. 5 NNatG.
Geodaten der Flächen im Landkreis Nienburg/Weser, die sich im Nassabbau befinden. Im Landkreis Nienburg/Weser wird in einem erheblichen Umfang Sand- und Kiesabbau mit Grundwasserfreilegung betrieben bzw. geplant. Die größte Dichte an Abbaustätten besteht in folgenden Gebieten des Landkreises: - westlich der Weser südlich von Stolzenau in der Gemarkung Raddestorf an der B 215, Samtgemeinde Uchte, bis Diethe-Langern, Gemeinde Stolzenau, - nördlich von Stolzenau westlich der Weser zwischen Stolzenau „Große Brinkstraße" und der Gemeindeverbindungsstraße Landesbergen-Anemolter, - östlich der Weser zwischen der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen im Süden und dem „Kleinen Maschsee", Gemarkung Landesbergen, im Norden, - Weiter nördlich wurde ein Bodenabbau in der Gemarkung Estorf begonnen. Außerdem baut eine Firma in der Gemarkung Schweringen östlich der Weser großflächig Sand und Kies ab.
Bodenabbau im Landkreis Vechta im originären Datenformat. Der großflächige Abbau von Bodenschätzen wie Torf, Sand und Kies bildet aufgrund seiner volkswirtschaftlichen Bedeutung einerseits und der mit ihm verbundenen Flächeninanspruchnahme, den vielen Nutzungskonflikten und Belastungen andererseits ein konfliktreiches Handlungsfeld. Torf-, Sand- und Kiesindustrie sind an einer möglichst umfangreichen Sicherung und sofortigen Verfügbarkeit potenzieller Rohstofflagerstätten interessiert. Dem können u.a. Entwicklungsabsichten der Gemeinden, raumbezogene Maßnahmen Dritter oder die Belange von Natur und Landschaft und des Grundwasserschutzes entgegenstehen. Diese Belange sind im öffentlichen Recht verankert. Es ist daher in einem Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob das jeweilige Bodenabbauvorhaben mit ihnen vereinbar ist. Dabei sind auch raumplanerische Zielvorgaben zu berücksichtigen. Zum Abbau von Bodenschätzen im Trockenabbauverfahren ist eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist. Gesetzliche Grundlage für die Genehmigung von Trockenabbauten sind die besonderen Vorschriften über den Bodenabbau des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG).
Uebersicht ueber den Kiesabbau in Baden-Wuerttemberg.
Geodaten der Flächen im Landkreis Hameln-Pyrmont, die sich im Nass- und Trockenabbau befinden. Dazu gehört insbesondere der Kies/Sand- und Gesteinsabbau.
Die Kiesbaggerei Weimar GmbH & Co. KG beantragt die Verlängerung der Umsetzungsfrist für den Kiesnassabbau in Ostrach-Jettkofen um weitere drei Jahre. Zur Frage, ob diesbezüglich eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wird, wurde eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt. Die Erheblichkeit von nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt wurde unter Berücksichtigung von Art und Ausmaß, etwaigem grenzüberschreitenden Charakter, Schwere und Komplexität, Wahrscheinlichkeit, Dauer und Häufigkeit und Reversibilität geprüft. Die durch den Kiesabbau betroffenen Schutzgüter wie vor allem Boden, Artenschutz und Mensch sind nur vorübergehend beansprucht. Mit weiterer Umsetzung der definierten und der Abbautätigkeit zugrunde gelegten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind jedoch keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter gegeben bzw. weiter zu erwarten. Die überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien ergibt, dass durch die Verlängerung der Genehmigung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Vorhaben unterliegt daher keiner UVP-Pflicht. Diese Feststellung ist gemäß § 11 Abs. 2 UVwG bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 11 Abs. 3 UVwG).
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 95 |
| Kommune | 8 |
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| Zivilgesellschaft | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Daten und Messstellen | 47 |
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|---|---|
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| Boden | 373 |
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| Weitere | 348 |