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Abgrabungen beantragt Kreis Wesel

Angegeben werden Flächen im Kreis Wesel, für die ein Antragsverfahren auf Abbau von Kies, Sand oder Ton nach Abgrabungs-, Wasser- oder Berggesetz eingeleitet wurde

Abgrabungen abgeschlossen Kreis Wesel

Dargestellt werden alle bekannten Flächen im Kreis Wesel, auf denen Abbau von Kies, Sand oder Ton vorgenommen wurde. IdR hat eine Schlussabnahme stattgefunden.

Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Erweiterung der Sand- und Kiesabbaustätte der Firma H. Krichbaum GbR“ in 64832 Babenhausen

Die H. Krichbaum GbR beantragte mit Schreiben vom 21. Juni 2022 eine Erweiterung ihres Sand- und Kiesabbaubetriebes in Babenhausen auf bislang anderweitig, vorwiegend landwirtschaftlich, genutzten Flächen. Die Planunterlagen sehen vor, dass die Rohstoffgewinnung im Trocken- und Nassabbau erfolgen soll. Hierdurch entsteht ein Neuaufschluss, welcher südöstlich unmittelbar an den bestehenden Abbau angrenzt und in der Gemarkung Langstadt, Flur 4 die Flurstücke 19/2, 44/1, 45/1, 84/1 und 85/1 umfasst. Außerdem sollen der Bau einer neuen Betriebszufahrt sowie ein Geländeabtrag zur morphologischen Anpassung des Bestandsgeländes in der Gemarkung Hergershausen, Flur 3, Flurstück 63/2 und Gemarkung Langstadt, Flur 4, Flurstück 73/2 erfolgen. Die Vorhabenfläche umfasst insgesamt ca. 6,5 ha, die eigentliche Gewinnungsfläche ca. 5,5 ha. Durch den Nassabbau entsteht ein neues Gewässer von ca. 2,9 ha. Es werden insbesondere folgende Maßnahmen beantragt: • Die Herstellung eines Gewässers von 2,9 ha mit einer maximalen Wassertiefe von 6,8 m im Zuge des Sand- und Kiesabbaus auf einer Fläche von 5,5 ha bis zu einer Endtiefe von 118 m ü. NHM, • die Rohstoffgewinnung mittels Radlader und Hydraulikbagger entsprechend der bisherigen Abbauweise im Trocken- und Nassabbau, • die Gewinnungsmenge von bis zu 15.000 m³ Sand und Kies jährlich, • die Herstellung der neuen Betriebszufahrt und • ein Geländeabtrag zur morphologischen Anpassung des Bestandsgeländes. Die Erweiterung der Abbaufläche stellt einen Gewässerausbau i.S.d. § 67 Abs. 2 S. 1 WHG dar. Der beantragte Gewässerausbau bedarf gemäß § 68 Abs. 1 WHG einer Zulassung über ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren. Im vorliegenden Fall besteht die UVP-Pflicht gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 UVPG. Eine sog. Vorprüfung, also die Feststellung durch die Planfeststellungsbehörde gemäß § 5 UVPG, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wurde nicht durchgeführt, da der Vorhabenträger bereits die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und die Planfeststellungsbehörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat, da vom Vorhabenträger ein UVP-Bericht vorgelegt wurde. In dem Planfeststellungsverfahren erfolgt auch die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen für einzuschließende oder mitzuerteilende Entscheidungen wie unter anderem die Zulassung eines naturschutzrechtlichen Eingriffs gemäß § 17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 15 BNatSchG sowie die Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG von den Verboten des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG. Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dezernat IV/DA 41.1 - Grundwasser zuständig.

Rohstoffgewinnung im Landkreis Nienburg/Weser

Geodaten der Flächen im Landkreis Nienburg/Weser, die sich im Nass- oder Trockenabbau befinden.

Bodenabbau, Nassabbau im Landkreis Nienburg/Weser

Geodaten der Flächen im Landkreis Nienburg/Weser, die sich im Nassabbau befinden. Im Landkreis Nienburg/Weser wird in einem erheblichen Umfang Sand- und Kiesabbau mit Grundwasserfreilegung betrieben bzw. geplant. Die größte Dichte an Abbaustätten besteht in folgenden Gebieten des Landkreises: - westlich der Weser südlich von Stolzenau in der Gemarkung Raddestorf an der B 215, Samtgemeinde Uchte, bis Diethe-Langern, Gemeinde Stolzenau, - nördlich von Stolzenau westlich der Weser zwischen Stolzenau „Große Brinkstraße" und der Gemeindeverbindungsstraße Landesbergen-Anemolter, - östlich der Weser zwischen der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen im Süden und dem „Kleinen Maschsee", Gemarkung Landesbergen, im Norden, - Weiter nördlich wurde ein Bodenabbau in der Gemarkung Estorf begonnen. Außerdem baut eine Firma in der Gemarkung Schweringen östlich der Weser großflächig Sand und Kies ab.

Bodenabbaustätten Landkreis Lüneburg

Der Abbau von Bodenschätzen wie etwa Kiese, Sande, Mergel, Ton, Lehm oder versch. Gesteine unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt von § 17 des Niedersächsisches Naturschutzgesetzes (NNatG) bzw. § 119 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG). Ausdrücklich darin gefordert werden die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft bzw. deren Ausgleich bei der Gewinnung von Bodenschätzen gemäß den Grundsätzen nach § 2 Nr. 5 NNatG.

Gesamtkonzeption fuer den Kiesabbau in Baden-Wuerttemberg

Uebersicht ueber den Kiesabbau in Baden-Wuerttemberg.

Kiesabbau "Mordfeld West III": Antrag auf Genehmigung zur Abbauerweiterung, Mordfeld West III im Trockenabbauverfahren bei Mordfeld (Altötting) und Antrag auf Tektur der genehmigten Abbauerweiterung Mordfeld West (AZ: K2017/0636) der Firma Inn-Kies Altötting-Mühldorf GmbH & Co. KG

Die Firma Inn-Kies Altötting-Mühldorf GmbH & Co. KG beantragte am 30.05.2022 das o. g. Abgrabungsvorhaben. Der Gesamtumgriff der Abbauerweiterung “Mordfeld West III” beträgt 11,5 ha. Das Abbaugebiet der Erweiterung liegt unmittelbar angrenzend (südlich und westlich) zu den bereits bestehenden Kiesabbauflächen „Mordfeld West I“ und „Mordfeld West II“. Die Abbauflächen liegen gemäß Regionalplan 18 Südostoberbayern im Vorranggebiet 101K3 für Bodenschätze (Kies/Sand). Das Landratsamt Altötting hat mit Bescheid vom 08.02.2023 und Änderungsbescheid vom 19.12.2023 das o. g. Abgrabungsvorhaben gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayAbgrG unter dem Aktenzeichen „51-2022/0573 AG BG“ genehmigt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nicht durchgeführt. Genehmigt wurde ein Trockenabbau mit anschließender Rekultivierung. Die genehmigte Abbaumenge beträgt max. 200.000 m³ pro Jahr. Der Abbau wurde in drei Abbauabschnitten genehmigt. Die Zu- und Abfahrt befindet sich im Norden des Abbaugebiets auf den Pilgerweg. Die Rekultivierung hat bis spätestens 31.01.2039 bzw. spätestens ein Jahr nach Beendigung des Kiesabbaus zu erfolgen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO) stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.01.2025 (Az. 1 CS 24.1368) fest, dass für das o. g. Abgrabungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Die UVP-Pflicht ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG bzw. Art. 8 Abs.2 Nr. 2 BayAbgrG, weil das Gesamtvorhaben 10 ha überschreitet. Am 21.02.2025 beantragte die Firma Inn-Kies Altötting-Mühldorf GmbH & Co. KG die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Am 06.06.2025 wurde der UVP-Bericht (§ 16 UVPG) vorgelegt. Das Landratsamt Altötting führt die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne eines ergänzenden Verfahrens durch (§ 4 Abs. 1 b Satz 1 UmwRG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil des abgrabungsrechtlichen Verfahrens. Zuständig für die Erteilung der abgrabungsrechtlichen Genehmigung ist das Landratsamt Altötting als Untere Bauaufsichtsbehörde.

Kiesabbau "Schlatt 1" Riedlingen-Neufra, Martin Baur GmbH

Die Firma Martin Baur GmbH mit Sitz in 88521 Binzwangen, hat mit Schreiben vom 04.06.2024 (Eingang beim Landratsamt Biberach am 05.06.2024) den Antrag auf Erteilung einer bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigung zum Trockenabbau von Kies mit anschließender Wiederverfüllung am Standort Riedlungen-Neufra, Abbaufeld 1 im Gewann „Schlatt“ eingereicht. Das Abbaugebiet ist im Regionalplan Donau-Iller (Gesamtfortschreibung) als Vorranggebiet für den Abbau von Rohstoffen vorgesehen und grenzt unmittelbar an die bestehende Kiesgrube Riedlingen-Neufra an (vgl. RVDI-ID #1A-0052-2). Das Vorhaben stellt folglich eine Erweiterung dar und umfasst den Aufschluss von ca. 14,5 Hektar Fläche bei einer Abbautiefe von 20 bis 25 Metern (gemessen von der Geländeoberkante). Die Abbaurichtung wird von Ost nach West erfolgen. Nach der Abgrabung wird das Abbaufeld bis auf das Niveau des Urgeländes aufgefüllt und planmäßig rekultiviert. Bei den beanspruchten Flächen handelt es sich derzeit um überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen. Im Vorhabengebiet konnte durch mehrjährige Bohrkampagnen abbauwürdiges Moränkies festgestellt werden. Das prognostizierte Rohstoffvorkommen beläuft sich auf rund 1,4 Millionen Kubikmeter Kies und soll die Rohstoffversorgung für die nächsten 10 bis 17 Jahre sichern. Die rohstoffgeologische Eignung ist gegeben. Der abgegrabene Kies wird mittels einer Förderbandstraße zum Aufbereitungsstandort „Einhartsrain“ transportiert, um so Lärm- und Staubimmissionen zu minimieren. Die Aufbereitung des Kieses erfolgt in den bestehenden Betriebsanlagen der Firma Martin Baur in Riedlingen-Neufra. Das Abbaugebiet wird über die bestehende Zu- und Abfahrt an die B 311 verkehrlich erschlossen. Eine Nutzung zusätzlicher Wege außerhalb des Abbaugebietes ist nicht vorgesehen. Zusätzlich wird durch die Erweiterung das Verkehrsaufkommen zur Abbaustätte geringer, da auf eine externe Zufuhr von Rohstoffen möglichst verzichtet werden kann. Vorliegend bedarf der Antrag auf Kiesabbau einer bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG) i.V.m. §§ 2, 49 der Landesbauordnung (LBO) und §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB). Aufgrund der Vorhabengröße unter Berücksichtigung des bestehenden Abbaugeländes besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Im öffentlichen Scopingtermin vom 21.09.2021 wurde das Vorhaben vorgestellt und der Untersuchungsrahmen für die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Fachbehörden festgelegt. Die Öffentlichkeit wurde frühzeitig an den Planungen und Ziele der Firma Martin Baur beteiligt und über die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet. Auf der Internetseite der Firma sowie an vier Terminen, wurde seitens der Firma das Vorhaben vorgestellt und über die Erweiterung der Abbaustätte vor Ort berichtet (02.07.2021, 03.07.2021, 09.07.2021, 10.07.2021). Die Termine wurden ortsüblich in den Gemeindeblättern Riedlingen, Altheim, Dürmentingen und Ertingen sowie auf der Internetseite der Firma Martin Baur die Bevölkerung bekanntgemacht (vgl. § 2 UVwG). Gleichzeitig wurde hierbei der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Kontaktdaten des Sachbearbeiters: E-Mail philipp.haering@biberach.de Telefon +49 7351 / 52 – 7659

Bodenabbau (Landkreis Hameln-Pyrmont)

Geodaten der Flächen im Landkreis Hameln-Pyrmont, die sich im Nass- und Trockenabbau befinden. Dazu gehört insbesondere der Kies/Sand- und Gesteinsabbau.

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