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Liste der Orte zum Spenden, Verkaufen, Tauschen in Münster

<p>Das Haus der Nachhaltigkeit Münster ist die städtische Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger rund um Fragen zu nachhaltigen Konsum- und Lebensweisen.</p> <p>Im Haus der Nachhaltigkeit wurde eine Liste mit Orten zusammengetragen, an denen man nicht mehr benötigte Dinge spenden, in Zahlung geben, verkaufen oder tauschen kann.</p> <p>Im Rahmen der Open-Data-Initiative der Stadtverwaltung Münster erhalten Sie die Liste auf dieser Seite in maschinenlesbaren Formaten zum Download. Sie können die Daten unten entweder im Excel- oder GeoJSON-Format herunterladen.</p> <p>In der Liste werden folgende Kategorie-Kürzel verwendet:</p> <table> <tbody> <tr> <td><strong>Name</strong></td> <td><strong>Kürzel</strong></td> </tr> <tr> <td>Kleidung</td> <td>K</td> </tr> <tr> <td>Elektrogeräte</td> <td>E</td> </tr> <tr> <td>Möbel</td> <td>M</td> </tr> <tr> <td>Kinderspielzeug und Spiele</td> <td>S1</td> </tr> <tr> <td>PC Spiele, CDs, DVDs…</td> <td>S2</td> </tr> <tr> <td>Dekoartikel</td> <td>D</td> </tr> <tr> <td>Haushaltsgegenstände</td> <td>H</td> </tr> <tr> <td>Bücher</td> <td>B</td> </tr> <tr> <td>Fahrräder</td> <td>F</td> </tr> <tr> <td>Sonstiges</td> <td>W</td> </tr> </tbody> </table> <p>Alle Daten sind ohne Gewähr.</p> <p>Stand der Daten: 01/2024</p> <p>Die Geokoordinaten der Standorte wurden mit Hilfe der OpenStreetMap ermittelt.<br /> (© OpenStreetMap contributors, Open Database License, <a href="https://www.openstreetmap.org/copyright">https://www.openstreetmap.org/copyright</a>)</p>

Augen auf beim Geschenkekauf: Hinweise zum Kauf von Spielzeug

Spielzeuge sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Beim Kauf ist in punkto Produktqualität oder auch Datensicherheit einiges zu beachten. Verbraucherschutzministerin Silke Gorißen und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz rufen Verbraucherinnen und Verbraucher daher dazu auf, beim Spielzeugeinkauf auf Sicherheit und Qualität zu achten und Produkte vor dem Kauf genau zu prüfen. Eine erste, wichtige Orientierung bieten Gütesiegel, Kennzeichnung und Verarbeitung. Ministerin Gorißen: „Damit die Weihnachtsgeschenke nicht zu einer bösen Überraschung werden oder Spielzeuge direkt nach dem ersten Gebrauch nicht defekt sind, sollten Verbraucher schon beim Einkauf genau hinschauen. Gütesiegel wie ‚Geprüfte Sicherheit‘, das europäische CE-Kennzeichen oder das deutsche Umweltzeichen ‚Blauer Engel‘ bieten auf Produkten eine wichtige Orientierung.“ Die Präsidentin des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV), Elke Reichert: „Viele Substanzen sind nach der europäischen Chemikalienverordnung (REACH) verboten. Trotzdem werden durch die Marktüberwachungsbehörden immer wieder Produkte beanstandet, die den Anforderungen nicht genügen.“ Hinweise zur Qualität eines Produkts könnten oft schon die Verarbeitung oder der Geruch geben. „Die menschliche Nase ist sehr sensibel. Spielzeug, das unerwünschte Stoffe enthält, fällt häufig schon durch einen unangenehmen Geruch auf.“ Riecht ein Produkt beißend oder löst sich die Farbe, sollte es nicht gekauft werden. Wenn kein Muster offen zur Ansicht angeboten wird, kann das Verkaufspersonal gebeten werden, das gewünschte Objekt auszupacken, um es selbst zu prüfen. Verströmen die Spielzeuge einen unangenehmen, zuweilen beißenden Geruch, liegt das zumeist an Chemikalien, die ausdünsten. Derart „stinkende“ Spielzeuge sollten besser im Regal verbleiben. Häufig verstecken sich hinter den unangenehmen Gerüchen so genannte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die aufgrund ihrer potenziell gesundheitsgefährdenden Wirkung in Spielzeugen nicht vorhanden sein sollten. Aber auch parfümierte Artikel sollten gemieden werden, da einige Duftstoffe Allergien auslösen können. Andere Schadstoffe, wie beispielsweise Weichmacher, sind geruchsneutral. Bei Spielzeugen aus Kunststoff empfiehlt es sich daher, auf den Hinweis „phthalatfrei“ oder „PVC-frei“ zu achten. Zum Schutz vor Schadstoffbelastungen durch Spielzeug bietet die Kennzeichnung eine erste Orientierung. Mit dem CE-Zeichen (CE = Conformité Européenne) erklärt der Hersteller, dass die europäischen Mindestanforderungen an die Sicherheit erfüllt sind. Alle Spielzeuge müssen ein CE-Kennzeichen tragen. Sicherheitshinweise müssen in deutscher Sprache verfasst sein. Das freiwillige Siegel „Geprüfte Sicherheit“, kurz GS-Siegel, wird von staatlich anerkannten Prüfstellen in Deutschland vergeben. Mit dem GS-Siegel gekennzeichnete Produkte erfüllen Vorgaben, die über die Anforderungen der EU-Spielzeugrichtlinie hinausgehen. Das deutsche Umweltzeichen „Blauer Engel“ kennzeichnet besonders umweltfreundliche Produkte, die deutlich unter den zulässigen Belastungsgrenzen liegen. Auch Kriterien wie Nachhaltigkeit und Sozialstandards bei der Rohstoffgewinnung und Herstellung werden berücksichtigt. Verbraucherschutzministerin Silke Gorißen: „Immer beliebter sind unter dem Weihnachtsbaum auch ‚smarte‘ Puppen, Roboter oder Kuscheltiere mit Mikrofon oder Kamera, die per Internet oder Bluetooth vernetzt sind. Sie lassen sich per Sprachsteuerung oder App bedienen, was oft mehr Spielspaß bedeutet. Zugleich bleiben dabei oft Daten- und Verbraucherschutz auf der Strecke. Internetfähige Spielzeuge sollen auch IT-sicher sein. Nutzer müssen wissen, welche Informationen per App und Spielzeug ins Internet gesendet werden und die Möglichkeit haben, ihre eigenen Daten zu schützen.“ Ungesicherte Verbindungen oder unzureichend geschützte Nutzerdaten auf Servern der Anbieter können bei vernetztem Spielzeug Zugang zu Gesprächsaufzeichnungen und Videos gewähren. Im schlimmsten Fall ermöglichen Sicherheitslücken die Kontaktaufnahme fremder Personen zum Kind. Es ist deshalb wichtig, welche Datenerfassung und -nutzung mit dem vernetzten Spielzeug verbunden sind. Die Datenschutzerklärung des Dienstanbieters oder die Nutzungsbedingungen der App müssen darüber Auskunft geben. Internetfähige Spielzeuge müssen eine gesicherte WLAN-Verbindung besitzen. Eine Bluetooth-Verbindung sollte mit PIN oder Passwort geschützt sein. Je nach Nutzung muss ein Spielzeug viel aushalten und sollte dementsprechend stabil sein. Kleinteile wie Augen oder Knöpfe dürfen sich nicht leicht ablösen, Batteriefächer müssen fest verschlossen, am besten verschraubt sein. Scharfe Spitzen oder Kanten können zu Verletzungen führen, Holzspielzeug darf nicht splittern. Lange Schnüre, Seile oder Bänder können zur Strangulation bei Kindern führen. Bei lackierten Oberflächen empfiehlt sich ein einfacher „Reibetest“, um zu prüfen, ob das Spielzeug abfärbt. Verbleibt Farbe am Finger oder blättert ab, sollte vom Kauf abgesehen werden, denn sowohl über die Haut als auch beim kindlichen In-den-Mund-Stecken können die Farben und damit Chemikalien aufgenommen werden. Der Altersklasse entsprechend bestehen unterschiedliche Anforderungen an Spielzeug. Der Warnhinweis „Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet“ gilt vor allem für Produkte, die so klein oder kleinteilig sind, dass jüngere Kinder sie verschlucken und daran ersticken könnten. Über diverse Plattformen angebotene Produkte aus dem nicht-europäischen Raum entsprechen nach Erfahrungen der Marktüberwachungsbehörden häufig nicht den in der EU geltenden Normen. Zudem gibt es im Onlinehandel nicht die Möglichkeit, die Produktqualität anhand von Geruch, Farbabrieb etc. vor der Bestellung zu prüfen. In Nordrhein-Westfalen werden jährlich durch die Lebensmittelüberwachungsämter rund 1.000 Spielzeuge auf ihre stoffliche Zusammensetzung und Kennzeichnung untersucht. Die Beanstandungsquote lag zuletzt bei ungefähr 5 Prozent. Neben Kennzeichnungsmängeln werden überwiegend chemische Mängel festgestellt. Spielzeug wird so zwar regelmäßig kontrolliert, eine flächendeckende Untersuchung ist jedoch aufgrund der Vielzahl der angebotenen Produkte nicht möglich. Fällt beim Kauf oder Gebrauch ein Spielzeug auf, das unsicher oder gesundheitsschädlich sein könnte, sollte dies dem zuständigen Lebensmittelüberwachungsamt in der Stadt bzw. dem Kreis oder der zuständigen Marktüberwachungsstelle der Bezirksregierung gemeldet werden. Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an 0211 3843-0 . Bei journalistischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 0211 3843- 1043 , sebastian.klement-aschendorff(at)mlv.nrw.de Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW zurück

Tiere gehören nicht unter den Weihnachtsbaum

Bis Weihnachten sind es nur noch wenige Wochen. Und auch in diesem Jahr wird auf vielen Wunschzetteln ein Tier stehen: Hunde, Katzen oder auch exotische Tiere wie Schildkröten eignen sich jedoch nicht als Geschenke. Daran erinnert die nordrhein-westfälische Tierschutzbeauftragte Dr. Gerlinde von Dehn: „Tiere sind kein Spielzeug, die unter den Weihnachtsbaum gehören! Die Entscheidung für ein Haustier sollte unabhängig von Weihnachten reiflich überlegt erfolgen. Tiere benötigen ein gutes Zuhause, sie verdienen viel Fürsorge und brauchen Pflege – und zwar ihr ganzes Tierleben lang.“ Die Landestierschutzbeauftragte empfiehlt stattdessen, sich gut und umfassend über den Kauf eines Tieres zu informieren. Hierzu lohnt sich zum Beispiel ein aufklärender Besuch im Tierheim, Gespräche mit Engagierten vor Ort oder ein Ratgeber zur artgerechten Haltung von Haustieren, den man auch gut unter den Weihnachtsbaum legen kann. An Eltern gerichtet bittet Dr. Gerlinde von Dehn: „Die Entscheidung für ein Haustier hat weitreichende Konsequenzen. Sprechen Sie mit Ihren Kindern über die hohe Verantwortung, die man für ein Haustier hat. Abgesehen von der Zeit, die ein Tier benötigt, sollte unter anderem auch der finanzielle Aspekt nicht vergessen werden: Notwendige Tierarztbesuche, Versicherungen, Futter oder Zubehör kosten Geld.“ Welpenkauf – gut informieren statt spontan shoppen Die Landestierschutzbeauftragte Dr. Gerlinde von Dehn appelliert weiterhin: „Bitte kaufen Sie kein Tier aus zweifelhafter Herkunft! Schauen Sie in einem Tierheim, ob Sie dort ein Tier finden, dem Sie ein neues Zuhause geben können und verschaffen sich im Tierheim auch ein Bild davon welche großartige Arbeit die vielen ehrenamtlich Engagierten jeden Tag für Tiere leisten und sich quasi rund um die Uhr für das Tierwohl einsetzen.“ Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Landestierschutzbeauftragte weisen ebenfalls darauf hin, sich nicht von vermeintlich günstigen Angeboten, zum Beispiel im Internet, locken zu lassen. Der illegale Handel mit Hundewelpen hat in den vergangenen Jahren – insbesondere seit der Corona-Pandemie – stark zugenommen. Die häufig unter tierschutzwidrigen Bedingungen gezüchteten, gehaltenen sowie transportierten Welpen sind nicht selten krank und psychisch sowie sozial gestört. Da die Nachfrage nach Hundewelpen das Angebot entsprechender Tiere von seriösen Züchterinnen und Züchtern um ein Vielfaches übersteigt, bietet sich den kriminellen Händlern ein lukrativer Markt. Innerhalb von Deutschland stieg die Anzahl der illegal gehandelten Welpen in den Jahren der Pandemie im Vergleich zu vor 2020 um ein Mehrfaches an. Gerade für die Tierheime sind die beschlagnahmten Tiere oder auch ausgesetzte/abgegebene Tiere eine große Belastung, da sie ihre Kapazitätsgrenzen bereits vielerorts erreicht haben. Worauf beim Welpenkauf geachtet werden sollte: Dr. Gerlinde von Dehn: „Gerade vor Feiertagen boomen fragwürdige Angebote im Internet. Hier lauert die Gefahr, auch unwissentlich den illegalen Tierhandel zu befördern. Achten Sie beim Kauf eines Tieres gezielt auf Kriterien einer tierschutzgerechten Aufzucht. So werden Sie zum Partner im Kampf gegen illegalen Handel und Qualzuchten.“ Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligte sich am Koordinierten Kontrollplan (KKP) „Illegaler Handel mit Hunden und Katzen“, der von der Europäischen Kommission initiiert wurde und der darauf abzielt, die Zusammenarbeit der Bundesländer sowie der Mitgliedstaaten beim illegalen Tierhandel zu verbessern. Weiterhin ist das Verbraucherschutzministerium Teil der behördeninternen, nordrhein-westfälischen Arbeitsgruppe Illegaler Welpenhandel (Ministerium, LANUV, Kommunen, Landestierschutzbeauftragte). Die Arbeitsgruppe betreibt Austausch, Unterstützung und Vernetzung. Zum Thema „Illegaler Welpenhandel“ betreibt die Tierschutzbeauftragte regelmäßig Aufklärungsarbeit, appelliert an das Verantwortungsbewusstsein von Verbraucherinnen und Verbrauchern und stellt Alternativen in Aussicht. Die Tierschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Gerlinde von Dehn Stadttor 1, 40219 Düsseldorf TierSchB@mlv.nrw.de Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an: Telefon 0211 3843-0. Bei journalistischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Telefon 0211 3843-1042 ( michelle.althaus@mlv.nrw.de ). Weitere Informationen zurück

Zusammenstellung von Gummiadditiven und messanalytische Bestimmung prioritärer Stoffe in Verbraucherprodukten

Brennholztag Forstamt Pankow

Jedes Jahr lockt der traditionelle Brennholztag am Forstamt Pankow mit vielen Angeboten für die ganze Familie. Am Samstag, den 25. Oktober 2025, haben Wildfleischverkauf, Rostbratwurst und Co. zum Schlemmen eingeladen und es konnte an Ständen für Holzdekoration, Strickwaren, Kräuterlikör und mehr nach Herzenslust gebummelt werden. Die Kleinen haben sich bei Holzspielzeug und Bastelangeboten austoben können, während der Falkner, die Jagdhunderassenvorführung und die Jagdhornbläser Besuchende jeden Alters verzückten. An unseren Informationsständen standen Mitarbeitende Rede und Antwort und haben über allerlei Waldthemen informiert. Wem das noch nicht genug war, der konnte bei der parallel stattfindenden 10. Berlin-Brandenburger Juniorenwaldarbeitsmeisterschaft mitfiebern und die Teilnehmenden in der U24 Landes- und Gästeklasse bei den Disziplinen Kettenwechsel, Präzisionsschnitt, Kombinationsschnitt und Entastung anfeuern. Die Baumfällung fand in diesem Jahr bereits am Vortag statt. Wir freuen uns auf den nächsten Brennholztag und Ihren Besuch! Das gab es 2025 zu erleben: Angebote Wildfleischverkauf mit Imbiss Thüringer Rostbratwurst, geräucherter Fisch, Waffeln, Bierwagen und andere Leckereien Schmuck, Strick- und Filzwaren Kinderspielzeug (Second Hand) und -kleidung Dekoratives aus Holz und Keramik Ölmühle, Marmelade, Hofladen und Imkerei Kräuterlikör und Tee Jagdhunderassenvorführung Jagdhornbläser Falkner u.v.m. Mitmachaktionen Holzspielzeug zum Ausprobieren Malen und Basteln mit den Berliner Waldschulen und den Stadtnatur-Rangern Grünholzdrechseln Stockbrot backen Berliner Feuerwehr und Jugendfeuerwehr Blankenfelde Anfahrt Forstamt Pankow und Revierförsterei Blankenfelde Blankenfelder Chaussee 9 13159 Berlin Bus 107, Haltstelle Revierförsterei Blankenfelde Direkt an der B 96 a können Sie zeitweise parken. Bitte beachten Sie die Ausschilderung. Forstamt Pankow Astrid Hennicke Telefon: (030) 474988-11 E-Mail: astrid.hennicke@forsten.berlin.de

Das Landesuntersuchungsamt feiert Jubiläum: 25 Jahre im Dienst zum Schutz von Mensch und Tier

Sichere Lebensmittel, Schutz vor ansteckenden Krankheiten und gesunde Tierbestände: Das sind die Aufgaben und Ziele der rund 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz (LUA). Gegründet wurde die Fachbehörde vor 25 Jahren. Ein guter Grund für einen Blick hinter die Kulissen. „Die Arbeit des LUA bleibt oft unsichtbar – aber sie ist immer wichtig“, sagte die rheinland-pfälzische Umweltministerin Katrin Eder bei einem Fachsymposium in Koblenz zum 25. Geburtstag der Behörde. „Ob krankmachende Bakterien in Lebensmitteln, Atemwegserkrankungen bei Menschen oder – wie gerade aktuell zu beobachten –  die Geflügelpest bei Wildvögeln: Das LUA ist immer am besten schon dann zur Stelle, bevor es für Menschen und Tiere gefährlich wird.“ Dafür untersuchen Lebensmittelchemiker und spezialisierte Tierärzte gemeinsam mit ihren Laborteams alle Lebensmittel quer durch den Warenkorb. Dr. Markus Böhl, der Präsident des LUA erklärte: „Egal ob Wurst, Fleisch, Käse, Gemüse oder Wein: Wir überprüfen, ob unser Essen und Trinken frei von Schadstoffen und Krankheitserregern ist. Das Gleiche gilt für Arzneimittel, Kosmetik, Kleidung oder Spielzeug“. Insgesamt landen in den Laboren des LUA jährlich knapp 20.000 Lebensmittelproben. Und es geschieht hinter den Kulissen noch viel mehr: Die Humanmediziner und Biologen des LUA finden gemeinsam mit ihren Laborteams heraus, welche Viren und Bakterien die Menschen krankgemacht haben. Weil darin gesundheitsschädliche Bakterien sein können, nehmen sie auch Trinkwasser und Badewasser sehr genau unter die Lupe. Insgesamt untersucht die Abteilung Humanmedizin pro Jahr mehr als 120.000 Proben. Unterdessen sammeln und interpretieren die Epidemiologen kontinuierlich Daten über die Verbreitung von Infektionskrankheiten in Rheinland-Pfalz - zum Beispiel Corona, Tuberkulose oder Grippe. LUA-Präsident Dr. Markus Böhl: „Wir haben aber nicht nur die Gesundheit von Menschen im Blick, sondern auch die Gesundheit von Tieren. Unsere Tierärzte weisen mit ihren Laborteams Krankheitserreger nach, zum Beispiel die Afrikanische Schweinepest, die Geflügelpest oder die Blauzungenkrankheit.“ Pro Jahr werden im LUA über 200.000 Proben von Tieren untersucht. Und die Experten helfen dabei, dass sich die Erreger von Tierseuchen nicht weiter ausbreiten. Die Teams an den fünf LUA-Standorten in Koblenz, Landau, Mainz, Speyer und Trier arbeiten an der Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Alltag - unabhängig und gerüstet mit viel Fachwissen. „Das ist spannend und sinnstiftend,“ sagt Dr. Markus Böhl, „denn wir tragen dazu bei, dass das Vertrauen der Rheinland-Pfälzer in Lebensmittel, Gesundheit und Verbraucherschutz bleibt.“ Rückblick In vielen Krisen hat sich das LUA in den vergangenen Jahren fachlich bestens bewährt. Zu Beginn der Corona-Pandemie war die Fachbehörde das erste Labor in Rheinland-Pfalz, das Corona-Infektionen sicher beim Menschen nachweisen konnte. Die Humanmediziner des LUA gehörten danach über viele Monate zu den Beraterinnen und Beratern der Landesregierung. Im Juni 2024 wurde in Rheinland-Pfalz erstmals bei einem Wildschwein die Afrikanische Schweinepest (ASP) nachgewiesen. Wenige Wochen später tauchte das Virus auch in einer Hausschweinehaltung auf - für Tierhalter eine Katastrophe. Seither läuft der Seuchenschutz bis heute auf Hochtouren – auch im LUA. Lebensmittelkrisen, die das LUA extrem auf Trab halten, sind zum Glück selten geworden, aber es hat sie gegeben: 2004 waren von den knapp 3.900 im LUA untersuchten Proben tierischer Erzeugnisse 9,5 Prozent verdorben – der Gammelfleisch-Skandal. 2006 warnte das LUA vor gesundheitsschädlichem Weihnachtsgebäck mit Cumarin. 2013 entlarvte das LUA unter anderem die falsch deklarierte „Pferdelasagne“, 2020 ergaben die Untersuchungen des LUA, dass die Eier eines rheinland-pfälzischen Legehennenbetriebs mit gesundheitsschädlichen Dioxinen belastet waren. Rheinland-Pfalz ist das größte Weinbau treibende Bundesland, weshalb die Weinüberwachung hier eine besondere Bedeutung für die Reputation des guten Tropfens hat. Dem LUA gelangen in den vergangenen 25 Jahren viele historische Nachweise verbotener Praktiken: Illegale Aromatisierungen, das illegale Antipilzmittel Natamycin, illegale Zuckerungen, illegale Wässerungen oder „falscher“ Eiswein.

REACH Auskunftspflichten gegenüber Verbraucherinnen/Verbrauchern

<p>Unter REACH werden besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) identifiziert und in der sogenannten Kandidatenliste geführt. Werden diese SVHCs in Erzeugnissen verarbeitet (z.B. ein Farbstoff in einem Kunststoffprodukt), gelten für Unternehmen die REACH Auskunftspflichten.</p><p>Informationen zu den Auskunftsrechten</p><p>⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/r?tag=REACH#alphabar">REACH</a>⁠ Art. 33 (1) regelt die Kommunikationspflichten innerhalb der Lieferkette. Er verpflichtet Unternehmen, ihre gewerblichen Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen ein ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/s?tag=Stoff#alphabar">Stoff</a>⁠ der Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist. Daneben müssen die nötigen Informationen für einen sicheren Umgang mit diesen Erzeugnissen zur Verfügung gestellt werden.</p><p>Verbraucherinnen und Verbraucher können beim Händler, Hersteller oder Importeur nachfragen, welche besonders besorgniserregenden Stoffe der Kandidatenliste in einem ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=Erzeugnis#alphabar">Erzeugnis</a>⁠ enthalten sind. Gemäß REACH Art. 33 (2) müssen Händler, Hersteller und Importeure dann innerhalb von 45 Tagen kostenlos darüber Auskunft geben – unabhängig von einem möglichen Kauf.</p><p>Die Auskunftspflicht gilt, sobald die Konzentration des jeweiligen Stoffes im Erzeugnis 0,1 Massenprozent überschreitet. Sie gilt für die meisten Alltagsgegenstände, z. B. Haushaltswaren, Textilien, Schuhe, Sportartikel, Möbel, Heimwerkerbedarf, Elektro-/Elektronikgeräte, Spielzeug, Fahrzeuge, Verpackungen etc. Für den Geltungsbereich gibt es aber auch Ausnahmen. Dazu gehören z. B. flüssige oder pulverförmige Produkte (z. B. Lacke, Farben, Wasch- und Reinigungsmittel), bestimmte Medizinprodukte, Arzneimittel, Lebensmittel, Kosmetika und Futtermittel.</p><p>Verbraucherinnen und Verbraucher können direkt im Geschäft nachfragen, für ihre Anfragen die Smartphone-App Scan4Chem nutzen oder den <a href="https://www.umweltbundesamt.de/dokument/musterbrief-svhc-anfrage-reach">Musterbrief</a> des Umweltbundesamtes (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/dokument/model-letter-reach">englische Version</a>).</p><p>Verstöße gegen die REACH Auskunftspflichten gelten als Ordnungswidrigkeit und können gemäß <a href="https://www.umweltbundesamt.de/neue-chemikalien-sanktionsverordnung-in-kraft">Chemikalien-Sanktionsverordnung</a> mit Bußgeld geahndet werden.</p><p><strong>Was müssen Unternehmen tun?</strong><br>Unternehmen müssen Auskunft geben, sobald ihr Erzeugnis über 0,1 Massenprozent eines SVHC enthält. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern sind „die vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen“ zur Verfügung zu stellen. Es muss mindestens der Stoffname angegeben werden. Die Europäische Chemikalienagentur empfiehlt auch dann Auskunft zu geben, wenn sich keine SVHCs in Konzentrationen über 0,1 Massenprozent in den Erzeugnissen befinden. Bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher nämlich auf ihre Anfrage keine Antwort, können sie nicht sichergehen, dass die SVHC-Konzentrationen im Erzeugnis kleiner als 0,1 Massenprozent sind und werden den Kauf solcher Erzeugnisse vermeiden.</p><p>SVHC-Anfragen, die Sie über unsere App Scan4Chem erhalten, haben eine E-Mail-Adresse mit der Endung @request.askreach.eu als Absender. Stellen Sie sicher, dass diese Anfragen nicht in Ihrem Spam-Ordner landen, damit Sie alle Ihre Kundenanfragen ordnungsgemäß beantworten! Wir kontaktieren Firmen, die auf Anfragen nicht antworten, und machen sie auf die Anfragen aufmerksam.</p><p>Die Antwort auf eine REACH Verbraucheranfrage muss lauten</p><p>Unternehmen können sich die Beantwortung von Anfragen erleichtern, indem sie die im EU LIFE Projekt AskREACH entwickelte, europäische Datenbank nutzen. Dort können sie Informationen zu ihren Erzeugnissen hochladen, die dann über die App Scan4Chem der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Verbraucherinnen und Verbraucher interessieren sich insbesondere dafür, welche Erzeugnisse SVHCs unter 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Dies kann auf einfache Weise in der Datenbank für ganze Barcode-Bereiche deklariert werden.</p><p>Gemäß Abfallrahmenrichtlinie müssen alle Erzeugnisse, die SVHCs über 0,1 Massenprozent enthalten, ab 05.01.2021 in der SCIP Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur ECHA gemeldet sein. Diese Informationen sollen auch Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Die Datenbank beschränkt sich allerdings nicht nur auf Verbraucherprodukte und ist eher auf die Bedürfnisse der Unternehmen und Recycler zugeschnitten. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist es sehr schwierig, darin die Informationen zu finden, die sie für ihre Kaufentscheidungen brauchen.</p><p>Die Europäische Kommission hat im Oktober 2020 ihre „<a href="https://environment.ec.europa.eu/strategy/chemicals-strategy_en?prefLang=de">Chemicals Strategy for Sustainability</a>“ veröffentlicht. Darin wird angekündigt, dass die Verwendung von SVHCs in Verbraucherprodukten in Zukunft wesentlich mehr eingeschränkt wird und die Kriterien für die SVHC-Einstufung erweitert werden. Firmen, die solche Stoffe in ihren Produkten verwenden, sollten sich daher zeitnah um deren Substitution bemühen.</p><p><strong>Verantwortung des Handels</strong><br>Nehmen alle Akteure der Lieferkette ihre Pflichten unter REACH wahr, liegen die Informationen über den Gehalt von SVHCs in Erzeugnissen auch beim Händler am Ende der Lieferkette vor. Liegen ihnen keine Informationen vor, sollten sich Händler bei ihren Zulieferern danach erkundigen. In Zweifelsfällen können auch eigene chemische Analysen sinnvoll sein. Händler sind gemäß REACH auskunftspflichtig gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Bekommen sie eine Verbraucheranfrage, müssen sie darüber informieren, ob SVHCs in den Erzeugnissen enthalten sind.</p><p>Ihre gesetzliche Pflicht, Verbraucheranfragen zu beantworten, können Händler effektiv erfüllen, wenn sie die Informationen in geordneter und leicht abrufbarer Form bereithalten. Bei Überarbeitung der Kandidatenliste (alle sechs Monate) müssen die Informationen<br>aktualisiert werden. Händler können Ihr Sortiment umwelt- und verbraucherfreundlicher gestalten, indem sie Produkte und Materialien bevorzugen, die keine besonders besorgniserregenden Stoffe enthalten oder indem sie auf die Substitution dieser Stoffe hin wirken. Wenn sie noch weiter gehen möchten, können sie vorsorglich auch weitere Stoffe substituieren, die (noch) nicht in die Kandidatenliste aufgenommen wurden, z.B. Stoffe mit bekannten krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften (s. Anlagen 1-6 zu REACH Anhang XVII) oder Stoffe der sogenannten SIN-Liste, die von Umwelt- und Verbraucherorganisationen zusammengestellt wurde<br>(<a href="https://sinlist.chemsec.org/what-is-the-sin-list/">https://chemsec.org/business-tool/sin-list/about-the-sin-list/</a>).</p>

Empfehlungen für gute Beleuchtung

Empfehlungen für gute Beleuchtung Aus den verschiedenen Wirkungen des sichtbaren Lichts lassen sich Empfehlungen ableiten, die man bei der Auswahl der Beleuchtung für verschiedene Bereiche beachten sollte. Grundsätzlich gilt: Für die Allgemeinbeleuchtung verwendete Lampen sollten der freien Gruppe (RG 0) oder der Risikogruppe 1 angehören. Beleuchtung richtet sich nach der Aufgabe Die Beleuchtung richtet sich zweckmäßigerweise nach der Aufgabe: Im Büro oder in Werkshallen gelten andere Anforderungen an die Beleuchtung als zu Hause. In Wohnräumen, wo die künstliche Beleuchtung vorwiegend abends eingesetzt wird, hat eine Beleuchtung mit geringerem Blauanteil Vorteile. Blaulichtanteil Achten Sie auf den Blaulichtanteil. Je niedriger die Farbtemperatur in Kelvin (K), desto geringer der Blaulichtanteil. Die Ausschüttung des "Schlafhormons" Melatonin wird insbesondere durch blaues Licht gehemmt. Tagsüber ist das erwünscht, abends und nachts, wenn der Körper in die Ruhephase gehen soll, jedoch in der Regel nicht. Farbtemperaturen in Kelvin (K) Warmweiß bis ca. 3.300 K Neutralweiß ca. 3.300 – 5.300 K Tageslichtweiß oder Kaltweiß über 5.300 K Zur Einordnung: Die Farbtemperatur von Kerzenlicht liegt bei ca. 1.800 K, morgendliches Sonnenlicht bei ca. 3000 – 4000 K und Mittagssonne bei ca. 5000 – 6000 K. Die höchste Farbtemperatur erreicht der blaue Himmel mit ca. 10.000 K und mehr. Grund dafür ist die starke Streuung des blauen Lichts in der Atmosphäre. Bei vielen Computerbildschirmen, Laptops, Tablets oder Smartphones kann der Blaulichtanteil reduziert werden, indem die Option "Blaulichtfilter" bzw. "Nachtmodus" eingestellt wird. Für eine Blaulichtgefährdung der Netzhaut, also eine photochemische Schädigung der Netzhaut oder des retinalen Pigmentepithels (RPE) durch energiereiches Licht, ergaben sich aber in Untersuchungen mit verschiedenen Displays keine Hinweise. Beleuchtung im Kinderzimmer Sorgfalt im Kinderzimmer: Die Augenlinse von Kindern ist für kurzwelliges Licht durchlässiger. Bei ihnen erreicht mehr energiereiches Licht die Netzhaut als bei Erwachsenen. Lampen sollten so angebracht sein, dass gerade kleine Kinder nicht direkt aus kurzem Abstand hineinsehen können. Vorsicht ist zudem geboten bei mit hell leuchtenden Lampen bestücktem Spielzeug. Das gilt besonders für helle, blaue LEDs, zumal Kinder unter Umständen absichtlich aus geringem Abstand hineinblicken. Beleuchtung für Wohnräume Was für Kinderzimmer gilt, gilt ähnlich für alle Wohnräume: Leuchten sollten so angebracht werden, dass man nicht direkt aus kurzem Abstand in das Leuchtmittel hineinsehen kann. Beachten Sie daher die Herstellerhinweise zur Anbringung von Leuchten. Wand- und Tischleuchten sollten grundsätzlich weniger hell sein als Deckenleuchten, weil bei ihnen häufiger eine direkte Sichtlinie besteht und der Abstand zur Leuchte meist geringer ist. Mattierte Lampen sind klaren, durchsichtigen vorzuziehen, vor allem weil bei ihnen das Risiko geblendet zu werden, geringer ist. Bei LED -Panels sollten die einzelnen LEDs nicht als helle Punktquellen sichtbar sein. Auch dadurch wird das Risiko geblendet zu werden geringer. Stand: 07.10.2025

AskREACH

<p>Das Projekt AskREACH sensibilisiert europaweit Bevölkerung, Handel und Industrie für sogenannte „besonders besorgniserregende Stoffe“ in Erzeugnissen. Im Projekt wurde die Smartphone-App Scan4Chem entwickelt, mit der sich Verbraucher über solche Stoffe informieren oder Erzeugnis-Lieferanten dazu anfragen können. Die europäische Chemikalienverordnung REACH bildet hierfür den gesetzlichen Rahmen.</p><p>„Besonders besorgniserregende Stoffe“ – oder Substances of Very High Concern, SVHCs – sind beispielsweise krebserregend, hormonell wirksam oder solche, die als besonders kritisch für die Umwelt angesehen werden. Die europäische Chemikalienverordnung ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/r?tag=REACH#alphabar">REACH</a>⁠ legt Informationspflichten für SVHCs fest (Art. 33). Ist ein SVHC in einem ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/e?tag=Erzeugnis#alphabar">Erzeugnis</a>⁠ in einer Konzentration über 0,1 Massenprozent enthalten, muss diese Information von jedem Lieferanten (Hersteller, Importeur, Händler) an jeden kommerziellen Kunden in der Lieferkette weitergegeben werden. Der Begriff “Erzeugnis” bezeichnet dabei i.d.R. Gegenstände, z.B. Haushaltsgeräte, Textilien, Schuhe, Sportkleidung, Möbel, Heimwerkerprodukte, Elektronik &amp; elektronisches Zubehör, Spielzeug, Fahrzeuge, Verpackungen etc. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen auf Anfrage ebenfalls informiert werden und sind damit in der Lage, bewusste Kaufentscheidungen zu treffen.</p><p>Um das REACH-Verbraucherrecht in der europäischen Bevölkerung bekannter zu machen, startete das Umweltbundesamt (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠) zusammen mit 19 Projektpartnern aus 13 EU-Mitgliedstaaten das EU LIFE Projekt AskREACH (siehe Auflistung unten). Die Projektziele waren:</p><p>Mit der im AskREACH Projekt entwickelten Smartphone App (Scan4Chem) können Verbraucherinnen und Verbraucher die Barcodes von Erzeugnissen scannen. Sie erhalten dann entweder über die AskREACH Datenbank Informationen zu SVHCs in diesen Erzeugnissen oder sie können – falls noch keine Informationen in der Datenbank sind - entsprechende Anfragen an die Erzeugnis-Lieferanten verschicken. Letztere können ihnen die Informationen per E-Mail zukommen lassen oder sie in die AskREACH Datenbank eintragen, so dass spätere Anfragen direkt aus der Datenbank beantwortet werden können. Die Datenbank wird über eine Eingabemaske, das sogenannte Supplier Frontend, gefüllt.</p><p>Einige Unternehmen konnten über das Projekt zusätzlich Unterstützung erhalten durch den Zugang zu einem IT-Tool, das die Kommunikation innerhalb der Lieferkette erleichtert.</p><p>Alle Bürgerinnen und Bürger in den AskREACH Partnerländern können die App kostenlos aus den App Stores herunterladen. Die App ist an alle relevanten Sprachen adaptiert. Sollten die gewünschten Informationen über ein Erzeugnis in der Datenbank noch nicht vorhanden sein, wird automatisch eine Anfrage generiert und kann vom App-Nutzer an den Erzeugnis-Lieferanten gesendet werden.</p><p>Seit Ende Oktober 2019 wurden die Apps der AskREACH Partnerländer sukzessive veröffentlicht. Mit Stand Mai 2024 sind in Europa in 21 Ländern Apps verfügbar: Belgien, Bulgarien, Dänemark (Tjek Kemien), Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen (Pytaj o chemię), Portugal, Schweden (Kemikalieappen), Serbien (auch in Bosnien-Herzegovina und Montenegro), Spanien, Tschechien, Ungarn. Ziel ist, die App im gesamten europäischen Raum zu verbreiten.</p><p>Im Rahmen des AskREACH Projektes wurden zwei Informations-Kampagnen durchgeführt. Diese Kampagnen werden auch nach Projektende (31.08.2023) in gewissem Umfang fortgeführt. Sie dienen zur Sensibilisierung von Verbraucherinnen und Verbrauchern und von Erzeugnis-Lieferanten. Die Kampagnen werden in allen teilnehmenden europäischen Staaten und in weiteren europäischen Staaten durchgeführt (Belgien, Bulgarien, Estland, Litauen, Serbien, Ungarn).</p><p>Unternehmen profitieren auf mehreren Ebenen von der AskREACH Datenbank:</p><p>Das IT-Tool zur Kommunikation innerhalb der Lieferkette erleichtert es Unternehmen, Informationen zu SVHCs und anderen Stoffen in ihren Erzeugnissen von ihren Zulieferern einzuholen und zu verwalten. Es handelt sich um ein existierendes Tool, das während des Projekt-Zeitraums von einigen Firmen getestet wurde. Das Tool wurde optimiert und steht nun kostenpflichtig zur Verfügung.</p><p>Projektpartner sind Behörden, wissenschaftliche Einrichtungen und Nichtregierungs-Organisationen aus dem Bereich Umwelt und Verbraucher:</p><p>In Belgien, Bulgarien, Estland, Litauen, Serbien, Ungarn und in Spanien ist die App ebenfalls verfügbar und wird von Kampagnen begleitet:</p><p>Das Projekt startete am 1. September 2017, wurde im Rahmen des EU LIFE Programms gefördert (Projektnummer LIFE16 GIE/DE/000738) und lief bis zum 31. August 2023. Die im Projekt entwickelten IT-Tools bleiben auch nach Projektende weiter erhalten und werden entsprechend betreut und beworben. Eine Webseite (nur auf Englisch) mit detaillierten Informationen zum Projekt, seinen Ergebnissen und Kontaktdaten ist verfügbar unter <a href="http://www.askreach.eu/">www.askreach.eu</a></p><p>Die auf dieser Seite dargelegten Informationen und Ansichten sind die der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die offizielle Meinung der Europäischen Union und des LIFE AskREACH Projekts wider.</p>

Desinfektion mit UV -C-Strahlung

Desinfektion mit UV -C-Strahlung Wenn Menschen UV -C-Strahlung ausgesetzt sind, stammt diese aus künstlichen Quellen. Die UV -C-Strahlung der Sonne wird von der Erdatmosphäre herausgefiltert. UV -C-Strahlung ist grundsätzlich in der Lage, Bakterien und Viren abzutöten. Dafür muss jedoch die Strahlungsdosis, die die Zielorganismen erreicht, hoch genug sein. Bekannte Einsatzgebiete von UV -C-Strahlung sind die Oberflächenentkeimung, die Raumluftdesinfektion oder die Wasseraufbereitung. In begrenztem Umfang wird UV -C-Strahlung auch bei der Entkeimung von Lebensmitteln eingesetzt. Bei der Desinfektion mithilfe von UV -C-Strahlung geht es nicht um eine Abtötung von Bakterien oder Viren auf oder in Lebewesen. Das BfS warnt davor, UV -C-Entkeimungsgeräte am Körper einzusetzen. Für die Augen und die Haut stellt dies ein Risiko dar. UV-Desinfektionslabor Quelle: LeafenLin / iStock / Getty Images Plus UV -C-Strahlung ist grundsätzlich in der Lage, Bakterien und Viren abzutöten. Hauptsächliche Einsatzgebiete von UV -C-Strahlung sind die Oberflächenentkeimung, die Raumluftdesinfektion oder die Wasseraufbereitung. Die Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen mit UV -C-Strahlung hängt von der Dosis ab: Die Bestrahlungsstärke muss groß genug und die Bestrahlungszeit lang genug sein, um Mikroorganismen und Viren im gewünschten Umfang abtöten zu können. Beim Einsatz von UV -C-Strahlung ist Vorsicht geboten. Es besteht das Risiko für Schäden an den Augen und der Haut. Wirkungsweise von UV -C-Strahlung Die energiereiche UV -C-Strahlung kann, wie auch UV -B und UV -A, sofort auftretende (akute) und erst im späteren Leben ersichtliche (chronische) gesundheitliche Folgen haben. Als akute Reaktionen auf UV -C-Bestrahlung sind schmerzhafte Entzündungen der Hornhaut oder der Bindehaut des Auges (Photokeratitis, Photokonjunktivitis) sowie der Haut (Erythem) bekannt. Auf lange Sicht gesehen kommt zum Tragen, dass die Erbsubstanz, also die DNA , geschädigt wird und derart geschädigte Zellen zu Krebszellen entarten können. Wegen dieser Wirkung hat die Internationale Agentur für Krebsforschung ( IARC ) alle Wellenlängen der UV -Strahlung ( UV -C 100-280 nm , UV -B 280 – 315 nm und UV -A 315 – 400 nm ), unabhängig davon, ob sie natürlichen oder künstlichen Ursprungs sind, als krebserregend beim Menschen eingestuft. UV -C-Strahlung schädigt auch das Erbgut von Mikroorganismen und Viren. Hierauf beruht ihre Fähigkeit, Bakterien und Viren abzutöten. Die meisten derzeit verwendeten UV -C-Desinfektionsgeräte arbeiten mit Wellenlängen um 254 nm , deren erbgutschädigende Wirkung in mehreren aktuellen Studien bestätigt wurde. Desinfektion mit UV -C-Strahlung – unterschiedliche Systeme Desinfektionssysteme oder Verfahren, bei denen Personen sicher vor der UV -Strahlung geschützt sind, sind aus Sicht des Strahlenschutzes unproblematisch. Dazu gehören Systeme, bei denen die UV -C-Quelle in einer geschlossenen Einheit verbaut ist oder durch Abschirmung der Quelle sichergestellt ist, dass anwesende Personen keiner UV -C-Strahlung ausgesetzt sind. Das können beispielsweise Systeme zur Oberflächendesinfektion von Transportbändern in der Lebensmittelproduktion oder in Rolltreppen sein, bei denen die UV -C-Quelle im Inneren der Anlage verbaut ist. Bei der Raumluftdesinfektion wären das beispielsweise Anlagen, bei denen die Raumluft an einer abgeschirmten UV -C-Quelle vorbeigeführt wird. Aus Sicht des Strahlenschutzes unbedenklich sind auch Anwendungen, bei denen Desinfektionen mit UV -C-Strahlung nur dann vorgenommen werden, wenn sich keine Personen im Raum aufhalten. Vorsicht beim Einsatz von UV -C-Desinfektionssystemen, bei denen Exposition von Personen nicht ausgeschlossen ist Grundsätzlich möglich sind auch UV -C-Desinfektionssysteme, bei denen eine Exposition von Personen nicht ausgeschlossen ist. Hier rät das BfS zu Vorsicht. Akute Effekte auf Augen und Haut müssen vermieden und das Risiko für Langzeitwirkungen muss minimiert werden, beispielsweise durch Montage der Strahlungsquelle an hohen Decken, um den Abstand zwischen Strahlungsquelle und im Raum befindlichen Personen zu erhöhen. Eine einfache Lösung "von der Stange" gibt es hier nicht. Installationen müssen fachgerecht und auf die jeweiligen Anforderungen und die Gegebenheiten vor Ort zugeschnitten sein. Anforderungen des Arbeitsschutzes beim Einsatz an Arbeitsstätten An Arbeitsplätzen müssen die Anforderungen des Arbeitsschutzes und die dort festgelegten Expositionsgrenzwerte für UV -Strahlung eingehalten werden. Für Fragen zum Thema "Sichere Anwendung von UV -Bestrahlungsgeräten im beruflichen Umfeld" sind die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ( BAuA ) oder die Berufsgenossenschaften geeignete Ansprechpartner. Kann UV -C-Strahlung harmlos sein? Aktuell kommen UV -C-Desinfektionssysteme auf den internationalen Markt, die als "sicher" oder zumindest als risikoärmer beworben werden und in öffentlichen Räumen eingesetzt werden sollen, während sich dort Personen aufhalten (" occupied areas "). Ermöglichen sollen diese Anwendung Lampen, die kurzwellige UV -C-Strahlung im Bereich um 222 nm ("Far- UV -C") abgeben. Postuliert wird, dass die Eindringtiefe dieser Wellenlängen in Auge und Haut so gering ist, dass praktisch keine DNA -Schäden entstehen. Aktuelle Studien – überwiegend tierexperimentelle Untersuchungen an Nacktmäusen – belegen die Unterschiede zur herkömmlichen 254- nm -Strahlung. Die vorliegenden Forschungsergebnisse lassen dennoch derzeit keine belastbare Einschätzung gesundheitlicher Risiken zu. Sie ermöglichen beispielsweise keine belastbaren Erkenntnisse über Wirkungen regelmäßiger oder chronischer Exposition an verletzter oder geschädigter Haut oder auf empfindliche Personengruppen wie Kinder. Zudem spielt das abgegebene Spektrum der Desinfektionslampen für die biologischen Wirkungen eine zentrale Rolle. In den aktuellen Studien wurden UV -C-Quellen verwendet, bei denen die längerwelligen Anteile des UV -C-Spektrums herausgefiltert wurden. Ist dies nicht der Fall, muss davon ausgegangen werden, dass zumindest die längerwelligen Anteile der UV -C-Strahlung durch die Hornschicht der Haut dringen und in lebenden Zellen Schäden setzen können. Das BfS rät daher auch bei Geräten, die mit " Far - UV -C"-Quellen arbeiten, zur Vorsicht. Selbstverständlich müssen auch bei diesen Wellenlängen des " Far - UV -C" die Anforderungen des Arbeitsschutzes eingehalten werden. Empfehlungen und Hinweise des BfS Schützen Sie sich selbst und Dritte vor schädlicher UV -Strahlung. Setzen Sie UV -C-Strahlung nicht am Körper ein. Bestrahlen Sie weder die Augen, noch die Haut. Nutzen Sie offene Geräte zur Luftdesinfektion, also Geräte, die UV -C-Strahlung in den Raum abgeben, vorsorglich nur, wenn sich keine Personen im Raum aufhalten. Richten Sie bei der Desinfektion von Oberflächen frei bewegliche UV -C-Geräte nur auf die zu desinfizierende Fläche. Für die Sicherheit seiner Produkte ist der Hersteller verantwortlich. Beachten Sie die Herstelleranweisungen zur sicheren Handhabung. UV -C-Bestrahlungsgeräte sind kein Spielzeug. Sie gehören nicht in Kinderhände. Das BfS überprüft und beurteilt nicht die Wirksamkeit von UV -C-Desinfektionsgeräten Angesichts der Vielfalt von auf dem Markt angebotenen Geräten werden jedoch allgemeine Hinweise für Verbraucherinnen und Verbraucher gegeben, die vor dem Kauf eines Gerätes betrachtet werden sollten: Herstellerangaben zu einem Gerät sollten möglichst vollständig und konkret sein. Dazu gehören Angaben zu den eingesetzten Wellenlängen und zur Bestrahlungsstärke. Es sollte vom Hersteller dargelegt werden, wie lange und aus welchem Abstand Oberflächen oder Gegenstände bestrahlt werden müssen, damit aktive Mikroorganismen und Viren um einen bestimmten Anteil reduziert werden. Generell gilt: Es können nur Mikroorganismen und Viren abgetötet werden, die von der Strahlung mit der dafür notwendigen Dosis erreicht werden. Bei der Desinfektion von Textilien und Masken sollte belegt sein, dass die Dosis ausreicht, um auch Mikroorganismen und Viren, die tiefer im Gewebe sitzen, erfolgreich zu inaktivieren. Bei Geräten und Anlagen zur Desinfektion von Raumluft sind Angaben zum Luftzirkulationsvolumen und zur Raumgröße, für die das Gerät/die Anlage geeignet ist, wichtig. Die Luft muss einerseits oft genug, andererseits langsam genug an der UV -C-Quelle vorbeigeführt werden, damit die für die Abtötung der Mikroorganismen und Viren erforderliche Dosis im Luftstrom erreicht wird. Es sollte auch erkennbar sein, wie lange es dauert, bis ein bestimmter Desinfektionsgrad der Raumluft erreicht ist. Nutzerinnen und Nutzer müssen sich auf die Herstellerangaben verlassen. Insbesondere Aussagen zur Wirksamkeit sollten daher vom Hersteller nachvollziehbar belegt werden. Stand: 07.10.2025

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