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Kiessandtagebau Gübs - Antrag auf Planänderung hinsichtlich der Verlängerung der Vorhabenlaufzeit um 5 Jahre

Die Kieswerk Gübs GmbH & Co. KG ist Inhaberin der Bewilligung „Gübs“ (II-B-f-249/93) zur Gewinnung von Kiesen und Kiessanden zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen mit einer Flächengröße von ca. 84,83 ha. Die Bergbauberechtigung ist befristet bis zum 31.03.2033 erteilt. Nach Angaben der Kieswerk Gübs GmbH & Co. KG wurde bisher nur auf einer Teilfläche von ca. 9,3 ha des planfestgestellten Abbaufeldes von insgesamt 60,9 ha Gewinnungstätigkeiten ausgeführt. Zur langfristigen Sicherung des Weiterbestehens des Kiessandtagebaus soll der Nassabbau perspektivisch nach Süden innerhalb des Bewilligungsfeldes fortgeführt werden. Aus diesem Grund beantragt die Kieswerk Gübs GmbH & Co. KG eine Verlängerung der Vorhabenlaufzeit vom 01.04.2027 bis zum 31.03.2032.

Rohstoffgewinnung im Landkreis Nienburg/Weser

Geodaten der Flächen im Landkreis Nienburg/Weser, die sich im Nass- oder Trockenabbau befinden.

Bodenabbau, Nassabbau im Landkreis Nienburg/Weser

Geodaten der Flächen im Landkreis Nienburg/Weser, die sich im Nassabbau befinden. Im Landkreis Nienburg/Weser wird in einem erheblichen Umfang Sand- und Kiesabbau mit Grundwasserfreilegung betrieben bzw. geplant. Die größte Dichte an Abbaustätten besteht in folgenden Gebieten des Landkreises: - westlich der Weser südlich von Stolzenau in der Gemarkung Raddestorf an der B 215, Samtgemeinde Uchte, bis Diethe-Langern, Gemeinde Stolzenau, - nördlich von Stolzenau westlich der Weser zwischen Stolzenau „Große Brinkstraße" und der Gemeindeverbindungsstraße Landesbergen-Anemolter, - östlich der Weser zwischen der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen im Süden und dem „Kleinen Maschsee", Gemarkung Landesbergen, im Norden, - Weiter nördlich wurde ein Bodenabbau in der Gemarkung Estorf begonnen. Außerdem baut eine Firma in der Gemarkung Schweringen östlich der Weser großflächig Sand und Kies ab.

Bekanntmachung der Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Die Firma H.W. Dohle GmbH & Co.KG, Brooker Ring 3, 25855 Haselund hat bei mir als untere Wasserbehörde einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Plangenehmigung gemäß § 68 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 141 Abs. 6 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) für den Kiesabbau im Grundwasser mit dem Verbleib einer Wasserfläche auf dem Flurstück 7 (teilweise) der Flur 2, Gemarkung und Gemeinde Jörl, gestellt. Nach § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.18.1 der Anlage 1 UVPG ist für dieses Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Die Vorprüfung der eingereichten Unterlagen nach den Prüfvorgaben des UVPG hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig ist, da bei dem geplanten Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG ist die Feststellung der Öffentlichkeit bekanntzumachen. Die Prüfung erfolgte unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG genannten Schutzkriterien. Erhebliche Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter sind unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nicht erkennbar. Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und Landschaftsbildes werden vom Vorhabenträger durch Maßnahmen auf der Abbaufläche gemindert und kompensiert. Eine Betroffenheit von Schutzgebieten liegt nicht vor. Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Eine Einsichtnahme in die dieser Feststellung zugrundeliegenden Unterlagen ist beim Fachdienst Umwelt (untere Wasserbehörde) des Kreises Schleswig-Flensburg, Flensburger Straße 7, 24837 Schleswig, auf Antrag möglich. Az.: 662.20.053.12.06.01.23 (alt: 661.5.01.053-47/23) Schleswig, 04. Februar 2025 Kreis Schleswig-Flensburg Der Landrat Umweltverwaltung Im Auftrag gez. Lausen Lausen

Bodenabbaustätten Landkreis Lüneburg

Der Abbau von Bodenschätzen wie etwa Kiese, Sande, Mergel, Ton, Lehm oder versch. Gesteine unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt von § 17 des Niedersächsisches Naturschutzgesetzes (NNatG) bzw. § 119 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG). Ausdrücklich darin gefordert werden die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft bzw. deren Ausgleich bei der Gewinnung von Bodenschätzen gemäß den Grundsätzen nach § 2 Nr. 5 NNatG.

Bodenabbau (Landkreis Hameln-Pyrmont)

Geodaten der Flächen im Landkreis Hameln-Pyrmont, die sich im Nass- und Trockenabbau befinden. Dazu gehört insbesondere der Kies/Sand- und Gesteinsabbau.

Bodenabbau im Landkreis Vechta - Originär

Bodenabbau im Landkreis Vechta im originären Datenformat. Der großflächige Abbau von Bodenschätzen wie Torf, Sand und Kies bildet aufgrund seiner volkswirtschaftlichen Bedeutung einerseits und der mit ihm verbundenen Flächeninanspruchnahme, den vielen Nutzungskonflikten und Belastungen andererseits ein konfliktreiches Handlungsfeld. Torf-, Sand- und Kiesindustrie sind an einer möglichst umfangreichen Sicherung und sofortigen Verfügbarkeit potenzieller Rohstofflagerstätten interessiert. Dem können u.a. Entwicklungsabsichten der Gemeinden, raumbezogene Maßnahmen Dritter oder die Belange von Natur und Landschaft und des Grundwasserschutzes entgegenstehen. Diese Belange sind im öffentlichen Recht verankert. Es ist daher in einem Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob das jeweilige Bodenabbauvorhaben mit ihnen vereinbar ist. Dabei sind auch raumplanerische Zielvorgaben zu berücksichtigen. Zum Abbau von Bodenschätzen im Trockenabbauverfahren ist eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist. Gesetzliche Grundlage für die Genehmigung von Trockenabbauten sind die besonderen Vorschriften über den Bodenabbau des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG).

Antrag der Firma Hans Wolf GmbH & Co. KG auf Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses für die Herstellung eines Gewässers durch Kiesabbau auf den Grundstücken Flur Nrn. 248/0 und 249/0 (Teilfläche), Gemarkung Münster, Gemeinde Steinach, Landkreis Straubing-Bogen

Die Firma Hans Wolf GmbH & Co. KG Kieswerk - Betonwerk, Ittlinger Straße 175, 94315 Straubing, beantragte mit den Unterlagen von August 2025 eine wasserrechtliche Planfeststellung für die Erweiterung des Kiesabbaus "Steinach-Südwest" (Flur Nrn. 249/0, 249/1, 250/0, 251/0, 252/0, 253/0, 254/0 und 255/0, Gemarkung Münster, Gemeinde Steinach, genehmigt mit Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 26.09.2016, Az.: 42-6413/1). Die geplante Erweiterung der Herstellung eines Gewässers durch Nassabbau von Kies mit Rekultivierung der Uferbereiche ist auf den Grundstücken Flur Nrn. 248/0 und 249/0 (Teilfläche), Gemarkung Münster, Gemeinde Steinach, vorgesehen. Das zur Erweiterung vorgesehene Flurstück 248/0 liegt südlich des bereits genehmigten Bereiches. Zusätzlich kommen ca. 2.100 qm Abbaufläche im Randbereich der bereits genehmigten Abbaufläche Flur Nr. 249/0 hinzu. Die Abbaufläche liegt zwischen den Ortschaften Kirchroth, Münster und Kößnach im südwestlichen Teil der Gemeinde Steinach. Die nächstgelegene Ortschaft Münster befindet sich in etwa 800 m Entfernung in nördlicher Richtung. Die nächsten Kiesweiher liegen östlich der SR8 sowie etwa 150 m weiter südlich bzw. 400 m weiter westlich. Als Nachfolgenutzung ist für den bisher genehmigten Bereich und auch für die gegenständliche Erweiterung Sportfischerei vorgesehen. Eine Wiederverfüllung erfolgt nicht. Gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Herstellung eines Gewässers eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Bei der beabsichtigten Maßnahme handelt es sich um keine Ausbaumaßnahme im Sinne der Nr. 13.18.2 des UVPG. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Den Antragsunterlagen wurden Unterlagen entsprechend Anlage 2 des UVPG beigefügt.

Abgrabungen abgeschlossen Kreis Wesel

Dargestellt werden alle bekannten Flächen im Kreis Wesel, auf denen Abbau von Kies, Sand oder Ton vorgenommen wurde. IdR hat eine Schlussabnahme stattgefunden.

Abgrabungen beantragt Kreis Wesel

Angegeben werden Flächen im Kreis Wesel, für die ein Antragsverfahren auf Abbau von Kies, Sand oder Ton nach Abgrabungs-, Wasser- oder Berggesetz eingeleitet wurde

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